Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai 2015 und reiste über die Türkei nach Bulgarien. Weiter gelangte er über Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Juli 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, in der Schweiz würden sein Bruder sowie sein Cousin leben, während er in Bulgarien keine Verwandten habe. Zudem möchte er nicht nach Bulgarien zurückkehren, da ihm die bulgarischen Behörden gesagt hätten, dass man ihn, falls er das Land illegal verlassen würde und zurückkehren müsste, für ein Jahr und drei Monate ins Gefängnis stecken werde. Hätte er im Übrigen in Bulgarien seine Fingerabdrücke nicht abgegeben, dann wäre er für sechs Monate inhaftiert und anschliessend in die Türkei zurückgeschickt worden. Schliesslich gab er an, er leide an Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege. B. Ein am 18. Juni 2015 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM Bulgarien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 hiessen die bulgarischen Behörden dieses Übernahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Am 7. Juli 2015 gewährte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuweisung. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 22. September 2015 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Übrigen hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein könne. Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister und Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz bestehen. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines Bruders sowie seines Cousins hier kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Bezüglich der geltend gemachten Angst vor einer Inhaftierung in Bulgarien sei anzumerken, dass es den bulgarischen Behörden im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung sowie dem anwendbaren Völkerrecht frei stehe, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein funktionierender Rechtsstaat; der Beschwerdeführer könne daher, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Seine Ausführungen vermöchten folglich die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. F. Mit Eingabe vom 29. September 2015 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Wesentlichen entgegengehalten, seit den Jahren 2013 und 2014 hätten sich Berichte gemehrt, dass die Lage für Asylsuchende und deren Unterbringungssituation in Bulgarien prekär bis desaströs sei und die Flüchtlinge schweren Menschenrechtsverletzungen ausgeliefert seien. Namentlich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Bulgarien wegen der Verletzung von Art. 5 EMRK verurteilt (Urteil des EGMR, Djalti gegen Bulgarien vom 12. März 2013 [Nr. 31206105]). In letzter Zeit seien zwar Verbesserungen der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zu erkennen; diese Fortschritte seien jedoch fragil und die Grundversorgung sei nach wie vor nicht gesichert. Insbesondere würden Mängel bei der frühen Identifikation sowie Vernetzung von verletzlichen Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen bestehen. Ferner würden zahlreiche Berichte über unrechtmässige Haft von Asylsuchenden und unangemessene Haftbedingungen in Bulgarien existieren. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats weise in seinem Report von Juni 2015 auf diverse Probleme hin (u.a. illegale push backs an der bulgarischen Grenze, kollektive Ausschaffungen). Hinsichtlich der medizinischen Versorgung sei festzuhalten, dass es durchgängig an medizinischem Personal sowie den finanziellen Mitteln fehle, um das Gehalt der wenigen vorhandenen medizinischen Fachkräfte zu bezahlen. Bei den meisten grundlegenden Medikamenten bestehe eine Unterversorgung. Medizinische Spezialversorgung beziehungsweise -behandlung sei nach wie vor nicht verfügbar, obschon sie grundsätzlich durch den Staat gewährleistet sein sollte. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit an [Krankheit]. Das SEM habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern lapidar festgehalten, dass keine Hinweise vorlägen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Aus den obigen Ausführungen gehe jedoch hervor, dass humane Aufnahmebedingungen und die Behandlung von Personen mit schweren gesundheitlichen Problemen in Bulgarien nicht gewährleistet seien. Wie anhand des eingereichten Arztberichts feststehe, würden zumindest Hinweise auf eine akute Gefährdung und eine lebensbedrohliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegen. Seine gesundheitliche Situation bedürfe zumindest weiterer Abklärungen. Selbst wenn die Vorbringen bezüglich der gesundheitlichen Situation als verspätet qualifiziert werden sollten (im Rahmen der summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer einzig ausgeführt, bei seinem Bruder leben zu wollen, die medizinischen Gründe hierfür aus Scham aber verschwiegen), so seien sie dennoch aufgrund des drohenden schweren Grundrechtseingriffs von der Vorinstanz genügend abzuklären. Mit seinem Vorgehen verstosse das SEM gegen den Grundsatz, wonach bei jeder Überstellung im Einzelfall aufgrund der aktuellsten Informationen zu prüfen sei, ob die betroffene Person Gefahr laufe, wegen der gravierenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Überstellungsland eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Im Übrigen bestehe aufgrund von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) im vorliegenden Fall die Pflicht der Schweiz für einen Selbsteintritt. Schliesslich sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses des kranken Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde unter anderem ein Arztzeugnis aus Syrien in arabischer Sprache (in Kopie) eingereicht und eine Übersetzung desselbigen in Aussicht gestellt. G. Mit Telefax vom 30. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Der sich bis anhin in ausländerrechtlicher Haft befindende Beschwerdeführer wurde am (...) Oktober 2016 aus selbiger entlassen. I. Mit Datum vom 6. Oktober 2015 erliess das SEM eine Rechtskraftmitteilung betreffend die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015. J. J.a Gemäss einer Mitteilung des [Migrationsamt] vom 16. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2015 unbekannten Aufenthalts. J.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist eine Erklärung zum allfällig fortbestehenden Rechtsschutzinteresse sowie zum derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers einzureichen, andernfalls das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde. J.c Mit Eingabe vom 4. November 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe sich beim zuständigen Migrationsamt erneut angemeldet. Ausserdem habe er nach wie vor ein aktuelles, praktisches sowie schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens. J.d Mit Telefax vom 6. November 2015 liess das zuständige Migrationsamt dem Gericht die Wiedereintrittsmeldung [Zentrum für Asylsuchende] den Beschwerdeführer betreffend zukommen. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht, die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 6. Oktober 2015 sei zu Unrecht ergangen, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Übersetzung sowie allfällige weitere (medizinische) Beweismittel (soweit möglich im Original) innert gesetzlicher Frist nachzureichen. Schliesslich wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass es, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine Kostennote vorliegen, keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. L. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter den (bereits in Kopie vorliegenden) syrischen Arztbericht im Original (inkl. Übersetzung) zu den Akten und führte aus, ein aktueller Arztbericht werde in Kürze nachgereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, bis dato sei kein weiterer Arztbericht beim Gericht eingegangen, weshalb das Verfahren gestützt auf die vorliegende Aktenlage fortgeführt werde. Im Weiteren lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. N. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 hielt das SEM fest, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7176/2015 vom 23. November 2015 werde ein Schreiben des Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vom Juni 2015 zitiert, wonach sich die Zustände im bulgarischen Asylverfahren sowie auch die dortigen Aufnahmebedingungen verschlechtert hätten. Letzteres treffe vor allem die besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden. Auch der AIDA Country Report zu Bulgarien vom Oktober 2015 stütze diese Aussagen. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er leide seit der Kindheit an [Krankheit], und habe diesbezüglich einen Arztbericht aus Syrien samt Übersetzung zu den Akten gereicht sowie einen aktuellen Arztbericht in Aussicht gestellt. Dazu sei festzuhalten, dass die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nachgeschoben seien. Im Rahmen seiner summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich zu Protokoll gegeben, er bekomme Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen, vermöge dabei nicht zu überzeugen. Der eingereichte Arztbericht aus Syrien sei im Übrigen undatiert; bis anhin sei auch kein aktueller Arztbericht ins Recht gelegt worden. Das SEM gehe daher in Würdigung dieser Umstände nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus. Sodann seien weder der summarischen Befragung noch den Ausführungen ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kantonszuweisung irgendwelche Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder beziehungsweise seinem Cousin zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage gewesen, alleine von Syrien in die Schweiz zu reisen. Dieses erst auf Beschwerdeebene angeführte Abhängigkeitsverhältnis beruhe einzig auf den angeblichen gesundheitlichen Problemen und sei folglich nicht nachvollziehbar. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen respektive terminalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei davon auszugehen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Bulgarien überdies verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht teile diese Ansicht und gehe von der Einhaltung dieser Verpflichtungen aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.3.6.3 sowie D-6395/2015 vom 14. Oktober 2015). Dem AIDA Country Report zu Bulgarien vom Oktober 2015 sei im Übrigen zu entnehmen, dass Asylsuchende Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung hätten wie bulgarische Staatsangehörige. Darüber hinaus sei der Staat gesetzlich verpflichtet, die Krankenversicherung von Asylsuchenden zu übernehmen, und das bulgarische Recht garantiere den Asylsuchenden den Zugang zu Notfallversorgung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5882/2015 vom 8. Dezember 2015). Sollte der Beschwerdeführer in Bulgarien medizinische Versorgung benötigen, könne er sich demnach an die bulgarischen Behörden wenden. Schliesslich habe er keine individuellen, konkreten Hinweise vorgebracht, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund der dortigen Situation im Asyl- und Aufnahmesystem eine Verletzung seiner Grundrechte erleiden würde, zumal er sich nur sehr kurz dort aufgehalten habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein. P. Mit Replik vom 2. Februar 2016 wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass er an starken Kopfschmerzen leide, wenn er sich aufrege. Diese Aussage schliesse das Vorhandensein von [Krankheit] nicht aus. Um die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers genauer abzuklären, habe der Hausarzt ihn an einen [Spezialisten] verwiesen. In der (...) Untersuchung seien dann keine (...) erkannt worden. Die Symptome des Beschwerdeführers seien aufgrund der (...) wahrscheinlich eher psychiatrisch relevant. Um seine aktuelle Gesundheitslage abzuklären, sei ein neuer Bericht vom Hausarzt angefordert worden, welcher sobald wie möglich nachgereicht werde. Als Beilage wurde ein Arztbericht von Dr. med. B._______, (...), vom 26. November 2015 eingereicht. Weiter schlage die Annahme der Vorinstanz fehl, dass eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zumutbar sei. In dieser Hinsicht sei zu erwähnen, dass er in Bulgarien kein anerkannter Flüchtling sei. Als Asylbewerber würde er sich in einer unsicheren Lage wiederfinden, in welcher er Gewalt, Misshandlungen und der Gefahr einer Rückschiebung ausgesetzt wäre. Gemäss der Ausgabe des "ECRE Weekly Bulletin" vom 22. Januar 2016 würden sich die Asylsuchenden in Bulgarien in einer prekären Lage befinden. Abgesehen davon habe die Vorinstanz zutreffend beschrieben, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung und adäquaten psychiatrischen Behandlung praktisch nicht vorhanden sei. Laut einer Abklärung des Rechtsdienstes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. Januar 2016 sei der Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem für anerkannte Flüchtlinge faktisch nicht gegeben. Zwar seien sie den Inländern insoweit gleichgestellt, als dass sie eine Krankenversicherung abschliessen müssten. Die nötigen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Prämien würden dagegen oft fehlen. Hinzu komme, dass keine staatliche Unterstützung vorhanden sei. Bei psychischen Krankheiten stehe ausserdem nicht fest, ob die benötigte Therapie gedeckt werde, womit keine kontinuierliche Therapie garantiert werden könne. Diesbezüglich wurde ein Bericht des SFH-Rechtsdienstes vom 27. Januar 2016 betreffend die Gesundheitsversorgung in Bulgarien eingereicht. Q. Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere der in Aussicht gestellt Bericht des Hausarztes, wurde in der Folge bis dato nicht zu den Akten gereicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers, A6/13 S. 5 und 8, sowie Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank [Eurodac], A2/2), dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte am 15. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; jene hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Bulgariens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bulgarien einige Tage in Haft gewesen - bevor er in ein Flüchtlingszentrum verlegt worden sei - und werde im Falle einer Rückkehr wieder inhaftiert. Auf Beschwerdeebene werden zudem die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien beanstandet. Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ist nicht rechtsgenüglich dargetan, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er in eine existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am 26. Mai 2015 um Asyl ersuchte und über Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Juni 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Daraus ergibt sich, dass er bereits wenige Tage, nachdem er in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, ausgereist ist. Es bestehen somit - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, http://www.unhcr.ch/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgaien.html?L=0). Wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3), gehört der Beschwerdeführer jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Sodann hat er einen Bruder und einen Cousin in der Schweiz, welche ihn nötigenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen ist bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien inhaftiert worden und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr erneut Haft, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht verhaften kann. Sollte sich der Beschwerdeführer ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich bei der zuständigen Stelle beschweren.
E. 5.3.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand und macht geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen erhellt - auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zu.
E. 5.3.2 Aus dem eingereichten undatierten Arztbericht aus Syrien geht hervor, der (...)-jährige Patient habe "[Diagnose]". Im Rahmen seiner summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Protokoll, er bekomme Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege (A6/13 S. 9). In der Beschwerdeeingabe wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen; in der Replik wurde ergänzt, dass die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Befragung das Vorhandensein von (...) nicht ausschliesse. Aus dem eingereichten (...) Arztbericht vom 26. November 2015 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer "[unauffällige Untersuchungsresultate vorliegen]". Die Anamnese mit "(...)" klinge "eher psychiatrisch". Die anamnestisch geltend gemachten Kopfschmerzen würden am ehesten einem episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechen und könnten symptomatisch behandelt werden. Auch wenn die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Befragung das Vorhandensein von (...) nicht ausschliesst, ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb er erst auf Beschwerdestufe seine angebliche (...)krankheit aufführte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermag dabei die Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen, nicht zu überzeugen. Auch aus dem aktuellen (...) Arztbericht geht sodann keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr wird seine Behauptung, an (...) zu leiden, nicht bestätigt, weshalb das Gericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des ins Recht gelegten undatierten syrischen Arztberichts hegt. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass die vorgebrachten angeblichen gesundheitlichen Probleme einer Überstellung entgegenstehen.
E. 5.3.3 Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich tragen auch die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung und informieren die ausländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällig vorliegende medizinische Umstände, so dass jene in der Lage sind, allfällige notwendigen Vorkehrungen zu treffen (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.4 Unter diesen Umständen wurde weder eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan noch erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
E. 6 Weiter ist bezüglich der angerufenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kantonszuweisung noch den Ausführungen auf Beschwerdestufe Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen in der Schweiz (seinem Bruder beziehungsweise seinem Cousin) zu entnehmen sind. Dass er erklärte, seine Verwandten könnten ihn im Alltag unterstützen (A7/2 S. 1), vermag ebenso wenig seine Hilfsbedürftigkeit sowie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung aufzuzeigen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert sodann in seiner Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 7.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6109/2015 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai 2015 und reiste über die Türkei nach Bulgarien. Weiter gelangte er über Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Juli 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, in der Schweiz würden sein Bruder sowie sein Cousin leben, während er in Bulgarien keine Verwandten habe. Zudem möchte er nicht nach Bulgarien zurückkehren, da ihm die bulgarischen Behörden gesagt hätten, dass man ihn, falls er das Land illegal verlassen würde und zurückkehren müsste, für ein Jahr und drei Monate ins Gefängnis stecken werde. Hätte er im Übrigen in Bulgarien seine Fingerabdrücke nicht abgegeben, dann wäre er für sechs Monate inhaftiert und anschliessend in die Türkei zurückgeschickt worden. Schliesslich gab er an, er leide an Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege. B. Ein am 18. Juni 2015 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM Bulgarien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 hiessen die bulgarischen Behörden dieses Übernahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Am 7. Juli 2015 gewährte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuweisung. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 22. September 2015 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Übrigen hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein könne. Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister und Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz bestehen. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines Bruders sowie seines Cousins hier kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Bezüglich der geltend gemachten Angst vor einer Inhaftierung in Bulgarien sei anzumerken, dass es den bulgarischen Behörden im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung sowie dem anwendbaren Völkerrecht frei stehe, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein funktionierender Rechtsstaat; der Beschwerdeführer könne daher, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Seine Ausführungen vermöchten folglich die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. F. Mit Eingabe vom 29. September 2015 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Wesentlichen entgegengehalten, seit den Jahren 2013 und 2014 hätten sich Berichte gemehrt, dass die Lage für Asylsuchende und deren Unterbringungssituation in Bulgarien prekär bis desaströs sei und die Flüchtlinge schweren Menschenrechtsverletzungen ausgeliefert seien. Namentlich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Bulgarien wegen der Verletzung von Art. 5 EMRK verurteilt (Urteil des EGMR, Djalti gegen Bulgarien vom 12. März 2013 [Nr. 31206105]). In letzter Zeit seien zwar Verbesserungen der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zu erkennen; diese Fortschritte seien jedoch fragil und die Grundversorgung sei nach wie vor nicht gesichert. Insbesondere würden Mängel bei der frühen Identifikation sowie Vernetzung von verletzlichen Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen bestehen. Ferner würden zahlreiche Berichte über unrechtmässige Haft von Asylsuchenden und unangemessene Haftbedingungen in Bulgarien existieren. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats weise in seinem Report von Juni 2015 auf diverse Probleme hin (u.a. illegale push backs an der bulgarischen Grenze, kollektive Ausschaffungen). Hinsichtlich der medizinischen Versorgung sei festzuhalten, dass es durchgängig an medizinischem Personal sowie den finanziellen Mitteln fehle, um das Gehalt der wenigen vorhandenen medizinischen Fachkräfte zu bezahlen. Bei den meisten grundlegenden Medikamenten bestehe eine Unterversorgung. Medizinische Spezialversorgung beziehungsweise -behandlung sei nach wie vor nicht verfügbar, obschon sie grundsätzlich durch den Staat gewährleistet sein sollte. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit an [Krankheit]. Das SEM habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern lapidar festgehalten, dass keine Hinweise vorlägen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Aus den obigen Ausführungen gehe jedoch hervor, dass humane Aufnahmebedingungen und die Behandlung von Personen mit schweren gesundheitlichen Problemen in Bulgarien nicht gewährleistet seien. Wie anhand des eingereichten Arztberichts feststehe, würden zumindest Hinweise auf eine akute Gefährdung und eine lebensbedrohliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegen. Seine gesundheitliche Situation bedürfe zumindest weiterer Abklärungen. Selbst wenn die Vorbringen bezüglich der gesundheitlichen Situation als verspätet qualifiziert werden sollten (im Rahmen der summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer einzig ausgeführt, bei seinem Bruder leben zu wollen, die medizinischen Gründe hierfür aus Scham aber verschwiegen), so seien sie dennoch aufgrund des drohenden schweren Grundrechtseingriffs von der Vorinstanz genügend abzuklären. Mit seinem Vorgehen verstosse das SEM gegen den Grundsatz, wonach bei jeder Überstellung im Einzelfall aufgrund der aktuellsten Informationen zu prüfen sei, ob die betroffene Person Gefahr laufe, wegen der gravierenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Überstellungsland eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Im Übrigen bestehe aufgrund von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) im vorliegenden Fall die Pflicht der Schweiz für einen Selbsteintritt. Schliesslich sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses des kranken Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde unter anderem ein Arztzeugnis aus Syrien in arabischer Sprache (in Kopie) eingereicht und eine Übersetzung desselbigen in Aussicht gestellt. G. Mit Telefax vom 30. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Der sich bis anhin in ausländerrechtlicher Haft befindende Beschwerdeführer wurde am (...) Oktober 2016 aus selbiger entlassen. I. Mit Datum vom 6. Oktober 2015 erliess das SEM eine Rechtskraftmitteilung betreffend die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015. J. J.a Gemäss einer Mitteilung des [Migrationsamt] vom 16. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2015 unbekannten Aufenthalts. J.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist eine Erklärung zum allfällig fortbestehenden Rechtsschutzinteresse sowie zum derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers einzureichen, andernfalls das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde. J.c Mit Eingabe vom 4. November 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe sich beim zuständigen Migrationsamt erneut angemeldet. Ausserdem habe er nach wie vor ein aktuelles, praktisches sowie schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens. J.d Mit Telefax vom 6. November 2015 liess das zuständige Migrationsamt dem Gericht die Wiedereintrittsmeldung [Zentrum für Asylsuchende] den Beschwerdeführer betreffend zukommen. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht, die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 6. Oktober 2015 sei zu Unrecht ergangen, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Übersetzung sowie allfällige weitere (medizinische) Beweismittel (soweit möglich im Original) innert gesetzlicher Frist nachzureichen. Schliesslich wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass es, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine Kostennote vorliegen, keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. L. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter den (bereits in Kopie vorliegenden) syrischen Arztbericht im Original (inkl. Übersetzung) zu den Akten und führte aus, ein aktueller Arztbericht werde in Kürze nachgereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, bis dato sei kein weiterer Arztbericht beim Gericht eingegangen, weshalb das Verfahren gestützt auf die vorliegende Aktenlage fortgeführt werde. Im Weiteren lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. N. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 hielt das SEM fest, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7176/2015 vom 23. November 2015 werde ein Schreiben des Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vom Juni 2015 zitiert, wonach sich die Zustände im bulgarischen Asylverfahren sowie auch die dortigen Aufnahmebedingungen verschlechtert hätten. Letzteres treffe vor allem die besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden. Auch der AIDA Country Report zu Bulgarien vom Oktober 2015 stütze diese Aussagen. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er leide seit der Kindheit an [Krankheit], und habe diesbezüglich einen Arztbericht aus Syrien samt Übersetzung zu den Akten gereicht sowie einen aktuellen Arztbericht in Aussicht gestellt. Dazu sei festzuhalten, dass die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nachgeschoben seien. Im Rahmen seiner summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich zu Protokoll gegeben, er bekomme Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen, vermöge dabei nicht zu überzeugen. Der eingereichte Arztbericht aus Syrien sei im Übrigen undatiert; bis anhin sei auch kein aktueller Arztbericht ins Recht gelegt worden. Das SEM gehe daher in Würdigung dieser Umstände nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus. Sodann seien weder der summarischen Befragung noch den Ausführungen ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kantonszuweisung irgendwelche Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder beziehungsweise seinem Cousin zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage gewesen, alleine von Syrien in die Schweiz zu reisen. Dieses erst auf Beschwerdeebene angeführte Abhängigkeitsverhältnis beruhe einzig auf den angeblichen gesundheitlichen Problemen und sei folglich nicht nachvollziehbar. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen respektive terminalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei davon auszugehen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Bulgarien überdies verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht teile diese Ansicht und gehe von der Einhaltung dieser Verpflichtungen aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.3.6.3 sowie D-6395/2015 vom 14. Oktober 2015). Dem AIDA Country Report zu Bulgarien vom Oktober 2015 sei im Übrigen zu entnehmen, dass Asylsuchende Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung hätten wie bulgarische Staatsangehörige. Darüber hinaus sei der Staat gesetzlich verpflichtet, die Krankenversicherung von Asylsuchenden zu übernehmen, und das bulgarische Recht garantiere den Asylsuchenden den Zugang zu Notfallversorgung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5882/2015 vom 8. Dezember 2015). Sollte der Beschwerdeführer in Bulgarien medizinische Versorgung benötigen, könne er sich demnach an die bulgarischen Behörden wenden. Schliesslich habe er keine individuellen, konkreten Hinweise vorgebracht, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund der dortigen Situation im Asyl- und Aufnahmesystem eine Verletzung seiner Grundrechte erleiden würde, zumal er sich nur sehr kurz dort aufgehalten habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein. P. Mit Replik vom 2. Februar 2016 wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass er an starken Kopfschmerzen leide, wenn er sich aufrege. Diese Aussage schliesse das Vorhandensein von [Krankheit] nicht aus. Um die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers genauer abzuklären, habe der Hausarzt ihn an einen [Spezialisten] verwiesen. In der (...) Untersuchung seien dann keine (...) erkannt worden. Die Symptome des Beschwerdeführers seien aufgrund der (...) wahrscheinlich eher psychiatrisch relevant. Um seine aktuelle Gesundheitslage abzuklären, sei ein neuer Bericht vom Hausarzt angefordert worden, welcher sobald wie möglich nachgereicht werde. Als Beilage wurde ein Arztbericht von Dr. med. B._______, (...), vom 26. November 2015 eingereicht. Weiter schlage die Annahme der Vorinstanz fehl, dass eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zumutbar sei. In dieser Hinsicht sei zu erwähnen, dass er in Bulgarien kein anerkannter Flüchtling sei. Als Asylbewerber würde er sich in einer unsicheren Lage wiederfinden, in welcher er Gewalt, Misshandlungen und der Gefahr einer Rückschiebung ausgesetzt wäre. Gemäss der Ausgabe des "ECRE Weekly Bulletin" vom 22. Januar 2016 würden sich die Asylsuchenden in Bulgarien in einer prekären Lage befinden. Abgesehen davon habe die Vorinstanz zutreffend beschrieben, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung und adäquaten psychiatrischen Behandlung praktisch nicht vorhanden sei. Laut einer Abklärung des Rechtsdienstes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. Januar 2016 sei der Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem für anerkannte Flüchtlinge faktisch nicht gegeben. Zwar seien sie den Inländern insoweit gleichgestellt, als dass sie eine Krankenversicherung abschliessen müssten. Die nötigen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Prämien würden dagegen oft fehlen. Hinzu komme, dass keine staatliche Unterstützung vorhanden sei. Bei psychischen Krankheiten stehe ausserdem nicht fest, ob die benötigte Therapie gedeckt werde, womit keine kontinuierliche Therapie garantiert werden könne. Diesbezüglich wurde ein Bericht des SFH-Rechtsdienstes vom 27. Januar 2016 betreffend die Gesundheitsversorgung in Bulgarien eingereicht. Q. Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere der in Aussicht gestellt Bericht des Hausarztes, wurde in der Folge bis dato nicht zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers, A6/13 S. 5 und 8, sowie Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank [Eurodac], A2/2), dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte am 15. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; jene hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Bulgariens im vorliegenden Fall ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bulgarien einige Tage in Haft gewesen - bevor er in ein Flüchtlingszentrum verlegt worden sei - und werde im Falle einer Rückkehr wieder inhaftiert. Auf Beschwerdeebene werden zudem die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien beanstandet. Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ist nicht rechtsgenüglich dargetan, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er in eine existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am 26. Mai 2015 um Asyl ersuchte und über Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Juni 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Daraus ergibt sich, dass er bereits wenige Tage, nachdem er in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, ausgereist ist. Es bestehen somit - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, http://www.unhcr.ch/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgaien.html?L=0). Wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3), gehört der Beschwerdeführer jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Sodann hat er einen Bruder und einen Cousin in der Schweiz, welche ihn nötigenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen ist bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien inhaftiert worden und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr erneut Haft, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht verhaften kann. Sollte sich der Beschwerdeführer ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich bei der zuständigen Stelle beschweren. 5.3 5.3.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand und macht geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen erhellt - auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zu. 5.3.2 Aus dem eingereichten undatierten Arztbericht aus Syrien geht hervor, der (...)-jährige Patient habe "[Diagnose]". Im Rahmen seiner summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Protokoll, er bekomme Kopfschmerzen, wenn er sich aufrege (A6/13 S. 9). In der Beschwerdeeingabe wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen; in der Replik wurde ergänzt, dass die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Befragung das Vorhandensein von (...) nicht ausschliesse. Aus dem eingereichten (...) Arztbericht vom 26. November 2015 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer "[unauffällige Untersuchungsresultate vorliegen]". Die Anamnese mit "(...)" klinge "eher psychiatrisch". Die anamnestisch geltend gemachten Kopfschmerzen würden am ehesten einem episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechen und könnten symptomatisch behandelt werden. Auch wenn die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Befragung das Vorhandensein von (...) nicht ausschliesst, ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb er erst auf Beschwerdestufe seine angebliche (...)krankheit aufführte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermag dabei die Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit aus Scham verschwiegen, nicht zu überzeugen. Auch aus dem aktuellen (...) Arztbericht geht sodann keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr wird seine Behauptung, an (...) zu leiden, nicht bestätigt, weshalb das Gericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des ins Recht gelegten undatierten syrischen Arztberichts hegt. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass die vorgebrachten angeblichen gesundheitlichen Probleme einer Überstellung entgegenstehen. 5.3.3 Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich tragen auch die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung und informieren die ausländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällig vorliegende medizinische Umstände, so dass jene in der Lage sind, allfällige notwendigen Vorkehrungen zu treffen (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4 Unter diesen Umständen wurde weder eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan noch erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall gerechtfertigt. 6. Weiter ist bezüglich der angerufenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kantonszuweisung noch den Ausführungen auf Beschwerdestufe Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen in der Schweiz (seinem Bruder beziehungsweise seinem Cousin) zu entnehmen sind. Dass er erklärte, seine Verwandten könnten ihn im Alltag unterstützen (A7/2 S. 1), vermag ebenso wenig seine Hilfsbedürftigkeit sowie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung aufzuzeigen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert sodann in seiner Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 7.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: