Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 30. Juli 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht angehört (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. Februar 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei einem Marschbefehl nicht nachgekommen. Einige Monate später sei er von Polizisten festgenommen worden, habe jedoch fliehen können. Anschliessend habe er versteckt gelebt und sei schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und eines Schulzeugnisses ein. C. Mit Verfügung vom 10. März 2017 (Eröffnung am 14. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde amtlich beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 replizierte.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei beantragt wurde.
E. 1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Antrag ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nachdem er die 10 Klasse nicht bestanden habe, habe man ihm eine Wiederholung verwehrt. Er sei deshalb zwischen (...) 2014 und (...) 2015 unregelmässig als (...) tätig gewesen. Im Oktober 2014 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten, welcher er allerdings nicht nachgekommen sei. Im (...) 2015 sei er zusammen mit einem Schulkollegen von drei Polizisten aufgegriffen und festgenommen worden, da sein Schülerausweis nicht mehr gültig gewesen sei. Auf dem Weg zur Polizeistation sei ihm jedoch die Flucht gelungen, während sein Schulkollege auf der Flucht erschossen worden sei. Noch am gleichen Tag habe die Polizei ihn zuhause erfolglos gesucht. Am Tag darauf sei die Polizei nochmals zuhause vorbeigekommen und habe der Mutter gedroht, man würde sie mitnehmen, was dann am dritten Tag auch geschehen sei, als die Polizei ihn wieder nicht zuhause vorgefunden habe. Seine Mutter sei inhaftiert worden und - soweit er dies von seinem späteren Reisegefährten erfahren habe - nach etwa sechs Wochen freigelassen worden. Er selbst habe Eritrea am (...) 2015 illegal verlassen.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorladung zum Militärdienst und des Aufgreifens durch die Polizei unglaubhaft seien. Bei der Anhörung habe er hinsichtlich der Verhaftung im Jahre 2015 ausgeführt, dass einer seiner Freunde verhaftet und auf der gemeinsamen Flucht erschossen worden sei. Angesichts der Bedeutung dieses Vorfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Freund in der BzP nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen müsse deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Der Versuch, dies mit dem engen Zeitplan der BzP zu erklären, sei nicht stichhaltig. Die Verhaftung und die Flucht seien darüber hinaus widersprüchlich geschildert worden. In der BzP habe er ausgesagt, drei Polizisten hätten ihn kontrolliert, während es gemäss Aussage in der Anhörung doppelt so viele gewesen seien. In der BzP habe er ferner geltend gemacht, er sei nach Hause gelaufen, nachdem er den Ordnungskräften entkommen sei, während er gemäss Anhörung direkt zum Onkel gelangt sei. Seine Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Er habe ausgesagt, im Oktober 2014 eine Vorladung der Polizei erhalten zu haben, die von einer Mitarbeiterin der Verwaltung überbracht und von seiner Mutter in Empfang genommen und sogleich zerrissen worden sei. Nebst dem, dass er nicht habe klar machen können, ob die Vorladung von der Polizei oder von der Verwaltung an ihn ergangen sei, erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass ein an ihn gerichtetes, persönlich zugestelltes Schreiben in der von ihm geschilderten Weise durch die Mutter behandelt worden sei, zumal sie lediglich mündlich über den Inhalt orientiert worden sei. Falls die Schilderung den Tatsachen entspreche, wäre zu erwarten, dass weitere Vorladungen respektive Sanktionen erfolgt wären, was gemäss seinen Aussagen nicht der Fall gewesen sei. Die illegale Ausreise, deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben könne, sei nicht asylrelevant. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 festgehalten, dass eine Ausreise allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft führe. Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da er insbesondere keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst habe glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, zumal seine Identität bereits durch die eigene Identitätskarte belegt sei, weshalb die eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern obsolet seien. Die Kopie des Schulzeugnisses belege lediglich die Versetzung in die 10. Klasse, nicht aber, dass er nicht in die 11. Klasse versetzt worden sei.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Aussagen in der BzP müssten vor dem Hintergrund deren summarischen Charakters gewürdigt werden. Ausserdem habe sie nur 50 Minuten gedauert, was äusserst kurz sei, und die Herkunfts- und Länderfragen seien ausgelassen worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erzählen. Allfällige Ungereimtheiten, die sich aus den Aussagen in der BzP ergäben, seien daher mit grosser Zurückhaltung zu bewerten, und es sei in erster Linie auf die Anhörung abzustellen. Die Ausführungen des SEM zu den eingereichten Dokumenten seien äusserst spitzfindig, zumal auch das SEM die Identität nicht in Frage zu ziehen scheine. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, er wolle mit dem Schulzeugnis belegen, dass er nicht in die 11. Klasse versetzt worden sei. Vielmehr habe er damit lediglich den Besuch der (...) in B._______ belegen wollen und habe somit versucht, seiner Mitwirkungspflicht so gut als möglich nachzukommen. Dies spreche grundsätzlich für seine Glaubwürdigkeit. Die Ansicht des SEM, die Erwähnung eines Freundes bei der Verhaftung sei nachgeschoben, treffe nicht zu. Es handle sich dabei nicht um ein von den übrigen Vorbringen isoliertes Ereignis, sondern um eine ergänzende Information zum Kernvorbringen der Verhaftung und anschliessenden Flucht. Es finde seinen Ansatz somit im Hauptvorbringen, weshalb es nicht als nachgeschoben qualifiziert werden könne. Die Begründung, wieso er den Freund in der BzP nicht erwähnt habe, sei zudem stichhaltig, da die BzP äusserst summarisch erfolgt sei und die Aufforderung ergangen sei, sich kurz zu fassen. Es gehe nicht an, das Einhalten dieser Aufforderung zu seinem Nachteil auszulegen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Verhaftung widersprüchlich geschildert, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass die BzP äusserst kurz ausgefallen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von zwei Ereignissen gesprochen habe, an welchen Polizisten anwesend gewesen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verwechslung gekommen sei. Am (...) März 2015 sei er nämlich von Polizisten aufgegriffen worden und am selben Tag hätten Polizisten bei ihm zuhause nach ihm gesucht. In der BzP sei nicht zwischen diesen Ereignissen unterschieden worden, während er in der Anhörung ausgeführt habe, sechs Personen hätten ihn verhaften wollen und zwei oder drei hätten ihn zuhause gesucht. Er habe sich auch nicht widersprüchlich dazu geäussert, wohin er nach seiner Flucht gegangen sei. In der BzP habe er ausgeführt, nach der Flucht nach Hause gegangen zu sein. Er sei jedoch nicht aufgefordert worden, dies zu präzisieren, was erstaune, da bereits aufgrund der Aussagen in der BzP zu vermuten sei, dass er eben nicht nach Hause gegangen sei. So habe er im freien Bericht gleichzeitig ausgesagt, nicht zu Hause gewesen zu sein, als Polizisten noch am selben Tag nach ihm gesucht hätten. Ferner habe er bereits in der BzP angegeben, dass er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe. Ab welchem Zeitpunkt er sich beim Onkel aufgehalten habe, sei nicht erörtert worden, was ihm nun nicht zum Nachteil ausgelegt werden könne. Ohnehin handle es sich um eine geringe Ungereimtheit. Die Argumentation, das Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Vorladung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik des Handelns, sei unzutreffend. Zunächst sei festzuhalten, dass es nicht von Bedeutung scheine, welche Verwaltungseinheit die Vorladung überbracht habe. Es könne von einem normalen Bürger nicht verlangt werden, dass er die verwaltungsinternen Unterschiede genau kenne, zumal er die Vorladung gar nie selbst gesehen habe. Es stehe jedoch in jedem Fall fest, dass es sich um ein Aufgebot zum Nationaldienst gehandelt habe, welche ihm von einer Frau namens C._______ überbracht worden sei, welche Mitarbeiterin der Verwaltung und zuständig für die Verteilung der Post sei. Aus der Begründung des SEM werde ferner nicht ersichtlich, worauf sich der Passus beziehe, es erscheine unwahrscheinlich, dass das Schreiben "in der von ihm geschilderten Weise durch die Mutter behandelt worden sei". Das SEM konkretisiere nicht, ob es dabei Bezug auf den Umstand nehme, die Mutter habe die Vorladung zerrissen, oder ob damit die Überbringungsweise generell kritisiert werde, womit der Befrager anlässlich der Anhörung offensichtlich Verständnisprobleme gehabt habe. Es werde deshalb auf beide Varianten Bezug genommen. Hinsichtlich der ersten Möglichkeit (Reaktion der Mutter) könne auf die Schilderung in der Anhörung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer die Reaktion der Mutter damit erkläre, dass seine Geschwister bereits in den Militärdienst eingezogen worden seien, weshalb sie verbittert und traurig gewesen sei. Eine solche Reaktion sei nachvollziehbar. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass die Zustellung dem Befrager befremdlich erschienen sei, da er nicht mit den eritreischen Verhältnissen vertraut zu sein scheine, sondern vielmehr von schweizerischen Gegebenheiten ausgehe. Auch der Entscheid scheine vom Verständnis der schweizerischen Behördenstruktur auszugehen. Dies gehe nicht an, denn der Befrager respektive die entscheidfällende Person sei verpflichtet, die Vorbringen im Kontext Eritreas zu würdigen. Der Erhalt entspreche jedoch den länderspezifischen Kenntnissen, weshalb das Vorbringen nicht unglaubhaft sei. Auch der Umstand, dass das Zerreissen keine Sanktionen gezeitigt habe, sei nicht ungewöhnlich, da nicht beurteilt werden könne, ob die Überbringerin das Zerreissen überhaupt gemeldet habe. Die Ansicht, jede Weigerung müsse umgehend zu Sanktionen führen, sei zudem realitätsfern, zumal das willkürliche Verhalten des eritreischen Staates bekannt sei. In Anbetracht der hohen Anzahl von Dienstverweigerern sei es den Behörden mit Sicherheit gar nicht möglich, umgehend auf jede Verweigerung zu reagieren. Zudem sei unklar, an welchem Datum respektive in welcher Rekrutierungsrunde der Beschwerdeführer überhaupt aufgeboten worden sei. Im Übrigen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen grundsätzlich einheitlich, substanziiert und kongruent. Der Beschwerdeführer sei als flüchtiger Wehrdienstverweigerer und Zeuge der Tötung seines Freundes in Eritrea einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei zu erwähnen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 unzutreffend sei und die illegale Ausreise weiterhin zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
E. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass Asylsuchende entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP bereits bei deren Einleitung aufgefordert würden, alle wichtigen Gründe für das Gesuch zu nennen. Beim Themenbereich der Gesuchsgründe würden sei gefragt, ob sie alle Gründe genannt hätten, welche zur Flucht geführt hätten. Sodann werde nach allfälligen weiteren, noch nicht genannten Gründen gefragt, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten. Schliesslich werde ihnen vor Abschluss der BzP Gelegenheit für Zusatzbemerkungen geboten. Dies sei auch bei verkürzten Befragungen so. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten mit der Dauer der BzP in Verbindung bringe. Überdies wäre ohnehin zu erwarten, dass er von sich aus alle wichtigen und einschneidenden Gründe nenne. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf den mangelnden Beweiswert der Kopien der Identitätsdokumente der Eltern hingewiesen worden. Auf seinen spürbaren Wunsch hin seien die Kopien trotzdem zu den Akten genommen worden und hätten deshalb auch im Entscheid gewürdigt werden müssen. Es treffe ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, mit dem Schulzeugnis seine Nichtversetzung in die 11. Klasse belegen zu wollen. Indessen wäre just ein solcher Beleg zur Untermauerung der behaupteten Nichtpromotion zu erwarten und zur Klärung der nicht präzisen Angaben zum Schulbesuch hilfreich gewesen, nicht jedoch das eingereichte Beweismittel, das solcherart auch zu würdigen gewesen sei. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Angabe, die Originale der Zeugnisse würden erst nach Abschluss der 11. Klasse ausgehändigt, zutreffend sei. Mit Hinweis auf die bereits erwähnten Gepflogenheiten bei der BzP sei das SEM weiterhin der Ansicht, die Tötung des Freundes anlässlich der Flucht hätte erwähnt werden müssen. Auch unter dem Aspekt der Substanz der diesbezüglichen Schilderungen könne der Beschwerdeschrift, insbesondere der Ansicht, die Nennung des Todes stelle eine ergänzende Information dar, welche ihren Ansatz bereits im Hauptvorbringen finde, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei den Angaben unmittelbar nach der missglückten Festnahme nicht um eine geringe Ungereimtheit. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, weshalb er hätte aufgefordert werden solle, seine klare Aussage, er sei nach der Flucht nach Hause gegangen, zu präzisieren, dürfte er sich gemäss seinen Aussagen von zu Hause aus zum Onkel begeben haben, was auch erkläre, wieso ihn die Polizei am selben Tag zuhause nicht angetroffen habe. Es sei zudem festzuhalten, dass er, mit seiner Aussage in der BzP konfrontiert, bestritten habe, so etwas gesagt zu haben. Wenn für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar sei, dass "in der von ihm geschilderten Weise" auf das Zerreissen des Schreibens Bezug nehme, liege das nicht an der Formulierung, sondern möglicherweise an der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers. Damit erübrige es sich, auf die Variante einzugehen, damit werde Bezug auf die Art der Überbringung genommen. Immerhin sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht näher ausführe, wie der Befrager die angebliche Nichtvertrautheit mit eritreischen Verhältnissen offenbart habe. Es gehe nicht an, von einer einfachen Frage abzuleiten, der Befragende erwarte ein Postzustellungssystem mit der - nirgends im Protokoll aufscheinenden - Möglichkeit der Einschreibesendung. Bezeichnenderweise bleibe er eine Konkretisierung seiner Empfindung schuldig, inwieweit der angefochtene Entscheid "mit dieser von einer schweizerischen Behördenstruktur geprägten Grundhaltung getragen" sein solle.
E. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass er in der BzP bereits bei der Einleitung aufgefordert worden sei, alle wichtigen Gründe zu nennen, und er später auch gefragt worden sei, ob er alle Gründe genannt habe. Er sei jedoch ebenfalls darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten und auf das Wesentliche zu konzentrieren; er könne dann an der Anhörung alles ausführlicher erzählen. Die BzP habe insgesamt 50 Minuten gedauert, wovon die Hälfte der Zeit für die Rückübersetzung angefallen sei. Es sei realitätsfern und unzulässig, eine derart verkürzte BzP durchzuführen und anschliessend davon auszugehen, eine solche Verkürzung hätte keine Konsequenzen, beispielsweise, dass die Substanz und Genauigkeit der Angaben darunter leiden würden, zumal eine Befragung ohnehin ungewohnt und mit viel Druck verbunden sei. Die Anwesenheit und Erschiessung des Freundes sei nicht nachgeschoben. Er (Beschwerdeführer) habe in der BzP nur das Wesentliche - d.h. was ihn selbst betroffen habe - erwähnt. Der Umstand, dass ein Freund ebenfalls anwesend gewesen sei, stelle kein isoliertes, nachgeschobenes Vorbringen dar. Entgegen der Auffassung in der Vernehmlassung scheine die Aussage in der BzP, er sei nach der Flucht von den Ordnungskräften direkt nach Hause gegangen, im Kontext der sogleich gemachten Aussagen eben gerade nicht eindeutig und klar. So lasse sich dem Protokoll folgender Wortlaut entnehmen: "Ich konnte weglaufen und bin nach Hause gegangen. Sie hatten meinen Passierschein. Somit hatten sie auch meine Adresse, um die Vorladung zukommen zu lassen." Das Nachhause-Gehen, direkt nachdem die Verfolger seine Adresse in Erfahrung gebracht hätten, entspreche nicht einer logischen Vorgehensweise, was eindeutig zu Nachfragen hätte Anlass geben müssen. Diese Aussage werfe somit Fragen auf und lasse Raum zur Interpretation, was sich auch aus dem Argument des SEM ergebe, wonach der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben an der BzP auch von zu Hause aus zum Onkel begeben haben dürfte, was erklären würde, weshalb ihn die Polizei am selben Tag nicht mehr zuhause angetroffen habe. Diesem Teilsatz dürfe deshalb nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Der Anmerkung des SEM zum eingereichten Schulzeugnis sei zu entgegnen, dass es tatsächlich wünschenswert wäre, wenn Belege über die Nichtpromotion beigebracht werden könnten. Er habe aber keine solchen Dokumente und habe mit dem Zeugnis seinen Schulbesuch sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit belegen wollen. In der Vernehmlassung werde neu geltend gemacht, er habe sich zum schulischen Werdegang unpräzise geäussert. Im Protokoll fänden sich jedoch hinreichend präzise Angaben zum Schulbesuch. Der Vorwurf der mangelnden Sprachkompetenz sei eine sehr fragwürdige Argumentationsweise, zumal die Passage unklar sei und der Rechtsvertreter in Anbetracht dessen nur versucht habe, zu allen Punkten des Asylentscheids Stellung zu nehmen. In der Beschwerdeschrift sei erwähnt worden, weshalb der Eindruck entstehe, der Befrager sei mit den Gegebenheiten Eritreas nicht vertraut.
E. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist im eritreischen Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-6170/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.4 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Ein solcher behördlicher Kontakt ist vorliegend nicht glaubhaft dargelegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, er sei als Zeuge der Tötung des Freundes gefährdet.
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.3 Es ist nicht ohne Weiteres erklärbar, wieso gegen den Beschwerdeführer, nachdem seine Mutter die militärische Vorladung zerrissen habe, über mehrere Monate hinweg keine Sanktionen ergriffen und auch keine weiteren Vorladungen zugestellt worden seien respektive bei ihm zuhause aktiv nach ihm gesucht worden wäre. Dies lässt bereits daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Fahnenflüchtiger betrachtet wird, welchem eine Verfolgung mit asylrelevantem Ausmass drohen könnte. Die Aussagen zu seiner Verhaftung, welcher er entkommen sei, weisen zudem diverse Unstimmigkeiten auf. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP, drei Polizisten hätten ihn mitnehmen wollen (act. A6 S. 6 Ziff. 7.02), während er in der Anhörung von sechs Personen sprach (vgl. act. A18 F87 und F89). Zwar ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift sowie anlässlich der Anhörung (vgl. act. A18 F88), er habe in der BzP die Anzahl Personen gemeint, welche ihn erfolglos zuhause gesucht hätten, nicht vollends haltlos. Jedoch ist aufgrund des Protokolls mit weit grösserer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich diese Aussage auf die Anzahl Personen anlässlich der vereitelten Festnahme bezog, zumal sich in der Antwort 7.01 der Passus findet "Einmal wurde ich von der Polizei aufgegriffen. (...) Sie wollten mich deshalb mitnehmen." Die anschliessende Frage in 7.02 wiederholt diese Terminologie: "Wie viele Leute waren es, welche sie an jenem Tag mitnehmen wollten?" Er sagte in der BzP zudem aus, dass er nach seinem Entkommen nach Hause gegangen sei (vgl. act. A6 S. 6 Ziff. 7.01). Gemäss Anhörung sei er direkt zu seinem Onkel geflüchtet (vgl. act. A18 F93). Auf Vorhalt bestritt er, in der BzP erwähnt zu haben, dass er nach Hause gegangen sei (vgl. ebd. F94), was nicht überzeugt, da er das rückübersetzte Protokoll der BzP unterschriftlich bestätigte. Die Bemerkung in der Beschwerde, die Aussagen in der BzP würden Raum für Interpretationen lassen, trifft zwar zu, jedoch nur betreffend die Frage, zu welchem Zeitpunkt er sich, nachdem er nach Hause geflohen sei, zum Onkel begeben habe. Diese Frage ist jedoch für die Bejahung einer Widersprüchlichkeit unerheblich. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die Nichterwähnung des getöteten Schulkollegen in der BzP sonderbar ist, zumal er das Miterleben der Tötung in der Anhörung als zentrales Element für die Flucht nannte (vgl. act. A18 F52 S. 6 letzter Satz und F55). Sämtliche dieser Unstimmigkeiten lassen sich nicht vollends mit der Kürze der BzP erklären.
E. 5.4 Die einzelnen Unstimmigkeiten sind zwar nicht als sonderlich gravierend zu bezeichnen. In ihrer Gesamtheit gewürdigt, ist aber trotzdem auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Die Asylgründe, aufgrund seiner Missachtung der Vorladung für den Nationaldienst respektive seiner Flucht vor der Polizei und der Tötung seines Freundes behördlich gesucht zu werden, sind somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.
E. 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 12.6 Stunden erweist sich als zu hoch, zumal die Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als unnötig erweisen. Der Zeitaufwand ist daher auf 11 Stunden zu kürzen. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 21. April 2017 ist der Stundenansatz ferner auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das amtliche Honorar inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'798.- (11 x Fr. 150.- plus Fr. 14.60 [Auslagen] plus Fr. 133.15 [MwSt]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'798.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2174/2017 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 30. Juli 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht angehört (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. Februar 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei einem Marschbefehl nicht nachgekommen. Einige Monate später sei er von Polizisten festgenommen worden, habe jedoch fliehen können. Anschliessend habe er versteckt gelebt und sei schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und eines Schulzeugnisses ein. C. Mit Verfügung vom 10. März 2017 (Eröffnung am 14. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde amtlich beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei beantragt wurde. 1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Antrag ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nachdem er die 10 Klasse nicht bestanden habe, habe man ihm eine Wiederholung verwehrt. Er sei deshalb zwischen (...) 2014 und (...) 2015 unregelmässig als (...) tätig gewesen. Im Oktober 2014 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten, welcher er allerdings nicht nachgekommen sei. Im (...) 2015 sei er zusammen mit einem Schulkollegen von drei Polizisten aufgegriffen und festgenommen worden, da sein Schülerausweis nicht mehr gültig gewesen sei. Auf dem Weg zur Polizeistation sei ihm jedoch die Flucht gelungen, während sein Schulkollege auf der Flucht erschossen worden sei. Noch am gleichen Tag habe die Polizei ihn zuhause erfolglos gesucht. Am Tag darauf sei die Polizei nochmals zuhause vorbeigekommen und habe der Mutter gedroht, man würde sie mitnehmen, was dann am dritten Tag auch geschehen sei, als die Polizei ihn wieder nicht zuhause vorgefunden habe. Seine Mutter sei inhaftiert worden und - soweit er dies von seinem späteren Reisegefährten erfahren habe - nach etwa sechs Wochen freigelassen worden. Er selbst habe Eritrea am (...) 2015 illegal verlassen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorladung zum Militärdienst und des Aufgreifens durch die Polizei unglaubhaft seien. Bei der Anhörung habe er hinsichtlich der Verhaftung im Jahre 2015 ausgeführt, dass einer seiner Freunde verhaftet und auf der gemeinsamen Flucht erschossen worden sei. Angesichts der Bedeutung dieses Vorfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Freund in der BzP nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen müsse deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Der Versuch, dies mit dem engen Zeitplan der BzP zu erklären, sei nicht stichhaltig. Die Verhaftung und die Flucht seien darüber hinaus widersprüchlich geschildert worden. In der BzP habe er ausgesagt, drei Polizisten hätten ihn kontrolliert, während es gemäss Aussage in der Anhörung doppelt so viele gewesen seien. In der BzP habe er ferner geltend gemacht, er sei nach Hause gelaufen, nachdem er den Ordnungskräften entkommen sei, während er gemäss Anhörung direkt zum Onkel gelangt sei. Seine Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Er habe ausgesagt, im Oktober 2014 eine Vorladung der Polizei erhalten zu haben, die von einer Mitarbeiterin der Verwaltung überbracht und von seiner Mutter in Empfang genommen und sogleich zerrissen worden sei. Nebst dem, dass er nicht habe klar machen können, ob die Vorladung von der Polizei oder von der Verwaltung an ihn ergangen sei, erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass ein an ihn gerichtetes, persönlich zugestelltes Schreiben in der von ihm geschilderten Weise durch die Mutter behandelt worden sei, zumal sie lediglich mündlich über den Inhalt orientiert worden sei. Falls die Schilderung den Tatsachen entspreche, wäre zu erwarten, dass weitere Vorladungen respektive Sanktionen erfolgt wären, was gemäss seinen Aussagen nicht der Fall gewesen sei. Die illegale Ausreise, deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben könne, sei nicht asylrelevant. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 festgehalten, dass eine Ausreise allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft führe. Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da er insbesondere keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst habe glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, zumal seine Identität bereits durch die eigene Identitätskarte belegt sei, weshalb die eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern obsolet seien. Die Kopie des Schulzeugnisses belege lediglich die Versetzung in die 10. Klasse, nicht aber, dass er nicht in die 11. Klasse versetzt worden sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Aussagen in der BzP müssten vor dem Hintergrund deren summarischen Charakters gewürdigt werden. Ausserdem habe sie nur 50 Minuten gedauert, was äusserst kurz sei, und die Herkunfts- und Länderfragen seien ausgelassen worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erzählen. Allfällige Ungereimtheiten, die sich aus den Aussagen in der BzP ergäben, seien daher mit grosser Zurückhaltung zu bewerten, und es sei in erster Linie auf die Anhörung abzustellen. Die Ausführungen des SEM zu den eingereichten Dokumenten seien äusserst spitzfindig, zumal auch das SEM die Identität nicht in Frage zu ziehen scheine. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, er wolle mit dem Schulzeugnis belegen, dass er nicht in die 11. Klasse versetzt worden sei. Vielmehr habe er damit lediglich den Besuch der (...) in B._______ belegen wollen und habe somit versucht, seiner Mitwirkungspflicht so gut als möglich nachzukommen. Dies spreche grundsätzlich für seine Glaubwürdigkeit. Die Ansicht des SEM, die Erwähnung eines Freundes bei der Verhaftung sei nachgeschoben, treffe nicht zu. Es handle sich dabei nicht um ein von den übrigen Vorbringen isoliertes Ereignis, sondern um eine ergänzende Information zum Kernvorbringen der Verhaftung und anschliessenden Flucht. Es finde seinen Ansatz somit im Hauptvorbringen, weshalb es nicht als nachgeschoben qualifiziert werden könne. Die Begründung, wieso er den Freund in der BzP nicht erwähnt habe, sei zudem stichhaltig, da die BzP äusserst summarisch erfolgt sei und die Aufforderung ergangen sei, sich kurz zu fassen. Es gehe nicht an, das Einhalten dieser Aufforderung zu seinem Nachteil auszulegen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Verhaftung widersprüchlich geschildert, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass die BzP äusserst kurz ausgefallen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von zwei Ereignissen gesprochen habe, an welchen Polizisten anwesend gewesen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verwechslung gekommen sei. Am (...) März 2015 sei er nämlich von Polizisten aufgegriffen worden und am selben Tag hätten Polizisten bei ihm zuhause nach ihm gesucht. In der BzP sei nicht zwischen diesen Ereignissen unterschieden worden, während er in der Anhörung ausgeführt habe, sechs Personen hätten ihn verhaften wollen und zwei oder drei hätten ihn zuhause gesucht. Er habe sich auch nicht widersprüchlich dazu geäussert, wohin er nach seiner Flucht gegangen sei. In der BzP habe er ausgeführt, nach der Flucht nach Hause gegangen zu sein. Er sei jedoch nicht aufgefordert worden, dies zu präzisieren, was erstaune, da bereits aufgrund der Aussagen in der BzP zu vermuten sei, dass er eben nicht nach Hause gegangen sei. So habe er im freien Bericht gleichzeitig ausgesagt, nicht zu Hause gewesen zu sein, als Polizisten noch am selben Tag nach ihm gesucht hätten. Ferner habe er bereits in der BzP angegeben, dass er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe. Ab welchem Zeitpunkt er sich beim Onkel aufgehalten habe, sei nicht erörtert worden, was ihm nun nicht zum Nachteil ausgelegt werden könne. Ohnehin handle es sich um eine geringe Ungereimtheit. Die Argumentation, das Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Vorladung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik des Handelns, sei unzutreffend. Zunächst sei festzuhalten, dass es nicht von Bedeutung scheine, welche Verwaltungseinheit die Vorladung überbracht habe. Es könne von einem normalen Bürger nicht verlangt werden, dass er die verwaltungsinternen Unterschiede genau kenne, zumal er die Vorladung gar nie selbst gesehen habe. Es stehe jedoch in jedem Fall fest, dass es sich um ein Aufgebot zum Nationaldienst gehandelt habe, welche ihm von einer Frau namens C._______ überbracht worden sei, welche Mitarbeiterin der Verwaltung und zuständig für die Verteilung der Post sei. Aus der Begründung des SEM werde ferner nicht ersichtlich, worauf sich der Passus beziehe, es erscheine unwahrscheinlich, dass das Schreiben "in der von ihm geschilderten Weise durch die Mutter behandelt worden sei". Das SEM konkretisiere nicht, ob es dabei Bezug auf den Umstand nehme, die Mutter habe die Vorladung zerrissen, oder ob damit die Überbringungsweise generell kritisiert werde, womit der Befrager anlässlich der Anhörung offensichtlich Verständnisprobleme gehabt habe. Es werde deshalb auf beide Varianten Bezug genommen. Hinsichtlich der ersten Möglichkeit (Reaktion der Mutter) könne auf die Schilderung in der Anhörung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer die Reaktion der Mutter damit erkläre, dass seine Geschwister bereits in den Militärdienst eingezogen worden seien, weshalb sie verbittert und traurig gewesen sei. Eine solche Reaktion sei nachvollziehbar. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass die Zustellung dem Befrager befremdlich erschienen sei, da er nicht mit den eritreischen Verhältnissen vertraut zu sein scheine, sondern vielmehr von schweizerischen Gegebenheiten ausgehe. Auch der Entscheid scheine vom Verständnis der schweizerischen Behördenstruktur auszugehen. Dies gehe nicht an, denn der Befrager respektive die entscheidfällende Person sei verpflichtet, die Vorbringen im Kontext Eritreas zu würdigen. Der Erhalt entspreche jedoch den länderspezifischen Kenntnissen, weshalb das Vorbringen nicht unglaubhaft sei. Auch der Umstand, dass das Zerreissen keine Sanktionen gezeitigt habe, sei nicht ungewöhnlich, da nicht beurteilt werden könne, ob die Überbringerin das Zerreissen überhaupt gemeldet habe. Die Ansicht, jede Weigerung müsse umgehend zu Sanktionen führen, sei zudem realitätsfern, zumal das willkürliche Verhalten des eritreischen Staates bekannt sei. In Anbetracht der hohen Anzahl von Dienstverweigerern sei es den Behörden mit Sicherheit gar nicht möglich, umgehend auf jede Verweigerung zu reagieren. Zudem sei unklar, an welchem Datum respektive in welcher Rekrutierungsrunde der Beschwerdeführer überhaupt aufgeboten worden sei. Im Übrigen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen grundsätzlich einheitlich, substanziiert und kongruent. Der Beschwerdeführer sei als flüchtiger Wehrdienstverweigerer und Zeuge der Tötung seines Freundes in Eritrea einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei zu erwähnen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 unzutreffend sei und die illegale Ausreise weiterhin zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass Asylsuchende entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP bereits bei deren Einleitung aufgefordert würden, alle wichtigen Gründe für das Gesuch zu nennen. Beim Themenbereich der Gesuchsgründe würden sei gefragt, ob sie alle Gründe genannt hätten, welche zur Flucht geführt hätten. Sodann werde nach allfälligen weiteren, noch nicht genannten Gründen gefragt, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten. Schliesslich werde ihnen vor Abschluss der BzP Gelegenheit für Zusatzbemerkungen geboten. Dies sei auch bei verkürzten Befragungen so. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten mit der Dauer der BzP in Verbindung bringe. Überdies wäre ohnehin zu erwarten, dass er von sich aus alle wichtigen und einschneidenden Gründe nenne. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf den mangelnden Beweiswert der Kopien der Identitätsdokumente der Eltern hingewiesen worden. Auf seinen spürbaren Wunsch hin seien die Kopien trotzdem zu den Akten genommen worden und hätten deshalb auch im Entscheid gewürdigt werden müssen. Es treffe ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, mit dem Schulzeugnis seine Nichtversetzung in die 11. Klasse belegen zu wollen. Indessen wäre just ein solcher Beleg zur Untermauerung der behaupteten Nichtpromotion zu erwarten und zur Klärung der nicht präzisen Angaben zum Schulbesuch hilfreich gewesen, nicht jedoch das eingereichte Beweismittel, das solcherart auch zu würdigen gewesen sei. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Angabe, die Originale der Zeugnisse würden erst nach Abschluss der 11. Klasse ausgehändigt, zutreffend sei. Mit Hinweis auf die bereits erwähnten Gepflogenheiten bei der BzP sei das SEM weiterhin der Ansicht, die Tötung des Freundes anlässlich der Flucht hätte erwähnt werden müssen. Auch unter dem Aspekt der Substanz der diesbezüglichen Schilderungen könne der Beschwerdeschrift, insbesondere der Ansicht, die Nennung des Todes stelle eine ergänzende Information dar, welche ihren Ansatz bereits im Hauptvorbringen finde, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei den Angaben unmittelbar nach der missglückten Festnahme nicht um eine geringe Ungereimtheit. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, weshalb er hätte aufgefordert werden solle, seine klare Aussage, er sei nach der Flucht nach Hause gegangen, zu präzisieren, dürfte er sich gemäss seinen Aussagen von zu Hause aus zum Onkel begeben haben, was auch erkläre, wieso ihn die Polizei am selben Tag zuhause nicht angetroffen habe. Es sei zudem festzuhalten, dass er, mit seiner Aussage in der BzP konfrontiert, bestritten habe, so etwas gesagt zu haben. Wenn für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar sei, dass "in der von ihm geschilderten Weise" auf das Zerreissen des Schreibens Bezug nehme, liege das nicht an der Formulierung, sondern möglicherweise an der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers. Damit erübrige es sich, auf die Variante einzugehen, damit werde Bezug auf die Art der Überbringung genommen. Immerhin sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht näher ausführe, wie der Befrager die angebliche Nichtvertrautheit mit eritreischen Verhältnissen offenbart habe. Es gehe nicht an, von einer einfachen Frage abzuleiten, der Befragende erwarte ein Postzustellungssystem mit der - nirgends im Protokoll aufscheinenden - Möglichkeit der Einschreibesendung. Bezeichnenderweise bleibe er eine Konkretisierung seiner Empfindung schuldig, inwieweit der angefochtene Entscheid "mit dieser von einer schweizerischen Behördenstruktur geprägten Grundhaltung getragen" sein solle. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass er in der BzP bereits bei der Einleitung aufgefordert worden sei, alle wichtigen Gründe zu nennen, und er später auch gefragt worden sei, ob er alle Gründe genannt habe. Er sei jedoch ebenfalls darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten und auf das Wesentliche zu konzentrieren; er könne dann an der Anhörung alles ausführlicher erzählen. Die BzP habe insgesamt 50 Minuten gedauert, wovon die Hälfte der Zeit für die Rückübersetzung angefallen sei. Es sei realitätsfern und unzulässig, eine derart verkürzte BzP durchzuführen und anschliessend davon auszugehen, eine solche Verkürzung hätte keine Konsequenzen, beispielsweise, dass die Substanz und Genauigkeit der Angaben darunter leiden würden, zumal eine Befragung ohnehin ungewohnt und mit viel Druck verbunden sei. Die Anwesenheit und Erschiessung des Freundes sei nicht nachgeschoben. Er (Beschwerdeführer) habe in der BzP nur das Wesentliche - d.h. was ihn selbst betroffen habe - erwähnt. Der Umstand, dass ein Freund ebenfalls anwesend gewesen sei, stelle kein isoliertes, nachgeschobenes Vorbringen dar. Entgegen der Auffassung in der Vernehmlassung scheine die Aussage in der BzP, er sei nach der Flucht von den Ordnungskräften direkt nach Hause gegangen, im Kontext der sogleich gemachten Aussagen eben gerade nicht eindeutig und klar. So lasse sich dem Protokoll folgender Wortlaut entnehmen: "Ich konnte weglaufen und bin nach Hause gegangen. Sie hatten meinen Passierschein. Somit hatten sie auch meine Adresse, um die Vorladung zukommen zu lassen." Das Nachhause-Gehen, direkt nachdem die Verfolger seine Adresse in Erfahrung gebracht hätten, entspreche nicht einer logischen Vorgehensweise, was eindeutig zu Nachfragen hätte Anlass geben müssen. Diese Aussage werfe somit Fragen auf und lasse Raum zur Interpretation, was sich auch aus dem Argument des SEM ergebe, wonach der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben an der BzP auch von zu Hause aus zum Onkel begeben haben dürfte, was erklären würde, weshalb ihn die Polizei am selben Tag nicht mehr zuhause angetroffen habe. Diesem Teilsatz dürfe deshalb nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Der Anmerkung des SEM zum eingereichten Schulzeugnis sei zu entgegnen, dass es tatsächlich wünschenswert wäre, wenn Belege über die Nichtpromotion beigebracht werden könnten. Er habe aber keine solchen Dokumente und habe mit dem Zeugnis seinen Schulbesuch sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit belegen wollen. In der Vernehmlassung werde neu geltend gemacht, er habe sich zum schulischen Werdegang unpräzise geäussert. Im Protokoll fänden sich jedoch hinreichend präzise Angaben zum Schulbesuch. Der Vorwurf der mangelnden Sprachkompetenz sei eine sehr fragwürdige Argumentationsweise, zumal die Passage unklar sei und der Rechtsvertreter in Anbetracht dessen nur versucht habe, zu allen Punkten des Asylentscheids Stellung zu nehmen. In der Beschwerdeschrift sei erwähnt worden, weshalb der Eindruck entstehe, der Befrager sei mit den Gegebenheiten Eritreas nicht vertraut. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist im eritreischen Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-6170/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.4 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Ein solcher behördlicher Kontakt ist vorliegend nicht glaubhaft dargelegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, er sei als Zeuge der Tötung des Freundes gefährdet. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Es ist nicht ohne Weiteres erklärbar, wieso gegen den Beschwerdeführer, nachdem seine Mutter die militärische Vorladung zerrissen habe, über mehrere Monate hinweg keine Sanktionen ergriffen und auch keine weiteren Vorladungen zugestellt worden seien respektive bei ihm zuhause aktiv nach ihm gesucht worden wäre. Dies lässt bereits daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Fahnenflüchtiger betrachtet wird, welchem eine Verfolgung mit asylrelevantem Ausmass drohen könnte. Die Aussagen zu seiner Verhaftung, welcher er entkommen sei, weisen zudem diverse Unstimmigkeiten auf. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP, drei Polizisten hätten ihn mitnehmen wollen (act. A6 S. 6 Ziff. 7.02), während er in der Anhörung von sechs Personen sprach (vgl. act. A18 F87 und F89). Zwar ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift sowie anlässlich der Anhörung (vgl. act. A18 F88), er habe in der BzP die Anzahl Personen gemeint, welche ihn erfolglos zuhause gesucht hätten, nicht vollends haltlos. Jedoch ist aufgrund des Protokolls mit weit grösserer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich diese Aussage auf die Anzahl Personen anlässlich der vereitelten Festnahme bezog, zumal sich in der Antwort 7.01 der Passus findet "Einmal wurde ich von der Polizei aufgegriffen. (...) Sie wollten mich deshalb mitnehmen." Die anschliessende Frage in 7.02 wiederholt diese Terminologie: "Wie viele Leute waren es, welche sie an jenem Tag mitnehmen wollten?" Er sagte in der BzP zudem aus, dass er nach seinem Entkommen nach Hause gegangen sei (vgl. act. A6 S. 6 Ziff. 7.01). Gemäss Anhörung sei er direkt zu seinem Onkel geflüchtet (vgl. act. A18 F93). Auf Vorhalt bestritt er, in der BzP erwähnt zu haben, dass er nach Hause gegangen sei (vgl. ebd. F94), was nicht überzeugt, da er das rückübersetzte Protokoll der BzP unterschriftlich bestätigte. Die Bemerkung in der Beschwerde, die Aussagen in der BzP würden Raum für Interpretationen lassen, trifft zwar zu, jedoch nur betreffend die Frage, zu welchem Zeitpunkt er sich, nachdem er nach Hause geflohen sei, zum Onkel begeben habe. Diese Frage ist jedoch für die Bejahung einer Widersprüchlichkeit unerheblich. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die Nichterwähnung des getöteten Schulkollegen in der BzP sonderbar ist, zumal er das Miterleben der Tötung in der Anhörung als zentrales Element für die Flucht nannte (vgl. act. A18 F52 S. 6 letzter Satz und F55). Sämtliche dieser Unstimmigkeiten lassen sich nicht vollends mit der Kürze der BzP erklären. 5.4 Die einzelnen Unstimmigkeiten sind zwar nicht als sonderlich gravierend zu bezeichnen. In ihrer Gesamtheit gewürdigt, ist aber trotzdem auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Die Asylgründe, aufgrund seiner Missachtung der Vorladung für den Nationaldienst respektive seiner Flucht vor der Polizei und der Tötung seines Freundes behördlich gesucht zu werden, sind somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 12.6 Stunden erweist sich als zu hoch, zumal die Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als unnötig erweisen. Der Zeitaufwand ist daher auf 11 Stunden zu kürzen. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 21. April 2017 ist der Stundenansatz ferner auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das amtliche Honorar inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'798.- (11 x Fr. 150.- plus Fr. 14.60 [Auslagen] plus Fr. 133.15 [MwSt]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'798.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: