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D-3724/2011

D-3724/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 5. April 2011 und gelangte am 6. April 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 13. April 2011 sagte er aus, er sei am 8. oder 9. Februar 2009 von vier Personen festgenommen worden, die ihn nach zwei oder drei Tagen der Polizei übergeben hätten. Er habe sich damals in einer Pension in Colombo aufgehalten. Einer der Männer habe eine Pistole gezogen, er habe die Hände hochgehalten und sei mit den Männern gegangen. Diese hätten ihn in ein Haus gebracht und misshandelt. Sie hätten ihn gefragt, ob er den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angehöre, was er verneint habe. Die Polizei habe ihn 83 Tage lang festgehalten, er sei zusammen mit einem alten Mann in einem Zimmer untergebracht worden. Am 5. Mai 2009 habe ihn die Polizei unter der Beschuldigung, er sei Mitglied der LTTE vor Gericht gebracht. Nach seiner vom Gericht angeordneten Freilassung habe er sich in D._______ und E._______ bei Verwandten versteckt gehalten. Die Soldaten hätten weiterhin nach ihm gesucht. Da er dies leid gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei bereits im Jahr 2006 einmal festgenommen, aber nach einem Tag freigelassen worden. A.c. Am 11. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2004 oft in Colombo aufgehalten, da er als Chauffeur gearbeitet und Personen befördert habe. Er habe jeweils in der gleichen Pension gewohnt. Im Dezember 2006 sei er in B._______ von der Armee zuhause abgeholt und zu einem Reisfeld gefahren worden. Man habe ihn gefragt, ob er LTTE-Mitglied sei, was er verneint habe. Er habe aber eingeräumt, dass er Leute der LTTE befördert habe. Die Soldaten hätten ihn misshandelt und bewusstlos liegen gelassen; danach sei er von ihnen mehrfach gesucht worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, den LTTE anzugehören. Er habe sich im August 2008 nach Colombo begeben, um auszureisen. Da er die entsprechenden Personen nicht gekannt habe, habe er die Ausreise nicht organisieren können. Im Februar 2009 seien vier Personen (Angehörige des "Criminal Investigation Department" [CID]) in seine Pension gekommen und hätten sich dort nach ihm erkundigt. Sie hätten ihn mitgenommen und zu einem Haus geführt, in dem er drei oder vier Tage festgehalten worden sei. Er sei gefragt worden, ob er von den LTTE sei, was er negiert habe. Nach drei oder vier Tagen sei er in den vierten Stock eines Gebäudes gebracht worden, wo er in ein Zimmer gebracht und 85 oder 87 Tage festgehalten worden sei. Vor dem Zimmer sei ein Polizist gestanden, der ihn nicht herausgelassen habe. Zirka zwei Monate nach seiner Festnahme sei er von einem Mann des Roten Kreuzes besucht worden. Drei Monate nach seiner Festnahme sei er vor Gericht gebracht worden. Der Richter habe ihm keine Fragen gestellt, er habe unterschreiben müssen und habe gehen können. Er habe sich zum Büro des Roten Kreuzes fahren lassen und gesagt, dass er freigelassen worden sei; es sei ihm eine Bestätigung ausgestellt worden. Er fürchte sich vor den sri-lankischen Soldaten und könne nicht mehr in seiner Heimat leben. Freunde, die Leute der Bewegung befördert hätten, seien 2007 von der Armee getötet worden. Danach sei er wieder zur Pension gegangen, wo er noch etwa drei Monate gelebt habe. Im Jahr 2010 sei er in E._______ von der Armee gesucht worden. Im April oder Mai 2010 sei er von den Soldaten aufgefordert worden, in ihr Camp zu kommen und sich in ein Register einzutragen. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2011 die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten beantragen. Insbesondere sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel und ebenso in den im Entscheid zitierten Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu gewähren. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 25 f. der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel sowie einer allfälligen Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 22. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Es wurden ihm Kopien der von ihm eingereichten Identitätskarte und seines Führerscheins zugestellt. E. E.a. Am 22. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventuell um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchen. E.b. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 - eröffnet am 11. August 2011 - gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb von drei Tagen ab Erhalt eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht werde. Andernfalls habe er innerhalb dieser Frist den Kostenvorschuss zu leisten. E.c. Am 15. August 2011 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. F. Mit Schreiben vom 15. August 2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweismittel (vgl. S. 6 des Schreibens). G. G.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2011 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. G.c. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Es lagen zwei Beweismittel bei (vgl. S. 8 der Stellungnahme). H. H.a. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren ...) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen dazu gewährt. H.b. Am 30. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der zwölf Beweismittel beilagen.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer behördliche Suchen nach seiner Haftentlassung bei beiden Befragungen lediglich am Rande erwähnt habe. In der Erstbefragung habe er als Grund für seine Ausreise angegeben, er sei es leid gewesen, im Verborgenen zu leben. Bei einer Person, die tatsächlich behördlich gesucht werde, müsse angenommen werden, dass sie dieses Argument in den Vordergrund stelle und spontan vorbringe. Der Beschwerdeführer habe die Suchen nach ihm nur sehr oberflächlich darlegen können. Er habe weder eine präzise Anzahl noch den Zeitraum, in denen die Suchen stattgefunden hätten, nennen können. In gleicher Weise verhalte es sich hinsichtlich seines Vorbringens, er sei auch zwischen 2006 und 2009 vom Militär regelmässig gesucht worden. Auch dies sei erst fernab seiner freien Schilderung der Asylgründe zum Vorschein gekommen. In der Anhörung habe er gesagt, er sei behelligt worden, weil er Leute der LTTE befördert habe. Dies sei ein wesentliches Argument für eine Verfolgungsmotivation der Behörden, weshalb er dies in der freien Schilderung hätte erwähnen müssen. Er hätte auch vorher erwähnen müssen, dass einige seiner Kollegen, die ebenso wie er Personen befördert hätten, getötet worden seien. Aufgrund dieser Nachschübe im späteren Verlauf des Verfahrens könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur dreimonatigen Inhaftierung im Jahr 2009 seien äusserst knapp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein nachvollziehbares Bild seiner Zelle wiederzugeben und habe dazu gar Anhaltspunkte im Lokal, in dem die Anhörungen stattgefunden hätten, heranziehen müssen. Eine Person, die längere Zeit inhaftiert gewesen sei, habe keine Schwierigkeiten, ihre Zelle bis ins letzte Detail zu skizzieren und könne dies ohne Zuhilfenahme von anderen Gegebenheiten tun. Auf die Frage, wie er sich in der Haft beschäftigt habe, habe er keine hinreichende Antwort gegeben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er von den Gesprächen mit dem einzigen Mithäftling erzählt hätte. Er habe jedoch nicht einmal dessen Namen gekannt. Im Übrigen habe er nicht gewusst, wo und bei wem er diese drei Monate verbracht habe. Aufgrund der äusserst vagen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er über einen längeren Zeitraum in Haft gewesen sei und es stelle sich die Frage, ob er überhaupt je in Haft gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei nach seiner Verschleppung durch Unbekannte geschlagen worden, während er dies bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Im Zusammenhang mit der Festnahme habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, wie viele Personen ihn festgehalten hätten.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht keine Kopien der Identitätskarte und des Führerscheins zugestellt. Es müsse zwingend Einsicht in diese Dokumente und Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden. Gemäss den Ausführungen des BFM sei im Herbst 2010 in Sri Lanka eine Dienstreise durchgeführt worden. Diese stelle einen Augenschein gemäss Art. 12 Bst. d VwVG dar, wobei die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls bestehe, in das die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht nehmen könnten. Da sich die Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die bei der Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der Bericht eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der Bericht sei aber im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in denselben zu gewähren. Das BFM nenne im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs einige der UNHCR-Richtlinien und den Dienstreisebericht als Quellen. Es sei zu vermuten, dass es sich auf weitere COI-Quellen stütze. Sollte dies zutreffen, werde auch Akteneinsicht in diese Berichte beantragt.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angekündigt, dass er aus seiner Heimat wichtige Dokumente erhalten werde. Das BFM habe es unterlassen, ihm eine Frist anzusetzen und habe seine Verfügung getroffen, ohne ihm Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel zu geben. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien von entscheidrelevanter Bedeutung. Insofern führe die Tatsache, dass das BFM die angekündigten Beweismittel in falscher antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet habe, dazu, dass sein rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei.

E. 4.2.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE sei von zentraler Bedeutung bei der Beurteilung seiner Gefährdung. Das BFM habe ihm zu seiner Tätigkeit keine Fragen gestellt. Er habe unter anderem Pakete zum Transport erhalten und einen Bus gefahren. Die Aufträge habe er von LTTE-Mitgliedern erhalten, die in einem Büro gearbeitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass er dort als Chauffeur verzeichnet gewesen sei. Auch einige Freunde hätten von seiner Tätigkeit gewusst. Das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass andere Personen, die die gleichen Transporttätigkeiten wie er durchgeführt hätten, auch verhaftet und getötet worden seien. Auch diesbezüglich hätte das BFM weitere Fragen stellen müssen. Er wisse, dass vier Personen die gleiche Tätigkeit wie er gehabt hätten. Eine sei im Jahr 2007 getötet, zwei weitere seien inhaftiert worden. Er bemühe sich, Dokumente über eine der betroffenen Personen zu beschaffen. Das BFM habe auch den Sachverhalt bezüglich seiner "Arbeitskollegen" ungenügend abgeklärt.

E. 4.2.5 Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Festhaltung am Kopf verletzt worden sei. Die Verletzungen hätten dazu beigetragen, dass er der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Das BFM habe es unterlassen, ihm dazu weitere Fragen zu stellen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Die grosse Narbe am Kopf sei Beleg für eine Verletzung, die möglicherweise auch einen Einfluss auf seine Möglichkeiten habe, seine Asylgründe chronologisch und verständlich vorzubringen. Sollten Erinnerungsvermögen oder die Möglichkeit zum logischen Denken eingeschränkt sein, müsste dies im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt unvollständig abgeklärt worden.

E. 4.2.6 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch dadurch nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen geprüft habe. Es werde im Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die Lage in Sri Lanka gegeben. Es werden in der Folge verschiedene Fragen angeführt, die das BFM hätte abklären müssen. Es wäre auch notwendig gewesen, aktuelle Länderinformationen zur Frage heranzuziehen, inwiefern Personen, die aufgrund des Verdachts der Tätigkeit für die LTTE inhaftiert gewesen seien, Gefahr liefen, Opfer von Gewalt und Tötung zu werden.

E. 4.2.7 Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass das BFM auch seine Begründungspflicht verletzt habe. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend.

E. 4.2.8 Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Der Dienstreisebericht sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, zu den vom BFM verwendeten Informationen Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe im Rahmen des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt.

E. 4.2.9 Die Begründungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass es das BFM in seinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit unterlassen habe, die entsprechenden Fundstellen der angeblichen Widersprüche und undetaillierten Angaben anzugeben. Dies verunmögliche eine Überprüfung und sachgerechte Stellungnahme. Teilweise gebe das BFM auch nicht an, von welchen Ereignissen gesprochen werde.

E. 4.2.10 Die genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie die Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfertigten die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dabei müsste eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den bisher offen gelassenen Punkten durchgeführt und die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen COI sowie Einholung eines ärztlichen Gutachtens sichergestellt werden. Des weiteren müsste ihm Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel angesetzt werden. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und von diesem eine Neubeurteilung vorzunehmen.

E. 4.2.11 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, die seine asylrelevante Gefährdung und auch Umstände belegten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Des Weiteren sei der Kopfverletzung Rechnung zu tragen, die er erlitten habe. Diese habe einen grossen Einfluss auf die Möglichkeit, über vergangene Erlebnisse detailliert und in chronologischer Reihenfolge zu berichten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass er zu Beginn des Jahres 2009 auf der F._______ inhaftiert gewesen sei. Damit erweise sich der Hauptpfeiler in der Argumentation des BFM als falsch. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Aussage des BFM auch bei der Anhörung auf körperliche Misshandlungen hingewiesen. Das Fehlen von Details in einer Erzählung stelle keinen Widerspruch dar. Ihm seien bei der Anhörung zur Person 101 Fragen gestellt worden, die teilweise bereits einen Bezug zu seinen Asylgründen gehabt hätten. Erst danach habe er sich frei äussern können. Es sei deshalb logisch, dass die freie Schilderung nicht so umfangreich ausgefallen sei, wie wenn er von Anfang an hätte frei berichten können. Der Annahme des BFM, er hätte die behördliche Suche nach ihm in den Vordergrund stellen müssen, könne nicht gefolgt werden. Sei jemand in Haft gewesen und habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen, stehe der Bericht über diese Haft eher im Zentrum als die weitergehende behördliche Suche. Bei genauem Studium der Anhörungsprotokolle lösten sich die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente in Luft auf. Mit den eingereichten Beweismitteln könne die Inhaftierung des Beschwerdeführers belegt werden. Die Argumentation des BFM erweise sich damit als komplett falsch und die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente verkämen zu einem Witz.

E. 4.2.12 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Beschwerdeführer habe ab 2006 Transporte für die LTTE von E._______ nach Colombo erledigt. Er habe die Aufträge von einem LTTE-Büro erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Name in den dortigen Akten vermerkt worden sei. Die sri-lankische Armee habe den grössten Teil der Akten der LTTE beschlagnahmen können. Es sei davon auszugehen, dass er und seine Tätigkeiten den Behörden bekannt seien. Seine Inhaftierung belege, dass die Behörden ihn der Tätigkeit oder Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigten und er somit ein asylrelevantes Gefährdungsprofil aufweise. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Die sri-lankische Regierung bemühe sich darum, verdächtige Personen bereits bei der Einreise abzufangen und zu überprüfen. Die Informationen auf den Fahndungslisten seien den Flughafenbehörden zugänglich; zurückgeschaffte Tamilen würden in der Regel direkt dem CID zugewiesen. Weitere Befragungen könnten folgen. Der Geheimdienst könne auf Informationen zurückgreifen, die bis zu 60 Jahre zurückreichten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals der Tätigkeiten für die LTTE verdächtigt und inhaftiert worden. Aufgrund der Vorgehensweise der sri-lankischen Geheimdienste in den letzten zwei Jahren müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Daten über ihn auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien. Er habe mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen zu rechnen. Auch sei das Mittun von paramilitärischen Gruppierungen zu berücksichtigen. Diese arbeiteten mit Zustimmung der Regierung und könnten mit Straflosigkeit rechnen. Der Beschwerdeführer müsse infolge seiner Registrierung durch den Geheimdienst damit rechnen, von diesen Gruppen bedroht zu werden. Aufgrund des internationalen Drucks auf Sri Lanka und dessen Präsidenten sei das Freilassen und die anschliessende Liquidierung von ehemaligen Unterstützern der LTTE durch "unbekannte Personen" erneut zum Alltag geworden. Es sei zwingend davon auszugehen, dass sich die Behörden in Zukunft vermehrt auf die Zusammenarbeit mit paramilitärischen Gruppierungen stützten. Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, er sei auch nach seiner Haftentlassung im Jahr 2009 noch gesucht worden. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Haftentlassung nicht sicher sei, sondern weiterhin der LTTE-Tätigkeit verdächtigt werde und Gefahr laufe, im Auftrag staatlicher Akteure von Paramilitärs getötet zu werden.

E. 4.2.13 In der Eingabe vom 15. August 2011 wird vorgebracht, mit den zusätzlich eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Freilassung den Tatsachen entsprächen. Zu beachten sei, dass er in eine der vom UNHCR definierten Risikogruppen falle. Es lägen damit wichtige Gründe vor, um auch die übrigen von ihm vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft anzusehen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide. Es seien in diesem Zusammenhang zwingend Abklärungen vorzunehmen; allenfalls sei ihm Frist zur Einreichung des Resultats privater Abklärungen einzuräumen.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2011 aus, beim Dienstreisebericht handle es sich um ein Dokument, in dem in generell abstrakter Weise die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergegeben werde. Dieses Dokument könne - wie auch andere interne Länderanalysen - nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs ediert werden. Den Vorwurf der mangelnden Tatsachenfeststellung weise das BFM weit von sich. Bei objektiver Betrachtungsweise sei den Aussagen des Beschwerdeführers kein anderer Schluss als jener in der angefochtenen Verfügung zu entnehmen. Diese enthielten eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die nur auf Unglaubhaftigkeit schliessen lassen könnten. Die Untersuchung des Dossiers und die Anhörungen seien mit der geforderten Sorgfalt vorgenommen worden und bestimmt frei von humoristischen Einlagen. Die beiden eingereichten Beweismittel zur Haft im Jahr 2009 seien nur in Kopie eingereicht worden. Derartige Unterlagen könnten nur beschränkten Beweiswert entfalten, weil die Überprüfbarkeit der Echtheit eines kopierten Dokuments keinen definitiven Schluss zulasse. Sollten die Unterlagen echt sein, würden sie belegen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen und von den Untersuchungsbehörden entlastet worden sei. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern sei demjenigen zuzusprechen, der Schutz benötige. Der Beschwerdeführer wäre von den ursprünglichen Anschuldigungen, mit der LTTE liiert gewesen zu sein, entlastet worden, was zur Haftentlassung geführt hätte. Bei der Haft aus dem Jahr 2009 würde es sich demnach um vergangene Unbill handeln und die Akten sprächen gegen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Er habe bei der Erstbefragung keine weiteren Massnahmen gegen seine Person erwähnt, die nach seiner Haftentlassung vorgefallen seien. Er habe gesagt, er habe an verschiedenen Orten versteckt gelebt. Dem habe er auch nach einer Nachfrage nichts hinzugefügt. Erst später habe er erwähnt, er sei von den Militärs gesucht worden, wozu er aber keine Einzelheiten habe liefern können. Bei der Anhörung habe er in der freien Schilderung gesagt, er könne aus Angst vor den Militärs nicht mehr in Sri Lanka leben. Die Suche der Militärs sei erst viel später erschienen, obwohl sie das ausschlaggebende Element für die Ausreise gewesen wäre. Dann habe er eine Aussage gemacht, die die Suche in ein anderes Licht rücke. Er habe gesagt, er sei im Frühling 2010 von den Militärs zuhause gefasst und aufgefordert worden, sich im Camp in ein Register einzutragen. Daraus könne unter keinen Umständen auf eine künftige Verfolgung geschlossen werden. Der umfangreiche Exkurs in der Beschwerde zur Thematik ehemaliger Mitglieder oder Unterstützer der LTTE könne betreffend ihn nicht angewandt werden. Wenn das Schreiben der Polizeibehörde echt wäre, würde dieses das Fehlen von Anhaltspunkten für eine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers bei den LTTE amtlich festlegen. Es werde gerügt, das BFM hätte anhand des Erscheinungsbilds des Beschwerdeführers eine ärztliche Untersuchung veranlassen sollen. Bei den Befragungen habe sich keine Situation ergeben, anlässlich derer an seiner Urteilsfähigkeit zu zweifeln gewesen wäre. Er habe keine gesundheitlichen Leiden bekundet. Eine Narbe, wie er sie im Gesicht trage, könne nicht Grund für die Vornahme medizinischer Untersuchungen sein.

E. 4.4 In der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 wird entgegnet, beim Dienstreisebericht handle es sich um ein Dokument, das vorgelegt werden müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass das BFM in neueren Entscheiden auf die Anführung dieses Berichts verzichte, weshalb davon auszugehen sei, dieser sei inhaltlich sehr dürftig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen und sich auf eine Vielzahl von Länderinformationen gestützt. Wenn das BFM von der bisherigen Praxis abweiche und den Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten des Landes als zumutbar erachte, wäre eine derartige Beurteilung auf ebenso breites Quellenmaterial abzustützen. Eigene Recherchen hätten ergeben, dass sich die Lage in diesen Gebieten nicht derart verändert habe, dass sich der Wegweisungsvollzug dorthin neu als zumutbar präsentieren würde. Die eingereichten Dokumente seien im Original an das Bundesverwaltungsgericht geschickt worden, von diesem aber offenbar nur in Kopie an das BFM übermittelt worden. Demzufolge werde das Gericht ersucht, dem BFM die Originale zukommen zu lassen und diesem Frist zur ergänzenden Vernehmlassung zu setzen. Die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft bedeute nicht automatisch, dass er nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen habe. Trotz Haftentlassung erfülle er eines der fünf Risikoprofile, die in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 aufgeführt würden. Personen, die unter dem Verdacht von LTTE-Aktivitäten längere Zeit inhaftiert gewesen seien, hätten aktuell mit Verfolgung zu rechnen. Dies belegten insbesondere die Bestimmungen der Antiterrorismusgesetzgebung. Von dieser Verfolgung sei er betroffen, da er von den sri-lankischen Behörden nach wie vor verdächtigt werde, ein ehemaliger LTTE-Aktivist zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung sei diesen noch nicht bekannt gewesen, dass er tatsächlich für die LTTE tätig gewesen sei. Heute verfügten die Behörden aber über eine wesentlich verbesserte Informationsgrundlage. Die anhaltende Suche nach ihm durch das Militär bezeuge, dass die Verfolgung nicht abgeschlossen sei. Das BFM lasse ausser Acht, dass die Bevölkerungsregistrierungen dazu dienten, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen und zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Er habe befürchtet, dass er bei der Registrierung erneut inhaftiert werde. Sein Ausbleiben bzw. seine Flucht hätten den Verdacht der Behörden sicher bestärkt. Auch durch die vom Präsidenten Sri Lankas Ende August 2011 angekündigte Aufhebung des Ausnahmezustandes habe sich an der Verfolgungsgefahr nichts geändert. Diese Gefahr werde auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt. Über den Beschwerdeführer bestünden mit Sicherheit Akten, die ihn als verdächtiges LTTE-Mitglied vermerkten. Die illegale Ausreise, das Nichterscheinen zur Registrierung, sein Asylgesuch in der Schweiz und die gut sichtbaren Narben an Kopf und Schulter stellten Risikofaktoren dar. Schon aufgrund der Narben würde er bei einer Einreise einer besonderen Prüfung unterzogen.

E. 5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer seien weder Kopien der eingereichten Identitätskarte noch des Führerscheins zugestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm der bei der Erstbefragung vom 13. April 2011 vorgezeigte Führerschein gemäss den Angaben im Protokoll zurückgegeben wurde (act. A4/13 S. 5). Mit der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 wurden ihm Kopien beider Ausweise zugestellt, so dass sich weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen.

E. 5.2 Bezüglich der beantragten Offenlegung von Berichten und Länderanalysen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -analysen befinden, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 mitgeteilt, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (Verfahren D-3747/2011) zu den Akten genommen worden seien. Zudem erhielt er die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Wie bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zu entnehmen ist, ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügung und der folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.

E. 5.4 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist anzusetzen, obwohl er angekündigt habe, aus seinem Heimatland würden ihm wichtige Beweismittel geschickt, die bisher nicht eingetroffen seien, ist Folgendes zu erwägen: Entgegen der Darstellung in der Beschwerde - es wird auf das Protokoll der Anhörung (A7/16 D4) verwiesen - hat der Beschwerdeführer nicht gesagt, es seien Beweismittel unterwegs, sondern, er habe bisher keine solchen angefordert ("non ho ancora fatto arrivare delle prove da casa"). Erst zu einem späteren Zeitpunkt kündigte er an, er werde sich später Dokumente schicken lassen, aus denen ersichtlich sei, wo er im Jahr 2009 festgehalten worden sei (act. A7/16 R131). Am Schluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, weshalb er sich die Beweismittel, von denen er gesprochen habe, nicht früher habe schicken lassen, worauf er antwortete, er wisse nicht, wohin er sich diese schicken lassen solle (act. A7/16 R165). Als er darauf hingewiesen wurde, dies sei dem erhaltenen Merkblatt zu entnehmen, zeigte er sich erstaunt. Aufgrund dieser Ausgangslage und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) musste sich das BFM nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer, dem die Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln zukommt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), eine Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich nicht bemüht, vorhandene Beweismittel umgehend zu beschaffen; dies zeigt sich auch dadurch, dass er mit der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2011 - und damit zweieinhalb Monate nach der Erstbefragung und eineinhalb Monate nach der Anhörung - um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln ersuchte, die er längst hätte anfordern und einreichen müssen.

E. 5.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte den Beschwerdeführer über das Schicksal seiner Freunde, die dieselben Transporttätigkeiten wie er ausgeführt hätten, eingehender befragen müssen. Dazu ist festzustellen, dass er bei der Erstbefragung nicht auf "Arbeitskollegen" hinwies, die Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Erst bei der Anhörung erwähnte er, dass Freunde, die Leute der Bewegung gefahren hätten, von der sri-lankischen Armee getötet worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, dies habe sich im Jahr 2007 zugetragen. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland erst 2011 verliess und kein direkter Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schicksal von Freunden und seinem ersichtlich ist, musste sich das BFM nicht gezwungen sehen, ihm weitere Fragen dazu zu stellen. In der Beschwerde wird denn auch abweichend von den Aussagen des Beschwerdeführers geltend gemacht, eine Person, die die gleiche Tätigkeit wie er gehabt habe, sei getötet und zwei Personen seien inhaftiert worden.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung geltend gemacht, er sei Ende 2006 von Soldaten verletzt worden, als er von zu Hause aus mitgenommen worden sei. Das BFM habe es unterlassen, ihm entsprechende Fragen zu stellen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Das BFM hat sich in seiner Vernehmlassung berechtigterweise auf den Standpunkt gestellt, die beim Beschwerdeführer vorhandene Narbe könne nicht Grund für die Vornahme medizinischer Untersuchungen sein. Ebenso richtig ist die Aussage des BFM, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei gesundheitliche Probleme bekundet und es hätten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestanden. Bei der Anhörung wurde er gefragt, was geschehen sei, nachdem er bei der ersten Festnahme im Jahr 2006 ohnmächtig geworden sei, worauf er antwortete, er sei nach einer halben Stunde erwacht und allein nach Hause gegangen. Er machte anlässlich der Befragungen zu keinem Zeitpunkt Probleme im Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung geltend und brachte auch nicht vor, sich deshalb je in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass er sich noch jahrelang in Sri Lanka aufhielt, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, erscheint der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Leidensdruck, unter dem er stehe, als nicht überzeugend. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist somit unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch im heutigen Zeitpunkt keinerlei Notwendigkeit, den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Die Anträge, es sei eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen oder diesem Frist zur Einreichung des Ergebnisses ärztlicher Abklärungen zu setzen, sind abzuweisen.

E. 5.7 In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung gebe kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wieder, insbesondere zur Gefährdungssituation spezifischer Personengruppen, da das BFM nicht die aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verkannt habe. Aktuelle Länderinformationen hätte das BFM zwingend auch zur Frage heranziehen müssen, inwiefern aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE inhaftierte, anschliessend wieder freigelassene Personen, Gefahr liefen, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig, und wies darauf hin, dass es sich auf einer Dienstreise im Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation verschafft habe. Des Weiteren führte es aus, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an.

E. 5.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit insgesamt gesehen davon aus, dass das BFM den erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat und der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste es weder eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anordnen noch diesen einlässlicher befragen. Es erübrigt sich, im Einzelnen auf die in der Beschwerde angeführten Kritikpunkte detailliert einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe bis im September 2006 als Chauffeur gearbeitet. Nachdem er von Unbekannten einen Tag lang festgehalten worden sei, habe er sich (bis zur Ausreise) versteckt gehalten (act. A4/13 S. 2 f. und S. 6). Bei der Anhörung machte er geltend, er sei im Dezember 2006 von Soldaten zu Hause abgeholt und zu einem Reisfeld gefahren worden. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er Mitglied der LTTE sei. Er habe ihnen gesagt, er sei nicht LTTE-Mitglied, habe aber als Chauffeur für die LTTE gearbeitet. Sie hätten ihn geschlagen, verletzt und gefragt, weshalb er nicht ins Camp gekommen sei, um sich ins Register einzutragen. Er habe das Bewusstsein verloren und die Soldaten hätten ihn liegen lassen. Auf Nachfrage gab er an, er sei zwei Stunden lang in den Händen der Soldaten gewesen (act. A7/16 S. 9). In der Beschwerde wird geltend gemacht, er sei Ende des Jahres 2006 von unbekannten Männern bedroht, verletzt und zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden. Man habe ihn aufgefordert, sich im Lager zu melden und registrieren zu lassen. Aus Angst davor, das Militär könnte von seinen Transporttätigkeiten für die LTTE wissen, habe er dieser Vorladung keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit nicht nur widersprüchlich dazu, von wem (Unbekannte oder Soldaten) er wie lange (einen Tag oder zwei Stunden) festgehalten worden sei, sondern auch zu einem weiteren, zentralen Punkt: Bei der Anhörung behauptete er nämlich, er habe den Soldaten (bereits im Jahr 2006) gesagt, er arbeite für die LTTE als Chauffeur, während dem er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus Angst, das Militär könnte von seinen Tätigkeiten für die LTTE wissen, nicht zur Registrierung ins Lager begeben. Während die ganze Beschwerdeschrift - und die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben - zur Hauptsache darauf basieren, die sri-lankischen Behörden hätten zur Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 erst einen Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer arbeite für die LTTE, wüssten aber aufgrund der nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen beschlagnahmten Unterlagen der LTTE und des "Screening-Prozesses" nun mit Sicherheit Bescheid darüber, will der Beschwerdeführer selbst die Soldaten bereits im Jahr 2006 von seinen Tätigkeiten für die Organisation in Kenntnis gesetzt haben. Des Weiteren ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seiner kurzzeitigen Festnahme im Jahr 2006 versteckt gelebt, nicht überzeugend, hat er doch längere Zeit in einer Lodge in Colombo gewohnt. Es ist allgemein bekannt, dass Personen, die sich in Colombo in einer Lodge einquartierten, von den Lodgebetreibern den Behörden gemeldet werden mussten. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, im Februar 2009 in der Lodge festgenommen worden zu sein, wobei die Behördenvertreter in der Lodge konkret nach ihm gefragt hätten (act. A7/16 R114). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht spricht auch der Umstand, dass er seine Heimat mit seinen eigenen Reisepapieren verliess (act. A4/13 S. 8 ff.). Gemäss seinen Aussagen bei der Erstbefragung habe er seinen Reisepass am 3. April 2011 dem Schlepper ausgehändigt und diesen nicht zurückerhalten. Er selbst habe auf der gesamten Reise nie ein Dokument vorzeigen müssen; die ihm unbekannte Person, die ihn begleitet habe, habe an seiner Stelle die Kontrollen durchlaufen. Im weiteren behauptete er dann, er habe einen Reisepass vorgewiesen, es sei indessen nicht sein eigener und nicht einmal ein sri-lankischer gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung mehrfach voneinander abweichende Angaben zu den Reisemodalitäten machte - so räumte er erst auf Vorhalt bzw. Vorweisen eines Rapportes der Grenzkontrollbehörden ein, sich in Italien aufgehalten zu haben (act. A4/13 S. 10) - und des Umstandes, dass er bei der Erstbefragung seine Identitätskarte abgab und seinen Führerschein vorlegte, ist davon auszugehen, dass er seine Heimat mit den eigenen Dokumenten kontrolliert und somit legal verliess. Dies wiederum verdeutlicht, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsabsicht hegten.

E. 6.3.1 Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung sei unglaubhaft. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte dieser mehrere Beweismittel ein, die - Authentizität vorausgesetzt - die Inhaftierung belegen. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung - dies zu Unrecht - aus, die zentralen Beweismittel - Besuchsbestätigung des Roten Kreuzes und Schreiben der Polizeibehörde - seien ihm nur in Kopie zugestellt worden. In der Stellungnahme vom 15. September 2011 wird beantragt, dem BFM seien die im Original eingereichten Dokumente mit der Aufforderung zur ergänzenden Vernehmlassung zukommen zu lassen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, wurde dem BFM doch das Beschwerdedossier D-3724/2011 mit den darin liegenden Originaldokumenten zur Vernehmlassung übermittelt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. August 2011). Zudem gibt das BFM in seiner Vernehmlassung unmissverständlich zu verstehen, dass es auch unter der Prämisse, die Dokumente seien echt, an der Ablehnung des Asylgesuchs festhält.

E. 6.3.2 Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass das sri-lankische Verteidigungsministerium am 8. Februar 2009 die Festnahme des Beschwerdeführers für den Zeitraum von maximal 90 Tagen bewilligte; er solle auf der F._______ festgehalten werden. Er wurde daraufhin am selben Tag festgenommen und zur Polizeistation gebracht. Die Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein LTTE-Kader handle oder er in sonstige kriminelle Aktivitäten verwickelt sei. Der Richter wurde von der Polizei ersucht, den Beschwerdeführer freizulassen. Der vom Roten Kreuz am 5. Mai 2009 ausgestellten Haftbestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 in der Haft besucht und eigenen Angaben gemäss am 30. April 2009 freigelassen wurde.

E. 6.3.3 Da der Beschwerdeführer auf Antrag der Ermittlungsbehörden hin freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass diese keine Veranlassung hatten, ihn weiterhin der Zusammenarbeit mit den LTTE zu verdächtigen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich durch die eingereichten Beweismittel in seiner Auffassung bestätigt, dass die Sicherheitsbehörden nach dem 30. April 2009 keine Veranlassung hatten, nach ihm zu suchen. Es bestand für den Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, sich zu verstecken. Dies wird durch seine ungereimten Angaben zu seinen Aufenthaltsorten verdeutlicht. So gab er bei der Erstbefragung an, er habe seit seiner Geburt bis zum 3. April 2011 in B._______ Wohnsitz gehabt (act. A4/13 S. 1). Kurz darauf behauptete er, er habe sich, nachdem er im Jahr 2006 festgenommen worden sei, versteckt gehalten (act. A4/13 S. 3). Auf Nachfrage hielt er schliesslich fest, er habe nicht immer in B._______ gelebt, sondern sich auch regelmässig in Colombo aufgehalten. Nach seiner Freilassung im Mai 2009 habe er in E._______, in D._______ und in B._______ gelebt. Die Frage, ob er nach seiner Freilassung nochmals in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gekommen sei, verneinte er; er habe sich versteckt. Darauf angesprochen, dass er am 7. Mai 2009 von einer Behörde seinen Führerschein habe verlängern lassen, antwortete er nach langem Überlegen, er habe dies nicht bei der Militärpolizei gemacht. Er machte sogar geltend, er habe nach seiner Freilassung noch zwei Monate lang in einer Pension in Colombo gewohnt, dann habe er zwei Monate bei einer Bekannten in G._______ gelebt (act. A4/13 S. 7). Bei der Anhörung gab er jedoch an, er sei bis im Oktober 2009 - somit noch fünf bis sechs Monate nach seiner Freilassung - in Colombo geblieben (act. A7/16 S. 3 und 4). Während der gleichen Befragung sagte er indessen ebenso aus, er habe sich nach seiner Freilassung zur Pension begeben und sei zirka drei Monate später für zwei Monate nach G._______ gegangen (act. A7/16 S. 13). Erstmals machte er gegen Ende der Anhörung geltend, die Soldaten, die ihn auch nach seiner Freilassung in Colombo noch gesucht hätten, hätten ihn im April oder Mai 2010 erwischt ("sono stato preso") und aufgefordert, sich in ihrem Camp in ein Register einzutragen (act. A7/16 S. 13). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Soldaten gesucht worden, weil diese ihn den LTTE zugerechnet hätten, hätten sie ihn mit Sicherheit nicht aufgefordert, zu ihnen ins Camp zu kommen, um sich dort in ein Register einzutragen, sondern sie hätten ihn umgehend festgenommen. Auch an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers klarerweise gegen die von ihm geäusserte Furcht vor einer behördlichen Suche spricht. Ins Reich der Spekulation zu verweisen sind die Ausführungen in der Beschwerde und den ergänzenden Eingaben, wonach die sri-lankischen Behörden heute mit Sicherheit Kenntnis von den vom Beschwerdeführer durchgeführten Transporttätigkeiten für die LTTE hätten, konnten doch dafür keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte vorgewiesen werden. Es muss weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der sri-lankischen Geheimdienste verzeichnet ist noch, dass er gezielt ins Visier paramilitärischer Gruppierungen gerät.

E. 6.4 Zusammenfassend ist zu festzustellen, dass das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Ergebnis zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geschlossen hat.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, deren Authentizität nicht abschliessend geprüft werden muss, nicht aus, dass er im Frühjahr 2009 festgenommen und beinahe drei Monate lang festgehalten wurde. Die Untersuchungsbehörden fanden indessen offenbar keinerlei ihn belastende Momente und beantragten bei Gericht seine Freilassung. Diese erfolgte gemäss den eingereichten Akten denn auch bedingungslos. Als klarerweise unglaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen indessen die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Freilassung im Mai 2009 weiterhin gesucht worden und habe deshalb im Versteckten leben müssen.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 7.3 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen in den Jahren 2006 und 2009 gilt es, unbesehen um deren Glaubhaftigkeit, festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegen, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lagen diese Vorkommnisse über vier bzw. rund zwei Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend nicht mehr gegeben, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er sich nach seiner Freilassung versteckt hielt und er eingestand, im April oder Mai 2010 in Kontakt mit den Soldaten gekommen zu sein, ohne dass ihn diese festgenommen hätten. Der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist somit asylrechtlich nicht relevant. Die zurückliegenden Sachverhaltselemente sind indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Urteilsfindung einzubeziehen

E. 7.4 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw. regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).

E. 7.5 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aktuellen Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der im BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er immer noch konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen. In diesem Zusammenhang ist auf seine bedingungslose Freilassung aus der Untersuchungshaft auf Antrag der Ermittlungsbehörden und den Umstand hinzuweisen, dass er im April oder Mai 2010 von den Soldaten auf freiem Fuss belassen und lediglich aufgefordert worden sei, sich in ein Register einzutragen. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Aus dem Umstand, dass er im Jahr 2006 von Soldaten festgenommen und misshandelt worden sei, erwächst ihm heute keine Gefahr, da er nicht glaubhaft machen konnte, in diesem Zusammenhang von den Soldaten weitere Nachstellungen gewärtigen zu müssen. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Die Tatsache, dass er sich seit bald eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst. Seinen Angaben gemäss sei er bereits im Jahr 2010 von Soldaten aufgefordert worden, sich in einem entsprechenden Register einzutragen. Diese Aufforderung wird möglicherweise erneut an ihn gerichtet werden, sie stellt indessen keine Verfolgungsgefahr dar. Die Registrierungspraxis ist den schweizerischen Asylbehörden bekannt, es erübrigt sich, das Dossier aus dem Verfahren N ..., in dem vom Rechtsvertreter ein entsprechendes Formular eingereicht worden sei, beizuziehen. In der Stellungnahme vom 15. September 2011 wird in diesem Zusammenhang gerügt, das BFM habe ausser Acht gelassen, dass die Bevölkerungsregistrierung dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Da er einer entsprechenden Aufforderung nicht gefolgt sei, sei der gegen ihn gehegte Verdacht mit grösster Wahrscheinlichkeit bestärkt worden. Dabei wird jedoch unterschlagen, dass die Beschwerde - wie bereits vorstehend erwähnt - zur Hauptsache darauf aufbaut, der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Freilassung aus der Haft in Colombo im Mai 2009 noch von der Armee gesucht worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Soldaten den Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht aufgefordert, sich registrieren zu lassen, sondern hätten ihn festgenommen.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei­sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die beim Beschwerdeführer vorhandene Narbe kann zwar dazu führen, dass er von den Sicherheitsbehörden einer genaueren Überprüfung unterzogen wird. Er wird dabei indessen darauf hinweisen können, dass er im Jahr 2009 bereits einmal überprüft wurde und von den Ermittlungsbehörden als "unbeschriebenes Blatt" eingestuft wurde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 9.4.2 Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka - wie bereits vorstehend festgehalten - erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

E. 9.5 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im April 2011 mehrheitlich in seiner Herkunftsregion (insbesondere in B._______ und E._______). Ab dem Jahr 2004 habe er zudem zeitweise in Colombo gelebt. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat Berufserfahrung als Chauffeur (vgl. act. A4/13 S. 2). Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er wiederum in B._______, wo zahlreiche Verwandte von ihm leben, niederlassen kann. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Da der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.6 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzuklären sei. Wie bereits vorstehend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seinen Angaben gemäss im Jahr 2006 erlittenen Verletzung über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geklagt. Nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er sich alleine nach Hause begeben. Nachdem er noch über vier Jahre lang in Sri Lanka lebte, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Jahr 2006 erlittenen Verletzungen einer Rückkehr nach Sri Lanka im Weg stehen könnten. Weitere Abklärungen in dem Sinne, dass eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen oder ihm Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu setzen wäre, erweisen sich als nicht notwendig. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des sich aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergebenden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren D-3747/2011 mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- erscheint angemessen. Dieser Betrag ist durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

E. 11.2 Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3724/2011/was Urteil vom 12. September 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 5. April 2011 und gelangte am 6. April 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 13. April 2011 sagte er aus, er sei am 8. oder 9. Februar 2009 von vier Personen festgenommen worden, die ihn nach zwei oder drei Tagen der Polizei übergeben hätten. Er habe sich damals in einer Pension in Colombo aufgehalten. Einer der Männer habe eine Pistole gezogen, er habe die Hände hochgehalten und sei mit den Männern gegangen. Diese hätten ihn in ein Haus gebracht und misshandelt. Sie hätten ihn gefragt, ob er den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angehöre, was er verneint habe. Die Polizei habe ihn 83 Tage lang festgehalten, er sei zusammen mit einem alten Mann in einem Zimmer untergebracht worden. Am 5. Mai 2009 habe ihn die Polizei unter der Beschuldigung, er sei Mitglied der LTTE vor Gericht gebracht. Nach seiner vom Gericht angeordneten Freilassung habe er sich in D._______ und E._______ bei Verwandten versteckt gehalten. Die Soldaten hätten weiterhin nach ihm gesucht. Da er dies leid gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei bereits im Jahr 2006 einmal festgenommen, aber nach einem Tag freigelassen worden. A.c. Am 11. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2004 oft in Colombo aufgehalten, da er als Chauffeur gearbeitet und Personen befördert habe. Er habe jeweils in der gleichen Pension gewohnt. Im Dezember 2006 sei er in B._______ von der Armee zuhause abgeholt und zu einem Reisfeld gefahren worden. Man habe ihn gefragt, ob er LTTE-Mitglied sei, was er verneint habe. Er habe aber eingeräumt, dass er Leute der LTTE befördert habe. Die Soldaten hätten ihn misshandelt und bewusstlos liegen gelassen; danach sei er von ihnen mehrfach gesucht worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, den LTTE anzugehören. Er habe sich im August 2008 nach Colombo begeben, um auszureisen. Da er die entsprechenden Personen nicht gekannt habe, habe er die Ausreise nicht organisieren können. Im Februar 2009 seien vier Personen (Angehörige des "Criminal Investigation Department" [CID]) in seine Pension gekommen und hätten sich dort nach ihm erkundigt. Sie hätten ihn mitgenommen und zu einem Haus geführt, in dem er drei oder vier Tage festgehalten worden sei. Er sei gefragt worden, ob er von den LTTE sei, was er negiert habe. Nach drei oder vier Tagen sei er in den vierten Stock eines Gebäudes gebracht worden, wo er in ein Zimmer gebracht und 85 oder 87 Tage festgehalten worden sei. Vor dem Zimmer sei ein Polizist gestanden, der ihn nicht herausgelassen habe. Zirka zwei Monate nach seiner Festnahme sei er von einem Mann des Roten Kreuzes besucht worden. Drei Monate nach seiner Festnahme sei er vor Gericht gebracht worden. Der Richter habe ihm keine Fragen gestellt, er habe unterschreiben müssen und habe gehen können. Er habe sich zum Büro des Roten Kreuzes fahren lassen und gesagt, dass er freigelassen worden sei; es sei ihm eine Bestätigung ausgestellt worden. Er fürchte sich vor den sri-lankischen Soldaten und könne nicht mehr in seiner Heimat leben. Freunde, die Leute der Bewegung befördert hätten, seien 2007 von der Armee getötet worden. Danach sei er wieder zur Pension gegangen, wo er noch etwa drei Monate gelebt habe. Im Jahr 2010 sei er in E._______ von der Armee gesucht worden. Im April oder Mai 2010 sei er von den Soldaten aufgefordert worden, in ihr Camp zu kommen und sich in ein Register einzutragen. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2011 die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten beantragen. Insbesondere sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel und ebenso in den im Entscheid zitierten Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu gewähren. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 25 f. der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel sowie einer allfälligen Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 22. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Es wurden ihm Kopien der von ihm eingereichten Identitätskarte und seines Führerscheins zugestellt. E. E.a. Am 22. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventuell um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchen. E.b. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 - eröffnet am 11. August 2011 - gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb von drei Tagen ab Erhalt eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht werde. Andernfalls habe er innerhalb dieser Frist den Kostenvorschuss zu leisten. E.c. Am 15. August 2011 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. F. Mit Schreiben vom 15. August 2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweismittel (vgl. S. 6 des Schreibens). G. G.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2011 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. G.c. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Es lagen zwei Beweismittel bei (vgl. S. 8 der Stellungnahme). H. H.a. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren ...) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen dazu gewährt. H.b. Am 30. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der zwölf Beweismittel beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer behördliche Suchen nach seiner Haftentlassung bei beiden Befragungen lediglich am Rande erwähnt habe. In der Erstbefragung habe er als Grund für seine Ausreise angegeben, er sei es leid gewesen, im Verborgenen zu leben. Bei einer Person, die tatsächlich behördlich gesucht werde, müsse angenommen werden, dass sie dieses Argument in den Vordergrund stelle und spontan vorbringe. Der Beschwerdeführer habe die Suchen nach ihm nur sehr oberflächlich darlegen können. Er habe weder eine präzise Anzahl noch den Zeitraum, in denen die Suchen stattgefunden hätten, nennen können. In gleicher Weise verhalte es sich hinsichtlich seines Vorbringens, er sei auch zwischen 2006 und 2009 vom Militär regelmässig gesucht worden. Auch dies sei erst fernab seiner freien Schilderung der Asylgründe zum Vorschein gekommen. In der Anhörung habe er gesagt, er sei behelligt worden, weil er Leute der LTTE befördert habe. Dies sei ein wesentliches Argument für eine Verfolgungsmotivation der Behörden, weshalb er dies in der freien Schilderung hätte erwähnen müssen. Er hätte auch vorher erwähnen müssen, dass einige seiner Kollegen, die ebenso wie er Personen befördert hätten, getötet worden seien. Aufgrund dieser Nachschübe im späteren Verlauf des Verfahrens könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur dreimonatigen Inhaftierung im Jahr 2009 seien äusserst knapp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein nachvollziehbares Bild seiner Zelle wiederzugeben und habe dazu gar Anhaltspunkte im Lokal, in dem die Anhörungen stattgefunden hätten, heranziehen müssen. Eine Person, die längere Zeit inhaftiert gewesen sei, habe keine Schwierigkeiten, ihre Zelle bis ins letzte Detail zu skizzieren und könne dies ohne Zuhilfenahme von anderen Gegebenheiten tun. Auf die Frage, wie er sich in der Haft beschäftigt habe, habe er keine hinreichende Antwort gegeben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er von den Gesprächen mit dem einzigen Mithäftling erzählt hätte. Er habe jedoch nicht einmal dessen Namen gekannt. Im Übrigen habe er nicht gewusst, wo und bei wem er diese drei Monate verbracht habe. Aufgrund der äusserst vagen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er über einen längeren Zeitraum in Haft gewesen sei und es stelle sich die Frage, ob er überhaupt je in Haft gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei nach seiner Verschleppung durch Unbekannte geschlagen worden, während er dies bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Im Zusammenhang mit der Festnahme habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, wie viele Personen ihn festgehalten hätten. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht keine Kopien der Identitätskarte und des Führerscheins zugestellt. Es müsse zwingend Einsicht in diese Dokumente und Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden. Gemäss den Ausführungen des BFM sei im Herbst 2010 in Sri Lanka eine Dienstreise durchgeführt worden. Diese stelle einen Augenschein gemäss Art. 12 Bst. d VwVG dar, wobei die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls bestehe, in das die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht nehmen könnten. Da sich die Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die bei der Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der Bericht eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der Bericht sei aber im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in denselben zu gewähren. Das BFM nenne im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs einige der UNHCR-Richtlinien und den Dienstreisebericht als Quellen. Es sei zu vermuten, dass es sich auf weitere COI-Quellen stütze. Sollte dies zutreffen, werde auch Akteneinsicht in diese Berichte beantragt. 4.2.2. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angekündigt, dass er aus seiner Heimat wichtige Dokumente erhalten werde. Das BFM habe es unterlassen, ihm eine Frist anzusetzen und habe seine Verfügung getroffen, ohne ihm Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel zu geben. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien von entscheidrelevanter Bedeutung. Insofern führe die Tatsache, dass das BFM die angekündigten Beweismittel in falscher antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet habe, dazu, dass sein rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. 4.2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE sei von zentraler Bedeutung bei der Beurteilung seiner Gefährdung. Das BFM habe ihm zu seiner Tätigkeit keine Fragen gestellt. Er habe unter anderem Pakete zum Transport erhalten und einen Bus gefahren. Die Aufträge habe er von LTTE-Mitgliedern erhalten, die in einem Büro gearbeitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass er dort als Chauffeur verzeichnet gewesen sei. Auch einige Freunde hätten von seiner Tätigkeit gewusst. Das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 4.2.4. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass andere Personen, die die gleichen Transporttätigkeiten wie er durchgeführt hätten, auch verhaftet und getötet worden seien. Auch diesbezüglich hätte das BFM weitere Fragen stellen müssen. Er wisse, dass vier Personen die gleiche Tätigkeit wie er gehabt hätten. Eine sei im Jahr 2007 getötet, zwei weitere seien inhaftiert worden. Er bemühe sich, Dokumente über eine der betroffenen Personen zu beschaffen. Das BFM habe auch den Sachverhalt bezüglich seiner "Arbeitskollegen" ungenügend abgeklärt. 4.2.5. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Festhaltung am Kopf verletzt worden sei. Die Verletzungen hätten dazu beigetragen, dass er der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Das BFM habe es unterlassen, ihm dazu weitere Fragen zu stellen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Die grosse Narbe am Kopf sei Beleg für eine Verletzung, die möglicherweise auch einen Einfluss auf seine Möglichkeiten habe, seine Asylgründe chronologisch und verständlich vorzubringen. Sollten Erinnerungsvermögen oder die Möglichkeit zum logischen Denken eingeschränkt sein, müsste dies im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt unvollständig abgeklärt worden. 4.2.6. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch dadurch nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen geprüft habe. Es werde im Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die Lage in Sri Lanka gegeben. Es werden in der Folge verschiedene Fragen angeführt, die das BFM hätte abklären müssen. Es wäre auch notwendig gewesen, aktuelle Länderinformationen zur Frage heranzuziehen, inwiefern Personen, die aufgrund des Verdachts der Tätigkeit für die LTTE inhaftiert gewesen seien, Gefahr liefen, Opfer von Gewalt und Tötung zu werden. 4.2.7. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass das BFM auch seine Begründungspflicht verletzt habe. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. 4.2.8. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Der Dienstreisebericht sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, zu den vom BFM verwendeten Informationen Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe im Rahmen des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. 4.2.9. Die Begründungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass es das BFM in seinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit unterlassen habe, die entsprechenden Fundstellen der angeblichen Widersprüche und undetaillierten Angaben anzugeben. Dies verunmögliche eine Überprüfung und sachgerechte Stellungnahme. Teilweise gebe das BFM auch nicht an, von welchen Ereignissen gesprochen werde. 4.2.10. Die genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie die Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfertigten die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dabei müsste eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den bisher offen gelassenen Punkten durchgeführt und die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen COI sowie Einholung eines ärztlichen Gutachtens sichergestellt werden. Des weiteren müsste ihm Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel angesetzt werden. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und von diesem eine Neubeurteilung vorzunehmen. 4.2.11. Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, die seine asylrelevante Gefährdung und auch Umstände belegten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Des Weiteren sei der Kopfverletzung Rechnung zu tragen, die er erlitten habe. Diese habe einen grossen Einfluss auf die Möglichkeit, über vergangene Erlebnisse detailliert und in chronologischer Reihenfolge zu berichten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass er zu Beginn des Jahres 2009 auf der F._______ inhaftiert gewesen sei. Damit erweise sich der Hauptpfeiler in der Argumentation des BFM als falsch. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Aussage des BFM auch bei der Anhörung auf körperliche Misshandlungen hingewiesen. Das Fehlen von Details in einer Erzählung stelle keinen Widerspruch dar. Ihm seien bei der Anhörung zur Person 101 Fragen gestellt worden, die teilweise bereits einen Bezug zu seinen Asylgründen gehabt hätten. Erst danach habe er sich frei äussern können. Es sei deshalb logisch, dass die freie Schilderung nicht so umfangreich ausgefallen sei, wie wenn er von Anfang an hätte frei berichten können. Der Annahme des BFM, er hätte die behördliche Suche nach ihm in den Vordergrund stellen müssen, könne nicht gefolgt werden. Sei jemand in Haft gewesen und habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen, stehe der Bericht über diese Haft eher im Zentrum als die weitergehende behördliche Suche. Bei genauem Studium der Anhörungsprotokolle lösten sich die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente in Luft auf. Mit den eingereichten Beweismitteln könne die Inhaftierung des Beschwerdeführers belegt werden. Die Argumentation des BFM erweise sich damit als komplett falsch und die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente verkämen zu einem Witz. 4.2.12. Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Beschwerdeführer habe ab 2006 Transporte für die LTTE von E._______ nach Colombo erledigt. Er habe die Aufträge von einem LTTE-Büro erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Name in den dortigen Akten vermerkt worden sei. Die sri-lankische Armee habe den grössten Teil der Akten der LTTE beschlagnahmen können. Es sei davon auszugehen, dass er und seine Tätigkeiten den Behörden bekannt seien. Seine Inhaftierung belege, dass die Behörden ihn der Tätigkeit oder Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigten und er somit ein asylrelevantes Gefährdungsprofil aufweise. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Die sri-lankische Regierung bemühe sich darum, verdächtige Personen bereits bei der Einreise abzufangen und zu überprüfen. Die Informationen auf den Fahndungslisten seien den Flughafenbehörden zugänglich; zurückgeschaffte Tamilen würden in der Regel direkt dem CID zugewiesen. Weitere Befragungen könnten folgen. Der Geheimdienst könne auf Informationen zurückgreifen, die bis zu 60 Jahre zurückreichten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals der Tätigkeiten für die LTTE verdächtigt und inhaftiert worden. Aufgrund der Vorgehensweise der sri-lankischen Geheimdienste in den letzten zwei Jahren müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Daten über ihn auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien. Er habe mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen zu rechnen. Auch sei das Mittun von paramilitärischen Gruppierungen zu berücksichtigen. Diese arbeiteten mit Zustimmung der Regierung und könnten mit Straflosigkeit rechnen. Der Beschwerdeführer müsse infolge seiner Registrierung durch den Geheimdienst damit rechnen, von diesen Gruppen bedroht zu werden. Aufgrund des internationalen Drucks auf Sri Lanka und dessen Präsidenten sei das Freilassen und die anschliessende Liquidierung von ehemaligen Unterstützern der LTTE durch "unbekannte Personen" erneut zum Alltag geworden. Es sei zwingend davon auszugehen, dass sich die Behörden in Zukunft vermehrt auf die Zusammenarbeit mit paramilitärischen Gruppierungen stützten. Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, er sei auch nach seiner Haftentlassung im Jahr 2009 noch gesucht worden. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Haftentlassung nicht sicher sei, sondern weiterhin der LTTE-Tätigkeit verdächtigt werde und Gefahr laufe, im Auftrag staatlicher Akteure von Paramilitärs getötet zu werden. 4.2.13. In der Eingabe vom 15. August 2011 wird vorgebracht, mit den zusätzlich eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Freilassung den Tatsachen entsprächen. Zu beachten sei, dass er in eine der vom UNHCR definierten Risikogruppen falle. Es lägen damit wichtige Gründe vor, um auch die übrigen von ihm vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft anzusehen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide. Es seien in diesem Zusammenhang zwingend Abklärungen vorzunehmen; allenfalls sei ihm Frist zur Einreichung des Resultats privater Abklärungen einzuräumen. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2011 aus, beim Dienstreisebericht handle es sich um ein Dokument, in dem in generell abstrakter Weise die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergegeben werde. Dieses Dokument könne - wie auch andere interne Länderanalysen - nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs ediert werden. Den Vorwurf der mangelnden Tatsachenfeststellung weise das BFM weit von sich. Bei objektiver Betrachtungsweise sei den Aussagen des Beschwerdeführers kein anderer Schluss als jener in der angefochtenen Verfügung zu entnehmen. Diese enthielten eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die nur auf Unglaubhaftigkeit schliessen lassen könnten. Die Untersuchung des Dossiers und die Anhörungen seien mit der geforderten Sorgfalt vorgenommen worden und bestimmt frei von humoristischen Einlagen. Die beiden eingereichten Beweismittel zur Haft im Jahr 2009 seien nur in Kopie eingereicht worden. Derartige Unterlagen könnten nur beschränkten Beweiswert entfalten, weil die Überprüfbarkeit der Echtheit eines kopierten Dokuments keinen definitiven Schluss zulasse. Sollten die Unterlagen echt sein, würden sie belegen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen und von den Untersuchungsbehörden entlastet worden sei. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern sei demjenigen zuzusprechen, der Schutz benötige. Der Beschwerdeführer wäre von den ursprünglichen Anschuldigungen, mit der LTTE liiert gewesen zu sein, entlastet worden, was zur Haftentlassung geführt hätte. Bei der Haft aus dem Jahr 2009 würde es sich demnach um vergangene Unbill handeln und die Akten sprächen gegen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Er habe bei der Erstbefragung keine weiteren Massnahmen gegen seine Person erwähnt, die nach seiner Haftentlassung vorgefallen seien. Er habe gesagt, er habe an verschiedenen Orten versteckt gelebt. Dem habe er auch nach einer Nachfrage nichts hinzugefügt. Erst später habe er erwähnt, er sei von den Militärs gesucht worden, wozu er aber keine Einzelheiten habe liefern können. Bei der Anhörung habe er in der freien Schilderung gesagt, er könne aus Angst vor den Militärs nicht mehr in Sri Lanka leben. Die Suche der Militärs sei erst viel später erschienen, obwohl sie das ausschlaggebende Element für die Ausreise gewesen wäre. Dann habe er eine Aussage gemacht, die die Suche in ein anderes Licht rücke. Er habe gesagt, er sei im Frühling 2010 von den Militärs zuhause gefasst und aufgefordert worden, sich im Camp in ein Register einzutragen. Daraus könne unter keinen Umständen auf eine künftige Verfolgung geschlossen werden. Der umfangreiche Exkurs in der Beschwerde zur Thematik ehemaliger Mitglieder oder Unterstützer der LTTE könne betreffend ihn nicht angewandt werden. Wenn das Schreiben der Polizeibehörde echt wäre, würde dieses das Fehlen von Anhaltspunkten für eine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers bei den LTTE amtlich festlegen. Es werde gerügt, das BFM hätte anhand des Erscheinungsbilds des Beschwerdeführers eine ärztliche Untersuchung veranlassen sollen. Bei den Befragungen habe sich keine Situation ergeben, anlässlich derer an seiner Urteilsfähigkeit zu zweifeln gewesen wäre. Er habe keine gesundheitlichen Leiden bekundet. Eine Narbe, wie er sie im Gesicht trage, könne nicht Grund für die Vornahme medizinischer Untersuchungen sein. 4.4. In der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 wird entgegnet, beim Dienstreisebericht handle es sich um ein Dokument, das vorgelegt werden müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass das BFM in neueren Entscheiden auf die Anführung dieses Berichts verzichte, weshalb davon auszugehen sei, dieser sei inhaltlich sehr dürftig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen und sich auf eine Vielzahl von Länderinformationen gestützt. Wenn das BFM von der bisherigen Praxis abweiche und den Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten des Landes als zumutbar erachte, wäre eine derartige Beurteilung auf ebenso breites Quellenmaterial abzustützen. Eigene Recherchen hätten ergeben, dass sich die Lage in diesen Gebieten nicht derart verändert habe, dass sich der Wegweisungsvollzug dorthin neu als zumutbar präsentieren würde. Die eingereichten Dokumente seien im Original an das Bundesverwaltungsgericht geschickt worden, von diesem aber offenbar nur in Kopie an das BFM übermittelt worden. Demzufolge werde das Gericht ersucht, dem BFM die Originale zukommen zu lassen und diesem Frist zur ergänzenden Vernehmlassung zu setzen. Die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft bedeute nicht automatisch, dass er nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen habe. Trotz Haftentlassung erfülle er eines der fünf Risikoprofile, die in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 aufgeführt würden. Personen, die unter dem Verdacht von LTTE-Aktivitäten längere Zeit inhaftiert gewesen seien, hätten aktuell mit Verfolgung zu rechnen. Dies belegten insbesondere die Bestimmungen der Antiterrorismusgesetzgebung. Von dieser Verfolgung sei er betroffen, da er von den sri-lankischen Behörden nach wie vor verdächtigt werde, ein ehemaliger LTTE-Aktivist zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung sei diesen noch nicht bekannt gewesen, dass er tatsächlich für die LTTE tätig gewesen sei. Heute verfügten die Behörden aber über eine wesentlich verbesserte Informationsgrundlage. Die anhaltende Suche nach ihm durch das Militär bezeuge, dass die Verfolgung nicht abgeschlossen sei. Das BFM lasse ausser Acht, dass die Bevölkerungsregistrierungen dazu dienten, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen und zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Er habe befürchtet, dass er bei der Registrierung erneut inhaftiert werde. Sein Ausbleiben bzw. seine Flucht hätten den Verdacht der Behörden sicher bestärkt. Auch durch die vom Präsidenten Sri Lankas Ende August 2011 angekündigte Aufhebung des Ausnahmezustandes habe sich an der Verfolgungsgefahr nichts geändert. Diese Gefahr werde auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt. Über den Beschwerdeführer bestünden mit Sicherheit Akten, die ihn als verdächtiges LTTE-Mitglied vermerkten. Die illegale Ausreise, das Nichterscheinen zur Registrierung, sein Asylgesuch in der Schweiz und die gut sichtbaren Narben an Kopf und Schulter stellten Risikofaktoren dar. Schon aufgrund der Narben würde er bei einer Einreise einer besonderen Prüfung unterzogen. 5. 5.1. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer seien weder Kopien der eingereichten Identitätskarte noch des Führerscheins zugestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm der bei der Erstbefragung vom 13. April 2011 vorgezeigte Führerschein gemäss den Angaben im Protokoll zurückgegeben wurde (act. A4/13 S. 5). Mit der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 wurden ihm Kopien beider Ausweise zugestellt, so dass sich weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen. 5.2. Bezüglich der beantragten Offenlegung von Berichten und Länderanalysen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -analysen befinden, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen. 5.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 mitgeteilt, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (Verfahren D-3747/2011) zu den Akten genommen worden seien. Zudem erhielt er die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Wie bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zu entnehmen ist, ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügung und der folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 5.4. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist anzusetzen, obwohl er angekündigt habe, aus seinem Heimatland würden ihm wichtige Beweismittel geschickt, die bisher nicht eingetroffen seien, ist Folgendes zu erwägen: Entgegen der Darstellung in der Beschwerde - es wird auf das Protokoll der Anhörung (A7/16 D4) verwiesen - hat der Beschwerdeführer nicht gesagt, es seien Beweismittel unterwegs, sondern, er habe bisher keine solchen angefordert ("non ho ancora fatto arrivare delle prove da casa"). Erst zu einem späteren Zeitpunkt kündigte er an, er werde sich später Dokumente schicken lassen, aus denen ersichtlich sei, wo er im Jahr 2009 festgehalten worden sei (act. A7/16 R131). Am Schluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, weshalb er sich die Beweismittel, von denen er gesprochen habe, nicht früher habe schicken lassen, worauf er antwortete, er wisse nicht, wohin er sich diese schicken lassen solle (act. A7/16 R165). Als er darauf hingewiesen wurde, dies sei dem erhaltenen Merkblatt zu entnehmen, zeigte er sich erstaunt. Aufgrund dieser Ausgangslage und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) musste sich das BFM nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer, dem die Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln zukommt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), eine Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich nicht bemüht, vorhandene Beweismittel umgehend zu beschaffen; dies zeigt sich auch dadurch, dass er mit der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2011 - und damit zweieinhalb Monate nach der Erstbefragung und eineinhalb Monate nach der Anhörung - um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln ersuchte, die er längst hätte anfordern und einreichen müssen. 5.5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte den Beschwerdeführer über das Schicksal seiner Freunde, die dieselben Transporttätigkeiten wie er ausgeführt hätten, eingehender befragen müssen. Dazu ist festzustellen, dass er bei der Erstbefragung nicht auf "Arbeitskollegen" hinwies, die Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Erst bei der Anhörung erwähnte er, dass Freunde, die Leute der Bewegung gefahren hätten, von der sri-lankischen Armee getötet worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, dies habe sich im Jahr 2007 zugetragen. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland erst 2011 verliess und kein direkter Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schicksal von Freunden und seinem ersichtlich ist, musste sich das BFM nicht gezwungen sehen, ihm weitere Fragen dazu zu stellen. In der Beschwerde wird denn auch abweichend von den Aussagen des Beschwerdeführers geltend gemacht, eine Person, die die gleiche Tätigkeit wie er gehabt habe, sei getötet und zwei Personen seien inhaftiert worden. 5.6. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung geltend gemacht, er sei Ende 2006 von Soldaten verletzt worden, als er von zu Hause aus mitgenommen worden sei. Das BFM habe es unterlassen, ihm entsprechende Fragen zu stellen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Das BFM hat sich in seiner Vernehmlassung berechtigterweise auf den Standpunkt gestellt, die beim Beschwerdeführer vorhandene Narbe könne nicht Grund für die Vornahme medizinischer Untersuchungen sein. Ebenso richtig ist die Aussage des BFM, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei gesundheitliche Probleme bekundet und es hätten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestanden. Bei der Anhörung wurde er gefragt, was geschehen sei, nachdem er bei der ersten Festnahme im Jahr 2006 ohnmächtig geworden sei, worauf er antwortete, er sei nach einer halben Stunde erwacht und allein nach Hause gegangen. Er machte anlässlich der Befragungen zu keinem Zeitpunkt Probleme im Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung geltend und brachte auch nicht vor, sich deshalb je in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass er sich noch jahrelang in Sri Lanka aufhielt, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, erscheint der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Leidensdruck, unter dem er stehe, als nicht überzeugend. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist somit unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch im heutigen Zeitpunkt keinerlei Notwendigkeit, den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Die Anträge, es sei eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen oder diesem Frist zur Einreichung des Ergebnisses ärztlicher Abklärungen zu setzen, sind abzuweisen. 5.7. In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung gebe kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wieder, insbesondere zur Gefährdungssituation spezifischer Personengruppen, da das BFM nicht die aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verkannt habe. Aktuelle Länderinformationen hätte das BFM zwingend auch zur Frage heranziehen müssen, inwiefern aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE inhaftierte, anschliessend wieder freigelassene Personen, Gefahr liefen, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig, und wies darauf hin, dass es sich auf einer Dienstreise im Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation verschafft habe. Des Weiteren führte es aus, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an. 5.8. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit insgesamt gesehen davon aus, dass das BFM den erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat und der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste es weder eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anordnen noch diesen einlässlicher befragen. Es erübrigt sich, im Einzelnen auf die in der Beschwerde angeführten Kritikpunkte detailliert einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe bis im September 2006 als Chauffeur gearbeitet. Nachdem er von Unbekannten einen Tag lang festgehalten worden sei, habe er sich (bis zur Ausreise) versteckt gehalten (act. A4/13 S. 2 f. und S. 6). Bei der Anhörung machte er geltend, er sei im Dezember 2006 von Soldaten zu Hause abgeholt und zu einem Reisfeld gefahren worden. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er Mitglied der LTTE sei. Er habe ihnen gesagt, er sei nicht LTTE-Mitglied, habe aber als Chauffeur für die LTTE gearbeitet. Sie hätten ihn geschlagen, verletzt und gefragt, weshalb er nicht ins Camp gekommen sei, um sich ins Register einzutragen. Er habe das Bewusstsein verloren und die Soldaten hätten ihn liegen lassen. Auf Nachfrage gab er an, er sei zwei Stunden lang in den Händen der Soldaten gewesen (act. A7/16 S. 9). In der Beschwerde wird geltend gemacht, er sei Ende des Jahres 2006 von unbekannten Männern bedroht, verletzt und zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden. Man habe ihn aufgefordert, sich im Lager zu melden und registrieren zu lassen. Aus Angst davor, das Militär könnte von seinen Transporttätigkeiten für die LTTE wissen, habe er dieser Vorladung keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit nicht nur widersprüchlich dazu, von wem (Unbekannte oder Soldaten) er wie lange (einen Tag oder zwei Stunden) festgehalten worden sei, sondern auch zu einem weiteren, zentralen Punkt: Bei der Anhörung behauptete er nämlich, er habe den Soldaten (bereits im Jahr 2006) gesagt, er arbeite für die LTTE als Chauffeur, während dem er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus Angst, das Militär könnte von seinen Tätigkeiten für die LTTE wissen, nicht zur Registrierung ins Lager begeben. Während die ganze Beschwerdeschrift - und die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben - zur Hauptsache darauf basieren, die sri-lankischen Behörden hätten zur Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 erst einen Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer arbeite für die LTTE, wüssten aber aufgrund der nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen beschlagnahmten Unterlagen der LTTE und des "Screening-Prozesses" nun mit Sicherheit Bescheid darüber, will der Beschwerdeführer selbst die Soldaten bereits im Jahr 2006 von seinen Tätigkeiten für die Organisation in Kenntnis gesetzt haben. Des Weiteren ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seiner kurzzeitigen Festnahme im Jahr 2006 versteckt gelebt, nicht überzeugend, hat er doch längere Zeit in einer Lodge in Colombo gewohnt. Es ist allgemein bekannt, dass Personen, die sich in Colombo in einer Lodge einquartierten, von den Lodgebetreibern den Behörden gemeldet werden mussten. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, im Februar 2009 in der Lodge festgenommen worden zu sein, wobei die Behördenvertreter in der Lodge konkret nach ihm gefragt hätten (act. A7/16 R114). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht spricht auch der Umstand, dass er seine Heimat mit seinen eigenen Reisepapieren verliess (act. A4/13 S. 8 ff.). Gemäss seinen Aussagen bei der Erstbefragung habe er seinen Reisepass am 3. April 2011 dem Schlepper ausgehändigt und diesen nicht zurückerhalten. Er selbst habe auf der gesamten Reise nie ein Dokument vorzeigen müssen; die ihm unbekannte Person, die ihn begleitet habe, habe an seiner Stelle die Kontrollen durchlaufen. Im weiteren behauptete er dann, er habe einen Reisepass vorgewiesen, es sei indessen nicht sein eigener und nicht einmal ein sri-lankischer gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung mehrfach voneinander abweichende Angaben zu den Reisemodalitäten machte - so räumte er erst auf Vorhalt bzw. Vorweisen eines Rapportes der Grenzkontrollbehörden ein, sich in Italien aufgehalten zu haben (act. A4/13 S. 10) - und des Umstandes, dass er bei der Erstbefragung seine Identitätskarte abgab und seinen Führerschein vorlegte, ist davon auszugehen, dass er seine Heimat mit den eigenen Dokumenten kontrolliert und somit legal verliess. Dies wiederum verdeutlicht, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsabsicht hegten. 6.3. 6.3.1. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung sei unglaubhaft. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte dieser mehrere Beweismittel ein, die - Authentizität vorausgesetzt - die Inhaftierung belegen. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung - dies zu Unrecht - aus, die zentralen Beweismittel - Besuchsbestätigung des Roten Kreuzes und Schreiben der Polizeibehörde - seien ihm nur in Kopie zugestellt worden. In der Stellungnahme vom 15. September 2011 wird beantragt, dem BFM seien die im Original eingereichten Dokumente mit der Aufforderung zur ergänzenden Vernehmlassung zukommen zu lassen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, wurde dem BFM doch das Beschwerdedossier D-3724/2011 mit den darin liegenden Originaldokumenten zur Vernehmlassung übermittelt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. August 2011). Zudem gibt das BFM in seiner Vernehmlassung unmissverständlich zu verstehen, dass es auch unter der Prämisse, die Dokumente seien echt, an der Ablehnung des Asylgesuchs festhält. 6.3.2. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass das sri-lankische Verteidigungsministerium am 8. Februar 2009 die Festnahme des Beschwerdeführers für den Zeitraum von maximal 90 Tagen bewilligte; er solle auf der F._______ festgehalten werden. Er wurde daraufhin am selben Tag festgenommen und zur Polizeistation gebracht. Die Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein LTTE-Kader handle oder er in sonstige kriminelle Aktivitäten verwickelt sei. Der Richter wurde von der Polizei ersucht, den Beschwerdeführer freizulassen. Der vom Roten Kreuz am 5. Mai 2009 ausgestellten Haftbestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 in der Haft besucht und eigenen Angaben gemäss am 30. April 2009 freigelassen wurde. 6.3.3. Da der Beschwerdeführer auf Antrag der Ermittlungsbehörden hin freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass diese keine Veranlassung hatten, ihn weiterhin der Zusammenarbeit mit den LTTE zu verdächtigen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich durch die eingereichten Beweismittel in seiner Auffassung bestätigt, dass die Sicherheitsbehörden nach dem 30. April 2009 keine Veranlassung hatten, nach ihm zu suchen. Es bestand für den Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, sich zu verstecken. Dies wird durch seine ungereimten Angaben zu seinen Aufenthaltsorten verdeutlicht. So gab er bei der Erstbefragung an, er habe seit seiner Geburt bis zum 3. April 2011 in B._______ Wohnsitz gehabt (act. A4/13 S. 1). Kurz darauf behauptete er, er habe sich, nachdem er im Jahr 2006 festgenommen worden sei, versteckt gehalten (act. A4/13 S. 3). Auf Nachfrage hielt er schliesslich fest, er habe nicht immer in B._______ gelebt, sondern sich auch regelmässig in Colombo aufgehalten. Nach seiner Freilassung im Mai 2009 habe er in E._______, in D._______ und in B._______ gelebt. Die Frage, ob er nach seiner Freilassung nochmals in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gekommen sei, verneinte er; er habe sich versteckt. Darauf angesprochen, dass er am 7. Mai 2009 von einer Behörde seinen Führerschein habe verlängern lassen, antwortete er nach langem Überlegen, er habe dies nicht bei der Militärpolizei gemacht. Er machte sogar geltend, er habe nach seiner Freilassung noch zwei Monate lang in einer Pension in Colombo gewohnt, dann habe er zwei Monate bei einer Bekannten in G._______ gelebt (act. A4/13 S. 7). Bei der Anhörung gab er jedoch an, er sei bis im Oktober 2009 - somit noch fünf bis sechs Monate nach seiner Freilassung - in Colombo geblieben (act. A7/16 S. 3 und 4). Während der gleichen Befragung sagte er indessen ebenso aus, er habe sich nach seiner Freilassung zur Pension begeben und sei zirka drei Monate später für zwei Monate nach G._______ gegangen (act. A7/16 S. 13). Erstmals machte er gegen Ende der Anhörung geltend, die Soldaten, die ihn auch nach seiner Freilassung in Colombo noch gesucht hätten, hätten ihn im April oder Mai 2010 erwischt ("sono stato preso") und aufgefordert, sich in ihrem Camp in ein Register einzutragen (act. A7/16 S. 13). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Soldaten gesucht worden, weil diese ihn den LTTE zugerechnet hätten, hätten sie ihn mit Sicherheit nicht aufgefordert, zu ihnen ins Camp zu kommen, um sich dort in ein Register einzutragen, sondern sie hätten ihn umgehend festgenommen. Auch an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers klarerweise gegen die von ihm geäusserte Furcht vor einer behördlichen Suche spricht. Ins Reich der Spekulation zu verweisen sind die Ausführungen in der Beschwerde und den ergänzenden Eingaben, wonach die sri-lankischen Behörden heute mit Sicherheit Kenntnis von den vom Beschwerdeführer durchgeführten Transporttätigkeiten für die LTTE hätten, konnten doch dafür keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte vorgewiesen werden. Es muss weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der sri-lankischen Geheimdienste verzeichnet ist noch, dass er gezielt ins Visier paramilitärischer Gruppierungen gerät. 6.4. Zusammenfassend ist zu festzustellen, dass das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Ergebnis zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geschlossen hat. 6.5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, deren Authentizität nicht abschliessend geprüft werden muss, nicht aus, dass er im Frühjahr 2009 festgenommen und beinahe drei Monate lang festgehalten wurde. Die Untersuchungsbehörden fanden indessen offenbar keinerlei ihn belastende Momente und beantragten bei Gericht seine Freilassung. Diese erfolgte gemäss den eingereichten Akten denn auch bedingungslos. Als klarerweise unglaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen indessen die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Freilassung im Mai 2009 weiterhin gesucht worden und habe deshalb im Versteckten leben müssen. 7. 7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen in den Jahren 2006 und 2009 gilt es, unbesehen um deren Glaubhaftigkeit, festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegen, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lagen diese Vorkommnisse über vier bzw. rund zwei Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend nicht mehr gegeben, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er sich nach seiner Freilassung versteckt hielt und er eingestand, im April oder Mai 2010 in Kontakt mit den Soldaten gekommen zu sein, ohne dass ihn diese festgenommen hätten. Der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist somit asylrechtlich nicht relevant. Die zurückliegenden Sachverhaltselemente sind indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Urteilsfindung einzubeziehen 7.4. Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw. regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 7.5. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aktuellen Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der im BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er immer noch konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen. In diesem Zusammenhang ist auf seine bedingungslose Freilassung aus der Untersuchungshaft auf Antrag der Ermittlungsbehörden und den Umstand hinzuweisen, dass er im April oder Mai 2010 von den Soldaten auf freiem Fuss belassen und lediglich aufgefordert worden sei, sich in ein Register einzutragen. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Aus dem Umstand, dass er im Jahr 2006 von Soldaten festgenommen und misshandelt worden sei, erwächst ihm heute keine Gefahr, da er nicht glaubhaft machen konnte, in diesem Zusammenhang von den Soldaten weitere Nachstellungen gewärtigen zu müssen. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Die Tatsache, dass er sich seit bald eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst. Seinen Angaben gemäss sei er bereits im Jahr 2010 von Soldaten aufgefordert worden, sich in einem entsprechenden Register einzutragen. Diese Aufforderung wird möglicherweise erneut an ihn gerichtet werden, sie stellt indessen keine Verfolgungsgefahr dar. Die Registrierungspraxis ist den schweizerischen Asylbehörden bekannt, es erübrigt sich, das Dossier aus dem Verfahren N ..., in dem vom Rechtsvertreter ein entsprechendes Formular eingereicht worden sei, beizuziehen. In der Stellungnahme vom 15. September 2011 wird in diesem Zusammenhang gerügt, das BFM habe ausser Acht gelassen, dass die Bevölkerungsregistrierung dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Da er einer entsprechenden Aufforderung nicht gefolgt sei, sei der gegen ihn gehegte Verdacht mit grösster Wahrscheinlichkeit bestärkt worden. Dabei wird jedoch unterschlagen, dass die Beschwerde - wie bereits vorstehend erwähnt - zur Hauptsache darauf aufbaut, der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Freilassung aus der Haft in Colombo im Mai 2009 noch von der Armee gesucht worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Soldaten den Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht aufgefordert, sich registrieren zu lassen, sondern hätten ihn festgenommen. 7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei­sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die beim Beschwerdeführer vorhandene Narbe kann zwar dazu führen, dass er von den Sicherheitsbehörden einer genaueren Überprüfung unterzogen wird. Er wird dabei indessen darauf hinweisen können, dass er im Jahr 2009 bereits einmal überprüft wurde und von den Ermittlungsbehörden als "unbeschriebenes Blatt" eingestuft wurde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 9.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka - wie bereits vorstehend festgehalten - erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 9.5. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im April 2011 mehrheitlich in seiner Herkunftsregion (insbesondere in B._______ und E._______). Ab dem Jahr 2004 habe er zudem zeitweise in Colombo gelebt. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat Berufserfahrung als Chauffeur (vgl. act. A4/13 S. 2). Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er wiederum in B._______, wo zahlreiche Verwandte von ihm leben, niederlassen kann. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Da der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.6. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzuklären sei. Wie bereits vorstehend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seinen Angaben gemäss im Jahr 2006 erlittenen Verletzung über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geklagt. Nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er sich alleine nach Hause begeben. Nachdem er noch über vier Jahre lang in Sri Lanka lebte, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Jahr 2006 erlittenen Verletzungen einer Rückkehr nach Sri Lanka im Weg stehen könnten. Weitere Abklärungen in dem Sinne, dass eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen oder ihm Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu setzen wäre, erweisen sich als nicht notwendig. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. 9.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des sich aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergebenden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren D-3747/2011 mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- erscheint angemessen. Dieser Betrag ist durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. 11.2. Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: