Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 21. Januar 2016 in Richtung Türkei und gelangte am 17. September 2017 in die Schweiz. Nachdem er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen. Dort fand am 21. September 2017 seine Personalienaufnahme statt, gemäss welcher er ethnischer Araber sei und aus B._______, stamme. Am 10. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer im Ambulatorium Kanonengasse medizinisch untersucht, wobei im Wesentlichen (...) diagnostiziert wurden. Anlässlich der in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2017 machte er geltend, seine älteren Geschwister hätten politische Probleme gehabt, was aber für ihn keine Konsequenzen gehabt habe. Er habe nie einer Partei angehört, habe aber die "arabische Ethnie unterstützt". Als Angehöriger dieser Ethnie sei er im Iran benachteiligt (Diskriminierung der arabischen Sprache und Kleidung, Beleidigungen, Schlechterstellung auf dem Arbeitsmarkt). Nachdem 2004/05 (iranischer Kalender: 1383/84) Angehörige der arabischen Iraner für Bombenanschläge in B._______ und Teheran verantwortlich gemacht worden seien, hätten diese alljährlich gegen eine solche Vorverurteilung demonstriert. Er selbst habe entsprechende Proteste, die jeweils von staatlicher Gewalt und Unterdrückung begleitet worden seien, mitorganisiert und daran teilgenommen. Im Oktober 2015 sei er anlässlich einer Demonstration von Zivilpolizisten festgenommen und für insgesamt vier Wochen (zwei an unbekanntem Ort und danach zwei im Gefängnis C._______) inhaftiert worden. Nach einer Verhandlung vor dem Revolutionsgericht in B._______ sei er gegen Bezahlung einer Kaution und / oder auf Bewährung freigelassen worden. Er sei danach psychisch angeschlagen gewesen, habe kaum das Haus verlassen und habe, um sich abzulenken, seine Schwester in D._______ besucht. Während seines dortigen Aufenthalts hätten die iranischen Behörden die Wohnung seiner Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer erneuten Haft habe er danach sein Heimatland illegal verlassen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine Kopie seiner Geburtsurkunde (sog. Shenasname) ein. B. Am 25. Oktober 2017 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am darauffolgenden Tag nahm diese dahingehend Stellung, dass der Entwurf zur Kenntnis genommen werde. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Ebenfalls am 27. Oktober 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung. E. Am 30. Oktober 2017 fand beim SEM ein Ausreisegespräch statt, wobei der Beschwerdeführer nebst der bereits bekannten Kopie seiner Geburtsurkunde auch eine Kopie seines Reisepasses abgab. F. Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die Akten der Vorinstanz sind am 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme vom Oktober 2015 als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Es verwies vorab auf ein im Jahre 2014 vom Beschwerdeführer gestelltes und abgewiesenes Visumsgesuch für E._______ und hielt fest, dass diese Tatsache gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auslöse. Sein freier Bericht zu den Asylgründen handle überdies mehrheitlich von allgemeinen Ereignissen und sei in persönlicher Hinsicht substanzlos geblieben. Im Weiteren habe er sich bezüglich der behördlichen Kontaktaufnahme unmittelbar vor seiner Verhaftung und der Bezahlung seines Schleppers widersprochen und die vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht auflösen können. Zudem seien seine Schilderungen sowohl zur Haftzelle als auch zum Urteilsverdikt (Haftentlassung auf Bewährung bzw. gegen Kaution) respektive den weiteren Prozessaussichten wie auch den Kautionsmodalitäten substanzarm oder ausweichend geblieben. Auch die angebliche Hausdurchsuchung während seines Aufenthalts in D._______ habe er bloss wenig detailliert dargelegt und dabei von den durchführenden Personen ausschliesslich und unspezifisch in der dritten Person gesprochen. Im Übrigen wäre in Anbetracht des geltend gemachten Sachverhalts zu erwarten gewesen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen entsprechende Beweismittel hätte einreichen können. Betreffend die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner arabischen Ethnie stellte das SEM fest, dass diesen Problemen die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG abgehe und sie somit nicht asylrelevant seien. In seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf habe der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht und keine Beweismittel vorgelegt, die die Erwägungen des SEM in Frage stellen könnten. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Es seien zudem keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe. Des Weiteren sprächen weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er sei ein junger Mann und verfüge in seiner Heimat über ein familiäres Netz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestärkt der Beschwerdeführer die im Iran gängige Diskriminierung ethnischer Araber, das politische Engagement seiner Familie sowie seine persönlichen Fluchtgründe. Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen wendet er ein, es gebe keine Gründe, warum der Antrag für ein (...) Visum im Jahr 2014 sein Asylgesuch in der Schweiz negativ beeinflussen solle. Des Weiteren stellt er in Abrede, sich widersprüchlich zur behördlichen Kontaktaufnahme anlässlich seiner Verhaftung geäussert zu haben. Entsprechende Ungereimtheiten im Protokoll seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Zudem sei er juristisch nicht bewandert, weshalb er den Unterschied zwischen einer Haftentlassung auf Bewährung respektive gegen Kaution nicht kenne. Die substanzlos gebliebenen Aussagen zu seiner Haftzeit seien damit zu erklären, dass er dort belastende Situationen erlebt habe und sich nicht mehr daran erinnern wolle. Er spüre noch heute die psychischen Folgen dieser Erlebnisse und leide an Schlafproblemen sowie Angstzuständen. Durch seine Flucht sei er zusätzlich traumatisiert worden. Im Übrigen beklagt er sich über den fehlenden rechtlichen Beistand durch seine ehemalige Rechtsvertretung. Diese habe mit ihm lediglich ein Gespräch vor der Anhörung geführt.
E. 6.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten ungenügenden Rechtsvertretung ist vorausgehend festzuhalten, dass er in seinen diesbezüglich knappen Beschwerdeausführungen keine konkrete Verletzung oder Missachtung einer massgeblichen Verfahrensbestimmung zur Beratung und Rechtsvertretung im Testbetrieb (3. Abschnitt, Art. 23-Art. 28 TestV) geltend macht. In den Akten finden sich dann auch keine Hinweise dafür, dass die ehemalige Rechtsvertretung die in Art. 26 und Art. 28 TestV umschriebenen Aufgaben in pflichtwidriger Weise nicht wahrgenommen hätte. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass es der Rechtsvertretung zusteht, das Mandatsverhältnis bei sich ergebender Aussichtslosigkeit zu beenden und von der Einreichung einer Beschwerde abzusehen (vgl. Art. 25 Abs. 4 TestV). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Verfahren - wie die folgenden Erwägungen aufzeigen - als aussichtslos, womit die besagte Mandatsniederlegung nicht zu bemängeln ist. Die Rüge der ungenügenden Rechtsvertretung im Testbetrieb ist damit zurückzuweisen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es bleibt dem Beschwerdeführer lediglich beizupflichten, dass vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Ansicht der abgelehnte Antrag für ein (...) Visum nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden darf, zumal er nicht versuchte, diese Tatsache dem SEM vorzuenthalten (vgl. Akten der Vorinstanz A23 F 23, 24). Ansonsten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überwiegend überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, seine vorgebrachten behördlichen Probleme im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme von Oktober 2015 substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Gerade seine Schilderungen zum Strafverfahren respektive Urteil blieben trotz konkreter Fragen und unabhängig allfälliger begrifflicher Schwierigkeiten (bzgl. Bewährung und Kaution) über weite Strecken inkonsistent wie auch wenig detailliert (vgl. A23 F 129-171). Seine mit der Beschwerde geltend gemachte Meldepflicht nach seiner Haftentlassung steht überdies im Widerspruch zu seinen betreffenden Angaben an der Anhörung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und A23 F 148). Zudem wäre bei vorgebrachter Sachlage - übereinstimmend mit der Vorin-stanz - zu erwarten gewesen, dass er Beweismittel zum Strafverfahren hätte einreichen können. Des Weiteren erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht seine Aussagen zur behördlichen Kontaktaufnahme vor seiner Festnahme als unvereinbar (vgl. A23 F 110, 116, 122 und 176). Sein Einwand in der Beschwerde, diese Ungereimtheit gründe auf Übersetzungsproblemen, hat angesichts fehlender Hinweise in den Akten auf entsprechende Schwierigkeiten keine Durchschlagskraft. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Diskriminierung von arabischen Iranern sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Überdies bleibt betreffend das angebliche politische Engagement seiner (...) Geschwister klarzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine vergangene oder zukünftig drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie die Gewährung des Asyls abgelehnt hat. Nachdem sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch aus der Rechtsmitteleingabe Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ergeben, ist auf das Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling nicht näher einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint. Aufgrund der verneinten Flüchtlingseigenschaft erweist sich die Rückkehr in den Iran als zulässig. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten, (...)-jährigen Mann, der sich vor seiner Ausreise durch seine berufliche Selbstständigkeit eine genügende Lebensgrundlage erwirtschaften konnte. Er verfügt zudem über ein unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A23 F 41-51, 61, 65-68). Hinsichtlich seiner in der Beschwerde genannten psychischen Probleme - (...) - ist festzustellen, dass diese unbelegt blieben und er überdies anlässlich des Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt vom 2. Oktober 2017 angab, keine ernsthaften Probleme zu haben (vgl. A15). An der auf Beschwerdestufe dargelegten Schwere seiner medizinischen Vorbringen bestehen daher erhebliche Zweifel. Ungeachtet dessen könnte er auf die im Iran bestehenden Institutionen zurückgreifen, zumal dort die psychiatrische Betreuung sowie relativ weitreichende Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sind (vgl. Urteil des BVGer vom 24. Februar 2016 E-3966/2015 E. 7.2.5). Damit liegen auch keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen seiner unbelegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6247/2017 Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 21. Januar 2016 in Richtung Türkei und gelangte am 17. September 2017 in die Schweiz. Nachdem er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen. Dort fand am 21. September 2017 seine Personalienaufnahme statt, gemäss welcher er ethnischer Araber sei und aus B._______, stamme. Am 10. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer im Ambulatorium Kanonengasse medizinisch untersucht, wobei im Wesentlichen (...) diagnostiziert wurden. Anlässlich der in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2017 machte er geltend, seine älteren Geschwister hätten politische Probleme gehabt, was aber für ihn keine Konsequenzen gehabt habe. Er habe nie einer Partei angehört, habe aber die "arabische Ethnie unterstützt". Als Angehöriger dieser Ethnie sei er im Iran benachteiligt (Diskriminierung der arabischen Sprache und Kleidung, Beleidigungen, Schlechterstellung auf dem Arbeitsmarkt). Nachdem 2004/05 (iranischer Kalender: 1383/84) Angehörige der arabischen Iraner für Bombenanschläge in B._______ und Teheran verantwortlich gemacht worden seien, hätten diese alljährlich gegen eine solche Vorverurteilung demonstriert. Er selbst habe entsprechende Proteste, die jeweils von staatlicher Gewalt und Unterdrückung begleitet worden seien, mitorganisiert und daran teilgenommen. Im Oktober 2015 sei er anlässlich einer Demonstration von Zivilpolizisten festgenommen und für insgesamt vier Wochen (zwei an unbekanntem Ort und danach zwei im Gefängnis C._______) inhaftiert worden. Nach einer Verhandlung vor dem Revolutionsgericht in B._______ sei er gegen Bezahlung einer Kaution und / oder auf Bewährung freigelassen worden. Er sei danach psychisch angeschlagen gewesen, habe kaum das Haus verlassen und habe, um sich abzulenken, seine Schwester in D._______ besucht. Während seines dortigen Aufenthalts hätten die iranischen Behörden die Wohnung seiner Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer erneuten Haft habe er danach sein Heimatland illegal verlassen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine Kopie seiner Geburtsurkunde (sog. Shenasname) ein. B. Am 25. Oktober 2017 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am darauffolgenden Tag nahm diese dahingehend Stellung, dass der Entwurf zur Kenntnis genommen werde. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Ebenfalls am 27. Oktober 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung. E. Am 30. Oktober 2017 fand beim SEM ein Ausreisegespräch statt, wobei der Beschwerdeführer nebst der bereits bekannten Kopie seiner Geburtsurkunde auch eine Kopie seines Reisepasses abgab. F. Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die Akten der Vorinstanz sind am 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme vom Oktober 2015 als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Es verwies vorab auf ein im Jahre 2014 vom Beschwerdeführer gestelltes und abgewiesenes Visumsgesuch für E._______ und hielt fest, dass diese Tatsache gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auslöse. Sein freier Bericht zu den Asylgründen handle überdies mehrheitlich von allgemeinen Ereignissen und sei in persönlicher Hinsicht substanzlos geblieben. Im Weiteren habe er sich bezüglich der behördlichen Kontaktaufnahme unmittelbar vor seiner Verhaftung und der Bezahlung seines Schleppers widersprochen und die vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht auflösen können. Zudem seien seine Schilderungen sowohl zur Haftzelle als auch zum Urteilsverdikt (Haftentlassung auf Bewährung bzw. gegen Kaution) respektive den weiteren Prozessaussichten wie auch den Kautionsmodalitäten substanzarm oder ausweichend geblieben. Auch die angebliche Hausdurchsuchung während seines Aufenthalts in D._______ habe er bloss wenig detailliert dargelegt und dabei von den durchführenden Personen ausschliesslich und unspezifisch in der dritten Person gesprochen. Im Übrigen wäre in Anbetracht des geltend gemachten Sachverhalts zu erwarten gewesen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen entsprechende Beweismittel hätte einreichen können. Betreffend die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner arabischen Ethnie stellte das SEM fest, dass diesen Problemen die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG abgehe und sie somit nicht asylrelevant seien. In seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf habe der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht und keine Beweismittel vorgelegt, die die Erwägungen des SEM in Frage stellen könnten. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Es seien zudem keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe. Des Weiteren sprächen weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er sei ein junger Mann und verfüge in seiner Heimat über ein familiäres Netz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestärkt der Beschwerdeführer die im Iran gängige Diskriminierung ethnischer Araber, das politische Engagement seiner Familie sowie seine persönlichen Fluchtgründe. Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen wendet er ein, es gebe keine Gründe, warum der Antrag für ein (...) Visum im Jahr 2014 sein Asylgesuch in der Schweiz negativ beeinflussen solle. Des Weiteren stellt er in Abrede, sich widersprüchlich zur behördlichen Kontaktaufnahme anlässlich seiner Verhaftung geäussert zu haben. Entsprechende Ungereimtheiten im Protokoll seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Zudem sei er juristisch nicht bewandert, weshalb er den Unterschied zwischen einer Haftentlassung auf Bewährung respektive gegen Kaution nicht kenne. Die substanzlos gebliebenen Aussagen zu seiner Haftzeit seien damit zu erklären, dass er dort belastende Situationen erlebt habe und sich nicht mehr daran erinnern wolle. Er spüre noch heute die psychischen Folgen dieser Erlebnisse und leide an Schlafproblemen sowie Angstzuständen. Durch seine Flucht sei er zusätzlich traumatisiert worden. Im Übrigen beklagt er sich über den fehlenden rechtlichen Beistand durch seine ehemalige Rechtsvertretung. Diese habe mit ihm lediglich ein Gespräch vor der Anhörung geführt. 6. 6.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten ungenügenden Rechtsvertretung ist vorausgehend festzuhalten, dass er in seinen diesbezüglich knappen Beschwerdeausführungen keine konkrete Verletzung oder Missachtung einer massgeblichen Verfahrensbestimmung zur Beratung und Rechtsvertretung im Testbetrieb (3. Abschnitt, Art. 23-Art. 28 TestV) geltend macht. In den Akten finden sich dann auch keine Hinweise dafür, dass die ehemalige Rechtsvertretung die in Art. 26 und Art. 28 TestV umschriebenen Aufgaben in pflichtwidriger Weise nicht wahrgenommen hätte. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass es der Rechtsvertretung zusteht, das Mandatsverhältnis bei sich ergebender Aussichtslosigkeit zu beenden und von der Einreichung einer Beschwerde abzusehen (vgl. Art. 25 Abs. 4 TestV). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Verfahren - wie die folgenden Erwägungen aufzeigen - als aussichtslos, womit die besagte Mandatsniederlegung nicht zu bemängeln ist. Die Rüge der ungenügenden Rechtsvertretung im Testbetrieb ist damit zurückzuweisen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es bleibt dem Beschwerdeführer lediglich beizupflichten, dass vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Ansicht der abgelehnte Antrag für ein (...) Visum nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden darf, zumal er nicht versuchte, diese Tatsache dem SEM vorzuenthalten (vgl. Akten der Vorinstanz A23 F 23, 24). Ansonsten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überwiegend überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, seine vorgebrachten behördlichen Probleme im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme von Oktober 2015 substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Gerade seine Schilderungen zum Strafverfahren respektive Urteil blieben trotz konkreter Fragen und unabhängig allfälliger begrifflicher Schwierigkeiten (bzgl. Bewährung und Kaution) über weite Strecken inkonsistent wie auch wenig detailliert (vgl. A23 F 129-171). Seine mit der Beschwerde geltend gemachte Meldepflicht nach seiner Haftentlassung steht überdies im Widerspruch zu seinen betreffenden Angaben an der Anhörung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und A23 F 148). Zudem wäre bei vorgebrachter Sachlage - übereinstimmend mit der Vorin-stanz - zu erwarten gewesen, dass er Beweismittel zum Strafverfahren hätte einreichen können. Des Weiteren erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht seine Aussagen zur behördlichen Kontaktaufnahme vor seiner Festnahme als unvereinbar (vgl. A23 F 110, 116, 122 und 176). Sein Einwand in der Beschwerde, diese Ungereimtheit gründe auf Übersetzungsproblemen, hat angesichts fehlender Hinweise in den Akten auf entsprechende Schwierigkeiten keine Durchschlagskraft. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Diskriminierung von arabischen Iranern sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Überdies bleibt betreffend das angebliche politische Engagement seiner (...) Geschwister klarzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine vergangene oder zukünftig drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie die Gewährung des Asyls abgelehnt hat. Nachdem sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch aus der Rechtsmitteleingabe Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ergeben, ist auf das Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint. Aufgrund der verneinten Flüchtlingseigenschaft erweist sich die Rückkehr in den Iran als zulässig. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten, (...)-jährigen Mann, der sich vor seiner Ausreise durch seine berufliche Selbstständigkeit eine genügende Lebensgrundlage erwirtschaften konnte. Er verfügt zudem über ein unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A23 F 41-51, 61, 65-68). Hinsichtlich seiner in der Beschwerde genannten psychischen Probleme - (...) - ist festzustellen, dass diese unbelegt blieben und er überdies anlässlich des Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt vom 2. Oktober 2017 angab, keine ernsthaften Probleme zu haben (vgl. A15). An der auf Beschwerdestufe dargelegten Schwere seiner medizinischen Vorbringen bestehen daher erhebliche Zweifel. Ungeachtet dessen könnte er auf die im Iran bestehenden Institutionen zurückgreifen, zumal dort die psychiatrische Betreuung sowie relativ weitreichende Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sind (vgl. Urteil des BVGer vom 24. Februar 2016 E-3966/2015 E. 7.2.5). Damit liegen auch keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen seiner unbelegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: