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UE200231

Nichtanhandnahme / Einstellung

Zürich OG · 2021-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 25. November 2019 wurden A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner zwei Zahlungsbefehle zugestellt, einerseits der Zahlungsbefehl vom

23. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 1 (lautend auf die Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Stadt als Gläubigerin) sowie andererseits der Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 2 (lautend auf die E._____ AG als Gläubigerin). Mit den Zahlungsbefehlen wurde jeweils eine Forderung von CHF 10'000.– zuzüglich Zins seit 7. Oktober 2019 in Betreibung gesetzt. Als For- derungsgrund wurde jeweils "Haftpflichtregress gem. Art. 72 ATSG, Ereignisda- tum: 1. Oktober 2018, Geschädigt: F._____" angegeben. Als Vertreterin der Gläubigerinnen trat in beiden Zahlungsbefehlen die B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) auf. Der Beschwerdeführer hat in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben (vgl. Urk. 16/2).

E. 2 Am 7. Mai 2020 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Beschwer- degegnerin, deren Geschäftsführer C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und deren Direktionsschadeninspektor D._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 3) wegen Nötigung. Er machte geltend, die Beschwerdegegner hätten ihm zwei Zahlungsbefehle mit gleichlautender Forderungsbetragshöhe zukommen lassen, obschon ihm von den vertretenen Gläubigerinnen zuvor nie eine Forde- rung in Rechnung gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 handle willkür- lich und ohne Mandat der Gläubigerinnen; es mangle an einer Rechtsgrundlage für die Zahlungsbefehle. Durch die Einträge im Betreibungsregister seien dem Beschwerdeführer ernstliche Nachteile und Beschränkungen seiner Handlungs- freiheit zugefügt worden. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz mehrfacher Auf- forderung verweigert, die Zahlungsbefehle zurückzuziehen und die Einträge im Betreibungsregister löschen zu lassen (Urk. 16/1).

- 3 -

E. 2.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken. Eine Nötigung kann schliesslich auch durch eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit geschehen. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen und umfasst nur solche Tatmittel, welche die Willensfreiheit in ähnlicher Weise be-

- 5 - schränken wie Gewalt oder Drohung. Eine Nötigung ist nur dann unrechtmässig (und folglich auch nur dann strafbar), wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Anhebung einer Be- treibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (straf- bare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich ein- geleitet und als Druckmittel eingesetzt wird. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, mithin dass er – im Bewusst- sein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimm- ten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesge- richts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2 m. H.; JOSITSCH/CONTE, Nöti- gung durch Betreibung, BlSchK 2017, S. 63 ff., S. 67 ff. m. H.).

E. 2.2 Bei den in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich gemäss den Angaben in den fraglichen Zahlungsbefehlen um Regressforderungen nach Art. 72 ATSG. Dieser Bestimmung zufolge treten Versicherungsträger bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gegenüber einem Dritten ein, der für den Versicherungsfall haftet. Auslöser der Forderungen war offenbar ein in den Akten nicht näher kon- kretisiertes Ereignis vom 1. Oktober 2018, bei welchem F._____, eine (entspre- chend versicherte) Drittperson zu Schaden gekommen war (Urk. 16/2 S. 1 und S. 3).

E. 2.3 Bei den Beilagen zur Strafanzeige befinden sich unter anderem Aufzeich- nungen über die E-Mail-Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer zwischen

26. November 2019 und 29. April 2020 mit den Beschwerdegegnern geführt hat (Urk. 16/7). Dabei teilte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer z.B. mit E-Mail vom 27. November 2019 mit, dass die in Betreibung gesetzten Forderun- gen auf eine einzelne Angelegenheit – mutmasslich das (der Beschwerdeinstanz unbekannte) Ereignis vom 1. Oktober 2018 – zurückgingen, dass jedoch zwei Leistungs- bzw. Rechtsträger involviert gewesen seien, nämlich der KVG- Versicherer E._____ einerseits sowie die Gesundheitsdirektion des Kantons Ba-

- 6 - sel-Stadt andererseits (Urk. 16/7 S. 2 oben; vgl. auch Gläubiger der Zahlungsbe- fehle in Urk. 16/2). Einem weiteren E-Mail des Beschwerdegegners 2 desselben Datums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdefüh- rer in dieser Angelegenheit bereits mehrere Schreiben habe zukommen lassen, deren Annahme vom Beschwerdeführer jedoch teilweise verweigert worden sei, weshalb schliesslich die genannten Betreibungen hätten eingeleitet werden müs- sen (Urk. 16/7 S. 2 unten). Mit E-Mail vom 26. April 2020 forderte der Beschwer- deführer den Beschwerdegegner 2 auf, die Betreibungen zurückzuziehen und die Einträge löschen zu lassen (Urk. 16/7 S. 1 unten), was der Beschwerdegegner 3 mit E-Mail vom 29. April 2020 wiederum abschlägig beantwortete und ausführte, die Angelegenheit sei aufgrund der Akten der Beschwerdegegnerin noch nicht be- reinigt und eine Löschung der Betreibung komme erst nach Abschluss des Ver- fahrens in Betracht (Urk. 16/7 S. 1 oben).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Stand- punkt, bei den gegen ihn angehobenen Betreibungen handle es sich um Schika- nebetreibungen, welche wider besseres Wissen um den Nichtbestand der Forde- rungen eingeleitet worden seien. Dieser Behauptung kann nach dem Gesagten jedoch nicht gefolgt werden. Angesichts der zitierten E-Mails ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner die in Betreibung gesetzten Forderun- gen als berechtigt erachteten, zumal den Betreibungen entsprechende Zahlungen der betreibenden Gläubigerinnen (E._____ AG und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Stadt) vorangegangen seien, welche diese gestützt auf Art. 72 ATSG zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer berechtigen würden. Aus Sicht der betreibenden Beschwerdegegnerin 1 bzw. der für diese handelnden Be- schwerdegegner 2 und 3 handelte es sich folglich nicht um eine missbräuchliche Betreibung. Ob die in Betreibung gesetzten (Regress-)Forderungen der betrei- benden Gläubigerinnen tatsächlich Bestand haben, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird sich im Verlauf allfälliger be- treibungs- oder zivilrechtlicher Verfahren (etwa in einem entsprechenden Rechts- öffnungsverfahren) zu weisen haben. Vorliegend ist jedoch aufgrund der Aktenla- ge festzuhalten, dass es den Beschwerdegegnern zumindest am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Nötigungshandlung fehlt. Der subjektive Tat-

- 7 - bestand der Nötigung ist folglich nicht erfüllt und es ist kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung nicht an Hand genommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren setzt voraus, dass die ersuchende Partei nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem jedoch die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung gegen die Beschwerdegegner rechtmässig war und sich dies bereits aus den (vom Beschwerdeführer eingereichten) Beilagen zur Strafanzeige ergab, er- weist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) ist demnach abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Be- deutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 700.– festzusetzen, angesichts der knappen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/2) jedoch in Anwen- dung von Art. 425 StPO auf CHF 300.– zu reduzieren. Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist, ist den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

E. 3.1 Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 sowie des Beschwerdegegners 2 nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 8. bzw. 10. Juni 2020 eine Un- tersuchung nicht an Hand (Urk. 3–4 = Urk. 16/8–9). Sie erwog zusammengefasst, es handle sich um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit. Eine nach Auf- fassung des Betriebenen verfehlte Betreibung sei durch Erheben eines Rechts- vorschlags beim zuständigen Betreibungsamt – nicht bei der Inkassofirma – gel- tend zu machen. Auch eine allfällige Löschung von Einträgen im Betreibungsre- gister sei beim zuständigen Betreibungsamt zu verlangen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht erfüllt (Urk. 3–4 S. 1 f.).

E. 3.2 Hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 erliess die Staatsanwaltschaft am

10. Juni 2020 eine "Einstellungsverfügung" (Urk. 5 = Urk. 16/10). Bei dieser Be- zeichnung dürfte es sich indes um ein Versehen gehandelt haben, zumal die Staatsanwaltschaft gemäss Dispositivziffer 1 der betreffenden Verfügung auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 eine Untersuchung nicht an Hand nehmen wollte (vgl. Urk. 5 S. 2) und diesen Entscheid mit derselben Begründung versah wie die Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend die Beschwerdegegnerin 1 sowie den Beschwerdegegner 2 (Urk. 5 S. 1 f.). Materiell liegt somit auch hinsicht- lich des Beschwerdegegners 3 eine Nichtanhandnahmeverfügung vor.

E. 4 Gegen die ihm am 19. Juni 2020 zugegangenen (vgl. Urk. 16/12) Nichtan- handnahme- bzw. Einstellungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. Juni 2020 tags darauf fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer, wobei er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner ersuch- te (Urk. 2). Dies begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Basel-Stadt um böswillige bzw. Schikanebetreibungen handle, bei denen die betreibende Person gewusst habe, dass keine tatsächliche Forderung bestehe. Die Betreibungen sei- en wider besseres Wissen eingeleitet worden. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafwürdig (Urk. 2 S. 1 f.).

- 4 -

E. 5 Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Innert lau- fender Zahlungsfrist (vgl. Urk. 8) stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

4. August 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10).

E. 6 Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriften- wechsel durchzuführen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-5/2020/10014469, unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-5/2020/10014469, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200231-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter Verfügung und Beschluss vom 11. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme / Einstellung Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen und eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. bzw.

10. Juni 2020, E-5/2020/10014469

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 25. November 2019 wurden A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner zwei Zahlungsbefehle zugestellt, einerseits der Zahlungsbefehl vom

23. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 1 (lautend auf die Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Stadt als Gläubigerin) sowie andererseits der Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 2 (lautend auf die E._____ AG als Gläubigerin). Mit den Zahlungsbefehlen wurde jeweils eine Forderung von CHF 10'000.– zuzüglich Zins seit 7. Oktober 2019 in Betreibung gesetzt. Als For- derungsgrund wurde jeweils "Haftpflichtregress gem. Art. 72 ATSG, Ereignisda- tum: 1. Oktober 2018, Geschädigt: F._____" angegeben. Als Vertreterin der Gläubigerinnen trat in beiden Zahlungsbefehlen die B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) auf. Der Beschwerdeführer hat in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben (vgl. Urk. 16/2).

2. Am 7. Mai 2020 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Beschwer- degegnerin, deren Geschäftsführer C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und deren Direktionsschadeninspektor D._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 3) wegen Nötigung. Er machte geltend, die Beschwerdegegner hätten ihm zwei Zahlungsbefehle mit gleichlautender Forderungsbetragshöhe zukommen lassen, obschon ihm von den vertretenen Gläubigerinnen zuvor nie eine Forde- rung in Rechnung gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 handle willkür- lich und ohne Mandat der Gläubigerinnen; es mangle an einer Rechtsgrundlage für die Zahlungsbefehle. Durch die Einträge im Betreibungsregister seien dem Beschwerdeführer ernstliche Nachteile und Beschränkungen seiner Handlungs- freiheit zugefügt worden. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz mehrfacher Auf- forderung verweigert, die Zahlungsbefehle zurückzuziehen und die Einträge im Betreibungsregister löschen zu lassen (Urk. 16/1).

- 3 - 3. 3.1 Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 sowie des Beschwerdegegners 2 nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 8. bzw. 10. Juni 2020 eine Un- tersuchung nicht an Hand (Urk. 3–4 = Urk. 16/8–9). Sie erwog zusammengefasst, es handle sich um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit. Eine nach Auf- fassung des Betriebenen verfehlte Betreibung sei durch Erheben eines Rechts- vorschlags beim zuständigen Betreibungsamt – nicht bei der Inkassofirma – gel- tend zu machen. Auch eine allfällige Löschung von Einträgen im Betreibungsre- gister sei beim zuständigen Betreibungsamt zu verlangen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht erfüllt (Urk. 3–4 S. 1 f.). 3.2 Hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 erliess die Staatsanwaltschaft am

10. Juni 2020 eine "Einstellungsverfügung" (Urk. 5 = Urk. 16/10). Bei dieser Be- zeichnung dürfte es sich indes um ein Versehen gehandelt haben, zumal die Staatsanwaltschaft gemäss Dispositivziffer 1 der betreffenden Verfügung auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 eine Untersuchung nicht an Hand nehmen wollte (vgl. Urk. 5 S. 2) und diesen Entscheid mit derselben Begründung versah wie die Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend die Beschwerdegegnerin 1 sowie den Beschwerdegegner 2 (Urk. 5 S. 1 f.). Materiell liegt somit auch hinsicht- lich des Beschwerdegegners 3 eine Nichtanhandnahmeverfügung vor.

4. Gegen die ihm am 19. Juni 2020 zugegangenen (vgl. Urk. 16/12) Nichtan- handnahme- bzw. Einstellungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. Juni 2020 tags darauf fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer, wobei er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner ersuch- te (Urk. 2). Dies begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Basel-Stadt um böswillige bzw. Schikanebetreibungen handle, bei denen die betreibende Person gewusst habe, dass keine tatsächliche Forderung bestehe. Die Betreibungen sei- en wider besseres Wissen eingeleitet worden. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafwürdig (Urk. 2 S. 1 f.).

- 4 -

5. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Innert lau- fender Zahlungsfrist (vgl. Urk. 8) stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

4. August 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10).

6. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriften- wechsel durchzuführen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. 2.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken. Eine Nötigung kann schliesslich auch durch eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit geschehen. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen und umfasst nur solche Tatmittel, welche die Willensfreiheit in ähnlicher Weise be-

- 5 - schränken wie Gewalt oder Drohung. Eine Nötigung ist nur dann unrechtmässig (und folglich auch nur dann strafbar), wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Anhebung einer Be- treibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (straf- bare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich ein- geleitet und als Druckmittel eingesetzt wird. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, mithin dass er – im Bewusst- sein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimm- ten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesge- richts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2 m. H.; JOSITSCH/CONTE, Nöti- gung durch Betreibung, BlSchK 2017, S. 63 ff., S. 67 ff. m. H.). 2.2 Bei den in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich gemäss den Angaben in den fraglichen Zahlungsbefehlen um Regressforderungen nach Art. 72 ATSG. Dieser Bestimmung zufolge treten Versicherungsträger bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gegenüber einem Dritten ein, der für den Versicherungsfall haftet. Auslöser der Forderungen war offenbar ein in den Akten nicht näher kon- kretisiertes Ereignis vom 1. Oktober 2018, bei welchem F._____, eine (entspre- chend versicherte) Drittperson zu Schaden gekommen war (Urk. 16/2 S. 1 und S. 3). 2.3 Bei den Beilagen zur Strafanzeige befinden sich unter anderem Aufzeich- nungen über die E-Mail-Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer zwischen

26. November 2019 und 29. April 2020 mit den Beschwerdegegnern geführt hat (Urk. 16/7). Dabei teilte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer z.B. mit E-Mail vom 27. November 2019 mit, dass die in Betreibung gesetzten Forderun- gen auf eine einzelne Angelegenheit – mutmasslich das (der Beschwerdeinstanz unbekannte) Ereignis vom 1. Oktober 2018 – zurückgingen, dass jedoch zwei Leistungs- bzw. Rechtsträger involviert gewesen seien, nämlich der KVG- Versicherer E._____ einerseits sowie die Gesundheitsdirektion des Kantons Ba-

- 6 - sel-Stadt andererseits (Urk. 16/7 S. 2 oben; vgl. auch Gläubiger der Zahlungsbe- fehle in Urk. 16/2). Einem weiteren E-Mail des Beschwerdegegners 2 desselben Datums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdefüh- rer in dieser Angelegenheit bereits mehrere Schreiben habe zukommen lassen, deren Annahme vom Beschwerdeführer jedoch teilweise verweigert worden sei, weshalb schliesslich die genannten Betreibungen hätten eingeleitet werden müs- sen (Urk. 16/7 S. 2 unten). Mit E-Mail vom 26. April 2020 forderte der Beschwer- deführer den Beschwerdegegner 2 auf, die Betreibungen zurückzuziehen und die Einträge löschen zu lassen (Urk. 16/7 S. 1 unten), was der Beschwerdegegner 3 mit E-Mail vom 29. April 2020 wiederum abschlägig beantwortete und ausführte, die Angelegenheit sei aufgrund der Akten der Beschwerdegegnerin noch nicht be- reinigt und eine Löschung der Betreibung komme erst nach Abschluss des Ver- fahrens in Betracht (Urk. 16/7 S. 1 oben). 2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Stand- punkt, bei den gegen ihn angehobenen Betreibungen handle es sich um Schika- nebetreibungen, welche wider besseres Wissen um den Nichtbestand der Forde- rungen eingeleitet worden seien. Dieser Behauptung kann nach dem Gesagten jedoch nicht gefolgt werden. Angesichts der zitierten E-Mails ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner die in Betreibung gesetzten Forderun- gen als berechtigt erachteten, zumal den Betreibungen entsprechende Zahlungen der betreibenden Gläubigerinnen (E._____ AG und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Stadt) vorangegangen seien, welche diese gestützt auf Art. 72 ATSG zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer berechtigen würden. Aus Sicht der betreibenden Beschwerdegegnerin 1 bzw. der für diese handelnden Be- schwerdegegner 2 und 3 handelte es sich folglich nicht um eine missbräuchliche Betreibung. Ob die in Betreibung gesetzten (Regress-)Forderungen der betrei- benden Gläubigerinnen tatsächlich Bestand haben, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird sich im Verlauf allfälliger be- treibungs- oder zivilrechtlicher Verfahren (etwa in einem entsprechenden Rechts- öffnungsverfahren) zu weisen haben. Vorliegend ist jedoch aufgrund der Aktenla- ge festzuhalten, dass es den Beschwerdegegnern zumindest am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Nötigungshandlung fehlt. Der subjektive Tat-

- 7 - bestand der Nötigung ist folglich nicht erfüllt und es ist kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung nicht an Hand genommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren setzt voraus, dass die ersuchende Partei nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem jedoch die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung gegen die Beschwerdegegner rechtmässig war und sich dies bereits aus den (vom Beschwerdeführer eingereichten) Beilagen zur Strafanzeige ergab, er- weist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) ist demnach abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Be- deutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 700.– festzusetzen, angesichts der knappen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/2) jedoch in Anwen- dung von Art. 425 StPO auf CHF 300.– zu reduzieren. Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist, ist den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-5/2020/10014469, unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-5/2020/10014469, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. Ch. Schlatter