Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im Jahr 2007 beziehungsweise am 1. Januar 2012 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Spanien am 24. Juli 2012 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2012 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern gestorben seien, als er ungefähr 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei und dass er keine Geschwister habe. Am 26. Dezember 2011 habe er in Jos seinen muslimischen Freund, welcher Mitglied der Gruppe "Boko Haram" sei, kennengelernt. Er selbst hätte sich dieser Gruppierung ebenfalls anschliessen sollen. Er sei Christ und habe der "Sacred-Heart-Kirche" angehört. In dieser Kirche habe er die Rolle eines Pastors übernommen und seinen Freund zum Christentum bekehrt. Von jenem habe er darauf erfahren, dass er von Mitgliederd der Boko Haram umgebracht werden sollte. Es habe Bilder von ihm und seinem Freund gegeben, welche gemäss seinem Freund an andere Boko-Haram-Mitglieder verteilt worden seien, damit man ihn finden könne. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 trat das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. C. Am 19. August 2014 suchte der Beschwerdeführer im EVZ C._______ mündlich erneut um Asyl nach. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Mehrfachgesuch" beziehungsweise "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus, dass er während seines Asylverfahrens im Jahr 2012 seine heutige Partnerin, D._______, kennengelernt habe. Sie lebe seit 2004 in der Schweiz, habe seit 2010 eine Aufenthaltsbewilligung und sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Er habe bei ihr bleiben und sie unterstützen wollen. Zwischenzeitlich hätten sie ein gemeinsames Kind, für welches er seine Vaterschaft offiziell anerkannt habe. Seine Partnerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme auf seine Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu seinem Aufenthalt in der Schweiz sowie zu der Beziehung zu seiner Partnerin zu beantworten. F. Mit Schreiben vom 10. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus, die Schweiz im Jahre 2012 verlassen und seither in Padua, Italien, gelebt zu haben. Nur im Jahr 2014, als er sich für die Vaterschaftsanerkennung ihrer gemeinsamen Tochter in die Schweiz habe begeben müssen, habe er sich bei seiner heutigen Partnerin aufgehalten. Zum jetzigen Zeitpunkt lebe er bei ihr. Er verfüge jedoch über keine Fotografien oder offizielle Dokumente. Seine Partnerin sei aufgrund starker Kopfschmerzen und Schwächeanfälle auf seine Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen. Ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder ein anderes Verfahren beim kantonalen Migrationsamt sei nicht hängig. Finanziell werde er von seiner Partnerin unterstützt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juli 2014 betreffend Feststellung der Vaterschaft von E._______ sowie Fotografien mit seiner Familie (Kinder, Partnerin), welche in Italien aufgenommen worden seien, zu den Akten. G. Am 13. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 1985 bis 2003 im (...) Hotel in Lagos, Nigeria, gearbeitet habe. Er habe einen Bruder, welcher in Lagos wohne und Händler gewesen sei, momentan aber arbeitslos sei. Seine Mutter sei im Jahr 2005, sein Vater schon vor langer Zeit verstorben. Bei seiner Arbeit im Hotel sei er einem Mann schweizerischer Herkunft begegnet, welchem er über 2 Mio. Naira, was ungefähr 20'000 Euro entspreche, gegeben habe, damit dieser ihm bei der Ausreise helfe. Dieser Mann habe versprochen, ihm in der Schweiz Arbeit zu beschaffen, sei daraufhin jedoch verschwunden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle im Hotel gekündigt habe, habe er sich in den Norden Nigerias begeben, um seine Ausreise nach Europa zu organisieren, damit er diesen Mann suchen könne. Ausserdem habe er in Jos einen dort lebenden Freund getroffen und versucht, diesen zum Christentum zu bekehren. Darauf hätten dessen Freunde der Grupppe Boko Haram nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Er habe um sein Leben fürchten müssen. Diesen Freunden seines Freundes, welche versucht hätten, ihn umzubringen, sei er manchmal begegnet, wenn er auf der Strasse am Predigen gewesen sei. Zwischen Juli und September 2007 habe er Nigeria verlassen und sei seither nicht mehr dort gewesen. Bis im Jahr 2012 habe er sich in Spanien aufgehalten und sei im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2012 habe er in der Schweiz seine heutige Partnerin kennengelernt, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Sie habe bereits drei andere Kinder und er wolle sie unterstützen. Sie habe gesundheitliche Probleme, er denke, dass sie an Bluthochdruck leide und noch weitere Beschwerden habe. H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (eröffnet am 26. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits keine massgeblichen Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG (Sr 142.31) darstellen würden, andererseits aufgrund von Widersprüchen in seinen Ausführungen unglaubhaft seien. So falle sein Vorbringen, dass er aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, um sein Geld zurück zu erhalten, nicht unter Art. 3 AsylG. Als widersprüchlich beurteilte die Vorinstanz des Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise, seiner religiösen Tätigkeit und seinen familiären Umständen. Gemäss Befragungsprotokoll der BzP sei er im Dezember 2011 nur wenige Tage in Jos gewesen und habe Nigeria am 1. Januar 2012 verlassen. Ebenfalls sei er gemäss diesem Protokoll Pastor gewesen, habe diesen Umstand im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erwähnt. Auch die Angaben zu seinen Familienangehörigen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der ersten Befragung angegeben, keinen Bruder zu haben. In der Anhörung habe er hingegen von einem in Lagos lebenden Bruder gesprochen. Weiter habe er das Todesjahr seiner Mutter unterschiedlich angegeben. Die Aussagen über das Predigen seien schliesslich unsubstanziiert ausgefallen. So habe er nicht genau angeben können, welcher Kirche er angehört haben wolle, was für Kirchen es in Jos noch gegeben habe und wo genau sich die Kirche oder er selbst in Jos im Quartier F._______ befunden hätten. Deshalb seien auch diese Vorbringen unglaubhaft. Weiter überzeuge sein Verhalten im Jahr 2012 nicht, nicht in den damals zuständigen Staat Spanien zurückgereist zu sein, und dass er in Italien in all den dort verbrachten Jahren kein Asylgesuch eingereicht habe. Dies spreche ebenfalls gegen die Vermutung, dass er in Nigeria in Schwierigkeiten geraten wäre. Hinzukomme, dass er sein mündliches Mehrfachgesuch im Jahr 2014 nicht weiterverfolgt habe, sondern nach der Feststellung seiner Vaterschaft nach Italien zurückgekehrt sei. Eine vorfrageweise Prüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend machen könne. Seine Partnerin sei zwar Mutter von zweien weiteren Kindern, welche das Schweizer Bürgerrecht innehätten. Gemäss Rechtsprechung habe ein Elternteil, welcher für ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht sorge, grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sodann könne eine bloss aufenthaltsberechtigte Person gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen, wenn sie ihrerseits einen gefestigten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe und die Voraussetzungen nach Art. 44 AuG (SR 142.20) erfülle. Allerdings seien sowohl seine Partnerin als auch er selbst sozialhilfeabhängig, was wiederum einem Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG entgegenstehe. Da ein Anspruch nach Art. 8 EMRK verneint werde, stehe vorliegend einer Wegweisung nichts entgegen. Aus Art. 8 EMRK ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 44 AsylG berufen, da seine Partnerin kein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch als persönliches individuelles Gesuch eingereicht, auch wenn er sich dabei auf die Situation seiner Partnerin und seiner Tochter beziehe. Dieses Vorgehen habe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen gedient. Seine Partnerin hätte seit langem ein entsprechendes Gesuch einreichen können, zumal der Beschwerdeführer mit ihr schon während seines Aufenthalts in Italien in telefonischem Kontakt gestanden habe und die Vaterschaft schon vor drei Jahren anerkannt worden sei. Weil der Beschwerdeführer aber seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung oder eine vorläufige Aufnahme in Bezug auf das Recht auf Privat- und Familienleben erst jetzt geltend gemacht habe, nachdem seine Partnerin im Jahr 2010 und seine Tochter im Jahr 2013 in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer klar die Nachzugsbestimmungen von Art. 44 AuG umgangen. Aus diesem Grund könne er sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Schliesslich könne kaum von der Dauerhaftigkeit der Beziehung mit seiner Partnerin ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Partnerin bereits seit fünf Jahren kenne, seit fast so langer Zeit ein Kind mit ihr habe, die Beziehung jedoch erst im Oktober 2017 geltend gemacht habe und erst seit dieser Zeit mit ihr zusammenlebe. Ohnehin gehe das Bundesgericht davon aus, dass es sich erst bei einem Konkubinat, welches bereits einige Jahre gedauert habe, um eine eheähnliche Gemeinschaft handle. I. Mit Eingabe vom 28. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verkenne, dass seine Flucht aus Nigeria bereits viele Jahre her sei und er deswegen Mühe habe, sich an jedes Detail zu erinnern. Im Wesentlichen habe er jedoch seine Gesuchsgründe nachvollziehbar geschildert. Seine Partnerin sei zudem krank und er könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Des Weiteren sei es schwierig, in der Schweiz ohne Bewilligung eine Stelle zu finden. Das SEM halte ihm vor, dass es sich bei der Beziehung zu seiner Partnerin nicht um eine echte Beziehung handle. Sie würden jedoch derzeit Hochzeitsvorbereitungen treffen. Zudem werde seine Partnerin in den kommenden Tagen ein Gesuch um Familiennachzug einreichen, weil sie verhindern wolle, dass er die Schweiz verlassen müsse. J.Mit Schreiben vom 29. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Zif 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Hingegen dürfen sich Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, aufgrund dessen, dass er seinen sich in Europa aufhaltenden Bekannten aufsuchen wolle, um den ihm geliehenen Geldbetrag wieder zu erhalten, aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein. Andererseits macht er geltend, dass er von der Gruppe Boko Haram verfolgt worden sei, weil er einen Freund zum christlichen Glauben bekehrt habe.
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 5.2.2 Bereits die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wie Wohnort und Familie blieben im vorliegenden Verfahren aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Befragungen ungeklärt. In erster Linie ist diesbezüglich auf die unterschiedlich vorgebrachten Ausreisedaten aus Nigeria hinzuweisen. Während der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, seinen Heimatstaat am 1. Januar 2012 verlassen zu haben (SEM-Akte A7 5.01), gab er in der Anhörung an, schon im Jahr 2007 aus Nigeria ausgereist und seither nicht mehr dahin zurückgekehrt zu sein (B10 F15f.). Auch bleibt ungewiss, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat und wann seine Eltern verstorben sind. Die Frage nach Geschwistern verneinte er in der BzP (A7 3.01), führte in der Anhörung hingegen aus, einen in Lagos lebenden Bruder zu haben (B10 F61). Das Todesjahr seiner Mutter gab der Beschwerdeführer einmal mit 1985 oder 1986 (als er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei; A7 3.01) und ein anderes Mal mit 2005 an (B10 F70).
E. 5.2.3 Die Umstände, welche zu seiner Flucht geführt hätten, beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls nicht einheitlich: So soll sein Freund, den er zum christlichen Glauben bekehrt habe, gemäss seinen Aussagen in der BzP einerseits "Danladi" (A7 7.02) und andererseits, wie der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, "Ahmed" geheissen haben (B10 F35). Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pastor beschrieb der Beschwerdeführer sehr oberflächlich und unpräzise. In der BzP führte er aus, er habe in Jos in der Kirche die Rolle eines Pastors übernommen und seinen Freund zum Christentum bekehrt. Nach der Bekehrung seines Freundes seien sie gemeinsam zur "Sacred-Heart-Kirche" gegangen (A7 7.01). Dem Anhörungsprotokoll ist betreffend seine Pastor-Tätigkeit und der zugehörigen Kirche zu entnehmen, dass er nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle auf der Strasse in Jos, F._______, gepredigt habe (B10 F46ff.). Die Bekehrung seines Freundes habe in einem Garten in einer kleinen Kapelle mit Namen "Kapelle Church" stattgefunden (F49ff., F137ff.). Sämtliche auf genauere Nachfrage gemachten Angaben fielen vage aus, so beispielsweise die Antworten auf die Fragen nach dem Ort der Bekehrung ("es war in einem Garten, ganz nah am Strassenrand", B10 F142) oder nach der Umgebung des Ortes der Bekehrung ("es gab eine kleine Kirche", B10 F144). Konkrete Angaben, welche aufgrund von Realkennzeichen auf eine selbst erlebte Situation schliessen liessen, fehlen in den Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich.
E. 5.2.4 Weiter können den Befragungsprotokollen keine genauen Angaben über die Bedrohung durch die Gruppe Boko Haram entnommen werden. So gab der Beschwerdeführer in beiden Befragungen an, von den Freunden seines zum Christentum bekehrten Freundes, welche wie sein Freund ebenfalls Mitglieder der Boko Haram gewesen seien, gesucht worden zu sein. Diese hätten Fotos von ihm verteilt, damit man ihn finden und töten könne (A7 7.01; B10 F33, F44, F149 ff.). Der Wiedergabe dieser vorgebrachten Bedrohungssituation ist jedoch weder zu entnehmen, in welcher Situation er diese Personen getroffen haben will, wann die angebliche Konfrontation mit ihnen stattgefunden haben soll oder um wieviele Personen es sich gehandelt haben soll. Auch sonstige Umstände zu dieser Konfrontation mit seinen Verfolgern, welche den Eindruck einer persönlich erlebten Situation erwecken könnten, sind den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (vgl. B10 F. 153f.). Auf die entsprechenden Fragen hat der Beschwerdeführer lediglich geantwortet, er sei diesen Personen manchmal begegnet, als er unterwegs am Predigen gewesen sei (B10 F45). Auch auf Nachfrage der befragenden Person blieben die Antworten des Beschwerdeführers jeweils ausweichend und oberflächlich. Was die Umstände betrifft, inwiefern diese Personen auf ihn zugekommen sein sollen, ist dem entsprechenden Protokoll lediglich zu entnehmen, dass die Personen ihn gesehen hätten (B10 F152 - F154).
E. 5.2.5 Aufgrund dieser Ausführungen drängt sich die Vermutung auf, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie geschildert zugetragen haben und der Beschwerdeführer bei den Befragungen durch die Vorinstanz keine selbst erlebten Situationen vorgetragen hat. Auch sein Einwand, seine Flucht aus Nigeria sei bereits viele Jahre her, was seine Mühe, sich an jedes Detail zu erinnern, erkläre, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei den eben aufgeführten Widersprüchen und oberflächlichen Angaben betreffend das Ausreisejahr, seine Familienverhältnisse und den Ort, an welchen die angeblich von ihm besuchte Kirche gestanden haben soll, handelt es sich nicht um Themen, deren Einzelheiten während einer längeren Zeit natürlicherweise langsam in Vergessenheit geraten, sondern um elementare Gegebenheiten. Das entsprechende Vorbringen ist somit ungeeignet, diese Ungereimtheiten zu erklären. Folglich ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, von der Unglaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen auszugehen.
E. 5.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen aus der Schweiz stammenden Bekannten aufsuchen, den ihm geliehenen Geldbetrag einfordern wollen und deshalb seinen Heimatstaat verlassen müssen, fällt offenkundig nicht unter die in Art. 3 AsylG festgehaltenen Voraussetzungen, unter welchen eine Person als Flüchtling anerkannt werden kann.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen ehelichen oder nichtehelichen Partnern. Geschützt werden die Beziehungen zwischen Personen, welche zusammenleben und bei denen eine enge persönliche, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 m.w.H.). In Ausnahmesituationen können sich auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 6.3.1 genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
E. 6.2.3 Unbesehen der Tatsache, dass die Partnerin des Beschwerdeführers mit der Aufenthaltsbewilligung B (erteilt aufgrund Vorliegens eines persönlichen Härtefalls) ohnehin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der obenstehenden Erwägungen verfügt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 7.125 m.w.H.), ist vorliegend das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestand seines Familienlebens geringer zu werten als das öffentliche Interesse. Das öffentliche Interesse liegt in der vorliegenden Konstellation in der Migrationsregulierung. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens ist bereits deshalb geringer zu werten als jenes öffentliche Interesse, weil er und seine Partnerin ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren können, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AuG einleiten (vgl. etwa Entscheid des BVGer E-6059/2017 E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen jenes Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie legal in der Schweiz aufgehalten hat und seine derzeitige Anwesenheit hierzulande lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war, hätte ihm und seinen Angehörigen von Anfang an bewusst sein müssen, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer ist. Folglich kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines allfällig anhängig gemachten Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 44 AuG (i.V.m. Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Der vorliegende Entscheid dürfte indes gleichzeitig dazu führen, dass es nicht haltbar wäre, ein Familienzusammenführungsverfahren nach Art. 44 AuG einzig mit dem Argument abzuweisen, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestehe deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie nicht zusammengelebt hätten. So wird ihnen ein solches Zusammenleben durch die entsprechende behördliche Anordnung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch gerade verunmöglicht.
E. 6.3 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt e nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allfällige Unruhen und Gewaltsituationen in Nigeria liegen nicht landesweit vor, womit der Wegweisungsvollzug generell zumutbar ist. Weiter lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So bringt der Beschwerdeführer insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über langjährige Berufserfahrung im Hotelgewerbe. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Überprüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1870/2018 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im Jahr 2007 beziehungsweise am 1. Januar 2012 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Spanien am 24. Juli 2012 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2012 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern gestorben seien, als er ungefähr 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei und dass er keine Geschwister habe. Am 26. Dezember 2011 habe er in Jos seinen muslimischen Freund, welcher Mitglied der Gruppe "Boko Haram" sei, kennengelernt. Er selbst hätte sich dieser Gruppierung ebenfalls anschliessen sollen. Er sei Christ und habe der "Sacred-Heart-Kirche" angehört. In dieser Kirche habe er die Rolle eines Pastors übernommen und seinen Freund zum Christentum bekehrt. Von jenem habe er darauf erfahren, dass er von Mitgliederd der Boko Haram umgebracht werden sollte. Es habe Bilder von ihm und seinem Freund gegeben, welche gemäss seinem Freund an andere Boko-Haram-Mitglieder verteilt worden seien, damit man ihn finden könne. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 trat das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. C. Am 19. August 2014 suchte der Beschwerdeführer im EVZ C._______ mündlich erneut um Asyl nach. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Mehrfachgesuch" beziehungsweise "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus, dass er während seines Asylverfahrens im Jahr 2012 seine heutige Partnerin, D._______, kennengelernt habe. Sie lebe seit 2004 in der Schweiz, habe seit 2010 eine Aufenthaltsbewilligung und sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Er habe bei ihr bleiben und sie unterstützen wollen. Zwischenzeitlich hätten sie ein gemeinsames Kind, für welches er seine Vaterschaft offiziell anerkannt habe. Seine Partnerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme auf seine Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu seinem Aufenthalt in der Schweiz sowie zu der Beziehung zu seiner Partnerin zu beantworten. F. Mit Schreiben vom 10. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus, die Schweiz im Jahre 2012 verlassen und seither in Padua, Italien, gelebt zu haben. Nur im Jahr 2014, als er sich für die Vaterschaftsanerkennung ihrer gemeinsamen Tochter in die Schweiz habe begeben müssen, habe er sich bei seiner heutigen Partnerin aufgehalten. Zum jetzigen Zeitpunkt lebe er bei ihr. Er verfüge jedoch über keine Fotografien oder offizielle Dokumente. Seine Partnerin sei aufgrund starker Kopfschmerzen und Schwächeanfälle auf seine Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen. Ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder ein anderes Verfahren beim kantonalen Migrationsamt sei nicht hängig. Finanziell werde er von seiner Partnerin unterstützt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juli 2014 betreffend Feststellung der Vaterschaft von E._______ sowie Fotografien mit seiner Familie (Kinder, Partnerin), welche in Italien aufgenommen worden seien, zu den Akten. G. Am 13. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 1985 bis 2003 im (...) Hotel in Lagos, Nigeria, gearbeitet habe. Er habe einen Bruder, welcher in Lagos wohne und Händler gewesen sei, momentan aber arbeitslos sei. Seine Mutter sei im Jahr 2005, sein Vater schon vor langer Zeit verstorben. Bei seiner Arbeit im Hotel sei er einem Mann schweizerischer Herkunft begegnet, welchem er über 2 Mio. Naira, was ungefähr 20'000 Euro entspreche, gegeben habe, damit dieser ihm bei der Ausreise helfe. Dieser Mann habe versprochen, ihm in der Schweiz Arbeit zu beschaffen, sei daraufhin jedoch verschwunden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle im Hotel gekündigt habe, habe er sich in den Norden Nigerias begeben, um seine Ausreise nach Europa zu organisieren, damit er diesen Mann suchen könne. Ausserdem habe er in Jos einen dort lebenden Freund getroffen und versucht, diesen zum Christentum zu bekehren. Darauf hätten dessen Freunde der Grupppe Boko Haram nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Er habe um sein Leben fürchten müssen. Diesen Freunden seines Freundes, welche versucht hätten, ihn umzubringen, sei er manchmal begegnet, wenn er auf der Strasse am Predigen gewesen sei. Zwischen Juli und September 2007 habe er Nigeria verlassen und sei seither nicht mehr dort gewesen. Bis im Jahr 2012 habe er sich in Spanien aufgehalten und sei im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2012 habe er in der Schweiz seine heutige Partnerin kennengelernt, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Sie habe bereits drei andere Kinder und er wolle sie unterstützen. Sie habe gesundheitliche Probleme, er denke, dass sie an Bluthochdruck leide und noch weitere Beschwerden habe. H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (eröffnet am 26. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits keine massgeblichen Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG (Sr 142.31) darstellen würden, andererseits aufgrund von Widersprüchen in seinen Ausführungen unglaubhaft seien. So falle sein Vorbringen, dass er aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, um sein Geld zurück zu erhalten, nicht unter Art. 3 AsylG. Als widersprüchlich beurteilte die Vorinstanz des Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise, seiner religiösen Tätigkeit und seinen familiären Umständen. Gemäss Befragungsprotokoll der BzP sei er im Dezember 2011 nur wenige Tage in Jos gewesen und habe Nigeria am 1. Januar 2012 verlassen. Ebenfalls sei er gemäss diesem Protokoll Pastor gewesen, habe diesen Umstand im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erwähnt. Auch die Angaben zu seinen Familienangehörigen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der ersten Befragung angegeben, keinen Bruder zu haben. In der Anhörung habe er hingegen von einem in Lagos lebenden Bruder gesprochen. Weiter habe er das Todesjahr seiner Mutter unterschiedlich angegeben. Die Aussagen über das Predigen seien schliesslich unsubstanziiert ausgefallen. So habe er nicht genau angeben können, welcher Kirche er angehört haben wolle, was für Kirchen es in Jos noch gegeben habe und wo genau sich die Kirche oder er selbst in Jos im Quartier F._______ befunden hätten. Deshalb seien auch diese Vorbringen unglaubhaft. Weiter überzeuge sein Verhalten im Jahr 2012 nicht, nicht in den damals zuständigen Staat Spanien zurückgereist zu sein, und dass er in Italien in all den dort verbrachten Jahren kein Asylgesuch eingereicht habe. Dies spreche ebenfalls gegen die Vermutung, dass er in Nigeria in Schwierigkeiten geraten wäre. Hinzukomme, dass er sein mündliches Mehrfachgesuch im Jahr 2014 nicht weiterverfolgt habe, sondern nach der Feststellung seiner Vaterschaft nach Italien zurückgekehrt sei. Eine vorfrageweise Prüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend machen könne. Seine Partnerin sei zwar Mutter von zweien weiteren Kindern, welche das Schweizer Bürgerrecht innehätten. Gemäss Rechtsprechung habe ein Elternteil, welcher für ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht sorge, grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sodann könne eine bloss aufenthaltsberechtigte Person gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen, wenn sie ihrerseits einen gefestigten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe und die Voraussetzungen nach Art. 44 AuG (SR 142.20) erfülle. Allerdings seien sowohl seine Partnerin als auch er selbst sozialhilfeabhängig, was wiederum einem Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG entgegenstehe. Da ein Anspruch nach Art. 8 EMRK verneint werde, stehe vorliegend einer Wegweisung nichts entgegen. Aus Art. 8 EMRK ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 44 AsylG berufen, da seine Partnerin kein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch als persönliches individuelles Gesuch eingereicht, auch wenn er sich dabei auf die Situation seiner Partnerin und seiner Tochter beziehe. Dieses Vorgehen habe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen gedient. Seine Partnerin hätte seit langem ein entsprechendes Gesuch einreichen können, zumal der Beschwerdeführer mit ihr schon während seines Aufenthalts in Italien in telefonischem Kontakt gestanden habe und die Vaterschaft schon vor drei Jahren anerkannt worden sei. Weil der Beschwerdeführer aber seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung oder eine vorläufige Aufnahme in Bezug auf das Recht auf Privat- und Familienleben erst jetzt geltend gemacht habe, nachdem seine Partnerin im Jahr 2010 und seine Tochter im Jahr 2013 in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer klar die Nachzugsbestimmungen von Art. 44 AuG umgangen. Aus diesem Grund könne er sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Schliesslich könne kaum von der Dauerhaftigkeit der Beziehung mit seiner Partnerin ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Partnerin bereits seit fünf Jahren kenne, seit fast so langer Zeit ein Kind mit ihr habe, die Beziehung jedoch erst im Oktober 2017 geltend gemacht habe und erst seit dieser Zeit mit ihr zusammenlebe. Ohnehin gehe das Bundesgericht davon aus, dass es sich erst bei einem Konkubinat, welches bereits einige Jahre gedauert habe, um eine eheähnliche Gemeinschaft handle. I. Mit Eingabe vom 28. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verkenne, dass seine Flucht aus Nigeria bereits viele Jahre her sei und er deswegen Mühe habe, sich an jedes Detail zu erinnern. Im Wesentlichen habe er jedoch seine Gesuchsgründe nachvollziehbar geschildert. Seine Partnerin sei zudem krank und er könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Des Weiteren sei es schwierig, in der Schweiz ohne Bewilligung eine Stelle zu finden. Das SEM halte ihm vor, dass es sich bei der Beziehung zu seiner Partnerin nicht um eine echte Beziehung handle. Sie würden jedoch derzeit Hochzeitsvorbereitungen treffen. Zudem werde seine Partnerin in den kommenden Tagen ein Gesuch um Familiennachzug einreichen, weil sie verhindern wolle, dass er die Schweiz verlassen müsse. J.Mit Schreiben vom 29. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Zif 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Hingegen dürfen sich Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, aufgrund dessen, dass er seinen sich in Europa aufhaltenden Bekannten aufsuchen wolle, um den ihm geliehenen Geldbetrag wieder zu erhalten, aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein. Andererseits macht er geltend, dass er von der Gruppe Boko Haram verfolgt worden sei, weil er einen Freund zum christlichen Glauben bekehrt habe. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 5.2.2 Bereits die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wie Wohnort und Familie blieben im vorliegenden Verfahren aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Befragungen ungeklärt. In erster Linie ist diesbezüglich auf die unterschiedlich vorgebrachten Ausreisedaten aus Nigeria hinzuweisen. Während der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, seinen Heimatstaat am 1. Januar 2012 verlassen zu haben (SEM-Akte A7 5.01), gab er in der Anhörung an, schon im Jahr 2007 aus Nigeria ausgereist und seither nicht mehr dahin zurückgekehrt zu sein (B10 F15f.). Auch bleibt ungewiss, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat und wann seine Eltern verstorben sind. Die Frage nach Geschwistern verneinte er in der BzP (A7 3.01), führte in der Anhörung hingegen aus, einen in Lagos lebenden Bruder zu haben (B10 F61). Das Todesjahr seiner Mutter gab der Beschwerdeführer einmal mit 1985 oder 1986 (als er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei; A7 3.01) und ein anderes Mal mit 2005 an (B10 F70). 5.2.3 Die Umstände, welche zu seiner Flucht geführt hätten, beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls nicht einheitlich: So soll sein Freund, den er zum christlichen Glauben bekehrt habe, gemäss seinen Aussagen in der BzP einerseits "Danladi" (A7 7.02) und andererseits, wie der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, "Ahmed" geheissen haben (B10 F35). Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pastor beschrieb der Beschwerdeführer sehr oberflächlich und unpräzise. In der BzP führte er aus, er habe in Jos in der Kirche die Rolle eines Pastors übernommen und seinen Freund zum Christentum bekehrt. Nach der Bekehrung seines Freundes seien sie gemeinsam zur "Sacred-Heart-Kirche" gegangen (A7 7.01). Dem Anhörungsprotokoll ist betreffend seine Pastor-Tätigkeit und der zugehörigen Kirche zu entnehmen, dass er nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle auf der Strasse in Jos, F._______, gepredigt habe (B10 F46ff.). Die Bekehrung seines Freundes habe in einem Garten in einer kleinen Kapelle mit Namen "Kapelle Church" stattgefunden (F49ff., F137ff.). Sämtliche auf genauere Nachfrage gemachten Angaben fielen vage aus, so beispielsweise die Antworten auf die Fragen nach dem Ort der Bekehrung ("es war in einem Garten, ganz nah am Strassenrand", B10 F142) oder nach der Umgebung des Ortes der Bekehrung ("es gab eine kleine Kirche", B10 F144). Konkrete Angaben, welche aufgrund von Realkennzeichen auf eine selbst erlebte Situation schliessen liessen, fehlen in den Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich. 5.2.4 Weiter können den Befragungsprotokollen keine genauen Angaben über die Bedrohung durch die Gruppe Boko Haram entnommen werden. So gab der Beschwerdeführer in beiden Befragungen an, von den Freunden seines zum Christentum bekehrten Freundes, welche wie sein Freund ebenfalls Mitglieder der Boko Haram gewesen seien, gesucht worden zu sein. Diese hätten Fotos von ihm verteilt, damit man ihn finden und töten könne (A7 7.01; B10 F33, F44, F149 ff.). Der Wiedergabe dieser vorgebrachten Bedrohungssituation ist jedoch weder zu entnehmen, in welcher Situation er diese Personen getroffen haben will, wann die angebliche Konfrontation mit ihnen stattgefunden haben soll oder um wieviele Personen es sich gehandelt haben soll. Auch sonstige Umstände zu dieser Konfrontation mit seinen Verfolgern, welche den Eindruck einer persönlich erlebten Situation erwecken könnten, sind den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (vgl. B10 F. 153f.). Auf die entsprechenden Fragen hat der Beschwerdeführer lediglich geantwortet, er sei diesen Personen manchmal begegnet, als er unterwegs am Predigen gewesen sei (B10 F45). Auch auf Nachfrage der befragenden Person blieben die Antworten des Beschwerdeführers jeweils ausweichend und oberflächlich. Was die Umstände betrifft, inwiefern diese Personen auf ihn zugekommen sein sollen, ist dem entsprechenden Protokoll lediglich zu entnehmen, dass die Personen ihn gesehen hätten (B10 F152 - F154). 5.2.5 Aufgrund dieser Ausführungen drängt sich die Vermutung auf, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie geschildert zugetragen haben und der Beschwerdeführer bei den Befragungen durch die Vorinstanz keine selbst erlebten Situationen vorgetragen hat. Auch sein Einwand, seine Flucht aus Nigeria sei bereits viele Jahre her, was seine Mühe, sich an jedes Detail zu erinnern, erkläre, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei den eben aufgeführten Widersprüchen und oberflächlichen Angaben betreffend das Ausreisejahr, seine Familienverhältnisse und den Ort, an welchen die angeblich von ihm besuchte Kirche gestanden haben soll, handelt es sich nicht um Themen, deren Einzelheiten während einer längeren Zeit natürlicherweise langsam in Vergessenheit geraten, sondern um elementare Gegebenheiten. Das entsprechende Vorbringen ist somit ungeeignet, diese Ungereimtheiten zu erklären. Folglich ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, von der Unglaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen auszugehen. 5.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen aus der Schweiz stammenden Bekannten aufsuchen, den ihm geliehenen Geldbetrag einfordern wollen und deshalb seinen Heimatstaat verlassen müssen, fällt offenkundig nicht unter die in Art. 3 AsylG festgehaltenen Voraussetzungen, unter welchen eine Person als Flüchtling anerkannt werden kann. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen ehelichen oder nichtehelichen Partnern. Geschützt werden die Beziehungen zwischen Personen, welche zusammenleben und bei denen eine enge persönliche, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 m.w.H.). In Ausnahmesituationen können sich auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 6.3.1 genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 6.2.3 Unbesehen der Tatsache, dass die Partnerin des Beschwerdeführers mit der Aufenthaltsbewilligung B (erteilt aufgrund Vorliegens eines persönlichen Härtefalls) ohnehin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der obenstehenden Erwägungen verfügt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 7.125 m.w.H.), ist vorliegend das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestand seines Familienlebens geringer zu werten als das öffentliche Interesse. Das öffentliche Interesse liegt in der vorliegenden Konstellation in der Migrationsregulierung. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens ist bereits deshalb geringer zu werten als jenes öffentliche Interesse, weil er und seine Partnerin ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren können, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AuG einleiten (vgl. etwa Entscheid des BVGer E-6059/2017 E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen jenes Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie legal in der Schweiz aufgehalten hat und seine derzeitige Anwesenheit hierzulande lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war, hätte ihm und seinen Angehörigen von Anfang an bewusst sein müssen, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer ist. Folglich kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines allfällig anhängig gemachten Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 44 AuG (i.V.m. Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Der vorliegende Entscheid dürfte indes gleichzeitig dazu führen, dass es nicht haltbar wäre, ein Familienzusammenführungsverfahren nach Art. 44 AuG einzig mit dem Argument abzuweisen, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestehe deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie nicht zusammengelebt hätten. So wird ihnen ein solches Zusammenleben durch die entsprechende behördliche Anordnung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch gerade verunmöglicht. 6.3 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt e nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allfällige Unruhen und Gewaltsituationen in Nigeria liegen nicht landesweit vor, womit der Wegweisungsvollzug generell zumutbar ist. Weiter lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So bringt der Beschwerdeführer insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über langjährige Berufserfahrung im Hotelgewerbe. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Überprüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: