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E-5985/2026

E-5985/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Am 11. Juli 2026 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 7. August 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Nachgang der Trennung von seiner damaligen Partnerin im Mai oder Juni 20(...) von ihren Brüdern tätlich angegriffen worden zu sein, weil er eine Heirat mit ihr abgelehnt und sich geweigert habe, der Familie stattdessen TL (...).- zu bezahlen. In der Folge sei er in Konflikt mit deren Clan geraten und fürchte nun, von dessen Mitgliedern getötet zu werden. A.b Der Beschwerdeführer nahm am 19. August 2026 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. A.c Mit Verfügung vom 20. August 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die «Rechtswidrigkeit» beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglieder des (regionalen) Clans «B._______» trachteten in der Türkei nach seinem Leben. Er behauptet damit eine Verfolgung durch Privatpersonen, welche in Nachachtung des Grundsatzes der Subsidiarität einen flüchtlingsrechtlichen Schutz nur dann nach sich ziehen kann, wenn er in der Türkei keinen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat oder ihm eine Inanspruchnahme derselben nicht zugemutet werden kann (BVGE 2011/51 E. 7.4; 2008/12 E. 6.8; je m.w.H.).

E. 4.1.1 Die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden gelten rechtsprechungsgemäss als schutzfähig und -willig (statt vieler: Urteile des BVGer D-3951/2026 vom 30. Juli 2026 E. 7.2; E-1862/2025 vom 16. Juli 2026 S. 5; D-9477/2025 vom 10. Juli 2026 E. 6.2; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.5). Soweit der Beschwerdeführer Ereignisse anführt, die repräsentativ insbesondere für die mangelnde Schutzfähigkeit der türkischen Behörden seien (Warnung durch einen Polizeibeamten; mündliche Zurückweisung des Beschwerdeführers durch einen Staatsanwalt; tätlicher Angriff des Clans auf ihn während eines Fluchtversuchs und auf der Polizeiwache; telefonischer Hinweis einer Verwandten der Angeklagten auf das Engagement eines Auftragsmörders und Passivität der türkischen Behörden trotz Anzeigen), ist er darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich keinem Staat gelingt, jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten (BVGE 2008/5 E. 4.2). Vorliegend führt der türkische Staat - bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Asylgründe - Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Clanmitglieder. Objektive Anhaltspunkte dafür, die türkischen Behörden könnten sich inskünftig seinem Schutz verschliessen, sind keine ersichtlich.

E. 4.1.2 Angesichts der möglichen - und offenbar bereits erfolgten - Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur durch den Beschwerdeführer ist vorliegend nicht davon auszugehen, die angebliche Verfolgung durch den regionalen Clan könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Daher fehlt es vorliegend auch an einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.2 Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass die Motive für einen asylrechtlichen Schutz in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt werden (statt vieler: Urteile des BVGer D-5205/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3; D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). Die von ihm geltend gemachte Verfolgung gründet gemäss eigenen Angaben darauf, dass er die Heirat mit seiner damaligen Partnerin verweigert, von mit ihr verwandten Clanmitgliedern Geld zurückgefordert und diese bei der Polizei angezeigt hat. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) liegt somit nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Clan angeblich einflussreich sein und Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Kurdische Arbeiterpartei) oder der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) pflegen soll.

E. 4.3 Lediglich am Rande ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Ermittlungs- und Justizdokumenten mangels Sicherheitsmerkmalen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Solche Dokumente können in der Türkei leicht käuflich erworben werden (statt vieler: Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 5.4.4). Im Weiteren lässt die Tatsache, dass er den vorgebrachten tätlichen Angriff in C._______ zeitlich in erheblichem Widerspruch zu dem in den Justizdokumenten erwähnten Tatzeitpunkt vorortete (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-24 F43), doch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe aufkommen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Beschwerdeführer auch den aktuellen Stand des Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens gegen die Clanmitglieder weder stringent noch urkundlich nachvollziehbar zu erklären vermochte (vgl. SEM-act. [...]-24 F48 ff.).

E. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). Wegweisungsvollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]) sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer qualifiziert nicht als Flüchtling und verfügt über umfangreiche Berufserfahrung im (...) sowie als (...). In der Türkei kann er auf ein ausgeprägtes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen, das finanziell gut aufgestellt ist. Allfällige gesundheitliche Probleme - im erstinstanzlichen Verfahren wurden eine (...), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Asthma, ein Status nach einer Armfraktur sowie Rückenschmerzen geltend gemacht (vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2026 [SEM-act. [...]-20 f.]) - könnte der Beschwerdeführer in der Türkei behandeln lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2436/2026 vom 23. April 2026 E. 7.3.3). Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit abzuweisen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5985/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 11. Juli 2026 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 7. August 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Nachgang der Trennung von seiner damaligen Partnerin im Mai oder Juni 20(...) von ihren Brüdern tätlich angegriffen worden zu sein, weil er eine Heirat mit ihr abgelehnt und sich geweigert habe, der Familie stattdessen TL (...).- zu bezahlen. In der Folge sei er in Konflikt mit deren Clan geraten und fürchte nun, von dessen Mitgliedern getötet zu werden. A.b Der Beschwerdeführer nahm am 19. August 2026 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. A.c Mit Verfügung vom 20. August 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die «Rechtswidrigkeit» beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglieder des (regionalen) Clans «B._______» trachteten in der Türkei nach seinem Leben. Er behauptet damit eine Verfolgung durch Privatpersonen, welche in Nachachtung des Grundsatzes der Subsidiarität einen flüchtlingsrechtlichen Schutz nur dann nach sich ziehen kann, wenn er in der Türkei keinen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat oder ihm eine Inanspruchnahme derselben nicht zugemutet werden kann (BVGE 2011/51 E. 7.4; 2008/12 E. 6.8; je m.w.H.). 4.1.1 Die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden gelten rechtsprechungsgemäss als schutzfähig und -willig (statt vieler: Urteile des BVGer D-3951/2026 vom 30. Juli 2026 E. 7.2; E-1862/2025 vom 16. Juli 2026 S. 5; D-9477/2025 vom 10. Juli 2026 E. 6.2; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.5). Soweit der Beschwerdeführer Ereignisse anführt, die repräsentativ insbesondere für die mangelnde Schutzfähigkeit der türkischen Behörden seien (Warnung durch einen Polizeibeamten; mündliche Zurückweisung des Beschwerdeführers durch einen Staatsanwalt; tätlicher Angriff des Clans auf ihn während eines Fluchtversuchs und auf der Polizeiwache; telefonischer Hinweis einer Verwandten der Angeklagten auf das Engagement eines Auftragsmörders und Passivität der türkischen Behörden trotz Anzeigen), ist er darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich keinem Staat gelingt, jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten (BVGE 2008/5 E. 4.2). Vorliegend führt der türkische Staat - bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Asylgründe - Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Clanmitglieder. Objektive Anhaltspunkte dafür, die türkischen Behörden könnten sich inskünftig seinem Schutz verschliessen, sind keine ersichtlich. 4.1.2 Angesichts der möglichen - und offenbar bereits erfolgten - Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur durch den Beschwerdeführer ist vorliegend nicht davon auszugehen, die angebliche Verfolgung durch den regionalen Clan könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Daher fehlt es vorliegend auch an einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass die Motive für einen asylrechtlichen Schutz in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt werden (statt vieler: Urteile des BVGer D-5205/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3; D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). Die von ihm geltend gemachte Verfolgung gründet gemäss eigenen Angaben darauf, dass er die Heirat mit seiner damaligen Partnerin verweigert, von mit ihr verwandten Clanmitgliedern Geld zurückgefordert und diese bei der Polizei angezeigt hat. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) liegt somit nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Clan angeblich einflussreich sein und Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Kurdische Arbeiterpartei) oder der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) pflegen soll. 4.3 Lediglich am Rande ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Ermittlungs- und Justizdokumenten mangels Sicherheitsmerkmalen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Solche Dokumente können in der Türkei leicht käuflich erworben werden (statt vieler: Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 5.4.4). Im Weiteren lässt die Tatsache, dass er den vorgebrachten tätlichen Angriff in C._______ zeitlich in erheblichem Widerspruch zu dem in den Justizdokumenten erwähnten Tatzeitpunkt vorortete (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-24 F43), doch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe aufkommen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Beschwerdeführer auch den aktuellen Stand des Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens gegen die Clanmitglieder weder stringent noch urkundlich nachvollziehbar zu erklären vermochte (vgl. SEM-act. [...]-24 F48 ff.). 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). Wegweisungsvollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]) sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer qualifiziert nicht als Flüchtling und verfügt über umfangreiche Berufserfahrung im (...) sowie als (...). In der Türkei kann er auf ein ausgeprägtes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen, das finanziell gut aufgestellt ist. Allfällige gesundheitliche Probleme - im erstinstanzlichen Verfahren wurden eine (...), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Asthma, ein Status nach einer Armfraktur sowie Rückenschmerzen geltend gemacht (vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2026 [SEM-act. [...]-20 f.]) - könnte der Beschwerdeführer in der Türkei behandeln lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2436/2026 vom 23. April 2026 E. 7.3.3). Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit abzuweisen.

6. Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: