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D-7100/2023

D-7100/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2021 unter der Identität «(…)» in der Schweiz um Asyl nach und begründete sein Gesuch mit der Furcht, im Heimatland nach Erreichen des 18. Altersjahrs verhaftet zu wer- den. Ausserdem machte er geltend, sein Vater sei von einer Gruppierung gesucht und mit dem Tod bedroht worden. A.b Nachdem das SEM den italienischen Aufenthaltsausweis des Be- schwerdeführers sichergestellt hatte, gewährte es ihm mit Verfügung vom

3. Mai 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seiner Per- sonalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). A.c In der Folge räumte der Beschwerdeführer ein, die im italienischen Ausweis genannten Personalien ([…]) seien richtig, und zog sein Asylge- such mit schriftlicher Erklärung vom 2. Juni 2021 zurück. A.d Das SEM schrieb das Asylgesuch daraufhin gleichentags als gegen- standslos geworden ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 22. November 2023 ersuchte der Beschwer- deführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Zur Begründung führte er aus, er sei in seinem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht. Ohne Dolmetscher wolle er sich aber nicht vertieft dazu äussern. Darüber hinaus sprächen auch medizinische Gründe gegen seine Rückkehr nach Tune- sien. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seiner Asyl- gründe. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat das SEM auf das Wiederauf- nahmegesuch nicht ein und stellte fest, der Kanton B._______ sei für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung so- wie des Vollzugs zuständig. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sein Asylverfahren wiederauf- zunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

D-7100/2023 Seite 3 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 22. November 2023 (Kopie) sowie eine Kostennote bei. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 setzte das Bundesverwaltungsge- richt den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 19. Januar 2024 und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7100/2023 Seite 4

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids erwog das SEM un- ter Verweis auf Art. 111b Abs. 1 AsylG, der Beschwerdeführer habe das Wiederaufnahmegesuch nicht begründet, weshalb kein schutzwürdiges In- teresse an der Wiederaufnahme festgestellt werden könne.

E. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es handle sich nicht um ein Wie- dererwägungsgesuch, sondern um ein Wiederaufnahmegesuch, zumal Abschreibungsbeschlüsse des SEM praxisgemäss keine Verfügungen dar- stellten, welche in Wiedererwägung gezogen oder angefochten werden könnten. Daher seien die Formvorschriften von Art. 111b Abs. 1 AsylG vor- liegend nicht anwendbar. Vielmehr müsse jedes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung nach einem Abschreibungsbeschluss zur Wiederaufnahme des vorangehenden Verfahrens führen. Der Beschwerdeführer habe durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme seines Asylverfah- rens; er habe nebst erheblichen medizinischen Problemen eine Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit in seinem Herkunftsstaat geltend ge- macht. Es handle sich um ein Wiederaufnahmegesuch nach Rückzug des Asylgesuchs. Ein solches Wiederaufnahmegesuch könne jederzeit gestellt werden, wobei es genügen müsse, ein Schutzbedürfnis im Sinne von Art. 18 AsylG geltend zu machen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Gesuch um Wieder- aufnahme sei praxisgemäss schriftlich und begründet einzureichen. Somit gälten dieselben Voraussetzungen wie für das Wiedererwägungsgesuch

D-7100/2023 Seite 5 gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG. Zur Einreichung eines Wiedererwägungs- gesuchs sei nur legitimiert, wer durch den vorangehenden Abschreibungs- beschluss besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme habe. Ein solches fehle beispielsweise dann, wenn die gesuchstellende Person mit ihrem Begehren offensichtlich asylfremde Ziele verfolge. Der Beschwerdeführer habe unter einer falschen Identität um Asyl ersucht. Zudem habe er nach der Rückübernahmezusage Italiens sein Asylgesuch zurückgezogen; dies offensichtlich, um eine Überstellung nach Italien zu verhindern. Diese Tatsachen sprächen gegen das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Wiederaufnahme.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der Verweis auf die Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG (betreffend Wiedererwägungsgesuche) respektive die angeblich praxisgemässe Anwendung dieser Norm auf Wiederaufnah- megesuche überzeuge nicht und stelle im Übrigen keine rechtsgenügliche Begründung dar. Auch ein Wiedererwägungsgesuch setze nämlich – wie das Mehrfachgesuch – eine rechtskräftige Verfügung voraus. Eine solche liege in casu gerade nicht vor. Vielmehr dränge sich eine analoge Anwen- dung von Art. 18 AsylG auf. Demnach genüge für die Eröffnung – und somit auch für die Wiederaufnahme – eines Asylverfahrens (mit Ausnahme der Fälle gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG) jede in irgendeiner Form vorgetragene Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. Weitergehende Bedingungen, nament- lich hinsichtlich der Begründungsdichte, seien abzulehnen, da dadurch die Frage der Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit der materiellen Prüfung des Asylgesuchs vermischt werde. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiederaufnahmegesuch dargelegt, er sei in seinem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht und leide an schweren psychischen Störungen. Damit habe er grundsätzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sowie Gründe, welche grundsätzlich Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen könnten, geltend gemacht. Somit bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiederaufnahmegesuch nicht geltend, die Abschreibung sei zu Unrecht erfolgt, sondern begründete das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens allein damit, dass er in seinem Heimatstaat weiterhin an Leib und Leben bedroht sei, aufgrund dieser Gefährdung (sowie aus medizinischen Gründen) nicht dorthin zu- rückkehren könne und in der Schweiz bleiben wolle. Damit beantragte er (erneut) Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG (vgl. dazu statt

D-7100/2023 Seite 6 vieler Urteil des BVGer E-4426/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1, m.w.H.).

E. 4.2 Ein (neues) Asylgesuch kann grundsätzlich jederzeit beim SEM einge- reicht werden, und die gesuchstellende Person muss dazu weder ein über Art. 18 AsylG hinausgehendes schutzwürdiges Interesse dartun noch be- sondere Formvorschriften beachten. Dasselbe muss daher grundsätzlich auch für Wiederaufnahmegesuche gelten, welche eine Äusserung im Sin- ne von Art. 18 AsylG enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-6240/2023 vom 27. Februar 2024, worin das Gericht [auf S. 9 oben] zum Schluss kommt, bei der Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens liege ein schutzwürdiges Inte- resse ohne Weiteres vor). Besondere Frist- und Formvorschriften dürfen der gesuchstellenden Person lediglich dann entgegengehalten werden, wenn diese für spezielle Konstellationen gesetzlich vorgesehen sind. So gilt beispielsweise gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG für ein Folgegesuch nach einem Abschreibungsbeschluss infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Wartefrist von drei Jahren (vorbehältlich der Einhaltung der Flücht- lingskonvention vom 28. Juli 1951). Für Gesuche, welche im Anschluss an ein mit rechtskräftigem Asyl- und/oder Wegweisungsentscheid abge- schlossenes Verfahren gestellt werden und als Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111b und Art 111c AsylG zu qualifizie- ren sind, gelten namentlich erhöhte Formvorschriften.

E. 4.3 Im vorliegenden Fall endete das mit Asylgesuch vom 29. März 2021 eingeleitete Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer mit einem Ab- schreibungsbeschluss und damit ohne rechtskräftigen Asyl- und/oder Weg- weisungsentscheid. Bereits aus diesem Grund kann das in seinem Wie- deraufnahmegesuch enthaltene erneute Gesuch um Schutz vor Verfolgung weder als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) noch als Mehrfach- gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert werden. Somit unterliegt das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers auch nicht den für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche geltenden und im Vergleich zu Art. 18 AsylG erhöhten Formvorschriften («schriftlich und begründet»). So- weit das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert, es gälten in der vorliegenden Konstellation per analogiam dieselben Formvorschriften wie bei Wiedererwägungsgesuchen gemäss Art. 111b AsylG, kann dieser Auffassung demnach nicht gefolgt werden, zumal das SEM dazu auch keine überzeugende Begründung liefert.

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E. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht als mangelhaft begründet erachtet und ist demnach auch zu Unrecht darauf nicht eingetreten. Da der Beschwerde- führer nach der Abschreibung seines Asylverfahrens ein mit einer Äusse- rung im Sinne von Art. 18 AsylG begründetes Wiederaufnahmegesuch ge- stellt hatte, wäre das SEM vielmehr verpflichtet gewesen, das Asylverfah- ren wiederaufzunehmen (vgl. dazu auch die entsprechende Anleitung des SEM in seinem Handbuch «Asyl und Rückkehr», E5 [Abschreibungsbe- schluss] Ziff. 2.5.1). Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch der vor der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 gesetzlich verankerten Regelung von aArt. 35a Abs. 1 AsylG (vgl. dazu auch BBl 2002 6886), wel- che wie folgt lautete: «Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylge- such stellt». Zwar wurde mit der erwähnten Asylgesetzrevision der ge- samte aArt. 35a AsylG per 1. Februar 2014 aufgehoben; dies geschah aber nur deshalb, weil in dessen Abs. 2 ein Nichteintretenstatbestand normiert war («Auf das Asylgesuch nach Abs. 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.») und der Gesetzgeber damals bestrebt war, die Nichteintretenstat- bestände auf wenige klare Fälle zu beschränken (vgl. BBl 2010 4466, 4494 und 4495). Die Aufhebung des vormaligen aArt. 35a AsylG ist daher so zu verstehen, dass Nichteintretensentscheide bei Asylfolgegesuchen nach vorgängiger Abschreibung des Asylverfahrens nicht mehr erwünscht sind; vielmehr sollen solche Gesuche einer (raschen) materiellen Behandlung zugeführt werden. Entsprechend besteht im vorliegenden Fall (d.h. bei ei- nem mit einer Äusserung im Sinne von Art. 18 AsylG begründeten Wieder- aufnahmegesuch nach erfolgter Abschreibung aufgrund eines Rückzugs des Asylgesuchs) kein Raum für einen diesbezüglichen Nichteintretensent- scheid, sondern das vorgängige Asylverfahren ist – mit Ausnahme der wohl seltenen Fälle, in welchen es Sinn macht, ein neues Asylverfahren einzu- leiten – ohne weiteres wieder aufzunehmen und in der gesetzlich vorgese- henen Weise fortzuführen (vgl. auch Urteil des BVGer E-6240/2023 vom

27. Februar 2024 Seite 9 oben).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer wieder- aufzunehmen.

D-7100/2023 Seite 8

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1–3 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der in der Kos- tennote vom 19. Januar 2024 ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE, und der geltend ge- machte Aufwand von 3.1 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 23.70 sind als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 691.50 (inkl. Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7100/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren betreffend den Beschwer- deführer wiederaufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 691.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7100/2023 Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2021 unter der Identität «(...)» in der Schweiz um Asyl nach und begründete sein Gesuch mit der Furcht, im Heimatland nach Erreichen des 18. Altersjahrs verhaftet zu werden. Ausserdem machte er geltend, sein Vater sei von einer Gruppierung gesucht und mit dem Tod bedroht worden. A.b Nachdem das SEM den italienischen Aufenthaltsausweis des Beschwerdeführers sichergestellt hatte, gewährte es ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). A.c In der Folge räumte der Beschwerdeführer ein, die im italienischen Ausweis genannten Personalien ([...]) seien richtig, und zog sein Asylgesuch mit schriftlicher Erklärung vom 2. Juni 2021 zurück. A.d Das SEM schrieb das Asylgesuch daraufhin gleichentags als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 22. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Zur Begründung führte er aus, er sei in seinem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht. Ohne Dolmetscher wolle er sich aber nicht vertieft dazu äussern. Darüber hinaus sprächen auch medizinische Gründe gegen seine Rückkehr nach Tunesien. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seiner Asylgründe. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat das SEM auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein und stellte fest, der Kanton B._______ sei für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs zuständig. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sein Asylverfahren wiederaufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 22. November 2023 (Kopie) sowie eine Kostennote bei. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 19. Januar 2024 und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids erwog das SEM unter Verweis auf Art. 111b Abs. 1 AsylG, der Beschwerdeführer habe das Wiederaufnahmegesuch nicht begründet, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme festgestellt werden könne. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es handle sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Wiederaufnahmegesuch, zumal Abschreibungsbeschlüsse des SEM praxisgemäss keine Verfügungen darstellten, welche in Wiedererwägung gezogen oder angefochten werden könnten. Daher seien die Formvorschriften von Art. 111b Abs. 1 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr müsse jedes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung nach einem Abschreibungsbeschluss zur Wiederaufnahme des vorangehenden Verfahrens führen. Der Beschwerdeführer habe durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme seines Asylverfahrens; er habe nebst erheblichen medizinischen Problemen eine Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht. Es handle sich um ein Wiederaufnahmegesuch nach Rückzug des Asylgesuchs. Ein solches Wiederaufnahmegesuch könne jederzeit gestellt werden, wobei es genügen müsse, ein Schutzbedürfnis im Sinne von Art. 18 AsylG geltend zu machen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Gesuch um Wiederaufnahme sei praxisgemäss schriftlich und begründet einzureichen. Somit gälten dieselben Voraussetzungen wie für das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG. Zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs sei nur legitimiert, wer durch den vorangehenden Abschreibungsbeschluss besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme habe. Ein solches fehle beispielsweise dann, wenn die gesuchstellende Person mit ihrem Begehren offensichtlich asylfremde Ziele verfolge. Der Beschwerdeführer habe unter einer falschen Identität um Asyl ersucht. Zudem habe er nach der Rückübernahmezusage Italiens sein Asylgesuch zurückgezogen; dies offensichtlich, um eine Überstellung nach Italien zu verhindern. Diese Tatsachen sprächen gegen das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Wiederaufnahme. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der Verweis auf die Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG (betreffend Wiedererwägungsgesuche) respektive die angeblich praxisgemässe Anwendung dieser Norm auf Wiederaufnahmegesuche überzeuge nicht und stelle im Übrigen keine rechtsgenügliche Begründung dar. Auch ein Wiedererwägungsgesuch setze nämlich - wie das Mehrfachgesuch - eine rechtskräftige Verfügung voraus. Eine solche liege in casu gerade nicht vor. Vielmehr dränge sich eine analoge Anwendung von Art. 18 AsylG auf. Demnach genüge für die Eröffnung - und somit auch für die Wiederaufnahme - eines Asylverfahrens (mit Ausnahme der Fälle gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG) jede in irgendeiner Form vorgetragene Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. Weitergehende Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Begründungsdichte, seien abzulehnen, da dadurch die Frage der Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit der materiellen Prüfung des Asylgesuchs vermischt werde. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiederaufnahmegesuch dargelegt, er sei in seinem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht und leide an schweren psychischen Störungen. Damit habe er grundsätzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sowie Gründe, welche grundsätzlich Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen könnten, geltend gemacht. Somit bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiederaufnahmegesuch nicht geltend, die Abschreibung sei zu Unrecht erfolgt, sondern begründete das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens allein damit, dass er in seinem Heimatstaat weiterhin an Leib und Leben bedroht sei, aufgrund dieser Gefährdung (sowie aus medizinischen Gründen) nicht dorthin zurückkehren könne und in der Schweiz bleiben wolle. Damit beantragte er (erneut) Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-4426/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1, m.w.H.). 4.2 Ein (neues) Asylgesuch kann grundsätzlich jederzeit beim SEM eingereicht werden, und die gesuchstellende Person muss dazu weder ein über Art. 18 AsylG hinausgehendes schutzwürdiges Interesse dartun noch besondere Formvorschriften beachten. Dasselbe muss daher grundsätzlich auch für Wiederaufnahmegesuche gelten, welche eine Äusserung im Sin-ne von Art. 18 AsylG enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6240/2023 vom 27. Februar 2024, worin das Gericht [auf S. 9 oben] zum Schluss kommt, bei der Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens liege ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres vor). Besondere Frist- und Formvorschriften dürfen der gesuchstellenden Person lediglich dann entgegengehalten werden, wenn diese für spezielle Konstellationen gesetzlich vorgesehen sind. So gilt beispielsweise gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG für ein Folgegesuch nach einem Abschreibungsbeschluss infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Wartefrist von drei Jahren (vorbehältlich der Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951). Für Gesuche, welche im Anschluss an ein mit rechtskräftigem Asyl- und/oder Wegweisungsentscheid abgeschlossenes Verfahren gestellt werden und als Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111b und Art 111c AsylG zu qualifizieren sind, gelten namentlich erhöhte Formvorschriften. 4.3 Im vorliegenden Fall endete das mit Asylgesuch vom 29. März 2021 eingeleitete Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer mit einem Abschreibungsbeschluss und damit ohne rechtskräftigen Asyl- und/oder Wegweisungsentscheid. Bereits aus diesem Grund kann das in seinem Wiederaufnahmegesuch enthaltene erneute Gesuch um Schutz vor Verfolgung weder als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) noch als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert werden. Somit unterliegt das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers auch nicht den für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche geltenden und im Vergleich zu Art. 18 AsylG erhöhten Formvorschriften («schriftlich und begründet»). Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert, es gälten in der vorliegenden Konstellation per analogiam dieselben Formvorschriften wie bei Wiedererwägungsgesuchen gemäss Art. 111b AsylG, kann dieser Auffassung demnach nicht gefolgt werden, zumal das SEM dazu auch keine überzeugende Begründung liefert. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht als mangelhaft begründet erachtet und ist demnach auch zu Unrecht darauf nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nach der Abschreibung seines Asylverfahrens ein mit einer Äusserung im Sinne von Art. 18 AsylG begründetes Wiederaufnahmegesuch gestellt hatte, wäre das SEM vielmehr verpflichtet gewesen, das Asylverfahren wiederaufzunehmen (vgl. dazu auch die entsprechende Anleitung des SEM in seinem Handbuch «Asyl und Rückkehr», E5 [Abschreibungsbeschluss] Ziff. 2.5.1). Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch der vor der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 gesetzlich verankerten Regelung von aArt. 35a Abs. 1 AsylG (vgl. dazu auch BBl 2002 6886), welche wie folgt lautete: «Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt». Zwar wurde mit der erwähnten Asylgesetzrevision der gesamte aArt. 35a AsylG per 1. Februar 2014 aufgehoben; dies geschah aber nur deshalb, weil in dessen Abs. 2 ein Nichteintretenstatbestand normiert war («Auf das Asylgesuch nach Abs. 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.») und der Gesetzgeber damals bestrebt war, die Nichteintretenstatbestände auf wenige klare Fälle zu beschränken (vgl. BBl 2010 4466, 4494 und 4495). Die Aufhebung des vormaligen aArt. 35a AsylG ist daher so zu verstehen, dass Nichteintretensentscheide bei Asylfolgegesuchen nach vorgängiger Abschreibung des Asylverfahrens nicht mehr erwünscht sind; vielmehr sollen solche Gesuche einer (raschen) materiellen Behandlung zugeführt werden. Entsprechend besteht im vorliegenden Fall (d.h. bei einem mit einer Äusserung im Sinne von Art. 18 AsylG begründeten Wiederaufnahmegesuch nach erfolgter Abschreibung aufgrund eines Rückzugs des Asylgesuchs) kein Raum für einen diesbezüglichen Nichteintretensentscheid, sondern das vorgängige Asylverfahren ist - mit Ausnahme der wohl seltenen Fälle, in welchen es Sinn macht, ein neues Asylverfahren einzuleiten - ohne weiteres wieder aufzunehmen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortzuführen (vgl. auch Urteil des BVGer E-6240/2023 vom 27. Februar 2024 Seite 9 oben).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der in der Kostennote vom 19. Januar 2024 ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE, und der geltend gemachte Aufwand von 3.1 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 23.70 sind als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 691.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 691.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: