Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Djibouti stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat- staat seinen Angaben zufolge am (…). März 2016 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter in Richtung B._______. Am (…). Februar 2017 sei er ohne seine Familie mit gefälsch- ten Reisepapieren nach Istanbul und von dort am (…). Februar 2017 nach Zürich gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Februar 2017 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 19. Juni 2020 gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, er sei seit Juli 2010 Mitglied der politischen Partei "Union pour la Démocratie et la Justice" (UDJ). Mit seinem politi- schen Engagement habe er einen Regierungswechsel angestrebt. Bereits vor seinem Parteibeitritt habe er sich in einer Vereinigung namens "C._______" engagiert, die sich für die Anliegen im Quartier (…) eingesetzt habe. Er habe Kommunikation und Information studiert und sich deshalb bei der Partei in diesem Bereich eingesetzt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er drei Mal festgenommen worden und man habe seine Fingerabdrücke abgenommen. Die erste Festnahme sei am (…). Februar 2011 anlässlich einer Demonstration vor (…) erfolgt. Bei dieser Festnahme sei er ungefähr zwei Tage in einem Gefängnis namens D._______ festgehalten worden. Die zweite Festnahme habe sich im März 2013 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen ereignet, weil er Mitglied der Opposition gewesen sei und in einem Wahlbüro mitgeholfen habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, falsche Informationen über die Wahlen verbreitet zu haben und er sei wäh- rend zehn Tagen inhaftiert worden, sechs Tage im Gefängnis E._______ und vier Tage im Gefängnis F._______. Mit Unterstützung der Anwälte der Partei habe ein Freispruch sowie seine Freilassung erwirkt werden können. Er habe keine Dokumente, die dieses Verfahren bestätigen könnten. Zur dritten Festnahme sei es an einer Demonstration der Oppositionsparteien im November 2015 gekommen, an welcher Soldaten Bussen verteilt und Demonstranten verhaftet hätten. Als es während einer Rede Rauch gege- ben habe, seien alle losgerannt; er sei dabei ungewollt in die Richtung der Polizisten gerannt und festgenommen worden. Zunächst habe er zwei Wo- chen im Polizeikommissariat verbracht, bevor er für zwei Wochen in ein Gefängnis (…) verbracht worden sei. Dort sei er befragt und währenddes- sen geschlagen worden. Beim Leiter dieses Gefängnisses handle es sich um (…). Er sei gewarnt worden, sollte er seine politischen Aktivitäten wei- terführen, würden ihm Konsequenzen drohen. Anlässlich eines Fests des
E-6191/2020 Seite 3 Clans G._______ vom (…). Dezember 2015 habe die Polizei angegriffen und einige Personen getötet. An einer darauffolgenden Sitzung aller oppo- sitioneller Parteien sei es zu Streitigkeiten gekommen und wiederum die Polizei aufgetaucht, woraufhin er und viele geflohen seien. Weil einige Per- sonen festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sich an einem anderen Ort in der Stadt versteckt. Einige Tage später sei er zu Hause von Polizisten gesucht worden, woraufhin er seinen Heimatstaat verlassen habe. Er sei sowohl bei der zweiten als auch bei der dritten Fest- nahme gefoltert worden. Am (…). März 2016 habe er seinen Heimatstaat in Richtung Äthiopien verlassen. Einige Wochen nach seiner Flucht seien anlässlich der Wahlen im April 2016 mehrere Personen festgenommen worden, die sich an den Wahlkampagnen beteiligt hätten. Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass er gesucht und worden sei und die Be- hörden seinen Vater bedroht und an seiner Stelle mitgenommen hätten. Nachdem die heimatlichen Behörden auch in den umliegenden Nachbar- ländern nach Oppositionellen gesucht hätten, habe er Äthiopien verlassen, während seine Ehefrau mit den beiden Kindern Anfang des Jahres 2017 nach Djibouti zurückgekehrt sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Bestätigungsschreiben betreffend seine Tätigkeit für die UDJ ins Recht. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist um zu den Beilagen seines Asylgesuchs Stellung nehmen zu können, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
E-6191/2020 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 hiess die vormalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie das SEM zur Ver- nehmlassung ein und wies es an, das Akteneinsichtsgesuch des Be- schwerdeführers zu behandeln. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2020 [recte: 2021] hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess die vormalige Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm Gelegenheit eine Replik einzureichen. H. Mit seiner Replik vom 27. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren festhalten. I. Anfang 2024 teilte das Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen das vorliegende Verfahren dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zu. J. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2024 liess der neue Instruktions- richter dem Beschwerdeführer eine Kopie des SEM-Aktenstücks A21 zu- kommen und gab ihm Gelegenheit innert Frist dazu Stellung zu nehmen. K. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 5. August 2024 seine Stellungnahme sowie eine Kostennote einreichen.
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Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht genü- gend detailliert und substanziiert zu schildern vermocht. Es sei daher nicht davon auszugehen, er habe diese Behelligungen tatsächlich selbst erlebt. Dies würde insbesondere seine Haftzeit betreffen. Die Beschreibung der Verlegung in ein anderes Gefängnis sei zwar etwas ausführlicher ausge- fallen, die Schilderungen seien aber inhaltlich nicht über eine stereotype
E-6191/2020 Seite 6 Beschreibung eines Verhörs mit Folterung hinausgegangen. Gerade auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht anlässlich der Auflö- sung der Sitzung vom (…). Dezember 2015 würden keine Realkennzei- chen enthalten. Es sei ohnehin unplausibel, dass der Beschwerdeführer an dieser Sitzung teilgenommen habe, nachdem er nur drei Tage zuvor aus der Haft entlassen worden sei, während der er wegen seiner Parteiaktivi- täten bedroht und misshandelt worden sei. Diese Parteisitzung habe er im Übrigen an der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern damals angegeben, er sei nach seiner Haft im Jahr 2015 ausgereist. Zudem habe er dort aus- gesagt, die Polizei habe ihn erst eine Woche nach seiner Flucht zu Hause gesucht und seinen Vater an seiner Stelle mitgenommen. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung hingegen, sei sein Vater mitgenommen wor- den, während er sich noch im Land versteckt gehalten habe. Auch in Bezug auf die Erkennbarkeit seiner Aktivitäten für die Partei seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen. Er habe einerseits ausgesagt, sein Name sei nicht auf den Berichten und Flyern vermerkt gewesen, andererseits habe er erklärt, er habe Medienvertretern Berichte vorgelesen und ihnen die Vor- haben der Partei mitgeteilt. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen ein- gereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Praxis der Ausstellung von Dokumenten in Djibouti sei uneinheitlich, weshalb eine schlüssige Überprüfung der eingereichten Beweismittel mit- tels Vergleichsmaterials oder eine Überprüfung vor Ort kaum möglich sei. Es handle sich bei solchen Dokumenten zudem regelmässig um Gefällig- keitsschreiben, weshalb diese nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu beweisen. Die eingereichten Fotografien würden keinen Schluss zulassen auf den Ort oder den Zweck des gezeigten Treffens oder auf eine Verbin- dung mit dem Beschwerdeführer. Nachdem es sich bei der UDJ um eine anerkannte Oppositionspartei handle und keine Meldungen zu Verhaftun- gen von Parteimitgliedern in jüngerer Zeit vorliegen würden, sei auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Partei- mitgliedschaft künftige Verfolgung durch die dschibutischen Behörden zu befürchten. Im Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schwiegerfamilie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen und der Schwiegervater wolle seine Töchter beschneiden lassen, sei schliesslich keine asylrele- vante Verfolgung zu erkennen, weil eine solche nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erfolge. Dem Wegweisungsvollzug stehe nichts entgegen. Er sei ein junger und gesunder Mann, der über ein tragfähiger soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge. Er habe einen Universitätsabschluss im (…)-Bereich und in der Schweiz erste Arbeitser- fahrungen in diesem Bereich sammeln können.
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E. 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge gab der Beschwerdefüh- rer an, er habe seine Asylgründe detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei geschildert. Seine Aussagen an der BzP dürften ohnehin nur dann zur Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn diese diametral von den späteren Aussagen abweichen würden. In Bezug auf seine Parteitätig- keiten habe er die Motivation für sein politisches Engagement erklärt und die Parteistrukturen detailliert aufzuzeigen vermocht; seine Parteikarriere folge einem logischen Werdegang.
E. 3.2.2 Aus welchen Gründen die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als untauglich erachtet habe, gehe aus der an- gefochtenen Verfügung nicht hervor. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sein Akteneinsichtsrecht verletzt. Es sei nicht davon auszugehen, die grossen und wichtigen Oppositionsparteien würden sich zu Gefälligkeitsschreiben hinreissen lassen, zumal dies einen starken Glaubwürdigkeitsverlust zur Folge hätte. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, nachzuweisen, weshalb diese Beweismittel als Fäl- schungen erachtet werden. Folglich sei davon auszugehen, er habe seine Tätigkeit in der Presseabteilung der UDJ nachgewiesen.
E. 3.2.3 Auch die wegen dieser Aktivitäten erfolgten Festnahmen habe er ausführlich geschildert und die diesbezüglichen Fragen schlüssig beant- wortet. Zu seiner ersten Haftzeit seien ihm aber keine weiteren Fragen ge- stellt worden. Die Erzählungen zur zweiten Festnahme und Haft würden Realkennzeichen enthalten, wie den genauen Ort des Gefängnisses und konkrete Umstände der Verhaftung sowie seiner Einsetzung als Wahlbe- obachter. Es seien ihm aber keine Folgefragen gestellt worden, was nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne. Seine Ausführungen zu den darauffolgenden Demonstrationen und Verhaftungen könnten zudem durch weitere Quellen belegt werden. Im Zusammenhang mit seiner Flucht könne nicht als Widerspruch gewertet werden, dass er nur drei Tage nach seiner Haftentlassung an einer Parteisitzung teilgenommen habe, obwohl er ausgesagt habe, nach der dritten Verhaftung Angst gehabt zu haben und eingeschüchtert gewesen zu sein. Vielmehr sei es für ihn schlicht zentral gewesen, weiterhin gegen das Regime vorzugehen, und die Teilnahme an diesem Treffen vom (…). Dezember 2015 habe ein kalkulierbares und eher kleines Risiko für ihn dargestellt, weil es sich um ein geheimes Treffen ge- handelt habe, zu dem nur die wichtigsten Parteifunktionäre eingeladen worden seien. Die Sitzung vom (…). Dezember 2015 habe er an der BzP zwar nicht explizit erwähnt, aber dennoch übereinstimmend angegeben,
E-6191/2020 Seite 8 die Behörden hätten nach Personen gesucht, die sich politisch zu sehr en- gagiert hätten. Er sei an dieser Befragung auch nicht einlässlich zu seinen Asylgründen befragt worden. Mit der Beschwerde werde ein Urteil einge- reicht, wonach er in Abwesenheit zu (…) Jahren Gefängnis und Bezahlung von (…) Djibouti-Franc verurteilt worden sei. Dieser Entscheid sei im Archiv des verstorbenen Anwalts der UDJ aufgefunden worden.
E. 3.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2011 sei in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt worden, weil diese nicht nur auf den Beschwerdeführer abgezielt habe, sondern dabei allgemein Demonstranten festgenommen worden seien. In der kurzen Festnahme sei kein asylrelevanter Nachteil zu erse- hen. Das eingereichte Video vermöge die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht nachhaltig zu beeinflussen, weil die Aufnahme nach seiner Ausreise erfolgt sei und die darin vorkommenden Personen in keiner Verbindung zum Beschwerdeführer stehen würden. Weiter sei erstaunlich, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel kurz nach dem Asylentscheid und damit erst beinahe drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetaucht seien. Deren Echtheit könne aber nicht über- prüft werden, weil es sich lediglich um Kopien handelt. Eine Auseinander- setzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografien erübrige sich, weil sie in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwer- deführer stehen würden.
E. 3.4.1 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand- punkt, das SEM habe fälschlicherweise nicht mitberücksichtigt, dass er den Behörden wegen seiner politischen und oppositionellen Tätigkeiten im Zeit- punkt der ersten Festnahme bereits bekannt gewesen sei. Daher hätten diese bei den weiteren Festnahmen die Intensivierung seiner Tätigkeiten feststellen können und einen Grund gehabt, ihn härter zu bestrafen sowie einzuschüchtern. Es sei widersprüchlich soweit das SEM zwar einen Grossteil seiner Aussagen wegen fehlender Asylrelevanz unbeachtet ge- lassen habe, aber gleichzeitig seine Ausführungen als substanzarm und deshalb als unglaubhaft qualifiziert habe. Vielmehr hätten die Ereignisse, welche zu seiner ersten Verhaftung geführt hätten, in die Beurteilung der Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Nach den übrigen eingereichten Beweismitteln habe er nach seiner Anhörung geforscht, weil sich erst damals die Notwendigkeit ergeben habe. Zudem sei er erst an- lässlich seiner Anhörung über die Beweislastverteilung in Kenntnis gesetzt worden.
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E. 3.4.2 Ein Beweismittel, das keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise, könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur deshalb als beweisuntauglich erklärt werden, weil es im Heimat- staat leicht käuflich erwerbbar sei. Sollte nicht von der Authentizität des Dokuments ausgegangen werden, müsse die Sache zur eingehenden Prü- fung und weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen werden. In die Abklärung zur Asylrelevanz der Parteimitgliedschaft, Aktenstück A21, sei weiterhin keine Einsicht gewährt worden und die Vorinstanz habe hierzu in ihrer Vernehmlassung keine Stellung genommen. Nachdem die angefoch- tene Verfügung jedoch in wesentlichen Punkten mit dieser internen Akte begründet worden sei, dränge sich eine Kassation auf. Der Parteiausweis der UDJ hätte einer Dokumentenprüfung unterzogen werden müssen und nicht lediglich mit dem Hinweis auf die uneinheitliche Ausstellungpraxis in Djibouti für untauglich befunden werden dürfen. Die eingereichten Bestäti- gungsschreiben seien jeweils vom Parteipräsidenten unterzeichnet und mit einem Stempel versehen worden. Fälschungsmerkmale seien keine er- sichtlich, womit sie nicht einfach als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden könnten.
E. 3.4.3 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2024 macht der Beschwer- deführer erneut darauf aufmerksam, dass sich die Menschenrechtslage in Djibouti nicht wesentlich verändert habe und die Stellung von Mitgliedern der UDJ weiterhin bedenklich sei. Mit den erheblichen Eingriffen in die Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit anhand übermässig restriktiver Ge- setze für die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregie- rungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft werde die politische Beteiligung und insbesondere die Teilnahme an oppositionellen Bewegungen schwerwiegend eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Die UDJ sei als Oppositionspartei in verschiedener Hinsicht Verfolgung und Unterdrückungsmassnahmen durch die Regierung ausgesetzt. Die gesetz- lich vorgesehene Unabhängigkeit der Justiz sei aufgrund von Berichten über Korruption und Ineffizient vehement zu bezweifeln. Insgesamt würden Parteimitglieder systematisch überwacht und abgehört sowie anhand von Verleumdungskampagnen öffentlich in den staatlichen Medien diskredi- tiert. Generell müssten Personen, welche die Regierung kritisieren würden, mit Repressalien rechnen. Ausserdem schaffe die Regierung mit der Grün- dung von Scheinoppositionsparteien eine Illusion von politischem Pluralis- mus und schwäche dadurch die gesamte Oppositionsbewegung. Er selber sei folglich als UDJ-Mitglied den staatlichen Massnahmen ungeschützt ausgeliefert, nachdem er den heimatlichen Behörden durch seine Festnah- men bereits bekannt sei.
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E. 4.1 Im Rahmen der formellen Rügen bemängelte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe die Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, namentlich der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel ohne Begründung als untauglich qualifiziert und ihm weder Einsicht in das Aktenstück A21 gewährt noch zu dieser Rüge in ihrer Vernehmlassung Stellung genommen.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge- mäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art.30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
E. 4.2.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Ver- fahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
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E. 4.2.4 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. So können sich die Betroffe- nen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann einge- schränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte- resse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.2.5 Ausser Betracht fällt die Einsicht in Unterlagen, welche von der ver- fügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise die Entscheidentwürfe der Sachbearbeiterin respektive des Sachbearbeiters oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung ei- nes Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die ent- scheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfü- gungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Mass- gebend ist dabei nicht die Einordnung respektive Bezeichnung der Be- hörde, sondern die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die verfü- gungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1).
E. 4.3 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Vor- instanz nicht per se die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers an- zweifelte, sondern vielmehr seine gegen aussen erkennbare Rolle inner- halb der Partei sowie die deswegen geltend gemachte Verfolgung. Ausser- dem bewertete sie die im Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit eingereichten Beweismittel als untauglich, seine geltend gemachte staatli- che Verfolgung zu beweisen, nachdem sie seine Ausführungen zuvor als unglaubhaft beurteilt hatte. Die Beurteilung der Parteischreiben als Gefäl- ligkeitsschreiben, weil keine schlüssige Überprüfung dieser Dokumente möglich sei, erscheint vorliegend nachvollziehbar (vgl. hierzu nachfolgende E. 6.5). Darin kann jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er- sehen werden.
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E. 4.4.1 Gemäss Aktenverzeichnis qualifizierte das SEM das Aktenstück A21 als interne Akte. In seinem Schreiben vom 7. Dezember 2020 wies es da- rauf hin, interne Akten würden gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen, weshalb die Einsichtnahme in sol- che Akten verweigert werden dürfe (vgl. SEM-act. A24).
E. 4.4.2 Obschon die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in das Aktenstück A21 verweigert hatte, verwies sie in der angefochtenen Verfügung auf diese Akte. In der Beschwerde wurde explizit um Einsicht- nahme in dieses konkrete Aktenstück ersucht und ausgeführt, die Vor- instanz habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung we- sentlich auf dieses Dokument abgestützt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln. In seiner Replik vom 27. Januar 2021 monierte dieser, es sei ihm weiterhin keine Einsicht in das Aktenstück A21 gewährt worden. Aus den vorliegenden Ak- ten geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer der Aufforderung der vormaligen Instruktionsrichterin nachgekommen ist. Infol- gedessen liess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2024 dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenstücks A21 zukommen – zumal auf dem Consulting-Bericht der Abteilung Analysen "zur Edition" vermerkt worden war – und bot ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
E. 4.4.3 Mit der Bezeichnung des Aktenstücks A21 als interne Akte und der aufgrund dessen verweigerten Akteneinsicht in diese Akte hat die Vor- instanz in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer konnte nachträglich Ein- sicht in die besagte Akte nehmen und eine Stellungnahme einreichen. Es handelt sich zudem bei der vorliegend geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht um einen schwerwiegenden Mangel und das Bun- desverwaltungsgericht kann diese Frage frei überprüfen (vgl. oben E. 2). Dieser Verfahrensmangel ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu be- trachten, wird aber entsprechend bei der Kostenverlegung zu berücksich- tigen sein.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Gericht den Ausführungen des SEM an. Das politische Interesse und Engagement des Beschwerdeführers werden grundsätzlich nicht angezweifelt. Fraglich ist aber, ob er deswegen in asylrelevanter Weise politischer Verfolgung aus- gesetzt war.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab einerseits an, er habe eine wichtige Rolle in der Partei gehabt und sei sehr aktiv gewesen in der Kommission für Presse und Kommunikation. Auf die Frage, weshalb er bereits drei Tage nach seiner dritten Haftentlassung an einer brisanten Parteiversammlung teilgenommen habe, erklärte er hingegen, er sei zwar Parteimitglied ge-
E-6191/2020 Seite 14 wesen, seine Arbeit für die Partei sei aber nicht bekannt gewesen (vgl. SEM-act. A19 ad F96 ff. und F100; A9 S. 8). Seinen Aussagen zufolge er- folgte die erste Festnahme an einer Demonstration im Februar 2011, bei welcher die Mehrheit der Studenten verhaftet worden sei (vgl. a.a.O. A19 ad F57); er sei nach ungefähr zwei Tagen entlassen worden (vgl. a.a.O. ad A42 und F57). Auch seine zweite Festnahme im Nachgang zu den par- lamentarischen Wahlen im März 2013 endete in einem Freispruch sowie seiner Freilassung nach ungefähr zehn Tagen. Es handelte sich gemäss seinen Angaben um eine falsche Anschuldigung, weshalb er freigespro- chen worden sei (vgl. a.a.O. ad A61: "Ja, ich war vor Gericht. […] Und dann kamen wir frei. Sie hatten ja keine Beweise."; F69 f.; F87: "[…] Wenn man dort ist, ist es wie in ein Untersuchungsgefängnis. Dort wird herausgefun- den, ob man eine Tat begangen hat oder nicht […]."). Aus diesen Vorbrin- gen ist daher keine politisch motivierte Verfolgung zu erkennen, welcher der Beschwerdeführer schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Gegen eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung sprechen auch die Zeitabstände von jeweils mehr als zwei Jahren zwischen den drei Verhaftungen. Das Asylrecht dient im Übrigen nicht der Wiedergutmachung bereits erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung.
E. 6.3 Es ist sodann mit dem SEM festzustellen, dass sich seine Schilderun- gen sowohl zu den Haftbedingungen anlässlich der zweiten Inhaftierung als auch zur dritten Inhaftierung auf allgemeine Aussagen beschränken und nicht den Eindruck erwecken, er habe dies selbst erlebt (vgl. a.a.O. ad F66 ff., F88 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die über- zeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. SEM-Verfügung S. 4).
E. 6.4 Das Gericht erachtet insbesondere die vorgebrachten Umstände rund um die Sitzung vom (…). Dezember 2015 als unglaubhaft. Der Beschwer- deführer verweist zwar zu Recht darauf, dass er an der BzP nicht einläss- lich zu seien Asylgründen befragt worden sei, weshalb diese Aussagen nur mit Zurückhaltung für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden dürften. Es erstaunt dennoch sehr, dass er das für seine Ausreise aus- schlaggebende Ereignis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht erwähnte. Seine angebliche Teilnahme an dieser Sitzung – (…) Tage nach seiner Haftentlassung – ist tatsächlich nicht in Einklang zu bringen mit seinen Aus- führungen zur dritten Haft. So habe er im Gegensatz zu den beiden ersten Festnahmen nach der dritten Inhaftierung sowie der Warnung des Geheim- diensts grosse Angst bekommen und sein Leben in Gefahr gesehen, weil die Haftbedingungen überaus prekär gewesen seien (vgl. SEM-act. A9
E-6191/2020 Seite 15 S. 7 f.; A19 ad F89 ff.). Im Widerspruch hierzu steht auch sein diesbezüg- liches Argument, die Teilnahme an dieser Sitzung habe für ihn ein kalku- lierbares und eher kleines Risiko dargestellt und das Auftauchen der Sol- daten sei unerwartet gewesen (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2020 S. 12; SEM-act. A19 ad F106). An der Anhörung gab er nämlich an, es seien in der Vergangenheit mehrmals Soldaten an Parteisitzungen aufge- taucht (vgl. a.a.O. A19 ad F76 f.). Schliesslich vermögen aber auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Auflösung dieser Sitzung vom (…). Dezember 2015 nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. ad F103 f.; SEM- Verfügung S. 4).
E. 6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Es wird nicht das politische Engagement des Beschwerde- führers, wohl aber die deswegen geltend gemachte Verfolgung angezwei- felt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann auch hierzu auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 5; Vernehmlassung vom 12. Januar 2020). Hin- sichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, das SEM hätte nachweisen müssen, weshalb es die Beweismittel als Fälschungen erachte, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht als Fälschungen qualifizierte, sondern feststellte, bei solchen Schreiben handle es sich oft um Gefälligkeitsschreiben. Es erklärte auch, eine schlüssige Überprüfung sei wegen kaum vorhandenen Vergleichsmaterials sowie fehlender Mög- lichkeiten einer Überprüfung vor Ort kaum möglich. Nachdem das SEM also die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die geltend ge- machte Verfolgung bereits als unglaubhaft erachtete, hat es zu Recht fest- gestellt, die lediglich in Kopie vorliegenden Bestätigungsschreiben ver- möchten an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel. Auch nach Ansicht des Gerichts vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, diese seien erst drei Jahre nach seinem Aufenthalt in der Schweiz beim Durchsuchen des Archivs eines verstorbenen Anwalts aufgetaucht, nicht zu überzeugen und die Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen.
E. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM somit entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers in zutreffender Weise festgehalten, dass nicht davon aus- zugehen sei, der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engage- ments in seinem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-6191/2020 Seite 16
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Djibouti herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge- walt. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann mit überdurch- schnittlicher Schulbildung. Sein tragfähiges soziales Beziehungsnetz wird ihn zudem bei der Wiedereingliederung unterstützen können. In der vorge- brachten Streitigkeit mit dem Schwiegervater (Beschneidung der Töchter) ist keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu erkennen, wel- cher er sich nicht durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort entziehen könnte. Dies steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen.
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E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten zu verzichten.
E. 10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4.4.3 hievor) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass er im Beschwerde- verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er- wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Anhand der eingereichten Honorarnote ist der Zeitaufwand seines Rechts- vertreters zuverlässig abschätzbar und gemäss den praxisgemässen Be- messungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 250.– festzusetzen.
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E. 10.3 Im Übrigen sind infolge Gutheissung des Gesuchs um Bestellung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 die notwendigerweise er- wachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Ge- richts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit ei- nem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der aktualisierten Honorarnote vom 5. August 2024 geltend gemachte Aufwand von knapp 20 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch und ist zu kürzen. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 2’200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6191/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6191/2020 Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Djibouti stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...). März 2016 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter in Richtung B._______. Am (...). Februar 2017 sei er ohne seine Familie mit gefälschten Reisepapieren nach Istanbul und von dort am (...). Februar 2017 nach Zürich gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Februar 2017 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 19. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei seit Juli 2010 Mitglied der politischen Partei "Union pour la Démocratie et la Justice" (UDJ). Mit seinem politischen Engagement habe er einen Regierungswechsel angestrebt. Bereits vor seinem Parteibeitritt habe er sich in einer Vereinigung namens "C._______" engagiert, die sich für die Anliegen im Quartier (...) eingesetzt habe. Er habe Kommunikation und Information studiert und sich deshalb bei der Partei in diesem Bereich eingesetzt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er drei Mal festgenommen worden und man habe seine Fingerabdrücke abgenommen. Die erste Festnahme sei am (...). Februar 2011 anlässlich einer Demonstration vor (...) erfolgt. Bei dieser Festnahme sei er ungefähr zwei Tage in einem Gefängnis namens D._______ festgehalten worden. Die zweite Festnahme habe sich im März 2013 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen ereignet, weil er Mitglied der Opposition gewesen sei und in einem Wahlbüro mitgeholfen habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, falsche Informationen über die Wahlen verbreitet zu haben und er sei während zehn Tagen inhaftiert worden, sechs Tage im Gefängnis E._______ und vier Tage im Gefängnis F._______. Mit Unterstützung der Anwälte der Partei habe ein Freispruch sowie seine Freilassung erwirkt werden können. Er habe keine Dokumente, die dieses Verfahren bestätigen könnten. Zur dritten Festnahme sei es an einer Demonstration der Oppositionsparteien im November 2015 gekommen, an welcher Soldaten Bussen verteilt und Demonstranten verhaftet hätten. Als es während einer Rede Rauch gegeben habe, seien alle losgerannt; er sei dabei ungewollt in die Richtung der Polizisten gerannt und festgenommen worden. Zunächst habe er zwei Wochen im Polizeikommissariat verbracht, bevor er für zwei Wochen in ein Gefängnis (...) verbracht worden sei. Dort sei er befragt und währenddessen geschlagen worden. Beim Leiter dieses Gefängnisses handle es sich um (...). Er sei gewarnt worden, sollte er seine politischen Aktivitäten weiterführen, würden ihm Konsequenzen drohen. Anlässlich eines Fests des Clans G._______ vom (...). Dezember 2015 habe die Polizei angegriffen und einige Personen getötet. An einer darauffolgenden Sitzung aller oppositioneller Parteien sei es zu Streitigkeiten gekommen und wiederum die Polizei aufgetaucht, woraufhin er und viele geflohen seien. Weil einige Personen festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sich an einem anderen Ort in der Stadt versteckt. Einige Tage später sei er zu Hause von Polizisten gesucht worden, woraufhin er seinen Heimatstaat verlassen habe. Er sei sowohl bei der zweiten als auch bei der dritten Festnahme gefoltert worden. Am (...). März 2016 habe er seinen Heimatstaat in Richtung Äthiopien verlassen. Einige Wochen nach seiner Flucht seien anlässlich der Wahlen im April 2016 mehrere Personen festgenommen worden, die sich an den Wahlkampagnen beteiligt hätten. Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass er gesucht und worden sei und die Behörden seinen Vater bedroht und an seiner Stelle mitgenommen hätten. Nachdem die heimatlichen Behörden auch in den umliegenden Nachbarländern nach Oppositionellen gesucht hätten, habe er Äthiopien verlassen, während seine Ehefrau mit den beiden Kindern Anfang des Jahres 2017 nach Djibouti zurückgekehrt sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Bestätigungsschreiben betreffend seine Tätigkeit für die UDJ ins Recht. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist um zu den Beilagen seines Asylgesuchs Stellung nehmen zu können, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 hiess die vormalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein und wies es an, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2020 [recte: 2021] hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm Gelegenheit eine Replik einzureichen. H. Mit seiner Replik vom 27. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. I. Anfang 2024 teilte das Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen das vorliegende Verfahren dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zu. J. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2024 liess der neue Instruktions-richter dem Beschwerdeführer eine Kopie des SEM-Aktenstücks A21 zukommen und gab ihm Gelegenheit innert Frist dazu Stellung zu nehmen. K. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 5. August 2024 seine Stellungnahme sowie eine Kostennote einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht genügend detailliert und substanziiert zu schildern vermocht. Es sei daher nicht davon auszugehen, er habe diese Behelligungen tatsächlich selbst erlebt. Dies würde insbesondere seine Haftzeit betreffen. Die Beschreibung der Verlegung in ein anderes Gefängnis sei zwar etwas ausführlicher ausgefallen, die Schilderungen seien aber inhaltlich nicht über eine stereotype Beschreibung eines Verhörs mit Folterung hinausgegangen. Gerade auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht anlässlich der Auflösung der Sitzung vom (...). Dezember 2015 würden keine Realkennzeichen enthalten. Es sei ohnehin unplausibel, dass der Beschwerdeführer an dieser Sitzung teilgenommen habe, nachdem er nur drei Tage zuvor aus der Haft entlassen worden sei, während der er wegen seiner Parteiaktivitäten bedroht und misshandelt worden sei. Diese Parteisitzung habe er im Übrigen an der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern damals angegeben, er sei nach seiner Haft im Jahr 2015 ausgereist. Zudem habe er dort aus-gesagt, die Polizei habe ihn erst eine Woche nach seiner Flucht zu Hause gesucht und seinen Vater an seiner Stelle mitgenommen. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung hingegen, sei sein Vater mitgenommen worden, während er sich noch im Land versteckt gehalten habe. Auch in Bezug auf die Erkennbarkeit seiner Aktivitäten für die Partei seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen. Er habe einerseits ausgesagt, sein Name sei nicht auf den Berichten und Flyern vermerkt gewesen, andererseits habe er erklärt, er habe Medienvertretern Berichte vorgelesen und ihnen die Vorhaben der Partei mitgeteilt. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Praxis der Ausstellung von Dokumenten in Djibouti sei uneinheitlich, weshalb eine schlüssige Überprüfung der eingereichten Beweismittel mittels Vergleichsmaterials oder eine Überprüfung vor Ort kaum möglich sei. Es handle sich bei solchen Dokumenten zudem regelmässig um Gefälligkeitsschreiben, weshalb diese nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu beweisen. Die eingereichten Fotografien würden keinen Schluss zulassen auf den Ort oder den Zweck des gezeigten Treffens oder auf eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer. Nachdem es sich bei der UDJ um eine anerkannte Oppositionspartei handle und keine Meldungen zu Verhaftungen von Parteimitgliedern in jüngerer Zeit vorliegen würden, sei auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Partei-mitgliedschaft künftige Verfolgung durch die dschibutischen Behörden zu befürchten. Im Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schwiegerfamilie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen und der Schwiegervater wolle seine Töchter beschneiden lassen, sei schliesslich keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen, weil eine solche nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erfolge. Dem Wegweisungsvollzug stehe nichts entgegen. Er sei ein junger und gesunder Mann, der über ein tragfähiger soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge. Er habe einen Universitätsabschluss im (...)-Bereich und in der Schweiz erste Arbeitserfahrungen in diesem Bereich sammeln können. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Asylgründe detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei geschildert. Seine Aussagen an der BzP dürften ohnehin nur dann zur Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn diese diametral von den späteren Aussagen abweichen würden. In Bezug auf seine Parteitätigkeiten habe er die Motivation für sein politisches Engagement erklärt und die Parteistrukturen detailliert aufzuzeigen vermocht; seine Parteikarriere folge einem logischen Werdegang. 3.2.2 Aus welchen Gründen die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als untauglich erachtet habe, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sein Akteneinsichtsrecht verletzt. Es sei nicht davon auszugehen, die grossen und wichtigen Oppositionsparteien würden sich zu Gefälligkeitsschreiben hinreissen lassen, zumal dies einen starken Glaubwürdigkeitsverlust zur Folge hätte. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, nachzuweisen, weshalb diese Beweismittel als Fälschungen erachtet werden. Folglich sei davon auszugehen, er habe seine Tätigkeit in der Presseabteilung der UDJ nachgewiesen. 3.2.3 Auch die wegen dieser Aktivitäten erfolgten Festnahmen habe er ausführlich geschildert und die diesbezüglichen Fragen schlüssig beantwortet. Zu seiner ersten Haftzeit seien ihm aber keine weiteren Fragen gestellt worden. Die Erzählungen zur zweiten Festnahme und Haft würden Realkennzeichen enthalten, wie den genauen Ort des Gefängnisses und konkrete Umstände der Verhaftung sowie seiner Einsetzung als Wahlbeobachter. Es seien ihm aber keine Folgefragen gestellt worden, was nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne. Seine Ausführungen zu den darauffolgenden Demonstrationen und Verhaftungen könnten zudem durch weitere Quellen belegt werden. Im Zusammenhang mit seiner Flucht könne nicht als Widerspruch gewertet werden, dass er nur drei Tage nach seiner Haftentlassung an einer Parteisitzung teilgenommen habe, obwohl er ausgesagt habe, nach der dritten Verhaftung Angst gehabt zu haben und eingeschüchtert gewesen zu sein. Vielmehr sei es für ihn schlicht zentral gewesen, weiterhin gegen das Regime vorzugehen, und die Teilnahme an diesem Treffen vom (...). Dezember 2015 habe ein kalkulierbares und eher kleines Risiko für ihn dargestellt, weil es sich um ein geheimes Treffen gehandelt habe, zu dem nur die wichtigsten Parteifunktionäre eingeladen worden seien. Die Sitzung vom (...). Dezember 2015 habe er an der BzP zwar nicht explizit erwähnt, aber dennoch übereinstimmend angegeben, die Behörden hätten nach Personen gesucht, die sich politisch zu sehr engagiert hätten. Er sei an dieser Befragung auch nicht einlässlich zu seinen Asylgründen befragt worden. Mit der Beschwerde werde ein Urteil eingereicht, wonach er in Abwesenheit zu (...) Jahren Gefängnis und Bezahlung von (...) Djibouti-Franc verurteilt worden sei. Dieser Entscheid sei im Archiv des verstorbenen Anwalts der UDJ aufgefunden worden. 3.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2011 sei in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt worden, weil diese nicht nur auf den Beschwerdeführer abgezielt habe, sondern dabei allgemein Demonstranten festgenommen worden seien. In der kurzen Festnahme sei kein asylrelevanter Nachteil zu ersehen. Das eingereichte Video vermöge die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht nachhaltig zu beeinflussen, weil die Aufnahme nach seiner Ausreise erfolgt sei und die darin vorkommenden Personen in keiner Verbindung zum Beschwerdeführer stehen würden. Weiter sei erstaunlich, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel kurz nach dem Asylentscheid und damit erst beinahe drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetaucht seien. Deren Echtheit könne aber nicht überprüft werden, weil es sich lediglich um Kopien handelt. Eine Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografien erübrige sich, weil sie in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen würden. 3.4 3.4.1 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das SEM habe fälschlicherweise nicht mitberücksichtigt, dass er den Behörden wegen seiner politischen und oppositionellen Tätigkeiten im Zeitpunkt der ersten Festnahme bereits bekannt gewesen sei. Daher hätten diese bei den weiteren Festnahmen die Intensivierung seiner Tätigkeiten feststellen können und einen Grund gehabt, ihn härter zu bestrafen sowie einzuschüchtern. Es sei widersprüchlich soweit das SEM zwar einen Grossteil seiner Aussagen wegen fehlender Asylrelevanz unbeachtet gelassen habe, aber gleichzeitig seine Ausführungen als substanzarm und deshalb als unglaubhaft qualifiziert habe. Vielmehr hätten die Ereignisse, welche zu seiner ersten Verhaftung geführt hätten, in die Beurteilung der Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Nach den übrigen eingereichten Beweismitteln habe er nach seiner Anhörung geforscht, weil sich erst damals die Notwendigkeit ergeben habe. Zudem sei er erst anlässlich seiner Anhörung über die Beweislastverteilung in Kenntnis gesetzt worden. 3.4.2 Ein Beweismittel, das keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise, könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur deshalb als beweisuntauglich erklärt werden, weil es im Heimatstaat leicht käuflich erwerbbar sei. Sollte nicht von der Authentizität des Dokuments ausgegangen werden, müsse die Sache zur eingehenden Prüfung und weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen werden. In die Abklärung zur Asylrelevanz der Parteimitgliedschaft, Aktenstück A21, sei weiterhin keine Einsicht gewährt worden und die Vorinstanz habe hierzu in ihrer Vernehmlassung keine Stellung genommen. Nachdem die angefochtene Verfügung jedoch in wesentlichen Punkten mit dieser internen Akte begründet worden sei, dränge sich eine Kassation auf. Der Parteiausweis der UDJ hätte einer Dokumentenprüfung unterzogen werden müssen und nicht lediglich mit dem Hinweis auf die uneinheitliche Ausstellungpraxis in Djibouti für untauglich befunden werden dürfen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben seien jeweils vom Parteipräsidenten unterzeichnet und mit einem Stempel versehen worden. Fälschungsmerkmale seien keine ersichtlich, womit sie nicht einfach als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden könnten. 3.4.3 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2024 macht der Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam, dass sich die Menschenrechtslage in Djibouti nicht wesentlich verändert habe und die Stellung von Mitgliedern der UDJ weiterhin bedenklich sei. Mit den erheblichen Eingriffen in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anhand übermässig restriktiver Gesetze für die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft werde die politische Beteiligung und insbesondere die Teilnahme an oppositionellen Bewegungen schwerwiegend eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Die UDJ sei als Oppositionspartei in verschiedener Hinsicht Verfolgung und Unterdrückungsmassnahmen durch die Regierung ausgesetzt. Die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit der Justiz sei aufgrund von Berichten über Korruption und Ineffizient vehement zu bezweifeln. Insgesamt würden Parteimitglieder systematisch überwacht und abgehört sowie anhand von Verleumdungskampagnen öffentlich in den staatlichen Medien diskreditiert. Generell müssten Personen, welche die Regierung kritisieren würden, mit Repressalien rechnen. Ausserdem schaffe die Regierung mit der Gründung von Scheinoppositionsparteien eine Illusion von politischem Pluralismus und schwäche dadurch die gesamte Oppositionsbewegung. Er selber sei folglich als UDJ-Mitglied den staatlichen Massnahmen ungeschützt ausgeliefert, nachdem er den heimatlichen Behörden durch seine Festnahmen bereits bekannt sei. 4. 4.1 Im Rahmen der formellen Rügen bemängelte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel ohne Begründung als untauglich qualifiziert und ihm weder Einsicht in das Aktenstück A21 gewährt noch zu dieser Rüge in ihrer Vernehmlassung Stellung genommen. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art.30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 4.2.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Ver-fahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.4 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.5 Ausser Betracht fällt die Einsicht in Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise die Entscheidentwürfe der Sachbearbeiterin respektive des Sachbearbeiters oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Massgebend ist dabei nicht die Einordnung respektive Bezeichnung der Behörde, sondern die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1). 4.3 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Vor-instanz nicht per se die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers anzweifelte, sondern vielmehr seine gegen aussen erkennbare Rolle innerhalb der Partei sowie die deswegen geltend gemachte Verfolgung. Ausserdem bewertete sie die im Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit eingereichten Beweismittel als untauglich, seine geltend gemachte staatliche Verfolgung zu beweisen, nachdem sie seine Ausführungen zuvor als unglaubhaft beurteilt hatte. Die Beurteilung der Parteischreiben als Gefälligkeitsschreiben, weil keine schlüssige Überprüfung dieser Dokumente möglich sei, erscheint vorliegend nachvollziehbar (vgl. hierzu nachfolgende E. 6.5). Darin kann jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersehen werden. 4.4 4.4.1 Gemäss Aktenverzeichnis qualifizierte das SEM das Aktenstück A21 als interne Akte. In seinem Schreiben vom 7. Dezember 2020 wies es darauf hin, interne Akten würden gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen, weshalb die Einsichtnahme in solche Akten verweigert werden dürfe (vgl. SEM-act. A24). 4.4.2 Obschon die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in das Aktenstück A21 verweigert hatte, verwies sie in der angefochtenen Verfügung auf diese Akte. In der Beschwerde wurde explizit um Einsichtnahme in dieses konkrete Aktenstück ersucht und ausgeführt, die Vor-instanz habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung wesentlich auf dieses Dokument abgestützt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln. In seiner Replik vom 27. Januar 2021 monierte dieser, es sei ihm weiterhin keine Einsicht in das Aktenstück A21 gewährt worden. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer der Aufforderung der vormaligen Instruktionsrichterin nachgekommen ist. Infolgedessen liess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2024 dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenstücks A21 zukommen - zumal auf dem Consulting-Bericht der Abteilung Analysen "zur Edition" vermerkt worden war - und bot ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 4.4.3 Mit der Bezeichnung des Aktenstücks A21 als interne Akte und der aufgrund dessen verweigerten Akteneinsicht in diese Akte hat die Vor-instanz in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer konnte nachträglich Einsicht in die besagte Akte nehmen und eine Stellungnahme einreichen. Es handelt sich zudem bei der vorliegend geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht um einen schwerwiegenden Mangel und das Bundesverwaltungsgericht kann diese Frage frei überprüfen (vgl. oben E. 2). Dieser Verfahrensmangel ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten, wird aber entsprechend bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Gericht den Ausführungen des SEM an. Das politische Interesse und Engagement des Beschwerdeführers werden grundsätzlich nicht angezweifelt. Fraglich ist aber, ob er deswegen in asylrelevanter Weise politischer Verfolgung ausgesetzt war. 6.2 Der Beschwerdeführer gab einerseits an, er habe eine wichtige Rolle in der Partei gehabt und sei sehr aktiv gewesen in der Kommission für Presse und Kommunikation. Auf die Frage, weshalb er bereits drei Tage nach seiner dritten Haftentlassung an einer brisanten Parteiversammlung teilgenommen habe, erklärte er hingegen, er sei zwar Parteimitglied ge-wesen, seine Arbeit für die Partei sei aber nicht bekannt gewesen (vgl. SEM-act. A19 ad F96 ff. und F100; A9 S. 8). Seinen Aussagen zufolge erfolgte die erste Festnahme an einer Demonstration im Februar 2011, bei welcher die Mehrheit der Studenten verhaftet worden sei (vgl. a.a.O. A19 ad F57); er sei nach ungefähr zwei Tagen entlassen worden (vgl. a.a.O. ad A42 und F57). Auch seine zweite Festnahme im Nachgang zu den parlamentarischen Wahlen im März 2013 endete in einem Freispruch sowie seiner Freilassung nach ungefähr zehn Tagen. Es handelte sich gemäss seinen Angaben um eine falsche Anschuldigung, weshalb er freigesprochen worden sei (vgl. a.a.O. ad A61: "Ja, ich war vor Gericht. [...] Und dann kamen wir frei. Sie hatten ja keine Beweise."; F69 f.; F87: "[...] Wenn man dort ist, ist es wie in ein Untersuchungsgefängnis. Dort wird herausgefunden, ob man eine Tat begangen hat oder nicht [...]."). Aus diesen Vorbringen ist daher keine politisch motivierte Verfolgung zu erkennen, welcher der Beschwerdeführer schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Gegen eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung sprechen auch die Zeitabstände von jeweils mehr als zwei Jahren zwischen den drei Verhaftungen. Das Asylrecht dient im Übrigen nicht der Wiedergutmachung bereits erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. 6.3 Es ist sodann mit dem SEM festzustellen, dass sich seine Schilderungen sowohl zu den Haftbedingungen anlässlich der zweiten Inhaftierung als auch zur dritten Inhaftierung auf allgemeine Aussagen beschränken und nicht den Eindruck erwecken, er habe dies selbst erlebt (vgl. a.a.O. ad F66 ff., F88 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die überzeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 4). 6.4 Das Gericht erachtet insbesondere die vorgebrachten Umstände rund um die Sitzung vom (...). Dezember 2015 als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer verweist zwar zu Recht darauf, dass er an der BzP nicht einlässlich zu seien Asylgründen befragt worden sei, weshalb diese Aussagen nur mit Zurückhaltung für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden dürften. Es erstaunt dennoch sehr, dass er das für seine Ausreise ausschlaggebende Ereignis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht erwähnte. Seine angebliche Teilnahme an dieser Sitzung - (...) Tage nach seiner Haftentlassung - ist tatsächlich nicht in Einklang zu bringen mit seinen Ausführungen zur dritten Haft. So habe er im Gegensatz zu den beiden ersten Festnahmen nach der dritten Inhaftierung sowie der Warnung des Geheimdiensts grosse Angst bekommen und sein Leben in Gefahr gesehen, weil die Haftbedingungen überaus prekär gewesen seien (vgl. SEM-act. A9 S. 7 f.; A19 ad F89 ff.). Im Widerspruch hierzu steht auch sein diesbezügliches Argument, die Teilnahme an dieser Sitzung habe für ihn ein kalkulierbares und eher kleines Risiko dargestellt und das Auftauchen der Soldaten sei unerwartet gewesen (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2020 S. 12; SEM-act. A19 ad F106). An der Anhörung gab er nämlich an, es seien in der Vergangenheit mehrmals Soldaten an Parteisitzungen aufgetaucht (vgl. a.a.O. A19 ad F76 f.). Schliesslich vermögen aber auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Auflösung dieser Sitzung vom (...). Dezember 2015 nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. ad F103 f.; SEM-Verfügung S. 4). 6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Es wird nicht das politische Engagement des Beschwerdeführers, wohl aber die deswegen geltend gemachte Verfolgung angezweifelt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann auch hierzu auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 5; Vernehmlassung vom 12. Januar 2020). Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, das SEM hätte nachweisen müssen, weshalb es die Beweismittel als Fälschungen erachte, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht als Fälschungen qualifizierte, sondern feststellte, bei solchen Schreiben handle es sich oft um Gefälligkeitsschreiben. Es erklärte auch, eine schlüssige Überprüfung sei wegen kaum vorhandenen Vergleichsmaterials sowie fehlender Möglichkeiten einer Überprüfung vor Ort kaum möglich. Nachdem das SEM also die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung bereits als unglaubhaft erachtete, hat es zu Recht festgestellt, die lediglich in Kopie vorliegenden Bestätigungsschreiben vermöchten an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel. Auch nach Ansicht des Gerichts vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, diese seien erst drei Jahre nach seinem Aufenthalt in der Schweiz beim Durchsuchen des Archivs eines verstorbenen Anwalts aufgetaucht, nicht zu überzeugen und die Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in zutreffender Weise festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements in seinem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Djibouti herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann mit überdurchschnittlicher Schulbildung. Sein tragfähiges soziales Beziehungsnetz wird ihn zudem bei der Wiedereingliederung unterstützen können. In der vorgebrachten Streitigkeit mit dem Schwiegervater (Beschneidung der Töchter) ist keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu erkennen, welcher er sich nicht durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort entziehen könnte. Dies steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4.4.3 hievor) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass er im Beschwerde-verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Anhand der eingereichten Honorarnote ist der Zeitaufwand seines Rechtsvertreters zuverlässig abschätzbar und gemäss den praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 250.- festzusetzen. 10.3 Im Übrigen sind infolge Gutheissung des Gesuchs um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der aktualisierten Honorarnote vom 5. August 2024 geltend gemachte Aufwand von knapp 20 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch und ist zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 2'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: