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E-6123/2020

E-6123/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl.

B. Am 27. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

C. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 eingehend sowie am 22. Oktober 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, väterlicherseits Angehöriger der Volksgruppe (...) und mütterlicherseits der (...), konfessionslos und in B._______ in der Provinz C._______ wohnhaft gewesen. Die Familie seines Vaters sei jüdischen Glaubens. Er habe sich im Iran für Menschrechte und die beiden Ethnien seiner Eltern eingesetzt.

An der Universität D._______ habe er (...) studiert. Er habe während des Studiums einen Blog geschrieben, Flugblätter verteilt und an Protesten teilgenommen, diese organisiert und sich an Studentencommuniqués beteiligt. Er sei Mitglied des Studentenrates der Universität D._______ und eine bekannte Persönlichkeit an der Universität gewesen. Er habe auch an politischen Veranstaltungen teilgenommen und im Jahr (...) für die Kommissionen der Präsidentschaftskandidaten E._______ und F._______ gearbeitet. Als er bemerkt habe, dass im Fernsehen die Wahlresultate falsch angegeben worden seien, habe er mit Kollegen vor der Universität protestiert. Für einige Tage sei das Universitätsgebäude in den Händen der Demonstrierenden gewesen. In den Jahren 2009/2010 habe er während der Grünen Bewegung an Protesten teilgenommen.

Am (...) 2010 habe er erneut an einer Demonstration teilgenommen. Am selben Abend seien er und ein Freund von der paramilitärischen Miliz (Basij) beziehungsweise von der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) festgehalten und zu einer Sporthalle gebracht worden. Dort hätten sich weitere festgehaltene Personen befunden und man habe sie aufgefordert, ein Schuldbekenntnis zu unterschreiben. Er habe dies verweigert, woraufhin er an einen anderen Ort gebracht worden sei. Er sei mehrere Tage lang festgehalten worden und man habe ihn beschimpft sowie misshandelt. Am (...) 2010 sei er gegen eine persönliche Garantie seitens seines Onkels aus der Haft entlassen worden. Seit diesem Vorfall sei er den Behörden als Aktivist bekannt und habe sich bei jeder Aktion bei den Behörden melden müssen. Er sei von der Universität ausgeschlossen worden und habe sein Studium nicht fortführen können.

Anfang (...) 2018 habe er sein Geschäft aufgrund der Devisenkrise geschlossen. Fünf Tage nach der Schliessung seien Sicherheitskräfte erschienen und hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen. Er habe als Vorwand für die Schliessung finanzielle Probleme angegeben. Er sei aufgefordert worden, seinen Laden wieder zu öffnen. Zudem habe er ein Schreiben unterzeichnen müssen. Am (...) 2018 sei er geschäftlich nach D._______ gereist. Am Abend habe er an einer Sitzung über ethnische Probleme teilgenommen, welche von einem (...) Dichter namens G._______ geleitet worden sei. Mit diesem habe er eine Sitzung mit Angehörigen der (...) und (...) durchführen wollen. Am folgenden Tag habe ihn sein Vater informiert, dass sein Haus durchsucht und unter anderem sein Laptop beschlagnahmt worden sei. Auch sein Geschäft sei durchsucht worden und auch im Haus seines Bruders sowie im Haus seines Vaters habe man nach ihm gesucht. Sein Vater sei aufgefordert worden mitzuteilen, wo sich sein Sohn befinde. Sein Vater habe ihm geraten, nicht mehr nach B._______ zurückzukehren und sich versteckt zu halten. Sein Vater habe diese Information von seinem Onkel erhalten, dessen Sohn ein hoher Offizier bei der Revolutionsgarde sei. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin bei einem Freund in D._______ versteckt. Die Sicherheitsbehörden hätten sein Haus beobachtet und auch einen Freund von ihm aufgesucht, um ihn zu finden. Er vermute, dass er von den iranischen Behörden des Separatismus und Verbindungen mit ausländischen Organisationen verdächtigt worden sei. Die iranische Regierung habe Aktivitäten im ethnischen Bereich in Zusammenhang mit dem Ausland, vor allem Israel gebracht und solche Aktivitäten als Vergehen gegen die Sicherheit des Landes eingestuft.

Im (...) 2018 sei er zu einem anderen Freund nach H._______ gegangen und habe am (...) 2018 den Iran illegal verlassen. Er sei auf dem Landweg in die Türkei gereist. Von Istanbul sei er nach Belgrad geflogen. Über weitere Länder sei er am 12. Dezember 2018 in die Schweiz gereist.

Nach seiner Ausreise hätten die iranischen Behörden aufgrund seiner Aktivitäten mehrmals seine Familie aufgesucht und bedroht. Nach seiner Ausreise habe er auch realisiert, dass sein bester Freund aus Eifersucht Informationen über seine ethnische Herkunft und seine politischen Tätigkeiten an die iranischen Behörden weitergegeben habe und er deswegen von den Behörden gesucht werde.

In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er sei für den (...) tätig. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und Friedenbotschaften via den Sender (...) versendet. Er habe auch vor der iranischen Botschaft in I._______ demonstriert. Da er eine israelische Flagge bei sich gehabt habe, sei er von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt und bedroht worden. Er habe sich ausserdem für die Frauenrechte eingesetzt. Vor dem (...) habe er protestiert, da Frauen im Iran keinen Zutritt zu Sportveranstaltungen hätten. Er habe ausserdem auf Instagram einen Bericht gepostet und zusammen mit anderen Personen versucht, eine Revolution im Iran in Gang zu bringen. Seit 2019 habe er sich jedoch nicht mehr politisch betätigt, da seine Familie im Iran bedroht worden und sein Bruder seither verschwunden sei. Sein Bruder sei ebenfalls politisch aktiv gewesen und habe ein Jahr im (...)-Gefängnis verbracht. Die Familie habe derzeit keine Informationen über seinen Verbleib. Da er (der Beschwerdeführer) im Iran eine bekannte Persönlichkeit sei und die Leute sich dafür interessiert hätten, was er in der Schweiz gemacht habe, habe das iranische Regime von seinen Aktivitäten erfahren. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, von den iranischen Behörden inhaftiert oder hingerichtet zu werden.

C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte (Kart-e Melli), eine Wehrdienstentlassungskarte, eine Kopie des iranischen Führerscheins sowie Kopien verschiedener Bankkarten ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3, S. 4).

D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter (Shahryar Hemmaty) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Fall zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran abzusehen, bis über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden worden sei. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde lagen weitere Beweismittel bei: einen Auszug seines Webblogs, einen Auszug der Sendung (...), einen Auszug des Vereins «(...)», einen Auszug eines Wikipedia-Artikels über die Ethnie «(...)», Auszug seiner politischen Aktivitäten auf Instagram und eine Einladung für einen Protest gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in iranischen Sportstadien.

F. Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.

G. Am 4. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 trat die damalige Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J. Am 25. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinen Anträgen fest. Mit einer weiteren Eingabe, ebenfalls datierend vom 25. Januar 2021, reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.

K. Mit Eingaben vom 9. März 2021, 19. August 2022, 8. September 2023, 13. September 2023, 10. November 2023, 5. Januar 2024, 11. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

L. Das Verfahren wurde am 3. Januar 2025 aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

M. Am 8. November 2024, 9. April 2025 und 6. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung seines Verfahrens und reichte weitere Informationen über seine exilpolitischen Tätigkeiten und Beweismittel zu den Akten.

N. Am 10. Juli 2025 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um eine ergänzende Vernehmlassung, welche diese dem Gericht mit Eingabe vom 24. Juli 2025 zukommen liess.

O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 zwei Arztberichte zu den Akten und bat gleichzeitig das Gericht, seinen «Asylantrag für abgeschlossen zu erklären» und ihn «zwangsweise in den Iran abzuschieben».

P. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 informierte der vormalige Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsniederlegung.

Q. Am 14. August 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen und forderte ihn auf, dem Gericht mitzuteilen, ob er an den Beschwerdebegehren weiterhin festhält oder den Rückzug der Beschwerde erklärt.

R. Mit Schreiben vom 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik unter Beilage von medizinischen Berichten betreffend seinen psychischen Zustand, ein Foto seiner Tätowierung auf dem Handrücken, einen Screenshot von seinem Webblog, ein Bild der angeblich von ihm entworfenen Flagge der (...)-Partei und ein Auszug der Nachrichtenagentur Iran-International, ein und teilte sinngemäss mit, an seinen Beschwerdebegehren weiterhin festzuhalten.

S. Am 29. August 2025 liess Herr J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), dem Gericht einen Verlaufsbericht betreffend den Beschwerdeführer zukommen.

T. Am 18. September 2025 ging beim Gericht ein Schreiben des (...) vom 18. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer ein.

U. Der Instruktionsrichter beantwortete am 13. Januar 2026 und 15. April 2026 jeweils Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 und 25. März 2026 mit der Bitte um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens.

V. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 4. Juni 2026 erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

W. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Die Vorinstanz ersuchte das Gericht, sie erneut zu einer Vernehmlassung im vorliegenden Fall einzuladen, wenn sie die Entscheidtätigkeit für alle iranischen Asylgesuche wieder aufgenommen habe.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. In materieller Hinsicht wird zusammengefasst moniert, da sich der Beschwerdeführer bereits im Iran politisch exponiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er unter Beobachtung des Regimes stehe und auch sein exilpolitisches Engagement von der Regierung wahrgenommen werde. Durch die jüngsten Spannungen zwischen Israel und dem Iran habe sich die Situation zugespitzt. Personen wie der Beschwerdeführer würden von den iranischen Behörden für die Anstachelung des Anschlags auf den Atomphysiker im Iran verantwortlich gemacht. Er befinde sich seit mehreren Jahren im Ausland, sei Friedenbotschafter zwischen Israel und dem Iran, und engagiert sich seither gegen das iranische Regime. Er sei auch in Kontakt mit dem Journalisten K._______ gestanden, der kurz vor seiner Hinrichtung dem Geheimdienst Namen habe bekannt gegeben müssen. Er (der Beschwerdeführer) müsse davon ausgehen, dass er aufgrund dessen unter Beobachtung des Geheimdienstes stehe. Im Weiteren habe er sich auf seinem Handrücken einen (...) tätowiert, was bei einer Rückkehr von den Flughafenbehörden bemerkt würde. Er habe ausserdem die Flagge der (...)-Partei entworfen. Daher sei sein Name untrennbar mit der Flagge der (...)-Partei verbunden, die sich in Opposition zum Regime befinde. Er verfüge aufgrund seiner langjährigen Beziehungen zur Partei über detaillierte Kenntnisse der inneren Strukturen und es sei zu erwarten, dass bei einer Rückkehr in den Iran, die Behörden Druck auf ihn ausüben würden, damit er Namen von Mitgliedern preisgebe.

E. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E. 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 4.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

E. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vormals vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der (vormaligen) Rechtsvertretung (Shahryar Hemmaty) keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 2'100.- auszurichten. Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Subsidiarität gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-6123/2020

Urteil vom 26. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Kaspar Gerber,

mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen;

Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Iran,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020.

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl.

B. Am 27. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

C. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 eingehend sowie am 22. Oktober 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, väterlicherseits Angehöriger der Volksgruppe (...) und mütterlicherseits der (...), konfessionslos und in B._______ in der Provinz C._______ wohnhaft gewesen. Die Familie seines Vaters sei jüdischen Glaubens. Er habe sich im Iran für Menschrechte und die beiden Ethnien seiner Eltern eingesetzt.

An der Universität D._______ habe er (...) studiert. Er habe während des Studiums einen Blog geschrieben, Flugblätter verteilt und an Protesten teilgenommen, diese organisiert und sich an Studentencommuniqués beteiligt. Er sei Mitglied des Studentenrates der Universität D._______ und eine bekannte Persönlichkeit an der Universität gewesen. Er habe auch an politischen Veranstaltungen teilgenommen und im Jahr (...) für die Kommissionen der Präsidentschaftskandidaten E._______ und F._______ gearbeitet. Als er bemerkt habe, dass im Fernsehen die Wahlresultate falsch angegeben worden seien, habe er mit Kollegen vor der Universität protestiert. Für einige Tage sei das Universitätsgebäude in den Händen der Demonstrierenden gewesen. In den Jahren 2009/2010 habe er während der Grünen Bewegung an Protesten teilgenommen.

Am (...) 2010 habe er erneut an einer Demonstration teilgenommen. Am selben Abend seien er und ein Freund von der paramilitärischen Miliz (Basij) beziehungsweise von der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) festgehalten und zu einer Sporthalle gebracht worden. Dort hätten sich weitere festgehaltene Personen befunden und man habe sie aufgefordert, ein Schuldbekenntnis zu unterschreiben. Er habe dies verweigert, woraufhin er an einen anderen Ort gebracht worden sei. Er sei mehrere Tage lang festgehalten worden und man habe ihn beschimpft sowie misshandelt. Am (...) 2010 sei er gegen eine persönliche Garantie seitens seines Onkels aus der Haft entlassen worden. Seit diesem Vorfall sei er den Behörden als Aktivist bekannt und habe sich bei jeder Aktion bei den Behörden melden müssen. Er sei von der Universität ausgeschlossen worden und habe sein Studium nicht fortführen können.

Anfang (...) 2018 habe er sein Geschäft aufgrund der Devisenkrise geschlossen. Fünf Tage nach der Schliessung seien Sicherheitskräfte erschienen und hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen. Er habe als Vorwand für die Schliessung finanzielle Probleme angegeben. Er sei aufgefordert worden, seinen Laden wieder zu öffnen. Zudem habe er ein Schreiben unterzeichnen müssen. Am (...) 2018 sei er geschäftlich nach D._______ gereist. Am Abend habe er an einer Sitzung über ethnische Probleme teilgenommen, welche von einem (...) Dichter namens G._______ geleitet worden sei. Mit diesem habe er eine Sitzung mit Angehörigen der (...) und (...) durchführen wollen. Am folgenden Tag habe ihn sein Vater informiert, dass sein Haus durchsucht und unter anderem sein Laptop beschlagnahmt worden sei. Auch sein Geschäft sei durchsucht worden und auch im Haus seines Bruders sowie im Haus seines Vaters habe man nach ihm gesucht. Sein Vater sei aufgefordert worden mitzuteilen, wo sich sein Sohn befinde. Sein Vater habe ihm geraten, nicht mehr nach B._______ zurückzukehren und sich versteckt zu halten. Sein Vater habe diese Information von seinem Onkel erhalten, dessen Sohn ein hoher Offizier bei der Revolutionsgarde sei. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin bei einem Freund in D._______ versteckt. Die Sicherheitsbehörden hätten sein Haus beobachtet und auch einen Freund von ihm aufgesucht, um ihn zu finden. Er vermute, dass er von den iranischen Behörden des Separatismus und Verbindungen mit ausländischen Organisationen verdächtigt worden sei. Die iranische Regierung habe Aktivitäten im ethnischen Bereich in Zusammenhang mit dem Ausland, vor allem Israel gebracht und solche Aktivitäten als Vergehen gegen die Sicherheit des Landes eingestuft.

Im (...) 2018 sei er zu einem anderen Freund nach H._______ gegangen und habe am (...) 2018 den Iran illegal verlassen. Er sei auf dem Landweg in die Türkei gereist. Von Istanbul sei er nach Belgrad geflogen. Über weitere Länder sei er am 12. Dezember 2018 in die Schweiz gereist.

Nach seiner Ausreise hätten die iranischen Behörden aufgrund seiner Aktivitäten mehrmals seine Familie aufgesucht und bedroht. Nach seiner Ausreise habe er auch realisiert, dass sein bester Freund aus Eifersucht Informationen über seine ethnische Herkunft und seine politischen Tätigkeiten an die iranischen Behörden weitergegeben habe und er deswegen von den Behörden gesucht werde.

In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er sei für den (...) tätig. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und Friedenbotschaften via den Sender (...) versendet. Er habe auch vor der iranischen Botschaft in I._______ demonstriert. Da er eine israelische Flagge bei sich gehabt habe, sei er von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt und bedroht worden. Er habe sich ausserdem für die Frauenrechte eingesetzt. Vor dem (...) habe er protestiert, da Frauen im Iran keinen Zutritt zu Sportveranstaltungen hätten. Er habe ausserdem auf Instagram einen Bericht gepostet und zusammen mit anderen Personen versucht, eine Revolution im Iran in Gang zu bringen. Seit 2019 habe er sich jedoch nicht mehr politisch betätigt, da seine Familie im Iran bedroht worden und sein Bruder seither verschwunden sei. Sein Bruder sei ebenfalls politisch aktiv gewesen und habe ein Jahr im (...)-Gefängnis verbracht. Die Familie habe derzeit keine Informationen über seinen Verbleib. Da er (der Beschwerdeführer) im Iran eine bekannte Persönlichkeit sei und die Leute sich dafür interessiert hätten, was er in der Schweiz gemacht habe, habe das iranische Regime von seinen Aktivitäten erfahren. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, von den iranischen Behörden inhaftiert oder hingerichtet zu werden.

C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte (Kart-e Melli), eine Wehrdienstentlassungskarte, eine Kopie des iranischen Führerscheins sowie Kopien verschiedener Bankkarten ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3, S. 4).

D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter (Shahryar Hemmaty) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Fall zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran abzusehen, bis über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden worden sei. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde lagen weitere Beweismittel bei: einen Auszug seines Webblogs, einen Auszug der Sendung (...), einen Auszug des Vereins «(...)», einen Auszug eines Wikipedia-Artikels über die Ethnie «(...)», Auszug seiner politischen Aktivitäten auf Instagram und eine Einladung für einen Protest gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in iranischen Sportstadien.

F. Am 3. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.

G. Am 4. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 trat die damalige Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J. Am 25. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinen Anträgen fest. Mit einer weiteren Eingabe, ebenfalls datierend vom 25. Januar 2021, reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.

K. Mit Eingaben vom 9. März 2021, 19. August 2022, 8. September 2023, 13. September 2023, 10. November 2023, 5. Januar 2024, 11. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

L. Das Verfahren wurde am 3. Januar 2025 aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

M. Am 8. November 2024, 9. April 2025 und 6. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung seines Verfahrens und reichte weitere Informationen über seine exilpolitischen Tätigkeiten und Beweismittel zu den Akten.

N. Am 10. Juli 2025 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um eine ergänzende Vernehmlassung, welche diese dem Gericht mit Eingabe vom 24. Juli 2025 zukommen liess.

O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 zwei Arztberichte zu den Akten und bat gleichzeitig das Gericht, seinen «Asylantrag für abgeschlossen zu erklären» und ihn «zwangsweise in den Iran abzuschieben».

P. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 informierte der vormalige Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsniederlegung.

Q. Am 14. August 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen und forderte ihn auf, dem Gericht mitzuteilen, ob er an den Beschwerdebegehren weiterhin festhält oder den Rückzug der Beschwerde erklärt.

R. Mit Schreiben vom 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik unter Beilage von medizinischen Berichten betreffend seinen psychischen Zustand, ein Foto seiner Tätowierung auf dem Handrücken, einen Screenshot von seinem Webblog, ein Bild der angeblich von ihm entworfenen Flagge der (...)-Partei und ein Auszug der Nachrichtenagentur Iran-International, ein und teilte sinngemäss mit, an seinen Beschwerdebegehren weiterhin festzuhalten.

S. Am 29. August 2025 liess Herr J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), dem Gericht einen Verlaufsbericht betreffend den Beschwerdeführer zukommen.

T. Am 18. September 2025 ging beim Gericht ein Schreiben des (...) vom 18. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer ein.

U. Der Instruktionsrichter beantwortete am 13. Januar 2026 und 15. April 2026 jeweils Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 und 25. März 2026 mit der Bitte um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens.

V. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 4. Juni 2026 erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

W. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Die Vorinstanz ersuchte das Gericht, sie erneut zu einer Vernehmlassung im vorliegenden Fall einzuladen, wenn sie die Entscheidtätigkeit für alle iranischen Asylgesuche wieder aufgenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. In materieller Hinsicht wird zusammengefasst moniert, da sich der Beschwerdeführer bereits im Iran politisch exponiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er unter Beobachtung des Regimes stehe und auch sein exilpolitisches Engagement von der Regierung wahrgenommen werde. Durch die jüngsten Spannungen zwischen Israel und dem Iran habe sich die Situation zugespitzt. Personen wie der Beschwerdeführer würden von den iranischen Behörden für die Anstachelung des Anschlags auf den Atomphysiker im Iran verantwortlich gemacht. Er befinde sich seit mehreren Jahren im Ausland, sei Friedenbotschafter zwischen Israel und dem Iran, und engagiert sich seither gegen das iranische Regime. Er sei auch in Kontakt mit dem Journalisten K._______ gestanden, der kurz vor seiner Hinrichtung dem Geheimdienst Namen habe bekannt gegeben müssen. Er (der Beschwerdeführer) müsse davon ausgehen, dass er aufgrund dessen unter Beobachtung des Geheimdienstes stehe. Im Weiteren habe er sich auf seinem Handrücken einen (...) tätowiert, was bei einer Rückkehr von den Flughafenbehörden bemerkt würde. Er habe ausserdem die Flagge der (...)-Partei entworfen. Daher sei sein Name untrennbar mit der Flagge der (...)-Partei verbunden, die sich in Opposition zum Regime befinde. Er verfüge aufgrund seiner langjährigen Beziehungen zur Partei über detaillierte Kenntnisse der inneren Strukturen und es sei zu erwarten, dass bei einer Rückkehr in den Iran, die Behörden Druck auf ihn ausüben würden, damit er Namen von Mitgliedern preisgebe.

4.

4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

4.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Dem vormals vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der (vormaligen) Rechtsvertretung (Shahryar Hemmaty) keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 2'100.- auszurichten. Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Subsidiarität gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber

Rahel Schöb

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