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E-6146/2006

E-6146/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Mongolei am 21. Juli 2006 und reiste am 8. August 2006 illegal in die Schweiz ein. Am folgenden Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Zur Begründung machte sie anlässlich der summarischen Befragung am 17. August 2006 sowie der einlässlichen Anhörung am 30. August 2006 durch das Bundesamt für Migration (BFM) das Folgende geltend. 1983, nach acht Schuljahren, habe sie zu arbeiten begonnen, zuerst als Putzfrau und später als Näherin in verschiedenen Fabriken. 1986 sei ihr Vater, ein Chinese, aus der Mongolei ausgeschafft worden. (...) später sei ihre Mutter an einer Krankheit gestorben. Ab 1994 habe sie keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und oft bei Bekannten oder an ihrem Arbeitsplatz übernachtet, welcher ab (...) Nähfabrik in (...) gewesen sei. Seit 1998 sei sie mit B._______ liiert, einem (...). Sie hätten in zwei Zimmern im Fabrikgebäude gewohnt. (Angabe über die Geburt und den Todes eines Kindes). Im Jahr 2000 habe ihr Partner begonnen, sie schlecht zu behandeln. Er sei oft betrunken gewesen. In diesem Zustand habe er sie zu sexuellen Handlungen gezwungen. Es sei häufig zu erzwungenem Sexualverkehr gekommen. Dabei sei er derart brutal vorgegangen, dass sie Verletzungen erlitten habe. 2003 habe sie ihrem Partner gedroht, sie würde ihn bei der Polizei wegen illegaler geschäftlicher Tätigkeiten anzeigen. Da habe er sie brutal zusammengeschlagen und sie habe deshalb mehrere Zähne verloren. Sie habe keine Anzeige gemacht, unter anderem deswegen, weil er ein intelligenter, reicher Mann sei und sie seine Macht gefürchtet habe. Die Misshandlungen habe sie ebenfalls nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Sie habe befürchtet, nicht ernst genommen zu werden. Ihr Partner habe nicht nur sie auf brutale Weise vergewaltigt, sondern auch andere junge Mädchen, welche in der Fabrik gearbeitet hätten. Ende 2005 sei sie in Kontakt gekommen mit einer jungen Frau in der Fabrik, deren Arbeitsplatz sich gleich neben dem ihrigen befunden habe. Diese junge Frau habe (Angabe über die Geburt eines Kindes). Anfangs sei sie wütend gewesen auf die Kollegin. Später habe sie dann Vertrauen zu ihr gefasst. Die Liebhaberin ihres Partners habe ihr dann dessen Plan verraten, sie, die Beschwerdeführerin, auf einer (Zeit- und Ortsangabe) in einem Fluss zu ertränken. Seit Juni 2006 sei ihr Partner dann plötzlich sehr nett zu ihr gewesen und habe von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen. Sie würden nicht mehr wie bis anhin im Fabrikgebäude, sondern in einer neuen Eigentumswohnung wohnen. Sie habe den Worten ihres Partners über eine gemeinsame Zukunft aber keinen Glauben geschenkt. Vielmehr habe sie grosse Angst gehabt, seit ihr dessen Mordplan bekannt gewesen sei. Sie habe sich überlegt, wie sie fliehen könne. Über Zeitungsanzeigen sei sie mit Schleppern in Kontakt gekommen. Das für die Flucht und Reise nötige Geld habe sie ihrem Partner gestohlen. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Am 6. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein gegen die Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2006. Dabei beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2006 ein. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Urteil der ARK vom 9. November 2006 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sei nicht eingehalten worden, da die Beschwerde gegen die gemäss Empfangsbestätigung am 4. Oktober 2006 eröffnete Verfügung erst am 6. November 2006 erhoben worden sei. Am 22. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision des Urteils der ARK vom 9. November 2006 mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei nicht schon am 4. Oktober 2006, sondern gemäss Eröffnungsstempel auf der Verfügung erst am darauf folgenden Tag eröffnet worden. Damit sei die Beschwerde vom 6. Oktober 2006 fristgerecht eingereicht worden. Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und hob ihr Urteil vom 9. November 2006 auf. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 verfügte die Instruktionsrichterin, das Beschwerdeverfahren werde wieder aufgenommen und die Beschwerdeführerin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Am 1. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik wird in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, bei den von ihr geltend gemachten Misshandlungen und Todesdrohungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Diese könnten allenfalls dann zur Asylgewährung führen, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Dem Staat müsse aber überhaupt die Möglichkeit gegeben würden, dieser Pflicht nachzukommen. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan, weil sie es unterlassen habe, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen. Die Vorinstanz hat Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angedeutet, die Frage aber offen gelassen.

E. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, häusliche Gewalt gegen Frauen stelle in der Mongolei ein sehr ernsthaftes Problem dar und habe einen strukturellen Hintergrund. Gewalt gegen Frauen werde entweder als innerfamiliäres Problem wahrgenommen oder schlicht ignoriert. Zwar gebe es seit kurzem gesetzliche und institutionelle Bestrebungen, häusliche Gewalt zu verfolgen und den Betroffenen Hilfe anzubieten. Die bekannteste Organisation, das National Centre Against Violence (NCAV), sei aber personell und finanziell schwach dotiert. Es gebe zwar Frauenhäuser, doch seien diese überlastet und der Staat komme seiner ihm vom Gesetz auferlegten Pflicht zu deren Unterstützung nicht genügend nach. Insgesamt sei festzuhalten, dass die vom mongolischen Staat getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von Übergriffen durch Dritte in Form von häuslicher Gewalt nicht wirksam oder zumindest nicht wirksam genug seien. Der für die Beschwerdeführerin erforderliche Schutz sei nicht garantiert. Im gegebenen Kontext sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Anzeige bei der Polizei unterlassen habe. Sie habe befürchtet, von dieser nicht ernst genommen zu werden. Dies auch deshalb, weil ihr Lebenspartner finanzkräftig und ihr sehr mächtig erschienen sei. Es sei einzuräumen, dass der Problematik der häuslichen Gewalt grundsätzlich zwar nicht durch das schweizerische Asylrecht begegnet werden könne. Im Falle der Beschwerdeführerin sei der asylrechtliche Schutz aber gerechtfertigt, weil zur fehlenden Schutzfähigkeit des Staates eine besondere Schwere von sexueller Gewalt während mehrerer Jahre sowie ein fehlendes Beziehungsnetz dazukomme. Beide Elternteile sowie der Bruder seien nämlich verstorben. Weil sie auch keine weiteren Verwandten habe, sei die Beschwerdeführerin in besonderem Masse auf den vorliegend unzureichenden Schutz von Frauenhäusern und des Staates angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei aus Furcht um ihr Leben geflohen und bedürfe des flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 aus, in der Mongolei sei eine im Sinne der Schutztheorie genügende Schutzinfrastruktur vorhanden. Das Gesetz zum Schutz gegen häusliche Gewalt werde von den Strafverfolgungsbehörden konsequent angewandt. Es gebe staatliche und nichtstaatliche Institutionen wie Frauenhäuser oder eine unentgeltliche Begleitung und juristische Beratung durch das NCAV. Als erwachsene, selbständige Frau mit Schulbildung und Lebenserfahrung sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die staatliche und nichtstaatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik bezüglich der unterlassenen Schutzsuche bei den Behörden aus, sie sei wegen der massiven Gewalterfahrung unter grossem psychischem Druck gestanden.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

E. 5.1 Zunächst sei angemerkt, dass die Vorinstanz die Frage offen gelassen, immerhin aber gewisse Zweifel angedeutet hat, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht lässt diese Frage unbeantwortet. Für den Ausgang dieses Verfahrens ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nämlich nicht entscheidend. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe wurden von ihrem Lebenspartner begangen. Nach dem von der ARK vollzogenen Wechsel von der sogenannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.) setzt eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Art. 3 AsylG) nicht mehr voraus, dass der Staat direkt (indem er selber der Verfolger ist) oder indirekt (indem er keinen Schutz vor Verfolgung durch Dritte bieten will) Urheber der Verfolgung ist. Gemäss der Schutztheorie kann eine durch eine Privatperson verfolgte Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat der durch Private verfolgten Person keinen Schutz bieten kann. Auch die Schutztheorie geht aber von der Prämisse aus, dass in erster Linie der Heimat- oder Wohnsitzstaat des von einer Privatperson Verfolgten zuständig ist für dessen Schutz. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch einen Drittstaat wie die Schweiz ist subsidiärer Natur gegenüber dem Schutz im und durch den Herkunftsstaat (vgl. Erw. 10.2 des zuvor erwähnten Urteils).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Position der Beschwerdeführerin nicht, der mongolische Staat sei nicht willens, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, beziehungsweise die getroffenen Massnahmen seien nicht wirksam (Beschwerdeschrift, S. 4). Der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 äussert sich unter anderem auch zur Frage, welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist: Genügend ist der Schutz nicht erst dann, wenn dem Bedrohten faktisch eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz gegeben werden kann. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Dabei ist in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (EMARK 2006 Nr. 18 Erw. 10.3.2 S. 203). Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten "safe countries". Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen 1990 und Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, insbesondere Ziffern 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; eingesehen am 9. November 2009). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (www.freedomhouse.org, "Freedom in the World-Mongolia 2009", eingesehen am 9. November 2009). In der Kritik steht auch die Polizei hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. Nelle, a.a.O., Ziff. 14).

E. 5.3 Neben der Einreichung einer Anzeige der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV physischen Schutz, psychologische und rechtliche Unterstützung zu suchen. Diese Institution betreibt in Ulan Bator ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben, in welcher sie ohne den gewalttätigen Partner wohnen können (vgl. die Homepage des NCAV auf www. owc.org.mn sowie www.owc.org.mn/ncav/eng_index.htm). Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline sowie Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können (vgl. die Informationen des United Nations Developement Fund for Women, UNIFEM, zu Projekten in der Mongolei auf www.unifem-eseasia.org, besucht am 16. November 2009). Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings insofern zuzustimmen, als dass die Nachfrage nach einem Raum im Frauenhaus oft grösser ist als das Angebot und die Platzverhältnisse im Haus beengt sind (Beschwerdeschrift S. 3; UNIFEM, a.a.O., Ziff. 17 zu Aktivitäten der NGO in der Mongolei). Auch gewisse Schwierigkeiten in der Verwaltung, bei der Polizei und der Justiz bei der Umsetzung der an sich fortschrittlichen Rechtsordnung sollen nicht in Abrede gestellt werden.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz gewisser Defizite insgesamt genügt. Somit wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen vor den sexuellen Übergriffen und der Umsetzung des Tötungsplanes durch ihren Lebenspartner. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht von dieser Obliegenheit befreien mit dem Argument, die Schutzsuche wäre von vornherein aussichtslos geworden, weil die Behörden keinen effektiven Schutz im in EMARK 2006 Nr. 18 umschriebenen Sinne bieten könnten. Auch individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter grossem psychischem Druck stand. Richtig mag auch sein, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Partnerschaft stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird (vgl. Replik der Beschwerdeführerin, S. 2; Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Druck und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt. Auch die weiteren Erklärungen für die unterbliebene Anzeige bei der Polizei stellen keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar (bezüglich des sexuellen Missbrauchs: Befürchtung, ihr Partner würde die Beamten bestechen, A1/S.7 und A8/S.3; Befürchtung, die Polizei würde sie nicht ernst nehmen, A8/S. 9; bezüglich des Tötungsplanes: Es sei üblich gewesen, dass er ihr mit dem Tode gedroht habe, A8/S. 11). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Ethnie (ihr Vater sei Chinese gewesen und sie sei deswegen in der Schule gehänselt worden, A8/S. 2 und 15) stellen Nachteile von zu geringer Intensität dar, als dass sie zur Anerkennung als Flüchtling führen könnten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.).

E. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 6.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot verbietet es, eine Person zur Ausreise in ein Land zu zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot. Weiter ist zu prüfen, ob ein in den Menschenrechten begründetes Wegweisungshindernis vorliegt: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter unterworfen werden. Ebensowenig darf jemand Subjekt werden einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder Behandlung. Dabei versagt Art. 3 EMRK nicht schon allein deshalb seinen Schutz, weil eine grausame und erniedrigende Behandlung nicht vom Staat, sondern wie vorliegend geltend gemacht von einer Privatperson ausgeht. Diesfalls ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) allerdings erforderlich, dass eine entsprechende und erhebliche Gefahr ("real risk", vgl. zu diesem vom EGMR verwendeten Terminus etwa Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 215) tatsächlich besteht und ausgeschlossen erscheint, dass die bedrohte Person im Heimat- oder Herkunftsstaat wirksamen Schutz erhielte ("une protection appropriée", vgl. Urteil des EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R. Gegen Frankreich, Reports 1997-III S. 758 m.w.H.; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180 f.). Wie oben in Erwägung 5 näher ausgeführt, besteht in der Mongolei für die Opfer häuslicher Gewalt eine Schutzinfrastruktur, welche als "genügend" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 18 bezeichnet werden kann. Der Schutz ist mithin auch wirksam beziehungsweise "appropriée" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Auch ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes der Beschwerdeführerin zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich also als zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Aufzählung im Gesetz ist beispielhaft und es können auch andere Faktoren, insbesondere eine Kombination derselben, zur Unzumutbarkeit des Vollzuges führen (vgl. etwa Stöckli, a.a.O., Rz. 11.68). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Vollzuges bejaht mit der Begründung, es sprächen weder allgemeine Gründe, wie die politische Situation in der Mongolei, noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin dagegen. Sie sei frei, sich einen neuen Arbeitsplatz und eine andere Unterkunft zu suchen. In der Vernehmlassung führt das BFM ergänzend aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Während vierzig Jahren, bis zu ihrer Ausreise, habe sie in der Mongolei gelebt. Sie habe bewiesen, trotz eines eingeschränkten Beziehungsnetzes seit dem Tode der Mutter (Zeitangabe) auf eigenen Beinen stehen zu können. Überdies würden Organisationen wie das NCAV Hilfe für Frauen anbieten. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik entgegen, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges lasse die Vorinstanz die von ihr erlittene sexuelle Ausbeutung ausser acht. Diese habe zu einem Bruch in ihrem Leben geführt und lasse die vermeintlichen biografischen Konstanten wie Schulbildung, Arbeitserfahrung und selbständige Lebensweise nun als fragil erscheinen.

E. 6.4.3 Es sei nicht in Abrede gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls erlittene Gewalt mit einer grossen körperlichen und seelischen Qual einhergehen und eine Hypothek für ihr künftiges Leben sein mag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Schulbildung, ihre Arbeitserfahrung und die vor dem Verlassen des Heimatlandes unter Beweis gestellte Fähigkeit, ohne Unterstützung von Eltern oder Verwandten ihr Leben zu führen, ihr nach einer Rückkehr in die Mongolei gänzlich ohne Nutzen sein dürften. Die Beschwerdeführerin macht sodann wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend (A8/S.11). Diese führen praxisgemäss zumindest für sich alleine jedoch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Dasselbe gilt für medizinische Probleme, falls diese bzw. deren unzureichende Behandlung nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer lebensbedrohenden Situation führen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.b S. 157 f.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, und auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin schwere gesundheitliche Schwierigkeiten hätte und auf eine lebensnotwendige medizinische Behandlung angewiesen wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich als möglich, da technische Vollzugshindernisse nicht ersichtlich sind. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.6 Betreffend des Vollzuges kann zusammenfassend festgehalten werden, dass diesem keinerlei Wegweisungshindernisse im Wege stehen und demzufolge keine Gründe vorliegen für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht und angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Beschwerdeführerin ist nach wie vor bedürftig. Somit ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Urs Wüthrich Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6146/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 14. Dezember 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. Parteien A.______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Langstrasse 64, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Mongolei am 21. Juli 2006 und reiste am 8. August 2006 illegal in die Schweiz ein. Am folgenden Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Zur Begründung machte sie anlässlich der summarischen Befragung am 17. August 2006 sowie der einlässlichen Anhörung am 30. August 2006 durch das Bundesamt für Migration (BFM) das Folgende geltend. 1983, nach acht Schuljahren, habe sie zu arbeiten begonnen, zuerst als Putzfrau und später als Näherin in verschiedenen Fabriken. 1986 sei ihr Vater, ein Chinese, aus der Mongolei ausgeschafft worden. (...) später sei ihre Mutter an einer Krankheit gestorben. Ab 1994 habe sie keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und oft bei Bekannten oder an ihrem Arbeitsplatz übernachtet, welcher ab (...) Nähfabrik in (...) gewesen sei. Seit 1998 sei sie mit B._______ liiert, einem (...). Sie hätten in zwei Zimmern im Fabrikgebäude gewohnt. (Angabe über die Geburt und den Todes eines Kindes). Im Jahr 2000 habe ihr Partner begonnen, sie schlecht zu behandeln. Er sei oft betrunken gewesen. In diesem Zustand habe er sie zu sexuellen Handlungen gezwungen. Es sei häufig zu erzwungenem Sexualverkehr gekommen. Dabei sei er derart brutal vorgegangen, dass sie Verletzungen erlitten habe. 2003 habe sie ihrem Partner gedroht, sie würde ihn bei der Polizei wegen illegaler geschäftlicher Tätigkeiten anzeigen. Da habe er sie brutal zusammengeschlagen und sie habe deshalb mehrere Zähne verloren. Sie habe keine Anzeige gemacht, unter anderem deswegen, weil er ein intelligenter, reicher Mann sei und sie seine Macht gefürchtet habe. Die Misshandlungen habe sie ebenfalls nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Sie habe befürchtet, nicht ernst genommen zu werden. Ihr Partner habe nicht nur sie auf brutale Weise vergewaltigt, sondern auch andere junge Mädchen, welche in der Fabrik gearbeitet hätten. Ende 2005 sei sie in Kontakt gekommen mit einer jungen Frau in der Fabrik, deren Arbeitsplatz sich gleich neben dem ihrigen befunden habe. Diese junge Frau habe (Angabe über die Geburt eines Kindes). Anfangs sei sie wütend gewesen auf die Kollegin. Später habe sie dann Vertrauen zu ihr gefasst. Die Liebhaberin ihres Partners habe ihr dann dessen Plan verraten, sie, die Beschwerdeführerin, auf einer (Zeit- und Ortsangabe) in einem Fluss zu ertränken. Seit Juni 2006 sei ihr Partner dann plötzlich sehr nett zu ihr gewesen und habe von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen. Sie würden nicht mehr wie bis anhin im Fabrikgebäude, sondern in einer neuen Eigentumswohnung wohnen. Sie habe den Worten ihres Partners über eine gemeinsame Zukunft aber keinen Glauben geschenkt. Vielmehr habe sie grosse Angst gehabt, seit ihr dessen Mordplan bekannt gewesen sei. Sie habe sich überlegt, wie sie fliehen könne. Über Zeitungsanzeigen sei sie mit Schleppern in Kontakt gekommen. Das für die Flucht und Reise nötige Geld habe sie ihrem Partner gestohlen. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Am 6. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein gegen die Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2006. Dabei beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2006 ein. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Urteil der ARK vom 9. November 2006 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sei nicht eingehalten worden, da die Beschwerde gegen die gemäss Empfangsbestätigung am 4. Oktober 2006 eröffnete Verfügung erst am 6. November 2006 erhoben worden sei. Am 22. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision des Urteils der ARK vom 9. November 2006 mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei nicht schon am 4. Oktober 2006, sondern gemäss Eröffnungsstempel auf der Verfügung erst am darauf folgenden Tag eröffnet worden. Damit sei die Beschwerde vom 6. Oktober 2006 fristgerecht eingereicht worden. Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und hob ihr Urteil vom 9. November 2006 auf. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 verfügte die Instruktionsrichterin, das Beschwerdeverfahren werde wieder aufgenommen und die Beschwerdeführerin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Am 1. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, bei den von ihr geltend gemachten Misshandlungen und Todesdrohungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Diese könnten allenfalls dann zur Asylgewährung führen, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Dem Staat müsse aber überhaupt die Möglichkeit gegeben würden, dieser Pflicht nachzukommen. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan, weil sie es unterlassen habe, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen. Die Vorinstanz hat Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angedeutet, die Frage aber offen gelassen. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, häusliche Gewalt gegen Frauen stelle in der Mongolei ein sehr ernsthaftes Problem dar und habe einen strukturellen Hintergrund. Gewalt gegen Frauen werde entweder als innerfamiliäres Problem wahrgenommen oder schlicht ignoriert. Zwar gebe es seit kurzem gesetzliche und institutionelle Bestrebungen, häusliche Gewalt zu verfolgen und den Betroffenen Hilfe anzubieten. Die bekannteste Organisation, das National Centre Against Violence (NCAV), sei aber personell und finanziell schwach dotiert. Es gebe zwar Frauenhäuser, doch seien diese überlastet und der Staat komme seiner ihm vom Gesetz auferlegten Pflicht zu deren Unterstützung nicht genügend nach. Insgesamt sei festzuhalten, dass die vom mongolischen Staat getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von Übergriffen durch Dritte in Form von häuslicher Gewalt nicht wirksam oder zumindest nicht wirksam genug seien. Der für die Beschwerdeführerin erforderliche Schutz sei nicht garantiert. Im gegebenen Kontext sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Anzeige bei der Polizei unterlassen habe. Sie habe befürchtet, von dieser nicht ernst genommen zu werden. Dies auch deshalb, weil ihr Lebenspartner finanzkräftig und ihr sehr mächtig erschienen sei. Es sei einzuräumen, dass der Problematik der häuslichen Gewalt grundsätzlich zwar nicht durch das schweizerische Asylrecht begegnet werden könne. Im Falle der Beschwerdeführerin sei der asylrechtliche Schutz aber gerechtfertigt, weil zur fehlenden Schutzfähigkeit des Staates eine besondere Schwere von sexueller Gewalt während mehrerer Jahre sowie ein fehlendes Beziehungsnetz dazukomme. Beide Elternteile sowie der Bruder seien nämlich verstorben. Weil sie auch keine weiteren Verwandten habe, sei die Beschwerdeführerin in besonderem Masse auf den vorliegend unzureichenden Schutz von Frauenhäusern und des Staates angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei aus Furcht um ihr Leben geflohen und bedürfe des flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 aus, in der Mongolei sei eine im Sinne der Schutztheorie genügende Schutzinfrastruktur vorhanden. Das Gesetz zum Schutz gegen häusliche Gewalt werde von den Strafverfolgungsbehörden konsequent angewandt. Es gebe staatliche und nichtstaatliche Institutionen wie Frauenhäuser oder eine unentgeltliche Begleitung und juristische Beratung durch das NCAV. Als erwachsene, selbständige Frau mit Schulbildung und Lebenserfahrung sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die staatliche und nichtstaatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik bezüglich der unterlassenen Schutzsuche bei den Behörden aus, sie sei wegen der massiven Gewalterfahrung unter grossem psychischem Druck gestanden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 5.1 Zunächst sei angemerkt, dass die Vorinstanz die Frage offen gelassen, immerhin aber gewisse Zweifel angedeutet hat, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht lässt diese Frage unbeantwortet. Für den Ausgang dieses Verfahrens ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nämlich nicht entscheidend. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe wurden von ihrem Lebenspartner begangen. Nach dem von der ARK vollzogenen Wechsel von der sogenannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.) setzt eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Art. 3 AsylG) nicht mehr voraus, dass der Staat direkt (indem er selber der Verfolger ist) oder indirekt (indem er keinen Schutz vor Verfolgung durch Dritte bieten will) Urheber der Verfolgung ist. Gemäss der Schutztheorie kann eine durch eine Privatperson verfolgte Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat der durch Private verfolgten Person keinen Schutz bieten kann. Auch die Schutztheorie geht aber von der Prämisse aus, dass in erster Linie der Heimat- oder Wohnsitzstaat des von einer Privatperson Verfolgten zuständig ist für dessen Schutz. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch einen Drittstaat wie die Schweiz ist subsidiärer Natur gegenüber dem Schutz im und durch den Herkunftsstaat (vgl. Erw. 10.2 des zuvor erwähnten Urteils). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Position der Beschwerdeführerin nicht, der mongolische Staat sei nicht willens, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, beziehungsweise die getroffenen Massnahmen seien nicht wirksam (Beschwerdeschrift, S. 4). Der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 äussert sich unter anderem auch zur Frage, welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist: Genügend ist der Schutz nicht erst dann, wenn dem Bedrohten faktisch eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz gegeben werden kann. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Dabei ist in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (EMARK 2006 Nr. 18 Erw. 10.3.2 S. 203). Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten "safe countries". Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen 1990 und Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, insbesondere Ziffern 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; eingesehen am 9. November 2009). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (www.freedomhouse.org, "Freedom in the World-Mongolia 2009", eingesehen am 9. November 2009). In der Kritik steht auch die Polizei hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. Nelle, a.a.O., Ziff. 14). 5.3 Neben der Einreichung einer Anzeige der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV physischen Schutz, psychologische und rechtliche Unterstützung zu suchen. Diese Institution betreibt in Ulan Bator ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben, in welcher sie ohne den gewalttätigen Partner wohnen können (vgl. die Homepage des NCAV auf www. owc.org.mn sowie www.owc.org.mn/ncav/eng_index.htm). Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline sowie Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können (vgl. die Informationen des United Nations Developement Fund for Women, UNIFEM, zu Projekten in der Mongolei auf www.unifem-eseasia.org, besucht am 16. November 2009). Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings insofern zuzustimmen, als dass die Nachfrage nach einem Raum im Frauenhaus oft grösser ist als das Angebot und die Platzverhältnisse im Haus beengt sind (Beschwerdeschrift S. 3; UNIFEM, a.a.O., Ziff. 17 zu Aktivitäten der NGO in der Mongolei). Auch gewisse Schwierigkeiten in der Verwaltung, bei der Polizei und der Justiz bei der Umsetzung der an sich fortschrittlichen Rechtsordnung sollen nicht in Abrede gestellt werden. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz gewisser Defizite insgesamt genügt. Somit wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen vor den sexuellen Übergriffen und der Umsetzung des Tötungsplanes durch ihren Lebenspartner. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht von dieser Obliegenheit befreien mit dem Argument, die Schutzsuche wäre von vornherein aussichtslos geworden, weil die Behörden keinen effektiven Schutz im in EMARK 2006 Nr. 18 umschriebenen Sinne bieten könnten. Auch individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter grossem psychischem Druck stand. Richtig mag auch sein, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Partnerschaft stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird (vgl. Replik der Beschwerdeführerin, S. 2; Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Druck und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt. Auch die weiteren Erklärungen für die unterbliebene Anzeige bei der Polizei stellen keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar (bezüglich des sexuellen Missbrauchs: Befürchtung, ihr Partner würde die Beamten bestechen, A1/S.7 und A8/S.3; Befürchtung, die Polizei würde sie nicht ernst nehmen, A8/S. 9; bezüglich des Tötungsplanes: Es sei üblich gewesen, dass er ihr mit dem Tode gedroht habe, A8/S. 11). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Ethnie (ihr Vater sei Chinese gewesen und sie sei deswegen in der Schule gehänselt worden, A8/S. 2 und 15) stellen Nachteile von zu geringer Intensität dar, als dass sie zur Anerkennung als Flüchtling führen könnten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.). 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot verbietet es, eine Person zur Ausreise in ein Land zu zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot. Weiter ist zu prüfen, ob ein in den Menschenrechten begründetes Wegweisungshindernis vorliegt: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter unterworfen werden. Ebensowenig darf jemand Subjekt werden einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder Behandlung. Dabei versagt Art. 3 EMRK nicht schon allein deshalb seinen Schutz, weil eine grausame und erniedrigende Behandlung nicht vom Staat, sondern wie vorliegend geltend gemacht von einer Privatperson ausgeht. Diesfalls ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) allerdings erforderlich, dass eine entsprechende und erhebliche Gefahr ("real risk", vgl. zu diesem vom EGMR verwendeten Terminus etwa Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 215) tatsächlich besteht und ausgeschlossen erscheint, dass die bedrohte Person im Heimat- oder Herkunftsstaat wirksamen Schutz erhielte ("une protection appropriée", vgl. Urteil des EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R. Gegen Frankreich, Reports 1997-III S. 758 m.w.H.; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180 f.). Wie oben in Erwägung 5 näher ausgeführt, besteht in der Mongolei für die Opfer häuslicher Gewalt eine Schutzinfrastruktur, welche als "genügend" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 18 bezeichnet werden kann. Der Schutz ist mithin auch wirksam beziehungsweise "appropriée" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Auch ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes der Beschwerdeführerin zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich also als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Aufzählung im Gesetz ist beispielhaft und es können auch andere Faktoren, insbesondere eine Kombination derselben, zur Unzumutbarkeit des Vollzuges führen (vgl. etwa Stöckli, a.a.O., Rz. 11.68). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Vollzuges bejaht mit der Begründung, es sprächen weder allgemeine Gründe, wie die politische Situation in der Mongolei, noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin dagegen. Sie sei frei, sich einen neuen Arbeitsplatz und eine andere Unterkunft zu suchen. In der Vernehmlassung führt das BFM ergänzend aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Während vierzig Jahren, bis zu ihrer Ausreise, habe sie in der Mongolei gelebt. Sie habe bewiesen, trotz eines eingeschränkten Beziehungsnetzes seit dem Tode der Mutter (Zeitangabe) auf eigenen Beinen stehen zu können. Überdies würden Organisationen wie das NCAV Hilfe für Frauen anbieten. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik entgegen, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges lasse die Vorinstanz die von ihr erlittene sexuelle Ausbeutung ausser acht. Diese habe zu einem Bruch in ihrem Leben geführt und lasse die vermeintlichen biografischen Konstanten wie Schulbildung, Arbeitserfahrung und selbständige Lebensweise nun als fragil erscheinen. 6.4.3 Es sei nicht in Abrede gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls erlittene Gewalt mit einer grossen körperlichen und seelischen Qual einhergehen und eine Hypothek für ihr künftiges Leben sein mag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Schulbildung, ihre Arbeitserfahrung und die vor dem Verlassen des Heimatlandes unter Beweis gestellte Fähigkeit, ohne Unterstützung von Eltern oder Verwandten ihr Leben zu führen, ihr nach einer Rückkehr in die Mongolei gänzlich ohne Nutzen sein dürften. Die Beschwerdeführerin macht sodann wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend (A8/S.11). Diese führen praxisgemäss zumindest für sich alleine jedoch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Dasselbe gilt für medizinische Probleme, falls diese bzw. deren unzureichende Behandlung nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer lebensbedrohenden Situation führen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.b S. 157 f.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, und auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin schwere gesundheitliche Schwierigkeiten hätte und auf eine lebensnotwendige medizinische Behandlung angewiesen wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich als möglich, da technische Vollzugshindernisse nicht ersichtlich sind. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6 Betreffend des Vollzuges kann zusammenfassend festgehalten werden, dass diesem keinerlei Wegweisungshindernisse im Wege stehen und demzufolge keine Gründe vorliegen für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht und angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Beschwerdeführerin ist nach wie vor bedürftig. Somit ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Urs Wüthrich Versand: