Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. September 2013 und der Anhörung vom 16. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______. Er habe dort mit seiner Familie gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Mit sieben beziehungsweise neun Jahren sei er ins C._______-Kloster, 15 Minuten vom Elternhaus entfernt, eingetreten. Er habe die Klosterschule besucht und später als Mönch die Gebetsrezitationen geleitet und sei für den Klostersaal verantwortlich gewesen. Er habe regelmässig die Eltern besucht und sei für Erledigungen oft in E._______ gewesen. Am 6. Juli 2013 hätten sie anlässlich des Geburtstages des Dalai Lama Gebete rezitiert und eine Rauchopferdarbietung mit einem Foto des Dalai Lama abgehalten. Es seien auch Dorfbewohner anwesend gewesen. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe den Abbruch der Zeremonie gefordert. Es habe ein Handgemenge geben; die Polizei habe die Anwesenden geschlagen und eine Person festgenommen. Daraufhin sei er mit einem anderen Mönch zu Fuss nach E._______ geflohen. Am nächsten Tag sei er mit einem LKW nach H._______ gefahren und dann zu Fuss mit einem Schlepper bis nach Nepal gereist. Nach circa einem Monat sei er auf dem Luft- und Landweg illegal in die Schweiz gereist. B. Am 17. Juni 2016 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 11. Juli 2016 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Gebiet F._______ (und damit auch nicht in E._______) hauptsächlich sozialisiert worden sei. Eine Hauptsozialisation in Tibet (am ehesten in der Region I._______) könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, einige Merkmale in seiner Sprache deuteten aber auf eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. C. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 31. August 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Berichts. D. Mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 13. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2016 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer reichte ein Arbeitszeugnis der Furnaria Grond SA vom 30. März 2015, ein Zwischenzeugnis der Wok & Momo GmbH vom 23. September 2016 und eine Geburtsbestätigung betreffend seine Tochter des Kantonsspitals Graubünden vom 30. September 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er beziehe keine Sozialhilfe und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Er reichte ein Zwischenzeugnis der Wok & Momo GmbH vom 3. Dezember 2016 und einen Auszug seines Lohnkontos aus dem Jahr 2016 ein. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. I. Mit Replik vom 3. Januar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Stellungnahme. J. Am 7. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kindesanerkennung betreffend seine Tochter J_______, geboren am (...), ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 4.1 Im Lingua-Bericht vom 11. Juli 2016 wurden eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und eine linguistische Analyse durchgeführt. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers stellte der Lingua-Bericht im Wesentlichen fest, seine Angaben würden ein gemischtes Bild ergeben. Er habe eine Reihe von Ortsnamen gekannt, aber einige administrativ falsch eingeordnet und eine seit langem veraltete administrative Einheit verwendet. Bei den Distanzangaben sei er grösstenteils vage geblieben oder habe die Frage nicht beantwortet, obwohl es sich um relativ wichtige Orte in seiner näheren Umgebung gehandelt habe. Seine Angaben zur Lage des weltberühmten Berges L._______ seien überraschend vage gewesen. Er habe die Tradition seines Klosters sowie den Namen eines bekannten Klosters nennen können. Er habe indes keine weiteren Klöster in der Umgebung genannt. Seine Kenntnisse des Bestattungswesens seien lückenhaft. Er habe nicht gewusst, dass es eine Genehmigung benötige, um Mönch in einem Kloster zu sein. Seine Angaben zum Schulwesen, zu den Preisen und zur Währung seien nur teilweise zutreffend gewesen. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers könnten auch erlernt sein. Gleichzeitig seien die aufgeführten Wissenslücken aufgrund seiner Biografie nicht ganz nachvollziehbar. Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die Analyse relevanten Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon) wurde im Lingua-Bericht zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich bis zu seiner Ausreise aus Tibet im Kreis E._______ (Gebiet F._______) aufgehalten zu haben. Seine Sprache weise fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem I._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine auf und weniger mit dem F._______-Dialekt. Die exiltibetische Koine, mit der er in Nepal und in der Schweiz vermutlich in Kontakt gekommen sei, vermöge eine gewisse Beeinflussung zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass ein Sprecher des westlichen Zentraltibetischen in ein paar Jahren seinen Heimatdialekt fast vollständig verliere. Er habe beispielsweise den Ortsnamen "B._______" falsch ausgesprochen. Er verwende zudem Formen, die in den innertibetischen Dialekten - auch im I._______-Dialekt - als ungrammatisch gelten würden und aufgrund seiner Biografie nicht erklärbar seien. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er sich durch äussere Einflüsse über relativ kurze Zeit grammatische Fehler angeeignet habe. Diese Merkmale seien deshalb ein starker Hinweis auf eine längere Prägung ausserhalb Tibets. Der Beschwerdeführer verfüge zudem kaum über Kenntnisse des Chinesischen. Bei einem relativ jungen Mönch sei zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse des Chinesischen verfüge. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Gebiet F._______ (und damit auch nicht in E._______) hauptsächlich sozialisiert worden ist. Eine Hauptsozialisation in Tibet (am ehesten in der Region I._______) könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, einige Merkmale in seiner Sprache deuteten aber auf eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ergebnisse der Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse stützten die Resultate der linguistischen Analyse.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. So habe er sein lückenhaftes Wissen hauptsächlich damit erklärt, dass er nicht so wortgewandt sei, lange im Kloster gelebt habe und anlässlich des Telefoninterviews nervös gewesen sei. Er habe bei den Anhörungen indes den Eindruck vermittelt, dass er sich sehr gut habe ausdrücken können. Seine Erklärung, seine Sprache sei durch den Lehrer des Klosters, welcher aus der Region K._______ stamme, verändert worden, überzeuge nicht, da seine Sprache keine Merkmale des K._______-Dialekts, sondern des exiltibetischen Dialekts aufweise. Zudem seien die anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben, insbesondere zum Vorfall im Kloster und zur Flucht, teils widersprüchlich und unsubstantiiert gewesen; dies untermauere die Ergebnisse des Lingua-Berichts. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe veraltete Aussprachen benutzt, weil er diese von seiner Familie gelernt habe und sich seine Familie geweigert habe, die von chinesischen Behörden vorgegebenen neuen Aussprachen zu verwenden. Er sei nie in den Genuss einer Schulbildung gekommen, weshalb er nicht alle Fragen zu Ortsangaben wie die Kreise von F._______, zum Schulwesen, zu den Preisen und zur Währung habe beantworten können und die chinesische Sprache kaum beherrsche. Die Distanzen zwischen den Orten und den Standort des Berges L._______ habe er ungefähr angeben können. Sein Kloster gehöre der "M._______" Tradition an, weshalb er das wichtigste Kloster für N._______ genannt habe. Er habe über 14 Jahre im Kloster mit fünf Mönchen aus verschiedenen Regionen - hauptsächlich aus I._______ - und dem Lehrer aus K._______ gelebt. Seit er in der Schweiz sei, habe er mit Exiltibetern zu tun. Daher sei es gut möglich, dass er einen Mix aller Sprachen spreche. Zudem sei er an der Befragung und den Anhörungen nervös gewesen; im Nachhinein habe er sich an Einzelheiten erinnert. Er besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Es sei daher seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. Durch seine illegale Ausreise aus Tibet habe er eine künftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu befürchten, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die ihn die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (SEM-Akten A4/12 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
E. 5.2 Die Fachstelle LINGUA hat sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Lingua-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Lingua-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A21/1). Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
E. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer erklärte seine Wissenslücken hauptsächlich mit der fehlenden Schulbildung. Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache ausdrücklich berücksichtigt und die Erwartungen an seine Antworten dementsprechend angepasst (A20/12 S. 2 f.). Ebenso ergeben sich aus den Protokollen der Befragung und den Anhörungen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter einer erhöhten Nervosität gelitten hat, welche ihn am korrekten Beantworten der Fragen gehindert haben könnte. Angesichts der Tatsache, dass er regelmässig Erledigungen in E._______ getätigt hat, dürfte erwartet werden, dass er ausreichende Kenntnisse über die Währung und Preise besitzt. Hinsichtlich seiner Erklärung, sein Dialekt sei von den Mönchen und dem Lehrer des Klosters sowie den Exiltibetern in der Schweiz beeinflusst worden, ist auf die zutreffenden Ausführungen im Lingua-Bericht und in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. So ist kaum davon auszugehen, dass ein knapp dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz, in welchem er angeblich Kontakt zu Exiltibetern hatte, seine Sprache bereits derart beeinflussen würde, dass der angebliche Heimatdialekt fast vollständig durch die exiltibetische Koine verdrängt worden wäre.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch seine illegale Ausreise erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da er in China deswegen eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E. 8.4 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht von vornherein aussichtslos. Er reichte einen Auszug seines Lohnkontos aus dem Jahr 2016 ein, wonach sein monatlicher Nettolohn Fr. 2'106.55 beträgt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung, dass er für seine Tochter aufzukommen hat - nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu übernehmen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenüglichen Eingaben offenbar selbst verfasst hat, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4190/2016 E. 9 vom 7. September 2016). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6096/2016 Urteil vom 18. September 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. September 2013 und der Anhörung vom 16. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______. Er habe dort mit seiner Familie gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Mit sieben beziehungsweise neun Jahren sei er ins C._______-Kloster, 15 Minuten vom Elternhaus entfernt, eingetreten. Er habe die Klosterschule besucht und später als Mönch die Gebetsrezitationen geleitet und sei für den Klostersaal verantwortlich gewesen. Er habe regelmässig die Eltern besucht und sei für Erledigungen oft in E._______ gewesen. Am 6. Juli 2013 hätten sie anlässlich des Geburtstages des Dalai Lama Gebete rezitiert und eine Rauchopferdarbietung mit einem Foto des Dalai Lama abgehalten. Es seien auch Dorfbewohner anwesend gewesen. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe den Abbruch der Zeremonie gefordert. Es habe ein Handgemenge geben; die Polizei habe die Anwesenden geschlagen und eine Person festgenommen. Daraufhin sei er mit einem anderen Mönch zu Fuss nach E._______ geflohen. Am nächsten Tag sei er mit einem LKW nach H._______ gefahren und dann zu Fuss mit einem Schlepper bis nach Nepal gereist. Nach circa einem Monat sei er auf dem Luft- und Landweg illegal in die Schweiz gereist. B. Am 17. Juni 2016 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 11. Juli 2016 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Gebiet F._______ (und damit auch nicht in E._______) hauptsächlich sozialisiert worden sei. Eine Hauptsozialisation in Tibet (am ehesten in der Region I._______) könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, einige Merkmale in seiner Sprache deuteten aber auf eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. C. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 31. August 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Berichts. D. Mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 13. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2016 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer reichte ein Arbeitszeugnis der Furnaria Grond SA vom 30. März 2015, ein Zwischenzeugnis der Wok & Momo GmbH vom 23. September 2016 und eine Geburtsbestätigung betreffend seine Tochter des Kantonsspitals Graubünden vom 30. September 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er beziehe keine Sozialhilfe und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Er reichte ein Zwischenzeugnis der Wok & Momo GmbH vom 3. Dezember 2016 und einen Auszug seines Lohnkontos aus dem Jahr 2016 ein. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. I. Mit Replik vom 3. Januar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Stellungnahme. J. Am 7. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kindesanerkennung betreffend seine Tochter J_______, geboren am (...), ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Im Lingua-Bericht vom 11. Juli 2016 wurden eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und eine linguistische Analyse durchgeführt. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers stellte der Lingua-Bericht im Wesentlichen fest, seine Angaben würden ein gemischtes Bild ergeben. Er habe eine Reihe von Ortsnamen gekannt, aber einige administrativ falsch eingeordnet und eine seit langem veraltete administrative Einheit verwendet. Bei den Distanzangaben sei er grösstenteils vage geblieben oder habe die Frage nicht beantwortet, obwohl es sich um relativ wichtige Orte in seiner näheren Umgebung gehandelt habe. Seine Angaben zur Lage des weltberühmten Berges L._______ seien überraschend vage gewesen. Er habe die Tradition seines Klosters sowie den Namen eines bekannten Klosters nennen können. Er habe indes keine weiteren Klöster in der Umgebung genannt. Seine Kenntnisse des Bestattungswesens seien lückenhaft. Er habe nicht gewusst, dass es eine Genehmigung benötige, um Mönch in einem Kloster zu sein. Seine Angaben zum Schulwesen, zu den Preisen und zur Währung seien nur teilweise zutreffend gewesen. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers könnten auch erlernt sein. Gleichzeitig seien die aufgeführten Wissenslücken aufgrund seiner Biografie nicht ganz nachvollziehbar. Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die Analyse relevanten Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon) wurde im Lingua-Bericht zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich bis zu seiner Ausreise aus Tibet im Kreis E._______ (Gebiet F._______) aufgehalten zu haben. Seine Sprache weise fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem I._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine auf und weniger mit dem F._______-Dialekt. Die exiltibetische Koine, mit der er in Nepal und in der Schweiz vermutlich in Kontakt gekommen sei, vermöge eine gewisse Beeinflussung zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass ein Sprecher des westlichen Zentraltibetischen in ein paar Jahren seinen Heimatdialekt fast vollständig verliere. Er habe beispielsweise den Ortsnamen "B._______" falsch ausgesprochen. Er verwende zudem Formen, die in den innertibetischen Dialekten - auch im I._______-Dialekt - als ungrammatisch gelten würden und aufgrund seiner Biografie nicht erklärbar seien. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er sich durch äussere Einflüsse über relativ kurze Zeit grammatische Fehler angeeignet habe. Diese Merkmale seien deshalb ein starker Hinweis auf eine längere Prägung ausserhalb Tibets. Der Beschwerdeführer verfüge zudem kaum über Kenntnisse des Chinesischen. Bei einem relativ jungen Mönch sei zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse des Chinesischen verfüge. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Gebiet F._______ (und damit auch nicht in E._______) hauptsächlich sozialisiert worden ist. Eine Hauptsozialisation in Tibet (am ehesten in der Region I._______) könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, einige Merkmale in seiner Sprache deuteten aber auf eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ergebnisse der Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse stützten die Resultate der linguistischen Analyse. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. So habe er sein lückenhaftes Wissen hauptsächlich damit erklärt, dass er nicht so wortgewandt sei, lange im Kloster gelebt habe und anlässlich des Telefoninterviews nervös gewesen sei. Er habe bei den Anhörungen indes den Eindruck vermittelt, dass er sich sehr gut habe ausdrücken können. Seine Erklärung, seine Sprache sei durch den Lehrer des Klosters, welcher aus der Region K._______ stamme, verändert worden, überzeuge nicht, da seine Sprache keine Merkmale des K._______-Dialekts, sondern des exiltibetischen Dialekts aufweise. Zudem seien die anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben, insbesondere zum Vorfall im Kloster und zur Flucht, teils widersprüchlich und unsubstantiiert gewesen; dies untermauere die Ergebnisse des Lingua-Berichts. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe veraltete Aussprachen benutzt, weil er diese von seiner Familie gelernt habe und sich seine Familie geweigert habe, die von chinesischen Behörden vorgegebenen neuen Aussprachen zu verwenden. Er sei nie in den Genuss einer Schulbildung gekommen, weshalb er nicht alle Fragen zu Ortsangaben wie die Kreise von F._______, zum Schulwesen, zu den Preisen und zur Währung habe beantworten können und die chinesische Sprache kaum beherrsche. Die Distanzen zwischen den Orten und den Standort des Berges L._______ habe er ungefähr angeben können. Sein Kloster gehöre der "M._______" Tradition an, weshalb er das wichtigste Kloster für N._______ genannt habe. Er habe über 14 Jahre im Kloster mit fünf Mönchen aus verschiedenen Regionen - hauptsächlich aus I._______ - und dem Lehrer aus K._______ gelebt. Seit er in der Schweiz sei, habe er mit Exiltibetern zu tun. Daher sei es gut möglich, dass er einen Mix aller Sprachen spreche. Zudem sei er an der Befragung und den Anhörungen nervös gewesen; im Nachhinein habe er sich an Einzelheiten erinnert. Er besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Es sei daher seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. Durch seine illegale Ausreise aus Tibet habe er eine künftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu befürchten, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die ihn die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (SEM-Akten A4/12 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 5.2 Die Fachstelle LINGUA hat sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Lingua-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Lingua-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A21/1). Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer erklärte seine Wissenslücken hauptsächlich mit der fehlenden Schulbildung. Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache ausdrücklich berücksichtigt und die Erwartungen an seine Antworten dementsprechend angepasst (A20/12 S. 2 f.). Ebenso ergeben sich aus den Protokollen der Befragung und den Anhörungen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter einer erhöhten Nervosität gelitten hat, welche ihn am korrekten Beantworten der Fragen gehindert haben könnte. Angesichts der Tatsache, dass er regelmässig Erledigungen in E._______ getätigt hat, dürfte erwartet werden, dass er ausreichende Kenntnisse über die Währung und Preise besitzt. Hinsichtlich seiner Erklärung, sein Dialekt sei von den Mönchen und dem Lehrer des Klosters sowie den Exiltibetern in der Schweiz beeinflusst worden, ist auf die zutreffenden Ausführungen im Lingua-Bericht und in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. So ist kaum davon auszugehen, dass ein knapp dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz, in welchem er angeblich Kontakt zu Exiltibetern hatte, seine Sprache bereits derart beeinflussen würde, dass der angebliche Heimatdialekt fast vollständig durch die exiltibetische Koine verdrängt worden wäre. 6.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch seine illegale Ausreise erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da er in China deswegen eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.4 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht von vornherein aussichtslos. Er reichte einen Auszug seines Lohnkontos aus dem Jahr 2016 ein, wonach sein monatlicher Nettolohn Fr. 2'106.55 beträgt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung, dass er für seine Tochter aufzukommen hat - nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu übernehmen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 10.3 Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenüglichen Eingaben offenbar selbst verfasst hat, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4190/2016 E. 9 vom 7. September 2016). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner