Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
I. A. Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde die Mutter des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und sie erhielt Asyl. II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Juli 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 29. August 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie katholischen Glaubens aus C._______ (Ost-Provinz). Er habe keine Familienangehörige oder Bezugspersonen in Drittstaaten ausser seine Mutter, B._______, welche in der Schweiz lebe. Sein Vater habe früher versucht, ihn - den Beschwerdeführer - im Kindesalter zusammen mit seiner Mutter (...) umzubringen. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zum Vater oder dessen Verwandten. Verwandte seiner Mutter (Geschwister sowie die Grossmutter) würden in Sri Lanka leben. Der Beschwerdeführer habe bis zur 12. Klasse ([...]) die Schule besucht und den «A-Level» abgeschlossen. Er habe in einer Kirche ([...] Church) respektive in einem Kinderheim gelebt. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Mutter habe vor ihrer Ausreise (im Januar 2013) aus Sri Lanka in der Kirche als Übersetzerin gearbeitet und habe bei ihrer Tätigkeit Personen ins Kriegsgebiet, insbesondere ins Vanni-Gebiet, gebracht. Dabei sei sie von der Armee angehalten worden und habe Schwierigkeiten bekommen. Der Grossvater des Beschwerdeführers sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften getötet worden, seine Grossmutter habe bei einem Übergriff einen Hörschaden erlitten. Der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Weihnachtsfeierlichkeiten der Kirche im Dezember 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) entführt, in ein Camp verbracht, zu seiner Mutter befragt und sechs Tage lang misshandelt worden. Er sei mit der Hilfe eines Pastors und seiner Grossmutter sowie dank der Bezahlung einer Geldsumme freigekommen. Er sei in der Folge von einem Pastor nach D._______ verbracht worden, wo er wieder die Schule besucht und (...) abgeschlossen habe. Im Mai 2015 sei er nach C._______ gegangen, sei vom dortigen Pastor jedoch wieder weggeschickt worden, worauf er sich wieder nach D._______ begeben habe. Dort hätten seine psychischen Probleme begonnen. Als der mit dem Beschwerdeführer befreundete Pastor am 15. Juni 2017 einen Unfall erlitten habe, sei der Beschwerdeführer wieder nach C._______ gegangen, um diesen zu pflegen. Am 29. Januar 2018 habe er einen Anruf bekommen. Der Anrufer namens «E._______» habe sich vorgestellt als Mitarbeiter einer Organisation zugunsten von F._______, welcher seinerseits Friedensrichter und Sozialarbeiter gewesen und von den sri-lankischen Behörden umgebracht worden sei. E._______ habe den Beschwerdeführer auf seine Mutter angesprochen und ihn um Mithilfe bei der Organisation gebeten. Dieser E._______ habe den Beschwerdeführer dann täglich telefonisch kontaktiert und am 2. Februar 2018 persönlich in der Kirche aufgesucht. Sie hätten sich über die Tötung von F._______, die diesbezügliche Verantwortung der Regierung Rajapaksa und über die Mutter des Beschwerdeführers und deren Arbeit unterhalten. E._______ habe über die Kirche Kenntnisse über die Tätigkeiten der Mutter des Beschwerdeführers erlangt und habe im Rahmen der Organisation Beweise für die Greueltaten gegenüber der tamilischen Bevölkerung sammeln wollen. Von seiner Grossmutter habe der Beschwerdeführer von einer bei einem Freund seines Grossvaters in Colombo befindlichen Kiste erfahren, in welcher ein USB-Stick mit Film- und Fotomaterial seiner Mutter abgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit E._______ am 14. Februar 2018 nach Colombo gereist und habe diesem die Unterlagen ausgehändigt. Am 10. September 2018 hätten vier CID-Angehörige den Beschwerdeführer zu Hause bei der Grossmutter und beim Pastor gesucht. In der Zwischenzeit sei E._______ mutmasslich von den Behörden erwischt worden, weshalb der Beschwerdeführer nun auch gesucht werde. Seine Grossmutter habe in diesem Zusammenhang eine entsprechende Polizeianzeige erstattet. Der Pastor in C._______, G._______, habe im Jahr 2018 ebenfalls eine Polizeianzeige wegen der Vorfälle im Jahr 2013 erstattet. Der Beschwerdeführer sei unter Hausarrest gestellt worden. Wegen der erlittenen Misshandlungen habe er an Depressionen gelitten; er habe auch zwei Selbstmordversuche verübt. Seine Grossmutter habe ihn zur Behandlung geschickt. Den heimatlichen Ärzten gegenüber habe er sich als eine andere Person ausgegeben Er habe sich einer privaten Behandlung und später einer Behandlung im Spital unterzogen. Er sei von August 2015 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2017 monatlich ambulant in einer Klinik behandelt worden; der Staat habe die Behandlungskosten übernommen. Mit der Unterstützung des Pastors von D._______ habe er einen Reisepass erhalten, welchen die Grossmutter des Beschwerdeführers seinem Schlepper abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka am (...) September 2018 auf dem Luftweg Richtung Moskau verlassen. In Moskau habe er sich bis zum 5. Juli 2019 aufgehalten, bevor er über ihm unbekannte Länder am 9. Juli 2019 in die Schweiz eingereist sei. Er stehe mit keinen ausländischen tamilischen Gruppierungen in persönlichem Kontakt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Polizeirapport (»Extract from the Information Book»), datiert mit "2013.(...)" betreffend seine Mutter;
- Zwei Polizeirapport (»Extract from the Information Book» betreffend den Beschwerdeführer; datiert mit «2013.(...)» und «2018.(...)»
- Fremdsprachiges Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka in C._______ vom (...) 2018;
- zwei Schreiben der «Church of the (...) in Sri Lanka» respektive des Pastors von C._______ bzw. H._______ vom 15. und 21. Juli 2019;
- Medizinalakten des Beschwerdeführers aus Sri Lanka betreffend Spitalbehandlung (Schreiben (...) des (...) Hospital in I._______) vom 12. Februar 2017 sowie mehrere Handnotizen dieses Spitals),
- Arztberichte der (...) in J._______ vom 31. Juli, 15. August und 2. September 2019 (act. 17/2, 20/5);
- Bericht aus «TamilNet» betreffend «F._______'s killing»;
- ein fremdsprachiger Bericht der BBC (British Broadcasting Corporation) betreffend «British Tamils Forum»;
- Arztbericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 (act. 15/2);
- Medizinalakte des «National Council (...)» betreffend (...) der Grossmutter des Beschwerdeführers;
- Geburtsurkunden betreffend den Beschwerdeführer und seiner Eltern; sowie Todesurkunde betreffend den Grossvater. Aus den Medizinalakten aus Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers geht insbesondere hervor, dass dieser wegen «Adjustment disorder with depressive symptoms» im (...) Hospital in I._______ behandelt worden sei und ihm mehrere Medikamente verabreicht worden seien. Den Unterlagen der (...) in J._______ zufolge wurde ein Verdacht auf PTBS (Posttraumatisches Belastungssyndrom) respektive eine depressive Symptomatik diagnostiziert und der Beschwerdeführer deshalb medikamentös behandelt. C. Mit Begleitschreiben vom 4. September 2019 erhielt der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten seiner Mutter (N [...]). D. Das SEM gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. September 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 6. September 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. G. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. September 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. I. Die vorinstanzlichen Akten (inklusive die vom Gericht beigezogenen Verfahrensakten der Mutter des Beschwerdeführers) trafen am 23. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs. Die in der Verfügung vom 9. September 2019 angeordnete Kantonszuweisung des Beschwerdeführers ist im Beschwerdeverfahren nicht angefochten worden und bildet demnach nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereignissen im Jahr 2018 seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er insbesondere nur vage Angaben zur Person «E._______» und zur Organisation von F._______ machen können. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit E._______ telefoniert und bei ihrem Treffen mit diesem mehrere Stunden lang gesprochen haben wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Informationen zu Protokoll gegeben hätte. Er habe auch keine hinreichenden Kenntnisse über das E._______ übergebene Material gehabt. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer angesichts der Aushändigung dieses Materials und der darauffolgenden angeblichen Verfolgung durch das CID seine Mutter diesbezüglich nicht kontaktiert und mit ihr nicht darüber gesprochen habe. Seine Erklärung, er habe nicht das ganze Material angeschaut und sich nicht getraut, die Videos mit Ton anzuschauen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch seine Beweggründe und Gedanken zu den vorgetragenen Ereignissen seien nicht schlüssig dargelegt worden. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer sich innert kurzer Zeit, und ohne weitere Nachforschungen anzustellen oder Rücksprache mit seiner Mutter zu nehmen, entschlossen habe, auf Anfrage von E._______ hin der Organisation zu helfen. Insbesondere seine eher saloppe Angabe, er habe E._______ geglaubt, dass er keine Probleme erhalten werde, sei nicht überzeugend. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Vorverfolgung zu beweisen. Die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Eltern, die Medizinalakten und die eingereichte Identitätskarte würden lediglich gewisse Ereignisse in der Biographie des Beschwerdeführers stützen. Die Todesurkunde des Grossvaters und die Bestätigung der (...) seiner Grossmutter stünden nicht im Zusammenhang mit seinen persönlichen Asylgründen. Zwischen dem BBC-Bericht, den Berichten über F._______ und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei kein direkter, persönlicher Zusammenhang gegeben. Die Auszüge aus dem Informationsbuch der Polizei und das Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» würden nur geringen Beweiswert aufweisen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar seien. Zudem könne die Meldung eines Ereignisses noch nicht bestätigen, dass jenes auch tatsächlich vorgefallen sei. Die beiden Schreiben der Pastoren wiesen als Gefälligkeitsschreiben ebenfalls nur geringen Beweiswert auf. Schliesslich vermöchten auch die Asylakten seiner Mutter die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Die vorgetragene Inhaftierung mit Misshandlungen im Jahr 2013 weise keinen sachlichen, engen Kausalzusammenhang zu der im September 2018 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka auf. Nach dem geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr 2018 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe während dieser Zeit die öffentliche Schule besucht, habe das «A-Level» abgeschlossen, habe sich einen Reisepass ausstellen und sich auf Kosten des Staates medizinisch behandeln lassen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Behörden wegen seiner Mutter etwas zu befürchten habe und auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die Vorfälle im Jahr 2018 habe er nicht glaubhaft machen können. Die Tatsache allein, dass seine Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. September 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, wozu insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz und auf die medizinische Versorgungslage im Osten Sri Lankas verwiesen wurde.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer den im Asylverfahren vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren sei er sehr wohl in der Lage gewesen, die Gesprächsthemen der Kontakte und Treffen mit E._______ grob wiederzugeben; E._______ selbst sei nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Der Beschwerdeführer sei persönlich arglos und allenfalls leichtgläubig, weshalb ihm die «vernünftige, erwachsene» Skepsis fehle. Deshalb sei eine Vertrauensbasis zu E._______ relativ schnell vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer habe auch der von diesem unterstützten Organisation vertraut. Es sei zudem verständlich, dass der Beschwerdeführer vom Freund seines Grossvaters mit Tadel gerechnet habe und sich angesichts seines labilen Zustandes nicht zu eingehend mit den Dokumenten und dem Video- und Bildmaterial beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS und an Depressionen. Er nehme entsprechende Medikamente ein, die seine Konzentration beeinträchtigen würden. Es sei nachvollziehbar, dass er sich deshalb während seiner Anhörung nicht an alle Details habe erinnern können. Er weise mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf: Er weise deutlich sichtbare Narben an der (...) und am (...) auf und verfüge nicht über Identitätspapiere. Seine Rückführung würde zwangsweise erfolgen. Angesichts dieser risikobegründenden Faktoren sei damit zu rechnen, dass er bei der Einreise ins Visier der heimatlichen Behörden gerate. Zudem habe seine Mutter bereits vor einigen Jahren in der Schweiz Asyl erhalten, weshalb dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. Er habe keine berufliche Ausbildung genossen; seine Tätigkeit als (...) habe er nur einige Monate lang ausgeführt. Es liege keine gesicherte Einkommenssituation vor. Von der Vorinstanz sei nicht konkret abgeklärt worden, ob er bei der Grossmutter oder bei seinen Tanten über eine Wohngelegenheit verfüge. Zudem sei sein psychischer Zustand ungenügend abgeklärt worden.
E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Ereignisse im Jahr 2018 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Schilderungen sind in massgeblichen Teilen unsubstanziiert und vage ausgefallen. Zudem basiert die geltend gemachte Verfolgung durch das CID weitgehend auf blossem Hörensagen sowie auf Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen. Im Weiteren weisen seine Asylvorbringen betreffend die Ereignisse im Jahr 2013 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise auf.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei im Jahr 2013 im Dezember 2013 von zwei Angehörigen des CID festgenommen, sechs Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass diese sechstägige Inhaftierung trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen für die fünf Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka Ende 2018 nicht kausal gewesen ist. Diese Würdigung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, nach diesem Vorfall Ende Dezember 2013 bis zur Ausreise im September 2018 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A18, Antwort 159). Zudem will er in C._______ die öffentliche Schule besucht und mit dem «A-Level» abgeschlossen haben (A18, Antworten 59 ff.). Weiter trug er vor, vom August 2015 bis ins Jahr 2017 regelmässig in einem Spital in I._______ (Bezirk Ampara, Ost-Provinz) medizinisch behandelt worden zu sein; der Staat sei für die entsprechende Behandlung aufgekommen (vgl. A18, Antworten 12-20). Er soll zudem einen - am (...) 2014 ausgestellten - Reisepass erhalten haben (vgl. act 9/2; A18, Antworten 29 ff.). Nach dem Gesagten muss nicht befürchtet werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorgetragenen Ereignis aus dem Jahr 2013 aktuell behördliche Repressalien drohen. Seine Angaben lassen auch darauf schliessen, dass er nicht im Zusammenhang mit den früheren (...)-Tätigkeiten seiner Mutter aktuell im Visier der sri-lankischen Behörden steht.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren damit, er sei - im Zusammenhang mit den früheren (...)-Tätigkeiten seiner Mutter - im Jahr 2018 mehrmals von einem Vertreter einer Organisation kontaktiert worden, die sich für die Aufklärung der an der tamilischen Bevölkerung begangenen Gräueltaten einsetzt. Wie das SEM zutreffend dargelegt hat, sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers äusserst vage und pauschal ausgefallen. Namentlich die Fragen zu den Tätigkeiten von E._______ und wie dieser von den Aktivitäten der Mutter des Beschwerdeführers angeblich erfahren haben soll, hat der Beschwerdeführer bloss ausweichend und stereotyp beantwortet (vgl. A18, Antworten 101 ff. und 113). Er war auch nicht in der Lage anzugeben, weshalb er erst fünf Jahre nach der Ausreise seiner Mutter wegen allfälligen Dokumenten und Videobeweisen kontaktiert worden sei (A18, Antwort 116). Er vermochte auch keine detaillierten Angaben zum Inhalt des in Colombo vorgefundenen Film- und Videomaterials zu machen (A18, Antworten 126-138). Die auf dem USB-Stick angeblich abgespeicherten Videosequenzen will er ohne Ton abgespielt und zudem «nicht lange Zeit angeschaut» haben (Antworten 130 und 136). Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass er seine behauptete Verfolgungslage in Sri Lanka massgeblich auf dieses angeblich in der Kiste in Colombo vorgefundene «Beweismaterial» (Film- und Bildmaterial) zurückführt und diese Vorkommnisse als ausreiseauslösend betrachtet hat. In diesem Zusammenhang erstaunt auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die in der Kiste in Colombo aufgefundenen Beweisdokumente und das Filmmaterial mit seiner Mutter nicht weiter besprochen haben will (A18, Antworten 126-129). Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer persönlich arglos und leichtgläubig sei, vermag sein vages und unsubstanziiertes Aussageveralten nicht plausibel zu erklären.
E. 6.1.3 Hinzu kommt, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aktuell einer Verfolgungssituation in Sri Lanka zu unterliegen, im Wesentlichen auf Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen. So will er von seinem Pastor erfahren haben, dass vier Personen aufgetaucht seien und ihn - den Beschwerdeführer - gesucht haben sollen. Im Weiteren soll eine Tante den Beschwerdeführer darüber informiert haben, dass vier CID-Leute den Beschwerdeführer gesucht hätten; die Tante soll ihrerseits die entsprechenden Informationen von Leuten erfahren haben, die «dort gestanden» seien und das Ganze «gehört» hätten. (A18, Antwort 93 S. 16; Antwort 151). Der Beschwerdeführer gab ferner an, E._______ sei erwischt worden, weshalb er - der Beschwerdeführer - auch gesucht werde. Auf die Frage, woher er die Informationen über die Festnahme von E._______ erfahren habe, führte er aus, es sei eine Vermutung. Diese Mutmassung hat er im späteren Verlauf seiner Anhörung wiederholt (A18, Antworten 141, 149, 155 und 156). Er gab keine diesbezüglichen, konzisen Angaben zu Protokoll und reichte keinerlei Beweismittel ein, die die geltend gemachte, jeweils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Suche untermauern würden. Seine Schilderungen halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Die vorgetragenen Ereignisse können somit nicht als überwiegend wahrscheinlich eingeschätzt werden.
E. 6.1.4 Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, vermögen auch die Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer E._______ ohne Weiteres vertraut haben will, nicht zu überzeugen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer weist kein eigenes, konkretes, ihn im länderspezifischen Kontext gefährdendes Risikoprofil auf. Er gab explizit zu Protokoll, weder er noch seine Familienangehörigen hätten jemals irgendwelche Verbindungen zu den LTTE gehabt (A18, Antworten 157 und 158). Er hat im Verlauf seiner Befragung nie vorgetragen, selbst politische Tätigkeiten entfaltet zu haben.
E. 6.3 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit den früheren (...)-Arbeiten seiner Mutter als unglaubhaft qualifiziert werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezüglich begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Mutter zu Recht verneint. Hieran vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.3.1 Hinsichtlich der eingereichten Polizeirapporte ist festzuhalten, dass diesen angesichts der relativ leichten Käuflichkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Zudem werden in den beiden angeblichen Polizeischreiben («Extract from the Information Book») vom (...) 2013 und (...) 2018 im Wesentlichen lediglich die bei der Polizei deponierten Angaben der jeweiligen Anzeigeerstatter - vorliegend die Grossmutter und der Pastor des Beschwerdeführers - aufgenommen, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen einschränkt. Wie bereits in der Anhörung thematisiert (vgl. A18 Frage 146), weist das Polizeischreiben (Polizeianzeige des Pastors vom [...] 2018) zudem inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Es widerspricht der Logik des Handelns, dass der - dem Beschwerdeführer angeblich wohlgesinnte - Pastor als Anzeigeerstatter der Polizei gegenüber hätte Angaben machen sollen, die den Beschwerdeführer belasten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Pastor angeblich im (...) 2018 Ereignisse zur Anzeige bringen sollte, die dem Beschwerdeführer angeblich fünf Jahre zuvor, im Jahr 2013, seitens des CID widerfahren sein sollen.
E. 6.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, vermögen die Schreiben des Pastors von H._______ respektive C._______ keine namhafte Beweiskraft zu entfalten und sind als Gefälligkeitsbestätigungen einzuschätzen. Auch die Meldung bei der Human Rights Commission vom (...) 2018, welche vom Pastor in C._______ (G._______) unterzeichnet wurde und auf eine angebliche Bedrohung durch eine unbekannte Person Bezug nimmt, vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungslage nicht massgeblich zu untermauern.
E. 6.3.3 Der eingereichte Bericht aus «TamilNet» betreffend «F._______'s killing» und der fremdsprachige Bericht der BBC sind ebenfalls nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer angeblich drohende asylbeachtliche Gefährdung zu stützen. Wie bereits festgestellt wurde, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem persönlichen Engagement zugunsten einer Organisation, die sich für die Aufklärung der an der tamilischen Bevölkerung begangenen Gräueltaten einsetzt, nicht glaubhaft ausgefallen. Gemäss eigenen Angaben weist der BBC-Bericht betreffend Kontakte zu tamilischen Organisationen im Exil keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Nachdem dieser keine eigenen persönlichen Kontakte zu ausländischen tamilischen Gruppierungen gepflegt haben will (A18, Antworten 154 und 155), vermag er aus diesen Beweismitteln für sein Asylgesuch nichts abzuleiten.
E. 6.4 Soweit in der Beschwerdeeingabe vorgetragen wird, der Beschwerdeführer müsse angesichts seiner Papierlosigkeit bei der Einreise ins Heimatland damit rechnen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies einig allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem "Background check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen fehlender Reisepapiere gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.4.4).
E. 6.5 Das SEM hat im Weiteren korrekt und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht und dabei eine diesbezügliche Gefahr verneint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Narben am (...) respektive der (...) aufweist (vgl. act. 13/5), stellt für sich alleine keinen ausreichenden risikobegründenden Faktor im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar.
E. 6.6 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13). An dieser Einschätzung vermögen - wie vom SEM zutreffend festgestellt - auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern.
E. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine 12-jährige Schulbildung und hat im Jahr (...) das A-Level am (...) College in C._______ abgeschlossen (A18, Antwort 61). In seiner Heimatregion in K._______, Distrikt Batticaloa (Ost-Provinz) leben seine Grossmutter sowie zwei Tanten mütterlicherseits mit ihren Ehemännern (A18, Antwort 74 ff.). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichten Arztberichten an psychischen Schwierigkeiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka für ihn zugänglich ist. In allen drei Distrikten der Ost-Provinz sind namentlich Psychiater und allgemein Mediziner («General Physicians») tätig. Laut «Taiwanese Journal of Psychiatry» sind über 100 Psychiatrie-Facharztpersonen im Ministerium für Gesundheit und in den Universitätsspitälern tätig, welche eine landesweite Abdeckung aller 24 Distrikte mit qualifizierten Fachärzten gewährleisten (vgl. dazu: Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016 http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions /AHB/AHB2014.pdf , insbesondere S. 16 [Distribution of Specialists in Curative Care Services by Regional Director of Health Services Division], Dezember 2016» sowie: Taiwanese Journal of Psychiatry (Taipeh): Volume 33, Issue 2. April-June 2019: Review: Development of Mental Health Care in Sri Lanka: Lessons Learned: http://www.e-tjp.org/temp/TaiwanJPsychiatry33255-2740728_073647.pdf, insbesondere S. 6; beide Internetlinks abgerufen am 22.09.2019). Nachdem das depressive Krankheitsbild des Beschwerdeführers bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Spital von I._______ behandelt worden ist (vgl. A18, Antworten 12 ff. sowie diesbezüglich eingereichte Medizinalakten des (...) Hospital in I._______), ist davon auszugehen, dass eine weitere Behandlung der aktuell diagnostizierten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz gewährleistet sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch die erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, ist bei dieser Sachlage und angesichts der vorliegenden Arztzeugnisse unbegründet.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4792/2019 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde die Mutter des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und sie erhielt Asyl. II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Juli 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 29. August 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie katholischen Glaubens aus C._______ (Ost-Provinz). Er habe keine Familienangehörige oder Bezugspersonen in Drittstaaten ausser seine Mutter, B._______, welche in der Schweiz lebe. Sein Vater habe früher versucht, ihn - den Beschwerdeführer - im Kindesalter zusammen mit seiner Mutter (...) umzubringen. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zum Vater oder dessen Verwandten. Verwandte seiner Mutter (Geschwister sowie die Grossmutter) würden in Sri Lanka leben. Der Beschwerdeführer habe bis zur 12. Klasse ([...]) die Schule besucht und den «A-Level» abgeschlossen. Er habe in einer Kirche ([...] Church) respektive in einem Kinderheim gelebt. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Mutter habe vor ihrer Ausreise (im Januar 2013) aus Sri Lanka in der Kirche als Übersetzerin gearbeitet und habe bei ihrer Tätigkeit Personen ins Kriegsgebiet, insbesondere ins Vanni-Gebiet, gebracht. Dabei sei sie von der Armee angehalten worden und habe Schwierigkeiten bekommen. Der Grossvater des Beschwerdeführers sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften getötet worden, seine Grossmutter habe bei einem Übergriff einen Hörschaden erlitten. Der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Weihnachtsfeierlichkeiten der Kirche im Dezember 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) entführt, in ein Camp verbracht, zu seiner Mutter befragt und sechs Tage lang misshandelt worden. Er sei mit der Hilfe eines Pastors und seiner Grossmutter sowie dank der Bezahlung einer Geldsumme freigekommen. Er sei in der Folge von einem Pastor nach D._______ verbracht worden, wo er wieder die Schule besucht und (...) abgeschlossen habe. Im Mai 2015 sei er nach C._______ gegangen, sei vom dortigen Pastor jedoch wieder weggeschickt worden, worauf er sich wieder nach D._______ begeben habe. Dort hätten seine psychischen Probleme begonnen. Als der mit dem Beschwerdeführer befreundete Pastor am 15. Juni 2017 einen Unfall erlitten habe, sei der Beschwerdeführer wieder nach C._______ gegangen, um diesen zu pflegen. Am 29. Januar 2018 habe er einen Anruf bekommen. Der Anrufer namens «E._______» habe sich vorgestellt als Mitarbeiter einer Organisation zugunsten von F._______, welcher seinerseits Friedensrichter und Sozialarbeiter gewesen und von den sri-lankischen Behörden umgebracht worden sei. E._______ habe den Beschwerdeführer auf seine Mutter angesprochen und ihn um Mithilfe bei der Organisation gebeten. Dieser E._______ habe den Beschwerdeführer dann täglich telefonisch kontaktiert und am 2. Februar 2018 persönlich in der Kirche aufgesucht. Sie hätten sich über die Tötung von F._______, die diesbezügliche Verantwortung der Regierung Rajapaksa und über die Mutter des Beschwerdeführers und deren Arbeit unterhalten. E._______ habe über die Kirche Kenntnisse über die Tätigkeiten der Mutter des Beschwerdeführers erlangt und habe im Rahmen der Organisation Beweise für die Greueltaten gegenüber der tamilischen Bevölkerung sammeln wollen. Von seiner Grossmutter habe der Beschwerdeführer von einer bei einem Freund seines Grossvaters in Colombo befindlichen Kiste erfahren, in welcher ein USB-Stick mit Film- und Fotomaterial seiner Mutter abgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit E._______ am 14. Februar 2018 nach Colombo gereist und habe diesem die Unterlagen ausgehändigt. Am 10. September 2018 hätten vier CID-Angehörige den Beschwerdeführer zu Hause bei der Grossmutter und beim Pastor gesucht. In der Zwischenzeit sei E._______ mutmasslich von den Behörden erwischt worden, weshalb der Beschwerdeführer nun auch gesucht werde. Seine Grossmutter habe in diesem Zusammenhang eine entsprechende Polizeianzeige erstattet. Der Pastor in C._______, G._______, habe im Jahr 2018 ebenfalls eine Polizeianzeige wegen der Vorfälle im Jahr 2013 erstattet. Der Beschwerdeführer sei unter Hausarrest gestellt worden. Wegen der erlittenen Misshandlungen habe er an Depressionen gelitten; er habe auch zwei Selbstmordversuche verübt. Seine Grossmutter habe ihn zur Behandlung geschickt. Den heimatlichen Ärzten gegenüber habe er sich als eine andere Person ausgegeben Er habe sich einer privaten Behandlung und später einer Behandlung im Spital unterzogen. Er sei von August 2015 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2017 monatlich ambulant in einer Klinik behandelt worden; der Staat habe die Behandlungskosten übernommen. Mit der Unterstützung des Pastors von D._______ habe er einen Reisepass erhalten, welchen die Grossmutter des Beschwerdeführers seinem Schlepper abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka am (...) September 2018 auf dem Luftweg Richtung Moskau verlassen. In Moskau habe er sich bis zum 5. Juli 2019 aufgehalten, bevor er über ihm unbekannte Länder am 9. Juli 2019 in die Schweiz eingereist sei. Er stehe mit keinen ausländischen tamilischen Gruppierungen in persönlichem Kontakt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Polizeirapport (»Extract from the Information Book»), datiert mit "2013.(...)" betreffend seine Mutter;
- Zwei Polizeirapport (»Extract from the Information Book» betreffend den Beschwerdeführer; datiert mit «2013.(...)» und «2018.(...)»
- Fremdsprachiges Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka in C._______ vom (...) 2018;
- zwei Schreiben der «Church of the (...) in Sri Lanka» respektive des Pastors von C._______ bzw. H._______ vom 15. und 21. Juli 2019;
- Medizinalakten des Beschwerdeführers aus Sri Lanka betreffend Spitalbehandlung (Schreiben (...) des (...) Hospital in I._______) vom 12. Februar 2017 sowie mehrere Handnotizen dieses Spitals),
- Arztberichte der (...) in J._______ vom 31. Juli, 15. August und 2. September 2019 (act. 17/2, 20/5);
- Bericht aus «TamilNet» betreffend «F._______'s killing»;
- ein fremdsprachiger Bericht der BBC (British Broadcasting Corporation) betreffend «British Tamils Forum»;
- Arztbericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 (act. 15/2);
- Medizinalakte des «National Council (...)» betreffend (...) der Grossmutter des Beschwerdeführers;
- Geburtsurkunden betreffend den Beschwerdeführer und seiner Eltern; sowie Todesurkunde betreffend den Grossvater. Aus den Medizinalakten aus Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers geht insbesondere hervor, dass dieser wegen «Adjustment disorder with depressive symptoms» im (...) Hospital in I._______ behandelt worden sei und ihm mehrere Medikamente verabreicht worden seien. Den Unterlagen der (...) in J._______ zufolge wurde ein Verdacht auf PTBS (Posttraumatisches Belastungssyndrom) respektive eine depressive Symptomatik diagnostiziert und der Beschwerdeführer deshalb medikamentös behandelt. C. Mit Begleitschreiben vom 4. September 2019 erhielt der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten seiner Mutter (N [...]). D. Das SEM gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. September 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 6. September 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. G. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. September 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. I. Die vorinstanzlichen Akten (inklusive die vom Gericht beigezogenen Verfahrensakten der Mutter des Beschwerdeführers) trafen am 23. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs. Die in der Verfügung vom 9. September 2019 angeordnete Kantonszuweisung des Beschwerdeführers ist im Beschwerdeverfahren nicht angefochten worden und bildet demnach nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereignissen im Jahr 2018 seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er insbesondere nur vage Angaben zur Person «E._______» und zur Organisation von F._______ machen können. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit E._______ telefoniert und bei ihrem Treffen mit diesem mehrere Stunden lang gesprochen haben wolle, wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Informationen zu Protokoll gegeben hätte. Er habe auch keine hinreichenden Kenntnisse über das E._______ übergebene Material gehabt. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer angesichts der Aushändigung dieses Materials und der darauffolgenden angeblichen Verfolgung durch das CID seine Mutter diesbezüglich nicht kontaktiert und mit ihr nicht darüber gesprochen habe. Seine Erklärung, er habe nicht das ganze Material angeschaut und sich nicht getraut, die Videos mit Ton anzuschauen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch seine Beweggründe und Gedanken zu den vorgetragenen Ereignissen seien nicht schlüssig dargelegt worden. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer sich innert kurzer Zeit, und ohne weitere Nachforschungen anzustellen oder Rücksprache mit seiner Mutter zu nehmen, entschlossen habe, auf Anfrage von E._______ hin der Organisation zu helfen. Insbesondere seine eher saloppe Angabe, er habe E._______ geglaubt, dass er keine Probleme erhalten werde, sei nicht überzeugend. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Vorverfolgung zu beweisen. Die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Eltern, die Medizinalakten und die eingereichte Identitätskarte würden lediglich gewisse Ereignisse in der Biographie des Beschwerdeführers stützen. Die Todesurkunde des Grossvaters und die Bestätigung der (...) seiner Grossmutter stünden nicht im Zusammenhang mit seinen persönlichen Asylgründen. Zwischen dem BBC-Bericht, den Berichten über F._______ und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei kein direkter, persönlicher Zusammenhang gegeben. Die Auszüge aus dem Informationsbuch der Polizei und das Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» würden nur geringen Beweiswert aufweisen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar seien. Zudem könne die Meldung eines Ereignisses noch nicht bestätigen, dass jenes auch tatsächlich vorgefallen sei. Die beiden Schreiben der Pastoren wiesen als Gefälligkeitsschreiben ebenfalls nur geringen Beweiswert auf. Schliesslich vermöchten auch die Asylakten seiner Mutter die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Die vorgetragene Inhaftierung mit Misshandlungen im Jahr 2013 weise keinen sachlichen, engen Kausalzusammenhang zu der im September 2018 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka auf. Nach dem geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr 2018 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe während dieser Zeit die öffentliche Schule besucht, habe das «A-Level» abgeschlossen, habe sich einen Reisepass ausstellen und sich auf Kosten des Staates medizinisch behandeln lassen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Behörden wegen seiner Mutter etwas zu befürchten habe und auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die Vorfälle im Jahr 2018 habe er nicht glaubhaft machen können. Die Tatsache allein, dass seine Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. September 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, wozu insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz und auf die medizinische Versorgungslage im Osten Sri Lankas verwiesen wurde. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer den im Asylverfahren vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren sei er sehr wohl in der Lage gewesen, die Gesprächsthemen der Kontakte und Treffen mit E._______ grob wiederzugeben; E._______ selbst sei nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Der Beschwerdeführer sei persönlich arglos und allenfalls leichtgläubig, weshalb ihm die «vernünftige, erwachsene» Skepsis fehle. Deshalb sei eine Vertrauensbasis zu E._______ relativ schnell vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer habe auch der von diesem unterstützten Organisation vertraut. Es sei zudem verständlich, dass der Beschwerdeführer vom Freund seines Grossvaters mit Tadel gerechnet habe und sich angesichts seines labilen Zustandes nicht zu eingehend mit den Dokumenten und dem Video- und Bildmaterial beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS und an Depressionen. Er nehme entsprechende Medikamente ein, die seine Konzentration beeinträchtigen würden. Es sei nachvollziehbar, dass er sich deshalb während seiner Anhörung nicht an alle Details habe erinnern können. Er weise mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf: Er weise deutlich sichtbare Narben an der (...) und am (...) auf und verfüge nicht über Identitätspapiere. Seine Rückführung würde zwangsweise erfolgen. Angesichts dieser risikobegründenden Faktoren sei damit zu rechnen, dass er bei der Einreise ins Visier der heimatlichen Behörden gerate. Zudem habe seine Mutter bereits vor einigen Jahren in der Schweiz Asyl erhalten, weshalb dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. Er habe keine berufliche Ausbildung genossen; seine Tätigkeit als (...) habe er nur einige Monate lang ausgeführt. Es liege keine gesicherte Einkommenssituation vor. Von der Vorinstanz sei nicht konkret abgeklärt worden, ob er bei der Grossmutter oder bei seinen Tanten über eine Wohngelegenheit verfüge. Zudem sei sein psychischer Zustand ungenügend abgeklärt worden. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Ereignisse im Jahr 2018 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Schilderungen sind in massgeblichen Teilen unsubstanziiert und vage ausgefallen. Zudem basiert die geltend gemachte Verfolgung durch das CID weitgehend auf blossem Hörensagen sowie auf Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen. Im Weiteren weisen seine Asylvorbringen betreffend die Ereignisse im Jahr 2013 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise auf. 6.1.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei im Jahr 2013 im Dezember 2013 von zwei Angehörigen des CID festgenommen, sechs Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass diese sechstägige Inhaftierung trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen für die fünf Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka Ende 2018 nicht kausal gewesen ist. Diese Würdigung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, nach diesem Vorfall Ende Dezember 2013 bis zur Ausreise im September 2018 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A18, Antwort 159). Zudem will er in C._______ die öffentliche Schule besucht und mit dem «A-Level» abgeschlossen haben (A18, Antworten 59 ff.). Weiter trug er vor, vom August 2015 bis ins Jahr 2017 regelmässig in einem Spital in I._______ (Bezirk Ampara, Ost-Provinz) medizinisch behandelt worden zu sein; der Staat sei für die entsprechende Behandlung aufgekommen (vgl. A18, Antworten 12-20). Er soll zudem einen - am (...) 2014 ausgestellten - Reisepass erhalten haben (vgl. act 9/2; A18, Antworten 29 ff.). Nach dem Gesagten muss nicht befürchtet werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorgetragenen Ereignis aus dem Jahr 2013 aktuell behördliche Repressalien drohen. Seine Angaben lassen auch darauf schliessen, dass er nicht im Zusammenhang mit den früheren (...)-Tätigkeiten seiner Mutter aktuell im Visier der sri-lankischen Behörden steht. 6.1.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren damit, er sei - im Zusammenhang mit den früheren (...)-Tätigkeiten seiner Mutter - im Jahr 2018 mehrmals von einem Vertreter einer Organisation kontaktiert worden, die sich für die Aufklärung der an der tamilischen Bevölkerung begangenen Gräueltaten einsetzt. Wie das SEM zutreffend dargelegt hat, sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers äusserst vage und pauschal ausgefallen. Namentlich die Fragen zu den Tätigkeiten von E._______ und wie dieser von den Aktivitäten der Mutter des Beschwerdeführers angeblich erfahren haben soll, hat der Beschwerdeführer bloss ausweichend und stereotyp beantwortet (vgl. A18, Antworten 101 ff. und 113). Er war auch nicht in der Lage anzugeben, weshalb er erst fünf Jahre nach der Ausreise seiner Mutter wegen allfälligen Dokumenten und Videobeweisen kontaktiert worden sei (A18, Antwort 116). Er vermochte auch keine detaillierten Angaben zum Inhalt des in Colombo vorgefundenen Film- und Videomaterials zu machen (A18, Antworten 126-138). Die auf dem USB-Stick angeblich abgespeicherten Videosequenzen will er ohne Ton abgespielt und zudem «nicht lange Zeit angeschaut» haben (Antworten 130 und 136). Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass er seine behauptete Verfolgungslage in Sri Lanka massgeblich auf dieses angeblich in der Kiste in Colombo vorgefundene «Beweismaterial» (Film- und Bildmaterial) zurückführt und diese Vorkommnisse als ausreiseauslösend betrachtet hat. In diesem Zusammenhang erstaunt auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die in der Kiste in Colombo aufgefundenen Beweisdokumente und das Filmmaterial mit seiner Mutter nicht weiter besprochen haben will (A18, Antworten 126-129). Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer persönlich arglos und leichtgläubig sei, vermag sein vages und unsubstanziiertes Aussageveralten nicht plausibel zu erklären. 6.1.3 Hinzu kommt, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aktuell einer Verfolgungssituation in Sri Lanka zu unterliegen, im Wesentlichen auf Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen. So will er von seinem Pastor erfahren haben, dass vier Personen aufgetaucht seien und ihn - den Beschwerdeführer - gesucht haben sollen. Im Weiteren soll eine Tante den Beschwerdeführer darüber informiert haben, dass vier CID-Leute den Beschwerdeführer gesucht hätten; die Tante soll ihrerseits die entsprechenden Informationen von Leuten erfahren haben, die «dort gestanden» seien und das Ganze «gehört» hätten. (A18, Antwort 93 S. 16; Antwort 151). Der Beschwerdeführer gab ferner an, E._______ sei erwischt worden, weshalb er - der Beschwerdeführer - auch gesucht werde. Auf die Frage, woher er die Informationen über die Festnahme von E._______ erfahren habe, führte er aus, es sei eine Vermutung. Diese Mutmassung hat er im späteren Verlauf seiner Anhörung wiederholt (A18, Antworten 141, 149, 155 und 156). Er gab keine diesbezüglichen, konzisen Angaben zu Protokoll und reichte keinerlei Beweismittel ein, die die geltend gemachte, jeweils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Suche untermauern würden. Seine Schilderungen halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Die vorgetragenen Ereignisse können somit nicht als überwiegend wahrscheinlich eingeschätzt werden. 6.1.4 Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, vermögen auch die Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer E._______ ohne Weiteres vertraut haben will, nicht zu überzeugen. 6.2 Der Beschwerdeführer weist kein eigenes, konkretes, ihn im länderspezifischen Kontext gefährdendes Risikoprofil auf. Er gab explizit zu Protokoll, weder er noch seine Familienangehörigen hätten jemals irgendwelche Verbindungen zu den LTTE gehabt (A18, Antworten 157 und 158). Er hat im Verlauf seiner Befragung nie vorgetragen, selbst politische Tätigkeiten entfaltet zu haben. 6.3 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit den früheren (...)-Arbeiten seiner Mutter als unglaubhaft qualifiziert werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezüglich begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Mutter zu Recht verneint. Hieran vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel nichts zu ändern. 6.3.1 Hinsichtlich der eingereichten Polizeirapporte ist festzuhalten, dass diesen angesichts der relativ leichten Käuflichkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Zudem werden in den beiden angeblichen Polizeischreiben («Extract from the Information Book») vom (...) 2013 und (...) 2018 im Wesentlichen lediglich die bei der Polizei deponierten Angaben der jeweiligen Anzeigeerstatter - vorliegend die Grossmutter und der Pastor des Beschwerdeführers - aufgenommen, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen einschränkt. Wie bereits in der Anhörung thematisiert (vgl. A18 Frage 146), weist das Polizeischreiben (Polizeianzeige des Pastors vom [...] 2018) zudem inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Es widerspricht der Logik des Handelns, dass der - dem Beschwerdeführer angeblich wohlgesinnte - Pastor als Anzeigeerstatter der Polizei gegenüber hätte Angaben machen sollen, die den Beschwerdeführer belasten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Pastor angeblich im (...) 2018 Ereignisse zur Anzeige bringen sollte, die dem Beschwerdeführer angeblich fünf Jahre zuvor, im Jahr 2013, seitens des CID widerfahren sein sollen. 6.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, vermögen die Schreiben des Pastors von H._______ respektive C._______ keine namhafte Beweiskraft zu entfalten und sind als Gefälligkeitsbestätigungen einzuschätzen. Auch die Meldung bei der Human Rights Commission vom (...) 2018, welche vom Pastor in C._______ (G._______) unterzeichnet wurde und auf eine angebliche Bedrohung durch eine unbekannte Person Bezug nimmt, vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungslage nicht massgeblich zu untermauern. 6.3.3 Der eingereichte Bericht aus «TamilNet» betreffend «F._______'s killing» und der fremdsprachige Bericht der BBC sind ebenfalls nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer angeblich drohende asylbeachtliche Gefährdung zu stützen. Wie bereits festgestellt wurde, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem persönlichen Engagement zugunsten einer Organisation, die sich für die Aufklärung der an der tamilischen Bevölkerung begangenen Gräueltaten einsetzt, nicht glaubhaft ausgefallen. Gemäss eigenen Angaben weist der BBC-Bericht betreffend Kontakte zu tamilischen Organisationen im Exil keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Nachdem dieser keine eigenen persönlichen Kontakte zu ausländischen tamilischen Gruppierungen gepflegt haben will (A18, Antworten 154 und 155), vermag er aus diesen Beweismitteln für sein Asylgesuch nichts abzuleiten. 6.4 Soweit in der Beschwerdeeingabe vorgetragen wird, der Beschwerdeführer müsse angesichts seiner Papierlosigkeit bei der Einreise ins Heimatland damit rechnen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies einig allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem "Background check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen fehlender Reisepapiere gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.4.4). 6.5 Das SEM hat im Weiteren korrekt und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht und dabei eine diesbezügliche Gefahr verneint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Narben am (...) respektive der (...) aufweist (vgl. act. 13/5), stellt für sich alleine keinen ausreichenden risikobegründenden Faktor im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. 6.6 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13). An dieser Einschätzung vermögen - wie vom SEM zutreffend festgestellt - auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine 12-jährige Schulbildung und hat im Jahr (...) das A-Level am (...) College in C._______ abgeschlossen (A18, Antwort 61). In seiner Heimatregion in K._______, Distrikt Batticaloa (Ost-Provinz) leben seine Grossmutter sowie zwei Tanten mütterlicherseits mit ihren Ehemännern (A18, Antwort 74 ff.). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichten Arztberichten an psychischen Schwierigkeiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka für ihn zugänglich ist. In allen drei Distrikten der Ost-Provinz sind namentlich Psychiater und allgemein Mediziner («General Physicians») tätig. Laut «Taiwanese Journal of Psychiatry» sind über 100 Psychiatrie-Facharztpersonen im Ministerium für Gesundheit und in den Universitätsspitälern tätig, welche eine landesweite Abdeckung aller 24 Distrikte mit qualifizierten Fachärzten gewährleisten (vgl. dazu: Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016 http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions /AHB/AHB2014.pdf , insbesondere S. 16 [Distribution of Specialists in Curative Care Services by Regional Director of Health Services Division], Dezember 2016» sowie: Taiwanese Journal of Psychiatry (Taipeh): Volume 33, Issue 2. April-June 2019: Review: Development of Mental Health Care in Sri Lanka: Lessons Learned: http://www.e-tjp.org/temp/TaiwanJPsychiatry33255-2740728_073647.pdf, insbesondere S. 6; beide Internetlinks abgerufen am 22.09.2019). Nachdem das depressive Krankheitsbild des Beschwerdeführers bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Spital von I._______ behandelt worden ist (vgl. A18, Antworten 12 ff. sowie diesbezüglich eingereichte Medizinalakten des (...) Hospital in I._______), ist davon auszugehen, dass eine weitere Behandlung der aktuell diagnostizierten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz gewährleistet sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch die erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, ist bei dieser Sachlage und angesichts der vorliegenden Arztzeugnisse unbegründet. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: