Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. März 2018 in der Schweiz um Asyl. Er wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zuge- teilt und am 4. April 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum- marisch befragt. Am 22. April 2020 wurde er eingehend zu seinen Asyl- gründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, togoischer Staatsangehöriger der Ethnie Ewe zu sein und aus C._______ zu stammen. Nach der Schule sei er nach Lomé gezogen und habe zunächst während eines Jahres an der Fakultät für (…), danach am nationalen Institut für (…) studiert und letzteres Studium im Jahre 2012 abgeschlossen. Anschliessend habe er an verschiedenen Schulen, unter anderem an einem Kollegium in D._______, (…) unterrich- tet. Ab 2017 sei er im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Als Mitglied der PNP (Parti National Panafricain) habe er an Demonstrationen und Ver- sammlungen der Partei teilgenommen. Er sei am 4./5. September 2017 mittels eines Visums (mit einer Gültigkeit vom […] 2017 bis […] 2018) nach E._______ gereist, um ein mehrmonatiges Praktikum im Bereich (…) zu absolvieren. Am (…) 2018 sei er nach Togo zurückgekehrt. Nach seiner Ankunft am internationalen Flughafen von Lomé sei er von Polizisten an- gehalten und nach seinen Reisedokumenten gefragt worden. Er sei zu- nächst in ein Büro, danach auf das Präsidium der Justizpolizei (Direction de Police Judiciaire, DPJ) gebracht worden, wo er von Militärangehörigen entkleidet, zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten befragt und ge- schlagen worden sei. Man habe von ihm erfahren wollen, welche Personen auf einem bestimmten Foto abgebildet seien. Er sei in zwei weitere Räume gebracht und immer weiter geschlagen worden. Sodann sei er mit anderen Personen gefesselt und in einen Lieferwagen gebracht worden, der einige Zeit unterwegs gewesen sei, bis er eine Panne gehabt habe. Er habe be- merkt, dass sich seine Fesseln gelockert hätten und habe fliehen können. Mithilfe eines Mannes, der ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe, habe er am 4. Februar 2017 nach Ghana fliehen können, wobei er sich in F._______ und danach in G._______ aufgehalten und medizinisch habe behandeln lassen. Von seiner Schwester habe er später telefonisch erfah- ren, dass er in Ghana gesucht werde, weswegen er mithilfe eines Schlep- pers am (…) 2018 mit ihm unbekannten Identitätsdokumenten nach Zürich geflogen sei.
E-6120/2020 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seine togoische Identitätskarte im Original sowie einen in der Schweiz geschlossenen Lehrvertrag vom 20. Januar 2020 ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 – eröffnet am 3. November 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken- nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Mitglie- derausweises der PNP, diverse Internetberichte betreffend das Vorgehen der togoischen Behörden gegen die PNP, den Jahresbericht zu Togo von Amnesty International aus den Jahren 2017 und 2019, einen Bericht zu Folter und Polizeigewalt in Togo der Togoischen Liga für Menschenrechte aus dem Jahre 2019, einen Artikel «3 soldats tologais évitent in extremis le lynchage au Ghana» (2019), einen Lehrvertrag vom 20. Januar 2020 sowie eine Schulbestätigung vom 18. November 2020 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
14. Dezember 2020 nachgereicht.
E-6120/2020 Seite 4 F. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. G. Mit Zwischenverfügung 18. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 wurde eine Replik sowie eine Kostennote eingereicht. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie das Arbeitsverhältnis bei der (…) Rechtsbera- tungsstelle für Asylsuchende H._______ beende. Sie ersuche um Entlas- sung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und Einsetzung des neu bevoll- mächtigten MLaw El Uali Said als amtliche Rechtsvertretung. Ein allfälliger Honoranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. K. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktua- lisierte Fürsorgebestätigung vom 21. März 2023 sowie einen neuen Lehr- vertrag vom 7. Februar 2022 zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
E-6120/2020 Seite 5 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die in der Beschwerde angebrachte formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
E-6120/2020 Seite 6 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach der vorinstanzliche Ent- scheid pauschal begründet sei und keinen konkreten Bezug zu den Aus- führungen des Beschwerdeführers aufweise, ist unbegründet. Die Vor- instanz hat sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hat nachvollziehbar ausgeführt, wieso sie diese als nicht glaubhaft erachtet. Gleichzeitig hat sie die aktuelle politische Situation in Togo, soweit entscheidwesentlich – vorliegend ledig- lich in Bezug auf den Wegweisungsvollzug – in ihrer Beurteilung mitberück- sichtigt. Dem Beschwerdeführer war somit eine sachgerechte Anfechtung möglich, was mit der einlässlichen Beschwerde bestätigt wird. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen ver- mag. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft Fragen der materiellen Ausei- nandersetzung.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-6120/2020 Seite 7
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er den geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkreti- sieren können und habe wesentliche Fragen zu seinen zentralen Vorbrin- gen weder anschaulich noch konzis beantworten können. Er habe wieder- holt, knapp und einsilbig blosse Handlungsabfolgen zu Protokoll gegeben. Seinen Ausführungen habe es während der gesamten Anhörung an indivi- duellen und von subjektiven Emotionen geprägten Aussagen gefehlt. Auf Nachfragen hin habe er die geltend gemachten Ereignisse auch nicht kon- kretisieren können, so dass der Eindruck entstanden sei, er habe das Er- zählte nicht selbst erlebt. Die Schilderung, seine Fesseln hätten sich plötz- lich gelöst und er habe trotz der Anwesenheit von Soldaten fliehen können, mute ausserdem abenteuerlich an. Ebenso wenig habe er einen plausiblen Grund für das anhaltende Interesse der togoischen Behörden an seiner Person nennen können. Seine Erklärung, er sei aus politischen Gründen verfolgt worden, könne vor dem Hintergrund seines schwachen politischen Profils und der fehlenden Exponiertheit nicht geglaubt werden. Es sei mit- hin nicht begreiflich, wieso er für die togoischen Behörden eine Gefahr dar- stellen sollte. Auch seine vorgebrachte Furcht vor weiteren Verfolgungs- massnahmen in Ghana sei als nicht begründet zu erachten, zumal seine diesbezüglichen Aussagen ebenfalls äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Schliesslich sei das von ihm erwähnte Visum, welches er über die (…) Botschaft in Lomé erhalten haben und mit welchem er nach E._______ eingereist sein soll, im System nicht auffindbar gewesen; auch
E-6120/2020 Seite 8 anderweitig habe er seinen Aufenthalt in E._______ nicht belegen können, was weiter zur festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitrage.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass er seine Vorbringen detailliert dargelegt habe. Wieso das SEM ihm vorhalte, er habe seine Erzählungen auf blosse Handlungsabfolgen beschränkt, sei für ihn nicht ersichtlich. Er habe bereits an der BzP eine Gefährdung in seinem Heimatland geltend gemacht und die an der BzP gemachten Aus- sagen an der Anhörung weiter verdeutlicht. Zudem habe er sich zu sämtli- chen Sachverhaltselementen konkret und unter Einbezug seiner Gedan- ken und Emotionen geäussert, gewisse Aussagen spontan präzisiert und auffallend oft die direkte Rede verwendet, was alles auf tatsächlich Erleb- tes schliessen lasse. Er habe zudem alle ihm gestellten Fragen beantwor- tet. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihm das SEM vorwerfe, blosse Handlungsabläufe aneinander gereiht zu haben, zumal er konkrete, sehr substantiierte und detaillierte Ausführungen zu seiner Haft und den Miss- handlungen gemacht habe. Seinen Schilderungen seien überdies keine Widersprüche zu entnehmen. Die Flucht schliesslich habe er wider- spruchsfrei, mit hohem Detailgrad, unter zeitlichen und örtlichen Angaben sowie mit zahlreichen Realkennzeichen veranschaulicht, was auf persön- lich Erlebtes schliessen lasse. Er sei ebenfalls in persönlicher Hinsicht glaubwürdig, zumal er keine Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt oder nachgeschoben habe. In Bezug auf sein Studium in E._______ sei festzu- halten, dass er das Herbstsemester 2017/2018 dort absolviert habe; einen entsprechenden Nachweis habe er angefordert. Er sei insgesamt als Flüchtling anzuerkennen, da er als Mitglied der PNP an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe. Es sei allgemein bekannt, dass die togoischen Behörden brutal gegen Mitglieder von Oppositionsparteien vorgehen würden, was ebenso den mit der Beschwerde eingereichten Be- richten zu entnehmen sei. Bei einer Rückkehr habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (s. Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 6.1).
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E. 7.2 Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers an der Anhörung auf den ersten Blick durchaus ausführlich und detailliert. Seine Schilderun- gen fielen durch die Verwendung der direkten Rede im Zusammenhang mit der Wiedergabe von Gesprächen umfangreich aus. Sodann hat er in sei- nem freien Vortrag auch vermeintliche Nebensächlichkeiten wiedergege- ben, was unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden kann. Ebenso ergibt sich aus der Auskunft der deutschen Behörden vom 19. Juni 2018 sowie dem Auszug aus deren Visa-Datei, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2017 mit einem Visum in E._______ einreiste und das Land am 4. Februar 2018 wieder verliess (act. A14/2 und A13/4). Die vor- instanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer seinen Aufent- halt in E._______ nicht habe glaubhaft machen können, sind mithin zu re- lativieren. Jedoch ist damit die Frage nicht beantwortet, ob der Beschwer- deführer nach dem Verlassen E._______ effektiv nach Togo zurückgekehrt ist beziehungsweise wo er sich in den etwa sieben Wochen bis zur Asylge- suchstellung in der Schweiz aufgehalten hat.
E. 7.3 Gleichwohl teilt das Bundesverwaltungsgericht die Gesamteinschät- zung der Vorinstanz, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um eine konstruierte handelt. Trotz der ausführlichen Erzählweise gelingt es dem Beschwerdeführer nämlich in Bezug auf die Bedrohungslage im Heimatstaat nicht, ein nachvollziehbares, plausibles und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Dies betrifft insbesondere den Vorfall am Flughafen von Lomé nach seiner angeblichen Rückkehr aus E._______. Auf entsprechende Nachfragen des Sachbearbeiters hin wiederholte der Beschwerdeführer bloss die Abläufe der Ereignisse in allgemeiner Weise und vermochte keine Details anzubringen, beispielsweise zu den weiteren im Verhörraum anwesenden Personen (act. A23/23 F61 ff.). Vor dem Hin- tergrund, dass er sich eigenen Angaben zufolge etwa 24 Stunden in dem Raum befunden haben soll, sind seine diesbezüglichen Ausführungen un- substantiiert ausgefallen (act. A23/23 F66 f.). Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, in seiner freien Rede ausführlich gewesen ist, trifft zwar zu – dennoch vermag dieser Einwand den fehlen- den persönlichen Charakter seiner Ausführungen nicht zu erklären, zumal für die Einschätzung vorliegend nicht die Ausführlichkeit von Schilderungen massgeblich ist, sondern die darin fehlenden Einzelheiten und persönli- chen Eindrücke. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um persönlich Erlebtes, beziehungsweise dass sich der Sachverhalt tatsäch- lich auf die von ihm geschilderte Weise zugetragen hat.
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E. 7.4 Nicht schlüssig und insgesamt realitätsfremd ist des Weiteren die Schil- derung seiner Flucht, wonach sich während des Gefangenentransports seine Fesseln gelöst haben sollen und er trotz Anwesenheit von Soldaten habe fliehen können (act. A23/23 F44 S. 9). An der Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft zu erachten sind, ändern weder die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Länderbe- richten zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers etwas. Den ins Recht gelegten Zeitungsberichten fehlt es im Übrigen an einem Bezug zur Person des Beschwerdeführers.
E. 7.5 Ergänzend ist festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerde- führers in der PNP für sich betrachtet flüchtlingsrechtlich als nicht relevant zu erachten ist. Er verfügt über kein politisch exponiertes Profil, welches ihn in den Fokus der togoischen Regierung rücken könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4396/2016 vom 12. Februar 2020 E. 8.2.1), zumal er seinen Angaben zufolge bloss ein einfaches Parteimitglied ohne besondere Auf- gaben und Verantwortlichkeiten war. Ausserdem konnte er eigenen Anga- ben gemäss im September 2017, mithin während der politischen Unruhen in Togo, scheinbar problemlos auf legalem Weg mittels eines Visums nach E._______ ausreisen, was gegen das Vorhandensein eines objektiven Ver- folgungsinteresses der togoischen Behörden spricht. Schliesslich lebt seine Familie weiterhin unbehelligt im Heimatstaat, was ebenso wenig auf eine Verfolgungssituation schliessen lässt. Es ist mithin nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer, der offensichtlich ein niederschwelli- ges politisches Profil aufweist, in den Augen der togoischen Behörden eine Gefahr darstellen könnte.
E. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-6120/2020 Seite 11 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine
E-6120/2020 Seite 12 konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur An- nahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli- chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (s. Urteil des BVGer E-6158/2020 vom 10. Juni 2022 E. 8.2). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen An- gaben arbeitete er während fünf Jahren an verschiedenen (…) und im öf- fentlichen Dienst verfügt damit über Berufserfahrung; ausserdem hat er in Togo die Universität abgeschlossen und weist einen hohen Bildungsstand auf (act. A6/12 F1.17.04). Schliesslich leben in Togo die Mutter, Geschwis- ter sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, namentlich seine Onkel, bei denen er zeitweise gelebt hat (act. A6/12 F3.01; A23/23 F13). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Togo sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen. Dem- gemäss ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individuel- ler Hinsicht als zumutbar einzustufen.
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E. 9.3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass den Akten erfolgreiche Integrations- bemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen sind, die durchaus beachtlich sind. Die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz ist aber grundsätzlich nicht im Rahmen des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens zu prüfen, sondern durch die kantonalen Behörden, wel- che mit Zustimmung des SEM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gegebe- nenfalls eine sogenannte Härtefallbewilligung erteilen können.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Togo zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante be- trachtet – die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeich- nen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 22. März 2023 ein- gereichten aktuellen Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG für das Beschwerdever- fahren gutzuheissen. Für den Zeitraum ihrer Bevollmächtigung ist der vor- maligen Rechtsvertreterin MLaw Janine Hess ein amtliches Honorar für die
E-6120/2020 Seite 14 notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Die mit der Replik einge- reichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 14.4 Stunden, bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– im Falle des Unterliegens sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 52.– auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 150.– ist zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 2’215.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das Honorar des aktuell bevollmächtigten Rechtsvertreters, welcher als amtlicher Rechts- beistand MLaw El Uali Said einzusetzen ist, wird mangels Einreichung ei- ner Kostennote geschätzt und beläuft sich auf Fr. 300.– (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Gesamtbetrag von Fr. 2’515.– ist zugunsten der Rechtsbera- tungsstelle für Asylsuchende H._______ auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der vormaligen Rechtsvertreterin MLaw Janine Hess wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’215.– zugesprochen. MLaw El Uali Said wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.– zugesprochen. Der Gesamtbetrag von Fr. 2’515.– wird zugunsten der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende H._______ ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6120/2020 Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch MLaw El Uali Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. März 2018 in der Schweiz um Asyl. Er wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeteilt und am 4. April 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 22. April 2020 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, togoischer Staatsangehöriger der Ethnie Ewe zu sein und aus C._______ zu stammen. Nach der Schule sei er nach Lomé gezogen und habe zunächst während eines Jahres an der Fakultät für (...), danach am nationalen Institut für (...) studiert und letzteres Studium im Jahre 2012 abgeschlossen. Anschliessend habe er an verschiedenen Schulen, unter anderem an einem Kollegium in D._______, (...) unterrichtet. Ab 2017 sei er im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Als Mitglied der PNP (Parti National Panafricain) habe er an Demonstrationen und Versammlungen der Partei teilgenommen. Er sei am 4./5. September 2017 mittels eines Visums (mit einer Gültigkeit vom [...] 2017 bis [...] 2018) nach E._______ gereist, um ein mehrmonatiges Praktikum im Bereich (...) zu absolvieren. Am (...) 2018 sei er nach Togo zurückgekehrt. Nach seiner Ankunft am internationalen Flughafen von Lomé sei er von Polizisten angehalten und nach seinen Reisedokumenten gefragt worden. Er sei zunächst in ein Büro, danach auf das Präsidium der Justizpolizei (Direction de Police Judiciaire, DPJ) gebracht worden, wo er von Militärangehörigen entkleidet, zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten befragt und geschlagen worden sei. Man habe von ihm erfahren wollen, welche Personen auf einem bestimmten Foto abgebildet seien. Er sei in zwei weitere Räume gebracht und immer weiter geschlagen worden. Sodann sei er mit anderen Personen gefesselt und in einen Lieferwagen gebracht worden, der einige Zeit unterwegs gewesen sei, bis er eine Panne gehabt habe. Er habe bemerkt, dass sich seine Fesseln gelockert hätten und habe fliehen können. Mithilfe eines Mannes, der ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe, habe er am 4. Februar 2017 nach Ghana fliehen können, wobei er sich in F._______ und danach in G._______ aufgehalten und medizinisch habe behandeln lassen. Von seiner Schwester habe er später telefonisch erfahren, dass er in Ghana gesucht werde, weswegen er mithilfe eines Schleppers am (...) 2018 mit ihm unbekannten Identitätsdokumenten nach Zürich geflogen sei. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine togoische Identitätskarte im Original sowie einen in der Schweiz geschlossenen Lehrvertrag vom 20. Januar 2020 ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 3. November 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Mitgliederausweises der PNP, diverse Internetberichte betreffend das Vorgehen der togoischen Behörden gegen die PNP, den Jahresbericht zu Togo von Amnesty International aus den Jahren 2017 und 2019, einen Bericht zu Folter und Polizeigewalt in Togo der Togoischen Liga für Menschenrechte aus dem Jahre 2019, einen Artikel «3 soldats tologais évitent in extremis le lynchage au Ghana» (2019), einen Lehrvertrag vom 20. Januar 2020 sowie eine Schulbestätigung vom 18. November 2020 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2020 nachgereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. G. Mit Zwischenverfügung 18. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 wurde eine Replik sowie eine Kostennote eingereicht. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie das Arbeitsverhältnis bei der (...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende H._______ beende. Sie ersuche um Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und Einsetzung des neu bevollmächtigten MLaw El Uali Said als amtliche Rechtsvertretung. Ein allfälliger Honoranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. K. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Fürsorgebestätigung vom 21. März 2023 sowie einen neuen Lehrvertrag vom 7. Februar 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die in der Beschwerde angebrachte formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach der vorinstanzliche Entscheid pauschal begründet sei und keinen konkreten Bezug zu den Ausführungen des Beschwerdeführers aufweise, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hat nachvollziehbar ausgeführt, wieso sie diese als nicht glaubhaft erachtet. Gleichzeitig hat sie die aktuelle politische Situation in Togo, soweit entscheidwesentlich - vorliegend lediglich in Bezug auf den Wegweisungsvollzug - in ihrer Beurteilung mitberücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war somit eine sachgerechte Anfechtung möglich, was mit der einlässlichen Beschwerde bestätigt wird. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen vermag. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft Fragen der materiellen Auseinandersetzung. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er den geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren können und habe wesentliche Fragen zu seinen zentralen Vorbringen weder anschaulich noch konzis beantworten können. Er habe wiederholt, knapp und einsilbig blosse Handlungsabfolgen zu Protokoll gegeben. Seinen Ausführungen habe es während der gesamten Anhörung an individuellen und von subjektiven Emotionen geprägten Aussagen gefehlt. Auf Nachfragen hin habe er die geltend gemachten Ereignisse auch nicht konkretisieren können, so dass der Eindruck entstanden sei, er habe das Erzählte nicht selbst erlebt. Die Schilderung, seine Fesseln hätten sich plötzlich gelöst und er habe trotz der Anwesenheit von Soldaten fliehen können, mute ausserdem abenteuerlich an. Ebenso wenig habe er einen plausiblen Grund für das anhaltende Interesse der togoischen Behörden an seiner Person nennen können. Seine Erklärung, er sei aus politischen Gründen verfolgt worden, könne vor dem Hintergrund seines schwachen politischen Profils und der fehlenden Exponiertheit nicht geglaubt werden. Es sei mithin nicht begreiflich, wieso er für die togoischen Behörden eine Gefahr darstellen sollte. Auch seine vorgebrachte Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen in Ghana sei als nicht begründet zu erachten, zumal seine diesbezüglichen Aussagen ebenfalls äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Schliesslich sei das von ihm erwähnte Visum, welches er über die (...) Botschaft in Lomé erhalten haben und mit welchem er nach E._______ eingereist sein soll, im System nicht auffindbar gewesen; auch anderweitig habe er seinen Aufenthalt in E._______ nicht belegen können, was weiter zur festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitrage. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass er seine Vorbringen detailliert dargelegt habe. Wieso das SEM ihm vorhalte, er habe seine Erzählungen auf blosse Handlungsabfolgen beschränkt, sei für ihn nicht ersichtlich. Er habe bereits an der BzP eine Gefährdung in seinem Heimatland geltend gemacht und die an der BzP gemachten Aussagen an der Anhörung weiter verdeutlicht. Zudem habe er sich zu sämtlichen Sachverhaltselementen konkret und unter Einbezug seiner Gedanken und Emotionen geäussert, gewisse Aussagen spontan präzisiert und auffallend oft die direkte Rede verwendet, was alles auf tatsächlich Erlebtes schliessen lasse. Er habe zudem alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihm das SEM vorwerfe, blosse Handlungsabläufe aneinander gereiht zu haben, zumal er konkrete, sehr substantiierte und detaillierte Ausführungen zu seiner Haft und den Misshandlungen gemacht habe. Seinen Schilderungen seien überdies keine Widersprüche zu entnehmen. Die Flucht schliesslich habe er widerspruchsfrei, mit hohem Detailgrad, unter zeitlichen und örtlichen Angaben sowie mit zahlreichen Realkennzeichen veranschaulicht, was auf persönlich Erlebtes schliessen lasse. Er sei ebenfalls in persönlicher Hinsicht glaubwürdig, zumal er keine Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt oder nachgeschoben habe. In Bezug auf sein Studium in E._______ sei festzuhalten, dass er das Herbstsemester 2017/2018 dort absolviert habe; einen entsprechenden Nachweis habe er angefordert. Er sei insgesamt als Flüchtling anzuerkennen, da er als Mitglied der PNP an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe. Es sei allgemein bekannt, dass die togoischen Behörden brutal gegen Mitglieder von Oppositionsparteien vorgehen würden, was ebenso den mit der Beschwerde eingereichten Berichten zu entnehmen sei. Bei einer Rückkehr habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (s. Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 6.1). 7.2 Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers an der Anhörung auf den ersten Blick durchaus ausführlich und detailliert. Seine Schilderungen fielen durch die Verwendung der direkten Rede im Zusammenhang mit der Wiedergabe von Gesprächen umfangreich aus. Sodann hat er in seinem freien Vortrag auch vermeintliche Nebensächlichkeiten wiedergegeben, was unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden kann. Ebenso ergibt sich aus der Auskunft der deutschen Behörden vom 19. Juni 2018 sowie dem Auszug aus deren Visa-Datei, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2017 mit einem Visum in E._______ einreiste und das Land am 4. Februar 2018 wieder verliess (act. A14/2 und A13/4). Die vor- instanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in E._______ nicht habe glaubhaft machen können, sind mithin zu relativieren. Jedoch ist damit die Frage nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführer nach dem Verlassen E._______ effektiv nach Togo zurückgekehrt ist beziehungsweise wo er sich in den etwa sieben Wochen bis zur Asylgesuchstellung in der Schweiz aufgehalten hat. 7.3 Gleichwohl teilt das Bundesverwaltungsgericht die Gesamteinschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um eine konstruierte handelt. Trotz der ausführlichen Erzählweise gelingt es dem Beschwerdeführer nämlich in Bezug auf die Bedrohungslage im Heimatstaat nicht, ein nachvollziehbares, plausibles und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Dies betrifft insbesondere den Vorfall am Flughafen von Lomé nach seiner angeblichen Rückkehr aus E._______. Auf entsprechende Nachfragen des Sachbearbeiters hin wiederholte der Beschwerdeführer bloss die Abläufe der Ereignisse in allgemeiner Weise und vermochte keine Details anzubringen, beispielsweise zu den weiteren im Verhörraum anwesenden Personen (act. A23/23 F61 ff.). Vor dem Hintergrund, dass er sich eigenen Angaben zufolge etwa 24 Stunden in dem Raum befunden haben soll, sind seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert ausgefallen (act. A23/23 F66 f.). Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, in seiner freien Rede ausführlich gewesen ist, trifft zwar zu - dennoch vermag dieser Einwand den fehlenden persönlichen Charakter seiner Ausführungen nicht zu erklären, zumal für die Einschätzung vorliegend nicht die Ausführlichkeit von Schilderungen massgeblich ist, sondern die darin fehlenden Einzelheiten und persönlichen Eindrücke. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um persönlich Erlebtes, beziehungsweise dass sich der Sachverhalt tatsächlich auf die von ihm geschilderte Weise zugetragen hat. 7.4 Nicht schlüssig und insgesamt realitätsfremd ist des Weiteren die Schilderung seiner Flucht, wonach sich während des Gefangenentransports seine Fesseln gelöst haben sollen und er trotz Anwesenheit von Soldaten habe fliehen können (act. A23/23 F44 S. 9). An der Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, ändern weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Länderberichten zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers etwas. Den ins Recht gelegten Zeitungsberichten fehlt es im Übrigen an einem Bezug zur Person des Beschwerdeführers. 7.5 Ergänzend ist festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PNP für sich betrachtet flüchtlingsrechtlich als nicht relevant zu erachten ist. Er verfügt über kein politisch exponiertes Profil, welches ihn in den Fokus der togoischen Regierung rücken könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4396/2016 vom 12. Februar 2020 E. 8.2.1), zumal er seinen Angaben zufolge bloss ein einfaches Parteimitglied ohne besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten war. Ausserdem konnte er eigenen Angaben gemäss im September 2017, mithin während der politischen Unruhen in Togo, scheinbar problemlos auf legalem Weg mittels eines Visums nach E._______ ausreisen, was gegen das Vorhandensein eines objektiven Verfolgungsinteresses der togoischen Behörden spricht. Schliesslich lebt seine Familie weiterhin unbehelligt im Heimatstaat, was ebenso wenig auf eine Verfolgungssituation schliessen lässt. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der offensichtlich ein niederschwelliges politisches Profil aufweist, in den Augen der togoischen Behörden eine Gefahr darstellen könnte. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (s. Urteil des BVGer E-6158/2020 vom 10. Juni 2022 E. 8.2). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er während fünf Jahren an verschiedenen (...) und im öffentlichen Dienst verfügt damit über Berufserfahrung; ausserdem hat er in Togo die Universität abgeschlossen und weist einen hohen Bildungsstand auf (act. A6/12 F1.17.04). Schliesslich leben in Togo die Mutter, Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, namentlich seine Onkel, bei denen er zeitweise gelebt hat (act. A6/12 F3.01; A23/23 F13). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Togo sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen. Demgemäss ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen. 9.3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass den Akten erfolgreiche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen sind, die durchaus beachtlich sind. Die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz ist aber grundsätzlich nicht im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu prüfen, sondern durch die kantonalen Behörden, welche mit Zustimmung des SEM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gegebenenfalls eine sogenannte Härtefallbewilligung erteilen können. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Togo zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 22. März 2023 eingereichten aktuellen Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Für den Zeitraum ihrer Bevollmächtigung ist der vormaligen Rechtsvertreterin MLaw Janine Hess ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 14.4 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- im Falle des Unterliegens sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 52.- auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 150.- ist zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 2'215.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das Honorar des aktuell bevollmächtigten Rechtsvertreters, welcher als amtlicher Rechtsbeistand MLaw El Uali Said einzusetzen ist, wird mangels Einreichung einer Kostennote geschätzt und beläuft sich auf Fr. 300.- (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Gesamtbetrag von Fr. 2'515.- ist zugunsten der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende H._______ auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der vormaligen Rechtsvertreterin MLaw Janine Hess wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'215.- zugesprochen. MLaw El Uali Said wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.- zugesprochen. Der Gesamtbetrag von Fr. 2'515.- wird zugunsten der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende H._______ ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: