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E-6159/2016

E-6159/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2015 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. B. Die Beschwerdeführerin kehrte nach der Überstellung nach Italien in die Schweiz zurück und reichte mit Schreiben vom 15. August 2016 ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Verlobter, B._______ (N [...]), lebe in der Schweiz. Sie seien seit 2013 zusammen und hätten sich vor der Familie verlobt. Auf der Flucht hätten sie sich getrennt und in Äthiopien wieder getroffen. In Libyen sei sie jedoch verhaftet worden, weshalb sie erneut getrennt wurden und ihr Verlobter in die Schweiz reiste. In Italien habe sie auf der Strasse leben müssen. C. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 7. September 2016 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, zur Wegweisung nach Italien sowie zu ihrer geltend gemachten Beziehung mit B._______. Zudem wurde sie aufgefordert, sich in den Kanton Bern zu begeben, da dieser für sie zuständig sei. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen. D. Am 7. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch am 12. September 2016 gut. E. In der Stellungnahme vom 18. September 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne nicht nach Italien zurückkehren, da sich ihr Verlobter als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalte. Zudem hätten die italienischen Behörden ihren Asylantrag nicht bearbeiten wollen, da sie zuvor nicht als Asylsuchende registriert gewesen sei. Sie habe dort keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt. Sie verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel. Bei einer Rückkehr nach Italien sei sie als alleinstehende Frau gefährdet und werde erneut auf der Strasse landen. F. Am 30. September 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, sich in den Kanton Bern zu begeben, nicht nachgekommen ist, wurde ihr der Nichteintretensentscheid an die von ihr angegebene Adresse im Kanton Waadt geschickt. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Die vorinstanzlichen Akten sind am 10. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Es würde keine Rolle spielen, dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt habe. Nach ihrer Rückführung habe sie die Möglichkeit, ein solches einzureichen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen. Der angebliche Verlobte der Beschwerdeführerin, B._______, der als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz lebe, stelle kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar. Zudem habe er die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2015 noch in der Anhörung vom 9. Juni 2016 erwähnt. Vielmehr habe er angegeben, er sei ledig. Die geltend gemachte Beziehung könne nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren könne auch im Ausland abgewartet werden. Weiter sei festzuhalten, dass alleinstehende Frauen in Italien nicht per se als verletzliche Personen gelten. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, nach der Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Tatsache, dass sich ihr Verlobter, B._______, in der Schweiz aufhalte, im Entscheid der Vorinstanz ausser Acht gelassen wurde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten ausführlich gewürdigt und namentlich dargelegt, weshalb nicht von einer dauerhaft und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und darüber hinaus substantiiert die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht, inwiefern eine solche vorliegen soll. Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sei könne nicht nach Italien weggewiesen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie psychisch angeschlagen sei. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin ihre vorgebrachten psychischen Probleme nicht ansatzweise substantiiert oder belegt. Insoweit vermag sie aus ihrem Einwand nicht zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Verlobter lebe als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Sie wolle nicht von ihm getrennt werden. Dies umso mehr, als sie ihn baldmöglichst heiraten und mit ihm eine Familie gründen wolle. Eine Wegweisung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK glaubhaft machen, auch wenn sie ausführt, die Beziehung zu B._______ habe bereits in Eritrea bestanden und sie hätten sich vor der Familie nach Brauch verlobt. Ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Ausführungen der Vorinstanz nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich hat die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren nie angegeben, mit B._______ verlobt zu sein, obwohl sie ausdrücklich gefragt wurde. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise, dass der Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens auch in Italien abgewartet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 5.4 Es liegen schliesslich auch keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.

E. 5.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6159/2016 Urteil vom 18. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2015 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. B. Die Beschwerdeführerin kehrte nach der Überstellung nach Italien in die Schweiz zurück und reichte mit Schreiben vom 15. August 2016 ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Verlobter, B._______ (N [...]), lebe in der Schweiz. Sie seien seit 2013 zusammen und hätten sich vor der Familie verlobt. Auf der Flucht hätten sie sich getrennt und in Äthiopien wieder getroffen. In Libyen sei sie jedoch verhaftet worden, weshalb sie erneut getrennt wurden und ihr Verlobter in die Schweiz reiste. In Italien habe sie auf der Strasse leben müssen. C. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 7. September 2016 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, zur Wegweisung nach Italien sowie zu ihrer geltend gemachten Beziehung mit B._______. Zudem wurde sie aufgefordert, sich in den Kanton Bern zu begeben, da dieser für sie zuständig sei. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen. D. Am 7. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch am 12. September 2016 gut. E. In der Stellungnahme vom 18. September 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne nicht nach Italien zurückkehren, da sich ihr Verlobter als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalte. Zudem hätten die italienischen Behörden ihren Asylantrag nicht bearbeiten wollen, da sie zuvor nicht als Asylsuchende registriert gewesen sei. Sie habe dort keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt. Sie verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel. Bei einer Rückkehr nach Italien sei sie als alleinstehende Frau gefährdet und werde erneut auf der Strasse landen. F. Am 30. September 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, sich in den Kanton Bern zu begeben, nicht nachgekommen ist, wurde ihr der Nichteintretensentscheid an die von ihr angegebene Adresse im Kanton Waadt geschickt. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Die vorinstanzlichen Akten sind am 10. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Es würde keine Rolle spielen, dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt habe. Nach ihrer Rückführung habe sie die Möglichkeit, ein solches einzureichen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen. Der angebliche Verlobte der Beschwerdeführerin, B._______, der als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz lebe, stelle kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar. Zudem habe er die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2015 noch in der Anhörung vom 9. Juni 2016 erwähnt. Vielmehr habe er angegeben, er sei ledig. Die geltend gemachte Beziehung könne nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren könne auch im Ausland abgewartet werden. Weiter sei festzuhalten, dass alleinstehende Frauen in Italien nicht per se als verletzliche Personen gelten. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, nach der Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Tatsache, dass sich ihr Verlobter, B._______, in der Schweiz aufhalte, im Entscheid der Vorinstanz ausser Acht gelassen wurde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten ausführlich gewürdigt und namentlich dargelegt, weshalb nicht von einer dauerhaft und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und darüber hinaus substantiiert die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht, inwiefern eine solche vorliegen soll. Die Rüge ist unbegründet. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sei könne nicht nach Italien weggewiesen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie psychisch angeschlagen sei. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin ihre vorgebrachten psychischen Probleme nicht ansatzweise substantiiert oder belegt. Insoweit vermag sie aus ihrem Einwand nicht zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Verlobter lebe als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Sie wolle nicht von ihm getrennt werden. Dies umso mehr, als sie ihn baldmöglichst heiraten und mit ihm eine Familie gründen wolle. Eine Wegweisung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK glaubhaft machen, auch wenn sie ausführt, die Beziehung zu B._______ habe bereits in Eritrea bestanden und sie hätten sich vor der Familie nach Brauch verlobt. Ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Ausführungen der Vorinstanz nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich hat die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren nie angegeben, mit B._______ verlobt zu sein, obwohl sie ausdrücklich gefragt wurde. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise, dass der Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens auch in Italien abgewartet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.4 Es liegen schliesslich auch keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. 5.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: