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E-6170/2015

E-6170/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) September 2014 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am 16. Oktober 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 25. August 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, sei aber im Flüchtlingslager G._______ im Sudan geboren worden. Im Jahr 1997 sei er zusammen mit seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, und sie hätten zunächst in H._______ und ab dem Jahr 2007 in I._______ gelebt. Ebenfalls im Jahr 2007 habe er seine Lebenspartnerin kennengelernt. Ende Februar 2009 habe ein aus dem J._______ stammender Bekannter seiner Familie eine oder zwei Nächte bei ihnen verbracht und danach versucht, illegal aus Eritrea auszureisen. Diese Person sei aber bei ihrem Fluchtversuch verhaftet worden und habe anschliessend den Behörden den Namen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie preisgegeben. Kurz darauf sei dieser beim Verlassen der Schule von Sicherheitsbeamten festgenommen und in ein Gefängnis namens "K._______" gebracht worden. Dort sei er verhört worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, den Bekannten seiner Familie bei dessen versuchter illegaler Ausreise unterstützt zu haben. Die übrigen Angehörigen seiner Familie seien nicht festgenommen, sondern nur befragt worden. Nach einem oder drei Tagen (vgl. Protokoll BzP A6 S. 10), beziehungsweise am Abend des Tages seiner Festnahme (vgl. Protokoll Anhörung A29 S. 7 f.), sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen, indem er bei einem Toilettengang eine niedrige Mauer überstiegen habe, und er habe sich danach zu einem Freund in I._______ begeben. Von dort aus habe er ein Kind als Bote zu seiner Lebenspartnerin geschickt und sie hätten sich danach getroffen. Die Partnerin habe ihre Ausreise aus Eritrea organisiert und bezahlt. Sie hätten am (...) März 2009 zusammen unter Führung eines Schleppers zu Fuss die Grenze bei L._______ überquert und seien dann in einem Auto nach M._______ gebracht worden. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager N._______ seien sie nach (...) weitergereist, wo sie bis 2014 gelebt hätten und ihre (...) Kinder zur Welt gekommen seien. Zwei oder drei Wochen nach ihrer Ausreise sei seine Mutter einmal von den Sicherheitskräften nach seinem Verbleib befragt worden. Nachdem sie ihnen gesagt habe, sie habe damit nichts zu tun, hätten sie sie in Ruhe gelassen. Das Leben im Sudan sei schwierig gewesen, weil sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und er den Sicherheitskräften wiederholt habe Geld für einen Passierschein bezahlen müssen. Zudem hätten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Während des Ramadans im Jahr 2014 (Juli 2014) hätten sie den Sudan verlassen und seien via Libyen und Italien die Schweiz gereist. Im Übrigen befürchte er, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwangsrekrutiert zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ebenfalls im Sudan geboren zu sein. Im Jahr 2000 oder 2001 sei sie mit ihrer Mutter nach Eritrea zurückgekehrt, und sie hätten dort in I._______ gelebt. Sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Im Weiteren habe ihr in O._______ lebender Vater sie seit 2007 oder 2008 gegen ihren Willen mit einem dort lebenden Landsmann verheiraten wollen, wogegen sie sich aber gewehrt habe. Ihr Vater habe ihren Lebenspartner nicht akzeptiert. Im März 2009 habe sie die Schule wegen der drohenden Zwangsheirat abgebrochen. Aus diesen Gründen habe sie die Flucht aus Eritrea in Betracht gezogen und sich nach einem Schlepper erkundigt. Auslöser für ihrer Ausreise sei schliesslich die Verhaftung ihres Lebenspartners und dessen Flucht aus dem Gefängnis gewesen. Am selben Tag, an dem er sie kontaktiert habe, seien sie zusammen in den Sudan ausgereist. Sie befürchte im Übrigen, im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie im Sudan ausgestellte Geburtsurkunden der Kinder C._______ und D._______ ein. C. Mit Verfügung vom 28. August 2015 (eröffnet am 31. August 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete den Beschwerdeführenden ihren bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. November 2015 machten die Beschwerdeführenden vom dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Anträgen fest. In der Beilage reichten sie zwei Schülerausweise aus den Jahren (...) und (...) sowie zwei Schulzeugnisse der Schuljahre (...) und (...) des Beschwerdeführers, einen Schülerausweis aus dem Jahr (...), ein Schulzeugnis der Beschwerdeführerin des Schuljahres (...) und die Bestätigung des Besuchs eines Erste-Hilfe-Kurses des Beschwerdeführers zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche aufweisen. Betreffend seinen Schulbesuch habe er bei der BzP ausgesagt, die ersten zwei Schuljahre im Sudan und die dritte bis neunte Klasse in H._______ absolviert zu haben, wohingegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, im Sudan nicht zur Schule gegangen zu sein und in H._______ mit der ersten Klasse begonnen zu haben. Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen bezüglich der Herkunft des Bekannten, dessen Fluchtversuch ursächlich für seine Festnahme gewesen sei, sowie die Beziehung dieser Person zu seiner Familie. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aussagen dieser Person gegenüber der Polizei seien unlogisch, und er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, wie er Kenntnis hiervon erlangt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seiner Inhaftierung in K._______ gemacht, welche er auf Nachfrage hin nicht habe klären können. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass die Wärter zugelassen hätten, dass er in der beschriebenen Weise ohne weiteres aus dem Gefängnis habe fliehen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden insgesamt konstruiert wirken und seien deshalb nicht glaubhaft.

E. 4.1.2 Im Weiteren seien auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater ihr seit dem Jahre 2007 oder 2008 immer wieder mit der Zwangsheirat gedroht habe, ohne diese aber bis zu ihrer Ausreise umzusetzen. Zudem sei ihr angeblicher Schulabbruch wegen der drohenden Zwangsheirat unlogisch. Ihre Erklärung, ihr Vater wäre nach Eritrea gekommen um sie zu verheiraten, wenn sie mit der Schule weitergefahren hätte, sei nicht plausibel. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gegeben und sie habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob ihr die Kopie einer Identitätskarte - zu deren Beschaffung sie bei der BzP aufgefordert worden sei - zugestellt worden sei oder nicht.

E. 4.1.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea seien wenig konkret. Auch auf Nachfrage hin seien sie nicht in der Lage gewesen, anschaulich zu schildern, wie sie von Eritrea in den Sudan gelangt seien. Vielmehr würden sich ihre diesbezüglichen Ausführungen in Allgemeinplätzen erschöpfen, die irgendjemand nacherzählen könnte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie von einem oder von mehreren Schleppern von I._______ nach M._______ begleitet worden seien.

E. 4.1.4 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nie in Eritrea gelebt, sondern sich bis zu ihrer Ausreise im Sudan aufgehalten hätten. Demnach bestehe kein Grund zur Annahme einer Verfolgung wegen illegaler Ausreise. Schliesslich erübrige es sich in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auf den Antrag der Hilfswerksvertretung, es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, einzugehen.

E. 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden zunächst aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wo und wie lange er zur Schule gegangen sei. Mit seiner Aussage, er sei im Sudan nie zur Schule gegangen, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die ihm die dort absolvierten Schuljahre in Eritrea nicht angerechnet worden seien. Er habe bereits bei der BzP ausgeführt, dass es sich bei der Person, welche bei seiner Familie übernachtet habe, nicht um einen Verwandten gehandelt habe. Für seine unterschiedlichen und ungenauen Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gebe es mehrere Gründe: Es falle ihm generell schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen, und er habe seinen Fokus nicht hierauf gerichtet. Kleinere diesbezügliche Ungereimtheiten dürften ihm nicht entgegengehalten würden. Er habe nicht erkannt, dass die von ihm bejahte Frage, ob er noch am selben Tag geflohen sei, auf die zeitliche Komponente abgezielt habe. Es sei ihm vor allem der Moment der Flucht in Erinnerung geblieben, und er habe diesen als wichtig empfunden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genauer auf die Fluchtumstände einzugehen. Stattdessen sei er immer wieder aufgefordert worden, zeitliche Angaben zu machen, weshalb er versucht habe, diesbezüglich Ungefähres anzugeben. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen habe und er in der Zwischenzeit das Leben im Sudan und die gefährliche Flucht habe bewältigen müssen. Im Rahmen der Anhörung habe er angegeben, er sei von den eritreischen Sicherheitskräften nicht geschlagen, aber mit Gewalt hin und her gezerrt worden. Damit habe er dasselbe gemeint, wie mit seiner Aussage bei der BzP, er sei "geschlagen worden und usw.". Seine unterschiedliche Wortwahl zeige gerade auf, dass er nicht einen auswendig gelernten Sachverhalt wiedergegeben habe. Bezüglich der Aussagen des bei einem Fluchtversuch verhafteten Besuchers seiner Familie habe er nicht von selber Erlebtem berichtet, sondern seine Vorstellung wiedergegeben, wie sich dessen Befragung vermutlich abgespielt ha-be. Er habe klar zu erkennen gegeben, dass er nicht wisse, was sich tatsächlich zugetragen habe. Bezüglich den Umständen seiner Flucht aus dem Gefängnis habe die Vorinstanz die tatsächliche Situation verkannt. Die Wächter hätten die Häftlinge keineswegs unbeaufsichtigt gelassen, seien aber nicht unmittelbar hinter ihnen gestanden.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Beschwerdeführerin zu den Umständen des Erhalts der Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter genauer nachzufragen. Sie sei mit der Beschaffung dieser Papiere überfordert gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich hätte falsche Angaben machen sollen, und es stelle sich die Frage des Beweiswerts der Identitätskarte ihrer Mutter für das vorliegende Verfahren. Ihre Aussagen seien insgesamt nachvollziehbar und kohärent und damit glaubhaft. Dass Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, ausser Acht gelassen worden seien, lasse auf eine einseitige Verfahrensführung schliessen. Betreffend die nicht umgesetzte Drohung ihres Vaters mit einer Zwangsheirat müsse berücksichtigt werden, dass dieser und der zukünftige Ehemann hierfür hätten nach Eritrea reisen müssen. Eheschliessungen unter derartigen Umständen seien nicht ungewöhnlich. Zudem sei der Zeitpunkt ihrer Ausreise primär durch die Probleme ihres Lebenspartners und nicht durch die drohende Zwangsheirat bestimmt worden.

E. 4.2.3 Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz ihre Ausreise aus Eritrea nachvollziehbar und anschaulich geschildert und die ihnen hierzu gestellten konkreten Fragen klar und problemlos beantwortet. Dass, wie vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, der erste Schlepper sie einem anderen Schlepper übergeben habe, schliesse nicht aus, dass der erste Schlepper sie bis nach M._______ begleitet habe. Es liege diesbezüglich kein Widerspruch vor. Die Schlussfolgerung des SEM, es müsse davon ausgegangen werden, sie hätten nie in Eritrea gelebt, sei eine reine Spekulation, für welche es keine Indizien gebe. Sie hätten ihre illegale Ausreise glaubhaft geschildert, Adressen und Telefonnummern mit eritreischer Vorwahl genannt und über ihre Rückkehr aus dem Sudan nach Eritrea sowie ihren früheren Wohnort I._______ gesprochen. Der Beschwerdeführer habe zudem eine in I._______ ausgestellte Identitätskarte eingereicht. Die Vorinstanz habe diesbezüglich weitere Abklärungen unterlassen.

E. 4.2.4 Die angefochtene Verfügung lasse auf eine einseitige Verfahrensführung durch die Vorinstanz schliessen. Sie habe sich nicht mit allen Vorbringen unvoreingenommen im Sinne einer Gesamtwürdigung auseinandergesetzt. Die Hilfswerksvertretung habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen zu den Anhörungen auf ein angespanntes Befragungsklima mit häufigen Unterbrechungen der Beschwerdeführerin hingewiesen und im Falle des Beschwerdeführers eine zweite Befragung angeregt. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht haltbar. Sollten Zweifel hieran dennoch weiterbestehen, seien erneute Anhörungen durchzuführen.

E. 4.2.5 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und diese Beweisregel zu restriktiv gehandhabt. Die Beschwerdeführenden hätten die ihnen vorgeworfenen Ungereimtheiten grösstenteils entkräften können und andere Unklarheiten hätten durch pflichtgemässes Nachfragen bei der Anhörung ausgeräumt werden können.

E. 4.2.6 Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er wegen seiner Flucht in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei, und der Beschwerdeführerin drohe eine Zwangsheirat. Demnach würden sie die Voraussetzungen zur Asylgewährung im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.

E. 4.2.7 Eventualiter sei ihre illegale Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Diese werde vom eritreischen Regime als politische Aussage wahrgenommen, weshalb sie in ihrem Heimatland gefährdet seien. Eine legale Ausreise sei notorischerweise schwierig und nur unter spezifischen Umständen möglich, welche in casu nicht gegeben seien. Sie seien aufgrund ihres Alters von der Visumserteilung grundsätzlich ausgeschlossen gewesen und hätten das Land ohne behördliches Ausreisevisum verlassen. Es sei davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise den eritreischen Behörden spätestens bei ihrer Wiedereinreise bekannt werde, und es drohe ihnen deswegen eine fünfjährige Gefängnisstrafe. Nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründe der Akt der illegalen Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus Eritrea bereits die Flüchtlingseigenschaft. Sie seien demzufolge jedenfalls gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Ein Vollzug der Wegweisung würde im Widerspruch zu Art. 5 AsylG und Art. 33 FK stehen und es bestehe die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung insbesondere, es handle sich bei den Kommentaren der Hilfswerksvertretung um subjektive Eindrücke. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese zum Schluss gekommen sei, die Befragerin sei voreingenommen, und der Vorwurf der mehrmaligen Unterbrechungen der Beschwerdeführerin während der Anhörung sei nicht haltbar; es würden sich im Protokoll keine derartigen Hinweise finden.

E. 4.4 In ihrer Replik stellten die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt, es sei gerade die Funktion der Hilfswerksvertretung, als Beobachterin die Anhörung aus ihrer Sicht zu beurteilen. Auch eine nur subjektiv empfundene Voreingenommenheit der Befragungsperson sei für eine Befragung zu den Asylgründen sehr ungünstig. Befragungen müssten in einem Umfeld stattfinden, in welchem sichergestellt sei, dass die Asylsuchenden frei über ihre Asylgründe sprechen könnten. Bezüglich Unterbrechungen einer befragten Person komme dem Protokoll nur ein beschränkter Beweiswert zu, da von den Befragten nicht erwartet werden könne, bei der Rückübersetzung von sich aus entsprechende Anmerkungen zu machen.

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine einseitige Verfahrensführung und Voreingenommenheit der Befragerin sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung mittels Nachfragen rügen - und damit implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend machen -, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1.2 Es bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, die Vorinstanz habe vorliegend diesen Verfahrensgrundsätzen nicht Genüge getan. Die Rügen, die Befragung sei nicht korrekt erfolgt und der wesentliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden, erweisen sich als unbegründet. Den Anhörungsprotokollen lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführenden mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für ihr Asylgesuch umfassend darzulegen. Zudem wurde ihnen sowohl anlässlich der Kurzbefragungen als auch der Anhörungen explizit die Frage gestellt, ob weitere Gründe bestünden, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. A6 S. 11 und A7 S. 10 sowie A29 S. 17 F 144 und A30 S. 15 F 119), beziehungsweise, ob sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachteten (vgl. A29 S. 16 F 142 und A30 S. 14 F 117). Bei dieser Gelegenheit äusserte der Beschwerdeführer seine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung und die Beschwerdeführerin machte geltend, sie befürchte, wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Weitere Nachteile wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht nur ansatzweise vorgebracht. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle hinterlässt nicht den Eindruck, sie hätten sich nicht frei und umfassend äussern können. Auch unter Berücksichtigung der von der Hilfswerkvertretung formulierten Einwände gegen die Umstände der Anhörungen, ergeben sich demnach aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden daran gehindert worden wären, alle für die Beurteilung ihrer Asylgesuche wesentliche Sachumstände vorzubringen.

E. 5.2 Unter diesen Umständen besteht für die Durchführung zusätzlicher Anhörungen der Beschwerdeführenden kein Anlass und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des Asylverfahrens einige Dokumente (Identitätskarte, Schulausweise und Schulzeugnisse) zum Beleg ihrer Herkunft aus Eritrea eingereicht, welchen nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. In Anbetracht dieser Beweismittel kann ihre Darstellung, sie seien im Kindesalter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt und hätten bis ins Jahr 2009 dort gelebt, nicht ohne weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden. Letztlich kann aber darauf verzichtet werden, diese Frage abschliessend zu beurteilen, da, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht widersprüchliche Angaben zu Ort und Dauer des Schulbesuchs des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Papierbeschaffung der Beschwerdeführerin gerügt wurden, kann demnach offen gelassen werden.

E. 6.3 In Anwendung oben genannter Kriterien gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden als unglaubhaft zu erachten sind. Seine Schilderungen betreffend seine angebliche Festnahme durch die eritreischen Behörden wegen eines Fluchtversuchs eines Freundes seiner Familie sind insgesamt unsubstanziiert und wenig realistisch und enthalten erhebliche Widersprüche. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Identität der Person, deren Festnahme für seine Probleme ursächlich gewesen sein soll, sind sehr ausweichend und unpräzise, obwohl es sich gemäss seinen Aussagen um einen engen Vertrauten seiner Familie handelte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass angeblich nur der Beschwerdeführer festgenommen wurde, nicht aber seine übrigen Familienangehörigen. Eine besonders enge Beziehung zwischen ihm und dem genannten Familienfreund oder andere Umstände, welche ein besonderes Augenmerk der Behörden auf ihn hätten rechtfertigen können, wurden nicht geltend gemacht. Zu Recht hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann entgegen, dass er klar widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung und zu den während der Haft erlittenen Misshandlungen machte. Es handelte sich hierbei gemäss seiner Darstellung um ein zentrales, für seine Ausreise ausschlaggebendes Ereignis. Deshalb wäre, auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zu den Befragungen, zu erwarten gewesen, dass er hierzu genauere und widerspruchsfreie Angaben zu machen in der Lage wäre. Auch der Hinweis auf eine generelle Mühe bei zeitlichen Angaben vermag die genannten zahlreichen und gravierenden Ungereimtheiten nicht befriedigend zu erklären. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, seine Aussagen zu den während der Haft erlittenen Misshandlungen seien inhaltlich deckungsgleich, vermag nicht zu überzeugen. Während er anlässlich der Befragung zur Person klar zu Protokoll gab, er sei geschlagen worden (vgl. Protokoll BzP A6 S. 10), verneinte er dies anlässlich der Anhörung ausdrücklich und wiederholt (Protokoll Anhörung A29 S. 14). Ebenso teilt das Gericht die Auffassung, dass die Darstellung der Flucht aus dem Gefängnis unrealistisch ist. Es muss als realitätsfremd bezeichnet werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen der Gefängnisbehörden derart unzulänglich waren, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in der beschriebenen Weise problemlos aus der Haft zu fliehen.

E. 6.4 Im Weiteren fehlt es der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung an der asylrechtlichen Relevanz. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt des Beschwerdeführers zu den eritreischen Militärbehörden bestand vorliegend indessen nicht.

E. 6.5 Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden: Ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die ihr nach ihren Angaben durch ihren Vater angedrohte Zwangsverheiratung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erfolgt wäre. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch ihren Vater relativiert sich zudem auch dadurch erheblich, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gab, die Probleme ihres Lebenspartners seien für ihre Ausreise ausschlaggebend gewesen.

E. 6.6 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise aus Eritrea eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten.

E. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden wegen ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war (vgl. E. 5.1). Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. E. 5.2).

E. 7.3.2 Im vorliegenden Verfahren sind solche zusätzlichen Gefährdungs-faktoren nicht ersichtlich. Nachdem sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe vor seiner Ausreise Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 7.3.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten illegalen Ausreise kann demnach mangels asylrechtlicher Relevanz offenbleiben.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Hieraus ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Kosten zu verzichten.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 3. November 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1676.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1676.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6170/2015 Urteil vom 18. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Eritrea, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) September 2014 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am 16. Oktober 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 25. August 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, sei aber im Flüchtlingslager G._______ im Sudan geboren worden. Im Jahr 1997 sei er zusammen mit seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, und sie hätten zunächst in H._______ und ab dem Jahr 2007 in I._______ gelebt. Ebenfalls im Jahr 2007 habe er seine Lebenspartnerin kennengelernt. Ende Februar 2009 habe ein aus dem J._______ stammender Bekannter seiner Familie eine oder zwei Nächte bei ihnen verbracht und danach versucht, illegal aus Eritrea auszureisen. Diese Person sei aber bei ihrem Fluchtversuch verhaftet worden und habe anschliessend den Behörden den Namen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie preisgegeben. Kurz darauf sei dieser beim Verlassen der Schule von Sicherheitsbeamten festgenommen und in ein Gefängnis namens "K._______" gebracht worden. Dort sei er verhört worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, den Bekannten seiner Familie bei dessen versuchter illegaler Ausreise unterstützt zu haben. Die übrigen Angehörigen seiner Familie seien nicht festgenommen, sondern nur befragt worden. Nach einem oder drei Tagen (vgl. Protokoll BzP A6 S. 10), beziehungsweise am Abend des Tages seiner Festnahme (vgl. Protokoll Anhörung A29 S. 7 f.), sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen, indem er bei einem Toilettengang eine niedrige Mauer überstiegen habe, und er habe sich danach zu einem Freund in I._______ begeben. Von dort aus habe er ein Kind als Bote zu seiner Lebenspartnerin geschickt und sie hätten sich danach getroffen. Die Partnerin habe ihre Ausreise aus Eritrea organisiert und bezahlt. Sie hätten am (...) März 2009 zusammen unter Führung eines Schleppers zu Fuss die Grenze bei L._______ überquert und seien dann in einem Auto nach M._______ gebracht worden. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager N._______ seien sie nach (...) weitergereist, wo sie bis 2014 gelebt hätten und ihre (...) Kinder zur Welt gekommen seien. Zwei oder drei Wochen nach ihrer Ausreise sei seine Mutter einmal von den Sicherheitskräften nach seinem Verbleib befragt worden. Nachdem sie ihnen gesagt habe, sie habe damit nichts zu tun, hätten sie sie in Ruhe gelassen. Das Leben im Sudan sei schwierig gewesen, weil sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und er den Sicherheitskräften wiederholt habe Geld für einen Passierschein bezahlen müssen. Zudem hätten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Während des Ramadans im Jahr 2014 (Juli 2014) hätten sie den Sudan verlassen und seien via Libyen und Italien die Schweiz gereist. Im Übrigen befürchte er, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwangsrekrutiert zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ebenfalls im Sudan geboren zu sein. Im Jahr 2000 oder 2001 sei sie mit ihrer Mutter nach Eritrea zurückgekehrt, und sie hätten dort in I._______ gelebt. Sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Im Weiteren habe ihr in O._______ lebender Vater sie seit 2007 oder 2008 gegen ihren Willen mit einem dort lebenden Landsmann verheiraten wollen, wogegen sie sich aber gewehrt habe. Ihr Vater habe ihren Lebenspartner nicht akzeptiert. Im März 2009 habe sie die Schule wegen der drohenden Zwangsheirat abgebrochen. Aus diesen Gründen habe sie die Flucht aus Eritrea in Betracht gezogen und sich nach einem Schlepper erkundigt. Auslöser für ihrer Ausreise sei schliesslich die Verhaftung ihres Lebenspartners und dessen Flucht aus dem Gefängnis gewesen. Am selben Tag, an dem er sie kontaktiert habe, seien sie zusammen in den Sudan ausgereist. Sie befürchte im Übrigen, im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie im Sudan ausgestellte Geburtsurkunden der Kinder C._______ und D._______ ein. C. Mit Verfügung vom 28. August 2015 (eröffnet am 31. August 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete den Beschwerdeführenden ihren bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. November 2015 machten die Beschwerdeführenden vom dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Anträgen fest. In der Beilage reichten sie zwei Schülerausweise aus den Jahren (...) und (...) sowie zwei Schulzeugnisse der Schuljahre (...) und (...) des Beschwerdeführers, einen Schülerausweis aus dem Jahr (...), ein Schulzeugnis der Beschwerdeführerin des Schuljahres (...) und die Bestätigung des Besuchs eines Erste-Hilfe-Kurses des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche aufweisen. Betreffend seinen Schulbesuch habe er bei der BzP ausgesagt, die ersten zwei Schuljahre im Sudan und die dritte bis neunte Klasse in H._______ absolviert zu haben, wohingegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, im Sudan nicht zur Schule gegangen zu sein und in H._______ mit der ersten Klasse begonnen zu haben. Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen bezüglich der Herkunft des Bekannten, dessen Fluchtversuch ursächlich für seine Festnahme gewesen sei, sowie die Beziehung dieser Person zu seiner Familie. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aussagen dieser Person gegenüber der Polizei seien unlogisch, und er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, wie er Kenntnis hiervon erlangt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seiner Inhaftierung in K._______ gemacht, welche er auf Nachfrage hin nicht habe klären können. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass die Wärter zugelassen hätten, dass er in der beschriebenen Weise ohne weiteres aus dem Gefängnis habe fliehen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden insgesamt konstruiert wirken und seien deshalb nicht glaubhaft. 4.1.2 Im Weiteren seien auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater ihr seit dem Jahre 2007 oder 2008 immer wieder mit der Zwangsheirat gedroht habe, ohne diese aber bis zu ihrer Ausreise umzusetzen. Zudem sei ihr angeblicher Schulabbruch wegen der drohenden Zwangsheirat unlogisch. Ihre Erklärung, ihr Vater wäre nach Eritrea gekommen um sie zu verheiraten, wenn sie mit der Schule weitergefahren hätte, sei nicht plausibel. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gegeben und sie habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob ihr die Kopie einer Identitätskarte - zu deren Beschaffung sie bei der BzP aufgefordert worden sei - zugestellt worden sei oder nicht. 4.1.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea seien wenig konkret. Auch auf Nachfrage hin seien sie nicht in der Lage gewesen, anschaulich zu schildern, wie sie von Eritrea in den Sudan gelangt seien. Vielmehr würden sich ihre diesbezüglichen Ausführungen in Allgemeinplätzen erschöpfen, die irgendjemand nacherzählen könnte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie von einem oder von mehreren Schleppern von I._______ nach M._______ begleitet worden seien. 4.1.4 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nie in Eritrea gelebt, sondern sich bis zu ihrer Ausreise im Sudan aufgehalten hätten. Demnach bestehe kein Grund zur Annahme einer Verfolgung wegen illegaler Ausreise. Schliesslich erübrige es sich in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auf den Antrag der Hilfswerksvertretung, es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, einzugehen. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden zunächst aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wo und wie lange er zur Schule gegangen sei. Mit seiner Aussage, er sei im Sudan nie zur Schule gegangen, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die ihm die dort absolvierten Schuljahre in Eritrea nicht angerechnet worden seien. Er habe bereits bei der BzP ausgeführt, dass es sich bei der Person, welche bei seiner Familie übernachtet habe, nicht um einen Verwandten gehandelt habe. Für seine unterschiedlichen und ungenauen Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gebe es mehrere Gründe: Es falle ihm generell schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen, und er habe seinen Fokus nicht hierauf gerichtet. Kleinere diesbezügliche Ungereimtheiten dürften ihm nicht entgegengehalten würden. Er habe nicht erkannt, dass die von ihm bejahte Frage, ob er noch am selben Tag geflohen sei, auf die zeitliche Komponente abgezielt habe. Es sei ihm vor allem der Moment der Flucht in Erinnerung geblieben, und er habe diesen als wichtig empfunden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genauer auf die Fluchtumstände einzugehen. Stattdessen sei er immer wieder aufgefordert worden, zeitliche Angaben zu machen, weshalb er versucht habe, diesbezüglich Ungefähres anzugeben. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen habe und er in der Zwischenzeit das Leben im Sudan und die gefährliche Flucht habe bewältigen müssen. Im Rahmen der Anhörung habe er angegeben, er sei von den eritreischen Sicherheitskräften nicht geschlagen, aber mit Gewalt hin und her gezerrt worden. Damit habe er dasselbe gemeint, wie mit seiner Aussage bei der BzP, er sei "geschlagen worden und usw.". Seine unterschiedliche Wortwahl zeige gerade auf, dass er nicht einen auswendig gelernten Sachverhalt wiedergegeben habe. Bezüglich der Aussagen des bei einem Fluchtversuch verhafteten Besuchers seiner Familie habe er nicht von selber Erlebtem berichtet, sondern seine Vorstellung wiedergegeben, wie sich dessen Befragung vermutlich abgespielt ha-be. Er habe klar zu erkennen gegeben, dass er nicht wisse, was sich tatsächlich zugetragen habe. Bezüglich den Umständen seiner Flucht aus dem Gefängnis habe die Vorinstanz die tatsächliche Situation verkannt. Die Wächter hätten die Häftlinge keineswegs unbeaufsichtigt gelassen, seien aber nicht unmittelbar hinter ihnen gestanden. 4.2.2 Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Beschwerdeführerin zu den Umständen des Erhalts der Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter genauer nachzufragen. Sie sei mit der Beschaffung dieser Papiere überfordert gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich hätte falsche Angaben machen sollen, und es stelle sich die Frage des Beweiswerts der Identitätskarte ihrer Mutter für das vorliegende Verfahren. Ihre Aussagen seien insgesamt nachvollziehbar und kohärent und damit glaubhaft. Dass Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, ausser Acht gelassen worden seien, lasse auf eine einseitige Verfahrensführung schliessen. Betreffend die nicht umgesetzte Drohung ihres Vaters mit einer Zwangsheirat müsse berücksichtigt werden, dass dieser und der zukünftige Ehemann hierfür hätten nach Eritrea reisen müssen. Eheschliessungen unter derartigen Umständen seien nicht ungewöhnlich. Zudem sei der Zeitpunkt ihrer Ausreise primär durch die Probleme ihres Lebenspartners und nicht durch die drohende Zwangsheirat bestimmt worden. 4.2.3 Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz ihre Ausreise aus Eritrea nachvollziehbar und anschaulich geschildert und die ihnen hierzu gestellten konkreten Fragen klar und problemlos beantwortet. Dass, wie vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, der erste Schlepper sie einem anderen Schlepper übergeben habe, schliesse nicht aus, dass der erste Schlepper sie bis nach M._______ begleitet habe. Es liege diesbezüglich kein Widerspruch vor. Die Schlussfolgerung des SEM, es müsse davon ausgegangen werden, sie hätten nie in Eritrea gelebt, sei eine reine Spekulation, für welche es keine Indizien gebe. Sie hätten ihre illegale Ausreise glaubhaft geschildert, Adressen und Telefonnummern mit eritreischer Vorwahl genannt und über ihre Rückkehr aus dem Sudan nach Eritrea sowie ihren früheren Wohnort I._______ gesprochen. Der Beschwerdeführer habe zudem eine in I._______ ausgestellte Identitätskarte eingereicht. Die Vorinstanz habe diesbezüglich weitere Abklärungen unterlassen. 4.2.4 Die angefochtene Verfügung lasse auf eine einseitige Verfahrensführung durch die Vorinstanz schliessen. Sie habe sich nicht mit allen Vorbringen unvoreingenommen im Sinne einer Gesamtwürdigung auseinandergesetzt. Die Hilfswerksvertretung habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen zu den Anhörungen auf ein angespanntes Befragungsklima mit häufigen Unterbrechungen der Beschwerdeführerin hingewiesen und im Falle des Beschwerdeführers eine zweite Befragung angeregt. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht haltbar. Sollten Zweifel hieran dennoch weiterbestehen, seien erneute Anhörungen durchzuführen. 4.2.5 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und diese Beweisregel zu restriktiv gehandhabt. Die Beschwerdeführenden hätten die ihnen vorgeworfenen Ungereimtheiten grösstenteils entkräften können und andere Unklarheiten hätten durch pflichtgemässes Nachfragen bei der Anhörung ausgeräumt werden können. 4.2.6 Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er wegen seiner Flucht in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei, und der Beschwerdeführerin drohe eine Zwangsheirat. Demnach würden sie die Voraussetzungen zur Asylgewährung im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. 4.2.7 Eventualiter sei ihre illegale Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Diese werde vom eritreischen Regime als politische Aussage wahrgenommen, weshalb sie in ihrem Heimatland gefährdet seien. Eine legale Ausreise sei notorischerweise schwierig und nur unter spezifischen Umständen möglich, welche in casu nicht gegeben seien. Sie seien aufgrund ihres Alters von der Visumserteilung grundsätzlich ausgeschlossen gewesen und hätten das Land ohne behördliches Ausreisevisum verlassen. Es sei davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise den eritreischen Behörden spätestens bei ihrer Wiedereinreise bekannt werde, und es drohe ihnen deswegen eine fünfjährige Gefängnisstrafe. Nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründe der Akt der illegalen Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus Eritrea bereits die Flüchtlingseigenschaft. Sie seien demzufolge jedenfalls gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Ein Vollzug der Wegweisung würde im Widerspruch zu Art. 5 AsylG und Art. 33 FK stehen und es bestehe die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei. 4.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung insbesondere, es handle sich bei den Kommentaren der Hilfswerksvertretung um subjektive Eindrücke. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese zum Schluss gekommen sei, die Befragerin sei voreingenommen, und der Vorwurf der mehrmaligen Unterbrechungen der Beschwerdeführerin während der Anhörung sei nicht haltbar; es würden sich im Protokoll keine derartigen Hinweise finden. 4.4 In ihrer Replik stellten die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt, es sei gerade die Funktion der Hilfswerksvertretung, als Beobachterin die Anhörung aus ihrer Sicht zu beurteilen. Auch eine nur subjektiv empfundene Voreingenommenheit der Befragungsperson sei für eine Befragung zu den Asylgründen sehr ungünstig. Befragungen müssten in einem Umfeld stattfinden, in welchem sichergestellt sei, dass die Asylsuchenden frei über ihre Asylgründe sprechen könnten. Bezüglich Unterbrechungen einer befragten Person komme dem Protokoll nur ein beschränkter Beweiswert zu, da von den Befragten nicht erwartet werden könne, bei der Rückübersetzung von sich aus entsprechende Anmerkungen zu machen. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine einseitige Verfahrensführung und Voreingenommenheit der Befragerin sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung mittels Nachfragen rügen - und damit implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend machen -, ist Folgendes festzustellen: 5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.1.2 Es bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, die Vorinstanz habe vorliegend diesen Verfahrensgrundsätzen nicht Genüge getan. Die Rügen, die Befragung sei nicht korrekt erfolgt und der wesentliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden, erweisen sich als unbegründet. Den Anhörungsprotokollen lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführenden mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für ihr Asylgesuch umfassend darzulegen. Zudem wurde ihnen sowohl anlässlich der Kurzbefragungen als auch der Anhörungen explizit die Frage gestellt, ob weitere Gründe bestünden, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. A6 S. 11 und A7 S. 10 sowie A29 S. 17 F 144 und A30 S. 15 F 119), beziehungsweise, ob sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachteten (vgl. A29 S. 16 F 142 und A30 S. 14 F 117). Bei dieser Gelegenheit äusserte der Beschwerdeführer seine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung und die Beschwerdeführerin machte geltend, sie befürchte, wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Weitere Nachteile wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht nur ansatzweise vorgebracht. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle hinterlässt nicht den Eindruck, sie hätten sich nicht frei und umfassend äussern können. Auch unter Berücksichtigung der von der Hilfswerkvertretung formulierten Einwände gegen die Umstände der Anhörungen, ergeben sich demnach aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden daran gehindert worden wären, alle für die Beurteilung ihrer Asylgesuche wesentliche Sachumstände vorzubringen. 5.2 Unter diesen Umständen besteht für die Durchführung zusätzlicher Anhörungen der Beschwerdeführenden kein Anlass und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des Asylverfahrens einige Dokumente (Identitätskarte, Schulausweise und Schulzeugnisse) zum Beleg ihrer Herkunft aus Eritrea eingereicht, welchen nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. In Anbetracht dieser Beweismittel kann ihre Darstellung, sie seien im Kindesalter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt und hätten bis ins Jahr 2009 dort gelebt, nicht ohne weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden. Letztlich kann aber darauf verzichtet werden, diese Frage abschliessend zu beurteilen, da, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht widersprüchliche Angaben zu Ort und Dauer des Schulbesuchs des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Papierbeschaffung der Beschwerdeführerin gerügt wurden, kann demnach offen gelassen werden. 6.3 In Anwendung oben genannter Kriterien gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden als unglaubhaft zu erachten sind. Seine Schilderungen betreffend seine angebliche Festnahme durch die eritreischen Behörden wegen eines Fluchtversuchs eines Freundes seiner Familie sind insgesamt unsubstanziiert und wenig realistisch und enthalten erhebliche Widersprüche. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Identität der Person, deren Festnahme für seine Probleme ursächlich gewesen sein soll, sind sehr ausweichend und unpräzise, obwohl es sich gemäss seinen Aussagen um einen engen Vertrauten seiner Familie handelte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass angeblich nur der Beschwerdeführer festgenommen wurde, nicht aber seine übrigen Familienangehörigen. Eine besonders enge Beziehung zwischen ihm und dem genannten Familienfreund oder andere Umstände, welche ein besonderes Augenmerk der Behörden auf ihn hätten rechtfertigen können, wurden nicht geltend gemacht. Zu Recht hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann entgegen, dass er klar widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung und zu den während der Haft erlittenen Misshandlungen machte. Es handelte sich hierbei gemäss seiner Darstellung um ein zentrales, für seine Ausreise ausschlaggebendes Ereignis. Deshalb wäre, auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zu den Befragungen, zu erwarten gewesen, dass er hierzu genauere und widerspruchsfreie Angaben zu machen in der Lage wäre. Auch der Hinweis auf eine generelle Mühe bei zeitlichen Angaben vermag die genannten zahlreichen und gravierenden Ungereimtheiten nicht befriedigend zu erklären. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, seine Aussagen zu den während der Haft erlittenen Misshandlungen seien inhaltlich deckungsgleich, vermag nicht zu überzeugen. Während er anlässlich der Befragung zur Person klar zu Protokoll gab, er sei geschlagen worden (vgl. Protokoll BzP A6 S. 10), verneinte er dies anlässlich der Anhörung ausdrücklich und wiederholt (Protokoll Anhörung A29 S. 14). Ebenso teilt das Gericht die Auffassung, dass die Darstellung der Flucht aus dem Gefängnis unrealistisch ist. Es muss als realitätsfremd bezeichnet werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen der Gefängnisbehörden derart unzulänglich waren, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in der beschriebenen Weise problemlos aus der Haft zu fliehen. 6.4 Im Weiteren fehlt es der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung an der asylrechtlichen Relevanz. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt des Beschwerdeführers zu den eritreischen Militärbehörden bestand vorliegend indessen nicht. 6.5 Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden: Ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die ihr nach ihren Angaben durch ihren Vater angedrohte Zwangsverheiratung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erfolgt wäre. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch ihren Vater relativiert sich zudem auch dadurch erheblich, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gab, die Probleme ihres Lebenspartners seien für ihre Ausreise ausschlaggebend gewesen. 6.6 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise aus Eritrea eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. 7. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden wegen ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war (vgl. E. 5.1). Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. E. 5.2). 7.3.2 Im vorliegenden Verfahren sind solche zusätzlichen Gefährdungs-faktoren nicht ersichtlich. Nachdem sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe vor seiner Ausreise Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 7.3.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten illegalen Ausreise kann demnach mangels asylrechtlicher Relevanz offenbleiben. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Hieraus ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Kosten zu verzichten.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 3. November 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1676.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1676.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: