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E-595/2020

E-595/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-11 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) August 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 15. August 2017 summarisch zur Person befragt. B. Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel mit Übersetzung ein. C. Am 12. September 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die neusten Ereignisse in der Türkei und bat um schnellst mögliche Bearbeitung seines Asylgesuchs. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde so bald wie möglich zur Anhörung zu seinen Asylgründen vorgeladen. E. Die für den 2. Mai 2019 vorgesehene Anhörung musste abgesagt werden, da der Dolmetscher aufgrund eines Missverständnisses nicht erschienen war. Auch die auf den 30. Mai 2019 angesetzte Anhörung wurde annulliert. Am 31. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Schreiben vom 28. August 2019 bemängelte lic. iur. B._______ der C._______ im Namen des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und bat die Vorinstanz um einen baldigen Entscheid oder zumindest um Mitteilung, wann er mit diesem rechnen dürfe. G. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 30. August 2019 mit standardisiertem Schreiben und hielt fest, dass sie Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers habe, indes bei der Erledigung der hohen Anzahl der Verfahren, welche aktuell hängig seien, eine interne Prioritätenordnung zu beachten habe, weshalb sie keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer machen könne. H. Am 15. Januar 2020 wandte sich lic. iur. D._______ der C._______ im Namen des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz und rügte die lange Verfahrensdauer. Gleichzeitig ersuchte er das SEM bis zum 31. Januar 2020 über sein Asylgesuch zu befinden und einen Entscheid zu fällen, ansonsten er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverzögerung einzureichen. I. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 mit demselben Standardschreiben wie bei der Anfrage vom 28. August 2019. J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer vertreten durch die rubrizierte Rechtsbeiständin eine Rechtsverzögerungsbeschwer-de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen das Asylverfahren abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das Verfahren dauere nun schon zweieinhalb Jahre und gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste. Aufgrund der beim SEM eingereichten und übersetzten Dokumente könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben bedroht wäre. Ausserdem würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne weiteres Zuwarten einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter wurde der Eingabe eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2020 sowie eine Unterstützungsbestätigung der Stadt E._______ vom 30. Januar 2020 beigelegt. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte am 3. Februar 2020 die Akten bei der Vorinstanz und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Eingang der Beschwerde. L. Am 7. Februar 2020 sind die vorinstanzlichen Akten beim Gericht eingegangen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung. N. Am 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gericht daraufhin, dass sie bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2018, 30. August 2010 und 20. Januar 2010 zu den diversen Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers Stellung genommen habe und deshalb auf weitere Ausführungen verzichte. O. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 zur Kenntnis zugesandt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.4 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung, Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte.

E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss aArt. 37 Abs. 2 AsylG ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell zu entscheiden.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich brachte. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).

E. 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am (...) August 2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 15. August 2017 summarisch zur Person befragt. Nach Erkundigung des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 12. September 2018 wurde schliesslich - nach zweifacher Verschiebung und über 21 Monate nach der Befragung zur Person - am 31. Mai 2019 die erste Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Nachdem die Vorinstanz weitere drei Monate untätig blieb, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 28. August 2019 erneut nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin die Vorinstanz am 30. August 2019 mit einem Standardschreiben antwortete. In der Folge blieb die Vor-instanz erneut untätig, was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich am 15. Januar 2020 abermals bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, wobei er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte. Diese Anfrage wurde am 20. Januar 2020 mit demselben Standardschreiben wie im August 2019 beantwortet. Die Vorinstanz beantwortete zwar die beiden letzten Verfahrensstandanfragen relativ rasch, bediente sich dabei jedoch jeweils standardisierter Schreiben, welche keinen Aufschluss über den Stand des Verfahrens ermöglichten. Unbesehen dessen drängt sich eine Gutheissung nach dem Gesagten auf, zumal die vom SEM gemachten Absichtserklärungen nicht rechtsverbindlich sind, somit nicht als Garantie zur Klärung der asylrechtlichen Situation des Beschwerdeführers angesehen werden können. Der Beschwerdeführer hatte letztmals im September 2017 - das heisst lange vor der Anhörung - Beweismittel eingereicht, inklusive Übersetzung. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vertiefte Prüfung der Beweismittel die lange Verfahrensdauer rechtfertigen würde. Aus einer Aktennotiz vom 31. Mai 2019 - dem Tag der Anhörung - geht zwar hervor, dass die Vorinstanz in Betracht zog, die durch den Beschwerdeführer eingereichten (übersetzten) Beweismittel erneut übersetzen zu lassen, ein entsprechender Auftrag lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Ausserdem hält die Vorinstanz in derselben Aktennotiz fest, der Sachverhalt sei erstellt, eine weitere Anhörung sei nicht notwendig (vgl. A24). Aus den Akten der Vorinstanz ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nach der Anhörung seitens des SEM weitere Schritte unternommen wurden, um das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. Das Verfahren blieb daher seit der Anhörung im Mai 2019 offensichtlich über einen längeren Zeitraum unbearbeitet. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz acht Monate untätig geblieben und seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich ganze 30 Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hätte. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2017 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 31. Januar 2020 ihre Kostennote zu den Akten gereicht und ein Honorar von Fr. 752.60 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 4 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 185.- entspricht Art. 10 Abs. 2 VGKE. Unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 12.60 beläuft sich das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 753.-. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 753.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-595/2020 Urteil vom 11. März 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) August 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 15. August 2017 summarisch zur Person befragt. B. Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel mit Übersetzung ein. C. Am 12. September 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die neusten Ereignisse in der Türkei und bat um schnellst mögliche Bearbeitung seines Asylgesuchs. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde so bald wie möglich zur Anhörung zu seinen Asylgründen vorgeladen. E. Die für den 2. Mai 2019 vorgesehene Anhörung musste abgesagt werden, da der Dolmetscher aufgrund eines Missverständnisses nicht erschienen war. Auch die auf den 30. Mai 2019 angesetzte Anhörung wurde annulliert. Am 31. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Schreiben vom 28. August 2019 bemängelte lic. iur. B._______ der C._______ im Namen des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer und bat die Vorinstanz um einen baldigen Entscheid oder zumindest um Mitteilung, wann er mit diesem rechnen dürfe. G. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 30. August 2019 mit standardisiertem Schreiben und hielt fest, dass sie Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers habe, indes bei der Erledigung der hohen Anzahl der Verfahren, welche aktuell hängig seien, eine interne Prioritätenordnung zu beachten habe, weshalb sie keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer machen könne. H. Am 15. Januar 2020 wandte sich lic. iur. D._______ der C._______ im Namen des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz und rügte die lange Verfahrensdauer. Gleichzeitig ersuchte er das SEM bis zum 31. Januar 2020 über sein Asylgesuch zu befinden und einen Entscheid zu fällen, ansonsten er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverzögerung einzureichen. I. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 mit demselben Standardschreiben wie bei der Anfrage vom 28. August 2019. J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer vertreten durch die rubrizierte Rechtsbeiständin eine Rechtsverzögerungsbeschwer-de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen das Asylverfahren abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das Verfahren dauere nun schon zweieinhalb Jahre und gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste. Aufgrund der beim SEM eingereichten und übersetzten Dokumente könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben bedroht wäre. Ausserdem würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne weiteres Zuwarten einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter wurde der Eingabe eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2020 sowie eine Unterstützungsbestätigung der Stadt E._______ vom 30. Januar 2020 beigelegt. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte am 3. Februar 2020 die Akten bei der Vorinstanz und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Eingang der Beschwerde. L. Am 7. Februar 2020 sind die vorinstanzlichen Akten beim Gericht eingegangen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung. N. Am 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gericht daraufhin, dass sie bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2018, 30. August 2010 und 20. Januar 2010 zu den diversen Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers Stellung genommen habe und deshalb auf weitere Ausführungen verzichte. O. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 zur Kenntnis zugesandt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung, Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss aArt. 37 Abs. 2 AsylG ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell zu entscheiden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich brachte. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am (...) August 2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 15. August 2017 summarisch zur Person befragt. Nach Erkundigung des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 12. September 2018 wurde schliesslich - nach zweifacher Verschiebung und über 21 Monate nach der Befragung zur Person - am 31. Mai 2019 die erste Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Nachdem die Vorinstanz weitere drei Monate untätig blieb, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 28. August 2019 erneut nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin die Vorinstanz am 30. August 2019 mit einem Standardschreiben antwortete. In der Folge blieb die Vor-instanz erneut untätig, was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich am 15. Januar 2020 abermals bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, wobei er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte. Diese Anfrage wurde am 20. Januar 2020 mit demselben Standardschreiben wie im August 2019 beantwortet. Die Vorinstanz beantwortete zwar die beiden letzten Verfahrensstandanfragen relativ rasch, bediente sich dabei jedoch jeweils standardisierter Schreiben, welche keinen Aufschluss über den Stand des Verfahrens ermöglichten. Unbesehen dessen drängt sich eine Gutheissung nach dem Gesagten auf, zumal die vom SEM gemachten Absichtserklärungen nicht rechtsverbindlich sind, somit nicht als Garantie zur Klärung der asylrechtlichen Situation des Beschwerdeführers angesehen werden können. Der Beschwerdeführer hatte letztmals im September 2017 - das heisst lange vor der Anhörung - Beweismittel eingereicht, inklusive Übersetzung. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vertiefte Prüfung der Beweismittel die lange Verfahrensdauer rechtfertigen würde. Aus einer Aktennotiz vom 31. Mai 2019 - dem Tag der Anhörung - geht zwar hervor, dass die Vorinstanz in Betracht zog, die durch den Beschwerdeführer eingereichten (übersetzten) Beweismittel erneut übersetzen zu lassen, ein entsprechender Auftrag lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Ausserdem hält die Vorinstanz in derselben Aktennotiz fest, der Sachverhalt sei erstellt, eine weitere Anhörung sei nicht notwendig (vgl. A24). Aus den Akten der Vorinstanz ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nach der Anhörung seitens des SEM weitere Schritte unternommen wurden, um das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. Das Verfahren blieb daher seit der Anhörung im Mai 2019 offensichtlich über einen längeren Zeitraum unbearbeitet. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz acht Monate untätig geblieben und seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich ganze 30 Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hätte. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2017 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 31. Januar 2020 ihre Kostennote zu den Akten gereicht und ein Honorar von Fr. 752.60 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 4 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 185.- entspricht Art. 10 Abs. 2 VGKE. Unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 12.60 beläuft sich das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 753.-. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 753.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: