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E-2063/2016

E-2063/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 in Bulgarien in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac registriert worden war und am 14. Januar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 15. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 1. März 2016 zeigte der oben rubrizierte Rechtsanwalt dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Er ersuchte das SEM zudem, seine Mandantin dem Kanton B._______ zuzuweisen, da sie zwingend auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei. B.b Mit Schreiben vom 8. März 2016 informierte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass er ein Gesuch um Zuweisung an den Kanton B._______ bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen könne, zumal ein Kantonswechsel von der Zustimmung der beteiligten Kantone abhängig sei. C. C.a Gestützt auf die Registrierung der Beschwerdeführerin im Eurodac-System und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 3. März 2016 um Übernahme. C.b Mit Schreiben vom 14. März 2016 anerkannten die bulgarischen Behörden ihre staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und baten das SEM um Mitteilung der Überstellungsmodalitäten. D. Mit Verfügung vom 21. März 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. E.a Materiell beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 21. März 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung ans SEM, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien beantragte sie ausserdem, das SEM anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass sie dort menschenwürdig behandelt werde und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die EMRK, berücksichtigt würden. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen einschliesslich der Papierbeschaffung abzusehen. Weiter stellte sie den Antrag, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des Asylverfahrens und namentlich das Aktenstück A11/2 zu gewähren; eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zum Aktenstück A11/2 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Vorab ist die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln.

E. 3.1 In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Erlass der angefochtenen Verfügung Einsicht in alle massgeblichen Akten gewährte. Beim von der Beschwerdeführerin genannten Aktenstück A11/2 handelt es sich um eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der bulgarischen Behörden, dass der Antrag des SEM vom 3. März 2016, mit welchem um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht wird, eingegangen ist. In dieser Bestätigungsfunktion ist das Dokument lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt und untersteht dem Akteneinsichtsrecht nicht (BGE 115 V 297 S. 303 E. 2 g/aa). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich beim Aktenstück A11/2 folglich nicht um ein entscheidungsrelevantes Dokument, in welches Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen. Schon aus der Antwort der bulgarischen Behörden (A13/1) auf das Übernahmeersuchen des SEM (A10/5) - beide Aktenstücke liegen der Beschwerdeführerin vor - geht im Übrigen hervor, dass das Übernahmeersuchen tatsächlich übermittelt worden ist. Es fehlt demzufolge von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Einsichtnahme in das Aktenstück A11/2. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A11/2 ist folglich abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, ihr das rechtliche Gehör zum Aktenstück zu gewähren, abzuweisen.

E. 3.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll.

E. 4.2.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO Asylsuchenden - Ausnahmefälle vorbehalten - grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird und die Dublin-Kriterien durch die Verwaltungsbehörden richtig angewandt werden (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 5.3.5 und E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Durch die explizite Anerkennung der bulgarischen Behörden ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Bulgarien übergegangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO im vorliegenden Fall korrekt angewandt wurde. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe in Bulgarien gar kein Asylgesuch einreichen wollen und sei getäuscht worden. Für die Zuständigkeit Bulgariens ist auch ohne Belang, ob der Beschwerdeführerin bei der Anhörung in Bulgarien eine Dolmetscherin zur Seite gestellt wurde oder nicht. Schliesslich geht die Beschwerdeführerin offensichtlich fehl, wenn sie geltend macht, sie verfüge in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO. Der Begriff der Familienangehörigen ist in Art. 2 lit. g Dublin-III-VO definiert. Weder die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin noch weitere in der Schweiz lebende Verwandte fallen angesichts der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern eine Abhängigkeit ihrer Mutter von ihr bestünde, welche den Anwendungsbereich des Rechts auf Familienleben von Art. 8 EMRK eröffnen würde.

E. 4.2.2 Die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Bulgariens würde nur dann auf die Schweiz übergehen, wenn eine Überstellung nach Bulgarien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in mehreren Urteilen aus jüngster Zeit festgehalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Berichte des UNHCR und verschiedener Nichtregierungsorganisationen gewürdigt. Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorbringt, vermag an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entscheiden verwiesen werden kann (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.). Immerhin ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin aus einem Bericht von ProAsyl zitierten Aussagen von Asylsuchenden zur Situation in Bulgarien für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar sind, zumal die Quellen in dem Bericht nicht offengelegt werden und entsprechend keine Möglichkeiten zur Verifizierung der Informationen bestehen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr bei einer Überstellung nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta beziehungsweise Art. 3 EMRK drohen würde. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien ist - auch aus völkerrechtlicher Sicht - zulässig.

E. 4.2.3 Nur bei Vorliegen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta beziehungsweise Art. 3 EMRK wäre die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, vor Durchführung einer Dublin-Überstellung eine Zusicherung von den zuständigen Behörden einzuholen, dass sie die zu überstellende Person in einer mit Art. 3 EMRK kompatiblen Art und Weise behandeln werden (vgl. Julian-Ivan Beriger/Arthur Brunner, Das Non-Refoulement-Prinzip als Hinderungsgrund für Dublin-Überstellungen - unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, in: Mobilität - Mobilité - Mobility, Recht der mobilen Gesellschaft, Zürich/St. Gallen 2015, S. 195 ff., S. 217). Wie oben dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen, eine solche Gefahr darzutun. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das SEM vor dem Vollzug der Dublin-Überstellung zur Einholung einer Zusicherung zu verpflichten, ist deshalb abzuweisen.

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten und weil es sich bei der Beschwerdeführerin um einen jungen und gesunden Menschen handelt (A4/13, S. 10) liegen auch keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf sofortige einstweilige Aussetzung von Vollzugshandlungen sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch - ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Auf das Gesuch um Erteilung einer Nachfrist zur Einreichung einer Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2063/2016 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 in Bulgarien in der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac registriert worden war und am 14. Januar 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 15. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 1. März 2016 zeigte der oben rubrizierte Rechtsanwalt dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Er ersuchte das SEM zudem, seine Mandantin dem Kanton B._______ zuzuweisen, da sie zwingend auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei. B.b Mit Schreiben vom 8. März 2016 informierte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass er ein Gesuch um Zuweisung an den Kanton B._______ bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen könne, zumal ein Kantonswechsel von der Zustimmung der beteiligten Kantone abhängig sei. C. C.a Gestützt auf die Registrierung der Beschwerdeführerin im Eurodac-System und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 3. März 2016 um Übernahme. C.b Mit Schreiben vom 14. März 2016 anerkannten die bulgarischen Behörden ihre staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und baten das SEM um Mitteilung der Überstellungsmodalitäten. D. Mit Verfügung vom 21. März 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. E.a Materiell beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 21. März 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung ans SEM, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien beantragte sie ausserdem, das SEM anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass sie dort menschenwürdig behandelt werde und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die EMRK, berücksichtigt würden. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen einschliesslich der Papierbeschaffung abzusehen. Weiter stellte sie den Antrag, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des Asylverfahrens und namentlich das Aktenstück A11/2 zu gewähren; eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zum Aktenstück A11/2 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Vorab ist die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln. 3.1 In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Erlass der angefochtenen Verfügung Einsicht in alle massgeblichen Akten gewährte. Beim von der Beschwerdeführerin genannten Aktenstück A11/2 handelt es sich um eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der bulgarischen Behörden, dass der Antrag des SEM vom 3. März 2016, mit welchem um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht wird, eingegangen ist. In dieser Bestätigungsfunktion ist das Dokument lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt und untersteht dem Akteneinsichtsrecht nicht (BGE 115 V 297 S. 303 E. 2 g/aa). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich beim Aktenstück A11/2 folglich nicht um ein entscheidungsrelevantes Dokument, in welches Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen. Schon aus der Antwort der bulgarischen Behörden (A13/1) auf das Übernahmeersuchen des SEM (A10/5) - beide Aktenstücke liegen der Beschwerdeführerin vor - geht im Übrigen hervor, dass das Übernahmeersuchen tatsächlich übermittelt worden ist. Es fehlt demzufolge von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Einsichtnahme in das Aktenstück A11/2. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A11/2 ist folglich abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, ihr das rechtliche Gehör zum Aktenstück zu gewähren, abzuweisen. 3.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. 4.2.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO Asylsuchenden - Ausnahmefälle vorbehalten - grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird und die Dublin-Kriterien durch die Verwaltungsbehörden richtig angewandt werden (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 5.3.5 und E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Durch die explizite Anerkennung der bulgarischen Behörden ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Bulgarien übergegangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO im vorliegenden Fall korrekt angewandt wurde. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe in Bulgarien gar kein Asylgesuch einreichen wollen und sei getäuscht worden. Für die Zuständigkeit Bulgariens ist auch ohne Belang, ob der Beschwerdeführerin bei der Anhörung in Bulgarien eine Dolmetscherin zur Seite gestellt wurde oder nicht. Schliesslich geht die Beschwerdeführerin offensichtlich fehl, wenn sie geltend macht, sie verfüge in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO. Der Begriff der Familienangehörigen ist in Art. 2 lit. g Dublin-III-VO definiert. Weder die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin noch weitere in der Schweiz lebende Verwandte fallen angesichts der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern eine Abhängigkeit ihrer Mutter von ihr bestünde, welche den Anwendungsbereich des Rechts auf Familienleben von Art. 8 EMRK eröffnen würde. 4.2.2 Die damit grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Bulgariens würde nur dann auf die Schweiz übergehen, wenn eine Überstellung nach Bulgarien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in mehreren Urteilen aus jüngster Zeit festgehalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Berichte des UNHCR und verschiedener Nichtregierungsorganisationen gewürdigt. Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorbringt, vermag an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entscheiden verwiesen werden kann (Urteil des BVGer E-6109/2015 vom 16. März 2016, E. 5.2; Urteil des BVGer D-1184/2016 vom 3. März 2016, S. 6 f.; Urteil des BVGer D-992/2016 vom 25. Februar 2016, S. 10 ff.). Immerhin ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin aus einem Bericht von ProAsyl zitierten Aussagen von Asylsuchenden zur Situation in Bulgarien für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar sind, zumal die Quellen in dem Bericht nicht offengelegt werden und entsprechend keine Möglichkeiten zur Verifizierung der Informationen bestehen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr bei einer Überstellung nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta beziehungsweise Art. 3 EMRK drohen würde. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien ist - auch aus völkerrechtlicher Sicht - zulässig. 4.2.3 Nur bei Vorliegen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta beziehungsweise Art. 3 EMRK wäre die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, vor Durchführung einer Dublin-Überstellung eine Zusicherung von den zuständigen Behörden einzuholen, dass sie die zu überstellende Person in einer mit Art. 3 EMRK kompatiblen Art und Weise behandeln werden (vgl. Julian-Ivan Beriger/Arthur Brunner, Das Non-Refoulement-Prinzip als Hinderungsgrund für Dublin-Überstellungen - unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, in: Mobilität - Mobilité - Mobility, Recht der mobilen Gesellschaft, Zürich/St. Gallen 2015, S. 195 ff., S. 217). Wie oben dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen, eine solche Gefahr darzutun. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das SEM vor dem Vollzug der Dublin-Überstellung zur Einholung einer Zusicherung zu verpflichten, ist deshalb abzuweisen. 4.2.4 Nach dem Gesagten und weil es sich bei der Beschwerdeführerin um einen jungen und gesunden Menschen handelt (A4/13, S. 10) liegen auch keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf sofortige einstweilige Aussetzung von Vollzugshandlungen sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch - ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Auf das Gesuch um Erteilung einer Nachfrist zur Einreichung einer Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht einzugehen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner