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E-6059/2017

E-6059/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge mit einem Pass einer anderen Person über Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich am 20. September 2017 in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. September 2017 wurde er zu seiner Person befragt, am 18. Oktober 2017 fand die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Er stelle in der Schweiz ein Asylgesuch, weil seine Freundin und zukünftige Ehefrau und seine am (...) 2017 geborene Tochter in der Schweiz wohnten. Er wolle hierzulande mit ihnen zusammenleben. Im Kosovo habe er weder ein Zuhause noch Arbeit, weshalb er seine Familie dort nicht ernähren könnte. Von 2012 bis 2017 habe er illegal in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er seine Freundin kennengelernt und sie seither an den Wochenenden regelmässig besucht. In dieser Zeit sei sie schwanger geworden. Ende Januar 2017 sei er auf Anweisung der Schweizer Behörden in den Kosovo zurückgekehrt. Ein Familiennachzug auf dem ausländerrechtlichen Weg gestalte sich in seinem Fall deshalb schwierig, weil seine Freundin einen F-Ausweis besitze. In seinem Heimatland habe er nie Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendjemand anderem gehabt. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 - dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 im EVZ Kreuzlingen persönlich eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, weil er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten und mit ihr und der gemeinsamen Tochter hier leben wolle. Da sich aus diesen Ausführungen keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ergäben, liege kein eigentliches Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo. So halte sich die ganze Familie des Beschwerdeführers dort auf und lebe in einem Haus im Familienbesitz. Wie seine Brüder habe auch er, der Beschwerdeführer, nach seiner Wegweisung aus der Schweiz im Jahr 2017 in seiner Heimat als Taglöhner gearbeitet. Da seine Freundin mit der vorläufigen Aufnahme über keinen festen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge, spreche seine Absicht, diese in der Schweiz zu heiraten und die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Kind hätten, ebenfalls nicht gegen eine Wegweisung. Zudem habe er mit seinem Kind noch keine gelebte Beziehung, da er kurz nach dessen Geburt die Schweiz habe verlassen müssen. In Anbetracht dessen und weil er mit der Stellung des Asylgesuchs lediglich die ausländerrechtlichen Bestimmungen habe umgehen und das Verfahren so für sich habe vereinfachen wollen, könne er sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusiver Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Freundin bereits seit [vielen] Jahren in der Schweiz lebe und erst seit der Geburt der gemeinsamen Tochter vom Sozialamt abhängig sei. Davor habe sie immer gearbeitet und ihren Lebensunterhalt selber finanziert. Sie habe eine grosse Wohnung, in der es für die ganze Familie genügend Platz habe. Er, der Beschwerdeführer, habe das Verfahren zur Anerkennung ihres gemeinsamen Kindes beim Zivilstandsamt bereits in Gang gesetzt. Nach dessen Abschluss würden er und seine Freundin heiraten. Er wolle in der Schweiz bleiben, um sein Kind anerkennen, seine Freundin heiraten und hier mit den beiden zusammenleben zu können. Im Kosovo könnten sie kein gemeinsames Leben führen. So sei er albanischer Ethnie; seine Freundin sei demgegenüber Roma. Eine eheliche respektive eheähnliche Verbindung dieser zwei Volksgruppen würde von den beiden Familien nicht akzeptiert. Er habe dies bereits anlässlich der Anhörung vorgebracht. Dies sei aber vom Dolmetscher nicht richtig übersetzt worden, weshalb es nicht ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden sei. Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Fotografien ein, auf denen er, seine Freundin und deren Tochter zu sehen sind. D. Am 31. Oktober 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Notiz ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2017 - und somit seit weniger als einem Tag - verschwunden sei. E. Am 2. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Angesichts dessen sind die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.

E. 2.2 Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten.

E. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, weil er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten und mit ihr und der gemeinsamen Tochter hier leben wolle. Aus diesen Ausführungen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er und seine Kernfamilie könnten im Kosovo nicht leben, weil seine Freundin der Volksgruppe der Roma angehöre, während er Albaner sei. So würde eine solche eheliche respektive eheähnliche Verbindung seitens ihrer Angehörigen nicht akzeptiert. Auch diesem Vorbringen lässt sich kein Hinweis auf eine Verfolgung im vorgenannten Sinn entnehmen. So kann aus einem mangelnden Einverständnis für eine eheliche respektive eheähnliche Beziehung seitens der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Freundin noch nicht auf eine Verfolgungssituation im asylrechtlichen Sinne geschlossen werden. Damit kann auch offenbleiben, ob der Dolmetscher anlässlich der Befragungen tatsächlich fälschlicherweise unübersetzt liess, dass die Freundin des Beschwerdeführers Roma sei.

E. 4.3 Demnach ist das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, verfügt es - unter Berücksichtigung der Einheit der Familie - in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz (vgl. Art. 44 AsylG, 1. Teilsatz).

E. 5.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund einer summarischen Betrachtungsweise, die angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend genügt, jedoch für künftige Verfahren ohne präjudizielle Wirkung bleibt, nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes seiner Freundin ist und er auch die Absicht hat, zu seinem Kind und dessen Mutter eine Beziehung zu unterhalten. Dementsprechend werden der Beschwerdeführer, seine Freundin und deren Kind nachfolgend als Mitglieder einer Familie respektive als Angehörige bezeichnet.

E. 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo gegen das Prinzip der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verstösst. Dem Grundsatz nach gebietet die "Einheit der Familie" im Sinne von Art. 44 AsylG, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet die genannte Bestimmung, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds regelmässig zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt. Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach bei der Wegweisung der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich aber auch ableiten, dass vom dargelegten Prinzip - im Fall der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie aufzunehmen - im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7, 10 und 11). Auf den Grundsatz der Einheit der Familie kann sich beispielsweise praxisgemäss nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme an seine Familienmitglieder in die Schweiz eingereist ist und hierzulande ein augenfällig unbegründetes Asylgesuch gestellt hat, um über Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Familienmitglieder aufgenommen zu werden. So ist ein entsprechendes Verhalten insofern rechtsmissbräuchlich, als dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden sollen (vgl. Urteile des BVGer E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f. und E-3112/2016 vom 17. August 2016 E. 4). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, diese Bestimmung nicht angewendet zu haben.

E. 5.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleichkommt.

E. 5.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich - im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG) - auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur berufen, wer hierzulande ein Mitglied seiner Kernfamilie hat, das über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem solchen gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, auszugehen (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aber auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist respektive die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 126 II 335 - wonach sich ein vorläufig aufgenommener Flüchtling für ein gefestigtes Anwesenheitsrecht nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, nachdem die Frage des Familiennachzugs nicht mehr von der Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung abhänge, sondern vom Gesetzgeber in aArt. 51 Abs. 5 AsylG respektive aArt. 39 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) asylrechtlich geregelt worden sei - nicht mehr einschlägig ist. So beruft sich das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schutz des Privat- und Familienlebens alternativ zu Art. 8 EMRK auf Bestimmungen, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs am 8. Mai 2001 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer gestützt darauf oder wegen Vorliegens einer Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, kann aus den nachfolgend, in E. 5.3.2 genannten Gründen offen bleiben.

E. 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zur in E. 5.3.1 genannten Bedingung - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation liegt das öffentliche Interesse in der Migrationsregulierung. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ist bereits deshalb geringer zu werten als dieses öffentliche Interesse, weil sie ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren können, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einleiten. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen jenes Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie legal in der Schweiz aufgehalten hat und seine derzeitige Anwesenheit hierzulande lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war, hätte ihm und seinen Angehörigen von Anfang an bewusst sein müssen, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer ist. Folglich kann es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 85 Abs. 7 AuG (i.V.m. Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Dieser Entscheid dürfte indes gleichzeitig dazu führen, dass es nicht haltbar wäre, ein Familienzusammenführungsverfahren nach Art. 85 Abs. 7 AuG einzig mit dem Argument abzuweisen, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestehe deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie nicht zusammengelebt hätten. So wird ihnen ein solches Zusammenleben durch die entsprechende behördliche Anordnung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch gerade verunmöglicht. Eine Verletzung des Kindeswohls der Tochter der Freundin des Beschwerdeführers infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers ist gegenwärtig ebenfalls nicht ersichtlich. So ist das Mädchen noch sehr klein. Auch haben der Beschwerdeführer und das Kind bislang nur eine sehr kurze Zeit miteinander verbracht.

E. 6 Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Kosovo eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist mithin zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist weder aufgrund der im Kosovo herrschenden allgemeinen politischen Lage noch aufgrund individueller Gründe von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszugehen. Der Beschwerdeführer ist angelernter [Beruf] und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Auch hat er in seiner Heimatregion verschiedene Angehörige (Eltern und Geschwister), auf deren Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Folglich besteht kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Es ist angesichts der gegebenen Umstände davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seine heimatliche Umgebung gelingen wird.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6059/2017 Urteil vom 7. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge mit einem Pass einer anderen Person über Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich am 20. September 2017 in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. September 2017 wurde er zu seiner Person befragt, am 18. Oktober 2017 fand die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Er stelle in der Schweiz ein Asylgesuch, weil seine Freundin und zukünftige Ehefrau und seine am (...) 2017 geborene Tochter in der Schweiz wohnten. Er wolle hierzulande mit ihnen zusammenleben. Im Kosovo habe er weder ein Zuhause noch Arbeit, weshalb er seine Familie dort nicht ernähren könnte. Von 2012 bis 2017 habe er illegal in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er seine Freundin kennengelernt und sie seither an den Wochenenden regelmässig besucht. In dieser Zeit sei sie schwanger geworden. Ende Januar 2017 sei er auf Anweisung der Schweizer Behörden in den Kosovo zurückgekehrt. Ein Familiennachzug auf dem ausländerrechtlichen Weg gestalte sich in seinem Fall deshalb schwierig, weil seine Freundin einen F-Ausweis besitze. In seinem Heimatland habe er nie Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendjemand anderem gehabt. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 - dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 im EVZ Kreuzlingen persönlich eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, weil er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten und mit ihr und der gemeinsamen Tochter hier leben wolle. Da sich aus diesen Ausführungen keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ergäben, liege kein eigentliches Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo. So halte sich die ganze Familie des Beschwerdeführers dort auf und lebe in einem Haus im Familienbesitz. Wie seine Brüder habe auch er, der Beschwerdeführer, nach seiner Wegweisung aus der Schweiz im Jahr 2017 in seiner Heimat als Taglöhner gearbeitet. Da seine Freundin mit der vorläufigen Aufnahme über keinen festen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge, spreche seine Absicht, diese in der Schweiz zu heiraten und die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Kind hätten, ebenfalls nicht gegen eine Wegweisung. Zudem habe er mit seinem Kind noch keine gelebte Beziehung, da er kurz nach dessen Geburt die Schweiz habe verlassen müssen. In Anbetracht dessen und weil er mit der Stellung des Asylgesuchs lediglich die ausländerrechtlichen Bestimmungen habe umgehen und das Verfahren so für sich habe vereinfachen wollen, könne er sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusiver Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Freundin bereits seit [vielen] Jahren in der Schweiz lebe und erst seit der Geburt der gemeinsamen Tochter vom Sozialamt abhängig sei. Davor habe sie immer gearbeitet und ihren Lebensunterhalt selber finanziert. Sie habe eine grosse Wohnung, in der es für die ganze Familie genügend Platz habe. Er, der Beschwerdeführer, habe das Verfahren zur Anerkennung ihres gemeinsamen Kindes beim Zivilstandsamt bereits in Gang gesetzt. Nach dessen Abschluss würden er und seine Freundin heiraten. Er wolle in der Schweiz bleiben, um sein Kind anerkennen, seine Freundin heiraten und hier mit den beiden zusammenleben zu können. Im Kosovo könnten sie kein gemeinsames Leben führen. So sei er albanischer Ethnie; seine Freundin sei demgegenüber Roma. Eine eheliche respektive eheähnliche Verbindung dieser zwei Volksgruppen würde von den beiden Familien nicht akzeptiert. Er habe dies bereits anlässlich der Anhörung vorgebracht. Dies sei aber vom Dolmetscher nicht richtig übersetzt worden, weshalb es nicht ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden sei. Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Fotografien ein, auf denen er, seine Freundin und deren Tochter zu sehen sind. D. Am 31. Oktober 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Notiz ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2017 - und somit seit weniger als einem Tag - verschwunden sei. E. Am 2. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Angesichts dessen sind die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. 2.2 Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, weil er seine in der Schweiz lebende Freundin heiraten und mit ihr und der gemeinsamen Tochter hier leben wolle. Aus diesen Ausführungen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er und seine Kernfamilie könnten im Kosovo nicht leben, weil seine Freundin der Volksgruppe der Roma angehöre, während er Albaner sei. So würde eine solche eheliche respektive eheähnliche Verbindung seitens ihrer Angehörigen nicht akzeptiert. Auch diesem Vorbringen lässt sich kein Hinweis auf eine Verfolgung im vorgenannten Sinn entnehmen. So kann aus einem mangelnden Einverständnis für eine eheliche respektive eheähnliche Beziehung seitens der Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Freundin noch nicht auf eine Verfolgungssituation im asylrechtlichen Sinne geschlossen werden. Damit kann auch offenbleiben, ob der Dolmetscher anlässlich der Befragungen tatsächlich fälschlicherweise unübersetzt liess, dass die Freundin des Beschwerdeführers Roma sei. 4.3 Demnach ist das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, verfügt es - unter Berücksichtigung der Einheit der Familie - in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz (vgl. Art. 44 AsylG, 1. Teilsatz). 5.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund einer summarischen Betrachtungsweise, die angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend genügt, jedoch für künftige Verfahren ohne präjudizielle Wirkung bleibt, nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes seiner Freundin ist und er auch die Absicht hat, zu seinem Kind und dessen Mutter eine Beziehung zu unterhalten. Dementsprechend werden der Beschwerdeführer, seine Freundin und deren Kind nachfolgend als Mitglieder einer Familie respektive als Angehörige bezeichnet. 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo gegen das Prinzip der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verstösst. Dem Grundsatz nach gebietet die "Einheit der Familie" im Sinne von Art. 44 AsylG, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet die genannte Bestimmung, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds regelmässig zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt. Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach bei der Wegweisung der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich aber auch ableiten, dass vom dargelegten Prinzip - im Fall der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie aufzunehmen - im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7, 10 und 11). Auf den Grundsatz der Einheit der Familie kann sich beispielsweise praxisgemäss nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme an seine Familienmitglieder in die Schweiz eingereist ist und hierzulande ein augenfällig unbegründetes Asylgesuch gestellt hat, um über Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Familienmitglieder aufgenommen zu werden. So ist ein entsprechendes Verhalten insofern rechtsmissbräuchlich, als dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden sollen (vgl. Urteile des BVGer E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f. und E-3112/2016 vom 17. August 2016 E. 4). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, diese Bestimmung nicht angewendet zu haben. 5.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleichkommt. 5.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich - im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG) - auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur berufen, wer hierzulande ein Mitglied seiner Kernfamilie hat, das über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem solchen gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, auszugehen (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aber auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist respektive die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 126 II 335 - wonach sich ein vorläufig aufgenommener Flüchtling für ein gefestigtes Anwesenheitsrecht nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, nachdem die Frage des Familiennachzugs nicht mehr von der Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung abhänge, sondern vom Gesetzgeber in aArt. 51 Abs. 5 AsylG respektive aArt. 39 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) asylrechtlich geregelt worden sei - nicht mehr einschlägig ist. So beruft sich das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schutz des Privat- und Familienlebens alternativ zu Art. 8 EMRK auf Bestimmungen, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs am 8. Mai 2001 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer gestützt darauf oder wegen Vorliegens einer Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, kann aus den nachfolgend, in E. 5.3.2 genannten Gründen offen bleiben. 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zur in E. 5.3.1 genannten Bedingung - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation liegt das öffentliche Interesse in der Migrationsregulierung. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ist bereits deshalb geringer zu werten als dieses öffentliche Interesse, weil sie ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren können, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einleiten. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen jenes Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie legal in der Schweiz aufgehalten hat und seine derzeitige Anwesenheit hierzulande lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war, hätte ihm und seinen Angehörigen von Anfang an bewusst sein müssen, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer ist. Folglich kann es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 85 Abs. 7 AuG (i.V.m. Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Dieser Entscheid dürfte indes gleichzeitig dazu führen, dass es nicht haltbar wäre, ein Familienzusammenführungsverfahren nach Art. 85 Abs. 7 AuG einzig mit dem Argument abzuweisen, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestehe deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie nicht zusammengelebt hätten. So wird ihnen ein solches Zusammenleben durch die entsprechende behördliche Anordnung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch gerade verunmöglicht. Eine Verletzung des Kindeswohls der Tochter der Freundin des Beschwerdeführers infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers ist gegenwärtig ebenfalls nicht ersichtlich. So ist das Mädchen noch sehr klein. Auch haben der Beschwerdeführer und das Kind bislang nur eine sehr kurze Zeit miteinander verbracht. 6. Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Kosovo eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist mithin zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist weder aufgrund der im Kosovo herrschenden allgemeinen politischen Lage noch aufgrund individueller Gründe von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszugehen. Der Beschwerdeführer ist angelernter [Beruf] und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Auch hat er in seiner Heimatregion verschiedene Angehörige (Eltern und Geschwister), auf deren Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Folglich besteht kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Es ist angesichts der gegebenen Umstände davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seine heimatliche Umgebung gelingen wird. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: