Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige und ersuchten am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 2. März 2020 wurden beide zu ihren Asylgründen befragt und daraufhin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 24. Juni 2020 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien im Iran wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich (...), ihrer Nutzung sozialer Medien sowie der damit verbundenen angeblich «unislamischen» Inhalte ins Visier der iranischen Behörden geraten. Die Behörden hätten insbesondere die auf Instagram veröffentlichten Bilder von (...) als Verstoss gegen islamische Vorschriften beziehungsweise als «Propaganda gegen das System» betrachtet. In der Folge seien sie wiederholt von der iranischen Behörde für Cyber-Kriminalität (FATA) und der Staatsanwaltschaft vorgeladen, unter Druck gesetzt und strafrechtlich verfolgt worden. Die (...) der Beschwerdeführerin sei mehrfach geschlossen und versiegelt worden. Zudem seien Geräte und Daten beschlagnahmt worden. Weiter machen sie geltend, der Beschwerdeführer sei mehrere Monate inhaftiert worden und ihnen beiden seien schwerwiegende religiös-politische Straftatbestände wie «Mofsede Fil Alaz» («Verderben auf Erden») und «Mohareba» («Krieg gegen Gott») vorgeworfen worden, weshalb ihnen im Iran eine gravierende Bestrafung gedroht habe. Nachdem ein Anwalt ihnen geraten habe, den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten, hätten sie die Heimat unter dem Vorwand einer Pilgerreise mit dem Flugzeug via C._______ verlassen. Die Beschwerdeführenden legten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 23. April 2021, S. 5, und BM-ID Nr. 1 - 23). B. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den Kanton D._______ damit. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Die geltend gemachten Probleme stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit (...) beziehungsweise administrativen Verstössen und nicht mit politischer oder religiöser Verfolgung. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche insbesondere das weitgehende Fehlen von Belegen zu den behaupteten Strafverfahren, den schweren Anschuldigungen und der angeblichen Inhaftierung. Zudem erscheine eine legale Ausreise über den Flughafen E._______ kaum vereinbar mit einem angeblich hängigen Verfahren wegen schwerster staatsfeindlicher Delikte. Auch aus der früheren Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) lasse sich keine aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 fochten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren am 11. Mai 2021 mandatierten Rechtsvertreter - den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren verlangten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls (Ziff. 5) respektive bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Ziff. 6) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Ziff. 7 - 9). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in den aktualisierten Beweismittelumschlag und in diverse SEM-Akten, einschliesslich des Ansetzens einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem beantragten sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Beschwerde enthielt mehrere Beweismittel als Beilagen (vgl. Beschwerdeschrift, Beilagen 1 - 16). C.b Mit Zwischenverfügungen der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 8. Juni 2021 wurde das SEM in teilweiser Gutheissung des mit der Beschwerdeschrift gestellten entsprechenden Antrags aufgefordert, den Beschwerdeführenden teilweise Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten zu geben. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2021 nach. C.c Nachdem der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden gutgeheissen wurde, reichte ihr Rechtsvertreter am 15. Dezember 2021 eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2022, 13. Oktober 2022, 24. November 2022, 13. Januar 2023, 24. März 2023, 3. Mai 2023, 11. Mai 2023, 5. Juni 2023, 21. September 2023, 29. September 2023, 8. November 2023 und 11. Dezember 2023 wurden weitere Ergänzungen der Beschwerde mit entsprechenden Beweismitteln eingereicht. C.d Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden legte mit Eingabe 26. Januar 2024 weitere Beweismittel ins Recht. C.e Die Vorinstanz zog den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 7. Februar 2024 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispoziffern 1, 3 und 4 auf (a.a.O., Ziff. 1). Weiter hielt sie fest, dass
- der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Ziff. 2),
- die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Ziff. 3),
- die Beschwerdeführerin jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen werde (Ziff. 4),
- der Vollzug der Wegweisung derzeit nicht zulässig sei und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen würden (Ziff. 5),
- die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung beginne (Ziff. 6) und
- der Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt werde (Ziff. 7). C.f Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass diese an der Beschwerde festhalten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4 Nach teilweiser Wiedererwägung des SEM vom 7. Februar 2024 sind die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und der Vollzug ihrer Wegweisung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich nur noch gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung.
E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen im Kern vor, wegen angeblich anti-islamischer beziehungsweise systemfeindlicher Aktivitäten staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und bei einer Rückkehr erneut verfolgt oder schwer bestraft zu werden.
E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormuz. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
E. 6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin äusserst volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der asylrelevanten Vorbringen von Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
E. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 ist dementsprechend im Umfang der noch strittigen Asyleigenschaft der Beschwerdeführenden (vgl. hiervor E. 4) aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die bislang unberücksichtigt gebliebenen Eingaben vom 7. Oktober 2022, 13. Oktober 2022, 24. November 2022, 13. Januar 2023, 24. März 2023, 3. Mai 2023, 11. Mai 2023, 5. Juni 2023, 21. September 2023, 29. September 2023, 8. November 2023, 11. Dezember 2023 und 26. Januar 2024 - einschliesslich der jeweils beigelegten Beweismittel - abzuklären und in seine Beurteilung einzubeziehen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 4'800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2492/2021 Urteil vom 22. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige und ersuchten am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 2. März 2020 wurden beide zu ihren Asylgründen befragt und daraufhin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 24. Juni 2020 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien im Iran wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich (...), ihrer Nutzung sozialer Medien sowie der damit verbundenen angeblich «unislamischen» Inhalte ins Visier der iranischen Behörden geraten. Die Behörden hätten insbesondere die auf Instagram veröffentlichten Bilder von (...) als Verstoss gegen islamische Vorschriften beziehungsweise als «Propaganda gegen das System» betrachtet. In der Folge seien sie wiederholt von der iranischen Behörde für Cyber-Kriminalität (FATA) und der Staatsanwaltschaft vorgeladen, unter Druck gesetzt und strafrechtlich verfolgt worden. Die (...) der Beschwerdeführerin sei mehrfach geschlossen und versiegelt worden. Zudem seien Geräte und Daten beschlagnahmt worden. Weiter machen sie geltend, der Beschwerdeführer sei mehrere Monate inhaftiert worden und ihnen beiden seien schwerwiegende religiös-politische Straftatbestände wie «Mofsede Fil Alaz» («Verderben auf Erden») und «Mohareba» («Krieg gegen Gott») vorgeworfen worden, weshalb ihnen im Iran eine gravierende Bestrafung gedroht habe. Nachdem ein Anwalt ihnen geraten habe, den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten, hätten sie die Heimat unter dem Vorwand einer Pilgerreise mit dem Flugzeug via C._______ verlassen. Die Beschwerdeführenden legten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 23. April 2021, S. 5, und BM-ID Nr. 1 - 23). B. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den Kanton D._______ damit. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Die geltend gemachten Probleme stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit (...) beziehungsweise administrativen Verstössen und nicht mit politischer oder religiöser Verfolgung. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche insbesondere das weitgehende Fehlen von Belegen zu den behaupteten Strafverfahren, den schweren Anschuldigungen und der angeblichen Inhaftierung. Zudem erscheine eine legale Ausreise über den Flughafen E._______ kaum vereinbar mit einem angeblich hängigen Verfahren wegen schwerster staatsfeindlicher Delikte. Auch aus der früheren Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) lasse sich keine aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 fochten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren am 11. Mai 2021 mandatierten Rechtsvertreter - den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren verlangten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls (Ziff. 5) respektive bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Ziff. 6) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Ziff. 7 - 9). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in den aktualisierten Beweismittelumschlag und in diverse SEM-Akten, einschliesslich des Ansetzens einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem beantragten sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Beschwerde enthielt mehrere Beweismittel als Beilagen (vgl. Beschwerdeschrift, Beilagen 1 - 16). C.b Mit Zwischenverfügungen der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 8. Juni 2021 wurde das SEM in teilweiser Gutheissung des mit der Beschwerdeschrift gestellten entsprechenden Antrags aufgefordert, den Beschwerdeführenden teilweise Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten zu geben. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2021 nach. C.c Nachdem der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden gutgeheissen wurde, reichte ihr Rechtsvertreter am 15. Dezember 2021 eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2022, 13. Oktober 2022, 24. November 2022, 13. Januar 2023, 24. März 2023, 3. Mai 2023, 11. Mai 2023, 5. Juni 2023, 21. September 2023, 29. September 2023, 8. November 2023 und 11. Dezember 2023 wurden weitere Ergänzungen der Beschwerde mit entsprechenden Beweismitteln eingereicht. C.d Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden legte mit Eingabe 26. Januar 2024 weitere Beweismittel ins Recht. C.e Die Vorinstanz zog den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 7. Februar 2024 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispoziffern 1, 3 und 4 auf (a.a.O., Ziff. 1). Weiter hielt sie fest, dass
- der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Ziff. 2),
- die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Ziff. 3),
- die Beschwerdeführerin jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen werde (Ziff. 4),
- der Vollzug der Wegweisung derzeit nicht zulässig sei und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen würden (Ziff. 5),
- die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung beginne (Ziff. 6) und
- der Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt werde (Ziff. 7). C.f Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass diese an der Beschwerde festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4. Nach teilweiser Wiedererwägung des SEM vom 7. Februar 2024 sind die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und der Vollzug ihrer Wegweisung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich nur noch gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung. 5. Die Beschwerdeführenden bringen im Kern vor, wegen angeblich anti-islamischer beziehungsweise systemfeindlicher Aktivitäten staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und bei einer Rückkehr erneut verfolgt oder schwer bestraft zu werden. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormuz. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin äusserst volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der asylrelevanten Vorbringen von Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2021 ist dementsprechend im Umfang der noch strittigen Asyleigenschaft der Beschwerdeführenden (vgl. hiervor E. 4) aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die bislang unberücksichtigt gebliebenen Eingaben vom 7. Oktober 2022, 13. Oktober 2022, 24. November 2022, 13. Januar 2023, 24. März 2023, 3. Mai 2023, 11. Mai 2023, 5. Juni 2023, 21. September 2023, 29. September 2023, 8. November 2023, 11. Dezember 2023 und 26. Januar 2024 - einschliesslich der jeweils beigelegten Beweismittel - abzuklären und in seine Beurteilung einzubeziehen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 4'800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: