Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde die Mutter des Beschwer- deführers B._______ (N […]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, katho- lischen Glaubens und stamme aus C._______ (Ost-Provinz). Seine Mutter habe vor ihrer Ausreise ([…] 2013) aus Sri Lanka in der Kirche als (…) gearbeitet und habe bei ihrer Tätigkeit Personen ins Kriegsgebiet, insbe- sondere ins Vanni-Gebiet, gebracht. Dabei sei sie von der Armee angehal- ten worden und habe Schwierigkeiten bekommen. Nach der Ausreise der Mutter sei er im Dezember 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) entführt, in ein Camp verbracht, zu seiner Mutter befragt und sechs Tage lang misshandelt worden. Er sei mit der Hilfe eines Pastors und seiner Grossmutter sowie dank der Bezahlung einer Geld- summe freigekommen. Ein Pastor habe ihn nach D._______ gebracht, wo er die Schule abgeschlossen habe. Ab Juni 2017 habe er in C._______ bei einem anderen Pastor gelebt. Am 29. Januar 2018 habe er einen Anruf ei- ner Person namens E._______ erhalten. Dieser habe sich als Mitarbeiter einer Organisation zugunsten von F._______ vorgestellt, welcher seiner- seits Friedensrichter und Sozialarbeiter gewesen und von den sri-lanki- schen Behörden umgebracht worden sei. Am 2. Februar 2018 habe E._______ ihn in der Kirche aufgesucht. Er habe im Rahmen der Organi- sation Beweise für die Gräueltaten gegenüber der tamilischen Bevölkerung sammeln wollen. Von seiner Grossmutter habe er (der Beschwerdeführer) von einer Kiste erfahren, die sich bei einem Freund seines Grossvaters in G._______ befinde und in welcher ein USB-Stick mit Film- und Fotomate- rial seiner Mutter abgelegt worden sei. Er sei mit E._______ am 14. Feb- ruar 2018 nach G._______ gereist und habe diesem die Unterlagen aus- gehändigt. Am 10. September 2018 hätten vier CID-Angehörige ihn bei der Grossmutter und beim Pastor gesucht, mutmasslich weil E._______ von den Behörden erwischt worden sei.
E-5/2020 Seite 3 Wegen der im Jahr 2013 erlittenen Misshandlungen habe er an Depressi- onen gelitten und zwei Selbstmordversuche verübt. Er habe sich unter ei- nem anderen Namen einer privaten Behandlung und später einer Behand- lung im Spital unterzogen. Von August 2015 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2017 sei er monatlich ambulant in einer Klinik behandelt worden. Mit der Unterstützung des Pastors von D._______ habe er einen Reisepass erhalten, welchen die Grossmutter einem Schlepper abgege- ben habe. Am (…) September 2018 habe er auf dem Luftweg Sri Lanka Richtung H._______ verlassen, wo er sich bis zum 5. Juli 2019 aufgehalten habe, bevor er am 9. Juli 2019 in die Schweiz eingereist sei. C. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juli 2019 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4792/2019 vom
30. September 2019 ab. In seinem Urteil bestätigte das Gericht die materielle Einschätzung des SEM, wonach die angeblichen Ereignisse im Jahr 2018, welche zur Aus- reise geführt hätten, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Das SEM habe sodann zutreffend erkannt, dass die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm dargelegten Vorkommnisse im Jahr 2013 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzu- sammenhang zu seiner Ausreise aufweisen würden. Nach dem geltend ge- machten Vorfall im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr 2018 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe während dieser Zeit die öffentliche Schule besucht und mit dem «A-Level» abgeschlossen, sich einen Reisepass ausstellen lassen und auf Kosten des Staates medizinische Behandlungen in Anspruch ge- nommen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der Behörden wegen seiner Mutter etwas zu befürch- ten gehabt habe und auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die alleinige Tatsache, dass seine Mutter in der Schweiz als Flüchtling aner- kannt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Er weise kein eigenes, konkretes, im länderspezifischen Kontext ihn ge- fährdendes Risikoprofil auf. Der Umstand, dass er (…) respektive an der
E-5/2020 Seite 4 (…) aufweise, stelle für sich alleine ebenfalls keinen ausreichenden risiko- begründenden Faktor im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere hielt es fest, es sei davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige medizinische Behandlung in Sri Lanka, wo der Beschwerdeführer bereits wegen des depressiven Krankheitsbildes be- handelt worden sei, für ihn zugänglich sei. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend abge- klärt, erweise sich als unbegründet. E. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylge- such» bezeichneter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 6. November 2019 das SEM darum, auf die Verfügung vom 9. September 2019 sei zurückzukommen, ihm sei Asyl oder (eventualiter) die vorläufige Aufnahme zu gewähren und seinem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer krank. Es wurde hierzu auf ärztliche Berichte der (…) Klinik I._______ vom 2. September 2019 sowie vom 31. Juli 2019 verwiesen. Die Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde in Aussicht gestellt. Im Weiteren wurde ein «filing report», versehen mit den Daten vom 30. Au- gust 2019, 30. September 2019 und 5. Oktober 2019 eingereicht und dazu erklärt, es handle sich um einen Bericht eines Polizei-Offiziers, des «Officer in Charge», O.I.C., aus C._______. Der Bericht sei an das Gericht in C._______ gerichtet. In Sri Lanka entspreche dies systemisch einer An- zeige, die bei einem Gericht eingereicht werden müsse, um einen Haftbe- fehl zu erhalten. Im Report werde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerde- führer wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation («aiding and abetting to the terrorist Organization») ermittelt werde. Weiter werde aus- geführt, dass der Beschwerdeführer hätte verhaftet werden sollen, er je- doch nicht angetroffen worden sei. Deshalb schliesse besagter Bericht mit der Aufforderung an das Gericht, einen offiziellen Haftbefehl auszustellen. Ein weiteres Dokument stelle der von der Polizei beim Gericht verlangte offizielle «Haftbefehl» gegen den Beschwerdeführer dar. Der Haftbefehl datiere vom 30. September 2019. Aufgrund dieser Dokumente sei belegt, dass er nach wie vor in Sri Lanka gesucht werde. Offensichtlich stehe diese
E-5/2020 Seite 5 Suche in Zusammenhang mit dem «Prevention of Terrorist act». Verknüpft mit den von ihm getätigten Aussagen mache dies Sinn, indem er etwa we- gen der Unterstützung der von ihm erwähnten Gruppierung oder auch in Zusammenhang mit seiner Mutter, die in der Schweiz als Flüchtling aner- kannt worden sei, gesucht werde. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen oder vorläufig aufzunehmen, da ihm unmenschliche Behandlung oder Fol- ter drohe. Falls das SEM betreffend die Echtheit der Beweise Zweifel hege, werde beantragt, vor Erlass einer Verfügung die eingereichten Beweise der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka zwecks Verifizierung ihrer Echtheit zu übermitteln. F. Das SEM liess am 7. November 2019 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers provisorisch aussetzen. Am 13. November 2019 über- wies es die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks allfälliger Be- handlung als Revisionsgesuch. G. Mit Schreiben an das SEM vom 14. November 2019 beantragte der Be- schwerdeführer, ihm sei ein Arzt beizuordnen, der in der Lage sei, seine Folterspuren zu begutachten und einen qualifizierten Bericht darüber ein- zureichen, ob es sich um Folternarben handle oder nicht. H. Am 19. November 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Ein- gabe vom 6. November 2019 zurück an das SEM zur Behandlung als Wie- dererwägungsgesuch. Die Eingabe beschlage zwar hauptsächlich einen vorbestandenen Sachverhalt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mache indes weder einen Revisionsgrund geltend, noch bezeichne er die Eingabe als Revisionsgesuch, sondern benenne diese vielmehr als «qua- lifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch». Die Ein- gabe ziele eindeutig auf ein neues Asylverfahren respektive ein Wiederer- wägungsgesuch ab. I. Mit Verfügung vom 20. November 2019 gab das SEM einem Ersuchen des Beschwerdeführers um Akteneinsicht statt. J. Mit Verfügung vom 29. November 2019 stellte das SEM fest, es handle sich bei der Eingabe um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im
E-5/2020 Seite 6 Sinne von Art. 111b AsylG. Es wies das Gesuch als unbegründet ab, er- klärte die Verfügung vom 9. September 2019 für rechtskräftig und voll- streckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü- gung komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache beantragte er, die Verfügungen des SEM vom 9. September und 29. November 2019 seien aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Sube- ventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie darum ersucht, das zuständige Migra- tionsamt anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte einen ärztlichen Bericht vom 13. November 2019 ein. L. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 3. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe und der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. N. Am 24. Januar 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde.
E-5/2020 Seite 7 O. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Ja- nuar 2020 zur Replik zugestellt. Diese ging am 12. Februar 2020 unter Bei- lage eines Arztberichts, datierend vom 10. Februar 2020, ein. P. Am 22. August 2022 und am 5. September 2022 reichte der Beschwerde- führer eine seinen Vater betreffende «Message Form», datierend vom
25. Juli 2022 sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) vom 13. Juli 2022 «Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesund- heitsversorgung» ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5/2020 Seite 8
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen.
E. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner klassischen Konstel- lation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegwei- sungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstel- lation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 3.3 Werden neue Tatsachen geltend gemacht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, im Wiederer- wägungsgesuch komme der Beschwerdeführer auf seine ursprünglich gel- tend gemachten Vorfluchtgründe zurück und reiche dazu einen polizeili- chen «filing report» sowie einen «Haftbefehl» zu den Akten. Diese Beweis- mittel würden nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und seien leicht fälschbar. Ferner könne ihnen aufgrund ihrer leichten Erhältlichkeit kein ho- her Beweiswert beigemessen werden. Aus den eingereichten Dokumenten sei sodann nicht ersichtlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sein solle. Die Dokumente seien nicht ge- eignet, die im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründe im Jahre 2018 zu belegen. Entsprechend sei der Beweis- antrag, es sei die Echtheit des eingereichten Haftbefehls durch die Schwei- zer Vertretung in Colombo abzuklären, abzuweisen. Der Antrag auf ärztli- che Untersuchung allfälliger Folterspuren sei ebenfalls abzuweisen, da es sich bei den angeblichen Misshandlungen im Jahr 2013 um Vorbringen handle, die für die fünf Jahre später erfolgte Ausreise aus Sri Lanka Ende 2018 nicht kausal gewesen seien.
E-5/2020 Seite 9 In Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten gesundheitli- chen Schwierigkeiten verwies das SEM auf seine Erwägungen in der Ver- fügung vom 9. September 2019. Diese seien bei der Beurteilung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden und ein sol- cher als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Die Einschät- zung sei durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden. Die im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Arztberichte seien dabei bereits ge- würdigt worden. Weitere medizinische Berichte habe der Beschwerdefüh- rer nicht eingereicht.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, gemäss dem beilie- genden Schreiben seines Vaters vom 10. Dezember 2019 hätte dem Be- schwerdeführer eine polizeiliche Vorladung ausgehändigt werden sollen. Sein Vater, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, habe die Vorladung nicht angenommen, davon jedoch dem Dorfvorsteher berichtet. Der Dorfvorste- her bestätige dies im genannten Schreiben. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht gehe zudem hervor, dass er durch die mehrtägige Festnahme im Jahr 2013, bei der er massiv gefoltert worden sei, psychisch belastet sei. Gemäss dem Arztbericht habe er sich nach diesem Ereignis jahrelang versteckt. Die Vorinstanz sei auf diese Vor- sichtsmassnahme mit keinem Wort eingegangen. Die Ereignisse hätten zu einer Depression und zwei Selbstmordversuchen geführt, weshalb er eine Überprüfung der Folterspuren beantrage, da die Folter kausal für seine Ausreise gewesen sei. Aus der Tatsache, dass er wegen seiner beiden Suizidversuche von 2015 bis 2017 in Behandlung gewesen sei, leite die Vorinstanz ab, dass seine wahre Identität und sein Aufenthaltsort den Be- hörden bekannt gewesen sei und er keine Probleme gehabt habe. Er habe jedoch ein Spital bei seiner Grossmutter in J._______ besucht. Die Behör- den hätten daher nicht gewusst, wo er sich befunden habe. Die Vorinstanz sei zudem mit keinem Wort auf die Situation seiner Mutter eingegangen, obwohl diese wegen ihrer Gefährdungssituation als Flüchtling anerkannt worden sei. Bei einer Rückkehr wäre er ohne familiäre Unterstützung. Seine Grossmut- ter sei alt und hilfsbedürftig. Seine Tanten wollten nichts mit ihm zu tun ha- ben. Da er sich lange versteckt habe, habe er auch keine Freunde mehr in Sri Lanka. Auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka, die sich mit der Wahl von Gotabaya verändert habe, sei neu zu evaluieren.
E-5/2020 Seite 10
E. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM hinsichtlich der im Jahr 2013 erfolgten Festnahme und Folter auf seinen Entscheid vom 9. September 2019, worin ausgeführt worden sei, weshalb der Vorfall für nicht kausal in Bezug auf die Ausreise befunden worden sei; eine Einschätzung, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers und des Vaters seien als Ge- fälligkeitsschreiben zu werten. Hinsichtlich der psychischen Probleme und deren Behandlungsmöglichkeiten sei zu erwägen, dass sich die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers seit der erstinstanzlichen Verfü- gung nicht massgeblich verändert habe. Trotz der veränderten Lage in Sri Lanka bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er deswegen nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfol- gungsmassnahme ausgesetzt sei.
E. 4.4 In der Replik insistierte der Beschwerdeführer nochmals, dass sich die Vorinstanz erneut nicht zur Situation seiner Mutter äussere. Er betonte, er sei in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb insbesondere aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht aus- geschlossen werden könne, dass ihm im Falle seiner Rückkehr erneut Fol- ter, Inhaftierung oder unmenschliche Behandlung drohen würden.
E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich die verfahrensrechtlichen Rü- gen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Ver- fügung ist sodann auch materiell zu bestätigen und die Beschwerde ist ab- zuweisen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 5.2.1 Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsge- suchs eingereichte «filing report» ist mit dem Datum vom 30. August 2019 versehen. Es handle sich um eine Anzeige eines Polizei-Offiziers, des «Officer in Charge» (O.I.C.), aus C._______, die an das Gericht in C._______ gerichtet sei. Auf diesem Dokument ebenfalls enthalten ist ein Schriftsatz mit dem Datum vom 30. September 2019, wobei es sich um den Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls handle. Als weiteres Datum wird auf dem Dokument der 5. Oktober 2019 ausgewiesen. Es handelt sich so- mit bei erwähntem «filing report» um ein Beweismittel, welches seinen An- fang bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens nahm, dessen Komplettierung hingegen erst zeitgleich respektive mit und nach dem Urteil
E-5/2020 Seite 11 des Bundesverwaltungsgerichts E-4792/2019 vom 30. September 2019 er- folgte. Das Dokument soll sich – gemäss dem Beschwerdeführer – zudem auf Tatsachen beziehen, die er bereits dem SEM gegenüber dargelegt habe, welche indes als nicht glaubhaft erachtet wurden. Dieses Beweismit- tel wurde demzufolge durch das SEM zu Recht im Rahmen der (qualifizier- ten) Wiedererwägung gewürdigt.
E. 5.2.2 Vorab fällt mit Bezug auf das erwähnte «behördliche» Beweismittel und dessen Beweistauglichkeit auf, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die sri-lankischen Polizeibehörden erst im August 2019 eine solche An- zeige initiiert haben sollen. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge nämlich schon im Jahr 2018 aus seinem Heimatstaat aus. Wäre der Beschwerdeführer wie von ihm im ordentlichen Verfahren geltend ge- macht, aufgrund der im Jahr 2018 erwähnten Vorfälle unter anderem durch das CID gesucht worden, so leuchtet nicht ein, weshalb erst fast ein Jahr später gegen ihn vorgegangen worden sein soll. Aus erwähnter Anzeige respektive dem darin ebenfalls enthaltenen Haftbefehl wird zudem nicht konkret ersichtlich, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Der an- gegebene Grund, es werde gegen ihn wegen Unterstützung einer terroris- tischen Organisation («aiding and abetting to the terrorist Organization») ermittelt, ist vage gehalten. Weder wird die Organisation darin konkret be- zeichnet noch angegeben, wegen welcher konkreten Tat gegen den Be- schwerdeführer ermittelt werde. Mit dem SEM ist zudem einig zu gehen, dass der «filing report» respektive der «Haftbefehl» keinerlei direkten Be- zug zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Asylvorbringen aufweist. Nicht nachvollziehbar ist ohnehin, dass man gemäss den Ausführungen im «filing report» versucht habe, den Beschwerdeführer festzunehmen, er je- doch nicht angetroffen worden sei. Wenn die Polizei sich bereits infolge von Ermittlungen berechtigt gefühlt hat, eine Festnahme des Beschwerde- führers zu veranlassen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie für eine weitere Festnahme nunmehr zunächst einen gerichtlichen Antrag hätte stellen müssen. Bei dem Dokument handelt es sich zudem um einen An- trag an ein Gericht, der mittels einer Art Formular durchgeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Einschätzung des SEM, dass es sich beim vorgelegten Dokument um ein solches handelt, welches leicht reproduzierbar ist und dem kein massgeblicher Beweiswert zukommt.
E. 5.2.3 In Zusammenhang mit dem erwähnten Beweismittel wurde im Be- schwerdeverfahren zudem auf ein in englischer Sprache verfasstes Schrei- ben hingewiesen (vgl. Beilage 2), in welchem vom Dorfvorsteher bestätigt werde, dass dieser eine den Beschwerdeführer betreffende und am 30.
E-5/2020 Seite 12 September 2019 ausgestellte «arrest warrant» anstelle des Vaters ange- nommen habe. Vorangestellt ist diesem Schreiben ein Text des Vaters an den Dorfvorsteher, in dem dieser dem Dorfvorsteher unterschriftlich mitteilt, mit seinem Sohn nicht in Kontakt zu stehen und daher die «warrant» nicht angenommen zu haben («I, the undersigned, the father of K._______ wish to inform you that I do not have any contact with my son K._______, he had been living with his mother L._______. As such I can't accept The war- rant issued by the Courts on 30/09/2019 to give to K._______»). Es ist jedoch nicht plausibel, dass der Vater zwar die Annahme eines seinen Sohn betreffenden Dokuments verweigert, jedoch ihm für das vorliegende ausserordentliche Rechtsmittelverfahren in der Schweiz eine entspre- chende Bestätigung ausstellt. Es handelt sich bei diesem eingereichten Dokument daher nach Ansicht des Gerichts offensichtlich um ein Gefällig- keitsschreiben.
E. 5.2.4 Auch die am 22. August 2022 eingereichte «message form» in schlechter Kopierqualität, welche angeblich den Vater betreffen und ihn in Bezug auf seinen Sohn zu einer Anhörung vorladen soll, ist nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren einlässlich festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auch diesem Be- weismittel ist die Beweistauglichkeit abzusprechen.
E. 5.2.5 Die zuvor genannten Beweismittel, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer «nach wie vor» in Sri Lanka gesucht werde, sind dem- nach offensichtlich nicht geeignet, die als unglaubhaft erachteten Asyl- gründe nunmehr anders einzuschätzen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe bereits im ordentli- chen Asylverfahren dargelegt, sich nach der Festnahme im Jahr 2013 bis 2017 versteckt zu haben. Dieses Vorbringen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im ordentli- chen Beschwerdeverfahren bereits gewürdigt, wobei es zum Schluss kam, die im Jahr 2013 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers und die da- mit verbundenen Misshandlungen seien für seine spätere Ausreise nicht kausal (vgl. E-4792/2020 vom 30. September 2020 E. 6.1.1). Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe explizit zu Protokoll gege- ben, nach diesem Vorfall Ende Dezember 2013 bis zur Ausreise im Sep- tember 2018 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, er habe zudem nach eigenen Angaben in C._______ die öffentliche Schule besucht
E-5/2020 Seite 13 und mit dem «A-Level» abgeschlossen und sich von August 2015 bis ins Jahr 2017 regelmässig in einem Spital in M._______ (Bezirk X.______, Ost-Provinz) medizinisch behandeln lassen; der Staat sei für die entspre- chende Behandlung aufgekommen. Er habe zudem einen – am (…) 2014 ausgestellten – Reisepass erhalten. Es müsse daher nicht befürchtet wer- den, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorgetragenen Ereignis aus dem Jahr 2013 behördliche Repressalien drohen. Seine Angaben liessen auch darauf schliessen, dass er nicht im Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten seiner Mutter als (…) im Visier der sri-lankischen Behörden stehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem er- wähnten Arztbericht nicht auf eine vom Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil abweichende Würdigung hinsichtlich der vom Beschwerdefüh- rer dargelegten Ereignisse schliessen. Zwar könnte die Einschätzung ei- nes Facharztes respektive einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten PTBS in Betracht fallen würden, unter Umständen als Indiz gewertet werden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hin- weisen). Solche Indizien lassen sich dem ärztlichen Bericht aber nicht ent- nehmen. Der Arztbericht ist daher nicht geeignet, die durch das Gericht vorgenommene Würdigung in geeigneter Weise zu widerlegen.
E. 5.3.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es bereits im ordentlichen Asylverfahren abgelehnt wurde, den Beschwerdeführer ärztlich auf Folter- spuren untersuchen zu lassen, da die Frage der Glaubhaftigkeit allfälliger im Jahr 2013 erlittener Misshandlungen nicht zur Debatte stand. Die (…) vorhandenen Narben wurden im Übrigen im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts berücksichtigt und es wurde dazu erwogen, dass dem Beschwer- deführer deswegen im länderspezifischen Kontext kein gefährdendes Risi- koprofil zukomme, auch nicht unter Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus der Mutter (vgl. a.a.O. E. 6.5). Da ein ausserordentliches Verfahren nicht dazu dienen darf, den gleichen Sachverhalt durch einen anderen Spruch- körper nochmals einer inhaltlichen materiellen Prüfung zu unterziehen, hat das SEM den Antrag auf ärztliche Prüfung der Narben auf Folterspuren hin vorliegend zu Recht abgelehnt.
E-5/2020 Seite 14
E. 5.4.1 Unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu beurteilen ist sodann auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, namentlich die von ihm eingereichten, nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens ent- standenen ärztlichen Berichte, die eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes belegen sollen.
E. 5.4.2 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, auf welche er in seinem Wiedererwägungsgesuch nochmals hinweist und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beantragt, wurden im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bereits beurteilt (vgl. a.a.O. E. 8.4.2).
E. 5.4.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten und nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandenen Arztberichte vermögen – wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend erwogen – in wiedererwägungs- rechtlicher Hinsicht zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dies gilt ebenfalls für den zuletzt im Rahmen der Replik eingereichten Arztbericht vom 10. Februar 2020. In diesem wird die im ordentlichen Verfahren ge- äusserte Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, aber auch ein stabilisierter psychopathologischer Befund nach Medikamenteneinstellung (Umstellung und Reduktion der Medikamente) festgestellt. Nebst dieser medikamentösen Behandlung im Jahr 2020 er- folgte jedoch – soweit aus den Akten ersichtlich – keine therapeutische Be- handlung. In seinen (inhaltlich identischen) letzten Eingaben vom 22. Au- gust und 5. September 2022 macht er zwar geltend, er sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung, führt dazu allerdings nichts Konkretes aus und reicht keine ärztlichen Berichte ein. Von einer relevanten Verschlech- terung des psychischen Gesundheitszustandes seit Abschluss des or- dentlichen Verfahrens kann demzufolge nicht ausgegangen werden.
E. 5.5 In Bezug auf das im Heimatstaat bestehende familiäre Netz ist schliesslich auf die Erwägungen im Urteil zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 8.3.2). Das Gericht geht im Weiteren davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer entgegen seinem Vorbringen nach wie vor in Kontakt mit seinem Vater steht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerde- führers mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz lebt und allfällige Medikamente des Beschwerdeführers finanzieren kann.
E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zuläs- sig und zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar
E-5/2020 Seite 15 2023 E. 10.2.6). Daran ändert auch der pauschale Verweis des Beschwer- deführers auf die Präsidentschaftswahl im November 2019 und die weite- ren politischen Entwicklungen sowie mögliche Zukunftsszenarien nichts. Denn damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern er persönlich und konkret von diesen Ereignissen betroffen ist. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zu einer anderen materiellen Einschätzung als der im ordentlichen Verfah- ren getroffenen zu führen.
E. 6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel zu einer anderen Beurtei- lung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Asyl- gründen oder Wegweisungsvollzugshindernissen zu führen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom
16. Januar 2020 gutgeheissen wurde und er aufgrund der Aktenlage wei- terhin als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5/2020 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5/2020 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde die Mutter des Beschwerdeführers B._______ (N [...]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, katholischen Glaubens und stamme aus C._______ (Ost-Provinz). Seine Mutter habe vor ihrer Ausreise ([...] 2013) aus Sri Lanka in der Kirche als (...) gearbeitet und habe bei ihrer Tätigkeit Personen ins Kriegsgebiet, insbesondere ins Vanni-Gebiet, gebracht. Dabei sei sie von der Armee angehalten worden und habe Schwierigkeiten bekommen. Nach der Ausreise der Mutter sei er im Dezember 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) entführt, in ein Camp verbracht, zu seiner Mutter befragt und sechs Tage lang misshandelt worden. Er sei mit der Hilfe eines Pastors und seiner Grossmutter sowie dank der Bezahlung einer Geldsumme freigekommen. Ein Pastor habe ihn nach D._______ gebracht, wo er die Schule abgeschlossen habe. Ab Juni 2017 habe er in C._______ bei einem anderen Pastor gelebt. Am 29. Januar 2018 habe er einen Anruf einer Person namens E._______ erhalten. Dieser habe sich als Mitarbeiter einer Organisation zugunsten von F._______ vorgestellt, welcher seinerseits Friedensrichter und Sozialarbeiter gewesen und von den sri-lankischen Behörden umgebracht worden sei. Am 2. Februar 2018 habe E._______ ihn in der Kirche aufgesucht. Er habe im Rahmen der Organisation Beweise für die Gräueltaten gegenüber der tamilischen Bevölkerung sammeln wollen. Von seiner Grossmutter habe er (der Beschwerdeführer) von einer Kiste erfahren, die sich bei einem Freund seines Grossvaters in G._______ befinde und in welcher ein USB-Stick mit Film- und Fotomaterial seiner Mutter abgelegt worden sei. Er sei mit E._______ am 14. Februar 2018 nach G._______ gereist und habe diesem die Unterlagen ausgehändigt. Am 10. September 2018 hätten vier CID-Angehörige ihn bei der Grossmutter und beim Pastor gesucht, mutmasslich weil E._______ von den Behörden erwischt worden sei. Wegen der im Jahr 2013 erlittenen Misshandlungen habe er an Depressionen gelitten und zwei Selbstmordversuche verübt. Er habe sich unter einem anderen Namen einer privaten Behandlung und später einer Behandlung im Spital unterzogen. Von August 2015 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2017 sei er monatlich ambulant in einer Klinik behandelt worden. Mit der Unterstützung des Pastors von D._______ habe er einen Reisepass erhalten, welchen die Grossmutter einem Schlepper abgegeben habe. Am (...) September 2018 habe er auf dem Luftweg Sri Lanka Richtung H._______ verlassen, wo er sich bis zum 5. Juli 2019 aufgehalten habe, bevor er am 9. Juli 2019 in die Schweiz eingereist sei. C. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juli 2019 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4792/2019 vom 30. September 2019 ab. In seinem Urteil bestätigte das Gericht die materielle Einschätzung des SEM, wonach die angeblichen Ereignisse im Jahr 2018, welche zur Ausreise geführt hätten, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Das SEM habe sodann zutreffend erkannt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm dargelegten Vorkommnisse im Jahr 2013 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen würden. Nach dem geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr 2018 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe während dieser Zeit die öffentliche Schule besucht und mit dem «A-Level» abgeschlossen, sich einen Reisepass ausstellen lassen und auf Kosten des Staates medizinische Behandlungen in Anspruch genommen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der Behörden wegen seiner Mutter etwas zu befürchten gehabt habe und auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die alleinige Tatsache, dass seine Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Er weise kein eigenes, konkretes, im länderspezifischen Kontext ihn gefährdendes Risikoprofil auf. Der Umstand, dass er (...) respektive an der (...) aufweise, stelle für sich alleine ebenfalls keinen ausreichenden risikobegründenden Faktor im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere hielt es fest, es sei davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige medizinische Behandlung in Sri Lanka, wo der Beschwerdeführer bereits wegen des depressiven Krankheitsbildes behandelt worden sei, für ihn zugänglich sei. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, erweise sich als unbegründet. E. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch» bezeichneter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 6. November 2019 das SEM darum, auf die Verfügung vom 9. September 2019 sei zurückzukommen, ihm sei Asyl oder (eventualiter) die vorläufige Aufnahme zu gewähren und seinem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer krank. Es wurde hierzu auf ärztliche Berichte der (...) Klinik I._______ vom 2. September 2019 sowie vom 31. Juli 2019 verwiesen. Die Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde in Aussicht gestellt. Im Weiteren wurde ein «filing report», versehen mit den Daten vom 30. August 2019, 30. September 2019 und 5. Oktober 2019 eingereicht und dazu erklärt, es handle sich um einen Bericht eines Polizei-Offiziers, des «Officer in Charge», O.I.C., aus C._______. Der Bericht sei an das Gericht in C._______ gerichtet. In Sri Lanka entspreche dies systemisch einer Anzeige, die bei einem Gericht eingereicht werden müsse, um einen Haftbefehl zu erhalten. Im Report werde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation («aiding and abetting to the terrorist Organization») ermittelt werde. Weiter werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hätte verhaftet werden sollen, er jedoch nicht angetroffen worden sei. Deshalb schliesse besagter Bericht mit der Aufforderung an das Gericht, einen offiziellen Haftbefehl auszustellen. Ein weiteres Dokument stelle der von der Polizei beim Gericht verlangte offizielle «Haftbefehl» gegen den Beschwerdeführer dar. Der Haftbefehl datiere vom 30. September 2019. Aufgrund dieser Dokumente sei belegt, dass er nach wie vor in Sri Lanka gesucht werde. Offensichtlich stehe diese Suche in Zusammenhang mit dem «Prevention of Terrorist act». Verknüpft mit den von ihm getätigten Aussagen mache dies Sinn, indem er etwa wegen der Unterstützung der von ihm erwähnten Gruppierung oder auch in Zusammenhang mit seiner Mutter, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, gesucht werde. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen oder vorläufig aufzunehmen, da ihm unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Falls das SEM betreffend die Echtheit der Beweise Zweifel hege, werde beantragt, vor Erlass einer Verfügung die eingereichten Beweise der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka zwecks Verifizierung ihrer Echtheit zu übermitteln. F. Das SEM liess am 7. November 2019 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers provisorisch aussetzen. Am 13. November 2019 überwies es die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks allfälliger Behandlung als Revisionsgesuch. G. Mit Schreiben an das SEM vom 14. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei ein Arzt beizuordnen, der in der Lage sei, seine Folterspuren zu begutachten und einen qualifizierten Bericht darüber einzureichen, ob es sich um Folternarben handle oder nicht. H. Am 19. November 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 6. November 2019 zurück an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch. Die Eingabe beschlage zwar hauptsächlich einen vorbestandenen Sachverhalt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mache indes weder einen Revisionsgrund geltend, noch bezeichne er die Eingabe als Revisionsgesuch, sondern benenne diese vielmehr als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch». Die Eingabe ziele eindeutig auf ein neues Asylverfahren respektive ein Wiedererwägungsgesuch ab. I. Mit Verfügung vom 20. November 2019 gab das SEM einem Ersuchen des Beschwerdeführers um Akteneinsicht statt. J. Mit Verfügung vom 29. November 2019 stellte das SEM fest, es handle sich bei der Eingabe um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG. Es wies das Gesuch als unbegründet ab, erklärte die Verfügung vom 9. September 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache beantragte er, die Verfügungen des SEM vom 9. September und 29. November 2019 seien aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Subeventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie darum ersucht, das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte einen ärztlichen Bericht vom 13. November 2019 ein. L. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 3. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. N. Am 24. Januar 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 zur Replik zugestellt. Diese ging am 12. Februar 2020 unter Beilage eines Arztberichts, datierend vom 10. Februar 2020, ein. P. Am 22. August 2022 und am 5. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine seinen Vater betreffende «Message Form», datierend vom 25. Juli 2022 sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2022 «Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung» ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.3 Werden neue Tatsachen geltend gemacht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, im Wiedererwägungsgesuch komme der Beschwerdeführer auf seine ursprünglich geltend gemachten Vorfluchtgründe zurück und reiche dazu einen polizeilichen «filing report» sowie einen «Haftbefehl» zu den Akten. Diese Beweismittel würden nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und seien leicht fälschbar. Ferner könne ihnen aufgrund ihrer leichten Erhältlichkeit kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Aus den eingereichten Dokumenten sei sodann nicht ersichtlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sein solle. Die Dokumente seien nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründe im Jahre 2018 zu belegen. Entsprechend sei der Beweisantrag, es sei die Echtheit des eingereichten Haftbefehls durch die Schweizer Vertretung in Colombo abzuklären, abzuweisen. Der Antrag auf ärztliche Untersuchung allfälliger Folterspuren sei ebenfalls abzuweisen, da es sich bei den angeblichen Misshandlungen im Jahr 2013 um Vorbringen handle, die für die fünf Jahre später erfolgte Ausreise aus Sri Lanka Ende 2018 nicht kausal gewesen seien. In Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten verwies das SEM auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 9. September 2019. Diese seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden und ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Die Einschätzung sei durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden. Die im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Arztberichte seien dabei bereits gewürdigt worden. Weitere medizinische Berichte habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, gemäss dem beiliegenden Schreiben seines Vaters vom 10. Dezember 2019 hätte dem Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorladung ausgehändigt werden sollen. Sein Vater, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, habe die Vorladung nicht angenommen, davon jedoch dem Dorfvorsteher berichtet. Der Dorfvorsteher bestätige dies im genannten Schreiben. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht gehe zudem hervor, dass er durch die mehrtägige Festnahme im Jahr 2013, bei der er massiv gefoltert worden sei, psychisch belastet sei. Gemäss dem Arztbericht habe er sich nach diesem Ereignis jahrelang versteckt. Die Vorinstanz sei auf diese Vorsichtsmassnahme mit keinem Wort eingegangen. Die Ereignisse hätten zu einer Depression und zwei Selbstmordversuchen geführt, weshalb er eine Überprüfung der Folterspuren beantrage, da die Folter kausal für seine Ausreise gewesen sei. Aus der Tatsache, dass er wegen seiner beiden Suizidversuche von 2015 bis 2017 in Behandlung gewesen sei, leite die Vorinstanz ab, dass seine wahre Identität und sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt gewesen sei und er keine Probleme gehabt habe. Er habe jedoch ein Spital bei seiner Grossmutter in J._______ besucht. Die Behörden hätten daher nicht gewusst, wo er sich befunden habe. Die Vorinstanz sei zudem mit keinem Wort auf die Situation seiner Mutter eingegangen, obwohl diese wegen ihrer Gefährdungssituation als Flüchtling anerkannt worden sei. Bei einer Rückkehr wäre er ohne familiäre Unterstützung. Seine Grossmutter sei alt und hilfsbedürftig. Seine Tanten wollten nichts mit ihm zu tun haben. Da er sich lange versteckt habe, habe er auch keine Freunde mehr in Sri Lanka. Auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka, die sich mit der Wahl von Gotabaya verändert habe, sei neu zu evaluieren. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM hinsichtlich der im Jahr 2013 erfolgten Festnahme und Folter auf seinen Entscheid vom 9. September 2019, worin ausgeführt worden sei, weshalb der Vorfall für nicht kausal in Bezug auf die Ausreise befunden worden sei; eine Einschätzung, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers und des Vaters seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Hinsichtlich der psychischen Probleme und deren Behandlungsmöglichkeiten sei zu erwägen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der erstinstanzlichen Verfügung nicht massgeblich verändert habe. Trotz der veränderten Lage in Sri Lanka bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er deswegen nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sei. 4.4 In der Replik insistierte der Beschwerdeführer nochmals, dass sich die Vorinstanz erneut nicht zur Situation seiner Mutter äussere. Er betonte, er sei in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb insbesondere aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm im Falle seiner Rückkehr erneut Folter, Inhaftierung oder unmenschliche Behandlung drohen würden. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist sodann auch materiell zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 5.2 5.2.1 Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs eingereichte «filing report» ist mit dem Datum vom 30. August 2019 versehen. Es handle sich um eine Anzeige eines Polizei-Offiziers, des «Officer in Charge» (O.I.C.), aus C._______, die an das Gericht in C._______ gerichtet sei. Auf diesem Dokument ebenfalls enthalten ist ein Schriftsatz mit dem Datum vom 30. September 2019, wobei es sich um den Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls handle. Als weiteres Datum wird auf dem Dokument der 5. Oktober 2019 ausgewiesen. Es handelt sich somit bei erwähntem «filing report» um ein Beweismittel, welches seinen Anfang bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens nahm, dessen Komplettierung hingegen erst zeitgleich respektive mit und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4792/2019 vom 30. September 2019 erfolgte. Das Dokument soll sich - gemäss dem Beschwerdeführer - zudem auf Tatsachen beziehen, die er bereits dem SEM gegenüber dargelegt habe, welche indes als nicht glaubhaft erachtet wurden. Dieses Beweismittel wurde demzufolge durch das SEM zu Recht im Rahmen der (qualifizierten) Wiedererwägung gewürdigt. 5.2.2 Vorab fällt mit Bezug auf das erwähnte «behördliche» Beweismittel und dessen Beweistauglichkeit auf, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die sri-lankischen Polizeibehörden erst im August 2019 eine solche Anzeige initiiert haben sollen. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge nämlich schon im Jahr 2018 aus seinem Heimatstaat aus. Wäre der Beschwerdeführer wie von ihm im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, aufgrund der im Jahr 2018 erwähnten Vorfälle unter anderem durch das CID gesucht worden, so leuchtet nicht ein, weshalb erst fast ein Jahr später gegen ihn vorgegangen worden sein soll. Aus erwähnter Anzeige respektive dem darin ebenfalls enthaltenen Haftbefehl wird zudem nicht konkret ersichtlich, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Der angegebene Grund, es werde gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation («aiding and abetting to the terrorist Organization») ermittelt, ist vage gehalten. Weder wird die Organisation darin konkret bezeichnet noch angegeben, wegen welcher konkreten Tat gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Mit dem SEM ist zudem einig zu gehen, dass der «filing report» respektive der «Haftbefehl» keinerlei direkten Bezug zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Asylvorbringen aufweist. Nicht nachvollziehbar ist ohnehin, dass man gemäss den Ausführungen im «filing report» versucht habe, den Beschwerdeführer festzunehmen, er jedoch nicht angetroffen worden sei. Wenn die Polizei sich bereits infolge von Ermittlungen berechtigt gefühlt hat, eine Festnahme des Beschwerdeführers zu veranlassen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie für eine weitere Festnahme nunmehr zunächst einen gerichtlichen Antrag hätte stellen müssen. Bei dem Dokument handelt es sich zudem um einen Antrag an ein Gericht, der mittels einer Art Formular durchgeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Einschätzung des SEM, dass es sich beim vorgelegten Dokument um ein solches handelt, welches leicht reproduzierbar ist und dem kein massgeblicher Beweiswert zukommt. 5.2.3 In Zusammenhang mit dem erwähnten Beweismittel wurde im Beschwerdeverfahren zudem auf ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben hingewiesen (vgl. Beilage 2), in welchem vom Dorfvorsteher bestätigt werde, dass dieser eine den Beschwerdeführer betreffende und am 30. September 2019 ausgestellte «arrest warrant» anstelle des Vaters angenommen habe. Vorangestellt ist diesem Schreiben ein Text des Vaters an den Dorfvorsteher, in dem dieser dem Dorfvorsteher unterschriftlich mitteilt, mit seinem Sohn nicht in Kontakt zu stehen und daher die «warrant» nicht angenommen zu haben («I, the undersigned, the father of K._______ wish to inform you that I do not have any contact with my son K._______, he had been living with his mother L._______. As such I can't accept The warrant issued by the Courts on 30/09/2019 to give to K._______»). Es ist jedoch nicht plausibel, dass der Vater zwar die Annahme eines seinen Sohn betreffenden Dokuments verweigert, jedoch ihm für das vorliegende ausserordentliche Rechtsmittelverfahren in der Schweiz eine entsprechende Bestätigung ausstellt. Es handelt sich bei diesem eingereichten Dokument daher nach Ansicht des Gerichts offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. 5.2.4 Auch die am 22. August 2022 eingereichte «message form» in schlechter Kopierqualität, welche angeblich den Vater betreffen und ihn in Bezug auf seinen Sohn zu einer Anhörung vorladen soll, ist nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren einlässlich festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auch diesem Beweismittel ist die Beweistauglichkeit abzusprechen. 5.2.5 Die zuvor genannten Beweismittel, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer «nach wie vor» in Sri Lanka gesucht werde, sind demnach offensichtlich nicht geeignet, die als unglaubhaft erachteten Asylgründe nunmehr anders einzuschätzen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe bereits im ordentlichen Asylverfahren dargelegt, sich nach der Festnahme im Jahr 2013 bis 2017 versteckt zu haben. Dieses Vorbringen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren bereits gewürdigt, wobei es zum Schluss kam, die im Jahr 2013 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Misshandlungen seien für seine spätere Ausreise nicht kausal (vgl. E-4792/2020 vom 30. September 2020 E. 6.1.1). Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe explizit zu Protokoll gegeben, nach diesem Vorfall Ende Dezember 2013 bis zur Ausreise im September 2018 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, er habe zudem nach eigenen Angaben in C._______ die öffentliche Schule besucht und mit dem «A-Level» abgeschlossen und sich von August 2015 bis ins Jahr 2017 regelmässig in einem Spital in M._______ (Bezirk X.______, Ost-Provinz) medizinisch behandeln lassen; der Staat sei für die entsprechende Behandlung aufgekommen. Er habe zudem einen - am (...) 2014 ausgestellten - Reisepass erhalten. Es müsse daher nicht befürchtet werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorgetragenen Ereignis aus dem Jahr 2013 behördliche Repressalien drohen. Seine Angaben liessen auch darauf schliessen, dass er nicht im Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten seiner Mutter als (...) im Visier der sri-lankischen Behörden stehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem erwähnten Arztbericht nicht auf eine vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil abweichende Würdigung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse schliessen. Zwar könnte die Einschätzung eines Facharztes respektive einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten PTBS in Betracht fallen würden, unter Umständen als Indiz gewertet werden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien lassen sich dem ärztlichen Bericht aber nicht entnehmen. Der Arztbericht ist daher nicht geeignet, die durch das Gericht vorgenommene Würdigung in geeigneter Weise zu widerlegen. 5.3.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es bereits im ordentlichen Asylverfahren abgelehnt wurde, den Beschwerdeführer ärztlich auf Folterspuren untersuchen zu lassen, da die Frage der Glaubhaftigkeit allfälliger im Jahr 2013 erlittener Misshandlungen nicht zur Debatte stand. Die (...) vorhandenen Narben wurden im Übrigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt und es wurde dazu erwogen, dass dem Beschwerdeführer deswegen im länderspezifischen Kontext kein gefährdendes Risikoprofil zukomme, auch nicht unter Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus der Mutter (vgl. a.a.O. E. 6.5). Da ein ausserordentliches Verfahren nicht dazu dienen darf, den gleichen Sachverhalt durch einen anderen Spruchkörper nochmals einer inhaltlichen materiellen Prüfung zu unterziehen, hat das SEM den Antrag auf ärztliche Prüfung der Narben auf Folterspuren hin vorliegend zu Recht abgelehnt. 5.4 5.4.1 Unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu beurteilen ist sodann auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, namentlich die von ihm eingereichten, nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandenen ärztlichen Berichte, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen sollen. 5.4.2 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, auf welche er in seinem Wiedererwägungsgesuch nochmals hinweist und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beantragt, wurden im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bereits beurteilt (vgl. a.a.O. E. 8.4.2). 5.4.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten und nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandenen Arztberichte vermögen - wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend erwogen - in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dies gilt ebenfalls für den zuletzt im Rahmen der Replik eingereichten Arztbericht vom 10. Februar 2020. In diesem wird die im ordentlichen Verfahren geäusserte Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, aber auch ein stabilisierter psychopathologischer Befund nach Medikamenteneinstellung (Umstellung und Reduktion der Medikamente) festgestellt. Nebst dieser medikamentösen Behandlung im Jahr 2020 erfolgte jedoch - soweit aus den Akten ersichtlich - keine therapeutische Behandlung. In seinen (inhaltlich identischen) letzten Eingaben vom 22. August und 5. September 2022 macht er zwar geltend, er sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung, führt dazu allerdings nichts Konkretes aus und reicht keine ärztlichen Berichte ein. Von einer relevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens kann demzufolge nicht ausgegangen werden. 5.5 In Bezug auf das im Heimatstaat bestehende familiäre Netz ist schliesslich auf die Erwägungen im Urteil zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 8.3.2). Das Gericht geht im Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nach wie vor in Kontakt mit seinem Vater steht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz lebt und allfällige Medikamente des Beschwerdeführers finanzieren kann. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zulässig und zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.6). Daran ändert auch der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die Präsidentschaftswahl im November 2019 und die weiteren politischen Entwicklungen sowie mögliche Zukunftsszenarien nichts. Denn damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern er persönlich und konkret von diesen Ereignissen betroffen ist. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zu einer anderen materiellen Einschätzung als der im ordentlichen Verfahren getroffenen zu führen.
6. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Asylgründen oder Wegweisungsvollzugshindernissen zu führen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 16. Januar 2020 gutgeheissen wurde und er aufgrund der Aktenlage weiterhin als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: