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E-6307/2017

E-6307/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat Tibet gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Er sei zu Fuss über die Grenze zunächst nach Nepal gelangt, wo er sich bis zur Weiterreise am (...) 2015 aufgehalten habe. Die Weiterreise habe er auf dem Luftweg sowie per Eisenbahn und Auto bestritten. Am 28. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Um die Herkunft des Beschwerdeführers zu verifizieren, beauftragte das SEM seine Fachstelle "LINGUA" am 28. November 2016 mit dem Erstellen einer entsprechenden Analyse. Am 14. März 2017 fand das Telefon-gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Die im Anschluss daran erstellte Analyse ("LINGUA-Bericht") vom 14. September 2017 führte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ in Tibet hauptsozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. A.c Am 9. Oktober 2017 führte das SEM die eingehende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur durchgeführten Herkunftsabklärung gewährt. A.d Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tibeter buddhistischen Glaubens und im Dorf D._______/Gemeinde E._______/Bezirk C._______ in der Präfektur F._______ geboren, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester gelebt habe. Er habe nie die Schule besucht. Seine Aufgabe sei es gewesen, für die Familie jeweils Kohle zu besorgen, während sein Vater und Bruder (...)handwerk ausgeübt hätten. Er habe im Heimatland eine Freundin gehabt. Deren Vater, ein Polizist, habe etwas gegen ihn und seine Familie gehabt, weil sie (...) seien, und habe seine Tochter mit einem anderen Mann verheiratet. Einen Monat nach der Eheschliessung habe der Ehemann erfahren, dass seine Ehefrau vormals mit ihm liiert gewesen sei, und habe sie daher wieder zu ihrer Familie zurückgeschickt. Der Vater der Freundin sei daraufhin am (...) 2015 etwa um zehn Uhr morgens in Begleitung des Sohnes und zweier Polizisten zu seinem (Beschwerdeführer) Elternhaus gekommen; er sei zu diesem Zeitpunkt mit der Mutter und der jüngeren Schwester allein zu Hause gewesen. Sie seien alle geschlagen worden. Zudem habe der Vater der Ex-Freundin versucht, der Schwester die Kleider auszuziehen. Er habe das nicht tatenlos hinnehmen können und mit einem Holzstück auf jenen eingeschlagen. Inmitten dieser Auseinandersetzung seien sein Vater, Bruder und die Nachbarn zum Haus gekommen. Der Bruder habe ihn dann wegbringen und nach G._______ mitnehmen können. Im Haus des Bruders sei er eine Nacht geblieben. Am (...) 2015 sei er mit Hilfe des Vaters der Schwägerin nach H._______ und von dort zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der Vater seiner vormaligen Freundin einen Tag nach dem Vorfall im Spital verstorben sei. Zwei Tage vor (...) hätten der Sohn des Verstorbenen und weitere Personen sein (Beschwerdeführer) Elternhaus durchsucht und dabei die tibetische Fahne und Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet" gefunden. Diese Sachen seien ihm offensichtlich untergeschoben worden. Schliesslich liess der Beschwerdeführer bei der Anhörung wissen, seine Freundin in der Schweiz stehe kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsausweise oder sonstigen Unterlagen zu den Akten. B. Mit (am 17. Oktober 2017 eröffneter) Verfügung vom 11. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Am 23. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen Termin zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung der telefonisch durchgeführten Herkunftsabklärung (vgl. Bst. A.b). Am 31. Oktober 2017 konnte der Beschwerdeführer das aufgezeichnete Telefongespräch anhören. D. D.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2017 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei, und sein weiterer Aufenthalt sei im Rahmen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich seiner Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichten einer angemessenen Parteientschädigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2017 die im LINGUA-Bericht vom 14. September 2017 genannten Feststellungen dar.

E. 4.1.1 Dabei führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend sein Heimatdorf und dessen Lage, die dabei genannten Nachbarkreise und auch seine Distanzangaben seien korrekt. Hier treffe nur seine Angabe nicht zu, dass es sich bei F._______ um einen Provinzbezirk handle. Was die administrative Gliederung des Heimatdorfes D._______ betreffe, habe der Experte dies nicht verifizieren können; er sei allerdings von diesen Angaben angesichts der Grösse von D._______ "erstaunt" gewesen. Einen vom Beschwerdeführer genannten Fluss sowie das erwähnte Kloster habe der Experte nicht lokalisieren können, was aber nicht den Schluss zulasse, Fluss und Kloster gebe es nicht. Allerdings habe der Beschwerdeführer den grössten, bedeutendsten Fluss in seiner Umgebung und auch das nördlich von D._______ gelegene bedeutende Kloster nicht nennen können. Seine Angaben zu I._______, wo der Beschwerdeführer ein Kloster besucht habe, seien im Wesentlichen zutreffend, nur habe er die genaue Lage der Burg, von der Stupa aus betrachtet, falsch angegeben. Dieses Unwissen habe den Experten ebenso überrascht wie die mangelnden Kenntnisse von den dort stattfindenden (...)festen. Die Antworten zum (...)handwerk und zum Schulsystem seien vom Beschwerdeführer richtig ausgefallen, einzig die Frage nach dem Schulgeld habe er nicht zu beantworten gewusst. Dass die für die Ausstellung des Personalausweises genannte Gebühr nicht ganz richtig gewesen sei, werde durch den langen Zeitablauf relativiert. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien insgesamt nur wenige Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Sozialisation in Tibet anzubringen.

E. 4.1.2 Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenz hielt das SEM einleitend fest, aufgrund der Vielfalt an Dialekten in Zentral Tibet, Kham und Amdo und in weiteren Teilen der Volksrepublik China mit tibetischer Bevölkerung würden sich sogar die Tibeter untereinander oft nur schwer oder gar nicht verstehen. Auch im vorliegend interessierenden Kreis C._______ gebe es einen eigenen besonderen Dialekt, zu dem keine wissenschaftlichen Arbeiten existieren würden. In solchen Fällen werde ein Referenz-dialekt zu Hilfe gezogen, der in der geografischen Nähe gesprochen werde. Der Experte habe sich vorliegend des Dialekts des Kreises J._______ als Referenzdialekt bedient. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit der sich ausserhalb Tibets entwickelten Sprachfärbung, der sogenannten "exiltibetischen Koine", sowie des Umstands, dass namentlich jüngere Leute in Tibet mindestens Grundkenntnisse des Chinesischen vorweisen könnten, welche Sprache den tibetischen Alltag in mehrerer Hinsicht präge, sei vorliegend zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den muttersprachlichen tibetischen Dialekt von C._______ - und diesen ohne sprachliche Varietäten - spreche und über Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus dem Alltag verfüge. In diesem Zusammenhang sei die phonetisch/phonologisch (lautsprachliche) Analyse vorliegend nicht ergiebig, jedoch sei "unerwartet", dass die Sprache des Beschwerdeführers im morphologisch/morphosyntaktischen Bereich keine Gemeinsamkeiten mit dem Referenzdialekt aufweisen würde und der Beschwerdeführer zudem Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei Indiz für eine "stärkere Prägung ausserhalb Tibets". Auch seien zwei von ihm verwendete Lexeme für die inner-tibetische Region nicht idiomatisch. Auffallend seien letztlich die geringen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu vorgebrachten Erklärungen nahm das SEM auf und erklärte namentlich hinsichtlich der kritischen Bemerkungen des Beschwerdeführers zum Experten, diese seien haltlos, zumal es sich beim Experten um eine geprüfte, ständigen Qualitätskontrollen unterliegende Person handle.

E. 4.1.3 Gestützt auf ihre Erwägungen schloss die Vorinstanz, aufgrund dessen, dass vorliegend von einer sehr wahrscheinlichen Hauptsozialisation ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibets auszugehen sei, würde auch den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen der Boden entzogen, zumal auch diesbezüglich mehrere Zweifel am Wahrheitsgehalt anzubringen seien.

E. 4.1.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen und davon auszugehen sei, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, sei der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Die Flüchtlingseigenschaft könne nach dem Gesagten nicht anerkannt und das Asylgesuch müsse abgewiesen werden.

E. 4.2 Im Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die einzelnen Erwägungspunkte in der vorinstanzlichen Verfügung - am Wahrheitsgehalt der Vorbringen fest, namentlich hinsichtlich der gemachten Herkunftsangabe. Auf die einzelnen Punkte der Begründung der Laieneingabe wird, bei Bedarf, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 5.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Diese Maxime beinhaltet die Pflicht der Behörden, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein, die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. In diesem Zusammenhang sind zentral die Grundsätze betreffend Glaubhaftmachens eines rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG zu beachten. Glaubhaftmachen bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Ausführungen des SEM zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers das Folgende fest:

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der telefonisch durchgeführten Herkunftsabklärung die überwiegende Anzahl der landeskundlichen Fragen korrekt und überzeugend beantwortet. Der Experte meldete in seinem Schlussbericht - dessen Inhalt von der Vorinstanz in ihren Erwägungen massgeblich übernommen worden ist - denn auch lediglich geringe Zweifel an: Der Beschwerdeführer habe viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen können, habe die Namen verschiedener Orte und Distanzen im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Auch die Angaben zum Schulwesen seien detailliert und fast ausnahmslos lückenlos erfolgt. Die geringfügig lückenhaften Kenntnisse in Bezug auf die Administrativbezeichnung zu F._______, die exakte Lage der alten Burg in I._______, das dort bekannte (...)fest und bezüglich des Schulgelds liessen nur "wenige" Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten Herkunft zu. Diese wenigen Zweifel wurden vom Experten denn auch im Zwischenfazit nur dahingehend unterlegt, dass einige der gemachten Antworten "unerwartet" erfolgt seien.

E. 5.3.2 Die korrekten Angaben des Beschwerdeführers überwiegen nach dem Gesagten im Verhältnis zu den (teilweise marginal erscheinenden) falschen oder fehlenden Antworten klar. Der landeskundliche Teil der Analyse fällt in einer Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Dies deckt sich letztlich mit dem erwähnten Zwischenfazit des Experten.

E. 5.4.1 In Bezug auf die sprachlichen Merkmale (morphologisch/morphodidaktisch/lexikalisch) hielt der Experte mit Bezug auf das Tibetisch vorweg fest, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zum Dialekt von C._______ nicht greifbar, respektive nicht vorhanden seien; es gebe keine wissenschaftlichen Arbeiten dazu. Offenbar war der lokale Dialekt dem aus Westeuropa stammenden Experten auch persönlich nicht bekannt. Um die Analyse trotzdem durchführen zu können, behalf sich der Experte eines sogenannten Referenzdialekts, wobei er einleitend erläuterte, in der Sprachwissenschaft verwende man in solchen Fällen einen Dialekt, der geografisch möglichst nahe zum gesuchten Dialekt (vorliegend zum Dialekt in C._______) sei. Vor diesem Hintergrund verwendete der Experte als Referenzdialekt denjenigen des Kreises J._______, deren Kreishauptstadt 250 Kilometer vom Dorf D._______ entfernt liege. Demnach beurteilte der Experte die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers jeweils gestützt auf den Dialekt der Region J._______.

E. 5.4.2 Ohne an dieser Stelle die Einzelheiten des Analyse-Berichts in Bezug auf Linguistik, Morphologie und Morphosyntax (erneut) aufzulisten, befindet das Gericht, dass mit Bezug auf den Referenzdialekt bei einer Entfernung von 250 km (Landweg) und einer schwer zugänglichen Gebirgsregion wohl kaum von einer - geografisch und mit Bezug auf den lokalen Dialekt - nahegelegenen Sprachregion gesprochen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang den in der Beschwerde, S. 5, zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache", 10. Dezember 2015, S. 2 ff.). Ohne die im Bericht erwähnten sprachwissenschaftlichen Grundsätze als solche in Frage zu stellen, ist damit festzuhalten, dass im konkreten Fall die "ersatzweise" gewonnenen Erkenntnisse nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG gelten können.

E. 5.5 Auch was die gemäss Analyse ungenügenden Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, überzeugt der vorliegende LINGUA-Bericht nicht:

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, er sei nicht zur Schule gegangen und daheim sei nur tibetisch gesprochen worden, er könne nur wenig Chinesisch (vgl. Protokoll BzP S. 4, Protokoll Anhörung F./A. 51 f.).

E. 5.5.2 In der Analyse wird zunächst explizit festgehalten, angesichts der sozialen und kulturellen Biografie des Beschwerdeführers seien von diesem nur passive Kenntnisse von einfachen, häufig vorkommenden chinesischen Wörtern und Redewendungen aus seinem Alltagsbereich zu erwarten. Es wird auch festgestellt, er habe während des Gesprächs von sich aus chinesische Lehnwörter für alltägliche Bezeichnungen wie "Dorf", "Dorfvorstand", "Personenwagen" und "Bus" verwendet und einfache chinesische Fragen mit chinesischen Wörtern beantwortet (vgl. Analyse S. 11).

E. 5.5.3 Andererseits wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, bestimmte Begriffe "aus dem Tibetischen ins Chinesische" zu übersetzen (vgl. a.a.O.), was angesichts der einleitend erwähnten Beschränkung der Erwartungen auf passive Sprachkenntnisse merkwürdig erscheint. In der Konsequenz ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur über geringe Chinesisch-Kenntnisse verfügt, nicht zu seinen Lasten auszulegen (vgl. zur Frage der Verbreitung der chinesischen Sprache unter der Bevölkerung des Tibets auch das Referenzurteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2).

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die LINGUA-Analyse in ihrem landeskundlich-kulturellen Teil zum Schluss kommt, dass nur geringe Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Tibet bestünden. Die Beurteilung der Muttersprache erfolgte in casu auf einer kaum geeigneten Vergleichsgrundlage und die Qualifikation der Fremdsprachenkenntnisse erscheint als wenig logisch und kaum nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Experten AS19, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, überzeugt das Gericht bei dieser Aktenlage nicht.

E. 5.7 Hinzu kommt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Bericht (wie auch die Ausführungen im Rechtsmittel, die sich erneut eingehend mit der Herkunft respektive den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des SEM befassen) plausibel und nachvollziehbar wirken. Nach Auffassung des Gerichts hat er bei dieser Anhörung auch ausserhalb der Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich authentisch und lebensecht wirkende Angaben zu seiner Lebensumgebung vor Verlassen des Heimatstaates zu Protokoll gegeben.

E. 5.8 Insgesamt kommt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit ungenügend festgestellt worden, und die Feststellung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, verletzt Bundesrecht.

E. 5.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (eventualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.

E. 5.10 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. Die Akten werden dem SEM zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens überwiesen. Dabei werden auch die aktuellen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dessen Verlobte (eine Tibeterin, die seit [...] in der Schweiz lebt und über eine Aufenthalts-bewilligung verfügt) in nächster Zeit sein Kind zur Welt bringen werde (vgl. Beschwerde S. 7).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit (ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos.

E. 7 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm mit Einreichung seiner Beschwerde keine entschädigungspflichtigen Vertretungskosten entstanden sind. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6307/2017 Urteil vom 23. November 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat Tibet gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Er sei zu Fuss über die Grenze zunächst nach Nepal gelangt, wo er sich bis zur Weiterreise am (...) 2015 aufgehalten habe. Die Weiterreise habe er auf dem Luftweg sowie per Eisenbahn und Auto bestritten. Am 28. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Um die Herkunft des Beschwerdeführers zu verifizieren, beauftragte das SEM seine Fachstelle "LINGUA" am 28. November 2016 mit dem Erstellen einer entsprechenden Analyse. Am 14. März 2017 fand das Telefon-gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Die im Anschluss daran erstellte Analyse ("LINGUA-Bericht") vom 14. September 2017 führte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ in Tibet hauptsozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. A.c Am 9. Oktober 2017 führte das SEM die eingehende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur durchgeführten Herkunftsabklärung gewährt. A.d Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tibeter buddhistischen Glaubens und im Dorf D._______/Gemeinde E._______/Bezirk C._______ in der Präfektur F._______ geboren, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester gelebt habe. Er habe nie die Schule besucht. Seine Aufgabe sei es gewesen, für die Familie jeweils Kohle zu besorgen, während sein Vater und Bruder (...)handwerk ausgeübt hätten. Er habe im Heimatland eine Freundin gehabt. Deren Vater, ein Polizist, habe etwas gegen ihn und seine Familie gehabt, weil sie (...) seien, und habe seine Tochter mit einem anderen Mann verheiratet. Einen Monat nach der Eheschliessung habe der Ehemann erfahren, dass seine Ehefrau vormals mit ihm liiert gewesen sei, und habe sie daher wieder zu ihrer Familie zurückgeschickt. Der Vater der Freundin sei daraufhin am (...) 2015 etwa um zehn Uhr morgens in Begleitung des Sohnes und zweier Polizisten zu seinem (Beschwerdeführer) Elternhaus gekommen; er sei zu diesem Zeitpunkt mit der Mutter und der jüngeren Schwester allein zu Hause gewesen. Sie seien alle geschlagen worden. Zudem habe der Vater der Ex-Freundin versucht, der Schwester die Kleider auszuziehen. Er habe das nicht tatenlos hinnehmen können und mit einem Holzstück auf jenen eingeschlagen. Inmitten dieser Auseinandersetzung seien sein Vater, Bruder und die Nachbarn zum Haus gekommen. Der Bruder habe ihn dann wegbringen und nach G._______ mitnehmen können. Im Haus des Bruders sei er eine Nacht geblieben. Am (...) 2015 sei er mit Hilfe des Vaters der Schwägerin nach H._______ und von dort zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der Vater seiner vormaligen Freundin einen Tag nach dem Vorfall im Spital verstorben sei. Zwei Tage vor (...) hätten der Sohn des Verstorbenen und weitere Personen sein (Beschwerdeführer) Elternhaus durchsucht und dabei die tibetische Fahne und Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet" gefunden. Diese Sachen seien ihm offensichtlich untergeschoben worden. Schliesslich liess der Beschwerdeführer bei der Anhörung wissen, seine Freundin in der Schweiz stehe kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsausweise oder sonstigen Unterlagen zu den Akten. B. Mit (am 17. Oktober 2017 eröffneter) Verfügung vom 11. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Am 23. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen Termin zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung der telefonisch durchgeführten Herkunftsabklärung (vgl. Bst. A.b). Am 31. Oktober 2017 konnte der Beschwerdeführer das aufgezeichnete Telefongespräch anhören. D. D.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2017 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei, und sein weiterer Aufenthalt sei im Rahmen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich seiner Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichten einer angemessenen Parteientschädigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2017 die im LINGUA-Bericht vom 14. September 2017 genannten Feststellungen dar. 4.1.1 Dabei führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend sein Heimatdorf und dessen Lage, die dabei genannten Nachbarkreise und auch seine Distanzangaben seien korrekt. Hier treffe nur seine Angabe nicht zu, dass es sich bei F._______ um einen Provinzbezirk handle. Was die administrative Gliederung des Heimatdorfes D._______ betreffe, habe der Experte dies nicht verifizieren können; er sei allerdings von diesen Angaben angesichts der Grösse von D._______ "erstaunt" gewesen. Einen vom Beschwerdeführer genannten Fluss sowie das erwähnte Kloster habe der Experte nicht lokalisieren können, was aber nicht den Schluss zulasse, Fluss und Kloster gebe es nicht. Allerdings habe der Beschwerdeführer den grössten, bedeutendsten Fluss in seiner Umgebung und auch das nördlich von D._______ gelegene bedeutende Kloster nicht nennen können. Seine Angaben zu I._______, wo der Beschwerdeführer ein Kloster besucht habe, seien im Wesentlichen zutreffend, nur habe er die genaue Lage der Burg, von der Stupa aus betrachtet, falsch angegeben. Dieses Unwissen habe den Experten ebenso überrascht wie die mangelnden Kenntnisse von den dort stattfindenden (...)festen. Die Antworten zum (...)handwerk und zum Schulsystem seien vom Beschwerdeführer richtig ausgefallen, einzig die Frage nach dem Schulgeld habe er nicht zu beantworten gewusst. Dass die für die Ausstellung des Personalausweises genannte Gebühr nicht ganz richtig gewesen sei, werde durch den langen Zeitablauf relativiert. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien insgesamt nur wenige Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Sozialisation in Tibet anzubringen. 4.1.2 Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenz hielt das SEM einleitend fest, aufgrund der Vielfalt an Dialekten in Zentral Tibet, Kham und Amdo und in weiteren Teilen der Volksrepublik China mit tibetischer Bevölkerung würden sich sogar die Tibeter untereinander oft nur schwer oder gar nicht verstehen. Auch im vorliegend interessierenden Kreis C._______ gebe es einen eigenen besonderen Dialekt, zu dem keine wissenschaftlichen Arbeiten existieren würden. In solchen Fällen werde ein Referenz-dialekt zu Hilfe gezogen, der in der geografischen Nähe gesprochen werde. Der Experte habe sich vorliegend des Dialekts des Kreises J._______ als Referenzdialekt bedient. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit der sich ausserhalb Tibets entwickelten Sprachfärbung, der sogenannten "exiltibetischen Koine", sowie des Umstands, dass namentlich jüngere Leute in Tibet mindestens Grundkenntnisse des Chinesischen vorweisen könnten, welche Sprache den tibetischen Alltag in mehrerer Hinsicht präge, sei vorliegend zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den muttersprachlichen tibetischen Dialekt von C._______ - und diesen ohne sprachliche Varietäten - spreche und über Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus dem Alltag verfüge. In diesem Zusammenhang sei die phonetisch/phonologisch (lautsprachliche) Analyse vorliegend nicht ergiebig, jedoch sei "unerwartet", dass die Sprache des Beschwerdeführers im morphologisch/morphosyntaktischen Bereich keine Gemeinsamkeiten mit dem Referenzdialekt aufweisen würde und der Beschwerdeführer zudem Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei Indiz für eine "stärkere Prägung ausserhalb Tibets". Auch seien zwei von ihm verwendete Lexeme für die inner-tibetische Region nicht idiomatisch. Auffallend seien letztlich die geringen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu vorgebrachten Erklärungen nahm das SEM auf und erklärte namentlich hinsichtlich der kritischen Bemerkungen des Beschwerdeführers zum Experten, diese seien haltlos, zumal es sich beim Experten um eine geprüfte, ständigen Qualitätskontrollen unterliegende Person handle. 4.1.3 Gestützt auf ihre Erwägungen schloss die Vorinstanz, aufgrund dessen, dass vorliegend von einer sehr wahrscheinlichen Hauptsozialisation ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibets auszugehen sei, würde auch den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen der Boden entzogen, zumal auch diesbezüglich mehrere Zweifel am Wahrheitsgehalt anzubringen seien. 4.1.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen und davon auszugehen sei, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, sei der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Die Flüchtlingseigenschaft könne nach dem Gesagten nicht anerkannt und das Asylgesuch müsse abgewiesen werden. 4.2 Im Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die einzelnen Erwägungspunkte in der vorinstanzlichen Verfügung - am Wahrheitsgehalt der Vorbringen fest, namentlich hinsichtlich der gemachten Herkunftsangabe. Auf die einzelnen Punkte der Begründung der Laieneingabe wird, bei Bedarf, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Diese Maxime beinhaltet die Pflicht der Behörden, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein, die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. In diesem Zusammenhang sind zentral die Grundsätze betreffend Glaubhaftmachens eines rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG zu beachten. Glaubhaftmachen bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Ausführungen des SEM zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers das Folgende fest: 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der telefonisch durchgeführten Herkunftsabklärung die überwiegende Anzahl der landeskundlichen Fragen korrekt und überzeugend beantwortet. Der Experte meldete in seinem Schlussbericht - dessen Inhalt von der Vorinstanz in ihren Erwägungen massgeblich übernommen worden ist - denn auch lediglich geringe Zweifel an: Der Beschwerdeführer habe viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen können, habe die Namen verschiedener Orte und Distanzen im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Auch die Angaben zum Schulwesen seien detailliert und fast ausnahmslos lückenlos erfolgt. Die geringfügig lückenhaften Kenntnisse in Bezug auf die Administrativbezeichnung zu F._______, die exakte Lage der alten Burg in I._______, das dort bekannte (...)fest und bezüglich des Schulgelds liessen nur "wenige" Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten Herkunft zu. Diese wenigen Zweifel wurden vom Experten denn auch im Zwischenfazit nur dahingehend unterlegt, dass einige der gemachten Antworten "unerwartet" erfolgt seien. 5.3.2 Die korrekten Angaben des Beschwerdeführers überwiegen nach dem Gesagten im Verhältnis zu den (teilweise marginal erscheinenden) falschen oder fehlenden Antworten klar. Der landeskundliche Teil der Analyse fällt in einer Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Dies deckt sich letztlich mit dem erwähnten Zwischenfazit des Experten. 5.4 5.4.1 In Bezug auf die sprachlichen Merkmale (morphologisch/morphodidaktisch/lexikalisch) hielt der Experte mit Bezug auf das Tibetisch vorweg fest, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zum Dialekt von C._______ nicht greifbar, respektive nicht vorhanden seien; es gebe keine wissenschaftlichen Arbeiten dazu. Offenbar war der lokale Dialekt dem aus Westeuropa stammenden Experten auch persönlich nicht bekannt. Um die Analyse trotzdem durchführen zu können, behalf sich der Experte eines sogenannten Referenzdialekts, wobei er einleitend erläuterte, in der Sprachwissenschaft verwende man in solchen Fällen einen Dialekt, der geografisch möglichst nahe zum gesuchten Dialekt (vorliegend zum Dialekt in C._______) sei. Vor diesem Hintergrund verwendete der Experte als Referenzdialekt denjenigen des Kreises J._______, deren Kreishauptstadt 250 Kilometer vom Dorf D._______ entfernt liege. Demnach beurteilte der Experte die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers jeweils gestützt auf den Dialekt der Region J._______. 5.4.2 Ohne an dieser Stelle die Einzelheiten des Analyse-Berichts in Bezug auf Linguistik, Morphologie und Morphosyntax (erneut) aufzulisten, befindet das Gericht, dass mit Bezug auf den Referenzdialekt bei einer Entfernung von 250 km (Landweg) und einer schwer zugänglichen Gebirgsregion wohl kaum von einer - geografisch und mit Bezug auf den lokalen Dialekt - nahegelegenen Sprachregion gesprochen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang den in der Beschwerde, S. 5, zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache", 10. Dezember 2015, S. 2 ff.). Ohne die im Bericht erwähnten sprachwissenschaftlichen Grundsätze als solche in Frage zu stellen, ist damit festzuhalten, dass im konkreten Fall die "ersatzweise" gewonnenen Erkenntnisse nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG gelten können. 5.5 Auch was die gemäss Analyse ungenügenden Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, überzeugt der vorliegende LINGUA-Bericht nicht: 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, er sei nicht zur Schule gegangen und daheim sei nur tibetisch gesprochen worden, er könne nur wenig Chinesisch (vgl. Protokoll BzP S. 4, Protokoll Anhörung F./A. 51 f.). 5.5.2 In der Analyse wird zunächst explizit festgehalten, angesichts der sozialen und kulturellen Biografie des Beschwerdeführers seien von diesem nur passive Kenntnisse von einfachen, häufig vorkommenden chinesischen Wörtern und Redewendungen aus seinem Alltagsbereich zu erwarten. Es wird auch festgestellt, er habe während des Gesprächs von sich aus chinesische Lehnwörter für alltägliche Bezeichnungen wie "Dorf", "Dorfvorstand", "Personenwagen" und "Bus" verwendet und einfache chinesische Fragen mit chinesischen Wörtern beantwortet (vgl. Analyse S. 11). 5.5.3 Andererseits wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei nicht in der Lage gewesen, bestimmte Begriffe "aus dem Tibetischen ins Chinesische" zu übersetzen (vgl. a.a.O.), was angesichts der einleitend erwähnten Beschränkung der Erwartungen auf passive Sprachkenntnisse merkwürdig erscheint. In der Konsequenz ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur über geringe Chinesisch-Kenntnisse verfügt, nicht zu seinen Lasten auszulegen (vgl. zur Frage der Verbreitung der chinesischen Sprache unter der Bevölkerung des Tibets auch das Referenzurteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die LINGUA-Analyse in ihrem landeskundlich-kulturellen Teil zum Schluss kommt, dass nur geringe Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Tibet bestünden. Die Beurteilung der Muttersprache erfolgte in casu auf einer kaum geeigneten Vergleichsgrundlage und die Qualifikation der Fremdsprachenkenntnisse erscheint als wenig logisch und kaum nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Experten AS19, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, überzeugt das Gericht bei dieser Aktenlage nicht. 5.7 Hinzu kommt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Bericht (wie auch die Ausführungen im Rechtsmittel, die sich erneut eingehend mit der Herkunft respektive den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des SEM befassen) plausibel und nachvollziehbar wirken. Nach Auffassung des Gerichts hat er bei dieser Anhörung auch ausserhalb der Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich authentisch und lebensecht wirkende Angaben zu seiner Lebensumgebung vor Verlassen des Heimatstaates zu Protokoll gegeben. 5.8 Insgesamt kommt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit ungenügend festgestellt worden, und die Feststellung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, verletzt Bundesrecht. 5.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (eventualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. 5.10 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. Die Akten werden dem SEM zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens überwiesen. Dabei werden auch die aktuellen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dessen Verlobte (eine Tibeterin, die seit [...] in der Schweiz lebt und über eine Aufenthalts-bewilligung verfügt) in nächster Zeit sein Kind zur Welt bringen werde (vgl. Beschwerde S. 7).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit (ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos.

7. Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm mit Einreichung seiner Beschwerde keine entschädigungspflichtigen Vertretungskosten entstanden sind. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay