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E-6264/2026

E-6264/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019. Am 7. September 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 9. Juni 2026 wurde - nach rechtskräftigem Abschluss einesDublin-Zuständigkeitsverfahrens - in der Schweiz das nationale Asyl-verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) abgelaufen war. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2026 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe krankheitsbedingt erst im Alter von 13 Jahren mit der Schule begonnen. Nach Abschluss der sechsten Klasse sei im Jahr 2018 eines Abends sein Bruder zuhause von Soldaten festgenommen worden, weil dieser aus dem Nationaldienst geflohen sei. Er habe diese Verhaftung seines Bruders verhindern wollen, sei dazwischen gegangen und deshalb ebenfalls festgenommen und inhaftiert worden. Im Gefängnis habe man ihn körperlich misshandelt. Sein Onkel habe nach einer Woche unter Vorlage seiner Schuldokumente seine Freilassung erwirkt. Aufgrund des einwöchigen Schulunterbruchs habe man ihm die Fortführung seiner schulischen Ausbildung verweigert. Einen Monat später habe er eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Er sei dieser Vorladung nicht nachgekommen und habe sich deshalb ein Jahr lang in der Wildnis versteckt. Ein Mann habe ihn eines Tages entdeckt und ihn den Soldaten gemeldet. Diese hätten sich anschliessend bei seiner Familie nach ihm erkundigt, das Haus versiegelt und schliesslich auch seine Mutter festgenommen. Im Januar 2019 habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24. August 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess am 25. August 2026 durch seine Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 26. August 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung war mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. E. Die Rechtsvertretung legte am 26. August 2026 ihr Mandat nieder. F. Das SEM verfügte am 3. September 2026 mit korrekter Rechtsmittelbelehrung nochmals, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2026 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag bestätigt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Soweit der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung Asylgesuch) explizit unangefochten liess und das Verfahren somit auf die Prüfung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (sowie Wegweisung und Vollzug) beschränkt, ist diesbezüglich auf die untenstehende E. 7.3 zu verweisen.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verhaftung, den Ort, an welchem er inhaftiert gewesen sei, sowie die Umstände des Erhalts der Vorladung zum Nationaldienst oder seinen angeblichen Aufenthalt in der Wildnis glaubhaft zu schildern. Seine Ausführungen seien insgesamt - auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Unterschiede und seinem Bildungsstand - auffallend vage, kurz und inhaltsarm ausgefallen. Angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner zentralen Fluchtgründe seien schliesslich weder seine illegale Ausreise noch ein allfällig drohender Einzug in den Nationaldienst von flüchtlingsrechtlicher Relevanz.

E. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei "kurz und knackig" zu seinen Asylgründen angehört worden. Durch die Eröffnung der ersten negativen Verfügung (mit falscher Rechtsmittelbelehrung) am 26. August 2026 und den anschliessenden Transfer in ein Durchgangszentrum sei sein Rechtsmittelweg beinahe verbaut worden, weshalb die Verfügung vom 3. September 2026 bereits "aus Prinzip" angefochten werden müsse. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei festzuhalten, dass sich diese auf über sieben Jahre zurückliegende Ereignisse bezögen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erörtert, weshalb es seine Schilderungen für knapp ausgefallen halte. Ebenso wenig habe es ausgeführt, ob es seinen mit Folter verbundenen Gefängnisaufenthalt in Abrede stelle oder nicht. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er den Gefängnisaufenthalt glaubhaft dargelegt habe. Dieser führe dazu, dass er als missliebige Person gelte und neben der illegalen Ausreise somit weitere Gefährdungselemente vorlägen, die zu einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe führten. Berücksichtige man die Auffassung des UN-Ausschusses gegen Folter in vergleichbaren Fällen betreffend eritreische Asylsuchende sei seine Flüchtlingseigenschaft selbst dann anzuerkennen, wenn es sich bei ihm nicht um eine missliebige Person mit zusätzlichen Anknüpfungspunkten handle.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochten Verfügung SEM-act. 40/11 Ziffer II). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit der Dauer seiner Anhörung noch in Bezug auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung überhaupt (Rückweisungs-)Anträge stellt oder ausdrückliche Rechtsnachteile geltend macht. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist den vorinstanzlichen Akten ohnehin nicht zu entnehmen.

E. 7.3 Ferner beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf, an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Gefängnisaufenthalts - wozu das SEM sich nicht geäussert habe - festzuhalten. In der angefochtenen Verfügung wird zwar tatsächlich nicht ausdrücklich im Sinn eines entsprechenden Fazits festgehalten, der Gefängnisaufenthalt sei unglaubhaft. Dieser Schluss ist aber folgelogisch zwingend, zumal das SEM mit ausführlicher, überzeugender - und vom Beschwerdeführer nicht bestrittener - Begründung ausführte, dass weder seine Verhaftung noch die Beschreibung des Areals, auf dem er festgehalten worden sei, glaubhaft dargetan worden seien.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bestreitet - wie vorstehend erwähnt - weder die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Festnahme noch zum Erhalt der Militärdienstvorladung. Er merkte in seinem Rechtsmittel zwar an, dass diese Ereignisse lange zurücklägen und monierte, das SEM habe ihn anlässlich der Anhörung nicht mit dem angeblich mangelnden Detaillierungsgrad konfrontiert, zieht aber auch diesen beiden Einwänden keine Schlüsse in Bezug auf Verfahrensanträge oder materielle Entgegnungen.

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt auffallend vage und substanzlos geblieben sind. Insbesondere ergeben sich bereits im Hinblick auf seine behauptete Krankheit in der Kindheit und den verspäteten Schulstart erhebliche Zweifel in Bezug auf die zeitliche Einordnung der geltend gemachten Asylgründe. Somit hat der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer aus den in seinem Rechtsmittel zitierten Mitteilungen des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die verfügte Wegweisung steht auch im vorliegenden Fall im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGerD-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.).

E. 9.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass vorliegend kein Grund zur Annahme einer Existenzbedrohung im Fall einer Rückkehr besteht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGerD-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f., angefochtene Verfügung SEM-act. 44/11 Ziffer III). Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel auch nichts entgegengesetzt.

E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-führung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6264/2026 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019. Am 7. September 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 9. Juni 2026 wurde - nach rechtskräftigem Abschluss einesDublin-Zuständigkeitsverfahrens - in der Schweiz das nationale Asyl-verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) abgelaufen war. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2026 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe krankheitsbedingt erst im Alter von 13 Jahren mit der Schule begonnen. Nach Abschluss der sechsten Klasse sei im Jahr 2018 eines Abends sein Bruder zuhause von Soldaten festgenommen worden, weil dieser aus dem Nationaldienst geflohen sei. Er habe diese Verhaftung seines Bruders verhindern wollen, sei dazwischen gegangen und deshalb ebenfalls festgenommen und inhaftiert worden. Im Gefängnis habe man ihn körperlich misshandelt. Sein Onkel habe nach einer Woche unter Vorlage seiner Schuldokumente seine Freilassung erwirkt. Aufgrund des einwöchigen Schulunterbruchs habe man ihm die Fortführung seiner schulischen Ausbildung verweigert. Einen Monat später habe er eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Er sei dieser Vorladung nicht nachgekommen und habe sich deshalb ein Jahr lang in der Wildnis versteckt. Ein Mann habe ihn eines Tages entdeckt und ihn den Soldaten gemeldet. Diese hätten sich anschliessend bei seiner Familie nach ihm erkundigt, das Haus versiegelt und schliesslich auch seine Mutter festgenommen. Im Januar 2019 habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24. August 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess am 25. August 2026 durch seine Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 26. August 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung war mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. E. Die Rechtsvertretung legte am 26. August 2026 ihr Mandat nieder. F. Das SEM verfügte am 3. September 2026 mit korrekter Rechtsmittelbelehrung nochmals, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2026 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Soweit der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung Asylgesuch) explizit unangefochten liess und das Verfahren somit auf die Prüfung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (sowie Wegweisung und Vollzug) beschränkt, ist diesbezüglich auf die untenstehende E. 7.3 zu verweisen.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verhaftung, den Ort, an welchem er inhaftiert gewesen sei, sowie die Umstände des Erhalts der Vorladung zum Nationaldienst oder seinen angeblichen Aufenthalt in der Wildnis glaubhaft zu schildern. Seine Ausführungen seien insgesamt - auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Unterschiede und seinem Bildungsstand - auffallend vage, kurz und inhaltsarm ausgefallen. Angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner zentralen Fluchtgründe seien schliesslich weder seine illegale Ausreise noch ein allfällig drohender Einzug in den Nationaldienst von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei "kurz und knackig" zu seinen Asylgründen angehört worden. Durch die Eröffnung der ersten negativen Verfügung (mit falscher Rechtsmittelbelehrung) am 26. August 2026 und den anschliessenden Transfer in ein Durchgangszentrum sei sein Rechtsmittelweg beinahe verbaut worden, weshalb die Verfügung vom 3. September 2026 bereits "aus Prinzip" angefochten werden müsse. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei festzuhalten, dass sich diese auf über sieben Jahre zurückliegende Ereignisse bezögen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erörtert, weshalb es seine Schilderungen für knapp ausgefallen halte. Ebenso wenig habe es ausgeführt, ob es seinen mit Folter verbundenen Gefängnisaufenthalt in Abrede stelle oder nicht. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er den Gefängnisaufenthalt glaubhaft dargelegt habe. Dieser führe dazu, dass er als missliebige Person gelte und neben der illegalen Ausreise somit weitere Gefährdungselemente vorlägen, die zu einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe führten. Berücksichtige man die Auffassung des UN-Ausschusses gegen Folter in vergleichbaren Fällen betreffend eritreische Asylsuchende sei seine Flüchtlingseigenschaft selbst dann anzuerkennen, wenn es sich bei ihm nicht um eine missliebige Person mit zusätzlichen Anknüpfungspunkten handle. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochten Verfügung SEM-act. 40/11 Ziffer II). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit der Dauer seiner Anhörung noch in Bezug auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung überhaupt (Rückweisungs-)Anträge stellt oder ausdrückliche Rechtsnachteile geltend macht. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist den vorinstanzlichen Akten ohnehin nicht zu entnehmen. 7.3 Ferner beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf, an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Gefängnisaufenthalts - wozu das SEM sich nicht geäussert habe - festzuhalten. In der angefochtenen Verfügung wird zwar tatsächlich nicht ausdrücklich im Sinn eines entsprechenden Fazits festgehalten, der Gefängnisaufenthalt sei unglaubhaft. Dieser Schluss ist aber folgelogisch zwingend, zumal das SEM mit ausführlicher, überzeugender - und vom Beschwerdeführer nicht bestrittener - Begründung ausführte, dass weder seine Verhaftung noch die Beschreibung des Areals, auf dem er festgehalten worden sei, glaubhaft dargetan worden seien. 7.4 Der Beschwerdeführer bestreitet - wie vorstehend erwähnt - weder die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Festnahme noch zum Erhalt der Militärdienstvorladung. Er merkte in seinem Rechtsmittel zwar an, dass diese Ereignisse lange zurücklägen und monierte, das SEM habe ihn anlässlich der Anhörung nicht mit dem angeblich mangelnden Detaillierungsgrad konfrontiert, zieht aber auch diesen beiden Einwänden keine Schlüsse in Bezug auf Verfahrensanträge oder materielle Entgegnungen. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt auffallend vage und substanzlos geblieben sind. Insbesondere ergeben sich bereits im Hinblick auf seine behauptete Krankheit in der Kindheit und den verspäteten Schulstart erhebliche Zweifel in Bezug auf die zeitliche Einordnung der geltend gemachten Asylgründe. Somit hat der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer aus den in seinem Rechtsmittel zitierten Mitteilungen des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die verfügte Wegweisung steht auch im vorliegenden Fall im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGerD-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.). 9.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass vorliegend kein Grund zur Annahme einer Existenzbedrohung im Fall einer Rückkehr besteht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGerD-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f., angefochtene Verfügung SEM-act. 44/11 Ziffer III). Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel auch nichts entgegengesetzt. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-führung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: