Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Oktober 2023 sei nicht vom Beschwerdeführer verfasst worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Eingabe ein unbegleite- ter minderjähriger Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, welcher seit dem 2. November 2022 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass für unbegleitete minderjährige Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung in kantonalen Strukturen ein Beistand ernannt werde, welcher die Vertre- tung im Asylverfahren an eine zugelassene Rechtsberatungsstelle delegie- ren könne, dass dies in der Asylregion NWCH in den Kantonen Aargau, Basel-Land- schaft und Basel-Stadt transparent praktiziert werde und es daher irritiere, dass sich die ebenfalls zugelassene HEKS Rechtsberatungsstelle für Asyl- suchende B._______ mit einer umfangreichen Beschwerdeschrift dieser Transparenz widersetze, und ein einleitender Satz zur unterstützenden Hil- festellung des Beschwerdeführers seitens der Rechtsberatungsstelle eine Klärung verschafft hätte, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. November 2022 und dem Er- suchen um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 26. Oktober 2023 ein Jahr für die Asylbehörde unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass sie davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei trotz seines Alters be- züglich des Asylverfahrens urteilsfähig, dass das Alter und fehlende Sprach- sowie Rechtskenntnisse des Be- schwerdeführers darauf schliessen lassen würden, der Inhalt des Schrei- bens sei dem Beschwerdeführer weder bekannt noch verständlich gewe- sen, dass die Behörde an ihre Grenzen stossen würde, von einem anonymen «Ghostwriter» eine unterzeichnete Vollmacht einzufordern, wie es das Ge- setz vorsehe,
E-6240/2023 Seite 7 dass in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren eine Vertretung transpa- rent offenzulegen sei und insbesondere verletzliche Personen davor zu schützen seien, sich einem «unkundigen Winkelschreiber» anzuvertrauen, der sich seine Arbeit allenfalls noch vergüten lasse, dass, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wiederholt straffällig ge- worden sei, Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse für die Wiederauf- nahme des Asylverfahrens angebracht seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik den Ausführungen in der Ver- nehmlassung im Wesentlichen entgegnet, er könne als unbegleiteter Min- derjähriger eine schriftliche Eingabe, die seinen Willen und seine Beweg- gründe korrekt wiedergebe, aufgrund seiner geringen Schulbildung und seinen lediglich mündlichen Deutschkenntnissen nicht ohne Hilfe verfas- sen, dass die Vorinstanz nicht ausführe, woher sie die von ihr behauptete Pflicht zur Offenlegung der Unterstützung durch die Rechtsberatungsstelle oder andere Personen herleite, zumal eine solche Pflicht nicht existiere, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit fehlendem schutz- würdigen Interesse begründet und ausführt, ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der Wiederaufnahme des Asylverfahrens sei zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person mit dem Wiederaufnah- megesuch asylfremde Zwecke verfolge, dass sie aber mit keinem Wort auf solche asylfremde Zwecke eingeht res- pektive nicht ausführt, welche asylfremden Zwecke der Beschwerdeführer mit der Einreichung seines Gesuches um Wiederaufnahme des Asylver- fahrens aus Sicht der Vorinstanz verfolgt, und auch für das Gericht vorlie- gend keine asylfremden Zwecke ersichtlich sind, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf die Frage der Parteistellung, insbesondere auf die Prozessfähigkeit und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (im Wieder- aufnahmeverfahren) beschränkt, dass als Parteien unter anderem Personen gelten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll (Art. 6 VwVG), dass in Verfahren vor Erst- und Beschwerdeinstanzen als Partei nur zuzu- lassen ist, wer partei- und prozessfähig ist und zudem nach dem anwend-
E-6240/2023 Seite 8 baren materiellen Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrens- teilnahme (und damit an der Verfügung, am Entscheid) hat oder spezialge- setzlich zur Verfahrensteilnahme ermächtigt ist (vgl. MARANTELLI-SONANINI VERA/HUBER SAID, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2023, Art. 6 N 12 S. 111), dass die Prozessfähigkeit als verfahrensrechtliches Korrelat der Hand- lungsfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu be- urteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19) und als Sachurteilsvo- raussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 1.4), dass, wer volljährig und urteilsfähig ist, die Handlungsfähigkeit (respektive die Prozessfähigkeit, vgl. hiervor) besitzt (Art. 13 ZGB), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens unbestritten zwar urteilsfähig, aber minderjährig gewesen ist, und somit handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB ist, dass urteilsfähige handlungsunfähige Personen die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen, selbstständig ausüben (Art. 19c Abs. 1 ZGB), dass das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von da- mit zusammenhängenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sogenannt "höchstpersönliche" Rechte sind, die eine urteilsfähige handlungsunfähige Person ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff., EMARK 1996 Nr. 5 E. 4a-b S. 39 ff., EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 f., Urteile des BVGer D-5114/2010 vom
9. Januar 2013 E. 2.2, E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2), dass dies ohne Weiteres auch für die Einreichung eines Gesuchs um Wie- deraufnahme des Asylverfahrens gelten muss, dass das schutzwürdige Interesse im Umstand besteht, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O, N 16 S. 116),
E-6240/2023 Seite 9 dass bei der Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylver- fahrens ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres vorliegt und sich wei- tere Ausführungen dazu erübrigen, dass somit die Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben ist, dass im Übrigen im Verwaltungsverfahren auch ein Recht auf interne Ver- tretung besteht, das heisst das Recht, sich durch eine Drittperson beraten zu lassen, und dieses Recht unabdingbar ist (a.a.O., Art. 11 N 3 S. 251), dass die Eingabe vom 26. Oktober 2023 insbesondere den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält, und die Vor- instanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht angehalten gewesen wäre, mit entsprechenden Rückfragen an den Beschwerdeführer zu gelangen, hätte sie Zweifel gehabt, dass er den Inhalt der Erklärung nicht verstanden hat respektive er sich diesen nicht hat anrechnen lassen wollen, dass solche Zweifel hinsichtlich des Gesuches um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 26. Oktober 2023 nicht angebracht waren und im heu- tigen Zeitpunkt – unter Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren – umso weniger angebracht sind, dass sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Vorinstanz auf Beschwerdeebene ein Fehlen von (weiteren) Eintretensvoraussetzungen ergeben, weshalb auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfah- rens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 einzutreten und zu prüfen gewesen wäre, ob es gutgeheissen werden kann oder abgewiesen werden muss, dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen und die Vorinstanz anzu- weisen ist, auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 einzutreten, dass aufgrund des Verfahrensausgangs auf die in der Begründung der Be- schwerde vorgebrachten Verfahrensverletzungen nicht eingegangen wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Rechtsverbeiständung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor- den sind,
E-6240/2023 Seite 10 dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, wes- halb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und auch dem SEM als Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurich- tende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass mit der Replik eine Honorarnote eingereicht wurde, in welcher ein zeitlicher Aufwand von rund elf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend gemacht wird, dass der veranschlagte Stundenansatz sich im nach Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen bewegt und die in der Kostennote aufgeführten Auslagen von total Fr. 104.– verhältnismässig erscheinen, dass der darin ausgewiesene Aufwand aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens respektive des sehr eingeengten Streitgegenstands als zu hoch erscheint und gekürzt wird sowie der Auf- wand für das Verfassen des Fristerstreckungsgesuchs – da dieses als nicht notwendig im Sinne der massgebenden Rechtsprechung erachtet wird – nicht entschädigt wird, dass die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem- zufolge insgesamt auf Fr. 1’500.– festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)
E-6240/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 3. November 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylver- fahrens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 einzutreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6240/2023 Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 3. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1205373-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass er ab dem 2. November 2022 als verschwunden galt (vgl. SEM-act. 11/1), dass die Vorinstanz am 16. November 2022 das Asylgesuch des Beschwerdeführers intern als gegenstandslos abschrieb, da er ohne triftigen Grund seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei (vgl. SEM-act. 14/3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ersuchte (vgl. SEM-act. 15/2), dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2023 - eröffnet am 7. November 2023 - auf das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und feststellte, der Kanton B._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug (vgl. SEM-act. 16/4; Beilage 2.4 der Beschwerde), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Gesuch vom 26. Oktober 2023 einzutreten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2023 die Vorinstanz einlud, eine Vernehmlassung einzureichen, dass diese sich am 8. Dezember 2023 vernehmen liess, dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2023 eine Kopie der Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zustellte und diesen zur Einreichung einer Replik einlud, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 seine Replik zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen darf, und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit nur sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-6658/2017 vom 6. Dezember 2017), dass Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde das Nichteintreten auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist, mithin vorliegend folglich einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu Recht nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführte, zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme sei legitimiert, wer durch den vorausgegangenen Abschreibungsbeschluss besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Asylverfahrens habe (unter Verweis auf EMARK 1993/5 E. 3a und 1993/33 E. 1b), dass ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu verneinen sei, wenn die gesuchstellende Person mit dem Wiederaufnahmegesuch einzig asylfremde Zwecke verfolge, dass die Einreichung eines Asylgesuchs ein relatives höchstpersönliches Recht darstelle, welche der Vertretung zugänglich sei und ein Rechtsträger bei Urteilsunfähigkeit durch einen Vertreter handeln könne, dass die Eingabe vom 26. Oktober 2023 zweifelsfrei den Schluss zulasse, dass diese nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer unbekannten Person verfasst worden sei, die sich seines Namens bediene, da die fehlerfreie Sprache und der Gebrauch juristischer Fachbegriffe eine Person deutscher Muttersprache mit juristischen Fachkenntnissen vermuten lasse, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren urteilsfähig sei, zumal er die Einreichung seines Asylgesuchs höchstpersönlich wahrgenommen habe, dass er offensichtlich ohne behördliche Unterstützung über Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass ihr, der Vorinstanz, zusammengefasst ein Schreiben einer anonymen Person vorliege, und keine Erklärung betreffend Rechtsvertretung beziehungsweise eine Vertretungsvollmacht eingereicht worden sei, dass ausserdem zu bezweifeln sei, dass der Inhalt des Schreibens dem Beschwerdeführer bekannt und verständlich sei, dass somit kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu entnehmen sei und damit eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung zur Prüfung seines Wiederaufnahmegesuchs fehle, dass auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens daher nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen erwidert, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend abzuklären sowie ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen, und stelle diverse Mutmassungen an, dass sie zudem die Möglichkeit von Asylsuchenden verkenne, sich bei einer Eingabe an die Behörden durch Organisationen und Fachstellen unterstützen zu lassen, dass er ein knapp (...) Jahre alter unbegleiteter Minderjähriger sei, welcher auf Unterstützung durch Dritte angewiesen sei, dass er am 25. Oktober 2023 eine Besprechung mit seiner Betreuerin mit Hilfe eines Übersetzers bei der Rechtsberatungsstelle gehabt habe, sie ihm das Verfahren erklärt und ihn darauf hingewiesen habe, er könne beim Verfassen der schriftlichen Eingabe Hilfe erhalten, dass er sich Hilfe gewünscht und der Rechtsberatungsstelle über seine Gründe für seinen Aufenthalt in C._______ und über seine Fluchtgründe berichtet habe, dass er am 26. Oktober 2023 erneut zur Rechtsberatungsstelle gekommen sei, ihm der Inhalt des Gesuchs, welches auf seinen Ausführungen basiert habe, nochmals zur Kenntnis gebracht worden sei, und er das Gesuch unterschrieben habe, da er dessen Inhalt verstanden und es seinem Willen entsprochen habe, dass das Gesuch gleichentags an die Vorinstanz versendet worden sei, dass er selbstständig am 19. Oktober 2022 ein Asylgesuch gestellt habe, den Inhalt des Verfahrens verstehe, er urteilsfähig und prozessfähig betreffend sein Asylverfahren sei und somit keine Notwendigkeit für eine Vertretung bestehe, dass die Vorinstanz sich widersprüchlich verhalte, wenn sie annehme, er sei urteilsfähig, aber dennoch auf eine Vertretung bestehe, dass die Vorinstanz weiter mutmasse, er kenne und verstehe den Inhalt des eigenhändig unterschriebenen Gesuchs nicht, dass sie, um den Sachverhalt zu klären, ihn zu einem persönlichen Gespräch hätte einladen oder von ihm eine schriftliche Auskunft hätte einholen können, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen dazu ausführt, die Beschwerdeschrift bestätige ihre Vermutung, die Eingabe vom 26. Oktober 2023 sei nicht vom Beschwerdeführer verfasst worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Eingabe ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, welcher seit dem 2. November 2022 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass für unbegleitete minderjährige Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung in kantonalen Strukturen ein Beistand ernannt werde, welcher die Vertretung im Asylverfahren an eine zugelassene Rechtsberatungsstelle delegieren könne, dass dies in der Asylregion NWCH in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt transparent praktiziert werde und es daher irritiere, dass sich die ebenfalls zugelassene HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______ mit einer umfangreichen Beschwerdeschrift dieser Transparenz widersetze, und ein einleitender Satz zur unterstützenden Hilfestellung des Beschwerdeführers seitens der Rechtsberatungsstelle eine Klärung verschafft hätte, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. November 2022 und dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 26. Oktober 2023 ein Jahr für die Asylbehörde unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass sie davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei trotz seines Alters bezüglich des Asylverfahrens urteilsfähig, dass das Alter und fehlende Sprach- sowie Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, der Inhalt des Schreibens sei dem Beschwerdeführer weder bekannt noch verständlich gewesen, dass die Behörde an ihre Grenzen stossen würde, von einem anonymen «Ghostwriter» eine unterzeichnete Vollmacht einzufordern, wie es das Gesetz vorsehe, dass in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren eine Vertretung transparent offenzulegen sei und insbesondere verletzliche Personen davor zu schützen seien, sich einem «unkundigen Winkelschreiber» anzuvertrauen, der sich seine Arbeit allenfalls noch vergüten lasse, dass, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wiederholt straffällig geworden sei, Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens angebracht seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik den Ausführungen in der Vernehmlassung im Wesentlichen entgegnet, er könne als unbegleiteter Minderjähriger eine schriftliche Eingabe, die seinen Willen und seine Beweggründe korrekt wiedergebe, aufgrund seiner geringen Schulbildung und seinen lediglich mündlichen Deutschkenntnissen nicht ohne Hilfe verfassen, dass die Vorinstanz nicht ausführe, woher sie die von ihr behauptete Pflicht zur Offenlegung der Unterstützung durch die Rechtsberatungsstelle oder andere Personen herleite, zumal eine solche Pflicht nicht existiere, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit fehlendem schutzwürdigen Interesse begründet und ausführt, ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der Wiederaufnahme des Asylverfahrens sei zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person mit dem Wiederaufnahmegesuch asylfremde Zwecke verfolge, dass sie aber mit keinem Wort auf solche asylfremde Zwecke eingeht respektive nicht ausführt, welche asylfremden Zwecke der Beschwerdeführer mit der Einreichung seines Gesuches um Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus Sicht der Vorinstanz verfolgt, und auch für das Gericht vorliegend keine asylfremden Zwecke ersichtlich sind, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf die Frage der Parteistellung, insbesondere auf die Prozessfähigkeit und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (im Wieder-aufnahmeverfahren) beschränkt, dass als Parteien unter anderem Personen gelten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll (Art. 6 VwVG), dass in Verfahren vor Erst- und Beschwerdeinstanzen als Partei nur zuzulassen ist, wer partei- und prozessfähig ist und zudem nach dem anwend-baren materiellen Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensteilnahme (und damit an der Verfügung, am Entscheid) hat oder spezialgesetzlich zur Verfahrensteilnahme ermächtigt ist (vgl. Marantelli-Sonanini Vera/Huber Said, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2023, Art. 6 N 12 S. 111), dass die Prozessfähigkeit als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19) und als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 1.4), dass, wer volljährig und urteilsfähig ist, die Handlungsfähigkeit (respektive die Prozessfähigkeit, vgl. hiervor) besitzt (Art. 13 ZGB), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens unbestritten zwar urteilsfähig, aber minderjährig gewesen ist, und somit handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB ist, dass urteilsfähige handlungsunfähige Personen die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen, selbstständig ausüben (Art. 19c Abs. 1 ZGB), dass das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sogenannt "höchstpersönliche" Rechte sind, die eine urteilsfähige handlungsunfähige Person ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff., EMARK 1996 Nr. 5 E. 4a-b S. 39 ff., EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 f., Urteile des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.2, E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2), dass dies ohne Weiteres auch für die Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens gelten muss, dass das schutzwürdige Interesse im Umstand besteht, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O, N 16 S. 116), dass bei der Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres vorliegt und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass somit die Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben ist, dass im Übrigen im Verwaltungsverfahren auch ein Recht auf interne Vertretung besteht, das heisst das Recht, sich durch eine Drittperson beraten zu lassen, und dieses Recht unabdingbar ist (a.a.O., Art. 11 N 3 S. 251), dass die Eingabe vom 26. Oktober 2023 insbesondere den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält, und die Vor-instanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht angehalten gewesen wäre, mit entsprechenden Rückfragen an den Beschwerdeführer zu gelangen, hätte sie Zweifel gehabt, dass er den Inhalt der Erklärung nicht verstanden hat respektive er sich diesen nicht hat anrechnen lassen wollen, dass solche Zweifel hinsichtlich des Gesuches um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 26. Oktober 2023 nicht angebracht waren und im heutigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren - umso weniger angebracht sind, dass sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Vorinstanz auf Beschwerdeebene ein Fehlen von (weiteren) Eintretensvoraussetzungen ergeben, weshalb auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 einzutreten und zu prüfen gewesen wäre, ob es gutgeheissen werden kann oder abgewiesen werden muss, dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 einzutreten, dass aufgrund des Verfahrensausgangs auf die in der Begründung der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensverletzungen nicht eingegangen wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und auch dem SEM als Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass mit der Replik eine Honorarnote eingereicht wurde, in welcher ein zeitlicher Aufwand von rund elf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- geltend gemacht wird, dass der veranschlagte Stundenansatz sich im nach Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen bewegt und die in der Kostennote aufgeführten Auslagen von total Fr. 104.- verhältnismässig erscheinen, dass der darin ausgewiesene Aufwand aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens respektive des sehr eingeengten Streitgegenstands als zu hoch erscheint und gekürzt wird sowie der Aufwand für das Verfassen des Fristerstreckungsgesuchs - da dieses als nicht notwendig im Sinne der massgebenden Rechtsprechung erachtet wird - nicht entschädigt wird, dass die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demzufolge insgesamt auf Fr. 1'500.- festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 einzutreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann