Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein aus C._______, Zoba D._______, stammender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2013 im Alter von (...) Jahren von der Schu-le verwiesen worden. In der Folge habe er sich aus Furcht vor den Razzien der Militärbehörden in der "Einöde" versteckt, wo er das Vieh seiner Familie gehütet habe. Ende 2014 sei er dort durch die Behörden festgenommen worden. Sie hätten ihn auf das Polizeirevier gebracht, wo er inhaftiert, registriert und befragt worden sei. Nach einer Woche sei ihm zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen, indem er eine Mauer übersprungen habe (vgl. Protokoll BzP A6 S. 8), respektive sie seien weggelaufen, als die Behörden sie in einem Auto hätten wegbringen wollen (vgl. Protokoll Anhörung A21 S. 8). Er habe sich danach wiederum in der "Einöde" beim Vieh seiner Familie aufgehalten. Die Soldaten hätten wiederholt seine Eltern nach seinem Verbleib befragt und hätten ihn auch in der "Einöde" gesucht. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich einen Monat nach der Flucht aus dem Polizeirevier zur Ausreise entschlossen. Er habe im Übrigen nie ein spezifisches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Ohne zuvor seine Familienangehörigen informiert zu haben und ohne genaues Ziel sei er im Februar 2015 zusammen mit zwei Freunden zu Fuss auf-gebrochen. Sie hätten nach einem dreitägigen Marsch das Dorf F._______ in Äthiopien erreicht. Nach einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager G._______ sei er über Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiter von den Behörden belästigt worden. Diese würden seine Auslieferung von ihnen verlangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, Einwohnerausweise seiner Eltern in Kopie sowie einen Austritts-bericht des Spitals H._______ vom 25. Juli 2015 (im Zusammenhang mit der Behandlung einer Blinddarmentzündung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. August 2017 (eröffnet am 22. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, jene sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte den Rechtsvertreter ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2017) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend und reichte zum Beleg hierfür mehrere Fotos von drei Kundgebungen in I._______ und J._______ sowie Verweise auf Links zu den Akten, unter denen im Internet Videoaufnahmen dieser Demonstrationen zu finden seien. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 erkundigte sich der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 16. Januar 2019. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers um Entbindung von seinem Amt als unentgeltlichem Rechtsbeistand, da er sein Arbeitsverhältnis mit der K._______ auf Mitte März 2019 auflöse.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers zwar als glaubhaft zu erachten sei, jedoch seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb er gerade im Jahre 2014 festgenommen worden sei, nachdem es bereits zuvor wiederholt Razzien gegeben habe. Seine Schilderungen der einwöchigen Haft auf dem Polizeirevier seien - auch nach wiederholtem Nachfragen - äusserst oberflächlich, vage und wenig detailliert ausgefallen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Flucht aus dem Polizeirevier gemacht. Es sei überraschend, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht aus der Haft zunächst sein bisheriges Leben wiederaufgenommen und sich erst nach wiederholten Vorsprachen der Behörden bei seinen Eltern zur Ausreise entschlossen habe; dies insbesondere auch deshalb, weil er im Falle einer Registrierung mit gezielten behördlichen Folgen hätte rechnen müssen und am selben Ort schon einmal festgenommen worden sei. Schliesslich vermöchten auch seine Aussagen zu seiner Ausreise nicht zu überzeugen. Er habe nicht plausibel erklären können, wie es ihm gelungen sei, ohne Lebensmittel, Orientierung und Schlaf die Strecke von 80 Kilometern bis zur äthiopischen Grenze zurückzulegen. Im Übrigen sei gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen durch die eritreischen Behörden rechnen müssten, die bezüglich ihrer Intensität und Motivation ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und Lebenserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz, von welchem er auch in Zukunft Unterstützung in sozialer wie in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Ferner habe er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu den Ausreisegründen sei es dem SEM nicht möglich, in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
E. 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Bezüglich seines Aussageverhaltens sei zu berücksichtigen, dass er keine lange Schul-bildung genossen habe und eher schüchtern und zurückhaltend sei. Er habe die ihm gestellten Fragen knapp aber gezielt beantwortet. Seine Aussagen seien durchaus schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Der Vorwurf, er habe nicht plausibel erklären können, wieso er gerade bei der Razzia Ende 2014 festgenommen worden sei, gehe an der Realität vorbei. Es sei reiner Zufall gewesen, ob er und andere Landarbeiter den Soldaten hätten entkommen können oder nicht. Am Tag seiner Festnahme seien diese sehr früh am Morgen gekommen, und er habe sie nicht rechtzeitig sehen können. Seine Aussagen zu der Haft seien zwar knapp, aber nicht widersprüchlich oder unplausibel. Es gebe keinen Bruch in der Erzählstruktur im Vergleich zu seinen anderen Vorbringen. Seine Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis anlässlich der beiden Befragungen seien nicht widersprüchlich, sondern liessen sich in Einklang bringen. Seine Zeit- und Datumsangaben würden übereinstimmen. Er habe lediglich den Sprung über die Mauer im Rahmen der Anhörung nicht von sich aus erwähnt, weil er dieses Sachverhaltselement schon bei der BzP vorgebracht gehabt habe. Dass er nicht gewusst habe, dass er dies noch einmal erzählen müsste, könne ihm nicht angelastet werden; er sei in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten gewesen und habe damals keine genauen Kenntnisse über den Ablauf des Asylverfahrens gehabt. Die "Einöde" bestehe aus mehreren grossen Feldern seiner Familie, wo er sich habe aufhalten können, ohne Angst zu haben, sofort wieder inhaftiert zu werden. Dass er mit der Ausreise gezögert habe, sei nachvollziehbar, da er seine Familie nicht habe im Stich lassen wollen. Für junge Männer in der beschriebenen Ausnahmesituation sei es durchaus machbar, die Strecke bis zur eritreisch-äthiopischen Grenze in der angegebenen Zeit zurück-zulegen. Ohnehin sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Kriterium der Plausibilität nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Die Vor-instanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Argumente, die zugunsten seiner Glaubwürdigkeit sprechen würden, berücksichtigt, sondern nur diejenigen, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden; damit habe sie die gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit verletzt. Sie sei gehalten, alle Argumente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, zu würdigen. Eritreischen Asylsuchenden falle es angesichts des Spitzelwesens in ihrem Heimatstaat schwer, gegenüber einer fremden Behörde Vertrauen zu fassen und frei zu erzählen. Nur wenn eine Vertrauensbasis geschaffen werde, könnten Asylsuchende sich offen und detailliert äussern. Bei der Abwägung aller Faktoren müssten auch kulturelle Unterschiede sowie Unterschiede im Verhalten der staatlichen Behörden berücksichtigt werden. Bei einer Gesamtwürdigung aller für und wider seine Glaubwürdigkeit würden die Elemente klar überwiegen, die dafür sprechen würden, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe.
E. 3.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung werde die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng und politisch motiviert taxiert, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme. Die Furcht vor einer Bestrafung sei dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Durch seine Flucht aus dem Polizeigewahrsam und dem drohenden Militärdienst gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Die ihm drohende willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter stellten klar asylrechtlich relevante Nachteile dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine unzulässige Zwangsarbeit dar, welche gegen Art. 4 EMRK verstosse. Das SEM habe entsprechende Abklärungen sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt unterlassen und damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sorgfältig geprüft werden, ob neben der illegalen Ausreise noch weitere Faktoren vorliegen würden, welche die betreffende Person in den Augen der eritreischen als missliebig erscheinen lassen würden (was zu einem erheblichen Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würde). Vorliegend seien mehrere solche Faktoren gegeben. Er sei aus der Haft geflohen, sei polizeilich registriert und hätte dem Nationaldienst zwangsweise zugeführt werden sollen. Zudem sei seine Familie mehrfach nach ihm befragt und auch nach seiner Auseise belästigt worden. Falls diese Angaben als unglaubhaft erachtet würden, sei zu beachten, dass er im militärdienstpflichtigen Alter und von der Schule verwiesen worden sei. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr verhaftet, bestraft und in den Nationaldienst eingezogen würde. Dazu würde seine illegale Ausreise als politische Flucht bewertet werden, da er sich mit dieser dem Dienst für sein Land entzogen habe.
E. 3.2.3 Im Weiteren sei entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Es müsse vom Gericht überprüft werden, ob die im Referenzurteil D-7898/2015 getroffene Feststellung, wonach eine Gefährdung aufgrund einer illegalen Ausreise beziehungsweise einer drohenden Einziehung in den Militärdienst nicht asylrelevant, sondern unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sei, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufrechterhalten werden könne. Jedenfalls habe die Vorinstanz eine allfällige Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geprüft und damit ihre Prüfungspflicht verletzt. Er wäre jedenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit nach Beendigung der Schule in den Nationaldienst aufgeboten worden und hätte diesen auf unbestimmte Zeit ausüben müssen. Im Falle einer Rückkehr würde dies eintreffen, und der Wegweisungsvollzug sei schon aus diesem Grund unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass er verpflichtet würde, den Nationaldienst zu leisten, und auch eine Haftstrafe, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch. Es erscheine deshalb angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle einer Rückkehr ein effektives Risiko bestehe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden . Ein solches Risiko sei bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen angesichts der Willkür und Unbe-rechenbarkeit des eritreischen Regimes sowie der ungenügenden Infor-mationslage gegeben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung komme einem Erfordernis gleich, sich in Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden zu vermeiden. Dies erscheine problematisch, da so potenziell schwerwiegende Verfolgungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen würden. Entscheidend sei die Frage nach der Motivation für das Verhalten im Fall einer Rückkehr, nicht diejenige nach dem zu erwartenden Verhalten. Das Verheimlichen der politischen Einstellung könne zudem einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen. Ein Diskretionserfordernis sei nach Auffassung verschiedener internationaler und nationaler Gerichtshöfe nicht zulässig. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Er würde riskieren, eine politisch motivierte, unverhältnismässig strenge Bestrafung zu erleiden. Zudem sei anzunehmen, dass seine oppositionelle Einstellung sich im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise manifestieren würde. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er begründete Furcht vor Ver-folgung habe, erstens aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und zweitens aufgrund seiner politischen Anschauungen.
E. 3.2.4 Die Beschaffung von Reisepapieren setzte die Bezahlung der 2%-Steuer sowie die Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses voraus, Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben gegenüber dem eritreischen Regime schuldig zu bekennen und dieses mit seinen Steuern zu unterstützen, da ihn dies nicht von einer unverhältnismässigen Bestrafung befreien würde. Die Forderung, er solle die Diaspora-steuer bezahlen, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze die Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011. Ohne Bezahlung dieser Steuer sei es ihm nicht möglich, Identitätspapiere für seine Rückkehr zu beschaffen.
E. 3.2.5 Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug schliesslich auch unzumutbar. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass die drohende Einberufung in den Nationaldienst es ihm unmöglich machen würde, eine existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, oder seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen. Es sei auch stossend, dass die Vorinstanz seinen Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abspreche, gleichzeitig aber alle die Rückkehr begünstigenden Umstände für gegeben erachte. Er habe über seine sozialen Lebensumstände in der gleichen Erzählmuster berichtet wie über seine Fluchtgründe. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft müsste somit zwingend die vorläufige Aufnahme zur Folge haben.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK klammere Dienstleistungen militärischer Art explizit aus, sofern die im Militärdienst erbrachte Arbeit einen rein militärischen Charakter habe. Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem zivilen Teil. Es sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen ihren Nationaldienst im militärischen Teil absolvieren würden. Unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes auszugehen. Der Umstand, dass Soldaten im eritreischen Militärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft oder Industrie eingesetzt würden, vermöge keine Gefahr von Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Eine drohende Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst falle somit unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Im Weiteren könne nicht auf ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung oder Strafe geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, im Falle eine Rückkehr zwecks Zuführung zum Militärdienst inhaftiert zu werden, reiche hierfür nicht aus.
E. 3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, im Falle von Eritrea könne nicht von einem konventionellen Militärdienst ausgegangen werden. Vielmehr diene dieser vorwiegend dem ökonomischen Fortschritt und der politischen Erziehung der Bevölkerung und gehe weit über einen reinen Militärdienst hinaus. Die Voraussetzungen für die Annahme, es liege im Falle des eritreischen Nationaldiensts Zwangsarbeit vor, seien erfüllt, und dieser falle nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst nicht entziehe. Es werde daran festgehalten, dass die Schweiz zur Abklärung verpflichtet sei, ob der drohende Einzug in den Nationaldienst gegen das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK verstosse, sowie ob dieser flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei, oder ein Wegweisungshindernis darstelle. Im Weiteren sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) davon auszugehen, dass Personen, die noch keinen Militärdienst geleistet hätten, ohne davon befreit zu sein, bei einer Rückkehr eingezogen würden. Es sei klar erwiesen, dass er vor dem dienstpflichtigen Alter Eritrea verlassen habe. Somit bestehe das Risiko, dass er unter Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK in den Militärdienst eingezogen werde. Ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei somit zweifellos gegeben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Bestimmungen der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-verweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Seine Ausführungen zu der angeblichen Festnahme und Inhaftierung sowie der anschliessenden Flucht aus dem Polizeigewahrsam sind ausgesprochen oberflächlich und detailarm und weisen keine persönliche Färbung auf, welche den Eindruck einer Schilderung tatsächlicher Erlebnisse entstehen liesse. Auch wenn seine Darstellungen der Flucht aus dem Gefängnis bei der BzP sowie der Anhörung nicht gänzlich unvereinbar sind, vermag seine unsubstanziierte Darstellung dieses Vorfalls nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf die geringe Schulbildung und den schüchternen Charakter des Beschwerdeführers sowie kulturelle Unterschiede im Aussageverhalten vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, konnte der Beschwerdeführer doch auch auf explizite Aufforderung hin seine Vorbringen nicht näher substanziieren. Es erscheint im Übrigen in der Tat wenig plausibel, dass er nach der angeblichen Flucht aus der Haft an denselben Ort zurückkehrte, wo er zuvor schon von den Soldaten festgenommen worden war. Diese Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird schliesslich durch seine realitätsfernen Ausführungen zu den Ausreiseumständen bestätigt. Seine Darstellung, er und seine Kameraden seien planlos aufgebrochen, ohne dass er vorher seine Familie informiert gehabt habe, und dass sie nach dreitägigem Fussmarsch die etwa 120 Kilometer entfernte Grenze zu Äthiopien erreicht hätten, obwohl sie nicht gewusst hätten, in welcher Richtung sie gehen müssten und keine Verpflegung bei sich gehabt hätten, muss als offensichtlich unrealistisch bewertet werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Inhaftierung und Registrierung durch die eritreischen Behörden ist somit als unglaubhaft zu erachten. Ferner gab er ausdrücklich zu Protokoll, kein eigentliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. Protokoll BzP A6 S. 8)
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 7.6 Im Weiteren ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers kein hinreichender zusätzlichen Anknüpfungspunkt dafür, dass er dem eritreischen Regime als Oppositioneller aufgefallen sein könnte. Die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen, auf welchen er soweit er überhaupt identifizierbar ist als einfacher Teilnehmer an drei Kundgebungen in I._______ und J._______ zu sehen ist, lassen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er durch die blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die eritreischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden; Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht.
E. 9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 9.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eri-trea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
E. 9.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 9.2.5 In diesem Zusammenhang erweisen sich nach dem Gesagten die formalen Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht notwendige Abklärungen unterlassen und damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 11). Auch für eine relevante Verletzung der Begründungspflicht (vgl. a.a.O. S. 11 und 13) ergeben sich keine Anhaltspunkte, haben es doch die vor-instanzlichen Erwägungen dem Beschwerdeführer keineswegs verunmöglicht, den Asyl- und Wegweisungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).
E. 9.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - selbst bei Annahme einer Einziehung in den Militärdienst (vgl. oben E. 9.2.3.4) - als zumutbar.
E. 9.4.1 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.4.2 Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer E-6123/2016 vom 16. Juli 2018, E. 10.8). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht zugemutet werden, die für die Ausreise notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, erweist sich somit als nicht stichhaltig.
E. 9.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Der Antrag des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 22. Februar 2019 auf Entlassung aus seinem Amt - weil er sein Arbeitsverhältnis auf Mitte März 2019 auflöse (vgl. Sachverhalt Bst. J) - wird bei diesem Verfahrensgang gegenstandslos, weil das Urteil über den eingesetzten Rechtsbeistand noch vor dessen Weggang eröffnet werden.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 13 Mit der Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Oktober 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Demnach ist das amtliche Honorar - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgten Eingaben vom 19. Oktober 2018, 9. Januar 2019 und 22. Februar 2019 auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5073/2017 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gregory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...) Eritrea, amtlich verbeiständet durch ass. iur. Urs Jehle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus C._______, Zoba D._______, stammender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2013 im Alter von (...) Jahren von der Schu-le verwiesen worden. In der Folge habe er sich aus Furcht vor den Razzien der Militärbehörden in der "Einöde" versteckt, wo er das Vieh seiner Familie gehütet habe. Ende 2014 sei er dort durch die Behörden festgenommen worden. Sie hätten ihn auf das Polizeirevier gebracht, wo er inhaftiert, registriert und befragt worden sei. Nach einer Woche sei ihm zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen, indem er eine Mauer übersprungen habe (vgl. Protokoll BzP A6 S. 8), respektive sie seien weggelaufen, als die Behörden sie in einem Auto hätten wegbringen wollen (vgl. Protokoll Anhörung A21 S. 8). Er habe sich danach wiederum in der "Einöde" beim Vieh seiner Familie aufgehalten. Die Soldaten hätten wiederholt seine Eltern nach seinem Verbleib befragt und hätten ihn auch in der "Einöde" gesucht. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich einen Monat nach der Flucht aus dem Polizeirevier zur Ausreise entschlossen. Er habe im Übrigen nie ein spezifisches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Ohne zuvor seine Familienangehörigen informiert zu haben und ohne genaues Ziel sei er im Februar 2015 zusammen mit zwei Freunden zu Fuss auf-gebrochen. Sie hätten nach einem dreitägigen Marsch das Dorf F._______ in Äthiopien erreicht. Nach einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager G._______ sei er über Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiter von den Behörden belästigt worden. Diese würden seine Auslieferung von ihnen verlangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, Einwohnerausweise seiner Eltern in Kopie sowie einen Austritts-bericht des Spitals H._______ vom 25. Juli 2015 (im Zusammenhang mit der Behandlung einer Blinddarmentzündung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. August 2017 (eröffnet am 22. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, jene sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte den Rechtsvertreter ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2017) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend und reichte zum Beleg hierfür mehrere Fotos von drei Kundgebungen in I._______ und J._______ sowie Verweise auf Links zu den Akten, unter denen im Internet Videoaufnahmen dieser Demonstrationen zu finden seien. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 erkundigte sich der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 16. Januar 2019. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers um Entbindung von seinem Amt als unentgeltlichem Rechtsbeistand, da er sein Arbeitsverhältnis mit der K._______ auf Mitte März 2019 auflöse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers zwar als glaubhaft zu erachten sei, jedoch seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb er gerade im Jahre 2014 festgenommen worden sei, nachdem es bereits zuvor wiederholt Razzien gegeben habe. Seine Schilderungen der einwöchigen Haft auf dem Polizeirevier seien - auch nach wiederholtem Nachfragen - äusserst oberflächlich, vage und wenig detailliert ausgefallen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Flucht aus dem Polizeirevier gemacht. Es sei überraschend, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht aus der Haft zunächst sein bisheriges Leben wiederaufgenommen und sich erst nach wiederholten Vorsprachen der Behörden bei seinen Eltern zur Ausreise entschlossen habe; dies insbesondere auch deshalb, weil er im Falle einer Registrierung mit gezielten behördlichen Folgen hätte rechnen müssen und am selben Ort schon einmal festgenommen worden sei. Schliesslich vermöchten auch seine Aussagen zu seiner Ausreise nicht zu überzeugen. Er habe nicht plausibel erklären können, wie es ihm gelungen sei, ohne Lebensmittel, Orientierung und Schlaf die Strecke von 80 Kilometern bis zur äthiopischen Grenze zurückzulegen. Im Übrigen sei gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen durch die eritreischen Behörden rechnen müssten, die bezüglich ihrer Intensität und Motivation ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und Lebenserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz, von welchem er auch in Zukunft Unterstützung in sozialer wie in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Ferner habe er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu den Ausreisegründen sei es dem SEM nicht möglich, in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Bezüglich seines Aussageverhaltens sei zu berücksichtigen, dass er keine lange Schul-bildung genossen habe und eher schüchtern und zurückhaltend sei. Er habe die ihm gestellten Fragen knapp aber gezielt beantwortet. Seine Aussagen seien durchaus schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Der Vorwurf, er habe nicht plausibel erklären können, wieso er gerade bei der Razzia Ende 2014 festgenommen worden sei, gehe an der Realität vorbei. Es sei reiner Zufall gewesen, ob er und andere Landarbeiter den Soldaten hätten entkommen können oder nicht. Am Tag seiner Festnahme seien diese sehr früh am Morgen gekommen, und er habe sie nicht rechtzeitig sehen können. Seine Aussagen zu der Haft seien zwar knapp, aber nicht widersprüchlich oder unplausibel. Es gebe keinen Bruch in der Erzählstruktur im Vergleich zu seinen anderen Vorbringen. Seine Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis anlässlich der beiden Befragungen seien nicht widersprüchlich, sondern liessen sich in Einklang bringen. Seine Zeit- und Datumsangaben würden übereinstimmen. Er habe lediglich den Sprung über die Mauer im Rahmen der Anhörung nicht von sich aus erwähnt, weil er dieses Sachverhaltselement schon bei der BzP vorgebracht gehabt habe. Dass er nicht gewusst habe, dass er dies noch einmal erzählen müsste, könne ihm nicht angelastet werden; er sei in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten gewesen und habe damals keine genauen Kenntnisse über den Ablauf des Asylverfahrens gehabt. Die "Einöde" bestehe aus mehreren grossen Feldern seiner Familie, wo er sich habe aufhalten können, ohne Angst zu haben, sofort wieder inhaftiert zu werden. Dass er mit der Ausreise gezögert habe, sei nachvollziehbar, da er seine Familie nicht habe im Stich lassen wollen. Für junge Männer in der beschriebenen Ausnahmesituation sei es durchaus machbar, die Strecke bis zur eritreisch-äthiopischen Grenze in der angegebenen Zeit zurück-zulegen. Ohnehin sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Kriterium der Plausibilität nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Die Vor-instanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Argumente, die zugunsten seiner Glaubwürdigkeit sprechen würden, berücksichtigt, sondern nur diejenigen, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden; damit habe sie die gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit verletzt. Sie sei gehalten, alle Argumente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, zu würdigen. Eritreischen Asylsuchenden falle es angesichts des Spitzelwesens in ihrem Heimatstaat schwer, gegenüber einer fremden Behörde Vertrauen zu fassen und frei zu erzählen. Nur wenn eine Vertrauensbasis geschaffen werde, könnten Asylsuchende sich offen und detailliert äussern. Bei der Abwägung aller Faktoren müssten auch kulturelle Unterschiede sowie Unterschiede im Verhalten der staatlichen Behörden berücksichtigt werden. Bei einer Gesamtwürdigung aller für und wider seine Glaubwürdigkeit würden die Elemente klar überwiegen, die dafür sprechen würden, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. 3.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung werde die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng und politisch motiviert taxiert, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme. Die Furcht vor einer Bestrafung sei dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Durch seine Flucht aus dem Polizeigewahrsam und dem drohenden Militärdienst gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Die ihm drohende willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter stellten klar asylrechtlich relevante Nachteile dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine unzulässige Zwangsarbeit dar, welche gegen Art. 4 EMRK verstosse. Das SEM habe entsprechende Abklärungen sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt unterlassen und damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sorgfältig geprüft werden, ob neben der illegalen Ausreise noch weitere Faktoren vorliegen würden, welche die betreffende Person in den Augen der eritreischen als missliebig erscheinen lassen würden (was zu einem erheblichen Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würde). Vorliegend seien mehrere solche Faktoren gegeben. Er sei aus der Haft geflohen, sei polizeilich registriert und hätte dem Nationaldienst zwangsweise zugeführt werden sollen. Zudem sei seine Familie mehrfach nach ihm befragt und auch nach seiner Auseise belästigt worden. Falls diese Angaben als unglaubhaft erachtet würden, sei zu beachten, dass er im militärdienstpflichtigen Alter und von der Schule verwiesen worden sei. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr verhaftet, bestraft und in den Nationaldienst eingezogen würde. Dazu würde seine illegale Ausreise als politische Flucht bewertet werden, da er sich mit dieser dem Dienst für sein Land entzogen habe. 3.2.3 Im Weiteren sei entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Es müsse vom Gericht überprüft werden, ob die im Referenzurteil D-7898/2015 getroffene Feststellung, wonach eine Gefährdung aufgrund einer illegalen Ausreise beziehungsweise einer drohenden Einziehung in den Militärdienst nicht asylrelevant, sondern unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sei, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufrechterhalten werden könne. Jedenfalls habe die Vorinstanz eine allfällige Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geprüft und damit ihre Prüfungspflicht verletzt. Er wäre jedenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit nach Beendigung der Schule in den Nationaldienst aufgeboten worden und hätte diesen auf unbestimmte Zeit ausüben müssen. Im Falle einer Rückkehr würde dies eintreffen, und der Wegweisungsvollzug sei schon aus diesem Grund unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass er verpflichtet würde, den Nationaldienst zu leisten, und auch eine Haftstrafe, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch. Es erscheine deshalb angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle einer Rückkehr ein effektives Risiko bestehe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden . Ein solches Risiko sei bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen angesichts der Willkür und Unbe-rechenbarkeit des eritreischen Regimes sowie der ungenügenden Infor-mationslage gegeben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung komme einem Erfordernis gleich, sich in Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden zu vermeiden. Dies erscheine problematisch, da so potenziell schwerwiegende Verfolgungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen würden. Entscheidend sei die Frage nach der Motivation für das Verhalten im Fall einer Rückkehr, nicht diejenige nach dem zu erwartenden Verhalten. Das Verheimlichen der politischen Einstellung könne zudem einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen. Ein Diskretionserfordernis sei nach Auffassung verschiedener internationaler und nationaler Gerichtshöfe nicht zulässig. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Er würde riskieren, eine politisch motivierte, unverhältnismässig strenge Bestrafung zu erleiden. Zudem sei anzunehmen, dass seine oppositionelle Einstellung sich im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise manifestieren würde. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er begründete Furcht vor Ver-folgung habe, erstens aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und zweitens aufgrund seiner politischen Anschauungen. 3.2.4 Die Beschaffung von Reisepapieren setzte die Bezahlung der 2%-Steuer sowie die Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses voraus, Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben gegenüber dem eritreischen Regime schuldig zu bekennen und dieses mit seinen Steuern zu unterstützen, da ihn dies nicht von einer unverhältnismässigen Bestrafung befreien würde. Die Forderung, er solle die Diaspora-steuer bezahlen, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze die Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011. Ohne Bezahlung dieser Steuer sei es ihm nicht möglich, Identitätspapiere für seine Rückkehr zu beschaffen. 3.2.5 Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug schliesslich auch unzumutbar. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass die drohende Einberufung in den Nationaldienst es ihm unmöglich machen würde, eine existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, oder seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen. Es sei auch stossend, dass die Vorinstanz seinen Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abspreche, gleichzeitig aber alle die Rückkehr begünstigenden Umstände für gegeben erachte. Er habe über seine sozialen Lebensumstände in der gleichen Erzählmuster berichtet wie über seine Fluchtgründe. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft müsste somit zwingend die vorläufige Aufnahme zur Folge haben. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK klammere Dienstleistungen militärischer Art explizit aus, sofern die im Militärdienst erbrachte Arbeit einen rein militärischen Charakter habe. Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem zivilen Teil. Es sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen ihren Nationaldienst im militärischen Teil absolvieren würden. Unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes auszugehen. Der Umstand, dass Soldaten im eritreischen Militärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft oder Industrie eingesetzt würden, vermöge keine Gefahr von Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Eine drohende Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst falle somit unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Im Weiteren könne nicht auf ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung oder Strafe geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, im Falle eine Rückkehr zwecks Zuführung zum Militärdienst inhaftiert zu werden, reiche hierfür nicht aus. 3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, im Falle von Eritrea könne nicht von einem konventionellen Militärdienst ausgegangen werden. Vielmehr diene dieser vorwiegend dem ökonomischen Fortschritt und der politischen Erziehung der Bevölkerung und gehe weit über einen reinen Militärdienst hinaus. Die Voraussetzungen für die Annahme, es liege im Falle des eritreischen Nationaldiensts Zwangsarbeit vor, seien erfüllt, und dieser falle nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst nicht entziehe. Es werde daran festgehalten, dass die Schweiz zur Abklärung verpflichtet sei, ob der drohende Einzug in den Nationaldienst gegen das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK verstosse, sowie ob dieser flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei, oder ein Wegweisungshindernis darstelle. Im Weiteren sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) davon auszugehen, dass Personen, die noch keinen Militärdienst geleistet hätten, ohne davon befreit zu sein, bei einer Rückkehr eingezogen würden. Es sei klar erwiesen, dass er vor dem dienstpflichtigen Alter Eritrea verlassen habe. Somit bestehe das Risiko, dass er unter Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK in den Militärdienst eingezogen werde. Ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei somit zweifellos gegeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Bestimmungen der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-verweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Seine Ausführungen zu der angeblichen Festnahme und Inhaftierung sowie der anschliessenden Flucht aus dem Polizeigewahrsam sind ausgesprochen oberflächlich und detailarm und weisen keine persönliche Färbung auf, welche den Eindruck einer Schilderung tatsächlicher Erlebnisse entstehen liesse. Auch wenn seine Darstellungen der Flucht aus dem Gefängnis bei der BzP sowie der Anhörung nicht gänzlich unvereinbar sind, vermag seine unsubstanziierte Darstellung dieses Vorfalls nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf die geringe Schulbildung und den schüchternen Charakter des Beschwerdeführers sowie kulturelle Unterschiede im Aussageverhalten vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, konnte der Beschwerdeführer doch auch auf explizite Aufforderung hin seine Vorbringen nicht näher substanziieren. Es erscheint im Übrigen in der Tat wenig plausibel, dass er nach der angeblichen Flucht aus der Haft an denselben Ort zurückkehrte, wo er zuvor schon von den Soldaten festgenommen worden war. Diese Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird schliesslich durch seine realitätsfernen Ausführungen zu den Ausreiseumständen bestätigt. Seine Darstellung, er und seine Kameraden seien planlos aufgebrochen, ohne dass er vorher seine Familie informiert gehabt habe, und dass sie nach dreitägigem Fussmarsch die etwa 120 Kilometer entfernte Grenze zu Äthiopien erreicht hätten, obwohl sie nicht gewusst hätten, in welcher Richtung sie gehen müssten und keine Verpflegung bei sich gehabt hätten, muss als offensichtlich unrealistisch bewertet werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Inhaftierung und Registrierung durch die eritreischen Behörden ist somit als unglaubhaft zu erachten. Ferner gab er ausdrücklich zu Protokoll, kein eigentliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. Protokoll BzP A6 S. 8) 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.3 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.6 Im Weiteren ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers kein hinreichender zusätzlichen Anknüpfungspunkt dafür, dass er dem eritreischen Regime als Oppositioneller aufgefallen sein könnte. Die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen, auf welchen er soweit er überhaupt identifizierbar ist als einfacher Teilnehmer an drei Kundgebungen in I._______ und J._______ zu sehen ist, lassen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er durch die blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die eritreischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden; Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Zwangsarbeit. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eri-trea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6). 9.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 9.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.5 In diesem Zusammenhang erweisen sich nach dem Gesagten die formalen Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht notwendige Abklärungen unterlassen und damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 11). Auch für eine relevante Verletzung der Begründungspflicht (vgl. a.a.O. S. 11 und 13) ergeben sich keine Anhaltspunkte, haben es doch die vor-instanzlichen Erwägungen dem Beschwerdeführer keineswegs verunmöglicht, den Asyl- und Wegweisungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). 9.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - selbst bei Annahme einer Einziehung in den Militärdienst (vgl. oben E. 9.2.3.4) - als zumutbar. 9.4 9.4.1 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.4.2 Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer E-6123/2016 vom 16. Juli 2018, E. 10.8). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht zugemutet werden, die für die Ausreise notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, erweist sich somit als nicht stichhaltig. 9.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Der Antrag des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 22. Februar 2019 auf Entlassung aus seinem Amt - weil er sein Arbeitsverhältnis auf Mitte März 2019 auflöse (vgl. Sachverhalt Bst. J) - wird bei diesem Verfahrensgang gegenstandslos, weil das Urteil über den eingesetzten Rechtsbeistand noch vor dessen Weggang eröffnet werden.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
13. Mit der Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Oktober 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Demnach ist das amtliche Honorar - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgten Eingaben vom 19. Oktober 2018, 9. Januar 2019 und 22. Februar 2019 auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: