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E-6341/2006

E-6341/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Angehöriger der Roma aus dem Kosovo, suchte in der Schweiz erstmals am 2. November 1998 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. März 2000 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. August 2000 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina ausgeschafft. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge Angehörige der Roma aus dem Kosovo, stellte in der Schweiz erstmals am 9. April 1999 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. August 2000 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. August 2000 kontrolliert nach Pristina aus. Die zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylverfahren unverheirateten Beschwerdeführenden schlossen (...) 2001 die Ehe. A.b Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 24. Oktober 2003 erneut, gelangten am 27. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2003 fanden in Vallorbe die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 13. November 2003 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFF. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei 2001 von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden, was zu einer Fraktur an seinem rechten Arm geführt habe. Die Angreifer hätten ihn wohl der Kollaboration mit den Serben beschuldigt, da er als eine Art Hauswart auf dem Polizeiposten in (...) gearbeitet habe. Im Krankenhaus sei er von der Polizei befragt worden, wobei er erklärt habe, die Angreifer nicht zu kennen. Nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer die Leute sagen gehört, er stünde auf der schwarzen Liste. Noch heute leide der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen, insbesondere an Schmerzen am rechten Arm. Die Beschwerdeführerin führte im Wesenlichen aus, am 15. August 2002 von unbekannten Personen beim Aussteigen aus dem Bus wegen ihrer angeblichen Roma-Zugehörigkeit beleidigt und gestossen worden zu sein. Dabei sei die zum Zeitpunkt des Vorfalls schwangere Beschwerdeführerin gestürzt und habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Hiernach hätten die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise - abgesehen von Armut, Arbeitslosigkeit und dem Verlust der Wohnung - keine weiteren Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 18. November 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, als Folge davon sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2004 wies der damals zuständige Instruktionsrichter ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 19. Januar 2004 und vom 4. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. April 2005 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2005. Dabei wurden insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen bestritten, wonach die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein intaktes soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügten, mit dessen Hilfe der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - auch angesichts der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers - möglich sei. G. Mit Eingabe vom 9. März 2006 reichten die Beschwerdeführenden drei Farbkopien von Fotografien des Elternhauses des Beschwerdeführers sowie ein Zertifikat der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) vom 4. Mai 2005, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer kein Eigentum besitze, zu den Akten. H. H.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die ARK die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sich den von Amtes wegen beigezogenen Verfahrensakten der abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter und dreier Brüder des Beschwerdeführers entnehmen liesse, dass diese übereinstimmend angegeben hatten, albanischer Ethnie zu sein. Zudem hätten auch die Beschwerdeführenden selbst im Rahmen der Stellung ihrer ersten Asylgesuche vorgebracht, sie seinen albanischer Volkszugehörigkeit. Die erst im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Roma erscheine daher als nachgeschoben und nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer gemäss den Akten keine Kenntnisse der von der Ethnie der Roma verwendeten Sprache Rom besässen. H.b Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu obigem Vorhalt zu äussern, andernfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Stellungnahme. I. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 27. September 2006) zeigte der neue Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter anderem aus, mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Heimat von Personen albanischer Abstammung, welche die Minderheit der Roma der Kollaboration mit den serbischen Behörden bezichtige, angegriffen worden, sei die Frage der Drittverfolgung angesprochen. Eine solche sei asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage sei, den nötigen Schutz zu gewähren. Seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der [damaligen] Republik Jugoslawien und den Natostaaten sowie der Mandatsübernahme der Kosovo-Friedenstruppe KFOR am 12. Juni 1999 seien ethnische Minderheiten in der nämlichen Provinz teilweise Opfer schwerwiegender Ausschreitungen geworden. Allerdings sei es bis heute zu keiner systematischen Umsiedlung ethnischer Minderheiten gekommen. Die KFOR und die UNMIK seien imstande, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die KFOR behaupte im Kosovo eine sichtbare Präsenz, ihre Soldaten intervenierten regelmässig im Falle von Ausschreitungen, die Urheber von Delikten gegen ethnische Minderheiten würden verfolgt. Vorliegend habe sich die Polizei ins Krankenhaus zum Beschwerdeführer begeben, dieser aber habe seine Angreifer nicht benennen können. Somit könne die Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit von KFOR un UNMIK nicht verneint werden, womit die geltend gemachte Drittverfolgung asylrechtlich irrelevant sei. Weiter führte das BFF aus, dass Nachteile, welche auf eine im Herkunftsland herrschende politische, wirtschaftliche oder soziale Situation zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Mittels den Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre durch Arbeitslosigkeit und Wohnungsverlust entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten würden demgemäss keine asylrelevanten Nachteile zum Ausdruck gebracht. Weiter stellte das BFF fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finde. Sodann habe sich die Sicherheitslage im Kosovo seit der Intervention der KFOR-Truppen stabilisiert. Damit sei eine konkrete, der Volkszugehörigkeit zuzuschreibende Bedrohung albanischsprachiger Roma weitestgehend ausgeschlossen. Da bei den Beschwerdeführenden auch keine persönlichen Wegweisungshindernisse vorlägen, sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe sowie in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 20. April 2005, wonach sie der Ethnie der Roma angehören, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. Vorbringen sind dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, sich in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber gerade nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Bereits bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle werden erhebliche Zweifel an der behaupteten Volkszugehörigkeit geweckt. Angesichts seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Roma erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der serbischen Polizei gearbeitet haben soll. Gemäss gesicherten Erkenntnissen werden Roma im Kosovo insbesondere bei der Arbeitssuche in einer Weise benachteiligt, die den Aufbau einer existenzsichernden Grundlage erschwert bis verunmöglicht. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe tendiert die Arbeitslosenquote an vielen Orten Kosovos bei Roma gegen 100 % (vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Lage der Roma im Kosovo vom 26. April 06). Auch die ARK hat festgestellt, dass Angehörige der Roma im Kosovo nach wie vor unter zahlreichen Benachteiligungen im täglichen Leben - so namentlich in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinischer Versorgung und Bildung - leiden (EMARK 2006 Nr. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es undenkbar, dass die Polizeibehörden des damaligen Serbien und Montenegro einen Roma angestellt hätten. In der direkten Anhörung (wie bereits an den Empfangsstellenbefragungen) haben die Beschwerdeführenden auf die Frage nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit geantwortet, sie seien Roma, wobei sowohl der Beschwerdeführer (B7, S. 9) als auch die Beschwerdeführerin (B8, S. 7) den Zusatz "Maxhup" verwendet haben. "Maxhup" oder "Gabel" sind die abwertenden albanischen Begriffe, mit denen Roma im Kosovo bezeichnet werden. (vgl. obgenanntes Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Lage der Roma im Kosovo). Es ist nicht davon auszugehen, dass Angehörige einer Ethnie dieselbe durch Verwendung herabwürdigender Begriffe verunglimpfen würden. Beide Beschwerdeführende sprechen überdies kein Wort Rom, die Beschwerdeführerin spricht einzig albanisch (B1, S. 2), der Beschwerdeführer spricht überdies serbokroatisch (B1, S. 2). Der Letztere hat denn bei der Stellung seines Asylgesuchs auch nicht explizit geltend gemacht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma von Unbekannten behelligt, sondern aufgrund seiner Arbeit bei der Polizei als Kollaborateur der Serben erachtet und auf die schwarze Liste gesetzt worden zu sein (B1, S. 4f.; B7, S. 9). Der Beschwerdeführer gab zudem im Rahmen der Stellung seines ersten Asylgesuches vom 2. November 1998 selber an, er sei albanischer Ethnie (vgl. A2, S. 1 u. 2; A6, S.1). Ebenso erklärte seine Ehefrau anlässlich ihres ersten Asylverfahrens, albanischer Volkszugehörigkeit zu sein (vgl. A1, S.1). Den von der ARK von Amtes wegen beigezogenen Verfahrensakten der Mutter E._______ (N_______) und der Brüder F._______ (N_______), G._______ (N_______), H. (N_______) sowie I. (N_______) des Beschwerdeführers lässt sich zudem entnehmen, dass diese im Rahmen ihrer - zwischenzeitlich abgeschlossenen - Asylverfahren jeweils übereinstimmend angaben, albanischer Ethnie zu sein (vgl. N_______: A1, S.1 und A4, S. 1 / vgl. N_______: B1, S. 2 und B5, S. 1 / vgl. N_______: A1, S. 1 und A5, S. 1 / vgl. N_______: A2, S. 1 und A4, S.1 / vgl. N_______: A1, S. 1). Die ARK hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Mai 2006 Gelegenheit gegeben, sich zu den letztgenannten Unstimmigkeiten zu äussern. Bezeichnenderweise liessen sie die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Zugehörigkeit zu den Roma nachgeschoben erscheinen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Vielmehr ist - angesichts der Vielzahl anderslautender Indizien und insbesondere aufgrund der ausgebliebenen Stellungnahme - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden albanischer Volkszugehörigkeit sind.

E. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift wird eine dauernde, ethnisch motivierte Bedrohung durch Dritte geltend gemacht. Die zur Zeit installierte Regierung im Kosovo könne die Beschwerdeführenden nicht gegen Übergriffe schützen. Bereits in der angefochtenen Verfügung hat das BFF in knapper, aber durchaus rechtsgenüglicher Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben erachtete, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Die Verfügung des BFF datiert vom 18. November 2003. Zu diesem Zeitpunkt galt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie. Dennoch hat das BFF bereits damals im Sinne der heute geltenden Rechtsprechung mit der Erhältlichkeit von staatlichem Schutz argumentiert. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 nämlich vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie kann heute auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein. Nur dann ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Die entscheidenden Faktoren für die Erhältlichkeit von Schutz sind dabei der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der entsprechenden Organe. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3.1 und 10.3.2). Anlässlich der beiden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden offensichtlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder den internationalen Sicherheitskräften, ebensowenig mit irgendwelchen Gruppen, Parteien oder Organisationen geltend. Als Ausreisegrund führten sie die Angriffe und Bedrohungen durch ihnen unbekannte Drittpersonen an. Gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 vermögen Übergriffe und Nachstellungen Dritter erst dann Asylrelevanz zu entfalten, wenn im Heimatland kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gefunden werden kann (Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und KFOR, ausgegangen werden (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit haben und es ihnen subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass es sich bei den Beschwerdeführenden - wie unter Ziffer 4.2.1. festgestellt - um albanischstämmige Personen handelt. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen anzuführen, dass die Polizei - als zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls polizeiliche Aufgaben wahrnehmendes Organ - im Nachgang des geltend gemachten Angriffs auf den Beschwerdeführer ihren Schutzwillen dokumentiert hat, indem sie ihn noch im Krankenhaus befragt und demnach versucht hat, die Aggressoren ausfindig zu machen. Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie es unterlassen hat, die Behörden von dem erlittenen Angriff in Kenntnis zu setzen, mithin auf staatliche Hilfe verzichtet hat. Dies mit der angesichts ihrer Fehlgeburt nicht nachvollziehbaren Begründung, man würde ihr nicht geglaubt haben, zumal sie keine Zeugen für den Vorfall gehabt habe. Immerhin hat sie praktisch ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht, konnte sich demzufolge von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der Behörden ein Bild machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der jüngsten Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann. Das BFF hat somit zu Recht erwogen, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 3 AsylG zu Recht abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit der Zulässigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, aus den aufgeführten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dies dürfte die Situation für die albanischstämmigen Beschwerdeführenden (vgl. Ziff. 4.2.1) in ihrem Heimatstaat zusätzlich erleichtern. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Die Beschwerdeführenden sind mit (...) und (...) Jahren noch recht junge Menschen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Region (...) im Kosovo verbracht haben. Abgesehen von angeblichen Schmerzen des Beschwerdeführers am rechten Arm, welche von einer Fraktur aus dem Jahr 2001 herrühren sollen, und den damaligen Schwangerschaftsbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden in den Befragungen keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...). Ausserdem hat er in der Schweiz als Hilfsarbeiter (...) gearbeitet, womit ihm eine berufliche Integration möglich sein sollte. Zudem leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers unterhalte er ein schwieriges Verhältnis mit seiner Familie, jedoch ist er im Vorfeld seiner Einreise in die Schweiz zumindest vom Vater mit 4'000.-- Euro finanziell unterstützt worden. Dem Vorbringen in der Eingabe vom 9. März 2006, wonach die Eltern in einfachsten Verhältnissen leben würden, ist entgegenzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten für sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermögen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung (Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, AS 2005 4745 ff.) eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (...)(in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-6341/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, ihre Kinder C._______, sowie D._______, Kosovo, vertreten durch Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. November 2003 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Angehöriger der Roma aus dem Kosovo, suchte in der Schweiz erstmals am 2. November 1998 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. März 2000 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. August 2000 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina ausgeschafft. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge Angehörige der Roma aus dem Kosovo, stellte in der Schweiz erstmals am 9. April 1999 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. August 2000 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. August 2000 kontrolliert nach Pristina aus. Die zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylverfahren unverheirateten Beschwerdeführenden schlossen (...) 2001 die Ehe. A.b Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 24. Oktober 2003 erneut, gelangten am 27. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2003 fanden in Vallorbe die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 13. November 2003 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFF. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei 2001 von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden, was zu einer Fraktur an seinem rechten Arm geführt habe. Die Angreifer hätten ihn wohl der Kollaboration mit den Serben beschuldigt, da er als eine Art Hauswart auf dem Polizeiposten in (...) gearbeitet habe. Im Krankenhaus sei er von der Polizei befragt worden, wobei er erklärt habe, die Angreifer nicht zu kennen. Nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer die Leute sagen gehört, er stünde auf der schwarzen Liste. Noch heute leide der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen, insbesondere an Schmerzen am rechten Arm. Die Beschwerdeführerin führte im Wesenlichen aus, am 15. August 2002 von unbekannten Personen beim Aussteigen aus dem Bus wegen ihrer angeblichen Roma-Zugehörigkeit beleidigt und gestossen worden zu sein. Dabei sei die zum Zeitpunkt des Vorfalls schwangere Beschwerdeführerin gestürzt und habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Hiernach hätten die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise - abgesehen von Armut, Arbeitslosigkeit und dem Verlust der Wohnung - keine weiteren Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 18. November 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, als Folge davon sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2004 wies der damals zuständige Instruktionsrichter ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 19. Januar 2004 und vom 4. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. April 2005 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2005. Dabei wurden insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen bestritten, wonach die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein intaktes soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügten, mit dessen Hilfe der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - auch angesichts der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers - möglich sei. G. Mit Eingabe vom 9. März 2006 reichten die Beschwerdeführenden drei Farbkopien von Fotografien des Elternhauses des Beschwerdeführers sowie ein Zertifikat der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) vom 4. Mai 2005, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer kein Eigentum besitze, zu den Akten. H. H.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die ARK die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sich den von Amtes wegen beigezogenen Verfahrensakten der abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter und dreier Brüder des Beschwerdeführers entnehmen liesse, dass diese übereinstimmend angegeben hatten, albanischer Ethnie zu sein. Zudem hätten auch die Beschwerdeführenden selbst im Rahmen der Stellung ihrer ersten Asylgesuche vorgebracht, sie seinen albanischer Volkszugehörigkeit. Die erst im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Roma erscheine daher als nachgeschoben und nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer gemäss den Akten keine Kenntnisse der von der Ethnie der Roma verwendeten Sprache Rom besässen. H.b Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu obigem Vorhalt zu äussern, andernfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Stellungnahme. I. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 27. September 2006) zeigte der neue Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter anderem aus, mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Heimat von Personen albanischer Abstammung, welche die Minderheit der Roma der Kollaboration mit den serbischen Behörden bezichtige, angegriffen worden, sei die Frage der Drittverfolgung angesprochen. Eine solche sei asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage sei, den nötigen Schutz zu gewähren. Seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der [damaligen] Republik Jugoslawien und den Natostaaten sowie der Mandatsübernahme der Kosovo-Friedenstruppe KFOR am 12. Juni 1999 seien ethnische Minderheiten in der nämlichen Provinz teilweise Opfer schwerwiegender Ausschreitungen geworden. Allerdings sei es bis heute zu keiner systematischen Umsiedlung ethnischer Minderheiten gekommen. Die KFOR und die UNMIK seien imstande, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die KFOR behaupte im Kosovo eine sichtbare Präsenz, ihre Soldaten intervenierten regelmässig im Falle von Ausschreitungen, die Urheber von Delikten gegen ethnische Minderheiten würden verfolgt. Vorliegend habe sich die Polizei ins Krankenhaus zum Beschwerdeführer begeben, dieser aber habe seine Angreifer nicht benennen können. Somit könne die Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit von KFOR un UNMIK nicht verneint werden, womit die geltend gemachte Drittverfolgung asylrechtlich irrelevant sei. Weiter führte das BFF aus, dass Nachteile, welche auf eine im Herkunftsland herrschende politische, wirtschaftliche oder soziale Situation zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Mittels den Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre durch Arbeitslosigkeit und Wohnungsverlust entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten würden demgemäss keine asylrelevanten Nachteile zum Ausdruck gebracht. Weiter stellte das BFF fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finde. Sodann habe sich die Sicherheitslage im Kosovo seit der Intervention der KFOR-Truppen stabilisiert. Damit sei eine konkrete, der Volkszugehörigkeit zuzuschreibende Bedrohung albanischsprachiger Roma weitestgehend ausgeschlossen. Da bei den Beschwerdeführenden auch keine persönlichen Wegweisungshindernisse vorlägen, sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe sowie in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 20. April 2005, wonach sie der Ethnie der Roma angehören, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. Vorbringen sind dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, sich in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber gerade nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Bereits bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle werden erhebliche Zweifel an der behaupteten Volkszugehörigkeit geweckt. Angesichts seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Roma erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der serbischen Polizei gearbeitet haben soll. Gemäss gesicherten Erkenntnissen werden Roma im Kosovo insbesondere bei der Arbeitssuche in einer Weise benachteiligt, die den Aufbau einer existenzsichernden Grundlage erschwert bis verunmöglicht. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe tendiert die Arbeitslosenquote an vielen Orten Kosovos bei Roma gegen 100 % (vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Lage der Roma im Kosovo vom 26. April 06). Auch die ARK hat festgestellt, dass Angehörige der Roma im Kosovo nach wie vor unter zahlreichen Benachteiligungen im täglichen Leben - so namentlich in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinischer Versorgung und Bildung - leiden (EMARK 2006 Nr. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es undenkbar, dass die Polizeibehörden des damaligen Serbien und Montenegro einen Roma angestellt hätten. In der direkten Anhörung (wie bereits an den Empfangsstellenbefragungen) haben die Beschwerdeführenden auf die Frage nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit geantwortet, sie seien Roma, wobei sowohl der Beschwerdeführer (B7, S. 9) als auch die Beschwerdeführerin (B8, S. 7) den Zusatz "Maxhup" verwendet haben. "Maxhup" oder "Gabel" sind die abwertenden albanischen Begriffe, mit denen Roma im Kosovo bezeichnet werden. (vgl. obgenanntes Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Lage der Roma im Kosovo). Es ist nicht davon auszugehen, dass Angehörige einer Ethnie dieselbe durch Verwendung herabwürdigender Begriffe verunglimpfen würden. Beide Beschwerdeführende sprechen überdies kein Wort Rom, die Beschwerdeführerin spricht einzig albanisch (B1, S. 2), der Beschwerdeführer spricht überdies serbokroatisch (B1, S. 2). Der Letztere hat denn bei der Stellung seines Asylgesuchs auch nicht explizit geltend gemacht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma von Unbekannten behelligt, sondern aufgrund seiner Arbeit bei der Polizei als Kollaborateur der Serben erachtet und auf die schwarze Liste gesetzt worden zu sein (B1, S. 4f.; B7, S. 9). Der Beschwerdeführer gab zudem im Rahmen der Stellung seines ersten Asylgesuches vom 2. November 1998 selber an, er sei albanischer Ethnie (vgl. A2, S. 1 u. 2; A6, S.1). Ebenso erklärte seine Ehefrau anlässlich ihres ersten Asylverfahrens, albanischer Volkszugehörigkeit zu sein (vgl. A1, S.1). Den von der ARK von Amtes wegen beigezogenen Verfahrensakten der Mutter E._______ (N_______) und der Brüder F._______ (N_______), G._______ (N_______), H. (N_______) sowie I. (N_______) des Beschwerdeführers lässt sich zudem entnehmen, dass diese im Rahmen ihrer - zwischenzeitlich abgeschlossenen - Asylverfahren jeweils übereinstimmend angaben, albanischer Ethnie zu sein (vgl. N_______: A1, S.1 und A4, S. 1 / vgl. N_______: B1, S. 2 und B5, S. 1 / vgl. N_______: A1, S. 1 und A5, S. 1 / vgl. N_______: A2, S. 1 und A4, S.1 / vgl. N_______: A1, S. 1). Die ARK hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Mai 2006 Gelegenheit gegeben, sich zu den letztgenannten Unstimmigkeiten zu äussern. Bezeichnenderweise liessen sie die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Zugehörigkeit zu den Roma nachgeschoben erscheinen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Vielmehr ist - angesichts der Vielzahl anderslautender Indizien und insbesondere aufgrund der ausgebliebenen Stellungnahme - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden albanischer Volkszugehörigkeit sind. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift wird eine dauernde, ethnisch motivierte Bedrohung durch Dritte geltend gemacht. Die zur Zeit installierte Regierung im Kosovo könne die Beschwerdeführenden nicht gegen Übergriffe schützen. Bereits in der angefochtenen Verfügung hat das BFF in knapper, aber durchaus rechtsgenüglicher Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben erachtete, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Die Verfügung des BFF datiert vom 18. November 2003. Zu diesem Zeitpunkt galt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie. Dennoch hat das BFF bereits damals im Sinne der heute geltenden Rechtsprechung mit der Erhältlichkeit von staatlichem Schutz argumentiert. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 nämlich vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie kann heute auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein. Nur dann ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Die entscheidenden Faktoren für die Erhältlichkeit von Schutz sind dabei der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der entsprechenden Organe. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3.1 und 10.3.2). Anlässlich der beiden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden offensichtlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder den internationalen Sicherheitskräften, ebensowenig mit irgendwelchen Gruppen, Parteien oder Organisationen geltend. Als Ausreisegrund führten sie die Angriffe und Bedrohungen durch ihnen unbekannte Drittpersonen an. Gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 vermögen Übergriffe und Nachstellungen Dritter erst dann Asylrelevanz zu entfalten, wenn im Heimatland kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gefunden werden kann (Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und KFOR, ausgegangen werden (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit haben und es ihnen subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass es sich bei den Beschwerdeführenden - wie unter Ziffer 4.2.1. festgestellt - um albanischstämmige Personen handelt. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen anzuführen, dass die Polizei - als zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls polizeiliche Aufgaben wahrnehmendes Organ - im Nachgang des geltend gemachten Angriffs auf den Beschwerdeführer ihren Schutzwillen dokumentiert hat, indem sie ihn noch im Krankenhaus befragt und demnach versucht hat, die Aggressoren ausfindig zu machen. Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie es unterlassen hat, die Behörden von dem erlittenen Angriff in Kenntnis zu setzen, mithin auf staatliche Hilfe verzichtet hat. Dies mit der angesichts ihrer Fehlgeburt nicht nachvollziehbaren Begründung, man würde ihr nicht geglaubt haben, zumal sie keine Zeugen für den Vorfall gehabt habe. Immerhin hat sie praktisch ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht, konnte sich demzufolge von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der Behörden ein Bild machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der jüngsten Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann. Das BFF hat somit zu Recht erwogen, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 3 AsylG zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit der Zulässigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, aus den aufgeführten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dies dürfte die Situation für die albanischstämmigen Beschwerdeführenden (vgl. Ziff. 4.2.1) in ihrem Heimatstaat zusätzlich erleichtern. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Die Beschwerdeführenden sind mit (...) und (...) Jahren noch recht junge Menschen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Region (...) im Kosovo verbracht haben. Abgesehen von angeblichen Schmerzen des Beschwerdeführers am rechten Arm, welche von einer Fraktur aus dem Jahr 2001 herrühren sollen, und den damaligen Schwangerschaftsbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden in den Befragungen keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...). Ausserdem hat er in der Schweiz als Hilfsarbeiter (...) gearbeitet, womit ihm eine berufliche Integration möglich sein sollte. Zudem leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers unterhalte er ein schwieriges Verhältnis mit seiner Familie, jedoch ist er im Vorfeld seiner Einreise in die Schweiz zumindest vom Vater mit 4'000.-- Euro finanziell unterstützt worden. Dem Vorbringen in der Eingabe vom 9. März 2006, wonach die Eltern in einfachsten Verhältnissen leben würden, ist entgegenzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten für sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermögen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung (Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, AS 2005 4745 ff.) eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)

- (...)(in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: