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E-6213/2011

E-6213/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-30 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), suchte am 23. Juni 2003 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erstmals um Asyl nach. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. August 2003 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Daraufhin gab das Amt für Polizeiwesen C._______ dem BFM mit Schreiben vom 7. November 2003 bekannt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2003 verschwunden. Am 30. September 2008 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein zweites Mal um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Oktober 2008 und der Anhörung vom 4. März 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er sei Ende 2003 nach B._______ zurückkehrt. Im Januar 2007 habe er begonnen, im (...)geschäft seines Onkels zu arbeiten. Freunde von ihm hätten ihn dort gesehen und ihn aufgefordert beziehungsweise gezwungen, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu helfen. Deshalb habe er für sie im Laden seines Onkels Waffen versteckt, Nahrungsmittel gesammelt und Geld eingetrieben. Daraufhin habe er Probleme bekommen, weshalb er das Geschäft seines Onkels Mitte 2007 verlassen, sich bei zwei Freunden versteckt und sich für eine (...) engagiert habe. Nachdem einer seiner Freunde sowie ein Mitarbeiter der (...) von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und getötet worden seien, habe die SLA ihn (Beschwerdeführer) bei seinen Eltern gesucht. Er habe sich einige Wochen lang in der Gegend des D._______ verstecken können, wo er bei den LTTE eine Grundausbildung durchlaufen habe. Im November 2007 sei er schliesslich im Haus eines Freundes von der SLA festgenommen worden. Er sei während vier beziehungsweise fünf Tagen festgehalten und schwer misshandelt worden, bevor die SLA ihn, im Glauben dass er tot sei, in ein Gebüsch geworfen habe. Daraufhin habe er sechs Monate im Generalspital von Jaffna verbracht und sei im Juni 2008 aus Angst vor weiteren Problemen nach Negombo gereist und von dort aus mit dem Schiff nach Italien und mit dem Auto weiter in die Schweiz gelangt. Seit den erlittenen Misshandlungen habe er ein schlechtes Gedächtnis und könne sich nicht mehr gut erinnern. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug schob sie zu Gunsten einer vorläufige Aufnahme auf. Den Entscheid begründete das BFM insbesondere damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche enthalten würden, vage und unbestimmt ausgefallen und teilweise unplausibel seien. Der Wegweisungsvollzug sei indes unzumutbar, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage auch nach dem Kriegsende im Mai 2009 namentlich im Norden des Landes nicht massgeblich verändert habe. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation im Heimatland per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 3. Februar 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal vorliegend auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden. Innert der zur Gewährung des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. C. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am 14. Oktober 2011 - gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Hinzu komme, dass diverse strafbare Delikte ([...]) aktenkundig seien, wobei offengelassen werden könne, ob auch eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG in Erwägung gezogen werden könnte. D. Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subsubsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM, um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sowie um Mitteilung des Spruchgremiums. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Medien- sowie Länderberichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu den Akten (vgl. Beschwerdeschrift S. 24 ff.). E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November 2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies - nachdem das BFM am 17. November 2011 die Akteneinsicht gewährt hatte - den Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Zugleich teilte sie dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und stellte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 einen zusätzlichen Eventualantrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 3. Februar 2010 (Abweisung des zweiten Asylgesuchs) in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme wieder aufzunehmen. Zudem machte er beschwerdeergänzende Ausführungen und reichte eine Erklärung vom 11. November 2011 betreffend die Entbindung aller ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von der Schweigepflicht sowie zwei Schreiben seines Hausarztes, Dr. med. E._______, vom 16. und vom 25. November 2011 zu den Akten. F.Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat ([...]).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwer­de legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist demnach - vorbehältlich der Einschränkung in E. 3 nachfolgend - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem der Asylentscheid vom 3. Februar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann auf die Anträge um Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 2), um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 4) sowie auf den zusätzlichen Antrag um Anweisung des BFM zur Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht eingetreten werden.

E. 4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

E. 5 In seiner Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. Dezember 2011 rügt der Beschwerdeführer unter anderem, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt betreffend der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus, sein Mandant habe durch die ihm von der SLA zugefügten massiven Schläge auf den Kopf ständig schwere Kopfschmerzen, die seine Handlungen beeinflussen würden. Er sei seit längerer Zeit in unregelmässiger Behandlung bei Dr. med. E._______, der vom Vorliegen einer (...) ausgehe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich psychisch erheblich beeinträchtigt, was sich in seinem Verhalten sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch in seiner Vermeidungshaltung betreffend schwierige Fragen und ebenso in seinem Gesprächsverhalten zeige. Es liege nahe, dass es sich (bei diesen Verhaltensauffälligkeiten) um Symptome einer (...) handle, wobei allenfalls, verursacht durch die Schläge auf den Kopf, auch eine (...) vorliegen könnte. Die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Untersuchungen seien bisher weder durch das BFM noch durch den behandelnden Hausarzt veranlasst worden, was damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer, wie es bei Personen mit (...) immer wieder auftrete, Angst vor entsprechenden Abklärungen habe. Bei dieser Ausgangslage hätte das BFM die Pflicht gehabt, den Sachverhalt unter Beizug eines medizinischen Sachverständigen abzuklären. Da es dies im Asylverfahren unterlassen habe, hätte es die Abklärungen im Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nachholen müssen, da sich daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte ergeben können. Sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, müsse das Gericht den Sachverhalt vollständig und richtig abklären, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts ansetzen und ihn zu seinen Asylgründen respektive der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhören. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen beziehungsweise habe sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verwendeten Länderinformationen zu geben.

E. 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und somit auch allfällige Wegweisungshindernisse vorzubringen und zu belegen. Zwar machte er der Vorinstanz gegenüber in seinem zweiten Asylverfahren - ohne entsprechende Beweismittel - geltend, er habe seit der Gefangennahme durch die SLA Gedächtnisprobleme (vgl. die vorinstanzlichen Akten B1/9 S. 6 und B14/18 F28 S. 4). Indes wurden seine Asylvorbringen - inklusive die angebliche Misshandlung durch die SLA - als unglaubhaft beurteilt; gegen diese Einschätzung erhob er keine Beschwerde. Die Vorinstanz war damit im vorliegenden Verfahren - in welchem der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Einreichung einer Stellungnahme und somit die Geltendmachung medizinischer Probleme verzichtete - weder gehalten, einen Arztbericht einzufordern noch selber eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach nicht ersichtlich. Nachdem der vertretene Beschwerdeführer bis heute kein ärztliches Zeugnis einreichte, welches eine (...) oder eine sonstige Erkrankung tatsächlich diagnostiziert und in dem eine entsprechende Behandlung angeordnet wird (vgl. E. 6.3.3 nachfolgend), erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als reine Behauptungen beziehungsweise Spekulationen. Insofern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht konnte ebenso auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines diesbezüglichen Arztberichtes verzichtet werden, zumal dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 VwVG hinlänglich bekannt ist. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderberichte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an (vgl. zum Ganzen das Urteil D-3724/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2012 E. 5.7).

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 12. Oktober 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden

E. 6.2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei definierte es Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8 S. 493-498). Der Beschwerdeführer macht vorliegend (einzig) geltend, er gehöre zwei dieser Risikogruppen an, jener der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben sowie jener der Rückkehrer aus der Schweiz. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich indes um Asylvorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. bereits E. 3 des vorliegenden Entscheides). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorgebrachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6.3.3). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 6.3.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er verfüge mit seinen Eltern und (...) Geschwistern in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation und habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. Mit seinen (...) Jahren sei er in einem Alter, in dem es ihm grundsätzlich möglich sein sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahre zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stütze sich weitgehend auf die Situation im Jahr 2010 und beziehe die neueste Entwicklung nicht ausreichend mit ein (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10-21). Zudem habe er Sri Lanka fast ein Jahr vor Kriegsende verlassen, weshalb hohe Anforderungen an ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zu stellen seien. Anders als im Zeitpunkt seiner Flucht würden nur noch seine Eltern in B._______ leben, die indes nicht über die Mittel verfügen würden, um ihn finanziell zu unterstützen. Seine (...) Geschwister hingegen seien nach seiner Ausreise durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte derart massiv belästigt worden, dass sie das elterliche Domizil verlassen hätten, heute an ihm unbekannten Orten leben würden und keinen Kontakt mit ihm haben wollten. Des Weiteren ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten, dass er an einer (...) leide. Personen, die davon betroffen seien, liefen Gefahr, (...), was zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde unweigerlich zu solchen (...) führen, was seinem Gesundheitszustand nicht zuträglich wäre. Ausserdem drohe ihm im Falle einer Rückkehr dauerhafte Verelendung.

E. 6.3.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sämtliche angeführten und der Beschwerde beigelegten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 16. November 2011 (an seinen Rechtsvertreter) und vom 25. November 2011 (an das Vollzugszentrum F._______) ins Recht. In jenen Briefen führt dieser aus, er gehe (...) vom Vorliegen einer (...) beim Beschwerdeführer aus, welche sich durch (...) manifestiere. Er habe diesen an die psychiatrische Unipoliklinik überwiesen; jenen Termin habe der Beschwerdeführer aber abgesagt. Verschiedene Versuche, ihn medikamentös zu behandeln, hätten nicht gefruchtet. Er versuche nun, den Beschwerdeführer psychoedukativ zu behandeln und habe ihm ein (...) verordnet. Auch habe er mit ihm die Möglichkeit einer Überweisung ins (...) besprochen. Von einer Rückführung nach Sri Lanka rate er zur Zeit ab. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer (...) in seinen Briefen lediglich eine Verdachtsdiagnose stellt. Indes wurde dem Gericht bis heute kein Arztbericht mit einer entsprechenden Diagnose und notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen eingereicht. Nachdem dem Beschwerdeführer (sowie dessen Rechtsvertreter) die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren bekannt sind, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass derzeit keine psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schule bis im Alter von fast 17 Jahren beziehungsweise mindestens bis zur 10. Klasse besucht hat und zur O-Level-Prüfung zugelassen war (vgl. A1/9 S. 2; B1/9 S. 4; B14/18 F18 S. 4). Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz Ende 2003 erwarb er gemeinsam mit seinem Vater Felder in B._______ und betrieb Landwirtschaft. Ab Anfang 2007 bis August beziehungsweise September desselben Jahres arbeitete er im (...)geschäft seines Onkels in Jaffna-Town. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine Eltern, während seine Geschwister weggezogen seien. Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem über die Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits sowie drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits zu verfügen (vgl. B14/18 F46 ff. S. 6). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in B._______ wohnhaft sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und - wie in der Vergangenheit durch den Vater und dessen Bruder geschehen - bei der Arbeitssuche unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 3. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 9. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und ist mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6213/2011 Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), suchte am 23. Juni 2003 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erstmals um Asyl nach. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. August 2003 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Daraufhin gab das Amt für Polizeiwesen C._______ dem BFM mit Schreiben vom 7. November 2003 bekannt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2003 verschwunden. Am 30. September 2008 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein zweites Mal um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Oktober 2008 und der Anhörung vom 4. März 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er sei Ende 2003 nach B._______ zurückkehrt. Im Januar 2007 habe er begonnen, im (...)geschäft seines Onkels zu arbeiten. Freunde von ihm hätten ihn dort gesehen und ihn aufgefordert beziehungsweise gezwungen, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu helfen. Deshalb habe er für sie im Laden seines Onkels Waffen versteckt, Nahrungsmittel gesammelt und Geld eingetrieben. Daraufhin habe er Probleme bekommen, weshalb er das Geschäft seines Onkels Mitte 2007 verlassen, sich bei zwei Freunden versteckt und sich für eine (...) engagiert habe. Nachdem einer seiner Freunde sowie ein Mitarbeiter der (...) von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und getötet worden seien, habe die SLA ihn (Beschwerdeführer) bei seinen Eltern gesucht. Er habe sich einige Wochen lang in der Gegend des D._______ verstecken können, wo er bei den LTTE eine Grundausbildung durchlaufen habe. Im November 2007 sei er schliesslich im Haus eines Freundes von der SLA festgenommen worden. Er sei während vier beziehungsweise fünf Tagen festgehalten und schwer misshandelt worden, bevor die SLA ihn, im Glauben dass er tot sei, in ein Gebüsch geworfen habe. Daraufhin habe er sechs Monate im Generalspital von Jaffna verbracht und sei im Juni 2008 aus Angst vor weiteren Problemen nach Negombo gereist und von dort aus mit dem Schiff nach Italien und mit dem Auto weiter in die Schweiz gelangt. Seit den erlittenen Misshandlungen habe er ein schlechtes Gedächtnis und könne sich nicht mehr gut erinnern. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug schob sie zu Gunsten einer vorläufige Aufnahme auf. Den Entscheid begründete das BFM insbesondere damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche enthalten würden, vage und unbestimmt ausgefallen und teilweise unplausibel seien. Der Wegweisungsvollzug sei indes unzumutbar, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage auch nach dem Kriegsende im Mai 2009 namentlich im Norden des Landes nicht massgeblich verändert habe. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation im Heimatland per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 3. Februar 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal vorliegend auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden. Innert der zur Gewährung des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. C. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am 14. Oktober 2011 - gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Hinzu komme, dass diverse strafbare Delikte ([...]) aktenkundig seien, wobei offengelassen werden könne, ob auch eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG in Erwägung gezogen werden könnte. D. Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subsubsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM, um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sowie um Mitteilung des Spruchgremiums. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Medien- sowie Länderberichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu den Akten (vgl. Beschwerdeschrift S. 24 ff.). E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November 2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies - nachdem das BFM am 17. November 2011 die Akteneinsicht gewährt hatte - den Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Zugleich teilte sie dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und stellte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 einen zusätzlichen Eventualantrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 3. Februar 2010 (Abweisung des zweiten Asylgesuchs) in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme wieder aufzunehmen. Zudem machte er beschwerdeergänzende Ausführungen und reichte eine Erklärung vom 11. November 2011 betreffend die Entbindung aller ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von der Schweigepflicht sowie zwei Schreiben seines Hausarztes, Dr. med. E._______, vom 16. und vom 25. November 2011 zu den Akten. F.Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat ([...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwer­de legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist demnach - vorbehältlich der Einschränkung in E. 3 nachfolgend - einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem der Asylentscheid vom 3. Februar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann auf die Anträge um Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 2), um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 4) sowie auf den zusätzlichen Antrag um Anweisung des BFM zur Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht eingetreten werden.

4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

5. In seiner Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. Dezember 2011 rügt der Beschwerdeführer unter anderem, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt betreffend der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus, sein Mandant habe durch die ihm von der SLA zugefügten massiven Schläge auf den Kopf ständig schwere Kopfschmerzen, die seine Handlungen beeinflussen würden. Er sei seit längerer Zeit in unregelmässiger Behandlung bei Dr. med. E._______, der vom Vorliegen einer (...) ausgehe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich psychisch erheblich beeinträchtigt, was sich in seinem Verhalten sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch in seiner Vermeidungshaltung betreffend schwierige Fragen und ebenso in seinem Gesprächsverhalten zeige. Es liege nahe, dass es sich (bei diesen Verhaltensauffälligkeiten) um Symptome einer (...) handle, wobei allenfalls, verursacht durch die Schläge auf den Kopf, auch eine (...) vorliegen könnte. Die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Untersuchungen seien bisher weder durch das BFM noch durch den behandelnden Hausarzt veranlasst worden, was damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer, wie es bei Personen mit (...) immer wieder auftrete, Angst vor entsprechenden Abklärungen habe. Bei dieser Ausgangslage hätte das BFM die Pflicht gehabt, den Sachverhalt unter Beizug eines medizinischen Sachverständigen abzuklären. Da es dies im Asylverfahren unterlassen habe, hätte es die Abklärungen im Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nachholen müssen, da sich daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte ergeben können. Sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, müsse das Gericht den Sachverhalt vollständig und richtig abklären, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts ansetzen und ihn zu seinen Asylgründen respektive der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhören. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen beziehungsweise habe sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verwendeten Länderinformationen zu geben. 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und somit auch allfällige Wegweisungshindernisse vorzubringen und zu belegen. Zwar machte er der Vorinstanz gegenüber in seinem zweiten Asylverfahren - ohne entsprechende Beweismittel - geltend, er habe seit der Gefangennahme durch die SLA Gedächtnisprobleme (vgl. die vorinstanzlichen Akten B1/9 S. 6 und B14/18 F28 S. 4). Indes wurden seine Asylvorbringen - inklusive die angebliche Misshandlung durch die SLA - als unglaubhaft beurteilt; gegen diese Einschätzung erhob er keine Beschwerde. Die Vorinstanz war damit im vorliegenden Verfahren - in welchem der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Einreichung einer Stellungnahme und somit die Geltendmachung medizinischer Probleme verzichtete - weder gehalten, einen Arztbericht einzufordern noch selber eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach nicht ersichtlich. Nachdem der vertretene Beschwerdeführer bis heute kein ärztliches Zeugnis einreichte, welches eine (...) oder eine sonstige Erkrankung tatsächlich diagnostiziert und in dem eine entsprechende Behandlung angeordnet wird (vgl. E. 6.3.3 nachfolgend), erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als reine Behauptungen beziehungsweise Spekulationen. Insofern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht konnte ebenso auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines diesbezüglichen Arztberichtes verzichtet werden, zumal dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 VwVG hinlänglich bekannt ist. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderberichte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an (vgl. zum Ganzen das Urteil D-3724/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2012 E. 5.7). 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 12. Oktober 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 6.2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei definierte es Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8 S. 493-498). Der Beschwerdeführer macht vorliegend (einzig) geltend, er gehöre zwei dieser Risikogruppen an, jener der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben sowie jener der Rückkehrer aus der Schweiz. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich indes um Asylvorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. bereits E. 3 des vorliegenden Entscheides). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorgebrachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6.3.3). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.3.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er verfüge mit seinen Eltern und (...) Geschwistern in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation und habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. Mit seinen (...) Jahren sei er in einem Alter, in dem es ihm grundsätzlich möglich sein sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahre zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stütze sich weitgehend auf die Situation im Jahr 2010 und beziehe die neueste Entwicklung nicht ausreichend mit ein (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10-21). Zudem habe er Sri Lanka fast ein Jahr vor Kriegsende verlassen, weshalb hohe Anforderungen an ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zu stellen seien. Anders als im Zeitpunkt seiner Flucht würden nur noch seine Eltern in B._______ leben, die indes nicht über die Mittel verfügen würden, um ihn finanziell zu unterstützen. Seine (...) Geschwister hingegen seien nach seiner Ausreise durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte derart massiv belästigt worden, dass sie das elterliche Domizil verlassen hätten, heute an ihm unbekannten Orten leben würden und keinen Kontakt mit ihm haben wollten. Des Weiteren ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten, dass er an einer (...) leide. Personen, die davon betroffen seien, liefen Gefahr, (...), was zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde unweigerlich zu solchen (...) führen, was seinem Gesundheitszustand nicht zuträglich wäre. Ausserdem drohe ihm im Falle einer Rückkehr dauerhafte Verelendung. 6.3.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sämtliche angeführten und der Beschwerde beigelegten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 16. November 2011 (an seinen Rechtsvertreter) und vom 25. November 2011 (an das Vollzugszentrum F._______) ins Recht. In jenen Briefen führt dieser aus, er gehe (...) vom Vorliegen einer (...) beim Beschwerdeführer aus, welche sich durch (...) manifestiere. Er habe diesen an die psychiatrische Unipoliklinik überwiesen; jenen Termin habe der Beschwerdeführer aber abgesagt. Verschiedene Versuche, ihn medikamentös zu behandeln, hätten nicht gefruchtet. Er versuche nun, den Beschwerdeführer psychoedukativ zu behandeln und habe ihm ein (...) verordnet. Auch habe er mit ihm die Möglichkeit einer Überweisung ins (...) besprochen. Von einer Rückführung nach Sri Lanka rate er zur Zeit ab. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer (...) in seinen Briefen lediglich eine Verdachtsdiagnose stellt. Indes wurde dem Gericht bis heute kein Arztbericht mit einer entsprechenden Diagnose und notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen eingereicht. Nachdem dem Beschwerdeführer (sowie dessen Rechtsvertreter) die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren bekannt sind, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass derzeit keine psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schule bis im Alter von fast 17 Jahren beziehungsweise mindestens bis zur 10. Klasse besucht hat und zur O-Level-Prüfung zugelassen war (vgl. A1/9 S. 2; B1/9 S. 4; B14/18 F18 S. 4). Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz Ende 2003 erwarb er gemeinsam mit seinem Vater Felder in B._______ und betrieb Landwirtschaft. Ab Anfang 2007 bis August beziehungsweise September desselben Jahres arbeitete er im (...)geschäft seines Onkels in Jaffna-Town. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine Eltern, während seine Geschwister weggezogen seien. Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem über die Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits sowie drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits zu verfügen (vgl. B14/18 F46 ff. S. 6). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in B._______ wohnhaft sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und - wie in der Vergangenheit durch den Vater und dessen Bruder geschehen - bei der Arbeitssuche unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 3. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 9. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und ist mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: