Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kolumbianische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (Departamento Meta) - reiste gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2019 nach Spanien aus. Am 10. November 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 15. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. November 2019, der Erstbe-fragung vom 2. Dezember 2019 und der Anhörung vom 17. Januar 2020 führte der ausgebildete Maschineningenieur aus, dass er in Bogotá aufgewachsen und mit (...) Jahren nach C._______ (Departamento Cundinamarca) umgezogen sei. Anschliessend sei er - als er sich dort ein Haus gekauft habe - wieder nach Bogotá zurückgekehrt, bevor er (...) 2016 mit seiner ganzen Familie (Eltern und zwei Geschwister) in den Bezirk D._______ umgezogen sei (Vorhabens-ID [...], A13 F13 ff.; A19 F23 ff.). Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei insgesamt vier Mal vom Clan del Golfo mit dem Tod bedroht worden, weil er eine Zusammenarbeit mit dieser terroristischen Gruppierung verweigert habe (A13 F39 f.; A19 F69 ff.). Ein erstes Mal seien (...) 2017 zwei Personen in sein (...)geschäft in B._______ gekommen, wo er mit einem Nachbarn namens E._______ («F._______») (...) repariert habe. Dabei hätten diese erwähnt, es gebe bessere Arbeit, bei welcher sie mehr verdienen könnten (A13 F41 ff.; A19 F77 ff.). Ein zweites Mal sei er (...) 2018 von zwei Männern, welche in einer Bar ein Bier getrunken hätten, zur Zusammenarbeit mit dem Clan aufgefordert worden. Als er dies abgelehnt habe, habe der Ältere gesagt, in diesem Fall sei es besser, er würde B._______ verlassen. Am Abend habe er erfahren, dass dieser ältere Mann seiner Schwester ein ähnliches Angebot gemacht habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, für einige Zeit nach Bogotá zu ziehen (A13 F49 f.; A19 F34 ff. und 80 ff.). Im (...) 2018 sei er für ein paar Tage nach B._______ zurückgekehrt und habe sein Auto verkauft; gleichzeitig habe er bei der Polizei und einem Menschenrechtsbüro je eine Anzeige erstattet, die indes von der Polizei nicht angenommen worden sei (A13 F51 und 54). Anschliessend sei er wieder nach Bogotá zurückgekehrt, wobei er die Zeit von (...) bis (...) 2018 wieder in B._______ verbracht habe (A13 F60 f.). Im (...) 2018 sei er endgültig wieder nach B._______ umgesiedelt. (...) 2019 sei er von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten und bedroht worden, er solle von hier verschwinden, sonst werde er umgebracht. Der Beifahrer habe dabei eine Waffe auf ihn gerichtet. Daraufhin habe er sich wieder nach Bogotá zurückgezogen (A13 F62 ff.). Im (...) 2019 sei er über sein Mobiltelefon bedroht worden; sie hätten ihn gefunden und wüssten, wo er wohne. Daraufhin sei er nach C._______ zu einem Cousin gezogen (A13 F62 und 81 ff.). Sodann habe er sich entschlossen, nach den bereits geplanten medizinischen Operationen aus Kolumbien auszureisen (A13 F62). Während der Erstbefragung und der Anhörung reichte der Beschwerdeführer gemäss Beweismittelverzeichnis unter anderem folgende Unterlagen bei der Vorinstanz ein: einen Aufsatz aus einer Zeitschrift aus dem Jahr 2018 («El Clan del Golfo: El nuevo paramilitarismo o delincuencia organizada?»); einen Zeitungsausschnitt («Cayó el 'G._______'», ohne erkennbares Datum); einen Bericht von ZEIT ONLINE vom 25. November 2017 («Sie nennen es Frieden»); ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation H._______ vom 27. August 2018; Berichte verschiedener Medien sowie Videos (auffindbar auf der Website von «youtube»). C. Gemäss einem Arztbericht vom 2. Dezember 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine Gastritis festgestellt, welche medikamentös behandelt wurde. D. Am 22. Januar 2020 erhielt die zugewiesene Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des SEM Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden sei, wurde einen Tag später der Vorinstanz übermittelt. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Auf die Begründung dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - später eingegangen. F. Am 24. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2020 (mit Beilagen) erhob der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, er sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asylgewährung respektive als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung auf, die Beschwerdeeingabe im Sinne der Erwägungen innert Frist zu verbessern und (gegebenenfalls) einen Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Art. 102m Abs. 3 AsylG) erfüllt seien. Ausserdem sei eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. In diesem Sinne seien die prozessualen Anträge auf später zu verschieben. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung mit Datum vom 6. Februar 2020 eingereicht und festgehalten, dass es sich beim Antrag um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Ziff. A.2 der Beschwerde) um einen Irrtum handle und dieser folglich gegenstandslos sei. An den weiteren prozessualen Anträgen werde jedoch festgehalten. J. Das SEM reichte am 18. Februar 2020 seine Vernehmlassung ein und stellte fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Am 26. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.
E. 4 Auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 53 f. AsylG), ist mangels Begründung in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst geltend gemacht, die Vor-instanz habe - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Verschlechterung der Situation (vgl. Urteile des BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 und E-3683/2019 vom 7. August 2019) - die Sicherheitslage in Kolumbien (auch im Vollzugspunkt) nicht abgeklärt. Der kolumbianische Staat sei effektiv weder fähig noch willens, seine Bewohner zu schützen. Die diesbezüglich eingebrachten Unterlagen seien von der Vor-instanz nicht geprüft worden, weshalb das SEM seine Untersuchungs- respektive Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen würde.
E. 5.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 5.3 In seiner Verfügung hat das SEM ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet (Art. 7 AsylG) und weshalb ein Vollzug der Wegweisung insbesondere zulässig und zumutbar sei. Weil es folglich nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer durch den Clan del Golfo verfolgt sei, musste es die aktuelle Sicherheitslage von Kolumbien weder erläutern noch sich dazu äussern. Dies im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren. In diesen Verfahren (vgl. Urteile des BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 und E-3683/2019 vom 7. August 2019) ist das SEM in seiner jeweiligen Verfügung davon ausgegangen, dass die Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien, mithin ist es - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - von der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe ausgegangen. Erst im Bereich des Wegweisungsvollzugs ist das Bundesverwaltungsgericht von einer Verletzung der Abklärungspflicht des SEM (Art. 12 VwVG) ausgegangen, weshalb die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht des SEM feststellbar. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers - die Verfolgung durch den Clan del Golfo - als unglaubhaft qualifiziert (Art. 7 AsylG).
E. 7.1.1 In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die einzelnen Vorfälle genau zu umschreiben. So habe er den Inhalt des Arbeitsangebots des Clans nicht genügend substanziiert erläutert. Dieses Angebot sei überdies als diffus zu bezeichnen, weil der Clan gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor allem junge Personen aus schwachen Gesellschaftsschichten rekrutiere; der Beschwerdeführer hingegen habe eine gute Ausbildung und stamme nicht aus einer armen Familie. Das SEM bestätigte jedoch, dass der Clan del Golfo speziell in der Region von B._______ aktiv sei und dort auch Leute rekrutiere. Die eingereichten Berichte würden indes nur die allgemeine Lage umschreiben. Es lasse sich kein direkter Hinweis finden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Clan verfolgt sei. Die Verfolgungsgeschichte wirke vielmehr wie ein Konstrukt, welches aus tatsächlichen Ereignissen im Heimatort des Beschwerdeführers und wahren biografischen Elementen aus seinem Leben zu einer fiktiven Geschichte verknüpft worden sei. So entspreche es den Tatsachen, dass ein Mitglied des Clans namens «F._______» verhaftet worden sei; ebenso scheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in B._______ ein (...)geschäft geführt habe. Die Synthese dieser beiden Elemente sei jedoch nicht überzeugend und teilweise tatsachenwidrig. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, «F._______» seit vielen Jahren zu kennen und im (...)geschäft zusammen gearbeitet zu haben. Dennoch sei es ihm nicht gelungen, diese Person detailliert und differenziert zu beschreiben beziehungsweise anzugeben, was sie im Clan del Golfo gemacht habe. Diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass er aufgrund der langjährigen Freundschaft ein genaues Profil der Person «F._______» hätte zeichnen können. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Verhaftung von «F._______» habe machen können, immerhin sei der Vater des Beschwerdeführers angefragt worden, in Sachen «F._______» vor Gericht auszusagen. Erst nach expliziter Aufforderung habe der Beschwerdeführer Details über «F._______» angegeben, welche jedoch im Kern auch auf einen beliebigen anderen Kollegen hätten zutreffen können. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Person «F._______» nicht kenne. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Clan del Golfo versucht haben soll, den Beschwerdeführer mehrmals zur Mitarbeit zu zwingen. Der entsprechende Einwand, der Clan würde gegen alle vorgehen, welche sich gegen ihn stellen würden, sei nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer stamme nicht nur aus einer besseren sozialen Schicht, auch habe er kein Gefährdungsprofil wie beispielsweise ein Menschenrechtsaktivist. Überhaupt sei nicht ersichtlich, weshalb der Clan del Golfo den Beschwerdeführer bis nach Bogotá verfolgen solle, nachdem dieser der Forderung, B._______ zu verlassen, nachgekommen sei. Grundsätzlich, so das SEM weiter, müsse der Beschwerdeführer irrationale Beweggründe für eine Verfolgungshandlung nicht schlüssig erklären können. Indes sollte eine solche in sich nachvollziehbar sein, was vorliegend bezüglich des Telefonanrufs nicht der Fall sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass sein Aufenthaltsort bekannt sei; indes seien keine weiteren Forderungen gestellt worden. Ausserdem widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers der Logik des Handelns, indem er seit (...) 2017 bis zu seiner Ausreise im (...) 2019 immer wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Somit habe er sich jeweils leichtfertig in Gefahr gebracht. Bezüglich des eingereichten Schreibens der Menschenrechtsorganisation vom 27. August 2018 bleibe anzumerken, dass dessen Verfasser ein Menschenrechtsaktivist sei. Nichtsdestotrotz belege dies nicht, dass das Schreiben echt sei. Insbesondere falle auf, dass das Dokument bezüglich der Verfolgungsgeschichte keine detaillierten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen mache. Es wirke vielmehr wie eine willkürliche Aneinanderreihung von unterschiedlichsten Informationen, welche die Dramatik der Gesamtsituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers darlegen sollten, als wie eine formelle Anzeige von Selbsterlebtem. Auch weil die Schwester mit dieser NGO zusammengearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Angesichts dieser - nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Verfolgung durch den Clan del Golfo glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG).
E. 7.1.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid-entwurf hielt das SEM fest, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Asylrelevanz nicht gegeben sei, weil unter anderem eine landesinterne Fluchtalternative bestehe.
E. 7.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer stets genaue Angaben bezüglich Zeit und Ort gemacht habe; als besonderes Realkennzeichen sei ausserdem seine jeweilige Orientierung an seinem Geburtstag zu nennen. Ferner habe er bei der Erwähnung der Schusswaffe geweint, was als typisches Indiz dafür zu werten sei, dass das Geschilderte einem tatsächlichen Erlebnis entspreche. Auch habe der Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch in der Bar ausführlich mit Realkennzeichen, zum Beispiel hätten die Männer das Retourgeld nicht entgegengenommen, geschildert. Der Umstand, dass der Clan del Golfo vorwiegend junge Männer mit geringem Bildungsstand rekrutiere, schliesse indes nicht aus, dass diese weit vernetzte, paramilitärische Organisation auch gut gebildete Männer wie den Beschwerdeführer rekrutiere. Aufgrund der Freundschaft zu «F._______», welcher schon beim ersten Besuch (im V[...]geschäft) Kontakte zum Clan gepflegt habe (und später Mitglied geworden sei), sei die Ingenieurausbildung des Beschwerdeführers dem Clan bekannt gewesen. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschwerdeführe kenne «F._______» nicht, nicht haltbar, wie eingebrachte Beweismittel belegen würden. Hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers bis nach Bogotá sei darauf hinzuweisen, dass sich der Einfluss des Clans del Golfo nicht nur auf B._______ beschränke, weshalb es nicht abwegig sei, dass er auch in Bogotá kontaktiert worden sei. Der Vorwurf, das Schreiben der Menschenrechtsorganisation sei ein Gefälligkeitsschreiben, entbehre letztlich jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer sei nach dem negativen Asylentscheid erneut mit der Organisation in Kontakt getreten und versuche nun, sich die Echtheit des Schreibens bestätigen zu lassen.
E. 7.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die mit Beschwerde eingereichten Videos nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer I._______ alias «G._______» tatsächlich persönlich getroffen habe, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens sprechen würde. Indes sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, Details über diese Person zu nennen. Abgesehen davon sei nicht klar dargelegt worden, in welchem Zusammenhang «F._______» mit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte stehe. Zwar sei ein loser Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Clan del Golfo zu erkennen, was indes für eine asylrelevante Verfolgung nicht ausreiche. Ein flüchtiger Bekannter, welcher kriminell geworden sei, sei kein ausserordentliches Vorkommnis. Den eingereichten Fotos seien überdies keine Hinweise weder für eine asylrelevante Bedrohung noch für die vorgebrachte Freundschaft zu «F._______» zu entnehmen.
E. 7.4 In seiner Replik kam der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals auf die Person «F._______» zurück und verwies auf seine Vermutungen, welche er im Rahmen der Anhörung gemacht habe. Die vorinstanzlichen Vorwürfe, er kenne den richtigen Namen von «F._______» und weitere Details nicht beziehungsweise die eingereichten Fotos seien kein Beleg für eine Freundschaft, wies er mit eingehender Begründung von sich. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, wie auch im Handbuch des SEM nachzulesen sei, dass er sich nicht an jedes einzelne Datum - wie die Verhaftung von «F._______» - erinnern könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er nie geltend gemacht habe, dass er aufgrund seiner Freundschaft zu «F._______» der Verfolgung des Clans ausgesetzt gewesen sei.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, vom Clan del Golfo im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien asylrelevant verfolgt worden zu sein.
E. 8.2 Die vier Kontaktaufnahmen durch Mitglieder des Clans del Golfo hätten zwischen (...) 2017 und (...) 2019 stattgefunden (A19 F71). In Anbetracht des langen Zeitraums sind diese wenigen Kontaktaufnahmen als zu dürftig zu erachten, um von einem tatsächlichen Interesse des Clans an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Selbst bei Wahrunterstellung der Kontaktaufnahmen und Drohungen, mangelt es diesen überdies an einer flüchtlingsrelevanten Intensität und insbesondere an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung). Damit soll die Gefährlichkeit des Netzwerkes des Clans del Golfo im Allgemeinen nicht negiert werden.
E. 8.3 Zu den einzelnen Begegnungen fällt zudem Folgendes auf:
E. 8.3.1 Die erste Begegnung habe mit zwei dem Beschwerdeführer bekannten Männern (Freunde von Freunden; A13 F43) (...) 2017 stattgefunden, als dieser mit seinem Nachbarn E._______ (...) geflickt habe (A13 F41 ff.; A19 F77 ff.). Deren Vorschlag einer Zusammenarbeit mit dem Clan del Golfo habe der Beschwerdeführer abgeschlagen, was zu jenem Zeitpunkt keine weiteren Folgen gehabt habe (A13 F40 und F44). Einer der beiden Männer sei lediglich ein paar Monate später bei der Schwester des Beschwerdeführers, wo dieser damals gewohnt habe, wegen (...)arbeiten vorbeigekommen (A13 F46). Erst im (...) 2019 habe dieser ihn wieder bedroht (A13 F62 und 77).
E. 8.3.2 Die zweite Begegnung (...) 2018 (A13 F50) scheint zufällig entstanden zu sein: Als der Beschwerdeführer auf dem Weg zu einem Laden gewesen sei, hätten zwei Männer - wovon ihm einer vage bekannt gewesen sei (A13 F52) - in einer Bar ein Bier getrunken und ihn zu sich gerufen (A13 F49; A19 F80 ff.), um ihn zur Mitarbeit im Clan aufzufordern. Sie hätten ihm nach seiner Absage mitgeteilt, in diesem Falle die Gegend besser zu verlassen. Unklar ist, ob und zu welchem Zeitpunkt er diesen Zwischenfall der Polizei gemeldet hat (A13 F51; A19 F87 f. und 105).
E. 8.3.3 Hinsichtlich des dritten Vorfalls im (...) 2019 gab der Beschwerdeführer zwar nicht explizit zu Protokoll, dass dieser von Mitgliedern des Clans oder im Zusammenhang mit der Aufforderung des Clans, diesem beizutreten, erfolgte. Aber es sei von diesen Männern ebenfalls zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer die Gegend zu verlassen habe, und der Fahrer des Motorrads sei einer der ihm bekannten Männer gewesen, der ihn bereits (...) 2017 einmal auf eine mögliche Tätigkeit für den Clan angesprochen habe. Indes scheint die Bedrohung nicht sehr ernsthaft gewesen zu sein, sei die Waffe doch ziemlich rasch wieder eingesteckt worden (A13 F64 und 75).
E. 8.3.4 Der vierte Kontakt habe durch einen Anruf auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers in Bogotá (A13 F83; A19 F101) im (...) 2019 stattgefunden, indem ihm erklärt worden sei, dass sein Aufenthaltsort bekannt sei (A13 F62). Eine konkrete Drohung wurde nicht ausgesprochen. Der Anrufer habe gemäss dem Beschwerdeführer diesen erschrecken und damit erreichen wollen, dass er nicht mehr nach B._______ zurückkehre (A13 F82; A19 F103). Dies ist nicht nachvollziehbar, hielt er sich doch schon seit (...) 2018 in Bogotá auf und hatte damit die Forderung, wenn er nicht mit dem Clan zusammenarbeite, dann müsse er den Bezirk verlassen, bereits erfüllt.
E. 8.3.5 Des Weiteren entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, seit dem Beginn der Drohungen (...) 2017 immer wieder nach B._______ zurückgekehrt zu sein (teilweise auch, um zu bleiben, A13 F61), nicht jenen einer verfolgten Person.
E. 8.3.6 Wie tief die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Person «F._______» (vgl. https://www.youtube.com/[...], besucht am 2. März 2020) respektive I._______ ist, kann offen gelassen werden. Auch wenn sie wirklich Freunde respektive Bekannte sind, fehlt ein Zusammenhang zwischen dieser Freundschaft und den verschiedenen Treffen des Beschwerdeführers mit den Mitgliedern des Clans del Golfo, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt und der Beschwerdeführer in seiner Replik bestätigt hat. Mit anderen Worten führt selbst eine belegte Freundschaft nicht zur Glaubhaftigkeit eines Interesses des Clans an der Person des Beschwerdeführers, respektive zur Glaubhaftigkeit von ernsthaften Drohungen seitens des Clans. Aus diesem Grund sind die eingebrachten Fotografien und Videos, welche die Freundschaft zu «F._______» belegen sollen, als irrelevant zu werten.
E. 8.3.7 Der Brief der Organisation H._______ vom August 2018 beschreibt zunächst, dass der Clan del Golfo während zwei Jahren versucht habe, den Beschwerdeführer zu einer Mitgliedschaft zu bewegen («... durante dos años han intentado que este joven pertenezca a sus filas delincuenciales...»). Gestützt auf diese Aussage könnte angenommen werden, dass die erste Kontaktaufnahme im Jahr 2016 (statt [...] 2017) stattgefunden hätte, was mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Überdies scheint der Beschwerdeführer in einen polizeilichen Sicherheitsplan involviert gewesen zu sein («... el joven A._______ ... sea tenido en cuenta para el plan padrino de seguridad de la policía...»), was ebenfalls seinen Aussagen widersprechen würde, wonach die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen habe, weil der Vorfall schon länger - ca. drei Monate - zurückgelegen habe (A13 F51). Folglich trägt das Schreiben nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei.
E. 8.4 Im Ergebnis hat das SEM zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jung sei sowie aus einer vermögenden Familie (A19 F19 ff.) stamme. Er habe in Kolumbien von den Mieteinnahmen seiner Immobilie in Bogotá gelebt (A13 F16 und 30) und als diplomierter Maschineningenieur in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln können (A13 F23 ff.; A19 F41 ff.). In B._______, welches ca. (...) km von Bogotá entfernt ist, leben seine Eltern sowie ein jüngerer Bruder in einer Liegenschaft seiner Schwester (A13 F8 f.). Auch nach seiner Ausreise habe er den Kontakt zu seiner Familie gepflegt (A19 F17 f.), was auf ein intaktes Beziehungsnetz hindeutet. Er kann sich zudem in Bogotá ohne weiteres aufhalten, wo er eine Immobilie besitzt und wo er seine Kindheit und Adoleszenz verbracht hat. Auch sei er seit der zweiten Drohung im (...) 2018 immer wieder in Bogotá gewesen. Folglich muss nicht befürchtet werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage gerate. Auch in medizinischer ist nicht von einem Vollzugshindernis auszugehen, da der Beschwerdeführer lediglich an einer medikamentös behandelten Gastritis leidet.
E. 10.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2020 als bedürftig gilt, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-623/2020 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der kolumbianische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (Departamento Meta) - reiste gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2019 nach Spanien aus. Am 10. November 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 15. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. November 2019, der Erstbe-fragung vom 2. Dezember 2019 und der Anhörung vom 17. Januar 2020 führte der ausgebildete Maschineningenieur aus, dass er in Bogotá aufgewachsen und mit (...) Jahren nach C._______ (Departamento Cundinamarca) umgezogen sei. Anschliessend sei er - als er sich dort ein Haus gekauft habe - wieder nach Bogotá zurückgekehrt, bevor er (...) 2016 mit seiner ganzen Familie (Eltern und zwei Geschwister) in den Bezirk D._______ umgezogen sei (Vorhabens-ID [...], A13 F13 ff.; A19 F23 ff.). Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei insgesamt vier Mal vom Clan del Golfo mit dem Tod bedroht worden, weil er eine Zusammenarbeit mit dieser terroristischen Gruppierung verweigert habe (A13 F39 f.; A19 F69 ff.). Ein erstes Mal seien (...) 2017 zwei Personen in sein (...)geschäft in B._______ gekommen, wo er mit einem Nachbarn namens E._______ («F._______») (...) repariert habe. Dabei hätten diese erwähnt, es gebe bessere Arbeit, bei welcher sie mehr verdienen könnten (A13 F41 ff.; A19 F77 ff.). Ein zweites Mal sei er (...) 2018 von zwei Männern, welche in einer Bar ein Bier getrunken hätten, zur Zusammenarbeit mit dem Clan aufgefordert worden. Als er dies abgelehnt habe, habe der Ältere gesagt, in diesem Fall sei es besser, er würde B._______ verlassen. Am Abend habe er erfahren, dass dieser ältere Mann seiner Schwester ein ähnliches Angebot gemacht habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, für einige Zeit nach Bogotá zu ziehen (A13 F49 f.; A19 F34 ff. und 80 ff.). Im (...) 2018 sei er für ein paar Tage nach B._______ zurückgekehrt und habe sein Auto verkauft; gleichzeitig habe er bei der Polizei und einem Menschenrechtsbüro je eine Anzeige erstattet, die indes von der Polizei nicht angenommen worden sei (A13 F51 und 54). Anschliessend sei er wieder nach Bogotá zurückgekehrt, wobei er die Zeit von (...) bis (...) 2018 wieder in B._______ verbracht habe (A13 F60 f.). Im (...) 2018 sei er endgültig wieder nach B._______ umgesiedelt. (...) 2019 sei er von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten und bedroht worden, er solle von hier verschwinden, sonst werde er umgebracht. Der Beifahrer habe dabei eine Waffe auf ihn gerichtet. Daraufhin habe er sich wieder nach Bogotá zurückgezogen (A13 F62 ff.). Im (...) 2019 sei er über sein Mobiltelefon bedroht worden; sie hätten ihn gefunden und wüssten, wo er wohne. Daraufhin sei er nach C._______ zu einem Cousin gezogen (A13 F62 und 81 ff.). Sodann habe er sich entschlossen, nach den bereits geplanten medizinischen Operationen aus Kolumbien auszureisen (A13 F62). Während der Erstbefragung und der Anhörung reichte der Beschwerdeführer gemäss Beweismittelverzeichnis unter anderem folgende Unterlagen bei der Vorinstanz ein: einen Aufsatz aus einer Zeitschrift aus dem Jahr 2018 («El Clan del Golfo: El nuevo paramilitarismo o delincuencia organizada?»); einen Zeitungsausschnitt («Cayó el 'G._______'», ohne erkennbares Datum); einen Bericht von ZEIT ONLINE vom 25. November 2017 («Sie nennen es Frieden»); ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation H._______ vom 27. August 2018; Berichte verschiedener Medien sowie Videos (auffindbar auf der Website von «youtube»). C. Gemäss einem Arztbericht vom 2. Dezember 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine Gastritis festgestellt, welche medikamentös behandelt wurde. D. Am 22. Januar 2020 erhielt die zugewiesene Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des SEM Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden sei, wurde einen Tag später der Vorinstanz übermittelt. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Auf die Begründung dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - später eingegangen. F. Am 24. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2020 (mit Beilagen) erhob der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, er sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asylgewährung respektive als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung auf, die Beschwerdeeingabe im Sinne der Erwägungen innert Frist zu verbessern und (gegebenenfalls) einen Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Art. 102m Abs. 3 AsylG) erfüllt seien. Ausserdem sei eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. In diesem Sinne seien die prozessualen Anträge auf später zu verschieben. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung mit Datum vom 6. Februar 2020 eingereicht und festgehalten, dass es sich beim Antrag um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Ziff. A.2 der Beschwerde) um einen Irrtum handle und dieser folglich gegenstandslos sei. An den weiteren prozessualen Anträgen werde jedoch festgehalten. J. Das SEM reichte am 18. Februar 2020 seine Vernehmlassung ein und stellte fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Am 26. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.
4. Auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 53 f. AsylG), ist mangels Begründung in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst geltend gemacht, die Vor-instanz habe - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Verschlechterung der Situation (vgl. Urteile des BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 und E-3683/2019 vom 7. August 2019) - die Sicherheitslage in Kolumbien (auch im Vollzugspunkt) nicht abgeklärt. Der kolumbianische Staat sei effektiv weder fähig noch willens, seine Bewohner zu schützen. Die diesbezüglich eingebrachten Unterlagen seien von der Vor-instanz nicht geprüft worden, weshalb das SEM seine Untersuchungs- respektive Begründungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen würde. 5.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.3 In seiner Verfügung hat das SEM ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet (Art. 7 AsylG) und weshalb ein Vollzug der Wegweisung insbesondere zulässig und zumutbar sei. Weil es folglich nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer durch den Clan del Golfo verfolgt sei, musste es die aktuelle Sicherheitslage von Kolumbien weder erläutern noch sich dazu äussern. Dies im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren. In diesen Verfahren (vgl. Urteile des BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 und E-3683/2019 vom 7. August 2019) ist das SEM in seiner jeweiligen Verfügung davon ausgegangen, dass die Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien, mithin ist es - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - von der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe ausgegangen. Erst im Bereich des Wegweisungsvollzugs ist das Bundesverwaltungsgericht von einer Verletzung der Abklärungspflicht des SEM (Art. 12 VwVG) ausgegangen, weshalb die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. 5.4 Nach dem Gesagten ist weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht des SEM feststellbar. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers - die Verfolgung durch den Clan del Golfo - als unglaubhaft qualifiziert (Art. 7 AsylG). 7.1.1 In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die einzelnen Vorfälle genau zu umschreiben. So habe er den Inhalt des Arbeitsangebots des Clans nicht genügend substanziiert erläutert. Dieses Angebot sei überdies als diffus zu bezeichnen, weil der Clan gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor allem junge Personen aus schwachen Gesellschaftsschichten rekrutiere; der Beschwerdeführer hingegen habe eine gute Ausbildung und stamme nicht aus einer armen Familie. Das SEM bestätigte jedoch, dass der Clan del Golfo speziell in der Region von B._______ aktiv sei und dort auch Leute rekrutiere. Die eingereichten Berichte würden indes nur die allgemeine Lage umschreiben. Es lasse sich kein direkter Hinweis finden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Clan verfolgt sei. Die Verfolgungsgeschichte wirke vielmehr wie ein Konstrukt, welches aus tatsächlichen Ereignissen im Heimatort des Beschwerdeführers und wahren biografischen Elementen aus seinem Leben zu einer fiktiven Geschichte verknüpft worden sei. So entspreche es den Tatsachen, dass ein Mitglied des Clans namens «F._______» verhaftet worden sei; ebenso scheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in B._______ ein (...)geschäft geführt habe. Die Synthese dieser beiden Elemente sei jedoch nicht überzeugend und teilweise tatsachenwidrig. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, «F._______» seit vielen Jahren zu kennen und im (...)geschäft zusammen gearbeitet zu haben. Dennoch sei es ihm nicht gelungen, diese Person detailliert und differenziert zu beschreiben beziehungsweise anzugeben, was sie im Clan del Golfo gemacht habe. Diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass er aufgrund der langjährigen Freundschaft ein genaues Profil der Person «F._______» hätte zeichnen können. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Verhaftung von «F._______» habe machen können, immerhin sei der Vater des Beschwerdeführers angefragt worden, in Sachen «F._______» vor Gericht auszusagen. Erst nach expliziter Aufforderung habe der Beschwerdeführer Details über «F._______» angegeben, welche jedoch im Kern auch auf einen beliebigen anderen Kollegen hätten zutreffen können. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Person «F._______» nicht kenne. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Clan del Golfo versucht haben soll, den Beschwerdeführer mehrmals zur Mitarbeit zu zwingen. Der entsprechende Einwand, der Clan würde gegen alle vorgehen, welche sich gegen ihn stellen würden, sei nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer stamme nicht nur aus einer besseren sozialen Schicht, auch habe er kein Gefährdungsprofil wie beispielsweise ein Menschenrechtsaktivist. Überhaupt sei nicht ersichtlich, weshalb der Clan del Golfo den Beschwerdeführer bis nach Bogotá verfolgen solle, nachdem dieser der Forderung, B._______ zu verlassen, nachgekommen sei. Grundsätzlich, so das SEM weiter, müsse der Beschwerdeführer irrationale Beweggründe für eine Verfolgungshandlung nicht schlüssig erklären können. Indes sollte eine solche in sich nachvollziehbar sein, was vorliegend bezüglich des Telefonanrufs nicht der Fall sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass sein Aufenthaltsort bekannt sei; indes seien keine weiteren Forderungen gestellt worden. Ausserdem widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers der Logik des Handelns, indem er seit (...) 2017 bis zu seiner Ausreise im (...) 2019 immer wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Somit habe er sich jeweils leichtfertig in Gefahr gebracht. Bezüglich des eingereichten Schreibens der Menschenrechtsorganisation vom 27. August 2018 bleibe anzumerken, dass dessen Verfasser ein Menschenrechtsaktivist sei. Nichtsdestotrotz belege dies nicht, dass das Schreiben echt sei. Insbesondere falle auf, dass das Dokument bezüglich der Verfolgungsgeschichte keine detaillierten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen mache. Es wirke vielmehr wie eine willkürliche Aneinanderreihung von unterschiedlichsten Informationen, welche die Dramatik der Gesamtsituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers darlegen sollten, als wie eine formelle Anzeige von Selbsterlebtem. Auch weil die Schwester mit dieser NGO zusammengearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Angesichts dieser - nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Verfolgung durch den Clan del Golfo glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). 7.1.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid-entwurf hielt das SEM fest, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Asylrelevanz nicht gegeben sei, weil unter anderem eine landesinterne Fluchtalternative bestehe. 7.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer stets genaue Angaben bezüglich Zeit und Ort gemacht habe; als besonderes Realkennzeichen sei ausserdem seine jeweilige Orientierung an seinem Geburtstag zu nennen. Ferner habe er bei der Erwähnung der Schusswaffe geweint, was als typisches Indiz dafür zu werten sei, dass das Geschilderte einem tatsächlichen Erlebnis entspreche. Auch habe der Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch in der Bar ausführlich mit Realkennzeichen, zum Beispiel hätten die Männer das Retourgeld nicht entgegengenommen, geschildert. Der Umstand, dass der Clan del Golfo vorwiegend junge Männer mit geringem Bildungsstand rekrutiere, schliesse indes nicht aus, dass diese weit vernetzte, paramilitärische Organisation auch gut gebildete Männer wie den Beschwerdeführer rekrutiere. Aufgrund der Freundschaft zu «F._______», welcher schon beim ersten Besuch (im V[...]geschäft) Kontakte zum Clan gepflegt habe (und später Mitglied geworden sei), sei die Ingenieurausbildung des Beschwerdeführers dem Clan bekannt gewesen. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschwerdeführe kenne «F._______» nicht, nicht haltbar, wie eingebrachte Beweismittel belegen würden. Hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers bis nach Bogotá sei darauf hinzuweisen, dass sich der Einfluss des Clans del Golfo nicht nur auf B._______ beschränke, weshalb es nicht abwegig sei, dass er auch in Bogotá kontaktiert worden sei. Der Vorwurf, das Schreiben der Menschenrechtsorganisation sei ein Gefälligkeitsschreiben, entbehre letztlich jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer sei nach dem negativen Asylentscheid erneut mit der Organisation in Kontakt getreten und versuche nun, sich die Echtheit des Schreibens bestätigen zu lassen. 7.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die mit Beschwerde eingereichten Videos nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer I._______ alias «G._______» tatsächlich persönlich getroffen habe, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens sprechen würde. Indes sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, Details über diese Person zu nennen. Abgesehen davon sei nicht klar dargelegt worden, in welchem Zusammenhang «F._______» mit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte stehe. Zwar sei ein loser Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Clan del Golfo zu erkennen, was indes für eine asylrelevante Verfolgung nicht ausreiche. Ein flüchtiger Bekannter, welcher kriminell geworden sei, sei kein ausserordentliches Vorkommnis. Den eingereichten Fotos seien überdies keine Hinweise weder für eine asylrelevante Bedrohung noch für die vorgebrachte Freundschaft zu «F._______» zu entnehmen. 7.4 In seiner Replik kam der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals auf die Person «F._______» zurück und verwies auf seine Vermutungen, welche er im Rahmen der Anhörung gemacht habe. Die vorinstanzlichen Vorwürfe, er kenne den richtigen Namen von «F._______» und weitere Details nicht beziehungsweise die eingereichten Fotos seien kein Beleg für eine Freundschaft, wies er mit eingehender Begründung von sich. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, wie auch im Handbuch des SEM nachzulesen sei, dass er sich nicht an jedes einzelne Datum - wie die Verhaftung von «F._______» - erinnern könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er nie geltend gemacht habe, dass er aufgrund seiner Freundschaft zu «F._______» der Verfolgung des Clans ausgesetzt gewesen sei. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, vom Clan del Golfo im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien asylrelevant verfolgt worden zu sein. 8.2 Die vier Kontaktaufnahmen durch Mitglieder des Clans del Golfo hätten zwischen (...) 2017 und (...) 2019 stattgefunden (A19 F71). In Anbetracht des langen Zeitraums sind diese wenigen Kontaktaufnahmen als zu dürftig zu erachten, um von einem tatsächlichen Interesse des Clans an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Selbst bei Wahrunterstellung der Kontaktaufnahmen und Drohungen, mangelt es diesen überdies an einer flüchtlingsrelevanten Intensität und insbesondere an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung). Damit soll die Gefährlichkeit des Netzwerkes des Clans del Golfo im Allgemeinen nicht negiert werden. 8.3 Zu den einzelnen Begegnungen fällt zudem Folgendes auf: 8.3.1 Die erste Begegnung habe mit zwei dem Beschwerdeführer bekannten Männern (Freunde von Freunden; A13 F43) (...) 2017 stattgefunden, als dieser mit seinem Nachbarn E._______ (...) geflickt habe (A13 F41 ff.; A19 F77 ff.). Deren Vorschlag einer Zusammenarbeit mit dem Clan del Golfo habe der Beschwerdeführer abgeschlagen, was zu jenem Zeitpunkt keine weiteren Folgen gehabt habe (A13 F40 und F44). Einer der beiden Männer sei lediglich ein paar Monate später bei der Schwester des Beschwerdeführers, wo dieser damals gewohnt habe, wegen (...)arbeiten vorbeigekommen (A13 F46). Erst im (...) 2019 habe dieser ihn wieder bedroht (A13 F62 und 77). 8.3.2 Die zweite Begegnung (...) 2018 (A13 F50) scheint zufällig entstanden zu sein: Als der Beschwerdeführer auf dem Weg zu einem Laden gewesen sei, hätten zwei Männer - wovon ihm einer vage bekannt gewesen sei (A13 F52) - in einer Bar ein Bier getrunken und ihn zu sich gerufen (A13 F49; A19 F80 ff.), um ihn zur Mitarbeit im Clan aufzufordern. Sie hätten ihm nach seiner Absage mitgeteilt, in diesem Falle die Gegend besser zu verlassen. Unklar ist, ob und zu welchem Zeitpunkt er diesen Zwischenfall der Polizei gemeldet hat (A13 F51; A19 F87 f. und 105). 8.3.3 Hinsichtlich des dritten Vorfalls im (...) 2019 gab der Beschwerdeführer zwar nicht explizit zu Protokoll, dass dieser von Mitgliedern des Clans oder im Zusammenhang mit der Aufforderung des Clans, diesem beizutreten, erfolgte. Aber es sei von diesen Männern ebenfalls zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer die Gegend zu verlassen habe, und der Fahrer des Motorrads sei einer der ihm bekannten Männer gewesen, der ihn bereits (...) 2017 einmal auf eine mögliche Tätigkeit für den Clan angesprochen habe. Indes scheint die Bedrohung nicht sehr ernsthaft gewesen zu sein, sei die Waffe doch ziemlich rasch wieder eingesteckt worden (A13 F64 und 75). 8.3.4 Der vierte Kontakt habe durch einen Anruf auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers in Bogotá (A13 F83; A19 F101) im (...) 2019 stattgefunden, indem ihm erklärt worden sei, dass sein Aufenthaltsort bekannt sei (A13 F62). Eine konkrete Drohung wurde nicht ausgesprochen. Der Anrufer habe gemäss dem Beschwerdeführer diesen erschrecken und damit erreichen wollen, dass er nicht mehr nach B._______ zurückkehre (A13 F82; A19 F103). Dies ist nicht nachvollziehbar, hielt er sich doch schon seit (...) 2018 in Bogotá auf und hatte damit die Forderung, wenn er nicht mit dem Clan zusammenarbeite, dann müsse er den Bezirk verlassen, bereits erfüllt. 8.3.5 Des Weiteren entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, seit dem Beginn der Drohungen (...) 2017 immer wieder nach B._______ zurückgekehrt zu sein (teilweise auch, um zu bleiben, A13 F61), nicht jenen einer verfolgten Person. 8.3.6 Wie tief die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Person «F._______» (vgl. https://www.youtube.com/[...], besucht am 2. März 2020) respektive I._______ ist, kann offen gelassen werden. Auch wenn sie wirklich Freunde respektive Bekannte sind, fehlt ein Zusammenhang zwischen dieser Freundschaft und den verschiedenen Treffen des Beschwerdeführers mit den Mitgliedern des Clans del Golfo, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt und der Beschwerdeführer in seiner Replik bestätigt hat. Mit anderen Worten führt selbst eine belegte Freundschaft nicht zur Glaubhaftigkeit eines Interesses des Clans an der Person des Beschwerdeführers, respektive zur Glaubhaftigkeit von ernsthaften Drohungen seitens des Clans. Aus diesem Grund sind die eingebrachten Fotografien und Videos, welche die Freundschaft zu «F._______» belegen sollen, als irrelevant zu werten. 8.3.7 Der Brief der Organisation H._______ vom August 2018 beschreibt zunächst, dass der Clan del Golfo während zwei Jahren versucht habe, den Beschwerdeführer zu einer Mitgliedschaft zu bewegen («... durante dos años han intentado que este joven pertenezca a sus filas delincuenciales...»). Gestützt auf diese Aussage könnte angenommen werden, dass die erste Kontaktaufnahme im Jahr 2016 (statt [...] 2017) stattgefunden hätte, was mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Überdies scheint der Beschwerdeführer in einen polizeilichen Sicherheitsplan involviert gewesen zu sein («... el joven A._______ ... sea tenido en cuenta para el plan padrino de seguridad de la policía...»), was ebenfalls seinen Aussagen widersprechen würde, wonach die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen habe, weil der Vorfall schon länger - ca. drei Monate - zurückgelegen habe (A13 F51). Folglich trägt das Schreiben nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei. 8.4 Im Ergebnis hat das SEM zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jung sei sowie aus einer vermögenden Familie (A19 F19 ff.) stamme. Er habe in Kolumbien von den Mieteinnahmen seiner Immobilie in Bogotá gelebt (A13 F16 und 30) und als diplomierter Maschineningenieur in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln können (A13 F23 ff.; A19 F41 ff.). In B._______, welches ca. (...) km von Bogotá entfernt ist, leben seine Eltern sowie ein jüngerer Bruder in einer Liegenschaft seiner Schwester (A13 F8 f.). Auch nach seiner Ausreise habe er den Kontakt zu seiner Familie gepflegt (A19 F17 f.), was auf ein intaktes Beziehungsnetz hindeutet. Er kann sich zudem in Bogotá ohne weiteres aufhalten, wo er eine Immobilie besitzt und wo er seine Kindheit und Adoleszenz verbracht hat. Auch sei er seit der zweiten Drohung im (...) 2018 immer wieder in Bogotá gewesen. Folglich muss nicht befürchtet werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage gerate. Auch in medizinischer ist nicht von einem Vollzugshindernis auszugehen, da der Beschwerdeführer lediglich an einer medikamentös behandelten Gastritis leidet. 10.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2020 als bedürftig gilt, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: