Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 14. März 2017 fand im Auftrag des SEM durch die Fachstelle LINGUA ein telefonisches Interview zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers statt. Der Analysebericht des Experten "AS19" vom 14. September 2017 kam zusammenfassend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis B._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. A.c Im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsabklärung. A.d Der Beschwerdeführer führte bei der Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei ethnischer Tibeter buddhistischen Glaubens und im Dorf C._______ (Gemeinde D._______ / Bezirk B._______) in der Präfektur E._______ geboren. Dort habe er bis zur Ausreise mit den Eltern und (...) Geschwistern gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Vater und Bruder hätten als (...) gearbeitet, seine Aufgabe sei das Beschaffen von (...) gewesen. Er habe eine Freundin gehabt, die von ihrem Vater, einem Polizisten, jedoch anderweitig verheiratet worden sei. Als der Ehemann von der vorehelichen Liaison erfahren habe, habe er die Frau zu ihrer Familie zurückgeschickt. In der Folge habe der Vater der Ex-Freundin zusammen mit einem Sohn und zwei weiteren Polizisten sein (Beschwerdeführer) Elternhaus aufgesucht. Sie seien alle geschlagen worden und der Vater der Freundin habe versucht, seine Schwester auszuziehen. Er (Beschwerdeführer) habe deswegen mit einem Holzstück auf den Mann eingeschlagen. Sein Vater, sein Bruder und ein Nachbar seien dazugekommen und der Bruder habe ihn wegbringen können und nach F._______ mitgenommen. Nach einer Nacht beim Bruder sei er am 27. Juni 2015 mit Hilfe des Vaters der Schwägerin nach G._______ und weiter zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. Er habe nach der Ausreise erfahren, dass der Vater seiner Ex-Freundin im Spital verstorben sei. Zwei Tage vor dem Geburtstag des Dalai Lama habe der Bruder der Ex-Freundin in Begleitung weiterer Personen sein Elternhaus durchsucht. Sie hätten eine tibetische Fahne sowie Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet" gefunden. Diese Sachen seien ihm offensichtlich untergeschoben worden. B. Am 11. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an, wobei ein Vollzug in die Volks-republik China ausgeschlossen wurde. C. Am (...) wurde der in einer Partnerschaft lebende Beschwerdeführer Vater eines Kindes. D. Am 31. Oktober 2017 konnte der Beschwerdeführer auf sein Ersuchen beim SEM hin das im Rahmen der LINGUA-Abklärung aufgezeichnete Telefongespräch anhören. E. Eine am 8. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 eingelegte Beschwerde wurde mit Urteil BVGer E-6307/2017 vom 23. November 2017 gutgeheissen. Im Entscheid wurde insbesondere festgestellt, die Feststellung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das Asylverfahren im Sinn der Erwägungen weiterzuführen und - unter Berücksichtigung der veränderten Familienverhältnisse des Beschwerdeführers - neu zu entscheiden. II. F. F.a In der Folge erstellte die Fachstelle LINGUA am 1. Februar 2018 eine Aktennotiz zum LINGUA-Bericht vom 14. September 2017. Am 9. Februar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu dieser LINGUA-Aktennotiz das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 22. Februar 2018 zu den Akten. F.b Am 12. April 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seiner Lebenspartnerin und seiner Vaterschaft auf. Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2018 verschiedene beweisbildende Unterlagen ins Recht und beantwortete die ihm vom SEM gestellten Fragen. Namentlich führte er aus, seine Partnerin sei in unbefristeter und ungekündigter Arbeitsstellung zu 100% erwerbstätig und beziehe keine Sozialhilfe. Er selber betreue aktuell den gemeinsamen Sohn. Sie hätten eine geregelte Wohnsituation. Seine Partnerin habe mehrfach versucht, die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, habe jedoch wegen der 100%-Stelle und zuletzt wegen der Schwangerschaft das erforderliche Deutsch-Zertifikat noch nicht erlangen können; hier sei ein Verfahren hängig. Ihre Jahresaufenthaltsbewilligung sei in der Verlängerung bei der kantonalen Behörde, hingegen habe sie bisher keinen Antrag auf Erteilen einer B-Bewilligung für ihn gestellt. F.c Am 7. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer die Ergebnisse eines DNA-Tests ein, die seine Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. G. Mit (am 16. Juli 2018 eröffneter) Verfügung vom 11. Juli 2018 kam das SEM erneut zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab; das SEM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug in den Herkunftsstaat an. Einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss die Vorinstanz explizit aus. H. H.a Mit Eingabe vom 15. August 2018 focht der Beschwerdeführer auch diese neue Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids und die Rückweisung zwecks Neubeurteilung mit der Anweisung, die Herkunft sei im Sinn seiner Ausführungen festzustellen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; jedenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei. H.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. I. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies das Beschwerdedoppel der Vorinstanz zur Stellungnahme. J. J.a In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2018 verwies die Vor-instanz auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 11. Juli 2018, an denen sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt vollumfänglich festgehalten werde. J.b Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 11. Juli 2018 massgeblich Folgendes aus:
E. 4.1.1 Bereits während der Befragung zur Person vom 10. November 2015 seien Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft (Kreis B._______) aufgekommen. Entsprechende Abklärungen hätten in der Folge ergeben, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe der LINGUA-Experte am 1. Februar 2018 eine Aktennotiz mit folgenden Aussagen erstellt:
E. 4.1.1.1 Dass trotz der guten landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eine Hauptsozialisation im Kreis B._______ "mit grosser Wahrscheinlichkeit" auszuschliessen sei, sei auf die unterschiedliche Aussagekraft der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse zurückzuführen. Allein das Wissen um landeskundlich-kulturelle Fakten lasse keine Aussage bezüglich der hauptsächlichen Sozialisation zu, könne aber auf einen Aufenthalt in der betreffenden Region hinweisen, wobei insbesondere Namen nahegelegener Ortschaften, Grundlagenwissen zu Sehenswürdigkeiten, Dokumenten, Schulsystem auch ausserhalb Tibets zugänglich seien. Solche Kenntnisse würden somit nicht zwingend auf einen Aufenthalt in der angegebenen Region hinweisen.
E. 4.1.1.2 Demgegenüber sei eine konsequente Veränderung des Sprachverhaltens deutlich schwieriger einzuschätzen als der Erwerb faktischen Wissens. Aus diesem Grund sei der linguistischen Analyse hinsichtlich der Frage der Hauptsozialisation grösseres Gewicht beizumessen. Dabei seien zwar Einflüsse auf die Sprache durch Aufenthalt im Exil sowie eine Anpassung an die befragende Person in Betracht zu ziehen; eine fast gänzliche Überlagerung des Heimatdialekts, wie vorliegend festzustellen sei, sei jedoch als Beleg dafür zu werten, dass die hauptsächliche Sozialisation nicht in der angegebenen Region stattgefunden habe.
E. 4.1.1.3 Dass mit Referenzvarietäten gearbeitet worden sei, sei in der Linguistik der Normalfall, zumal wenn zur Varietät des angegebenen Herkunftsortes kein oder nicht befriedigendes Material vorliege. Bei der Auswahl einer Referenzvarietät würden dabei geografische Distanz, Beschreibungsqualität, Ausbreitungsrichtung sprachlicher Merkmale und Genetik im Vordergrund stehen. Vorliegend sei der Dialekt von H._______ trotz der grossen räumlichen Distanz als Referenzvarietät für den Dialekt von B._______ geeignet, da beide Sprachformen dem gleichen Grossdialekt - dem Zentraltibetischen - angehören würden. Zwar gehöre auch der Dialekt von I._______ diesem Grossdialekt an, allerdings sei dieser aufgrund der geografischen Distanz weniger als Referenzvarietät geeignet (I._______ liege weiter von B._______ entfernt als H._______). Entgegen den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017 sei es schwerpunktmässig um die Analyse der Tibetisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers, nicht um seine Kenntnisse des Chinesischen gegangen. Der LINGUA-Bericht habe betont, dass vorliegend "vorwiegend" passive Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten seien. Die Interpretation im Urteil des Gerichts von "nur" passiven Kenntnissen sage nicht dasselbe aus. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich mit einzelnen chinesischen Lehnwörtern vertraut gewesen, indessen setze dies, wie im LINGUA-Bericht unter der soziolinguistischen Analyse festgehalten, kein Beherrschen der chinesischen Sprache voraus.
E. 4.1.2 Die Feststellung des LINGUA-Berichts und die Aktennotiz des LINGUA-Experten, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich ausserhalb des Autonomen Gebietes von Tibet sozialisiert worden, würde den vorgebrachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Die diesbezüglich an den Anhörungen gemachten, der Logik und allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und ohne markante Realkennzeichen versehenen Aussagen würden die Ergebnisse des Berichts untermauern. Weiter seien die Schilderungen des Reiseweges plakativ, ohne erkennbare Realkennzeichen und daher unglaubhaft ausgefallen.
E. 4.1.3 Zusammenfassend würden sich die Asyl- und Ausreisegründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 15. August 2018 lässt der Beschwerdeführer Folgendes ausführen:
E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. November 2017 festgehalten, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM mit Bezug auf den Sozialisationsort verletze Bundesrecht. In der Folge habe das SEM bloss eine Aktennotiz in Auftrag gegeben, welche die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kritisch kommentiere. Dieser Aktennotiz und der Verfügung vom 11. Juli 2018 seien keinerlei neue Erkenntnisse und Abklärungen, geschweige denn ein neues Gutachten der Fachstelle LINGUA zu entnehmen. Stattdessen wiederhole die Vorinstanz im Wesentlichen die Begründung des aufgehobenen Entscheids vom 11. Oktober 2017 und verteidige dabei die vom Gericht gerügten wissenschaftlichen Methoden. Die Vorinstanz begründe ihren neuen Entscheid im Ergebnis damit, dass die Feststellungen des Gerichts unrichtig seien; sie habe auf eine Neubeurteilung verzichtet und sich darauf beschränkt, das Gericht zu belehren. Die in der Aktennotiz des LINGUA-Experten enthaltenen Ausführungen seien im Übrigen auch sprachwissenschaftlich nicht überzeugend. Insgesamt könne vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe eine ernsthafte Neubeurteilung der Sache vorgenommen. Das SEM versuche vielmehr offensichtlich, sich den Anweisungen im Urteil vom 23. November 2017 zu entziehen und das Gericht zu belehren.
E. 4.2.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017 sei auch festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich authentisch und lebensecht wirkende Angaben zu seiner Lebensumgebung vor Verlassen der Heimat zu Protokoll gegeben habe. Entgegen der Beurteilung des SEM, seien zudem sowohl die Asylgründe als auch der Reiseweg glaubhaft vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 5 Das Gericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 5.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ist unbegründet, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Aktennotiz des LINGUA-Experten zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen Verletzung von Verfahrensrechten besteht keine Veranlassung.
E. 5.2.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines oder einer Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsbeurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2017 zur Feststellung, die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten im vorliegenden Verfahren, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, vermöge das Gericht nicht zu überzeugen. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen vor dem Verlassen des Heimatstaates würden nachvollziehbar, authentisch und lebensecht wirken. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt und den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit nicht korrekt festgestellt habe. Die Feststellung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, verletze Bundesrecht.
E. 5.2.3 In seiner neuen Verfügung vom 11. Juli 2018 hielt das SEM trotz dieser unmissverständlichen Erwägungen an seiner Einschätzung fest, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Diese Auffassung vermag umso weniger zu überzeugen, als die Vorinstanz vor ihrem neuen Befund keine weiteren sachverhaltlichen Abklärungen vorgenommen hat, beispielsweise eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers oder eine umfassende zweite Analyse der Fachstelle LINGUA (durch den bisherigen respektive, naheliegenderweise, durch einen mit der Sache bisher nicht befassten anderen LINGUA-Experten). Durch das blosse Erstellen einer Aktennotiz, mit welcher der bisherige Experte seine Analyse zu verteidigen und letztlich die Unrichtigkeit der erwähnten Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Gerichts zu belegen versucht, wurde die Aktenlage nicht relevant verändert.
E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel das Bild einer belehrenden eigentlichen Verweigerungshaltung der Vorinstanz zeichnet (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), ergeben sich hierfür in den Akten keine Hinweise. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Leitung des zuständigen Empfangs- und Verfahrenszentrums am 29. November 2017 rund einem Dutzend E-Mail-Adressaten innerhalb des SEM mitteilte, das Urteil E-6307/2017 mache "keine Freude". Unklar bleibt allerdings, aus welchem Grund diese Meinungsäusserung danach in die amtlichen Akten aufgenommen wurde (Aktenstück A51).
E. 5.2.5 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren offenbar verkannt, dass über die Frage der Glaubhaftigkeit des Sozialisierungsorts des Beschwerdeführers mit dem Urteil E-6307/2017 bereits abschliessend befunden worden ist. Das Verfahren wurde vom Gericht nicht für eine neue rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Frage an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe unter der Prämisse, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter aus der Autonomen Region handelt.
E. 5.3 Auf eine erneute Rückweisung der Sache ist unter den gegebenen Umständen schon aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt sind die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei von den enttäuschten Angehörigen seiner früheren Freundin tätlich angegriffen worden, wobei er mit einem Gegenstand auf den Vater der Ex-Partnerin eingeschlagen und dadurch dessen späteren Tod verursacht habe. Die Attacke auf die Familie des Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich nicht aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Verfolgungsmotive. Das Gleiche gilt für eine theoretische zukünftige Gerichtsverhandlung zur Klärung allfälliger strafrechtlicher Verantwortlichkeiten für die Angriffs- und für die Verteidigungshandlungen (die schliesslich den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben sollen). An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Familie des Beschwerdeführers später politisch brisantes Material untergeschoben worden sei; auch dies wäre im Rahmen eines solchen Verfahrens zu klären. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf den Ausschluss des Vollzugs einer Wegweisung in die Volksrepublik China in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, der eine persönliche Verwicklung des Beschwerdeführers in ein solches Verfahren de facto ausschliesst.
E. 6.1.2 Bei dieser Ausgangslage kann auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit des flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Kerns der Asylbegründung verzichtet werden.
E. 6.1.3 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung zu führen, weil gemäss Rechtsprechung des Gerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff.).
E. 6.1.4 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6.2.1 Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden ist.
E. 6.2.2 Die Schilderungen der Umstände, unter denen er den Tibet verlassen habe, wirken aus Sicht des Gerichts nicht unglaubhaft. Der Haltung der Vorinstanz, dieser Teil des Sachvortrags sei plakativ und ohne erkennbare Realkennzeichen vorgetragen worden (vgl. angefochtenen Verfügung S. 7), kann sich das Gericht nach Durchsicht der Protokolle nicht anschliessen. Sie ist auch insofern zu relativieren, als im Nachgang zur protokollierten ausführlichen freien Schilderung durch den Beschwerdeführer keinerlei Nachfragen gestellt worden sind (vgl. Protokoll A4 S. 5 f, A30 F/A 57 ff.).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat eine Fluchtroute von C._______ nach F._______ und G._______ geschildert. Bis G._______ habe er verschiedene Kontrollposten passieren müssen, wobei dies in Begleitung des Schwiegervaters des Bruders, der als Händler viele der Kontrolleure gekannt habe und einen Handelspass habe vorweisen können, ohne Probleme gelungen sei. Dass die Beamten der Kontrollstelle zwei Tage nach der fluchtauslösenden Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien noch keine Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer gehabt haben, ist plausibel. Mit Hilfe eines vom Schwiegervater organisierten Sherpas habe er in der Nacht von G._______ aus die Grenze nach Nepal passiert. Auch die Schilderung dieser nächtlichen Grenzüberschreitung (vgl. a.a.O. F/A 61) wirkt lebensecht. Insgesamt geht das Gericht gestützt auf diese Schilderungen von einem glaubhaft gemachten Reiseweg und damit von einer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China aus.
E. 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.3.2 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11 und 2009/29 E. 6.2 ff., je m.w.H.).
E. 6.3.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil er infolge der illegalen Ausreise begründete Furcht hat, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist eine Asylgewährung jedoch ausgeschlossen.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach China erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und gemäss Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gut-heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten war, ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass ihm mit Einreichung seiner Beschwerde keine entschädigungspflichtigen Vertretungskosten entstanden sind. Es ist somit keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4665/2018 Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 14. März 2017 fand im Auftrag des SEM durch die Fachstelle LINGUA ein telefonisches Interview zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers statt. Der Analysebericht des Experten "AS19" vom 14. September 2017 kam zusammenfassend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis B._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. A.c Im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsabklärung. A.d Der Beschwerdeführer führte bei der Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei ethnischer Tibeter buddhistischen Glaubens und im Dorf C._______ (Gemeinde D._______ / Bezirk B._______) in der Präfektur E._______ geboren. Dort habe er bis zur Ausreise mit den Eltern und (...) Geschwistern gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Vater und Bruder hätten als (...) gearbeitet, seine Aufgabe sei das Beschaffen von (...) gewesen. Er habe eine Freundin gehabt, die von ihrem Vater, einem Polizisten, jedoch anderweitig verheiratet worden sei. Als der Ehemann von der vorehelichen Liaison erfahren habe, habe er die Frau zu ihrer Familie zurückgeschickt. In der Folge habe der Vater der Ex-Freundin zusammen mit einem Sohn und zwei weiteren Polizisten sein (Beschwerdeführer) Elternhaus aufgesucht. Sie seien alle geschlagen worden und der Vater der Freundin habe versucht, seine Schwester auszuziehen. Er (Beschwerdeführer) habe deswegen mit einem Holzstück auf den Mann eingeschlagen. Sein Vater, sein Bruder und ein Nachbar seien dazugekommen und der Bruder habe ihn wegbringen können und nach F._______ mitgenommen. Nach einer Nacht beim Bruder sei er am 27. Juni 2015 mit Hilfe des Vaters der Schwägerin nach G._______ und weiter zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. Er habe nach der Ausreise erfahren, dass der Vater seiner Ex-Freundin im Spital verstorben sei. Zwei Tage vor dem Geburtstag des Dalai Lama habe der Bruder der Ex-Freundin in Begleitung weiterer Personen sein Elternhaus durchsucht. Sie hätten eine tibetische Fahne sowie Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet" gefunden. Diese Sachen seien ihm offensichtlich untergeschoben worden. B. Am 11. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an, wobei ein Vollzug in die Volks-republik China ausgeschlossen wurde. C. Am (...) wurde der in einer Partnerschaft lebende Beschwerdeführer Vater eines Kindes. D. Am 31. Oktober 2017 konnte der Beschwerdeführer auf sein Ersuchen beim SEM hin das im Rahmen der LINGUA-Abklärung aufgezeichnete Telefongespräch anhören. E. Eine am 8. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 eingelegte Beschwerde wurde mit Urteil BVGer E-6307/2017 vom 23. November 2017 gutgeheissen. Im Entscheid wurde insbesondere festgestellt, die Feststellung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das Asylverfahren im Sinn der Erwägungen weiterzuführen und - unter Berücksichtigung der veränderten Familienverhältnisse des Beschwerdeführers - neu zu entscheiden. II. F. F.a In der Folge erstellte die Fachstelle LINGUA am 1. Februar 2018 eine Aktennotiz zum LINGUA-Bericht vom 14. September 2017. Am 9. Februar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu dieser LINGUA-Aktennotiz das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 22. Februar 2018 zu den Akten. F.b Am 12. April 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seiner Lebenspartnerin und seiner Vaterschaft auf. Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2018 verschiedene beweisbildende Unterlagen ins Recht und beantwortete die ihm vom SEM gestellten Fragen. Namentlich führte er aus, seine Partnerin sei in unbefristeter und ungekündigter Arbeitsstellung zu 100% erwerbstätig und beziehe keine Sozialhilfe. Er selber betreue aktuell den gemeinsamen Sohn. Sie hätten eine geregelte Wohnsituation. Seine Partnerin habe mehrfach versucht, die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, habe jedoch wegen der 100%-Stelle und zuletzt wegen der Schwangerschaft das erforderliche Deutsch-Zertifikat noch nicht erlangen können; hier sei ein Verfahren hängig. Ihre Jahresaufenthaltsbewilligung sei in der Verlängerung bei der kantonalen Behörde, hingegen habe sie bisher keinen Antrag auf Erteilen einer B-Bewilligung für ihn gestellt. F.c Am 7. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer die Ergebnisse eines DNA-Tests ein, die seine Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. G. Mit (am 16. Juli 2018 eröffneter) Verfügung vom 11. Juli 2018 kam das SEM erneut zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab; das SEM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug in den Herkunftsstaat an. Einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss die Vorinstanz explizit aus. H. H.a Mit Eingabe vom 15. August 2018 focht der Beschwerdeführer auch diese neue Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids und die Rückweisung zwecks Neubeurteilung mit der Anweisung, die Herkunft sei im Sinn seiner Ausführungen festzustellen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; jedenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei. H.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. I. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies das Beschwerdedoppel der Vorinstanz zur Stellungnahme. J. J.a In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2018 verwies die Vor-instanz auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 11. Juli 2018, an denen sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt vollumfänglich festgehalten werde. J.b Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 11. Juli 2018 massgeblich Folgendes aus: 4.1.1 Bereits während der Befragung zur Person vom 10. November 2015 seien Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft (Kreis B._______) aufgekommen. Entsprechende Abklärungen hätten in der Folge ergeben, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe der LINGUA-Experte am 1. Februar 2018 eine Aktennotiz mit folgenden Aussagen erstellt: 4.1.1.1 Dass trotz der guten landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eine Hauptsozialisation im Kreis B._______ "mit grosser Wahrscheinlichkeit" auszuschliessen sei, sei auf die unterschiedliche Aussagekraft der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse zurückzuführen. Allein das Wissen um landeskundlich-kulturelle Fakten lasse keine Aussage bezüglich der hauptsächlichen Sozialisation zu, könne aber auf einen Aufenthalt in der betreffenden Region hinweisen, wobei insbesondere Namen nahegelegener Ortschaften, Grundlagenwissen zu Sehenswürdigkeiten, Dokumenten, Schulsystem auch ausserhalb Tibets zugänglich seien. Solche Kenntnisse würden somit nicht zwingend auf einen Aufenthalt in der angegebenen Region hinweisen. 4.1.1.2 Demgegenüber sei eine konsequente Veränderung des Sprachverhaltens deutlich schwieriger einzuschätzen als der Erwerb faktischen Wissens. Aus diesem Grund sei der linguistischen Analyse hinsichtlich der Frage der Hauptsozialisation grösseres Gewicht beizumessen. Dabei seien zwar Einflüsse auf die Sprache durch Aufenthalt im Exil sowie eine Anpassung an die befragende Person in Betracht zu ziehen; eine fast gänzliche Überlagerung des Heimatdialekts, wie vorliegend festzustellen sei, sei jedoch als Beleg dafür zu werten, dass die hauptsächliche Sozialisation nicht in der angegebenen Region stattgefunden habe. 4.1.1.3 Dass mit Referenzvarietäten gearbeitet worden sei, sei in der Linguistik der Normalfall, zumal wenn zur Varietät des angegebenen Herkunftsortes kein oder nicht befriedigendes Material vorliege. Bei der Auswahl einer Referenzvarietät würden dabei geografische Distanz, Beschreibungsqualität, Ausbreitungsrichtung sprachlicher Merkmale und Genetik im Vordergrund stehen. Vorliegend sei der Dialekt von H._______ trotz der grossen räumlichen Distanz als Referenzvarietät für den Dialekt von B._______ geeignet, da beide Sprachformen dem gleichen Grossdialekt - dem Zentraltibetischen - angehören würden. Zwar gehöre auch der Dialekt von I._______ diesem Grossdialekt an, allerdings sei dieser aufgrund der geografischen Distanz weniger als Referenzvarietät geeignet (I._______ liege weiter von B._______ entfernt als H._______). Entgegen den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017 sei es schwerpunktmässig um die Analyse der Tibetisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers, nicht um seine Kenntnisse des Chinesischen gegangen. Der LINGUA-Bericht habe betont, dass vorliegend "vorwiegend" passive Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten seien. Die Interpretation im Urteil des Gerichts von "nur" passiven Kenntnissen sage nicht dasselbe aus. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich mit einzelnen chinesischen Lehnwörtern vertraut gewesen, indessen setze dies, wie im LINGUA-Bericht unter der soziolinguistischen Analyse festgehalten, kein Beherrschen der chinesischen Sprache voraus. 4.1.2 Die Feststellung des LINGUA-Berichts und die Aktennotiz des LINGUA-Experten, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich ausserhalb des Autonomen Gebietes von Tibet sozialisiert worden, würde den vorgebrachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Die diesbezüglich an den Anhörungen gemachten, der Logik und allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und ohne markante Realkennzeichen versehenen Aussagen würden die Ergebnisse des Berichts untermauern. Weiter seien die Schilderungen des Reiseweges plakativ, ohne erkennbare Realkennzeichen und daher unglaubhaft ausgefallen. 4.1.3 Zusammenfassend würden sich die Asyl- und Ausreisegründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweisen. 4.2 In der Beschwerde vom 15. August 2018 lässt der Beschwerdeführer Folgendes ausführen: 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. November 2017 festgehalten, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM mit Bezug auf den Sozialisationsort verletze Bundesrecht. In der Folge habe das SEM bloss eine Aktennotiz in Auftrag gegeben, welche die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kritisch kommentiere. Dieser Aktennotiz und der Verfügung vom 11. Juli 2018 seien keinerlei neue Erkenntnisse und Abklärungen, geschweige denn ein neues Gutachten der Fachstelle LINGUA zu entnehmen. Stattdessen wiederhole die Vorinstanz im Wesentlichen die Begründung des aufgehobenen Entscheids vom 11. Oktober 2017 und verteidige dabei die vom Gericht gerügten wissenschaftlichen Methoden. Die Vorinstanz begründe ihren neuen Entscheid im Ergebnis damit, dass die Feststellungen des Gerichts unrichtig seien; sie habe auf eine Neubeurteilung verzichtet und sich darauf beschränkt, das Gericht zu belehren. Die in der Aktennotiz des LINGUA-Experten enthaltenen Ausführungen seien im Übrigen auch sprachwissenschaftlich nicht überzeugend. Insgesamt könne vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe eine ernsthafte Neubeurteilung der Sache vorgenommen. Das SEM versuche vielmehr offensichtlich, sich den Anweisungen im Urteil vom 23. November 2017 zu entziehen und das Gericht zu belehren. 4.2.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017 sei auch festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich authentisch und lebensecht wirkende Angaben zu seiner Lebensumgebung vor Verlassen der Heimat zu Protokoll gegeben habe. Entgegen der Beurteilung des SEM, seien zudem sowohl die Asylgründe als auch der Reiseweg glaubhaft vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren.
5. Das Gericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 5.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ist unbegründet, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Aktennotiz des LINGUA-Experten zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen Verletzung von Verfahrensrechten besteht keine Veranlassung. 5.2 5.2.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines oder einer Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsbeurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2017 zur Feststellung, die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten im vorliegenden Verfahren, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, vermöge das Gericht nicht zu überzeugen. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen vor dem Verlassen des Heimatstaates würden nachvollziehbar, authentisch und lebensecht wirken. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt und den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit nicht korrekt festgestellt habe. Die Feststellung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, verletze Bundesrecht. 5.2.3 In seiner neuen Verfügung vom 11. Juli 2018 hielt das SEM trotz dieser unmissverständlichen Erwägungen an seiner Einschätzung fest, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Diese Auffassung vermag umso weniger zu überzeugen, als die Vorinstanz vor ihrem neuen Befund keine weiteren sachverhaltlichen Abklärungen vorgenommen hat, beispielsweise eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers oder eine umfassende zweite Analyse der Fachstelle LINGUA (durch den bisherigen respektive, naheliegenderweise, durch einen mit der Sache bisher nicht befassten anderen LINGUA-Experten). Durch das blosse Erstellen einer Aktennotiz, mit welcher der bisherige Experte seine Analyse zu verteidigen und letztlich die Unrichtigkeit der erwähnten Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Gerichts zu belegen versucht, wurde die Aktenlage nicht relevant verändert. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel das Bild einer belehrenden eigentlichen Verweigerungshaltung der Vorinstanz zeichnet (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), ergeben sich hierfür in den Akten keine Hinweise. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Leitung des zuständigen Empfangs- und Verfahrenszentrums am 29. November 2017 rund einem Dutzend E-Mail-Adressaten innerhalb des SEM mitteilte, das Urteil E-6307/2017 mache "keine Freude". Unklar bleibt allerdings, aus welchem Grund diese Meinungsäusserung danach in die amtlichen Akten aufgenommen wurde (Aktenstück A51). 5.2.5 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren offenbar verkannt, dass über die Frage der Glaubhaftigkeit des Sozialisierungsorts des Beschwerdeführers mit dem Urteil E-6307/2017 bereits abschliessend befunden worden ist. Das Verfahren wurde vom Gericht nicht für eine neue rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Frage an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe unter der Prämisse, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter aus der Autonomen Region handelt. 5.3 Auf eine erneute Rückweisung der Sache ist unter den gegebenen Umständen schon aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt sind die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei von den enttäuschten Angehörigen seiner früheren Freundin tätlich angegriffen worden, wobei er mit einem Gegenstand auf den Vater der Ex-Partnerin eingeschlagen und dadurch dessen späteren Tod verursacht habe. Die Attacke auf die Familie des Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich nicht aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Verfolgungsmotive. Das Gleiche gilt für eine theoretische zukünftige Gerichtsverhandlung zur Klärung allfälliger strafrechtlicher Verantwortlichkeiten für die Angriffs- und für die Verteidigungshandlungen (die schliesslich den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben sollen). An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Familie des Beschwerdeführers später politisch brisantes Material untergeschoben worden sei; auch dies wäre im Rahmen eines solchen Verfahrens zu klären. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf den Ausschluss des Vollzugs einer Wegweisung in die Volksrepublik China in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, der eine persönliche Verwicklung des Beschwerdeführers in ein solches Verfahren de facto ausschliesst. 6.1.2 Bei dieser Ausgangslage kann auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit des flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Kerns der Asylbegründung verzichtet werden. 6.1.3 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung zu führen, weil gemäss Rechtsprechung des Gerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff.). 6.1.4 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6.2 6.2.1 Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden ist. 6.2.2 Die Schilderungen der Umstände, unter denen er den Tibet verlassen habe, wirken aus Sicht des Gerichts nicht unglaubhaft. Der Haltung der Vorinstanz, dieser Teil des Sachvortrags sei plakativ und ohne erkennbare Realkennzeichen vorgetragen worden (vgl. angefochtenen Verfügung S. 7), kann sich das Gericht nach Durchsicht der Protokolle nicht anschliessen. Sie ist auch insofern zu relativieren, als im Nachgang zur protokollierten ausführlichen freien Schilderung durch den Beschwerdeführer keinerlei Nachfragen gestellt worden sind (vgl. Protokoll A4 S. 5 f, A30 F/A 57 ff.). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat eine Fluchtroute von C._______ nach F._______ und G._______ geschildert. Bis G._______ habe er verschiedene Kontrollposten passieren müssen, wobei dies in Begleitung des Schwiegervaters des Bruders, der als Händler viele der Kontrolleure gekannt habe und einen Handelspass habe vorweisen können, ohne Probleme gelungen sei. Dass die Beamten der Kontrollstelle zwei Tage nach der fluchtauslösenden Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien noch keine Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer gehabt haben, ist plausibel. Mit Hilfe eines vom Schwiegervater organisierten Sherpas habe er in der Nacht von G._______ aus die Grenze nach Nepal passiert. Auch die Schilderung dieser nächtlichen Grenzüberschreitung (vgl. a.a.O. F/A 61) wirkt lebensecht. Insgesamt geht das Gericht gestützt auf diese Schilderungen von einem glaubhaft gemachten Reiseweg und damit von einer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China aus. 6.3 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3.2 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11 und 2009/29 E. 6.2 ff., je m.w.H.). 6.3.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil er infolge der illegalen Ausreise begründete Furcht hat, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist eine Asylgewährung jedoch ausgeschlossen. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach China erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und gemäss Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gut-heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten war, ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass ihm mit Einreichung seiner Beschwerde keine entschädigungspflichtigen Vertretungskosten entstanden sind. Es ist somit keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay