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E-5979/2025

E-5979/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juni 2025 und der Anhörung vom 17. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches Folgendes geltend: Von 2014 bis zum Eintritt des ausreiseauslösenden Ereignisses 2025 habe er in B._______ gewohnt. Er habe die Schule erfolgreich mit dem A-Level im Fach «Bio Science» abgeschlossen und später den Beruf des Krankenpflegers erlernt. Ferner habe er an einem Technical College die Ausbildung «(...)» begonnen. Weiter habe er im Institut namens «(...)» in der medizinischen Abteilung, auf einer Farm sowie die letzten fünf Jahre in der Verwaltung mehrerer Kindergärten gearbeitet. Er sei Vater eines minderjährigen Kindes. In Sri Lanka seien weiter seine Mutter, die beiden Brüder sowie die übrigen, aus etwa zwanzig Personen bestehende Grossfamilie wohnhaft. Hinsichtlich seines Hintergrunds gab der Beschwerdeführer an, von 2006 bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe sich damals aber den sri-lankischen Behörden gestellt und sei dann auch erfolgreich rehabilitiert worden. Seit damals habe er keine persönlichen Probleme mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt. Er habe sogar zwölf Jahre lang in der sri-lankischen Armee gedient und die letzten fünf Jahre bis zu seiner Ausreise habe er die oben genannte Verwaltungstätigkeit ausgeführt, in deren Rahmen er mit vielen Behörden zu tun gehabt habe. Am 15. März 2025 habe seine Mutter ihm dann aber mitgeteilt, dass angeblich ein Schreiben des TID («Terrorism Investigation Department») bei ihr eingetroffen sei, wonach er beim TID zur Befragung erscheinen soll. Den Grund für die Befragung habe er leider nicht erfahren. Eine Person auf seiner Arbeitsstelle habe ihm dann noch mitgeteilt, dass angeblich zwei andere Personen verhaftet worden seien. Diese zwei Personen hätten sich damals in einem Camp, in dem er, der Beschwerdeführer, in der medizinischen Abteilung tätig gewesen sei, am Verstecken von (vermutungsweise) Schmuck beteiligt. Er befürchte nun, dass diese Personen beim Versuch, die Gegenstände wieder auszugraben, «aufgeflogen seien» und sich nun in Haft befänden; womöglich sei sein Name bei den Befragungen gefallen. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zu seinem älteren Bruder gegangen und habe einen Schlepper für die Ausreise beauftragt. Dieser habe für ihn ein russisches Visum beschafft und er sei am (...) April 2025 auf dem Luftweg nach C._______ und von dort auf dem Landweg über unbekannte Länder am 18. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. In Sri Lanka habe sich die Polizei bei seiner Mutter, seiner Ehefrau und dem Dorfsteher nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. C. Zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. sri-lankische Identitätskarte im Original, Führerausweis im Original, Identitätskarte des sri-lankischen «Department of Civil Security» im Original, Registrierungskarte des ICRC in Kopie, Rehabilitierungsbestätigung des sri-lankischen Sicherheitsministeriums vom [...] 2010 in Kopie, verschiedene Unterlagen zum Nachweis des zwölfjährigen Armeedienstes). D. Am 24. Juli 2025 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt, welche am 25. Juli 2025 beim SEM einging. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. August 2025 wurden weitere Beweismittel nachgereicht (Bestätigungsschreiben der Rural Development Society beziehungsweise des Justice of Peace seines Wohnorts in Sri Lanka und eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom 9. August 2025) und zugleich um Widererwägung der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 ersucht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und begründete ihre Sichtweise.

E. 4.1.1 So hielt die Vorinstanz fest, dass die angegebene Mitgliedschaft bei den LTTE von 2009 bis 2010 mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zu der am 17. April 2025 erfolgten Ausreise nicht asylrelevant sei, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 rehabilitiert worden sei und in der Folge bis zum Eintritt des ausreiseursächlichen Sachverhalts keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ferner habe er hiernach zahlreiche Kontakte mit dem sri-lankischen Staat gehabt, habe sogar zwölf Jahre in der sri-lankischen Armee gedient und auch ansonsten keinerlei Probleme mit dem Staat gehabt. Auch die übrigen Sachumstände führten nicht zu der Annahme einer asylrelevanten Verfolgungslage.

E. 4.1.2 Bei dieser Ausgangslage gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls bei Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGers vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Die Befragung allein bei einer Rückkehr am Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar.

E. 4.1.3 Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei er ausgereist, weil er angeblich zu einer ihn nicht genau bekannten Befragung vorgeladen worden sei. Obwohl er selbst nur von einer Vorladung gesprochen habe, habe er zwei Vorladungen vom (...) 2025 und vom (...) 2025 als Beweismittel eingereicht und keine konkreten Angaben zu deren Inhalt machen können. Auf Nachfrage, weshalb er aus Sri Lanka ausgereist sei, wenn er doch lediglich hätte befragt werden sollen, habe er in bloss allgemeiner Weise angegeben, wenn man vom vorgeladen werde, werde man vermutlich nicht mehr frei gelassen. Somit habe er nicht geltend machen können, in zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es sich bei polizeilichen Massnahmen wie der Befragung von Personen grundsätzlich um menschenrechtlich unbedenkliche Handlungen handle. Darüber hinaus lägen auch für die rein subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, vom TID nicht nur befragt, sondern allenfalls festgenommen zu werden, keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Solche habe er denn auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht nennen können. Auch den beiden Vorladungen, die vom SEM amtsintern übersetzt worden seien, seien keine Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu entnehmen. Im Übrigen wäre davon auszugehen, dass das TID, falls dieses tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollte, ihn nicht erst zweimal vorladen, sondern ihn ohne Ankündigung festnehmen würde.

E. 4.2 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

E. 4.3 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 4.4 Der Vollständigkeitshalber sei auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen hinzuweisen. So habe er stets nur von einer Vorladung gesprochen, hingegen zwei Vorladungen eingereicht. Darüber hinaus habe er auch auf Nachfrage hin nicht schlüssig schildern können, welche Informationen er von welchen Personen zu den angeblichen Vorladungen erhalten habe. Schliesslich sei die Schilderung der wesentlichen Ereignisse nur sehr bruchstückhaft und inkonsistent ausgefallen.

E. 5 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit der Prüfung der Sache und insbesondere allfälliger Risikofaktoren auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers als für das vorliegende Verfahren heruntergespielt und ohne angemessene Einzelfallprüfung die bei einer Rückkehr ihm drohenden Risiken falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar den Begriff «Risikofaktoren» erwähnt, jedoch die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikofaktoren nicht adäquat geprüft. Diese Risikofaktoren seien seine ehemalige Zugehörigkeit zur LTTE und ein damit verbundener Eintrag in einer «stop list», die frühere Haft aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere (nur sri-lankische Identitätskarte statt einem erforderlichen Reisepass), und Narben an Armen, Beinen und der Brust. Schliesslich bestätigten die eingereichten Beweismittel die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen zwei ehemalige Mitbewohner in einem Camp. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. August 2025 wurden Beweismittel nachgereicht (Bestätigungsschreiben der Rural Development Society beziehungsweise des Justice of Peace seines Wohnorts in Sri Lanka und des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten [...] vom 9. August 2025) und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach umsichtiger Prüfung der Aktenlage zu der Einschätzung, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist.

E. 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass sich die verfahrensrechtliche Rüge, wonach sich das SEM nicht hinreichend mit den Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe, als unzutreffend erweist. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den konkreten Sachverhältnissen auseinandergesetzt sowie auch eine Beurteilung allfälliger Risikofaktoren vorgenommen hat. Dabei hat sie insbesondere ausdrücklich und eingehend die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers gewürdigt und dies auch bei der Risikobeurteilung einfliessen lassen (u.a. durchlaufene Rehabilitation bereits 2010 und nachfolgender ununterbrochener Aufenthalt in Sri Lanka von 15 Jahren). Insbesondere vor dem Hintergrund seines problemlosen Aufenthalts in den letzten 15 Jahre vor seiner Ausreise, den hierbei zahlreichen problemlosen Behördenkontakten während dieser Zeit sowie seinem langjährigen Militärdienst ist der Umfang dieser Risikobeurteilung nicht zu beanstanden und ist rechtsgenügend. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Risikoprofil anders gewichtet als die Vorinstanz begründet keine Rechtsverletzung. Somit ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 6.2 In materieller Hinsicht ist - wie die Vorinstanz zur Recht festgehalten hat - vorab klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 2010 vollständig rehabilitiert worden ist und hiernach 15 Jahre lang ohne jegliche Probleme in Sri Lanka gelebt hat. Während dieser Zeit hat er erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen, hat über ein Jahrzehnt lang in der sri-lankischen Armee Dienst geleistet und hat hiernach auch in beruflicher Hinsicht engen Kontakt mit dem sri-lankischen Staat und sri-lankischen Behörden gepflegt. Bereits vor diesem Hintergrund ist sehr klar und deutlich erkennbar, dass der sri-lankische Staat keine asylrelevante Verfolgungsabsichten gegen den Beschwerdeführer gehegt haben kann, widrigenfalls ein solcher beruflicher und persönlicher Werdegang schlicht lebensfremd gewesen wäre. Ferner wäre - wie das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat - kaum anzunehmen gewesen, die heimatlichen Behörden hätten im Falle asylrelevanter Verfolgungsabsichten diesen bloss allgemeine zu einer Vorladung eingeladen, sondern hätten im Lichte dessen, dass er an bekannter Adresse wohnhaft war und sowohl privat und beruflich Behördenkontakte hatte, leichterdings einfach aufgreifen können. Breits vor diesem Hintergrund ist kaum auf eine asylrelevante Verfolgungslage zu schliessen.

E. 6.2.1 In Bezug auf die dann angebliche, unvermittelte Vorladung im Jahr 2025 ergibt sich im Ergebnis keine andere Sichtweise. Hierzu ist vorab mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Sachumstände weder sinnbringend darlegen konnte noch nachvollziehbar erscheint, weshalb er gestützt auf diesen Hintergrund (welcher auch noch vielfach auf Hörensagen Dritter basierte) überstürzt ausgereist sein sollte. Überdies fügt sich eine solche Vorgehensweise auch nicht logisch in seine bisherige Verhaltensweise ein. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich 2010 bedenkenlos den sri-lankischen Behörden gestellt und erfolgreich eine Rehabilitation durchlaufen hat, jedoch 15 Jahre später aufgrund bloss spärlicher Informationslage und nicht erkennbarer Verfolgungslage nun sich plötzlich umgehend zur Ausreise veranlasst gesehen haben sollte. Die von ihm hierzu angegebenen Befürchtungen und subjektiven Einschätzungen erweisen sich als rein spekulativ und vermögen, wie das SEM zu Recht festgehalten hat, keine asylrelevante Verfolgungslage zu begründen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass, wie das SEM ebenfalls zu Recht festgehalten hat, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch widerspruchsbehaftet erscheinen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 6.2.2 Letztlich ist in Bezug auf die vorinstanzlich wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen anzufügen, dass diese auch zu keiner anderen Sichtweise führen. Zunächst ist hierzu festhalten, dass es sich um bekanntermassen einfach fälschbare oder irregulär oder durch Gefälligkeit erlangbare Dokumente handelt, denen gemeinhin ein sehr geringer Beweiswert zuerkannt werden kann. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, könnte aber ohnehin von einer blossen Vorladung - selbst bei unterstellter Authentizität - nicht bereits auf einer asylrelevante Verfolgungslage geschlossen werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die beschwerdeweise eingereichten Dokumente. Insbesondere bei dem angeblich von einem Parlamentarier verfassten Schreiben darf ferner auf die nahe liegende Möglichkeit hingewiesen werden, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte.

E. 6.2.3 Zusätzlich ist daran zu erinnern, dass bemerkenswerterweise die Familie des Beschwerdeführers sich auch aktuell wohlbehalten im Heimatland aufhält und somit auch diesbezüglich Sachumstände vorliegen, die gemeinhin kaum mit einer objektiven Verfolgungslage einer angeblich in den Fokus des Heimatstaates gelangten Person in Einklang zu bringen sind.

E. 6.2.4 Der übrige Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Einreise nicht über die erforderlichen Reisedokumente (sri-lankischen Reisepass) verfüge, ändert an der bestehenden Risikoeinschätzung nichts. Auch die Narben des Beschwerdeführers, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird, stellen einen bloss untergeordneten Risikofaktor dar, sind verdeckbar und dürften den heimatlichen Behörden aufgrund der durchlaufenen Rehabilitation ohnehin bereits bekannt sein.

E. 6.2.5 Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl seines Vorgängers Wickremesinghe im Jahr 2022 konnte keine derartige Tendenz festgestellt werden.

E. 7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise elf Jahre in der Nordprovinz gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Bei Beschwerdeführer handelt es sich um eine arbeitsfähige Person, die eine sehr gute Ausbildung durchlaufen hat, über breite Arbeitserfahrung verfügt und auch auf die Unterstützung seines Umfelds, insbesondere seiner Grossfamilie, zählen kann.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Lichte des Gesagten abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5979/2025

Urteil vom 11. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Richter Lorenz Noli,

mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juni 2025 und der Anhörung vom 17. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches Folgendes geltend:

Von 2014 bis zum Eintritt des ausreiseauslösenden Ereignisses 2025 habe er in B._______ gewohnt. Er habe die Schule erfolgreich mit dem A-Level im Fach «Bio Science» abgeschlossen und später den Beruf des Krankenpflegers erlernt. Ferner habe er an einem Technical College die Ausbildung «(...)» begonnen. Weiter habe er im Institut namens «(...)» in der medizinischen Abteilung, auf einer Farm sowie die letzten fünf Jahre in der Verwaltung mehrerer Kindergärten gearbeitet.

Er sei Vater eines minderjährigen Kindes. In Sri Lanka seien weiter seine Mutter, die beiden Brüder sowie die übrigen, aus etwa zwanzig Personen bestehende Grossfamilie wohnhaft.

Hinsichtlich seines Hintergrunds gab der Beschwerdeführer an, von 2006 bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe sich damals aber den sri-lankischen Behörden gestellt und sei dann auch erfolgreich rehabilitiert worden. Seit damals habe er keine persönlichen Probleme mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt. Er habe sogar zwölf Jahre lang in der sri-lankischen Armee gedient und die letzten fünf Jahre bis zu seiner Ausreise habe er die oben genannte Verwaltungstätigkeit ausgeführt, in deren Rahmen er mit vielen Behörden zu tun gehabt habe.

Am 15. März 2025 habe seine Mutter ihm dann aber mitgeteilt, dass angeblich ein Schreiben des TID («Terrorism Investigation Department») bei ihr eingetroffen sei, wonach er beim TID zur Befragung erscheinen soll. Den Grund für die Befragung habe er leider nicht erfahren. Eine Person auf seiner Arbeitsstelle habe ihm dann noch mitgeteilt, dass angeblich zwei andere Personen verhaftet worden seien. Diese zwei Personen hätten sich damals in einem Camp, in dem er, der Beschwerdeführer, in der medizinischen Abteilung tätig gewesen sei, am Verstecken von (vermutungsweise) Schmuck beteiligt. Er befürchte nun, dass diese Personen beim Versuch, die Gegenstände wieder auszugraben, «aufgeflogen seien» und sich nun in Haft befänden; womöglich sei sein Name bei den Befragungen gefallen. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zu seinem älteren Bruder gegangen und habe einen Schlepper für die Ausreise beauftragt. Dieser habe für ihn ein russisches Visum beschafft und er sei am (...) April 2025 auf dem Luftweg nach C._______ und von dort auf dem Landweg über unbekannte Länder am 18. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. In Sri Lanka habe sich die Polizei bei seiner Mutter, seiner Ehefrau und dem Dorfsteher nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.

C. Zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. sri-lankische Identitätskarte im Original, Führerausweis im Original, Identitätskarte des sri-lankischen «Department of Civil Security» im Original, Registrierungskarte des ICRC in Kopie, Rehabilitierungsbestätigung des sri-lankischen Sicherheitsministeriums vom [...] 2010 in Kopie, verschiedene Unterlagen zum Nachweis des zwölfjährigen Armeedienstes).

D. Am 24. Juli 2025 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt, welche am 25. Juli 2025 beim SEM einging.

E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

G. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.

H. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. August 2025 wurden weitere Beweismittel nachgereicht (Bestätigungsschreiben der Rural Development Society beziehungsweise des Justice of Peace seines Wohnorts in Sri Lanka und eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom 9. August 2025) und zugleich um Widererwägung der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und begründete ihre Sichtweise.

4.1.1 So hielt die Vorinstanz fest, dass die angegebene Mitgliedschaft bei den LTTE von 2009 bis 2010 mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zu der am 17. April 2025 erfolgten Ausreise nicht asylrelevant sei, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 rehabilitiert worden sei und in der Folge bis zum Eintritt des ausreiseursächlichen Sachverhalts keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ferner habe er hiernach zahlreiche Kontakte mit dem sri-lankischen Staat gehabt, habe sogar zwölf Jahre in der sri-lankischen Armee gedient und auch ansonsten keinerlei Probleme mit dem Staat gehabt. Auch die übrigen Sachumstände führten nicht zu der Annahme einer asylrelevanten Verfolgungslage.

4.1.2 Bei dieser Ausgangslage gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls bei Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGers vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Die Befragung allein bei einer Rückkehr am Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar.

4.1.3 Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei er ausgereist, weil er angeblich zu einer ihn nicht genau bekannten Befragung vorgeladen worden sei. Obwohl er selbst nur von einer Vorladung gesprochen habe, habe er zwei Vorladungen vom (...) 2025 und vom (...) 2025 als Beweismittel eingereicht und keine konkreten Angaben zu deren Inhalt machen können. Auf Nachfrage, weshalb er aus Sri Lanka ausgereist sei, wenn er doch lediglich hätte befragt werden sollen, habe er in bloss allgemeiner Weise angegeben, wenn man vom vorgeladen werde, werde man vermutlich nicht mehr frei gelassen. Somit habe er nicht geltend machen können, in zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es sich bei polizeilichen Massnahmen wie der Befragung von Personen grundsätzlich um menschenrechtlich unbedenkliche Handlungen handle. Darüber hinaus lägen auch für die rein subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, vom TID nicht nur befragt, sondern allenfalls festgenommen zu werden, keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Solche habe er denn auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht nennen können. Auch den beiden Vorladungen, die vom SEM amtsintern übersetzt worden seien, seien keine Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu entnehmen. Im Übrigen wäre davon auszugehen, dass das TID, falls dieses tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollte, ihn nicht erst zweimal vorladen, sondern ihn ohne Ankündigung festnehmen würde.

4.2 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

4.3 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

4.4 Der Vollständigkeitshalber sei auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen hinzuweisen. So habe er stets nur von einer Vorladung gesprochen, hingegen zwei Vorladungen eingereicht. Darüber hinaus habe er auch auf Nachfrage hin nicht schlüssig schildern können, welche Informationen er von welchen Personen zu den angeblichen Vorladungen erhalten habe. Schliesslich sei die Schilderung der wesentlichen Ereignisse nur sehr bruchstückhaft und inkonsistent ausgefallen.

5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit der Prüfung der Sache und insbesondere allfälliger Risikofaktoren auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers als für das vorliegende Verfahren heruntergespielt und ohne angemessene Einzelfallprüfung die bei einer Rückkehr ihm drohenden Risiken falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar den Begriff «Risikofaktoren» erwähnt, jedoch die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikofaktoren nicht adäquat geprüft. Diese Risikofaktoren seien seine ehemalige Zugehörigkeit zur LTTE und ein damit verbundener Eintrag in einer «stop list», die frühere Haft aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere (nur sri-lankische Identitätskarte statt einem erforderlichen Reisepass), und Narben an Armen, Beinen und der Brust. Schliesslich bestätigten die eingereichten Beweismittel die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen zwei ehemalige Mitbewohner in einem Camp.

Mit Beschwerdeergänzung vom 21. August 2025 wurden Beweismittel nachgereicht (Bestätigungsschreiben der Rural Development Society beziehungsweise des Justice of Peace seines Wohnorts in Sri Lanka und des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten [...] vom 9. August 2025) und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach umsichtiger Prüfung der Aktenlage zu der Einschätzung, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist.

6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass sich die verfahrensrechtliche Rüge, wonach sich das SEM nicht hinreichend mit den Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe, als unzutreffend erweist. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den konkreten Sachverhältnissen auseinandergesetzt sowie auch eine Beurteilung allfälliger Risikofaktoren vorgenommen hat. Dabei hat sie insbesondere ausdrücklich und eingehend die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers gewürdigt und dies auch bei der Risikobeurteilung einfliessen lassen (u.a. durchlaufene Rehabilitation bereits 2010 und nachfolgender ununterbrochener Aufenthalt in Sri Lanka von 15 Jahren). Insbesondere vor dem Hintergrund seines problemlosen Aufenthalts in den letzten 15 Jahre vor seiner Ausreise, den hierbei zahlreichen problemlosen Behördenkontakten während dieser Zeit sowie seinem langjährigen Militärdienst ist der Umfang dieser Risikobeurteilung nicht zu beanstanden und ist rechtsgenügend. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Risikoprofil anders gewichtet als die Vorinstanz begründet keine Rechtsverletzung. Somit ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

6.2 In materieller Hinsicht ist - wie die Vorinstanz zur Recht festgehalten hat - vorab klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 2010 vollständig rehabilitiert worden ist und hiernach 15 Jahre lang ohne jegliche Probleme in Sri Lanka gelebt hat. Während dieser Zeit hat er erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen, hat über ein Jahrzehnt lang in der sri-lankischen Armee Dienst geleistet und hat hiernach auch in beruflicher Hinsicht engen Kontakt mit dem sri-lankischen Staat und sri-lankischen Behörden gepflegt. Bereits vor diesem Hintergrund ist sehr klar und deutlich erkennbar, dass der sri-lankische Staat keine asylrelevante Verfolgungsabsichten gegen den Beschwerdeführer gehegt haben kann, widrigenfalls ein solcher beruflicher und persönlicher Werdegang schlicht lebensfremd gewesen wäre. Ferner wäre - wie das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat - kaum anzunehmen gewesen, die heimatlichen Behörden hätten im Falle asylrelevanter Verfolgungsabsichten diesen bloss allgemeine zu einer Vorladung eingeladen, sondern hätten im Lichte dessen, dass er an bekannter Adresse wohnhaft war und sowohl privat und beruflich Behördenkontakte hatte, leichterdings einfach aufgreifen können. Breits vor diesem Hintergrund ist kaum auf eine asylrelevante Verfolgungslage zu schliessen.

6.2.1 In Bezug auf die dann angebliche, unvermittelte Vorladung im Jahr 2025 ergibt sich im Ergebnis keine andere Sichtweise. Hierzu ist vorab mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Sachumstände weder sinnbringend darlegen konnte noch nachvollziehbar erscheint, weshalb er gestützt auf diesen Hintergrund (welcher auch noch vielfach auf Hörensagen Dritter basierte) überstürzt ausgereist sein sollte. Überdies fügt sich eine solche Vorgehensweise auch nicht logisch in seine bisherige Verhaltensweise ein. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich 2010 bedenkenlos den sri-lankischen Behörden gestellt und erfolgreich eine Rehabilitation durchlaufen hat, jedoch 15 Jahre später aufgrund bloss spärlicher Informationslage und nicht erkennbarer Verfolgungslage nun sich plötzlich umgehend zur Ausreise veranlasst gesehen haben sollte. Die von ihm hierzu angegebenen Befürchtungen und subjektiven Einschätzungen erweisen sich als rein spekulativ und vermögen, wie das SEM zu Recht festgehalten hat, keine asylrelevante Verfolgungslage zu begründen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass, wie das SEM ebenfalls zu Recht festgehalten hat, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch widerspruchsbehaftet erscheinen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

6.2.2 Letztlich ist in Bezug auf die vorinstanzlich wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen anzufügen, dass diese auch zu keiner anderen Sichtweise führen. Zunächst ist hierzu festhalten, dass es sich um bekanntermassen einfach fälschbare oder irregulär oder durch Gefälligkeit erlangbare Dokumente handelt, denen gemeinhin ein sehr geringer Beweiswert zuerkannt werden kann. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, könnte aber ohnehin von einer blossen Vorladung - selbst bei unterstellter Authentizität - nicht bereits auf einer asylrelevante Verfolgungslage geschlossen werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die beschwerdeweise eingereichten Dokumente. Insbesondere bei dem angeblich von einem Parlamentarier verfassten Schreiben darf ferner auf die nahe liegende Möglichkeit hingewiesen werden, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte.

6.2.3 Zusätzlich ist daran zu erinnern, dass bemerkenswerterweise die Familie des Beschwerdeführers sich auch aktuell wohlbehalten im Heimatland aufhält und somit auch diesbezüglich Sachumstände vorliegen, die gemeinhin kaum mit einer objektiven Verfolgungslage einer angeblich in den Fokus des Heimatstaates gelangten Person in Einklang zu bringen sind.

6.2.4 Der übrige Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Einreise nicht über die erforderlichen Reisedokumente (sri-lankischen Reisepass) verfüge, ändert an der bestehenden Risikoeinschätzung nichts. Auch die Narben des Beschwerdeführers, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird, stellen einen bloss untergeordneten Risikofaktor dar, sind verdeckbar und dürften den heimatlichen Behörden aufgrund der durchlaufenen Rehabilitation ohnehin bereits bekannt sein.

6.2.5 Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl seines Vorgängers Wickremesinghe im Jahr 2022 konnte keine derartige Tendenz festgestellt werden.

7. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).

In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.

9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise elf Jahre in der Nordprovinz gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Bei Beschwerdeführer handelt es sich um eine arbeitsfähige Person, die eine sehr gute Ausbildung durchlaufen hat, über breite Arbeitserfahrung verfügt und auch auf die Unterstützung seines Umfelds, insbesondere seiner Grossfamilie, zählen kann.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Lichte des Gesagten abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli

Daniel Merkli

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