Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2014 und der beiden Anhörungen vom 2. respektive 30. August 2016 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und sei nach Abschluss der achten Schulklasse im Jahre (...) als Widerstandskämpfer an die Front rekrutiert worden. Bis zu seiner Ausreise (...) 2013 habe er ohne Unterbruch in der Armee gedient - zuletzt als (...) beziehungsweise (...). Er sei immer wieder schikaniert und zweimal grundlos für längere Zeit inhaftiert worden. Von (...) bis (...) 2007 respektive im Jahr 2008 sei er für (...) respektive (...) Monate im (...)gefängnis der (...) inhaftiert und - teils unter Anwendung von Gewalt - verhört worden, da er beziehungsweise seine Einheit den Befehl, auf illegal Ausreisende zu schiessen, nicht befolgt habe. Damals seien zwei unter seiner Verantwortung als (...) gestandenen Grenzsoldaten desertiert. Da ihm kein konkretes Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte, sei er nach der Haft wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe als (...) weitergearbeitet. 2010 respektive 2011 sei ihm wiederum vorgeworfen worden, er würde die Soldaten desertieren lassen. Daraufhin sei er in eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten geraten und habe sich mit ihm geprügelt. In der Folge sei er an der Front in C._______ für (...) respektive (...) Monate inhaftiert worden. Er sei sogar (...) verurteilt worden. (...) habe man ihn aus der Haft entlassen und er sei wiederum zu seiner Einheit als (...) zurückgekehrt, er sei jedoch fortan unter ständiger Beobachtung eines Ganta-Führers gestanden, selbst wenn er seine Notdurft habe verrichten müssen. Er sei von 2008 respektive 2011 bis zu seiner Ausreise stets im (...)-Gebiet stationiert gewesen. Zuletzt sei er am (...) 2013 respektive im (...) 2013 im 25-tägigen respektive zweiwöchigen Militärurlaub zu Hause in B._______ gewesen. In dieser Zeit habe es in D._______ einen Aufstand gegeben, während dessen er bei seiner Einheit respektive zuhause gewesen sei. Zwei Wochen nach der Rückkehr zu seiner Einheit respektive nach seinem Urlaub von Zuhause aus sei er nachts nach Äthiopien geflüchtet. Er sei von E._______ respektive B._______ über die (...)-Front respektive F._______ einem (...) folgend nach G._______ gegangen. Da er in dieser Gegend als Soldat gearbeitet habe, habe er gewusst, wie er unbemerkt die Wachen umgehen konnte. In Äthiopien habe er sich eineinhalb Jahre in einem Flüchtlingslager des UNHCR aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Verletzungen von Bombensplittern erlitten, welche jedoch entfernt worden seien, lediglich im (...) würde er sich gerne untersuchen lassen. Ansonsten habe er keine Beschwerden. Als Beweismittel reichte er Kopien der Wohnsitzbestätigungen seiner Mutter, der Identitätskarten seiner Geschwister und Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Sicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Zudem lud es die Rechtsvertreterin ein, sich bis zum 1. November 2016 zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Poststempel) erklärte sich die Rechtsvertreterin mit diesen Bedingungen einverstanden. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seinen Ausführungen fest. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 4.2 Zur Begründung führt sie einerseits an, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beiden Inhaftierungen seien widersprüchlich. So habe er in der BzP die erste Haft auf das Jahr 2008 datiert und angegeben, dass diese (...) Monate gedauert habe und im (...)gefängnis der (...) vollzogen worden sei. In der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, dass sie von (...) bis (...) im Jahr 2007 im (...) in H._______ stattgefunden habe. Auch habe er in der BzP als Haftgrund angegeben, dass er den Schiessbefehl verweigert habe, wohingegen er gemäss der Anhörung für die Flucht von zwei Soldaten verantwortlich gemacht worden sei. Auch bezüglich der zweiten Inhaftierung habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er geäussert, dass er 2010 für (...) Monate in Ginbar aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Brigadekommandanten wegen zwei geflohener Soldaten inhaftiert worden sei. In der Anhörung habe er dann geschildert, dass er von (...) bis (...) 2011 in I._______ in C._______ inhaftiert worden sei, nach einer Auseinandersetzung mit dem Batallionsführer, welcher ihm eine unzuverlässige Arbeitsweise unterstellt habe. Des Weiteren habe er in der Anhörung ein angebliches (...) genannt, was in der BzP gänzlich unerwähnt geblieben sei. Darauf angesprochen, habe er keine schlüssige Erklärung geben können, weshalb das (...) als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu klassifizieren sei. Auch sei erstaunlich, dass er trotz der Inhaftierungen respektive dem Vorwurf, die Grenze unzuverlässig zu schützen, zum (...) befördert worden sei.
E. 4.3 Andererseits habe der Beschwerdeführer auch zu seiner Ausreise aus Eritrea widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP geschildert, sich während des Aufstandes in D._______ am (...) 2013 zuhause aufgehalten zu haben und eine Woche später ausgereist zu sein. Davor habe er jedoch angegeben, am (...) für 25 Tage Urlaub zuhause gewesen und im Anschluss für zwei Wochen zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein. Darauf angesprochen habe er angegeben, demnach im (...) 2013 ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er diesbezüglich angegeben, letztmals am (...) 2013 zuhause gewesen zu sein und Eritrea zwei Wochen später verlassen zu haben. Dann habe er angegeben, letztmals für einen zweiwöchigen Urlaub im (...) 2013 nach Hause zurückgekehrt zu sein. Auf Nachfrage habe er erläutert, erst zwei Wochen nach den Unruhen in D._______ nach Hause gegangen und nochmals zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein. Nach zwei weiteren Wochen sei er dann nach Äthiopien ausgereist. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen, insbesondere der unvereinbaren Angaben bezüglich des Datums und des Ausgangspunkts der Ausreise, kämen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen auf. Zudem habe er das fluchtauslösende Moment nicht logisch nachvollziehbar erklären können.
E. 4.4 Das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern stelle der Nationaldienst-Status dar, wobei die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. Gemäss den vorliegenden Akten und der unglaubhaften Vorbringen diesbezüglich habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.5 Auch sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Eritrea. Da der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Eritrea gemacht habe, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des BVGer nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche.
E. 5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einige Angaben beziehungsweise Präzisierungen, die in dieser Form nicht protokolliert wurden. So seien die Haftbedingungen im Gefängnis D._______ menschenunwürdig gewesen und er sei gefoltert worden. Nach (...) Monaten - im Gegensatz zu den protokollierten (...) respektive (...) Monaten - sei er schliesslich freigesprochen worden. Während seiner zweiten Inhaftierung sei er ebenfalls gefoltert und zudem zum (...) verurteilt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von ihm erlittene willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter "klare Flüchtlingsgründe" nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellten. Durch die illegale Flucht aus dem Militärdienst gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Nach geltender Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Desertion als unverhältnismässig und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme. Da er aus dem aktiven Dienst desertiert sei, sei die Furcht vor einer Bestrafung begründet.
E. 5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehr wohl standhalten.
E. 5.3 Zu den zwei vom SEM angeführten wichtigsten Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung macht der Beschwerdeführer folgendes geltend:
E. 5.3.1 Den Widerspruch bezüglich des Inhaftierungsortes seiner ersten Haft habe er bereits anlässlich der Anhörung erklären und auf ein Missverständnis zurückführen können - das (...)gefängnis der (...) und das Gefängnis in D._______ seien ein und derselbe Ort. Zudem seien Fehler in der Protokollierung nicht gänzlich auszuschliessen und die so entstandenen Widersprüche alleine könnten nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zerstören. Anlässlich der Anhörung habe er detaillierte und überzeugende Angaben machen können. Auch könne aufgrund seiner schweren (...) nicht ausgeschlossen werden, dass er die Daten nicht richtig habe einordnen können und Schwierigkeiten gehabt habe, die Erlebnisse in eine chronologische Reihenfolge zu bringen. Diese Vermutung werde durch den eingereichten Arztbericht untermauert, welcher eine durch eine Schusswaffe verursachte schwere (...) des Beschwerdeführers sowie möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere und auf kognitive Defizite und Epilepsie hinweise. Aufgrund dessen habe er einige Fragen nicht verstanden bzw. die Dolmetscherin habe ihn nicht verstanden, da er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes undeutlich gesprochen habe.
E. 5.3.2 Die widersprüchliche Datierung bezüglich seiner zweiten Inhaftierung sei ebenfalls auf die gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Bezüglich des Inhaftierungsortes habe er anlässlich der BzP dargelegt, dass er im Jahre 2010 für (...) Monate in Ginbar inhaftiert gewesen sei, währenddessen er in der Anhörung geschildert habe, er sei in I._______ in C._______ in Haft gewesen. Auch hier liege ein Missverständnis vor, denn tatsächlich läge I._______ in der Region J._______ und nicht wie anlässlich der BzP fälschlicherweise notiert, in Ginbar. Auch die anlässlich der BzP respektive der Anhörung gemachten Angaben bezüglich des Haftgrundes - Flucht von zwei Soldaten respektive unzuverlässige Arbeitsweise - würden sich nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer sei für die Flucht der Soldaten verantwortlich gemacht worden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien somit fehlerhaft.
E. 5.3.3 Die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin habe die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt für glaubhaft befunden. Sie sei der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise teilweise getrübte Erinnerungen und Mühe gehabt habe, die Erlebnisse in eine chronologische Reihenfolge zu bringen, da er eventuell unter psychischen Problemen leide.
E. 5.3.4 Schliesslich seien im Asylentscheid keinerlei Angaben zugunsten der Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet worden, was das rechtliche Gehör verletze. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente würde klar, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Erlebnisse tatsächlich erlebt habe. Somit sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.4 Die illegale Ausreise aus Eritrea stelle zudem einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger und kürzlich erfolgter Rechtsprechung bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine Ausreise plausibel und detailliert darstellen können. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea - welche in der Beschwerde dargelegt wird - habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten, unverhältnismässigen und asylrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien.
E. 5.5 Mindestens sei zudem die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür des Regimes anzunehmen sei, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen werden. Des Weiteren würden die eritreischen Behörden nach wie vor jegliche Zusammenarbeit verweigern, womit eine zwangsweise Rückführung unmöglich sei. Bei einer freiwilligen Rückkehr würde der Beschwerdeführer die Diasporasteuer bezahlen und als Deserteur ein Reueformular unterschreiben müssen, in dem er das Begehen einer Straftat anerkennen und eine Strafe akzeptieren würde. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit würde er nach seiner Rückkehr inhaftiert und willkürlich bestraft werden. Da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer solchen Gefahr auszusetzen, sei auch eine freiwillige Rückkehr nicht möglich.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das SEM habe in unzulässiger Weise eine Praxisänderung vorgenommen.
E. 5.7 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 13. Juli 2016, einen Bericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung vom 11. September 2016, eine Fürsorgebestätigung sowie eine kopierte Registrierungsbestätigung des UNO-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCR) zu den Akten.
E. 6 In der Vernehmlassung vom 7. November 2016 erläuterte das SEM seine Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Betreffend der in der Beschwerde gerügten Nichteinhaltung des Vorgehens bei Praxisänderungen entgegnet das SEM, dass die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil des BVGer (BVGE 2010/54) vergleichbar sei. Das SEM habe die Praxisanpassung öffentlich angekündigt, gleichzeitig das BVGer direkt darüber informiert und somit gegenüber dem BVGer klar deklariert, dass es von der bisherigen Praxis abweichen werde. Damit sei dem Grundsatzurteil sinngemäss genüge getan worden.
E. 7 In der Stellungnahme vom 24. November 2016 erwiderte der Beschwerdeführer, dass er entgegen den Ausführungen des SEM seine Vorbringen in einer Gesamtwürdigung glaubhaft dargelegt habe. Zudem entspreche das Vorgehen des SEM bezüglich der Praxisanpassung entgegen dessen Ausführungen den Anforderungen diesbezüglich nicht. Es könne ihm zudem in keinem Fall zugemutet werden, sich mit dem Unterzeichnen des Reueschreibens beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen und dieses noch mit seinen Steuern zu unterstützen, zumal ihn dies keinesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe befreie. Die Erhebung der Diasporasteuer habe der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2023 vom 5. Dezember 2011 als illegal beurteilt. Die Verfügung des SEM verletze somit die gemäss Art. 25 UN-Charta verbindliche Resolution des Sicherheitsrates, wenn es vom Beschwerdeführer fordere, die Diasporasteuer zu bezahlen, um nach Eritrea zurückkehren zu können. Zudem wurde auf ein britisches Grundsatzurteil verwiesen, wonach Personen, welche sich gegenwärtig oder bald im dienstpflichtigen Alter befänden und illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr wohl als Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und somit gefährdet seien. Zudem werde festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstregime Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, seine Aussagen, insbesondere auch bezüglich seiner mehrmaligen Inhaftierung und der Ausreise respektive der Desertion würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten.
E. 8.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 8.3 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Inhaftierungen und der Desertion Unstimmigkeiten aufweisen. Einige Widersprüche konnte der Beschwerdeführer jedoch bereits anlässlich der Anhörung nachvollziehbar auf ein Missverständnis zurückführen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anhörung erst rund ein Jahr und zehn Monate nach der BzP durchgeführt wurde.
E. 8.3.1 So hat er bezüglich seiner ersten Inhaftierung an der BzP angegeben, im Jahr 2008 für (...) Monate im (...)gefängnis der (...) inhaftiert gewesen zu sein. An der Anhörung gab er dann an, von (...) bis (...) 2007 für etwa (...) Monate im Gefängnis D._______ in H._______ inhaftiert worden zu sein. Grund für die Haft sei die Verweigerung des Schiessbefehls (BzP) respektive die Flucht von zwei Soldaten (Anhörung) gewesen. Bezüglich des Haftgrundes besteht kein Widerspruch, da die Ausführungen des Beschwerdeführers den vorgebrachten Sachverhalt ergänzen. So lässt seine Erklärung diesbezüglich anlässlich der Anhörung den Schluss zu, dass aufgrund seiner Weigerung, auf die desertierenden Soldaten zu schiessen, diese die Grenze hätten überqueren können und ihm sodann von seinen Vorgesetzten vorgeworfen worden sei, nicht sorgfältig gearbeitet zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F65). Auch betreffend den Inhaftierungsort hat er - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - an der Anhörung nachvollziehbar erläutern können, dass das Gefängnis D._______ von (...) bewacht worden sei und es sich um denselben Ort handle. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inhaftierungszeitpunktes sowie der Haftdauer muss er jedoch weiterhin gegen sich gelten lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diesen Widerspruch nicht auszuräumen, zumal ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit der protokollierten Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Überraschenderweise ist nun in der Beschwerdeschrift gar von einer Haftdauer von (...) Monaten die Rede, ohne die Diskrepanz zu den beiden Protokollen zu erläutern. Somit ist es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, glaubhafte Aussagen zur Inhaftierung als solche zu machen, deren genaue zeitliche Verortung respektive deren Dauer bleiben jedoch nach wie vor ungeklärt.
E. 8.3.2 Gemäss Protokoll der BzP habe die zweite längere Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 (...) Monate gedauert und sei an der "Ginbar (Front) in C._______" erfolgt. Der Grund sei eine Auseinandersetzung mit einem Brigadekommandanten gewesen, welcher ihn unfair behandelt und wiederum beschuldigt habe, keine gute Arbeit zu leisten, da in F._______ zwei Soldaten desertiert seien. In der Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, er sei nach einer Auseinandersetzung mit dem Bataillonsführer über desertierte Soldaten, welcher ihm Beteiligung an deren Flucht unterstellt habe, von (...) bis (...) 2011 in I._______ in der Nähe von C._______ inhaftiert gewesen. Auf den Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Verortung und Dauer der Inhaftierung angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung geben und meinte lediglich, dass er an der BzP grosse Mühe gehabt habe und krank gewesen sei. Seine Frustration und den Grund der Auseinandersetzung mit dem Bataillonsführer hat er aber anschaulich und nachvollziehbar schildern können. So sei der Beschwerdeführer wütend gewesen, dass er als Kriegsverletzter nicht wie viele andere nach Hause gehen durfte beziehungsweise entlassen worden sei. Hinsichtlich des vom SEM festgestellten Widerspruches bezüglich des Inhaftierungsortes und des diesbezüglich in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Schreib- bzw. Protokollierungsfehlers und des Hinweises auf die Region J._______ ist festzuhalten, dass der Ausdruck "Ginbar" keine Ortsbezeichnung, sondern die tigrinische Bezeichnung für "Front" darstellt. Dies wurde gar so im Protokoll zur BzP in einer Klammerbemerkung notiert (vgl. A4 Ziff. 7.02), in der Folge jedoch vom SEM offensichtlich übersehen und in der Beschwerdeschrift nicht klargestellt. Da der Beschwerdeführer somit sowohl an der BzP als auch der Anhörung angab, in der Nähe von C._______ inhaftiert worden zu sein, kann ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich verneint werden.
E. 8.3.3 Bezüglich des (...), welches anlässlich seiner zweiten Inhaftierung ausgesprochen worden sein soll, ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Dieses fand in der BzP keine Erwähnung. Auf die Frage, weshalb er dieses erst anlässlich der Anhörung erwähne, vermochte der Beschwerdeführer keine schlüssige Antwort zu geben. Da er sich dazu weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Vernehmlassung äusserte, hat das SEM dieses Vorbringen zu Recht als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt klassifiziert.
E. 8.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea schlüssig und glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der zahlreichen Widersprüche sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz hierzu (vgl. E. 4.3) zu verweisen. Gewichtige Widersprüche ergeben sich insbesondere aus den geltend gemachten Verbindungen zum eritreischen Militär kurz vor seiner Ausreise, wie der Dauer und des Zeitpunktes seines angeblichen Heimurlaubes in Relation zu den Unruhen in D._______ im (...) 2013, und damit verbunden dem Ausgangspunkt und der Route seiner Flucht. Die zu den Akten gereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR bestätigt lediglich, dass er am (...) im Camp K._______ registriert wurde; er folglich irgendwann vor diesem Datum Eritrea verlassen haben muss. Die Widersprüche bezüglich der zeitlichen und geographischen Verortung seiner Flucht vermag diese indes nicht auszuräumen. So gab er an der BzP an, er sei von E._______ über die (...)-Front nach G._______ gegangen. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, von seinem Geburtsort B._______ aus über F._______ und einen (...) ausgereist zu sein. Den Widerspruch bezüglich des Ausgangspunkts seiner Reise vermochte er nicht zu erklären. Ebenso ist unklar, weshalb der Ganta-Führer, unter dessen ständiger Beobachtung er gestanden habe, ihn dann plötzlich nicht mehr beobachtet haben soll, wie er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab. Die ständige Beobachtung stellte laut dem Beschwerdeführer den Hauptgrund für den Entschluss zur Ausreise dar, seine Ausführungen dazu blieben jedoch stets vage. Auch wenn über ein Jahr und zehn Monate zwischen der BzP und der Anhörung vergangen sind, dürfen bezüglich der Desertion aus dem Militärdienst übereinstimmende Aussagen erwartet werden.
E. 8.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst im eritreischen Militär sowie die erfolgten Inhaftierungen grundsätzlich glaubhaft machen konnte. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel, dass er unter den von ihm angegebenen Umständen aus dem Dienst ausgeschieden respektive desertiert ist und nicht ordentlich entlassen wurde. Da die Desertion nicht glaubhaft ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
E. 8.4 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8.5 Die geschilderten Gefängnisaufenthalte sind nicht geeignet, das Profil des Beschwerdeführers zu verschärfen. Wie bereits dargelegt ist sein Vorbringen betreffend des (...) nicht glaubhaft. Er wurde jeweils ordentlich aus der Haft entlassen und ist wieder in seine militärische Kaderfunktion zurückgekehrt. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Von einer drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr ist somit nicht auszugehen.
E. 8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.7 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet. Hierzu ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 zu verweisen.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und - falls ja - ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
E. 10.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im eritreischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss eigenen Angaben sei er im Jahre 2013 im Alter von (...) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot) oder Art. 4 (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher offenbleiben.
E. 10.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe eine unmenschliche Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise, ist unter Hinweis auf Erwägung 8.4 als unbegründet zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer verfügt in Eritrea über ein tragfähiges, intaktes Familien- respektive Beziehungsnetz. Er ist im Übrigen ein erwachsener Mann, welcher über eine mehrjährige Schulbildung sowie Lebenserfahrung verfügt und grundsätzlich in der Lage sein dürfte, sich selbst zu organisieren und sich um Beistand zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar von Fr. 2'250.20 geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.3 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'754. (inkl. Auslagen von CHF 54. und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Frau Sonia Lopez Hormigo wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'754.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6123/2016 Urteil vom 16. Juli 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2014 und der beiden Anhörungen vom 2. respektive 30. August 2016 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und sei nach Abschluss der achten Schulklasse im Jahre (...) als Widerstandskämpfer an die Front rekrutiert worden. Bis zu seiner Ausreise (...) 2013 habe er ohne Unterbruch in der Armee gedient - zuletzt als (...) beziehungsweise (...). Er sei immer wieder schikaniert und zweimal grundlos für längere Zeit inhaftiert worden. Von (...) bis (...) 2007 respektive im Jahr 2008 sei er für (...) respektive (...) Monate im (...)gefängnis der (...) inhaftiert und - teils unter Anwendung von Gewalt - verhört worden, da er beziehungsweise seine Einheit den Befehl, auf illegal Ausreisende zu schiessen, nicht befolgt habe. Damals seien zwei unter seiner Verantwortung als (...) gestandenen Grenzsoldaten desertiert. Da ihm kein konkretes Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte, sei er nach der Haft wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe als (...) weitergearbeitet. 2010 respektive 2011 sei ihm wiederum vorgeworfen worden, er würde die Soldaten desertieren lassen. Daraufhin sei er in eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten geraten und habe sich mit ihm geprügelt. In der Folge sei er an der Front in C._______ für (...) respektive (...) Monate inhaftiert worden. Er sei sogar (...) verurteilt worden. (...) habe man ihn aus der Haft entlassen und er sei wiederum zu seiner Einheit als (...) zurückgekehrt, er sei jedoch fortan unter ständiger Beobachtung eines Ganta-Führers gestanden, selbst wenn er seine Notdurft habe verrichten müssen. Er sei von 2008 respektive 2011 bis zu seiner Ausreise stets im (...)-Gebiet stationiert gewesen. Zuletzt sei er am (...) 2013 respektive im (...) 2013 im 25-tägigen respektive zweiwöchigen Militärurlaub zu Hause in B._______ gewesen. In dieser Zeit habe es in D._______ einen Aufstand gegeben, während dessen er bei seiner Einheit respektive zuhause gewesen sei. Zwei Wochen nach der Rückkehr zu seiner Einheit respektive nach seinem Urlaub von Zuhause aus sei er nachts nach Äthiopien geflüchtet. Er sei von E._______ respektive B._______ über die (...)-Front respektive F._______ einem (...) folgend nach G._______ gegangen. Da er in dieser Gegend als Soldat gearbeitet habe, habe er gewusst, wie er unbemerkt die Wachen umgehen konnte. In Äthiopien habe er sich eineinhalb Jahre in einem Flüchtlingslager des UNHCR aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Verletzungen von Bombensplittern erlitten, welche jedoch entfernt worden seien, lediglich im (...) würde er sich gerne untersuchen lassen. Ansonsten habe er keine Beschwerden. Als Beweismittel reichte er Kopien der Wohnsitzbestätigungen seiner Mutter, der Identitätskarten seiner Geschwister und Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Sicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Zudem lud es die Rechtsvertreterin ein, sich bis zum 1. November 2016 zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Poststempel) erklärte sich die Rechtsvertreterin mit diesen Bedingungen einverstanden. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seinen Ausführungen fest. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.2 Zur Begründung führt sie einerseits an, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beiden Inhaftierungen seien widersprüchlich. So habe er in der BzP die erste Haft auf das Jahr 2008 datiert und angegeben, dass diese (...) Monate gedauert habe und im (...)gefängnis der (...) vollzogen worden sei. In der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, dass sie von (...) bis (...) im Jahr 2007 im (...) in H._______ stattgefunden habe. Auch habe er in der BzP als Haftgrund angegeben, dass er den Schiessbefehl verweigert habe, wohingegen er gemäss der Anhörung für die Flucht von zwei Soldaten verantwortlich gemacht worden sei. Auch bezüglich der zweiten Inhaftierung habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er geäussert, dass er 2010 für (...) Monate in Ginbar aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Brigadekommandanten wegen zwei geflohener Soldaten inhaftiert worden sei. In der Anhörung habe er dann geschildert, dass er von (...) bis (...) 2011 in I._______ in C._______ inhaftiert worden sei, nach einer Auseinandersetzung mit dem Batallionsführer, welcher ihm eine unzuverlässige Arbeitsweise unterstellt habe. Des Weiteren habe er in der Anhörung ein angebliches (...) genannt, was in der BzP gänzlich unerwähnt geblieben sei. Darauf angesprochen, habe er keine schlüssige Erklärung geben können, weshalb das (...) als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu klassifizieren sei. Auch sei erstaunlich, dass er trotz der Inhaftierungen respektive dem Vorwurf, die Grenze unzuverlässig zu schützen, zum (...) befördert worden sei. 4.3 Andererseits habe der Beschwerdeführer auch zu seiner Ausreise aus Eritrea widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP geschildert, sich während des Aufstandes in D._______ am (...) 2013 zuhause aufgehalten zu haben und eine Woche später ausgereist zu sein. Davor habe er jedoch angegeben, am (...) für 25 Tage Urlaub zuhause gewesen und im Anschluss für zwei Wochen zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein. Darauf angesprochen habe er angegeben, demnach im (...) 2013 ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er diesbezüglich angegeben, letztmals am (...) 2013 zuhause gewesen zu sein und Eritrea zwei Wochen später verlassen zu haben. Dann habe er angegeben, letztmals für einen zweiwöchigen Urlaub im (...) 2013 nach Hause zurückgekehrt zu sein. Auf Nachfrage habe er erläutert, erst zwei Wochen nach den Unruhen in D._______ nach Hause gegangen und nochmals zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein. Nach zwei weiteren Wochen sei er dann nach Äthiopien ausgereist. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen, insbesondere der unvereinbaren Angaben bezüglich des Datums und des Ausgangspunkts der Ausreise, kämen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen auf. Zudem habe er das fluchtauslösende Moment nicht logisch nachvollziehbar erklären können. 4.4 Das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern stelle der Nationaldienst-Status dar, wobei die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. Gemäss den vorliegenden Akten und der unglaubhaften Vorbringen diesbezüglich habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.5 Auch sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Eritrea. Da der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Eritrea gemacht habe, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des BVGer nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 5. 5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einige Angaben beziehungsweise Präzisierungen, die in dieser Form nicht protokolliert wurden. So seien die Haftbedingungen im Gefängnis D._______ menschenunwürdig gewesen und er sei gefoltert worden. Nach (...) Monaten - im Gegensatz zu den protokollierten (...) respektive (...) Monaten - sei er schliesslich freigesprochen worden. Während seiner zweiten Inhaftierung sei er ebenfalls gefoltert und zudem zum (...) verurteilt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von ihm erlittene willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter "klare Flüchtlingsgründe" nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellten. Durch die illegale Flucht aus dem Militärdienst gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Nach geltender Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Desertion als unverhältnismässig und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme. Da er aus dem aktiven Dienst desertiert sei, sei die Furcht vor einer Bestrafung begründet. 5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehr wohl standhalten. 5.3 Zu den zwei vom SEM angeführten wichtigsten Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung macht der Beschwerdeführer folgendes geltend: 5.3.1 Den Widerspruch bezüglich des Inhaftierungsortes seiner ersten Haft habe er bereits anlässlich der Anhörung erklären und auf ein Missverständnis zurückführen können - das (...)gefängnis der (...) und das Gefängnis in D._______ seien ein und derselbe Ort. Zudem seien Fehler in der Protokollierung nicht gänzlich auszuschliessen und die so entstandenen Widersprüche alleine könnten nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zerstören. Anlässlich der Anhörung habe er detaillierte und überzeugende Angaben machen können. Auch könne aufgrund seiner schweren (...) nicht ausgeschlossen werden, dass er die Daten nicht richtig habe einordnen können und Schwierigkeiten gehabt habe, die Erlebnisse in eine chronologische Reihenfolge zu bringen. Diese Vermutung werde durch den eingereichten Arztbericht untermauert, welcher eine durch eine Schusswaffe verursachte schwere (...) des Beschwerdeführers sowie möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere und auf kognitive Defizite und Epilepsie hinweise. Aufgrund dessen habe er einige Fragen nicht verstanden bzw. die Dolmetscherin habe ihn nicht verstanden, da er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes undeutlich gesprochen habe. 5.3.2 Die widersprüchliche Datierung bezüglich seiner zweiten Inhaftierung sei ebenfalls auf die gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Bezüglich des Inhaftierungsortes habe er anlässlich der BzP dargelegt, dass er im Jahre 2010 für (...) Monate in Ginbar inhaftiert gewesen sei, währenddessen er in der Anhörung geschildert habe, er sei in I._______ in C._______ in Haft gewesen. Auch hier liege ein Missverständnis vor, denn tatsächlich läge I._______ in der Region J._______ und nicht wie anlässlich der BzP fälschlicherweise notiert, in Ginbar. Auch die anlässlich der BzP respektive der Anhörung gemachten Angaben bezüglich des Haftgrundes - Flucht von zwei Soldaten respektive unzuverlässige Arbeitsweise - würden sich nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer sei für die Flucht der Soldaten verantwortlich gemacht worden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien somit fehlerhaft. 5.3.3 Die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin habe die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt für glaubhaft befunden. Sie sei der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise teilweise getrübte Erinnerungen und Mühe gehabt habe, die Erlebnisse in eine chronologische Reihenfolge zu bringen, da er eventuell unter psychischen Problemen leide. 5.3.4 Schliesslich seien im Asylentscheid keinerlei Angaben zugunsten der Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet worden, was das rechtliche Gehör verletze. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente würde klar, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Erlebnisse tatsächlich erlebt habe. Somit sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. 5.4 Die illegale Ausreise aus Eritrea stelle zudem einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger und kürzlich erfolgter Rechtsprechung bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine Ausreise plausibel und detailliert darstellen können. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea - welche in der Beschwerde dargelegt wird - habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten, unverhältnismässigen und asylrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. 5.5 Mindestens sei zudem die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür des Regimes anzunehmen sei, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen werden. Des Weiteren würden die eritreischen Behörden nach wie vor jegliche Zusammenarbeit verweigern, womit eine zwangsweise Rückführung unmöglich sei. Bei einer freiwilligen Rückkehr würde der Beschwerdeführer die Diasporasteuer bezahlen und als Deserteur ein Reueformular unterschreiben müssen, in dem er das Begehen einer Straftat anerkennen und eine Strafe akzeptieren würde. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit würde er nach seiner Rückkehr inhaftiert und willkürlich bestraft werden. Da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer solchen Gefahr auszusetzen, sei auch eine freiwillige Rückkehr nicht möglich. 5.6 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das SEM habe in unzulässiger Weise eine Praxisänderung vorgenommen. 5.7 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 13. Juli 2016, einen Bericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung vom 11. September 2016, eine Fürsorgebestätigung sowie eine kopierte Registrierungsbestätigung des UNO-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCR) zu den Akten. 6. In der Vernehmlassung vom 7. November 2016 erläuterte das SEM seine Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Betreffend der in der Beschwerde gerügten Nichteinhaltung des Vorgehens bei Praxisänderungen entgegnet das SEM, dass die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil des BVGer (BVGE 2010/54) vergleichbar sei. Das SEM habe die Praxisanpassung öffentlich angekündigt, gleichzeitig das BVGer direkt darüber informiert und somit gegenüber dem BVGer klar deklariert, dass es von der bisherigen Praxis abweichen werde. Damit sei dem Grundsatzurteil sinngemäss genüge getan worden. 7. In der Stellungnahme vom 24. November 2016 erwiderte der Beschwerdeführer, dass er entgegen den Ausführungen des SEM seine Vorbringen in einer Gesamtwürdigung glaubhaft dargelegt habe. Zudem entspreche das Vorgehen des SEM bezüglich der Praxisanpassung entgegen dessen Ausführungen den Anforderungen diesbezüglich nicht. Es könne ihm zudem in keinem Fall zugemutet werden, sich mit dem Unterzeichnen des Reueschreibens beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen und dieses noch mit seinen Steuern zu unterstützen, zumal ihn dies keinesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe befreie. Die Erhebung der Diasporasteuer habe der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2023 vom 5. Dezember 2011 als illegal beurteilt. Die Verfügung des SEM verletze somit die gemäss Art. 25 UN-Charta verbindliche Resolution des Sicherheitsrates, wenn es vom Beschwerdeführer fordere, die Diasporasteuer zu bezahlen, um nach Eritrea zurückkehren zu können. Zudem wurde auf ein britisches Grundsatzurteil verwiesen, wonach Personen, welche sich gegenwärtig oder bald im dienstpflichtigen Alter befänden und illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr wohl als Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und somit gefährdet seien. Zudem werde festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstregime Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, seine Aussagen, insbesondere auch bezüglich seiner mehrmaligen Inhaftierung und der Ausreise respektive der Desertion würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten. 8.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 8.3 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Inhaftierungen und der Desertion Unstimmigkeiten aufweisen. Einige Widersprüche konnte der Beschwerdeführer jedoch bereits anlässlich der Anhörung nachvollziehbar auf ein Missverständnis zurückführen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anhörung erst rund ein Jahr und zehn Monate nach der BzP durchgeführt wurde. 8.3.1 So hat er bezüglich seiner ersten Inhaftierung an der BzP angegeben, im Jahr 2008 für (...) Monate im (...)gefängnis der (...) inhaftiert gewesen zu sein. An der Anhörung gab er dann an, von (...) bis (...) 2007 für etwa (...) Monate im Gefängnis D._______ in H._______ inhaftiert worden zu sein. Grund für die Haft sei die Verweigerung des Schiessbefehls (BzP) respektive die Flucht von zwei Soldaten (Anhörung) gewesen. Bezüglich des Haftgrundes besteht kein Widerspruch, da die Ausführungen des Beschwerdeführers den vorgebrachten Sachverhalt ergänzen. So lässt seine Erklärung diesbezüglich anlässlich der Anhörung den Schluss zu, dass aufgrund seiner Weigerung, auf die desertierenden Soldaten zu schiessen, diese die Grenze hätten überqueren können und ihm sodann von seinen Vorgesetzten vorgeworfen worden sei, nicht sorgfältig gearbeitet zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F65). Auch betreffend den Inhaftierungsort hat er - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - an der Anhörung nachvollziehbar erläutern können, dass das Gefängnis D._______ von (...) bewacht worden sei und es sich um denselben Ort handle. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inhaftierungszeitpunktes sowie der Haftdauer muss er jedoch weiterhin gegen sich gelten lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diesen Widerspruch nicht auszuräumen, zumal ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit der protokollierten Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Überraschenderweise ist nun in der Beschwerdeschrift gar von einer Haftdauer von (...) Monaten die Rede, ohne die Diskrepanz zu den beiden Protokollen zu erläutern. Somit ist es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, glaubhafte Aussagen zur Inhaftierung als solche zu machen, deren genaue zeitliche Verortung respektive deren Dauer bleiben jedoch nach wie vor ungeklärt. 8.3.2 Gemäss Protokoll der BzP habe die zweite längere Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 (...) Monate gedauert und sei an der "Ginbar (Front) in C._______" erfolgt. Der Grund sei eine Auseinandersetzung mit einem Brigadekommandanten gewesen, welcher ihn unfair behandelt und wiederum beschuldigt habe, keine gute Arbeit zu leisten, da in F._______ zwei Soldaten desertiert seien. In der Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, er sei nach einer Auseinandersetzung mit dem Bataillonsführer über desertierte Soldaten, welcher ihm Beteiligung an deren Flucht unterstellt habe, von (...) bis (...) 2011 in I._______ in der Nähe von C._______ inhaftiert gewesen. Auf den Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Verortung und Dauer der Inhaftierung angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung geben und meinte lediglich, dass er an der BzP grosse Mühe gehabt habe und krank gewesen sei. Seine Frustration und den Grund der Auseinandersetzung mit dem Bataillonsführer hat er aber anschaulich und nachvollziehbar schildern können. So sei der Beschwerdeführer wütend gewesen, dass er als Kriegsverletzter nicht wie viele andere nach Hause gehen durfte beziehungsweise entlassen worden sei. Hinsichtlich des vom SEM festgestellten Widerspruches bezüglich des Inhaftierungsortes und des diesbezüglich in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Schreib- bzw. Protokollierungsfehlers und des Hinweises auf die Region J._______ ist festzuhalten, dass der Ausdruck "Ginbar" keine Ortsbezeichnung, sondern die tigrinische Bezeichnung für "Front" darstellt. Dies wurde gar so im Protokoll zur BzP in einer Klammerbemerkung notiert (vgl. A4 Ziff. 7.02), in der Folge jedoch vom SEM offensichtlich übersehen und in der Beschwerdeschrift nicht klargestellt. Da der Beschwerdeführer somit sowohl an der BzP als auch der Anhörung angab, in der Nähe von C._______ inhaftiert worden zu sein, kann ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich verneint werden. 8.3.3 Bezüglich des (...), welches anlässlich seiner zweiten Inhaftierung ausgesprochen worden sein soll, ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Dieses fand in der BzP keine Erwähnung. Auf die Frage, weshalb er dieses erst anlässlich der Anhörung erwähne, vermochte der Beschwerdeführer keine schlüssige Antwort zu geben. Da er sich dazu weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Vernehmlassung äusserte, hat das SEM dieses Vorbringen zu Recht als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt klassifiziert. 8.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea schlüssig und glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der zahlreichen Widersprüche sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz hierzu (vgl. E. 4.3) zu verweisen. Gewichtige Widersprüche ergeben sich insbesondere aus den geltend gemachten Verbindungen zum eritreischen Militär kurz vor seiner Ausreise, wie der Dauer und des Zeitpunktes seines angeblichen Heimurlaubes in Relation zu den Unruhen in D._______ im (...) 2013, und damit verbunden dem Ausgangspunkt und der Route seiner Flucht. Die zu den Akten gereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR bestätigt lediglich, dass er am (...) im Camp K._______ registriert wurde; er folglich irgendwann vor diesem Datum Eritrea verlassen haben muss. Die Widersprüche bezüglich der zeitlichen und geographischen Verortung seiner Flucht vermag diese indes nicht auszuräumen. So gab er an der BzP an, er sei von E._______ über die (...)-Front nach G._______ gegangen. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, von seinem Geburtsort B._______ aus über F._______ und einen (...) ausgereist zu sein. Den Widerspruch bezüglich des Ausgangspunkts seiner Reise vermochte er nicht zu erklären. Ebenso ist unklar, weshalb der Ganta-Führer, unter dessen ständiger Beobachtung er gestanden habe, ihn dann plötzlich nicht mehr beobachtet haben soll, wie er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab. Die ständige Beobachtung stellte laut dem Beschwerdeführer den Hauptgrund für den Entschluss zur Ausreise dar, seine Ausführungen dazu blieben jedoch stets vage. Auch wenn über ein Jahr und zehn Monate zwischen der BzP und der Anhörung vergangen sind, dürfen bezüglich der Desertion aus dem Militärdienst übereinstimmende Aussagen erwartet werden. 8.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst im eritreischen Militär sowie die erfolgten Inhaftierungen grundsätzlich glaubhaft machen konnte. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel, dass er unter den von ihm angegebenen Umständen aus dem Dienst ausgeschieden respektive desertiert ist und nicht ordentlich entlassen wurde. Da die Desertion nicht glaubhaft ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 8.4 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 8.5 Die geschilderten Gefängnisaufenthalte sind nicht geeignet, das Profil des Beschwerdeführers zu verschärfen. Wie bereits dargelegt ist sein Vorbringen betreffend des (...) nicht glaubhaft. Er wurde jeweils ordentlich aus der Haft entlassen und ist wieder in seine militärische Kaderfunktion zurückgekehrt. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Von einer drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr ist somit nicht auszugehen. 8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8.7 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet. Hierzu ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 zu verweisen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und - falls ja - ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 10.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im eritreischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss eigenen Angaben sei er im Jahre 2013 im Alter von (...) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot) oder Art. 4 (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher offenbleiben. 10.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe eine unmenschliche Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise, ist unter Hinweis auf Erwägung 8.4 als unbegründet zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer verfügt in Eritrea über ein tragfähiges, intaktes Familien- respektive Beziehungsnetz. Er ist im Übrigen ein erwachsener Mann, welcher über eine mehrjährige Schulbildung sowie Lebenserfahrung verfügt und grundsätzlich in der Lage sein dürfte, sich selbst zu organisieren und sich um Beistand zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar von Fr. 2'250.20 geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.3 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'754. (inkl. Auslagen von CHF 54. und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Frau Sonia Lopez Hormigo wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'754.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand: