Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2018, des Dublin-Gesprächs vom 10. August 2018 und der Anhörungen vom 28. September 2018, vom 22. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre zur Ethnie Bakthiari und sei in B._______, C._______ geboren und aufgewachsen. Er sei gelernter (...) und habe ein eigenes Unternehmen gegründet, welches (...) herstelle. Der Vater seiner Ex-Frau arbeite für die Islamischen Revolutionsgarden (persisch: Sepâh-e Pâsdârân-e Eng-helâb-e Eslâmi; englisch: Islamic Revolutionary Guard Corps [IRGC]; nachfolgend: Sepah). Dieser habe ihn immer wieder nach Syrien in den Krieg schicken wollen, was er verweigert habe. Am 5. März 2013 sei er von vier Männern in Zivil, die zur Sepah gehörten, an seinem Arbeitsort aufgesucht, beschimpft, geschlagen und zum Polizeiposten gebracht worden. Dort habe er eine Nacht verbracht und sei danach zum Gericht gebracht worden. Er sei beschuldigt worden, (...) zu führen. Ausserdem habe die Familie seiner Ex-Frau behauptet, dass er mit einem Messer hantiert und einen Beamten habe angreifen wollen. Er sei dann wegen dieser falschen Beschuldigungen während einem Jahr und sieben Monaten inhaftiert gewesen. In Haft habe er ständig Dokumente unter Druck unterschreiben müssen, die er als Analphabet nicht verstanden habe, und sei fast täglich gefoltert worden. Als er aus der Haft bedingt entlassen worden sei, habe er erfahren, dass die von ihm unterschriebenen Unterlagen dazu gedient hätten, mehrere Grundstücke, Häuser und einen Laden an seine Ex-Frau abzutreten. Diese habe inzwischen einen neuen Partner gehabt, der ebenfalls Mitglied der Sepah sei. Er selbst habe sich zuerst gegen eine Scheidung gewehrt, bis er schliesslich unter dem Druck der Familie seiner Ex-Frau nachgegeben habe. In der Folge habe er angefangen, sich kritisch gegen die Regierung zu äussern, von der in Haft erlittenen Folter zu erzählen, Flugblätter zu verteilen und Ungerechtigkeiten filmisch festzuhalten. Sein Bruder D._______ habe diese Filme insbesondere auf Telegram verbreitet. Eines Tages seien Unbekannte in ziviler Kleidung in sein Haus eingedrungen, als er nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten seine Familie bedroht und seine Mutter sowie seine Schwester geschubst, woraufhin seine Mutter habe ins Spital gebracht werden müssen. Sie hätten seinen Laptop und sein Mobiltelefon beschlagnahmt. Dies habe sein Bruder D._______ einem Freund von ihm erzählt, der ihn dann per Telefon gewarnt habe. Er habe sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei diesem Freund versteckt und sei einige Tage später aus Iran ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Gerichtsurteile, ein Kautionsschreiben, einen Situationsbericht über ihn als Gefangenen sowie eine Einwilligung zur Übergabe von einem Grundstück zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 30. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Die Zwischenverfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 werde mitangefochten, zumal darin mehrere in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 gestellte Anträge abgewiesen beziehungsweise ignoriert worden seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Beweismittel sowie Beweismittelumschläge und insbesondere die Sichtung des Inhalts des USB-Sticks. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er unter anderem diverse Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien) sowie Internetartikel zur allgemeinen Lage in Iran bei. Ausserdem verwies er auf das Video einer Kontaktperson, die sich online in sein Profil einlogge. Das Video befinde sich auf einem USB-Stick in den Verfahrensakten seines Bruders. D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung) gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln. Am 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Dem Akteneinsichtsgesuch kam es am 19. Februar 2021 nach. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 4. März 2021. Seiner Replik legte er unter anderem Auszüge aus seinem Instagram- und Facebook-Profil, diverse Fotos und Videos seiner Demonstrationsteilnahmen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien) sowie eine Bestätigung vom 30. Januar 2021 über die Mitgliedschaft in der persischen christlichen Gemeinde bei. F. Mit Eingaben vom 1. April 2021, 11. Mai 2021, 15. Juni 2021, 17. Juni 2021, 24. Juni 2021, 7. Juli 2021, 6. August 2021, 16. September 2021, 5. Oktober 2021, 10. November 2021, 29. November 2021, 21. Februar 2022, 6. Oktober 2022, 21. Oktober 2022, 17. November 2022, 2. Februar 2023 und 11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel ein, unter anderem Fotos, Videos und Internetartikel betreffend seine Demonstrationsteilnahmen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien), Arztberichte und Internetartikel zur allgemeinen Lage in Iran. G. Mit Schreiben vom 7. März 2024 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf ein pendentes Beschwerdeverfahren mit angeblich vergleichbarem Sachverhalt (D-2492/2021) hin. H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 23. April 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 und legte weitere Beweismittel (u.a. zwei E-Mails des Bruders vom 26. Mai 2024, Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen sowie ein Bildschirmfoto von gegen ihn gerichteten Drohungen in den sozialen Medien) bei. I. I.a Am 2. Juli 2024 und am 8. August 2024 verwies der Beschwerdeführer das Gericht auf zwei Verfahren (E-2405/2021 und E-5608/2021), worin Kritik an Botschaftsabklärungen in Iran geäussert worden sei. Das SEM habe daraufhin in beiden Fällen seinen Entscheid aufgehoben und die erstinstanzlichen Verfahren wieder aufgenommen. Dies sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb beantragt werde, die Vorinstanz zur erneuten Stellungnahme einzuladen. I.b Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf einen dritten Schriftenwechsel ab. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 durch das Präsidium der Abteilung V für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. L. Am 30. Juli 2026 beantragte er erneut die Rückweisung des vorliegenden Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 2.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 2.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet - genauso wie die Begründungspflicht - Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen zu seiner Verfolgungsgefahr getätigt habe. Er sei traumatisiert und leide unter Vergesslichkeit, was mehrmals erwähnt sowie belegt worden sei. Gewisse Ereignisse hätten zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits sieben Jahre zurückgelegen. Angesichts des Umstands, dass das SEM mit der Durchführung der Anhörung fast zwei Jahre zugewartet habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich widersprochen und seine Aussagen seien stereotyp ausgefallen. Die Anhörungen vom 22. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 hätten zu lange gedauert. Das SEM habe die Teilnehmenden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten bei der Verständigung, der Protokollführung sowie der Beobachtungsmöglichkeit durch die Hilfswerksvertretung (HWV) geführt habe. Durch die Massnahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Unterbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten. Die HWV habe festgehalten, dass sie der Möglichkeit beraubt gewesen sei, ihre Aufgabe korrekt und richtig vorzunehmen. Weiter habe das SEM bei der Anhörung vom 28. September 2020 trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers keinen Dolmetscher für Farsi aufgeboten.
E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung vom 22. Mai 2020 (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]28/25, S. 1) vom SEM darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilneh-menden auf zwei Räume verteilt worden. Im Rahmen der Fortsetzung der Anhörung wurde am 15. Juni 2020 auf eine ausführliche Nennung der Schutzmassnahmen verzichtet und erneut auf die Erläuterungen vom 22. Mai 2020 hingewiesen (vgl. SEM act. 31/18 S. 1). Die HWV hielt entsprechend bei der Anhörung vom 22. Mai 2020 fest, die Beobachtungsmöglichkeit sei eingeschränkt gewesen und es sei ihr keine Einsicht in die Akten, insbesondere die Beweismittel sowie das aktuelle Anhörungsprotokoll gewährt worden (vgl. SEM act. 28/25 S. 25). Bei der Anhörung vom 15. Juni 2020 erklärte die HWV ebenfalls, dass die Beobachtungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen sei (vgl. SEM act. 31/18, S. 18). Den Protokollen sind allerdings keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Missverständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen - situationsbedingt angemessenen - Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Der HWV war es dann auch trotz der räumlichen Trennung möglich, Fragen stellen zu lassen (vgl. SEM act. 28/25 F40 ff.; SEM act. 31/18 F82 ff.). Dass aber bei diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation vorlag, ist unbestreitbar und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen.
E. 2.4.3 Die geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten sind den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass alle drei Befragungen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - auf Farsi durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 26/17 S. 17, 28/25 S. 24, 31/18 S. 17). Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen sodann mehrmals gefragt, ob er die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher verstehe und darauf aufmerksam gemacht, dass er es mitteilen solle, falls er etwas nicht verstehe (vgl. SEM act. 26/17 F1 f.; SEM act. 28/25 F1 f.; SEM act. 31/18 F1 f.). Solche Nachfragen finden sich kaum in den Protokollen und betreffen keine sprachlichen Schwierigkeiten, sondern Verständigungsfragen (vgl. beispielsweise SEM act. 31/18 F51). Ein Missverständnis, das auf ein Übersetzungsproblem zurückzuführen ist, wurde sodann im Laufe der Anhörung geklärt (vgl. SEM act. 28/25 F53, F109). In der Beschwerde werden keine Übersetzungsfehler genannt und auch nicht erläutert, welche Sachverhaltselemente aufgrund der angeblich mangelhaften Übersetzung falsch aufgenommen worden seien.
E. 2.4.4 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwin-genden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist ein zwischen den Befragungen verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren und drei Monaten für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5).
E. 2.4.5 Bezüglich der Anhörung vom 22. Mai 2020 ist festzustellen, dass diese sieben Stunden und 35 Minuten dauerte, wobei sechs Pausen von insgesamt 80 Minuten gemacht wurden. Die Anhörung vom 15. Juni 2020 dauerte fünf Stunden und 55 Minuten, inklusive vier Pausen von insgesamt 95 Minuten. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen zur Dauer einer Anhörung im Asylverfahren. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall erscheint der Beschwerdeführer zwar teilweise unkonzentriert gewesen zu sein (vgl. SEM act 28/25 F1, F32, SEM act. 31/18 F3 ff., F9, F86). Da sich diese Konzentrationsschwierigkeiten nicht erst gegen Ende der Befragungen manifestierten, dürften sie aber nicht auf die Dauer der Anhörung zurückzuführen zu sein. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit seinen gesundheitlichen Problemen zusammenhängen (vgl. Arztbericht vom 11. Februar 2021 [Beilage zur Eingabe vom 11. Mai 2021]). Diese sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Allerdings liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 2.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Befragungen keine Mängel aufweisen, die zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes führen würden, wenn auch die oben erwähnten Umstände bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Anhörungen sind verwertbar und der damit erhobene Sachverhalt erscheint bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vollständig erstellt.
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe Art. 16 Abs. 2 AsylG verletzt, indem es die Verfügung auf Französisch erlassen habe, obwohl er einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden sei. Es habe unter Verletzung der Begründungspflicht nicht konkret dargelegt, weshalb die Personalsituation beim SEM es nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Die Ausnahmeklausel gemäss Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsyIG gelte nur für objektive und somit nicht vom SEM selbst zu verantwortende Gründe.
E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton E._______ und somit einer deutschsprachigen Region zugewiesen. Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG).
E. 2.5.3 Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in deutscher Sprache verfasst (vgl. angefochtene Verfügung S. 12). Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht.
E. 2.5.4 Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Vorliegend war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.
E. 2.6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sodann unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht auf eine unzutreffende Botschaftsanalyse gestützt. Aus dieser sei lediglich zu schliessen, dass gegen ihn weder eine Reisesperre noch ein Haftbefehl bestehe. Die Schlussfolgerung der Botschaft, dass er deshalb nicht auf dem Radar der iranischen Behörden sei, sei falsch. Die Chronologie der Vorbringen sei nicht richtig erfasst worden, so dass sich in der Verfügung kein klares Bild betreffend den zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergebe. Somit sei einer fundierten Gesamtwürdigung der Vorbringen die Grundlage entzogen. Das SEM habe weder erwähnt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, (...) zu sein, noch dass er nur bedingt aus der Haft entlassen worden sei.
E. 2.6.2 Ob das SEM die Botschaftsanalyse und die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage und bedarf mit Blick auf den Verfahrensausgang keiner Prüfung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Auch eine Verletzung des Willkürverbots ist zu verneinen.
E. 2.7.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht, weil seine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme vom SEM nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden seien. Die HWV habe festgehalten, dass die gesundheitlichen Probleme weiter abgeklärt werden müssten. Die von einem Arzt im Jahr 2018 empfohlene zerebrale Magnetresonanztomographie (zum Ausschluss hirnorganischer Ursachen als Erklärung für die vom Patienten beklagten Gedächtnisprobleme) sei unterblieben. Auch damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt.
E. 2.7.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und dem Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Iran auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Diesbezüglich ist daher weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als seine (belegten) Gesundheitsprobleme in die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätten miteinfliessen müssen (vgl. oben E. 2.4.5).
E. 2.8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sich in seiner Verfügung auf die Botschaftsabklärung betreffend seinen Bruder gestützt. Trotz entsprechendem Antrag habe es sich dann geweigert, Akteneinsicht in diese Abklärung zu gewähren. Auch sei es nicht auf den Antrag eingegangen, eine Botschaftsanalyse in Bezug auf ihn selbst sowie die von ihm eingereichten Beweismittel durchzuführen. Das Vorgehen bei Botschaftsanfragen sei rechtswidrig und bringe die betreffenden Asylsuchenden in Gefahr. Die von ihm geltend gemachten Folterspuren und insbesondere sein verletztes linkes Ohr seien nicht untersucht worden, obwohl sie noch erkennbar sein müssten. Er habe in der Anhörung auf Fotos verwiesen, die sich offenbar nicht in den Akten befänden.
E. 2.8.2 Das SEM hat diejenige Frage in der Botschaftsanfrage, die den Beschwerdeführer betrifft, mit Schreiben vom 28. September 2020 offengelegt. Die entsprechende Antwort in der Botschaftsabklärung wurde dem Schreiben in Kopie beigelegt. Somit wurde das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt.
E. 2.8.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der Umstände hätte sich eine ihn betreffende Botschaftsabklärung aufgedrängt, ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen - unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel - als unglaubhaft einschätzt (vgl. dort S. 6 f.). Ob es dabei zum richtigen Ergebnis gekommen ist, ist eine materielle Frage und an dieser Stelle nicht zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des SEM, auf eine nur den Beschwerdeführer betreffende Botschaftsabklärung zu verzichten, nicht zu beanstanden. Sodann erstaunt der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM hätte eine ihn betreffende Botschaftsabklärung durchführen müssen, mit Blick auf die gleichzeitig erhobene Behauptung, durch die betreffend den Bruder erfolgte Botschaftsabklärung seien für ihn objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden (vgl. etwa Beschwerde Art. 62, Ziff. 145).
E. 2.8.4 Auch die Rüge betreffend die Fotos der Folterspuren erweist sich vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht als unbegründet. Es wäre am vertretenen Beschwerdeführer gelegen, diese Fotos beziehungsweise den Spitalbericht mit den Fotos einzureichen und entsprechend zu bezeichnen. Aus der Anhörung geht nicht klar hervor, ob und wo sich solche Fotos in den Akten befinden sollen. Die an der Befragung anwesende ehemalige Rechtsvertreterin bestätigte, der Beschwerdeführer habe solche Fotos machen wollen. Sie hätten es aber nicht fotografiert (vgl. SEM act. 26/17 F78 ff.). Mit Replik vom 4. März 2021 ist der Beschwerdeführer sodann seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nachgekommen und hat einen Arztbericht vom 3. Dezember 2020 nachgereicht, welchem Fotos von seinen Füssen mit angeblichen Folterspuren beigelegt sind. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
E. 2.9.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, in der Verfügung sei nicht erwähnt worden, dass das Asylgesuch seines Bruders noch in der Schweiz hängig sei. Dessen Dossier sei zu Unrecht nicht beigezogen und gewürdigt worden.
E. 2.9.2 Hat die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt, ist es grundsätzlich angezeigt, dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass dem Asylentscheid lediglich ein Bezug zu der Botschaftsabklärung betreffend den Bruder zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinen Befragungen mehrmals seinen Bruder, der seine Videoaufnahmen insbesondere auf Telegram geladen habe. Daher wäre es angezeigt gewesen, dessen Dossier und insbesondere dessen Vorbringen im Rahmen der Befragungen in die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Die Anmerkungen des SEM in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 greifen dabei zu kurz. Durch den fehlenden Aktenbeizug hat das SEM seine Untersuchungspflicht jedenfalls nicht vollumfänglich wahrgenommen.
E. 2.10 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt es sich, weiter auf die formellen Rügen einzugehen. Auf die in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 gestellten Anträge betreffend Verfahrenssprache und Offenlegung der Botschaftsabklärung wurde vorliegend bereits Bezug genommen, weshalb auch diesbezüglich nichts Weiteres auszuführen ist. Ob die obengenannten Unzulänglichkeiten im vorliegenden Verfahren für sich allein so schwer wiegen, dass sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würden, beziehungsweise ob sie nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden könnten, kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ebenfalls offen gelassen werden (vgl. unten E. 6).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM schätzte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft ein. Er habe sich mehrmals widersprochen, beispielsweise betreffend die geltend gemachte Festnahme am 5. März 2013. In der Befragung vom 28. September 2018 habe er angegeben, damals allein am Arbeitsplatz gewesen zu sein, als Beamte den Code des Safes verlangt hätten, und er sei am nächsten Tag dem Richter vorgeführt worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung vom 22. Mai 2020 erklärt, am besagten Tag mit vier Arbeitskollegen am Arbeitsplatz gewesen zu sein. Die Frage nach dem Code durch die Beamten habe er nicht erwähnt. Stattdessen habe er angegeben, der Betreibung von (...) beschuldigt, daraufhin fünf Tage bei der Sicherheitspolizei inhaftiert, und erst nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten dem Richter vorgeführt worden zu sein. Auch in Bezug auf die vorgebrachte Hausstürmung im Jahr 2018 habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Während er in der Anhörung vom 28. September 2018 vorgebracht habe, die Beamten hätten sein Handy mit belastenden Video- und Audiodateien mitgenommen, habe er in der Befragung vom 15. Juni 2020 gesagt, die Beamten hätten nur ein Handy beschlagnahmt, welches kein belastendes Material enthalten habe. Das andere Handy sei bei ihm geblieben. Die Schilderung, es sei eine hohe Kaution ausgesprochen worden, und gleichzeitig sei er problemlos aus der Haft freigelassen worden, widerspreche sodann der allgemeinen Lebenserfahrung. Er habe nicht präzisieren können, welche Funktion der Vater und der Ehemann seiner Ex-Frau bei der Sepah gehabt hätten. Es überrasche, dass sein Schwiegervater ihn selbst nach der Scheidung nicht in Ruhe gelassen habe. Seine politischen Aktivitäten und insbesondere die Inhalte seiner Filme habe er konfus und vage beschrieben. Die eingereichten Beweismittel seien einfach zu fälschen und könnten die Widersprüche nicht entkräften. Auch die Videos und Fotos, auf denen er beim Aufhängen von Plakaten zu sehen sei, könnten keine Verfolgung belegen. Die geltend gemachte Konversion zum Christentum habe er nie öffentlich gemacht und seine Familie störe sich nicht daran. Daher begründe sie keine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine exilpolitischen Tätigkeiten führten ebenfalls nicht zu einer solchen begründeten Furcht, zumal er keine herausragende Funktion oder Rolle habe. Er habe den Namen der Partei, von der er Mitglied sei, nachschauen müssen und nicht viel über sie berichten können. Daher bestünden Zweifel an den wahren Beweggründen für seine politischen Aktivitäten.
E. 4.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf einzelne Detailpunkte beschränkt, ohne die eindeutigen Realkennzeichen zu würdigen. Seine Ausführungen seien detailliert und schilderten insbesondere seine Gefühle und inneren persönlichen Vorgänge. Er sei auch in der Lage gewesen, Kausalitäten logisch darzustellen. Er habe im Rahmen von drei Anhörungen stundenlang über seine Vorbringen und insbesondere die erlebte Folter gesprochen. Die Widersprüche insbesondere betreffend die Frage der Anwesenheit seiner Mitarbeitenden, als die Sepah am Arbeitsplatz aufgetaucht sei, betreffend den Zeitpunkt, wann er zum ersten Mal habe Dokumente unterschreiben müssen sowie betreffend die Erwähnung des Safes seien durch die lange Zeitdauer zwischen den Anhörungen erklärbar. Die Argumentation des SEM, es sei nicht logisch, dass er plötzlich aus der Haft entlassen worden sei, blende aus, dass seine Schwiegerfamilie zu diesem Zeitpunkt bereits alle Ziele erreicht habe (Wegnahme seiner Vermögenswerte und Immobilien), die sie mit ihren falschen Beschuldigungen verfolgt habe. Sein ehemaliger Schwiegervater habe eine hohe Position bei der Sepah, und es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine genaue Funktion kenne. Er habe sodann konkret und detailliert seine eigenen politischen Aktivitäten ausgeführt. Anstatt die Beweismittel eigenständig und fundiert zu würdigen, habe das SEM lediglich festgehalten, diese würden die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht entkräften. Beim Beweismittel 4 handle es sich um eine Kopie, weshalb deren Rückseite - eine Werbung - nichts über die Echtheit dieses Beweismittels aussage. Nach seiner Freilassung habe er sich politisiert und habe zu seinem christlichen Glauben gefunden. Weiterhin sei er im Visier des ehemaligen Schwiegervaters geblieben und sei in der Folge identifiziert und gesucht worden. Somit sei er den iranischen Behörden als Regimegegner bekannt. Auch sein in der Schweiz anwesender Bruder sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zuzuführen. In der Schweiz habe er sodann mehrere exilpolitische Aktivitäten ausgeführt und sich dabei exponiert. Beispielsweise sei er an mehreren Demonstrationen im Rahmen einer Darstellung von Hinrichtungen politischer Gefangener als deren (...) verkleidet gewesen. Bei seinen zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen, insbesondere vor der iranischen Botschaft, handle es sich um eine Fortsetzung seiner in Iran begonnenen oppositionell-politischen Tätigkeiten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar, da er an gesundheitlichen und insbesondere psychischen Problemen leide. Ausserdem verfüge er in Iran über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er wäre bei einer Rückkehr nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen.
E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest und führt zusätzlich aus, es sei nicht an eine Einschätzung eines Arztes in Bezug auf die Ursache einer Traumatisierung gebunden, da es sich dabei um eine Sachverhaltswürdigung und somit um eine Rechtsfrage handle. Seine gesundheitlichen Probleme würden nicht die zahlreichen Widersprüche in seinen Befragungen erklären. Die vom Bruder des Beschwerdeführers vorgebrachte Verfolgung stehe in keinem Zusammenhang zu seinen Vorbringen. Im Übrigen sei auch dessen Asylgesuch abgelehnt worden. Die auf einem USB-Stick eingereichten Fotos und Videos zeigten den Beschwerdeführer beim Aufhängen von Plakaten. Der Kontext dieser Aktionen gehe aus den Beweismitteln nicht hervor, weshalb diese die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht stützen könnten und somit unbeachtlich seien.
E. 4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde aufgeführten Argumente. Ergänzend hält er fest, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Wesentliche Teile seiner Vorbringen seien durch Beweismittel belegt, weshalb diese vollständig von der Vorinstanz hätten gewürdigt werden müssen. In der Botschaftsanalyse sei erwähnt worden, dass er Probleme bekommen könnte, falls er bei der Taufe oder bei Kirchengängen von Agenten des iranischen Regimes beobachtet worden sei. Die Verfolgung von Gegnern des iranischen Regimes im Ausland verschärfe sich weiter. Iranische Behörden und deren Vertreter organisierten Terroranschläge in Europa. Daher sei er, welcher an zahlreichen - teilweise kleinen und militanten - Demonstrationen in der Schweiz teilnehme und ein aktives Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde sei, besonders gefährdet. Vor einigen Wochen sei sein Profil auf Facebook gehackt worden und es sei darin pro-iranische Propaganda veröffentlicht worden.
E. 4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung erwähnt das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Konversionen und hält fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht missionarisch betätigt und es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen christlichen Aktivitäten und von seinem Glaubenswechsel Kenntnis genommen hätten. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten dürften die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden nicht auf sich gezogen haben. Er habe kein exponiertes politisches Profil und insbesondere keine spezifische Funktion in der iranischen exilpolitischen Opposition. Die Kritik an den Botschaftsanalysen und insbesondere am Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Iran seien zurückzuweisen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht diese Analysen als überzeugend und plausibel anschaue. Der Beschwerdeführer sei durch die Botschaftsanalyse auch nicht gefährdet worden, da keine persönlichen Daten an die iranischen Behörden weitergegeben worden seien, die ihn oder seine Angehörigen in Gefahr bringen könnten.
E. 4.6 In der zweiten Replik äussert sich der Beschwerdeführer vor allem zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, die von seinem prominenten, unerschrockenen, furchtlosen und radikalen Engagement gegen das iranische Regime zeugten. Wie die eingereichten E-Mails seines Bruders zeigten, werde er auf TikTok ausdrücklich mit dem Tod bedroht. Gewisse Fotos und Videos von Demonstrationen, worin er sichtbar sei, seien bis über eine Million Mal angeklickt worden. Er befinde sich in einem schlechten psychi-schen Zustand und beantrage die Durchführung einer weiteren Anhörung. Es sei wichtig, dass er über seine exilpolitischen Tätigkeiten sprechen und die Belege dafür vor Ort auf seinem Mobiltelefon zeigen könne. Auch sein christlicher Glaube und die aktive Betätigung desselben gefährde ihn im Falle einer Rückkehr nach Iran. Das SEM weigere sich weiterhin, sich zum Verfahren N (...) zu äussern, in welchem der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Iran durch sein Vorgehen objektive Nachfluchtgründe geschaffen und seine Nähe zum iranischen Regime bestätigt habe. Auch im vorliegenden Fall hätten die iranischen Behörden durch die Vorgehensweise des Vertrauensanwalts Kenntnis von seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie von seinen Asylgründen erlangt.
E. 5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte bekannte, wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten bleibt aufgrund der aktuellen Ereignisse unvorhersehbar. Ob die laufenden Verhandlungen zwischen den USA und Iran zu einem dauerhaften Waffenstillstand führen und welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Gerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des BVGer D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 7.1 m.w.H.). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig - wie auch immer - insofern stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der zum gegebenen Zeitpunkt herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
E. 6.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass seine Aussagen in den drei Befragungen auch Realkennzeichen enthalten würden. Sodann sind in der Würdigung der Glaubhaftigkeit - unter Beizug der Akten des Asylverfahrens seines Bruders - die speziellen Umstände in seinem Verfahren (vgl. oben E. 2.4.2, E. 2.4.4 und E. 2.4.5), nicht zuletzt die lange Zeitdauer insbesondere zwischen seiner geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2013 und seiner Anhörung im Juni 2020 sowie sein (damaliger) Gesundheitszustand zu beachten. Es drängt sich somit, nebst der Berücksichtigung der geänderten Lage in Iran, auch eine neuerliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf. Falls das SEM erneut zum Schluss kommen sollte, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht, wären sodann die zahlreichen Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu prüfen. Gemäss eigenen Angaben hat er an über 20 Demonstrationen teilgenommen und seine öffentlichen Beiträge in den sozialen Medien seien teilweise über eine Million Mal angeschaut worden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als notwendig, unter Berücksichtigung der entsprechenden (auf Beschwerdeebene eingereichten) Beweismittel erneut über das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu entscheiden.
E. 6.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen und aktuellen Länderinformationen zu würdigen, auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch, die Wegweisung und den Vollzug einfliessen zu lassen.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Anträgen und Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6067/2020 Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2018, des Dublin-Gesprächs vom 10. August 2018 und der Anhörungen vom 28. September 2018, vom 22. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre zur Ethnie Bakthiari und sei in B._______, C._______ geboren und aufgewachsen. Er sei gelernter (...) und habe ein eigenes Unternehmen gegründet, welches (...) herstelle. Der Vater seiner Ex-Frau arbeite für die Islamischen Revolutionsgarden (persisch: Sepâh-e Pâsdârân-e Eng-helâb-e Eslâmi; englisch: Islamic Revolutionary Guard Corps [IRGC]; nachfolgend: Sepah). Dieser habe ihn immer wieder nach Syrien in den Krieg schicken wollen, was er verweigert habe. Am 5. März 2013 sei er von vier Männern in Zivil, die zur Sepah gehörten, an seinem Arbeitsort aufgesucht, beschimpft, geschlagen und zum Polizeiposten gebracht worden. Dort habe er eine Nacht verbracht und sei danach zum Gericht gebracht worden. Er sei beschuldigt worden, (...) zu führen. Ausserdem habe die Familie seiner Ex-Frau behauptet, dass er mit einem Messer hantiert und einen Beamten habe angreifen wollen. Er sei dann wegen dieser falschen Beschuldigungen während einem Jahr und sieben Monaten inhaftiert gewesen. In Haft habe er ständig Dokumente unter Druck unterschreiben müssen, die er als Analphabet nicht verstanden habe, und sei fast täglich gefoltert worden. Als er aus der Haft bedingt entlassen worden sei, habe er erfahren, dass die von ihm unterschriebenen Unterlagen dazu gedient hätten, mehrere Grundstücke, Häuser und einen Laden an seine Ex-Frau abzutreten. Diese habe inzwischen einen neuen Partner gehabt, der ebenfalls Mitglied der Sepah sei. Er selbst habe sich zuerst gegen eine Scheidung gewehrt, bis er schliesslich unter dem Druck der Familie seiner Ex-Frau nachgegeben habe. In der Folge habe er angefangen, sich kritisch gegen die Regierung zu äussern, von der in Haft erlittenen Folter zu erzählen, Flugblätter zu verteilen und Ungerechtigkeiten filmisch festzuhalten. Sein Bruder D._______ habe diese Filme insbesondere auf Telegram verbreitet. Eines Tages seien Unbekannte in ziviler Kleidung in sein Haus eingedrungen, als er nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten seine Familie bedroht und seine Mutter sowie seine Schwester geschubst, woraufhin seine Mutter habe ins Spital gebracht werden müssen. Sie hätten seinen Laptop und sein Mobiltelefon beschlagnahmt. Dies habe sein Bruder D._______ einem Freund von ihm erzählt, der ihn dann per Telefon gewarnt habe. Er habe sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei diesem Freund versteckt und sei einige Tage später aus Iran ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Gerichtsurteile, ein Kautionsschreiben, einen Situationsbericht über ihn als Gefangenen sowie eine Einwilligung zur Übergabe von einem Grundstück zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 30. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Die Zwischenverfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 werde mitangefochten, zumal darin mehrere in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 gestellte Anträge abgewiesen beziehungsweise ignoriert worden seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Beweismittel sowie Beweismittelumschläge und insbesondere die Sichtung des Inhalts des USB-Sticks. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er unter anderem diverse Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien) sowie Internetartikel zur allgemeinen Lage in Iran bei. Ausserdem verwies er auf das Video einer Kontaktperson, die sich online in sein Profil einlogge. Das Video befinde sich auf einem USB-Stick in den Verfahrensakten seines Bruders. D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung) gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln. Am 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Dem Akteneinsichtsgesuch kam es am 19. Februar 2021 nach. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 4. März 2021. Seiner Replik legte er unter anderem Auszüge aus seinem Instagram- und Facebook-Profil, diverse Fotos und Videos seiner Demonstrationsteilnahmen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien) sowie eine Bestätigung vom 30. Januar 2021 über die Mitgliedschaft in der persischen christlichen Gemeinde bei. F. Mit Eingaben vom 1. April 2021, 11. Mai 2021, 15. Juni 2021, 17. Juni 2021, 24. Juni 2021, 7. Juli 2021, 6. August 2021, 16. September 2021, 5. Oktober 2021, 10. November 2021, 29. November 2021, 21. Februar 2022, 6. Oktober 2022, 21. Oktober 2022, 17. November 2022, 2. Februar 2023 und 11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel ein, unter anderem Fotos, Videos und Internetartikel betreffend seine Demonstrationsteilnahmen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien), Arztberichte und Internetartikel zur allgemeinen Lage in Iran. G. Mit Schreiben vom 7. März 2024 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf ein pendentes Beschwerdeverfahren mit angeblich vergleichbarem Sachverhalt (D-2492/2021) hin. H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 23. April 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 und legte weitere Beweismittel (u.a. zwei E-Mails des Bruders vom 26. Mai 2024, Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen sowie ein Bildschirmfoto von gegen ihn gerichteten Drohungen in den sozialen Medien) bei. I. I.a Am 2. Juli 2024 und am 8. August 2024 verwies der Beschwerdeführer das Gericht auf zwei Verfahren (E-2405/2021 und E-5608/2021), worin Kritik an Botschaftsabklärungen in Iran geäussert worden sei. Das SEM habe daraufhin in beiden Fällen seinen Entscheid aufgehoben und die erstinstanzlichen Verfahren wieder aufgenommen. Dies sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb beantragt werde, die Vorinstanz zur erneuten Stellungnahme einzuladen. I.b Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf einen dritten Schriftenwechsel ab. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 durch das Präsidium der Abteilung V für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. L. Am 30. Juli 2026 beantragte er erneut die Rückweisung des vorliegenden Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 2.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 2.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet - genauso wie die Begründungspflicht - Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen zu seiner Verfolgungsgefahr getätigt habe. Er sei traumatisiert und leide unter Vergesslichkeit, was mehrmals erwähnt sowie belegt worden sei. Gewisse Ereignisse hätten zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits sieben Jahre zurückgelegen. Angesichts des Umstands, dass das SEM mit der Durchführung der Anhörung fast zwei Jahre zugewartet habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich widersprochen und seine Aussagen seien stereotyp ausgefallen. Die Anhörungen vom 22. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 hätten zu lange gedauert. Das SEM habe die Teilnehmenden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten bei der Verständigung, der Protokollführung sowie der Beobachtungsmöglichkeit durch die Hilfswerksvertretung (HWV) geführt habe. Durch die Massnahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Unterbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten. Die HWV habe festgehalten, dass sie der Möglichkeit beraubt gewesen sei, ihre Aufgabe korrekt und richtig vorzunehmen. Weiter habe das SEM bei der Anhörung vom 28. September 2020 trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers keinen Dolmetscher für Farsi aufgeboten. 2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung vom 22. Mai 2020 (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]28/25, S. 1) vom SEM darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilneh-menden auf zwei Räume verteilt worden. Im Rahmen der Fortsetzung der Anhörung wurde am 15. Juni 2020 auf eine ausführliche Nennung der Schutzmassnahmen verzichtet und erneut auf die Erläuterungen vom 22. Mai 2020 hingewiesen (vgl. SEM act. 31/18 S. 1). Die HWV hielt entsprechend bei der Anhörung vom 22. Mai 2020 fest, die Beobachtungsmöglichkeit sei eingeschränkt gewesen und es sei ihr keine Einsicht in die Akten, insbesondere die Beweismittel sowie das aktuelle Anhörungsprotokoll gewährt worden (vgl. SEM act. 28/25 S. 25). Bei der Anhörung vom 15. Juni 2020 erklärte die HWV ebenfalls, dass die Beobachtungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen sei (vgl. SEM act. 31/18, S. 18). Den Protokollen sind allerdings keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Missverständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen - situationsbedingt angemessenen - Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Der HWV war es dann auch trotz der räumlichen Trennung möglich, Fragen stellen zu lassen (vgl. SEM act. 28/25 F40 ff.; SEM act. 31/18 F82 ff.). Dass aber bei diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation vorlag, ist unbestreitbar und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen. 2.4.3 Die geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten sind den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass alle drei Befragungen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - auf Farsi durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 26/17 S. 17, 28/25 S. 24, 31/18 S. 17). Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen sodann mehrmals gefragt, ob er die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher verstehe und darauf aufmerksam gemacht, dass er es mitteilen solle, falls er etwas nicht verstehe (vgl. SEM act. 26/17 F1 f.; SEM act. 28/25 F1 f.; SEM act. 31/18 F1 f.). Solche Nachfragen finden sich kaum in den Protokollen und betreffen keine sprachlichen Schwierigkeiten, sondern Verständigungsfragen (vgl. beispielsweise SEM act. 31/18 F51). Ein Missverständnis, das auf ein Übersetzungsproblem zurückzuführen ist, wurde sodann im Laufe der Anhörung geklärt (vgl. SEM act. 28/25 F53, F109). In der Beschwerde werden keine Übersetzungsfehler genannt und auch nicht erläutert, welche Sachverhaltselemente aufgrund der angeblich mangelhaften Übersetzung falsch aufgenommen worden seien. 2.4.4 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwin-genden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist ein zwischen den Befragungen verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren und drei Monaten für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5). 2.4.5 Bezüglich der Anhörung vom 22. Mai 2020 ist festzustellen, dass diese sieben Stunden und 35 Minuten dauerte, wobei sechs Pausen von insgesamt 80 Minuten gemacht wurden. Die Anhörung vom 15. Juni 2020 dauerte fünf Stunden und 55 Minuten, inklusive vier Pausen von insgesamt 95 Minuten. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen zur Dauer einer Anhörung im Asylverfahren. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall erscheint der Beschwerdeführer zwar teilweise unkonzentriert gewesen zu sein (vgl. SEM act 28/25 F1, F32, SEM act. 31/18 F3 ff., F9, F86). Da sich diese Konzentrationsschwierigkeiten nicht erst gegen Ende der Befragungen manifestierten, dürften sie aber nicht auf die Dauer der Anhörung zurückzuführen zu sein. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit seinen gesundheitlichen Problemen zusammenhängen (vgl. Arztbericht vom 11. Februar 2021 [Beilage zur Eingabe vom 11. Mai 2021]). Diese sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Allerdings liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Befragungen keine Mängel aufweisen, die zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes führen würden, wenn auch die oben erwähnten Umstände bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Anhörungen sind verwertbar und der damit erhobene Sachverhalt erscheint bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vollständig erstellt. 2.5 2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe Art. 16 Abs. 2 AsylG verletzt, indem es die Verfügung auf Französisch erlassen habe, obwohl er einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden sei. Es habe unter Verletzung der Begründungspflicht nicht konkret dargelegt, weshalb die Personalsituation beim SEM es nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Die Ausnahmeklausel gemäss Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsyIG gelte nur für objektive und somit nicht vom SEM selbst zu verantwortende Gründe. 2.5.2 Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton E._______ und somit einer deutschsprachigen Region zugewiesen. Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). 2.5.3 Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in deutscher Sprache verfasst (vgl. angefochtene Verfügung S. 12). Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. 2.5.4 Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Vorliegend war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 2.6 2.6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sodann unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht auf eine unzutreffende Botschaftsanalyse gestützt. Aus dieser sei lediglich zu schliessen, dass gegen ihn weder eine Reisesperre noch ein Haftbefehl bestehe. Die Schlussfolgerung der Botschaft, dass er deshalb nicht auf dem Radar der iranischen Behörden sei, sei falsch. Die Chronologie der Vorbringen sei nicht richtig erfasst worden, so dass sich in der Verfügung kein klares Bild betreffend den zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergebe. Somit sei einer fundierten Gesamtwürdigung der Vorbringen die Grundlage entzogen. Das SEM habe weder erwähnt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, (...) zu sein, noch dass er nur bedingt aus der Haft entlassen worden sei. 2.6.2 Ob das SEM die Botschaftsanalyse und die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage und bedarf mit Blick auf den Verfahrensausgang keiner Prüfung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Auch eine Verletzung des Willkürverbots ist zu verneinen. 2.7 2.7.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht, weil seine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme vom SEM nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden seien. Die HWV habe festgehalten, dass die gesundheitlichen Probleme weiter abgeklärt werden müssten. Die von einem Arzt im Jahr 2018 empfohlene zerebrale Magnetresonanztomographie (zum Ausschluss hirnorganischer Ursachen als Erklärung für die vom Patienten beklagten Gedächtnisprobleme) sei unterblieben. Auch damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. 2.7.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und dem Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Iran auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Diesbezüglich ist daher weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als seine (belegten) Gesundheitsprobleme in die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätten miteinfliessen müssen (vgl. oben E. 2.4.5). 2.8 2.8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sich in seiner Verfügung auf die Botschaftsabklärung betreffend seinen Bruder gestützt. Trotz entsprechendem Antrag habe es sich dann geweigert, Akteneinsicht in diese Abklärung zu gewähren. Auch sei es nicht auf den Antrag eingegangen, eine Botschaftsanalyse in Bezug auf ihn selbst sowie die von ihm eingereichten Beweismittel durchzuführen. Das Vorgehen bei Botschaftsanfragen sei rechtswidrig und bringe die betreffenden Asylsuchenden in Gefahr. Die von ihm geltend gemachten Folterspuren und insbesondere sein verletztes linkes Ohr seien nicht untersucht worden, obwohl sie noch erkennbar sein müssten. Er habe in der Anhörung auf Fotos verwiesen, die sich offenbar nicht in den Akten befänden. 2.8.2 Das SEM hat diejenige Frage in der Botschaftsanfrage, die den Beschwerdeführer betrifft, mit Schreiben vom 28. September 2020 offengelegt. Die entsprechende Antwort in der Botschaftsabklärung wurde dem Schreiben in Kopie beigelegt. Somit wurde das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt. 2.8.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der Umstände hätte sich eine ihn betreffende Botschaftsabklärung aufgedrängt, ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen - unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel - als unglaubhaft einschätzt (vgl. dort S. 6 f.). Ob es dabei zum richtigen Ergebnis gekommen ist, ist eine materielle Frage und an dieser Stelle nicht zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des SEM, auf eine nur den Beschwerdeführer betreffende Botschaftsabklärung zu verzichten, nicht zu beanstanden. Sodann erstaunt der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM hätte eine ihn betreffende Botschaftsabklärung durchführen müssen, mit Blick auf die gleichzeitig erhobene Behauptung, durch die betreffend den Bruder erfolgte Botschaftsabklärung seien für ihn objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden (vgl. etwa Beschwerde Art. 62, Ziff. 145). 2.8.4 Auch die Rüge betreffend die Fotos der Folterspuren erweist sich vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht als unbegründet. Es wäre am vertretenen Beschwerdeführer gelegen, diese Fotos beziehungsweise den Spitalbericht mit den Fotos einzureichen und entsprechend zu bezeichnen. Aus der Anhörung geht nicht klar hervor, ob und wo sich solche Fotos in den Akten befinden sollen. Die an der Befragung anwesende ehemalige Rechtsvertreterin bestätigte, der Beschwerdeführer habe solche Fotos machen wollen. Sie hätten es aber nicht fotografiert (vgl. SEM act. 26/17 F78 ff.). Mit Replik vom 4. März 2021 ist der Beschwerdeführer sodann seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nachgekommen und hat einen Arztbericht vom 3. Dezember 2020 nachgereicht, welchem Fotos von seinen Füssen mit angeblichen Folterspuren beigelegt sind. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. 2.9 2.9.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, in der Verfügung sei nicht erwähnt worden, dass das Asylgesuch seines Bruders noch in der Schweiz hängig sei. Dessen Dossier sei zu Unrecht nicht beigezogen und gewürdigt worden. 2.9.2 Hat die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt, ist es grundsätzlich angezeigt, dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass dem Asylentscheid lediglich ein Bezug zu der Botschaftsabklärung betreffend den Bruder zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinen Befragungen mehrmals seinen Bruder, der seine Videoaufnahmen insbesondere auf Telegram geladen habe. Daher wäre es angezeigt gewesen, dessen Dossier und insbesondere dessen Vorbringen im Rahmen der Befragungen in die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Die Anmerkungen des SEM in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 greifen dabei zu kurz. Durch den fehlenden Aktenbeizug hat das SEM seine Untersuchungspflicht jedenfalls nicht vollumfänglich wahrgenommen. 2.10 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt es sich, weiter auf die formellen Rügen einzugehen. Auf die in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 gestellten Anträge betreffend Verfahrenssprache und Offenlegung der Botschaftsabklärung wurde vorliegend bereits Bezug genommen, weshalb auch diesbezüglich nichts Weiteres auszuführen ist. Ob die obengenannten Unzulänglichkeiten im vorliegenden Verfahren für sich allein so schwer wiegen, dass sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würden, beziehungsweise ob sie nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden könnten, kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ebenfalls offen gelassen werden (vgl. unten E. 6). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM schätzte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft ein. Er habe sich mehrmals widersprochen, beispielsweise betreffend die geltend gemachte Festnahme am 5. März 2013. In der Befragung vom 28. September 2018 habe er angegeben, damals allein am Arbeitsplatz gewesen zu sein, als Beamte den Code des Safes verlangt hätten, und er sei am nächsten Tag dem Richter vorgeführt worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung vom 22. Mai 2020 erklärt, am besagten Tag mit vier Arbeitskollegen am Arbeitsplatz gewesen zu sein. Die Frage nach dem Code durch die Beamten habe er nicht erwähnt. Stattdessen habe er angegeben, der Betreibung von (...) beschuldigt, daraufhin fünf Tage bei der Sicherheitspolizei inhaftiert, und erst nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten dem Richter vorgeführt worden zu sein. Auch in Bezug auf die vorgebrachte Hausstürmung im Jahr 2018 habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Während er in der Anhörung vom 28. September 2018 vorgebracht habe, die Beamten hätten sein Handy mit belastenden Video- und Audiodateien mitgenommen, habe er in der Befragung vom 15. Juni 2020 gesagt, die Beamten hätten nur ein Handy beschlagnahmt, welches kein belastendes Material enthalten habe. Das andere Handy sei bei ihm geblieben. Die Schilderung, es sei eine hohe Kaution ausgesprochen worden, und gleichzeitig sei er problemlos aus der Haft freigelassen worden, widerspreche sodann der allgemeinen Lebenserfahrung. Er habe nicht präzisieren können, welche Funktion der Vater und der Ehemann seiner Ex-Frau bei der Sepah gehabt hätten. Es überrasche, dass sein Schwiegervater ihn selbst nach der Scheidung nicht in Ruhe gelassen habe. Seine politischen Aktivitäten und insbesondere die Inhalte seiner Filme habe er konfus und vage beschrieben. Die eingereichten Beweismittel seien einfach zu fälschen und könnten die Widersprüche nicht entkräften. Auch die Videos und Fotos, auf denen er beim Aufhängen von Plakaten zu sehen sei, könnten keine Verfolgung belegen. Die geltend gemachte Konversion zum Christentum habe er nie öffentlich gemacht und seine Familie störe sich nicht daran. Daher begründe sie keine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine exilpolitischen Tätigkeiten führten ebenfalls nicht zu einer solchen begründeten Furcht, zumal er keine herausragende Funktion oder Rolle habe. Er habe den Namen der Partei, von der er Mitglied sei, nachschauen müssen und nicht viel über sie berichten können. Daher bestünden Zweifel an den wahren Beweggründen für seine politischen Aktivitäten. 4.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf einzelne Detailpunkte beschränkt, ohne die eindeutigen Realkennzeichen zu würdigen. Seine Ausführungen seien detailliert und schilderten insbesondere seine Gefühle und inneren persönlichen Vorgänge. Er sei auch in der Lage gewesen, Kausalitäten logisch darzustellen. Er habe im Rahmen von drei Anhörungen stundenlang über seine Vorbringen und insbesondere die erlebte Folter gesprochen. Die Widersprüche insbesondere betreffend die Frage der Anwesenheit seiner Mitarbeitenden, als die Sepah am Arbeitsplatz aufgetaucht sei, betreffend den Zeitpunkt, wann er zum ersten Mal habe Dokumente unterschreiben müssen sowie betreffend die Erwähnung des Safes seien durch die lange Zeitdauer zwischen den Anhörungen erklärbar. Die Argumentation des SEM, es sei nicht logisch, dass er plötzlich aus der Haft entlassen worden sei, blende aus, dass seine Schwiegerfamilie zu diesem Zeitpunkt bereits alle Ziele erreicht habe (Wegnahme seiner Vermögenswerte und Immobilien), die sie mit ihren falschen Beschuldigungen verfolgt habe. Sein ehemaliger Schwiegervater habe eine hohe Position bei der Sepah, und es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine genaue Funktion kenne. Er habe sodann konkret und detailliert seine eigenen politischen Aktivitäten ausgeführt. Anstatt die Beweismittel eigenständig und fundiert zu würdigen, habe das SEM lediglich festgehalten, diese würden die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht entkräften. Beim Beweismittel 4 handle es sich um eine Kopie, weshalb deren Rückseite - eine Werbung - nichts über die Echtheit dieses Beweismittels aussage. Nach seiner Freilassung habe er sich politisiert und habe zu seinem christlichen Glauben gefunden. Weiterhin sei er im Visier des ehemaligen Schwiegervaters geblieben und sei in der Folge identifiziert und gesucht worden. Somit sei er den iranischen Behörden als Regimegegner bekannt. Auch sein in der Schweiz anwesender Bruder sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zuzuführen. In der Schweiz habe er sodann mehrere exilpolitische Aktivitäten ausgeführt und sich dabei exponiert. Beispielsweise sei er an mehreren Demonstrationen im Rahmen einer Darstellung von Hinrichtungen politischer Gefangener als deren (...) verkleidet gewesen. Bei seinen zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen, insbesondere vor der iranischen Botschaft, handle es sich um eine Fortsetzung seiner in Iran begonnenen oppositionell-politischen Tätigkeiten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar, da er an gesundheitlichen und insbesondere psychischen Problemen leide. Ausserdem verfüge er in Iran über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er wäre bei einer Rückkehr nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest und führt zusätzlich aus, es sei nicht an eine Einschätzung eines Arztes in Bezug auf die Ursache einer Traumatisierung gebunden, da es sich dabei um eine Sachverhaltswürdigung und somit um eine Rechtsfrage handle. Seine gesundheitlichen Probleme würden nicht die zahlreichen Widersprüche in seinen Befragungen erklären. Die vom Bruder des Beschwerdeführers vorgebrachte Verfolgung stehe in keinem Zusammenhang zu seinen Vorbringen. Im Übrigen sei auch dessen Asylgesuch abgelehnt worden. Die auf einem USB-Stick eingereichten Fotos und Videos zeigten den Beschwerdeführer beim Aufhängen von Plakaten. Der Kontext dieser Aktionen gehe aus den Beweismitteln nicht hervor, weshalb diese die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht stützen könnten und somit unbeachtlich seien. 4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde aufgeführten Argumente. Ergänzend hält er fest, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Wesentliche Teile seiner Vorbringen seien durch Beweismittel belegt, weshalb diese vollständig von der Vorinstanz hätten gewürdigt werden müssen. In der Botschaftsanalyse sei erwähnt worden, dass er Probleme bekommen könnte, falls er bei der Taufe oder bei Kirchengängen von Agenten des iranischen Regimes beobachtet worden sei. Die Verfolgung von Gegnern des iranischen Regimes im Ausland verschärfe sich weiter. Iranische Behörden und deren Vertreter organisierten Terroranschläge in Europa. Daher sei er, welcher an zahlreichen - teilweise kleinen und militanten - Demonstrationen in der Schweiz teilnehme und ein aktives Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde sei, besonders gefährdet. Vor einigen Wochen sei sein Profil auf Facebook gehackt worden und es sei darin pro-iranische Propaganda veröffentlicht worden. 4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung erwähnt das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Konversionen und hält fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht missionarisch betätigt und es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen christlichen Aktivitäten und von seinem Glaubenswechsel Kenntnis genommen hätten. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten dürften die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden nicht auf sich gezogen haben. Er habe kein exponiertes politisches Profil und insbesondere keine spezifische Funktion in der iranischen exilpolitischen Opposition. Die Kritik an den Botschaftsanalysen und insbesondere am Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Iran seien zurückzuweisen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht diese Analysen als überzeugend und plausibel anschaue. Der Beschwerdeführer sei durch die Botschaftsanalyse auch nicht gefährdet worden, da keine persönlichen Daten an die iranischen Behörden weitergegeben worden seien, die ihn oder seine Angehörigen in Gefahr bringen könnten. 4.6 In der zweiten Replik äussert sich der Beschwerdeführer vor allem zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, die von seinem prominenten, unerschrockenen, furchtlosen und radikalen Engagement gegen das iranische Regime zeugten. Wie die eingereichten E-Mails seines Bruders zeigten, werde er auf TikTok ausdrücklich mit dem Tod bedroht. Gewisse Fotos und Videos von Demonstrationen, worin er sichtbar sei, seien bis über eine Million Mal angeklickt worden. Er befinde sich in einem schlechten psychi-schen Zustand und beantrage die Durchführung einer weiteren Anhörung. Es sei wichtig, dass er über seine exilpolitischen Tätigkeiten sprechen und die Belege dafür vor Ort auf seinem Mobiltelefon zeigen könne. Auch sein christlicher Glaube und die aktive Betätigung desselben gefährde ihn im Falle einer Rückkehr nach Iran. Das SEM weigere sich weiterhin, sich zum Verfahren N (...) zu äussern, in welchem der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Iran durch sein Vorgehen objektive Nachfluchtgründe geschaffen und seine Nähe zum iranischen Regime bestätigt habe. Auch im vorliegenden Fall hätten die iranischen Behörden durch die Vorgehensweise des Vertrauensanwalts Kenntnis von seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie von seinen Asylgründen erlangt. 5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte bekannte, wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten bleibt aufgrund der aktuellen Ereignisse unvorhersehbar. Ob die laufenden Verhandlungen zwischen den USA und Iran zu einem dauerhaften Waffenstillstand führen und welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Gerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des BVGer D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 7.1 m.w.H.). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig - wie auch immer - insofern stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der zum gegebenen Zeitpunkt herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass seine Aussagen in den drei Befragungen auch Realkennzeichen enthalten würden. Sodann sind in der Würdigung der Glaubhaftigkeit - unter Beizug der Akten des Asylverfahrens seines Bruders - die speziellen Umstände in seinem Verfahren (vgl. oben E. 2.4.2, E. 2.4.4 und E. 2.4.5), nicht zuletzt die lange Zeitdauer insbesondere zwischen seiner geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2013 und seiner Anhörung im Juni 2020 sowie sein (damaliger) Gesundheitszustand zu beachten. Es drängt sich somit, nebst der Berücksichtigung der geänderten Lage in Iran, auch eine neuerliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf. Falls das SEM erneut zum Schluss kommen sollte, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht, wären sodann die zahlreichen Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu prüfen. Gemäss eigenen Angaben hat er an über 20 Demonstrationen teilgenommen und seine öffentlichen Beiträge in den sozialen Medien seien teilweise über eine Million Mal angeschaut worden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als notwendig, unter Berücksichtigung der entsprechenden (auf Beschwerdeebene eingereichten) Beweismittel erneut über das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu entscheiden. 6.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen und aktuellen Länderinformationen zu würdigen, auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch, die Wegweisung und den Vollzug einfliessen zu lassen. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Anträgen und Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: