Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ hat gemäss eigenen Angaben im (...) 2011 Italien per Schiff erreicht und in Bari ein Asylgesuch eingereicht, wo sie daraufhin zusammen mit einem jungen nigerianischen Mann in einem verlassenen Haus gelebt habe. Am 10. November 2011 sei sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. November 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie schwanger sei. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6751/2011 vom 20. Dezember 2011 ab. A.b Am 25. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. Nachdem die Überstellung nach Italien wegen renitentem Verhalten der Beschwerdeführerin (A30) nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt werden konnte, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz über, weshalb das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2012 seine Verfügung vom 2. Dezember 2011 aufhob und das nationale Asylverfahren aufnahm. B. Am 27. August 2013 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie verwünscht sei, da ihre Mutter nach ihrer Geburt nur noch Fehlgeburten erlitten habe. Als Kind sei sie deswegen an einen Schamanen übergeben worden. Von einem seiner Mitarbeiter sei sie indes befreit und bei ihm aufgenommen worden. Als der Schamane von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, sei sie nach Lagos umgezogen. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 - eröffnet am 25. Oktober 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), wies sie und ihr Kind aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen als nicht nachvollziehbar und stereotyp zu bezeichnen, mithin als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihr verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Am 1. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 18. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei auf die Asylgesuche einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nie Papiere besessen habe, weswegen sie auch keine beschaffen könne. Ferner habe sie nicht lange die Schule besucht und habe in Nigeria ein schwieriges Leben gehabt. Sie fühle sich unverstanden. Da sie in Nigeria als Hexe misshandelt worden sei, sei ihr Asyl zu gewähren. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Folge wurde eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes Asyl der Stadt Winterthur vom 4. November 2013 nachgereicht.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz diese materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8). 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung ihres Asylgesuchs vom 10. November 2011 im EVZ in (...) keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat sie keine solche Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapiere innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 4.3 Weiter soll geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin dafür entschuldbare Gründe glaubhaft machen kann (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). 4.3.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2013 aus, ihr Vorbringen - sie hätte in Nigeria nie irgendwelche Ausweise gehabt - sei als nicht nachvollziehbar und stereotype Behauptung zu bezeichnen. Sie habe bis heute keine Bemühungen Richtung Papierbeschaffung in die Wege geleitet. Ihre Erklärung, sie wisse nicht, wie vorzugehen sei, könne nicht standhalten. Es entziehe sich ferner einer plausiblen Erklärung, wenn sie in unglaubhafter Weise behaupte, nicht einmal ihren Reiseweg zu kennen. Folglich würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Diese hielt demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe daran fest, nie solche Papiere besessen zu haben und deswegen auch keine beschaffen zu können. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mittels eines Formulars (A7) erstmals bei Gesuchseinreichung auf ihre Pflicht hingewiesen, Reise- oder Identitätsdokumente zu beschaffen. An der Befragung vom 16. November 2011 wurde sie ein zweites Mal darauf aufmerksam gemacht, indes hielt sie fest, sie hätte nie irgendwelche Ausweise besessen; auch habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (A8 S. 6). Als sie ein drittes Mal im Rahmen der Anhörung vom 27. August 2013 auf ihre Obliegenheit verwiesen wurde, wiederholte sie ihre Aussagen und erklärte, sie wisse nicht, wie sie dafür vorgehen müsse (A17 S. 2 f.). In der Tat wirken diese Erklärungen nicht plausibel und realitätsfremd. Die Erwägungen des BFM sind daher zu schützen, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren, die sie hier in der Schweiz verbrachte, nicht den geringsten Ansatz einer Bemühung, die verlangten Dokumente zu beschaffen, oder ihre Identität auf eine andere Weise glaubhaft zu machen, gezeigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie in Nigeria weder einen Identitätsausweis besass noch über keine sozialen Beziehungen mehr verfügt, zumal sie seit ihrer Kindheit in Lagos wohnhaft gewesen sein will (vgl. A 8 S. 4). 4.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG soll geprüft werden, ob aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. 4.4.1 Das BFM bewertete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als völlig unglaubhaft, da sie namentlich unsubstantiiert und widersprüchlich seien. Weder sei sie in der Lage gewesen, irgend einen zeitlichen Ansatzpunkt für ihre Schilderungen zu nennen, noch habe sie den Namen des Mitarbeiters des Schamanen oder der Person in Lagos gewusst, bei welchen sie über Jahre gelebt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Assistent des Schamanen die Beschwerdeführerin einmal sexuell missbraucht habe (A8 S. 7), ein ander Mal sei es der einzige Mensch gewesen, der gut zu ihr gewesen sei (A17 S. 13). Folglich erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht (Art. 7 AsylG). 4.4.2 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung und der Anhörung nicht in der Lage war, stichhaltige Hinweise auf das von ihr geschilderte Leben in Nigeria wiederzugeben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
E. 5 Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass beide für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin machte ferner keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkrete Gefährdung schliessen liessen. Sie leidet gemäss den Akten unter keinen ernsthaften Krankheiten und hat bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in Nigeria verbracht. Dem Gericht ist es im Übrigen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da sie bis heute keine Identitätspapiere abgegeben hat und ihre Angaben über ihr soziales Umfeld unglaubhaft erscheinen. 6.3.2 Überdies vermag unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres heute 19 Monate alten Sohnes abgeleitet werden, welcher aufgrund seines Alters noch sehr von seiner Mutter abhängig ist und zusammen mit ihr in ihr Heimatland zurückkehren wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6186/2013 Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin A._______ hat gemäss eigenen Angaben im (...) 2011 Italien per Schiff erreicht und in Bari ein Asylgesuch eingereicht, wo sie daraufhin zusammen mit einem jungen nigerianischen Mann in einem verlassenen Haus gelebt habe. Am 10. November 2011 sei sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. November 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie schwanger sei. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6751/2011 vom 20. Dezember 2011 ab. A.b Am 25. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. Nachdem die Überstellung nach Italien wegen renitentem Verhalten der Beschwerdeführerin (A30) nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt werden konnte, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz über, weshalb das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2012 seine Verfügung vom 2. Dezember 2011 aufhob und das nationale Asylverfahren aufnahm. B. Am 27. August 2013 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie verwünscht sei, da ihre Mutter nach ihrer Geburt nur noch Fehlgeburten erlitten habe. Als Kind sei sie deswegen an einen Schamanen übergeben worden. Von einem seiner Mitarbeiter sei sie indes befreit und bei ihm aufgenommen worden. Als der Schamane von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, sei sie nach Lagos umgezogen. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 - eröffnet am 25. Oktober 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), wies sie und ihr Kind aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen als nicht nachvollziehbar und stereotyp zu bezeichnen, mithin als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihr verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Am 1. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 18. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei auf die Asylgesuche einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nie Papiere besessen habe, weswegen sie auch keine beschaffen könne. Ferner habe sie nicht lange die Schule besucht und habe in Nigeria ein schwieriges Leben gehabt. Sie fühle sich unverstanden. Da sie in Nigeria als Hexe misshandelt worden sei, sei ihr Asyl zu gewähren. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Folge wurde eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes Asyl der Stadt Winterthur vom 4. November 2013 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz diese materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8). 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung ihres Asylgesuchs vom 10. November 2011 im EVZ in (...) keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat sie keine solche Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapiere innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 4.3 Weiter soll geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin dafür entschuldbare Gründe glaubhaft machen kann (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). 4.3.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2013 aus, ihr Vorbringen - sie hätte in Nigeria nie irgendwelche Ausweise gehabt - sei als nicht nachvollziehbar und stereotype Behauptung zu bezeichnen. Sie habe bis heute keine Bemühungen Richtung Papierbeschaffung in die Wege geleitet. Ihre Erklärung, sie wisse nicht, wie vorzugehen sei, könne nicht standhalten. Es entziehe sich ferner einer plausiblen Erklärung, wenn sie in unglaubhafter Weise behaupte, nicht einmal ihren Reiseweg zu kennen. Folglich würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Diese hielt demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe daran fest, nie solche Papiere besessen zu haben und deswegen auch keine beschaffen zu können. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mittels eines Formulars (A7) erstmals bei Gesuchseinreichung auf ihre Pflicht hingewiesen, Reise- oder Identitätsdokumente zu beschaffen. An der Befragung vom 16. November 2011 wurde sie ein zweites Mal darauf aufmerksam gemacht, indes hielt sie fest, sie hätte nie irgendwelche Ausweise besessen; auch habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (A8 S. 6). Als sie ein drittes Mal im Rahmen der Anhörung vom 27. August 2013 auf ihre Obliegenheit verwiesen wurde, wiederholte sie ihre Aussagen und erklärte, sie wisse nicht, wie sie dafür vorgehen müsse (A17 S. 2 f.). In der Tat wirken diese Erklärungen nicht plausibel und realitätsfremd. Die Erwägungen des BFM sind daher zu schützen, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren, die sie hier in der Schweiz verbrachte, nicht den geringsten Ansatz einer Bemühung, die verlangten Dokumente zu beschaffen, oder ihre Identität auf eine andere Weise glaubhaft zu machen, gezeigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie in Nigeria weder einen Identitätsausweis besass noch über keine sozialen Beziehungen mehr verfügt, zumal sie seit ihrer Kindheit in Lagos wohnhaft gewesen sein will (vgl. A 8 S. 4). 4.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG soll geprüft werden, ob aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. 4.4.1 Das BFM bewertete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als völlig unglaubhaft, da sie namentlich unsubstantiiert und widersprüchlich seien. Weder sei sie in der Lage gewesen, irgend einen zeitlichen Ansatzpunkt für ihre Schilderungen zu nennen, noch habe sie den Namen des Mitarbeiters des Schamanen oder der Person in Lagos gewusst, bei welchen sie über Jahre gelebt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Assistent des Schamanen die Beschwerdeführerin einmal sexuell missbraucht habe (A8 S. 7), ein ander Mal sei es der einzige Mensch gewesen, der gut zu ihr gewesen sei (A17 S. 13). Folglich erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht (Art. 7 AsylG). 4.4.2 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung und der Anhörung nicht in der Lage war, stichhaltige Hinweise auf das von ihr geschilderte Leben in Nigeria wiederzugeben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
5. Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass beide für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin machte ferner keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkrete Gefährdung schliessen liessen. Sie leidet gemäss den Akten unter keinen ernsthaften Krankheiten und hat bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in Nigeria verbracht. Dem Gericht ist es im Übrigen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da sie bis heute keine Identitätspapiere abgegeben hat und ihre Angaben über ihr soziales Umfeld unglaubhaft erscheinen. 6.3.2 Überdies vermag unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres heute 19 Monate alten Sohnes abgeleitet werden, welcher aufgrund seines Alters noch sehr von seiner Mutter abhängig ist und zusammen mit ihr in ihr Heimatland zurückkehren wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: