Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf die eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6658/2017 law/auj Urteil vom 6. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2017 in B._______ (Italien) aufgegriffen worden war und am 29. Juni 2017 in C._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht bestritt, jedoch vorbrachte, sie habe niemanden in Italien und sei in die Schweiz gekommen, um die Kinder ihrer einzigen Tochter, die hier lebe, zu unterstützen, dass sie anlässlich einer weiteren Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. Oktober 2017 im Hinblick auf die Kantonszuteilung zu Protokoll gab, dass die beiden jüngsten Kinder ihrer alleinerziehenden Tochter erst (...)- und (...)jährig seien, und ihre Tochter Hilfe bei der Erziehung der Kinder, im Haushalt und bei den Einkäufen brauche, weil sie arbeiten gehen wolle, dass das SEM am 25. Oktober 2017 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 14. November 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM am 15. November 2017 den italienischen Behörden mitteilte, dass es mangels einer fristgerechten Beantwortung seines Übernahmeersuchens davon ausgehe, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin am 9. November 2017 auf Italien übergegangen sei, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 24. November 2017 (Datum des Poststempels) gegen die am 22. November 2017 eröffnete vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass auch auf den - nicht näher konkretisierten - Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Datenbank EURODAC ergab, dass diese am 29. Juni 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), und das SEM sie am 15. Oktober 2017 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im vorinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens keine Gründe vorzubringen vermochte, welche die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens widerlegen könnten, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass volljährige Kinder und Enkelkinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz bestehen, dass die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer achtjährigen Enkelin bestehe ein enges Verhältnis, da das Kind bei ihr gelebt habe, als seine Mutter (die Tochter der Beschwerdeführerin) schon in der Schweiz gewesen sei, nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Enkelin glaubhaft zu machen, dass die beiden Enkelinnen der Beschwerdeführerin, D._______ und E._______, 16 Monate nach ihrer Mutter (der Tochter der Beschwerdeführerin) in die Schweiz eingereist sind, und - selbst wenn sie in dieser Zeit tatsächlich von der Grossmutter (bzw. der Beschwerdeführerin) betreut worden sein sollten - sich daraus keine besondere Beziehung und schon gar kein Abhängigkeitsverhältnis ergibt, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, ihre Tochter habe letztmals bis vor ihrer Heirat vor 14 Jahren mit ihr zusammen gewohnt, als noch keines der Enkelkinder geboren war (vgl. act. A10/2), dass die Beschwerdeführerin demzufolge aus der Anwesenheit ihrer volljährigen Tochter und ihrer Enkelkinder in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten kann, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich gegeben ist, und ihr Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, um sich um ihre Enkelkinder zu kümmern, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach kommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es demnach keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie wäre bei einer Überstellung nach Italien dort alleine auf sich gestellt und ihre Tochter, die ihre Hilfe benötige, wäre alleine in der Schweiz, dass sie (die Beschwerdeführerin) alt und krank sei, dass man ihr in Italien gesagt habe, es gebe keinen Platz im Asylcamp, so dass sie draussen habe schlafen müssen, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass, wie bereits erwähnt, Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sie an der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab, Italien sei gut zu ihr gewesen (vgl. SEM-act. A9/15 Ziff. 8.01 a.E.), und die in der Beschwerde erhobene Behauptung, sie habe auf der Strasse schlafen müssen, als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin an der BzP ausdrücklich angab, sie habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. act. A9/15 Ziff. 8.02), so dass ihre erstmals in der Beschwerde erhobene, indes unbelegte Behauptung, sie sei krank, nicht geglaubt werden kann, dass - wie vorstehend ausgeführt - das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass volljährige Kinder sowie Enkelkinder nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb die Beschwerdeführerin aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter oder den Enkelkindern nicht belegt ist (vgl. Art. 9 und 16 Dublin-III-VO), dass das SEM gemäss Praxis bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und das Gericht seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und das Gericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und Italien als der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23 wiederaufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Fehlen von Überstellungshindernissen Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und deshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.; 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf die eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: