Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juni 2008 in der Schweiz als unbegleitete minderjährige Staatsangehörige aus der Mongolei ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 19. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei sie die Ziff. 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten liess. Die sich mithin nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2009 insofern gutgeheissen, als die Sache hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen wurde, die Beschwerdeführerin entweder vorläufig aufzunehmen oder Abklärungen im Heimatland durchzuführen und aufzuzeigen, inwiefern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. Für die Einzelheiten des ersten Beschwerdeverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 8. April 2010 wurde für die Beschwerdeführerin von der zuständigen Gemeinde eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ernannt. C. Am 18. Januar 2011 wurde die Ernennung der Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin von der zuständigen Gemeinde aufgehoben, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich volljährig geworden war. D. Mit Verfügung vom 28. September 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was bereits aufgrund der rechtskräftig gewordenen Abweisung des Asylgesuchs feststehe. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung legte es insbesondere dar, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen volljährig geworden, womit auf Abklärungen in Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz verzichtet werden könne. Auch wenn sie zum Beziehungsnetz keine hinreichend konkreten Angaben zu Protokoll gegeben habe, stehe fest, dass die Eltern, ihre Zwillingsschwester und wohl auch die Grossmutter im Heimatland lebten. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihres Alters bei der Ausreise bestimmt auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz - so beispielsweise ihre Freundin - verfügt habe. Da sie inzwischen erwachsen geworden sei, könne ihr zugemutet werden, zu ihrer Familie oder zu ihren Freundinnen wieder Kontakt aufzunehmen, damit sie nach der Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein werde. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. Sie habe sich in der Schweiz während vier Jahren aufgehalten, weshalb nicht von einer namhaften Entfremdung zum Heimatland gesprochen werden könne. Ausserdem habe sie die prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht und sei dort mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise vertraut. Die in der Schweiz erworbenen Schul- und Sprachkenntnisse würden es ihr ferner erleichtern, im Heimatland die Ausbildung fortzusetzen oder eine Erwerbsarbeit anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerate. Es stehe ihr zudem offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei somit der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 15 Jahren als unbegleitete minderjährige Asylsuchende in die Schweiz gekommen sei und hier lebensprägende Jahre verbracht habe. Sie habe sich hier ein umfangreiches soziales Netz und eine Zukunft aufgebaut. Seit dem Sommer 2012 befinde sie sich in einer dreijährigen Lehre als Coiffeuse. Im Heimatland hingegen verfüge sie nicht über ein Beziehungsnetz. Ihre Grossmutter, bei welcher sie vor der Ausreise gelebt habe, sei nicht mehr auffindbar und insbesondere nicht mehr am früheren Wohnort zu finden, zu ihrer Mutter und der Zwillingsschwester, welche sich bei der Mutter befinde, habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr und wisse auch nicht, wo sich diese aufhielten, der Kontakt zum Vater, bei welchem sie eigentlich gelebt hätte, der indessen für sie infolge der Arbeit kaum Zeit habe finden können, sei schon immer lose gewesen, und die Freundin, die sie in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz noch habe kontaktieren können, habe sich irgendwann auch nicht mehr gemeldet. Zudem sei der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben anzulasten, da sie - entgegen der richterlichen Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 - die entsprechenden Abklärungen nicht vorgenommen habe, sondern den Fall während drei Jahren ohne ersichtlichen Grund habe liegen lassen, bis die Beschwerdeführerin nun volljährig geworden sei und sich nicht mehr auf die besonderen Verfahrensrechte für Minderjährige berufen könne. Infolge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben habe die Beschwerdeführerin einen irreversiblen Nachteil erlitten, denn sie habe seit dem Urteil vom 1. Oktober 2009 darauf vertraut, dass die darin erwähnten Abklärungen vorgenommen würden oder ihr eine vorläufige Aufnahme erteilt werde. Aus dem treulosen Verhalten der Vorinstanz dürften der Beschwerdeführerin keine nachteiligen Konsequenzen entstehen. Ausserdem dürfe nicht durch blosses Zuwarten erreicht werden, dass verbindliche Anweisungen einer richterlichen Instanz umgangen werden könnten, indem sich in der Zwischenzeit die Beurteilungsgrundlage - in casu durch das Erreichen der Volljährigkeit - ändere. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz anzuweisen, dass eine vorläufige Aufnahme erteilt werde, zumal in Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. September 2009, der sich zur Situation von alleinstehenden Frauen in der Mongolei äussere, in der Mongolei ein grosses Problem mit Menschenhandel bestehe, da alleinstehende Frauen zunehmend von Armut betroffen seien. Auch die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Rückkehr ins Heimatland nicht den notwendigen finanziellen Rückhalt, um eine adäquate und menschenwürdige Existenz fernab von der Prostitution aufbauen zu können. Insbesondere verfüge sie nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, und die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse würden ihr bei der Wiedereingliederung im Heimatland auch nicht helfen. Dazu sei noch festzustellen, dass zum Heimatland eine grosse Entfremdung stattgefunden habe. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Schreibens der SFH vom 16. September 2009, je eines Lehrvertrags betreffend Vorlehre und Lehre, diverser Referenzschreiben und einer Unterstützungsanzeige bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen werde. Es wurde antragsgemäss kein Kostenvorschuss erhoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übergeben. G. Am 14. November 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. Sie machte insbesondere geltend, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2009 nur Abklärungen zur Situation bei der Rückkehr im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin verlange. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit seien diese Abklärungen hinfällig geworden. Das Verhalten des BFM sei somit nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben aufzufassen, sondern die normale Folge des Erreichens der Volljährigkeit. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt. Mit Eingabe vom 27. November 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und legte insbesondere dar, dass dem BFM zwar Recht zu geben sei in seiner Annahme, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten Abklärungen würden sich auf die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin beziehen. Aus dem Urteil gehe jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei, wenn keine Abklärungen getätigt würden, weshalb es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Vorinstanz weder Abklärungen in Auftrag gegeben noch die vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Vielmehr habe sie sich mit der Untätigkeit den gerichtlichen Anweisungen entzogen. Dadurch sei der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, da sie in guten Treuen auf die bindende Wirkung des Urteils habe vertrauen dürfen. Es sei ferner nicht ersichtlich, warum das BFM nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts drei Jahre gewartet habe, um einen neuen Entscheid zu fällen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass nur der Vollzug der vom BFM in seiner Verfügung vom 28. September 2012 angeordneten Wegweisung zu prüfen ist. Die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal sie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. [...]) nicht angefochten worden waren und somit schon im damaligen Beschwerdeverfahren nicht Prüfungsgegenstand waren. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009 geäussert. Ausdrücklich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM, sofern es die Beschwerdeführerin nicht vorläufig aufnehme, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals überprüfen müsse. Unter diesen Umständen ist vorliegend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu prüfen. Prüfungsgegenstand bilden somit einzig die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Tatsache, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung erneut zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung nahm, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.2.1 In der Mongolei herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem ist die Mongolei mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" erklärt worden, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3379/2009 vom 14. Mai 2012).
E. 4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nach dem rückweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 drei Jahre hat verstreichen lassen, bis es im vorliegenden Fall wieder tätig geworden ist. Obwohl es vom Bundesverwaltungsgericht im rückweisenden Urteil aufgefordert worden ist, entweder eine vorläufige Aufnahme zu verfügen oder Abklärungen im Heimatland zu tätigen, ist weder das Eine noch das Andere geschehen. Diese Missachtung von richterlichen Weisungen wurde in der Beschwerde denn auch zu Recht gerügt, zumal mit dieser Vorgehensweise des BFM richterliche Anordnungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin verlassen durfte, umgangen wurden, was im Kern eine Verletzung des im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Der Einwand des BFM in seiner Vernehmlassung, es habe deshalb keine Abklärungen im Heimatland durchgeführt, weil die Beschwerdeführerin inzwischen erwachsen geworden sei, womit sich die Abklärungen erübrigt hätten, vermag nicht zu überzeugen, weil das BFM zuvor während dreier Jahre untätig geblieben ist, obwohl gerichtliche Anordnungen in einem Kassationsurteil nicht erst nach drei Jahren umzusetzen wären. Aus dem Vorgehen des BFM ist vielmehr zu schliessen, dass es den im Urteil vom 1. Oktober 2009 enthaltenen richterlichen Weisungen ausgewichen ist, indem es die Zeit bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen liess, um anschliessend die Abklärungen gar nicht mehr durchführen zu müssen. Diese treuwidrige Vorgehensweise des BFM ist zwar nicht zu stützen, weil richterliche Anordnungen grundsätzlich zu befolgen sind, stellt indessen - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - im vorliegenden Fall keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Beschwerdeführerin dar und kann deshalb auch nicht zur Folge haben, dass ihr - wie beantragt - infolge des treuwidrigen Verhaltens nachträglich die vorläufig Aufnahme gewährt wird. Vielmehr ist eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen zu beurteilen. Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 zu entnehmen ist, hätte das BFM anstelle von Abklärungen vor Ort die damals minderjährige Beschwerdeführerin auch vorläufig aufnehmen können. Auch dies wurde zwar vom BFM unterlassen; indessen erwuchs der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil, weil sie die Schweiz nicht verlassen musste. Zudem wäre es dem BFM möglich gewesen, die einmal gewährte vorläufige Aufnahme - sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein - später unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs wieder aufzuheben. Folglich ist der Beschwerdeführerin aus der unterlassenen Anordnung der vorläufigen Aufnahme, auch wenn sie im Fall des Absehens von Abklärungen damit rechnen durfte, kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden. Mit oder ohne vorläufige Aufnahme durfte sie in der Schweiz bleiben und hier eine Berufslehre beginnen. Da die vorläufige Aufnahme - wie der Begriff schon sagt - eben nur "vorläufig" ist, kann sie auch wieder aufgehoben werden, weshalb die Beschwerdeführerin selbst im Fall einer Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht mit einem dauernden Bleiberecht in der Schweiz hätte rechnen können, zumal mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der Regel auch der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Dabei macht es im Resultat keinen Unterschied, ob die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einer allfälligen Aufhebung einer zuvor gewährten vorläufigen Aufnahme oder anlässlich einer erneuten Prüfung des Wegweisungsvollzugs ohne zuvor gewährte vorläufige Aufnahme erfolgt, da in beiden Fällen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu klären ist (die Zulässigkeit ist vorliegend - wie bereits erwähnt - nicht Prüfungsgegenstand).
E. 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist ferner auch festzuhalten, dass die von einer im Asylrecht spezialisierten und folglich mit diesem Rechtsgebiet vertrauten Beratungsstelle vertretene Beschwerdeführerin die lange Dauer, während der die Vorinstanz nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 untätig geblieben ist, erst im nunmehr hängigen Beschwerdeverfahren rügt, obwohl dazu schon lange vorher rechtliche Möglichkeiten bestanden hätten. Damit hat es die Beschwerdeführerin versäumt, eine allfällige Verfahrensverzögerung durch das BFM rechtzeitig geltend zu machen, was sie sich selber zuzuschreiben hat.
E. 4.2.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Heimatland kein Beziehungsnetz und verfüge - da sie dieses als Minderjährige verlassen habe - auch über keine Berufsbildung. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie somit in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei.
E. 4.2.5 Das BFM geht demgegenüber davon aus, dass der vierjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nicht zu einer namhaften Entfremdung von der Heimat geführt habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die prägenden Jugendjahre im Heimatland verbracht. Mit den in der Schweiz erworbenen Sprach- und Schulkenntnissen könne sie im Heimatland eine Ausbildung fortsetzen beziehungsweise eine Erwerbsarbeit annehmen. Auch wenn sie zum Beziehungsnetz keine hinreichend konkreten Angaben gemacht habe, stehe fest, dass ihre Eltern, ihre Zwillingsschwester und die Grossmutter im Heimatland lebten und sie aufgrund ihres Alters auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfüge. Es könne ihr zugemutet werden, mit diesen Personen wieder Kontakt aufzunehmen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation gerate. Zudem stehe ihr auch die Möglichkeit der Rückkehrhilfe offen.
E. 4.2.6 Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3379/2009 vom 14. Mai 2012 und E-6146/2006 vom 14. Dezember 2009) ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von alleinstehenden Frauen in die Mongolei auszugehen. Erschwerende Umstände, gestützt auf welche vorliegend zu einem gegenteiligen Schluss zu gelangen wäre, liegen nicht mehr vor, nachdem die Beschwerdeführerin volljährig geworden ist. Insbesondere ist die inzwischen erwachsene Beschwerdeführerin gestützt auf die bestehende Aktenlage jung und gesund. Ausserdem hat sie in der Schweiz berufliche Erfahrungen während des Vorlehrjahres und während des ersten Lehrjahres als (...) gemacht, was ihr bei der beruflichen Integration im Heimatland von Nutzen sein wird. Ferner kann ihr aufgrund der bloss marginalen Angaben zu ihrem Beziehungsnetz in der Heimat nicht geglaubt werden, dass sie über kein solches verfügt. Insbesondere ist es unverständlich, dass sie nicht einmal den ganzen Namen ihrer Grossmutter, bei welcher sie aufgewachsen sein will, kennt. Auch die Tatsache, dass sie keine Ahnung vom Verbleib ihrer Mutter und Zwillingsschwester sowie ihrem Vater und dessen neuer Familie haben will, obwohl sie Letzterem anlässlich der Scheidung ihrer Eltern zugesprochen worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus erscheint es wenig plausibel, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Grossmutter erfahren haben will, obwohl sie zu ihrer Freundin Kontakt hatte und diese der Sache hätte nachgehen können. Dass der Kontakt dann plötzlich abgebrochen sein soll, ist ebenfalls nicht überzeugend, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Zudem sind aus den Akten keine wirklich ernsthaften und von einiger Dauer geprägten Bemühungen, etwas über den Verbleib der Grossmutter oder der andern Verwandten in Erfahrung zu bringen, ersichtlich. Die nunmehr erwachsene Beschwerdeführerin hat diese Substanzlosigkeiten, Ausweichmanöver und fehlenden Bemühungen selber zu verantworten und die Konsequenzen daraus zu tragen. Die Asylbehörden sind zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet; indessen steht dieser in Beziehung zu der den Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht, worunter in casu auch konkrete und überprüfbare Aussagen zum Beziehungsnetz im Heimatland, Belege über dessen Fehlen und ernsthafte Bemühungen und Nachweise darüber, etwas in Erfahrung zu bringen, gehören. Beweismittel, welche das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz im Heimatland untermauern könnten, reichte sie jedoch seit Erlass des Urteils vom 1. Oktober 2009 nicht zu den Akten. Da die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetz somit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihr folglich auch nicht geglaubt werden, sie wäre im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland völlig auf sich allein gestellt. In Übereinstimmung mit dem BFM kann ihr deshalb zugemutet werden, zu Personen aus ihrem früheren Beziehungsnetz wieder Kontakt aufzunehmen, um die Reintegration zu erleichtern. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr im Heimatland auf sich allein gestellt sein wird. Zudem kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht von einer Entfremdung vom Heimatland ausgegangen werden, auch wenn der nunmehr fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz im jugendlichen Alter mit Sicherheit ebenfalls eine Prägung hinterlässt und die Wiedereingliederung im Heimatland eine grosse Umstellung bedeuten wird. Aufgrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin wird ihr dies voraussichtlich aber gelingen, zumal sie vor der Reise in die Schweiz den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise bestens vertraut ist. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist im Übrigen auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen, damit die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr ins Heimatland finanziell abgesichert ist. Im Übrigen ist sie nach der Rückkehr in die Mongolei nicht in einer anderen Situation als der Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung.
E. 4.2.7 Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhält und - wie sie in der Beschwerde darlegte - in der Schweiz gut integriert ist, die Sprache gelernt und eine Lehre begonnen habe, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus diesen Angaben kann sie folglich für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt ihr überlassen, ob sie bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Gewährung einer humanitären Regelung in der Schweiz beantragen will.
E. 4.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen war die Beschwerde nicht aussichtslos, weshalb in der Zwischenverfügung vom 7. November 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Somit werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5698/2012/wif Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juni 2008 in der Schweiz als unbegleitete minderjährige Staatsangehörige aus der Mongolei ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 19. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei sie die Ziff. 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten liess. Die sich mithin nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2009 insofern gutgeheissen, als die Sache hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen wurde, die Beschwerdeführerin entweder vorläufig aufzunehmen oder Abklärungen im Heimatland durchzuführen und aufzuzeigen, inwiefern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. Für die Einzelheiten des ersten Beschwerdeverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 8. April 2010 wurde für die Beschwerdeführerin von der zuständigen Gemeinde eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ernannt. C. Am 18. Januar 2011 wurde die Ernennung der Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin von der zuständigen Gemeinde aufgehoben, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich volljährig geworden war. D. Mit Verfügung vom 28. September 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was bereits aufgrund der rechtskräftig gewordenen Abweisung des Asylgesuchs feststehe. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung legte es insbesondere dar, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen volljährig geworden, womit auf Abklärungen in Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz verzichtet werden könne. Auch wenn sie zum Beziehungsnetz keine hinreichend konkreten Angaben zu Protokoll gegeben habe, stehe fest, dass die Eltern, ihre Zwillingsschwester und wohl auch die Grossmutter im Heimatland lebten. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihres Alters bei der Ausreise bestimmt auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz - so beispielsweise ihre Freundin - verfügt habe. Da sie inzwischen erwachsen geworden sei, könne ihr zugemutet werden, zu ihrer Familie oder zu ihren Freundinnen wieder Kontakt aufzunehmen, damit sie nach der Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein werde. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. Sie habe sich in der Schweiz während vier Jahren aufgehalten, weshalb nicht von einer namhaften Entfremdung zum Heimatland gesprochen werden könne. Ausserdem habe sie die prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht und sei dort mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise vertraut. Die in der Schweiz erworbenen Schul- und Sprachkenntnisse würden es ihr ferner erleichtern, im Heimatland die Ausbildung fortzusetzen oder eine Erwerbsarbeit anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerate. Es stehe ihr zudem offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei somit der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 15 Jahren als unbegleitete minderjährige Asylsuchende in die Schweiz gekommen sei und hier lebensprägende Jahre verbracht habe. Sie habe sich hier ein umfangreiches soziales Netz und eine Zukunft aufgebaut. Seit dem Sommer 2012 befinde sie sich in einer dreijährigen Lehre als Coiffeuse. Im Heimatland hingegen verfüge sie nicht über ein Beziehungsnetz. Ihre Grossmutter, bei welcher sie vor der Ausreise gelebt habe, sei nicht mehr auffindbar und insbesondere nicht mehr am früheren Wohnort zu finden, zu ihrer Mutter und der Zwillingsschwester, welche sich bei der Mutter befinde, habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr und wisse auch nicht, wo sich diese aufhielten, der Kontakt zum Vater, bei welchem sie eigentlich gelebt hätte, der indessen für sie infolge der Arbeit kaum Zeit habe finden können, sei schon immer lose gewesen, und die Freundin, die sie in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz noch habe kontaktieren können, habe sich irgendwann auch nicht mehr gemeldet. Zudem sei der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben anzulasten, da sie - entgegen der richterlichen Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 - die entsprechenden Abklärungen nicht vorgenommen habe, sondern den Fall während drei Jahren ohne ersichtlichen Grund habe liegen lassen, bis die Beschwerdeführerin nun volljährig geworden sei und sich nicht mehr auf die besonderen Verfahrensrechte für Minderjährige berufen könne. Infolge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben habe die Beschwerdeführerin einen irreversiblen Nachteil erlitten, denn sie habe seit dem Urteil vom 1. Oktober 2009 darauf vertraut, dass die darin erwähnten Abklärungen vorgenommen würden oder ihr eine vorläufige Aufnahme erteilt werde. Aus dem treulosen Verhalten der Vorinstanz dürften der Beschwerdeführerin keine nachteiligen Konsequenzen entstehen. Ausserdem dürfe nicht durch blosses Zuwarten erreicht werden, dass verbindliche Anweisungen einer richterlichen Instanz umgangen werden könnten, indem sich in der Zwischenzeit die Beurteilungsgrundlage - in casu durch das Erreichen der Volljährigkeit - ändere. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz anzuweisen, dass eine vorläufige Aufnahme erteilt werde, zumal in Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. September 2009, der sich zur Situation von alleinstehenden Frauen in der Mongolei äussere, in der Mongolei ein grosses Problem mit Menschenhandel bestehe, da alleinstehende Frauen zunehmend von Armut betroffen seien. Auch die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Rückkehr ins Heimatland nicht den notwendigen finanziellen Rückhalt, um eine adäquate und menschenwürdige Existenz fernab von der Prostitution aufbauen zu können. Insbesondere verfüge sie nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, und die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse würden ihr bei der Wiedereingliederung im Heimatland auch nicht helfen. Dazu sei noch festzustellen, dass zum Heimatland eine grosse Entfremdung stattgefunden habe. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Schreibens der SFH vom 16. September 2009, je eines Lehrvertrags betreffend Vorlehre und Lehre, diverser Referenzschreiben und einer Unterstützungsanzeige bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen werde. Es wurde antragsgemäss kein Kostenvorschuss erhoben und die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übergeben. G. Am 14. November 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. Sie machte insbesondere geltend, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2009 nur Abklärungen zur Situation bei der Rückkehr im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin verlange. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit seien diese Abklärungen hinfällig geworden. Das Verhalten des BFM sei somit nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben aufzufassen, sondern die normale Folge des Erreichens der Volljährigkeit. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt. Mit Eingabe vom 27. November 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und legte insbesondere dar, dass dem BFM zwar Recht zu geben sei in seiner Annahme, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten Abklärungen würden sich auf die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin beziehen. Aus dem Urteil gehe jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei, wenn keine Abklärungen getätigt würden, weshalb es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Vorinstanz weder Abklärungen in Auftrag gegeben noch die vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Vielmehr habe sie sich mit der Untätigkeit den gerichtlichen Anweisungen entzogen. Dadurch sei der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, da sie in guten Treuen auf die bindende Wirkung des Urteils habe vertrauen dürfen. Es sei ferner nicht ersichtlich, warum das BFM nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts drei Jahre gewartet habe, um einen neuen Entscheid zu fällen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass nur der Vollzug der vom BFM in seiner Verfügung vom 28. September 2012 angeordneten Wegweisung zu prüfen ist. Die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal sie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. [...]) nicht angefochten worden waren und somit schon im damaligen Beschwerdeverfahren nicht Prüfungsgegenstand waren. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009 geäussert. Ausdrücklich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM, sofern es die Beschwerdeführerin nicht vorläufig aufnehme, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals überprüfen müsse. Unter diesen Umständen ist vorliegend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu prüfen. Prüfungsgegenstand bilden somit einzig die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Tatsache, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung erneut zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung nahm, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 In der Mongolei herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem ist die Mongolei mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" erklärt worden, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3379/2009 vom 14. Mai 2012). 4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nach dem rückweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 drei Jahre hat verstreichen lassen, bis es im vorliegenden Fall wieder tätig geworden ist. Obwohl es vom Bundesverwaltungsgericht im rückweisenden Urteil aufgefordert worden ist, entweder eine vorläufige Aufnahme zu verfügen oder Abklärungen im Heimatland zu tätigen, ist weder das Eine noch das Andere geschehen. Diese Missachtung von richterlichen Weisungen wurde in der Beschwerde denn auch zu Recht gerügt, zumal mit dieser Vorgehensweise des BFM richterliche Anordnungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin verlassen durfte, umgangen wurden, was im Kern eine Verletzung des im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Der Einwand des BFM in seiner Vernehmlassung, es habe deshalb keine Abklärungen im Heimatland durchgeführt, weil die Beschwerdeführerin inzwischen erwachsen geworden sei, womit sich die Abklärungen erübrigt hätten, vermag nicht zu überzeugen, weil das BFM zuvor während dreier Jahre untätig geblieben ist, obwohl gerichtliche Anordnungen in einem Kassationsurteil nicht erst nach drei Jahren umzusetzen wären. Aus dem Vorgehen des BFM ist vielmehr zu schliessen, dass es den im Urteil vom 1. Oktober 2009 enthaltenen richterlichen Weisungen ausgewichen ist, indem es die Zeit bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen liess, um anschliessend die Abklärungen gar nicht mehr durchführen zu müssen. Diese treuwidrige Vorgehensweise des BFM ist zwar nicht zu stützen, weil richterliche Anordnungen grundsätzlich zu befolgen sind, stellt indessen - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - im vorliegenden Fall keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Beschwerdeführerin dar und kann deshalb auch nicht zur Folge haben, dass ihr - wie beantragt - infolge des treuwidrigen Verhaltens nachträglich die vorläufig Aufnahme gewährt wird. Vielmehr ist eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen zu beurteilen. Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 zu entnehmen ist, hätte das BFM anstelle von Abklärungen vor Ort die damals minderjährige Beschwerdeführerin auch vorläufig aufnehmen können. Auch dies wurde zwar vom BFM unterlassen; indessen erwuchs der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil, weil sie die Schweiz nicht verlassen musste. Zudem wäre es dem BFM möglich gewesen, die einmal gewährte vorläufige Aufnahme - sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein - später unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs wieder aufzuheben. Folglich ist der Beschwerdeführerin aus der unterlassenen Anordnung der vorläufigen Aufnahme, auch wenn sie im Fall des Absehens von Abklärungen damit rechnen durfte, kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden. Mit oder ohne vorläufige Aufnahme durfte sie in der Schweiz bleiben und hier eine Berufslehre beginnen. Da die vorläufige Aufnahme - wie der Begriff schon sagt - eben nur "vorläufig" ist, kann sie auch wieder aufgehoben werden, weshalb die Beschwerdeführerin selbst im Fall einer Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht mit einem dauernden Bleiberecht in der Schweiz hätte rechnen können, zumal mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der Regel auch der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Dabei macht es im Resultat keinen Unterschied, ob die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einer allfälligen Aufhebung einer zuvor gewährten vorläufigen Aufnahme oder anlässlich einer erneuten Prüfung des Wegweisungsvollzugs ohne zuvor gewährte vorläufige Aufnahme erfolgt, da in beiden Fällen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu klären ist (die Zulässigkeit ist vorliegend - wie bereits erwähnt - nicht Prüfungsgegenstand). 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist ferner auch festzuhalten, dass die von einer im Asylrecht spezialisierten und folglich mit diesem Rechtsgebiet vertrauten Beratungsstelle vertretene Beschwerdeführerin die lange Dauer, während der die Vorinstanz nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 untätig geblieben ist, erst im nunmehr hängigen Beschwerdeverfahren rügt, obwohl dazu schon lange vorher rechtliche Möglichkeiten bestanden hätten. Damit hat es die Beschwerdeführerin versäumt, eine allfällige Verfahrensverzögerung durch das BFM rechtzeitig geltend zu machen, was sie sich selber zuzuschreiben hat. 4.2.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Heimatland kein Beziehungsnetz und verfüge - da sie dieses als Minderjährige verlassen habe - auch über keine Berufsbildung. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie somit in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. 4.2.5 Das BFM geht demgegenüber davon aus, dass der vierjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nicht zu einer namhaften Entfremdung von der Heimat geführt habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die prägenden Jugendjahre im Heimatland verbracht. Mit den in der Schweiz erworbenen Sprach- und Schulkenntnissen könne sie im Heimatland eine Ausbildung fortsetzen beziehungsweise eine Erwerbsarbeit annehmen. Auch wenn sie zum Beziehungsnetz keine hinreichend konkreten Angaben gemacht habe, stehe fest, dass ihre Eltern, ihre Zwillingsschwester und die Grossmutter im Heimatland lebten und sie aufgrund ihres Alters auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfüge. Es könne ihr zugemutet werden, mit diesen Personen wieder Kontakt aufzunehmen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation gerate. Zudem stehe ihr auch die Möglichkeit der Rückkehrhilfe offen. 4.2.6 Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3379/2009 vom 14. Mai 2012 und E-6146/2006 vom 14. Dezember 2009) ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von alleinstehenden Frauen in die Mongolei auszugehen. Erschwerende Umstände, gestützt auf welche vorliegend zu einem gegenteiligen Schluss zu gelangen wäre, liegen nicht mehr vor, nachdem die Beschwerdeführerin volljährig geworden ist. Insbesondere ist die inzwischen erwachsene Beschwerdeführerin gestützt auf die bestehende Aktenlage jung und gesund. Ausserdem hat sie in der Schweiz berufliche Erfahrungen während des Vorlehrjahres und während des ersten Lehrjahres als (...) gemacht, was ihr bei der beruflichen Integration im Heimatland von Nutzen sein wird. Ferner kann ihr aufgrund der bloss marginalen Angaben zu ihrem Beziehungsnetz in der Heimat nicht geglaubt werden, dass sie über kein solches verfügt. Insbesondere ist es unverständlich, dass sie nicht einmal den ganzen Namen ihrer Grossmutter, bei welcher sie aufgewachsen sein will, kennt. Auch die Tatsache, dass sie keine Ahnung vom Verbleib ihrer Mutter und Zwillingsschwester sowie ihrem Vater und dessen neuer Familie haben will, obwohl sie Letzterem anlässlich der Scheidung ihrer Eltern zugesprochen worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus erscheint es wenig plausibel, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Grossmutter erfahren haben will, obwohl sie zu ihrer Freundin Kontakt hatte und diese der Sache hätte nachgehen können. Dass der Kontakt dann plötzlich abgebrochen sein soll, ist ebenfalls nicht überzeugend, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Zudem sind aus den Akten keine wirklich ernsthaften und von einiger Dauer geprägten Bemühungen, etwas über den Verbleib der Grossmutter oder der andern Verwandten in Erfahrung zu bringen, ersichtlich. Die nunmehr erwachsene Beschwerdeführerin hat diese Substanzlosigkeiten, Ausweichmanöver und fehlenden Bemühungen selber zu verantworten und die Konsequenzen daraus zu tragen. Die Asylbehörden sind zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet; indessen steht dieser in Beziehung zu der den Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht, worunter in casu auch konkrete und überprüfbare Aussagen zum Beziehungsnetz im Heimatland, Belege über dessen Fehlen und ernsthafte Bemühungen und Nachweise darüber, etwas in Erfahrung zu bringen, gehören. Beweismittel, welche das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz im Heimatland untermauern könnten, reichte sie jedoch seit Erlass des Urteils vom 1. Oktober 2009 nicht zu den Akten. Da die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetz somit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihr folglich auch nicht geglaubt werden, sie wäre im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland völlig auf sich allein gestellt. In Übereinstimmung mit dem BFM kann ihr deshalb zugemutet werden, zu Personen aus ihrem früheren Beziehungsnetz wieder Kontakt aufzunehmen, um die Reintegration zu erleichtern. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr im Heimatland auf sich allein gestellt sein wird. Zudem kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht von einer Entfremdung vom Heimatland ausgegangen werden, auch wenn der nunmehr fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz im jugendlichen Alter mit Sicherheit ebenfalls eine Prägung hinterlässt und die Wiedereingliederung im Heimatland eine grosse Umstellung bedeuten wird. Aufgrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin wird ihr dies voraussichtlich aber gelingen, zumal sie vor der Reise in die Schweiz den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise bestens vertraut ist. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist im Übrigen auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen, damit die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr ins Heimatland finanziell abgesichert ist. Im Übrigen ist sie nach der Rückkehr in die Mongolei nicht in einer anderen Situation als der Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung. 4.2.7 Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhält und - wie sie in der Beschwerde darlegte - in der Schweiz gut integriert ist, die Sprache gelernt und eine Lehre begonnen habe, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus diesen Angaben kann sie folglich für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt ihr überlassen, ob sie bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Gewährung einer humanitären Regelung in der Schweiz beantragen will. 4.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen war die Beschwerde nicht aussichtslos, weshalb in der Zwischenverfügung vom 7. November 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Somit werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: