Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2001 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2001 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. März 2002 vollumfänglich abgewiesen. B. Am 4. September 2007 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebenspartnerin und ihren Kindern erneut in die Schweiz ein, worauf sie am 5. September 2007 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ Asylgesuche stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 10. September 2007 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten aufgrund ihrer Herkunft und Ethnie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei serbischer Ethnie, die Beschwerdeführerin gemischt-ethnischer - albanischer und Roma-Herkunft - und sie stammten aus der Gemeinde G._______, Kosovo. Im Jahre 1999 hätten sie den Kosovo verlassen, weil sie Probleme mit dem Vater der Beschwerdeführerin gehabt hätten, welcher dieser in ihrer Jugend Gewalt angetan und sie und ihre Familienangehörigen bedroht habe. Zudem sei das Haus des Beschwerdeführers zerstört und die serbische Bevölkerung sei vertrieben worden. Nach dem Verlassen des Kosovo hätten sie sich an verschiedenen Orten in Serbien (H._______, I._______, J._______) sowie in K._______, die letzten drei Monate im serbischen Teil L._______ aufgehalten, seien jedoch überall aufgrund ihrer Herkunft aus dem Kosovo beschimpft und schlecht behandelt worden. Insbesondere sei der ältere Sohn, C._______, in der Schule ausgegrenzt und beschimpft worden. Zudem sei er einmal von einem Auto angefahren worden. Ein anderes Mal habe ein Nachbar seinen Hund auf ihn gehetzt. Beide Male hätten die von den Beschwerdeführenden aufgesuchten Ärzte C._______ nicht adäquat behandeln wollen. Auch die Beschwerdeführerin sei häufig aufgrund ihrer Hautfarbe und ihres Namens angefeindet worden. Der Beschwerdeführer sei als "Shiptar" beschimpft worden. Zirka im Juni 2007 seien sie in den serbischen Teil L._______ (Kosovo) gezogen, wo sie im Haus eines Bekannten hätten wohnen können. Jedoch sei die Beschwerdeführerin dort wegen ihrer ethnischen Herkunft von der serbischen Bevölkerung behelligt worden, weshalb sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen hätten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
- Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin,
- Geburtsscheine der beiden Kinder (in Kopie),
- (vier) Flüchtlingsausweise aller Familienmitglieder, ausgestellt in M._______ respektive für das jüngste Kind in J._______,
- Anklageschrift vom (...) 1993 und Anzeige vom (...) 1994 gegen den Vater der Beschwerdeführerin (je in Kopie). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. August 2009, eröffnet am 25. August 2009, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 18. September 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein:
- deutsche Übersetzung eines Schreibens an die öffentliche Kreis-anwaltschaft in N._______ vom (...) 1994 (betreffend die Beschwerdeführerin)
- deutsche Übersetzung eines Austrittscheins des Gesundheitszent-rums Dr. O._______ vom (...) 1994 (betreffend die Beschwerde-führerin),
- Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom (...) 2009 samt Krankengeschichte, Laborwerte, Transthorakale Echokardiographie und Stressechokardiographie (betreffend den Beschwerdeführer),
- Fürsorgebestätigung vom 2. September 2009,
- Arztbericht von Dr. med. P._______, vom (...) 2009 (betreffend den Beschwerdeführer),
- Arztbericht vom (...) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und Psychotherapie, R._______ (betreffend die Beschwerdeführerin). E. Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere fremdsprachige Dokumente in Kopie nach:
- die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführenden,
- mehrere Akten betreffend das Gerichtsverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin von 1993 bis 1994,
- drei Dokumente vom (...) 1995, (...) 1998 und (...) 2007 betreffend das vom Beschwerdeführer in S._______ (Kosovo) geführte Geschäft ([...]),
- mehrere Arzt- und Spitalberichte (Diagnose, Behandlung) betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt im Februar 2005 in J._______,
- Entscheid der zuständigen Behörde von H._______ vom (...) 2005 betreffend Ablehnung eines Antrags des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente,
- Dokument vom (...) 2006 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren (Schuldspruch wegen Handgreiflichkeit),
- vier Dokumente vom Juli 2007 bezüglich der medizinischen Behandlung des Sohnes C._______ nach Hundebiss. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ einzureichen. G. Mit Telefax-Eingabe vom 28. Oktober 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass das Wohnheim für Asylsuchende T._______ der Vereinbarung eines Termins für eine ärztliche Untersuchung des Sohnes C._______ nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass sie die Kosten selber tragen würden und ersuchten das Gericht um Übernahme der Kosten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Kosten für die ärztliche Untersuchung von C._______ vom Gericht nicht übernommen würden und erstreckte die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. Mit Verfügung gleichen Datums stellte die Instruktionsrichterin dem Wohnheim für Asylsuchende T._______ eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2009 zu und ersuchte dieses um eine Stellungnahme hierzu. I. Mit Schreiben vom 10. November 2009 nahm das Wohnheim für Asylsuchende T._______ die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr unter Beilage eines Schreibens des Kantonalen Sozialamtes vom 2. November 2009 und der Arztrechnung vom 21. Oktober 2009, beide in Kopie. J. Mit Eingabe vom 18. November 2009 - vorab per Telefax - zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmachtserklärung die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um eine weitere Erstreckung der Beweismittelfrist. K. Am 24. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden betreffend den Sohn C._______ ein Arztzeugnis von Dr. med. U._______, T._______, vom (...) 2009 ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2012 des nunmehr zuständigen Instruktionsrichters wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte hinsichtlich der von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. M. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. März 2012 einen den Beschwerdeführer betreffenden Bericht von Dr. med. P._______, T._______, vom (...) 2012 sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 18. April 2012 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers um ergänzende Angaben zur Prognose betreffend dessen gesundheitliche Probleme und Behandlung derselben. O. Mit Eingabe vom (...) 2012 machte Dr. med. P._______, T._______, ergänzende Ausführungen zu den vom Instruktionsrichter gestellten Fragen. P. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. In ihrer Replik vom 14. Juni 2012 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht (H. Opty, "Adipositas - eine Krankheit?", Primary Care 2001) zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Verfügung des BFM vom 21. August 2009 ist soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde vom 18. September 2009 richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2009 sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]).
E. 4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 21. August 2009 zur Frage des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würde weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Lage noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar sei der Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar zu erachten, weil eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers serbischer Ethnie in seinem Herkunftsort G._______ nicht ausgeschlossen werden könne und er im Norden Kosovos nicht über eine Aufenthaltsalternative verfüge. Hingegen würden die Beschwerdeführenden über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien verfügen, wo sie die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt hätten und offiziell angemeldet gewesen seien und über ein Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem sei Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 integraler Bestandteil, weshalb Serben aus Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeit weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 wurde demgegenüber geltend gemacht, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass ihre Situation als gemischt-ethnische Familie viel schlimmer sei, als wenn sie alle derselben Minderheitenethnie angehören würden, da sie von keiner Gruppe akzeptiert würden. Dass der Beschwerdeführer ein Serbe aus dem Kosovo sei und deshalb in Serbien als Albaner angesehen werde, erschwere ihre Lage zusätzlich. Der Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei nicht nur wegen der Gefährdung des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin unzumutbar. Sie fürchte sich immer noch vor ihrem Vater, welcher im Übrigen aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie hätten versucht, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, hätten aber nirgends eine Bleibe gefunden, sondern überall Probleme gehabt. Sie hätten in bitterer Armut gelebt und seien auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen gewesen. Ihre wichtigste Vertrauensperson, eine alte Frau, sei im Juli 2007 verstorben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch den gewaltsamen Tod seines Sohnes im Kosovokonflikt aus der Bahn geworfen worden. Im Übrigen würden sie unter gesundheitlichen Problemen leiden. Der Beschwerdeführer leide unter einer koronaren Erkrankung mit Bluthochdruck, einem metabolischen Syndrom und einer leichtgradigen pulmonalen Obstruktion und sei deshalb auf regelmässige ärztliche Kontrollen und die Einnahme zahlreicher Medikamente angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch massiv angeschlagen.
E. 4.2.1 Im ärztlichen Bericht vom (...) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und Psychotherapie, R._______, wird der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ICD-10 F33.1, eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0 attestiert. Die Beschwerdeführerin leide an Angstzuständen mit Herzrasen und Zittern, Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen, innerer Unruhe, Kopfschmerzen und Bauchschmerzen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr nach Serbien oder Kosovo. Sie habe angegeben, durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo viel Leid erlebt zu haben. Zudem werde sie als eine aus dem Kosovo stammende Muslimin in Serbien diskriminiert. Sie sei als 14-jährige von ihrem Vater vergewaltigt worden und habe als Folge davon einen Sohn auf die Welt gebracht, über dessen Verbleib sie nichts wisse. Zwar sei ihr Vater deswegen im Gefängnis gewesen; jedoch habe sie jahrelang wegen dessen Morddrohungen in Angst gelebt. Zudem habe sich ihr Vater kürzlich aus Österreich bei ihrer Familie gemeldet und dabei Drohungen ausgesprochen.
E. 4.2.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist dem Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom (...) 2009 samt Krankengeschichte, Laborwerte, Transthorakale Echokardiographie und Stressechokardiographie zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (...) Juli 2009 bis am (...) August 2009 hospitalisiert worden war. Dabei wurde er wegen einer koronaren und hypertensiven Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie (erhöhter Blutdruck), einer Dyslipidämie (Stoffwechselstörung) und einer leichtgradigen reversiblen pulmonalen Obstruktion (Atemwegserkrankung) mit Nikotinabusus (Nikotinabhängigkeit) behandelt. Im Arztbericht von Dr. med. P._______, vom (...) 2009 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde wegen verschiedener bestehender Krankheiten (Arterielle Hypertonie, chronische koronare hyptertensive Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ II, Vorhofflimmern, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus) medikamentös (Amlodipin Helvepharm 10 mg, Aspirin Cardio 100 mg, Beloc Zok 100 mg, Enalapril HCT Helvepharm, Humalog Inj Lös, Insulin Mixtard 30 HM, Metfin 500 mg, Simvastin Helvepharm 20 mg) und hausärztlich behandelt. Dabei seien regelmässige Kontrollen von Blutdruck und Blutzucker und das eigenständige Spritzen von Insulin durch den Beschwerdeführer notwendig. Im aktualisierten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______, T._______, vom (...) 2012 wurden eine koronare 3-Asterkrankung und hypertensive Kardiomyopathi, ein komplexes Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische obstruktive Pneumopathie GOLD I, ein metabolisches Syndrom, PAVK II a-b und eine Hepatopathie (Lebererkrankung) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befinde sich trotz Therapie in einem schlechten Gesundheitszustand. Der behandelnde Arzt führte in einem weiteren Bericht vom (...) 2012 aus, die komplexe Behandlung des Beschwerdeführers finde mit mehreren beteiligten Fachärzten statt. Es bestehe ein erhöhtes Risiko einer Komplikation, entweder von Seiten des Diabetes mellitus oder der Arteriellen Hypertonie oder der Herzerkrankung. Der Beschwerdeführer befinde sich in engmaschigen Kontrollen beim Arzt (einmal monatlich) sowie im Kantonsspital (...) (Sauerstoffgerät für die Heimbehandlung), was auch in Zukunft notwendig sein werde und ein gutes Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten erfordere. Sollte die Behandlung nicht weitergeführt werden, müsse mit einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tod gerechnet werden. Die Reisefähigkeit für kurze Distanzen sei nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht und auf Reisen auf ein Beatmungsgerät angewiesen.
E. 4.2.3 Ferner wurde betreffend den Sohn C._______ ein Arztzeugnis von Dr. med. U._______, T._______, vom (...) 2009 eingereicht, im dem festgestellt wurde, dass dieser leicht adipös und nikotinabhängig sei. Diesbezüglich sei keine medizinische Behandlung notwendig.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 aus, den Befragungsprotokollen lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von 2000 bis 2007 in J._______ gelebt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich in dieser Zeit dort ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut und sich auf dem Arbeitsmarkt integriert hätten. Die Gefahr, einer völligen und andauernden Armut ausgesetzt zu sein, könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie mit dem Sammeln von (...) habe bestreiten können und die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers in Belgrad sowie der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin rechnen könnten. Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sei den Arztberichten zu entnehmen, dass der zukünftige Krankheitsverlauf stark vom Lebenswandel des Beschwerdeführers abhänge, welcher aber trotz umfassender medizinischer Beratung und Betreuung in der Schweiz nicht erfolgreich habe verändert werden können. Die von ihm benötigten Untersuchungen und Medikamente seien auch in Serbien erhältlich, wo die medizinische Versorgungslage relativ gut sei. Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Probleme sei festzustellen, dass in Serbien der Zugang zu Einrichtungen für eine entsprechende Behandlung gewährleistet und deshalb eine Weiterführung der Behandlung in Serbien zumutbar sei.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien oder nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen aus der Gemeinde G._______, Kosovo, stammen, aber seit dem Jahre 1999 in Serbien lebten. In den Protokollen der Summarbefragungen ist als Staatsangehörigkeit "Republik Serbien" vermerkt (Akten BFM B2, Seite 1 und B3, Seite 3). Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 wird als kosovarische Staatsangehörige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt in Kosovo ihren Wohnsitz hatte (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Dies trifft auf die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben offensichtlich zu, weshalb sie zum einen als kosovarische Staatsangehörige anzusehen sind. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, indes als serbische Staatsangehörige aufgefasst. Da Serbien die Unabhängigkeit Kosovos ausdrücklich nicht anerkennt, ist im Falle von Personen aus Kosovo eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für den Erwerb sowohl der kosovarischen als auch der serbischen Staatsangehörigkeit erfüllen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in beide Länder zu prüfen ist.
E. 5.4.2 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo nicht zumutbar. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers als ethnischer Serbe ausserhalb der serbischen Enklave im Norden Kosovos kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo ist zwar in der Regel zumutbar, sofern feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Es ist jedoch zu beachten, dass nach Angaben der Beschwerdeführenden der Vater der Beschwerdeführerin, welcher wegen gewalttätigen Übergriffen gegen diese zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, diese verbüsst hat und inzwischen wieder in Kosovo lebt. Aufgrund der von diesem gegen seine Familie ausgesprochenen Drohungen wurden der Mutter sowie den Geschwistern der Beschwerdeführerin mit Unterstützung des UNHCR in Kanada ein Aufenthaltsrecht gewährt. Demnach kann eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch den Vater der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über andere Bezugspersonen verfügen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Bei dieser Ausgangslage sind nach Auffassung des Gerichts die gemäss Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo erforderlichen Reintegrationskriterien vorliegend nicht gegeben.
E. 5.4.3 Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ist zunächst festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Serbien keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem herrscht in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. Zwar werden Angehörige der Roma - die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge albanischer Herkunft und von Roma abstammend - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2009/51 sowie statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden.
E. 5.4.4.1 Gestützt auf die eingereichten Flüchtlingsausweise und die Aussagen der Beschwerdeführenden steht fest, dass diese im Jahre 1999 bzw. 2000 in M._______, Serbien, als Flüchtlinge registriert worden sind und von 2000 bis 2007 in J._______, Serbien, u.a. im Haus eines Bekannten gelebt haben. Dort hat ihr ältester Sohn die Schule besucht. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen möglich sein wird, sich dort - unter Vorlage der entsprechenden Dokumente (Flüchtlingsausweise, Identitätsausweise, Geburtsurkunden) - wiederum registrieren zu lassen (vgl. dazu Rainer Mattern, SFH, Länderanalyse, Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen, 28. Februar 2011, S. 2 f. mit weiteren Hinweisen). Zudem werden sie aufgrund ihrer langen Anwesenheit in J._______ dort bestimmt über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem soll ein Bruder des Beschwerdeführers in Belgrad wohnen und dort als Direktor eines (...) arbeiten (vgl. Akte B9 S. 9). Ferner haben sie mit der Mutter und fünf Geschwistern der Beschwerdeführerin, die in Kanada wohnen, Verwandte, die sie wie bereits in der Vergangenheit allenfalls finanziell unterstützen können (vgl. Akte B10 S. 7f.). Der Beschwerdeführer soll bis zu ihrer Ausreise aus Serbien mit dem Sammeln von (...) den Unterhalt der Familie bestritten haben. Zuvor führte er in Kosovo ein Geschäft und war während zehn Jahren als (...) tätig (vgl. Akte A1 S. 2 und B2 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung und verfügt über eine neunjährige Schulbildung (vgl. Akte B3 S. 2). Schliesslich kann insbesondere vom 17-jährigen Sohn, der sich unterdessen im erwerbsfähigen Alter befindet, erwartet werden, dass er ebenfalls zum Unterhalt der Familie beitragen wird. Es ist den Beschwerdeführenden daher - trotz der wirtschaftlichen schwierigen Lage in Serbien - insgesamt zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Sie können sich allenfalls auch an die dafür zuständigen Stellen wenden, um die Ausrichtung von Sozialhilfe zu beantragen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., vom 28. Februar 2011, S. 2 f.).
E. 5.4.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Situation der Beschwerdeführenden ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/Z E. 9.3.2). 5.4.4.2.1 Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten, hievor erwähnten ärztlichen Berichten (vgl. E. 4.2.2) leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus des Typ II, an einem komplexen Schlafapnoe-Syndrom, an chronisch obstruktiver Pneumopathie, an arterieller Hypertonie, an PAVK (peripheren, arteriellen Verschlusskrankheit), an Hepatopathie, an Vorhofflimmern und an einer chronischen, koronaren, hypertensiven Herzkrankheit. Dazu ist festzuhalten, dass die vielfältigen gesundheitlichen Leiden (Angina pectoris, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, u.a.) gemäss den am 22. September 2009 eingereichten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahre 2005 bereits in Serbien diagnostiziert worden sind und der Beschwerdeführer deswegen ambulant sowie stationär in J._______ behandelt worden war. Es handelt sich dabei - mit Ausnahme der in der Schweiz diagnostizierten Schlaf-Apnoe - um sehr verbreitete gesundheitliche Probleme. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom ist ein Leiden, das nicht lebensgefährlich ist, jedoch zu einer grösseren Anfälligkeit auf Herzkrankheiten und Verstärkung des Bluthochdrucks und Diabetes führen kann. Die vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt benötigten verschiedenen Therapien zur Behandlung der drei Hauptkrankheiten (Lunge/Herz/Diabetes) sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Gemäss einem Bericht von International Organization for Migration (IOM) ist das nationale Gesundheitssystem in Serbien in drei Stufen organisiert (vgl. Länderinformationsblatt zu Serbien vom August 2012 unter http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/ Länder-informationen/Informationsblaetter /cfs-serbien, abgerufen am 8. November 2012). Die Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren und kleineren primären Gesundheitsstationen geleistet, die u.a. für die allgemeinmedizinischen Belange zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet, weshalb von einer umfassenden medizinischen Behandlung ausgegangen werden kann. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm daher offen, für die Fortsetzung der Behandlung seiner komplexen Erkrankung wiederum medizinische Hilfe in Serbien in Anspruch zu nehmen, sei es im Spital seines früheren Wohnortes J._______ oder in einem spezialisierten Spital in Belgrad. Belgrad befindet sich in einer Distanz von weniger als 150 km respektive zirka zwei Autofahrstunden von J._______ entfernt, sollten sich die Beschwerdeführer wiederum dort niederlassen. Zudem wohnt und arbeitet sein Bruder in Belgrad. Ferner wird dem Beschwerdeführer das in der Schweiz für die Behandlung seiner Gesundheitsprobleme Erlernte - insbesondere die Handhabung des Sauerstoffgeräts und das Benutzen der Insulinspritzen - von grossem Nutzen sein, wobei er dringend die notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Dabei kann ihm auch seine Ehefrau eine gewisse Stütze sein. Im Übrigen ist gemäss dem Arztzeugnis vom (...) 2012 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, der nachts auf ein Beatmungsgerät angewiesen ist, auf kurzen Distanzen nicht eingeschränkt. Der Flug nach Serbien dauert zirka eine Stunde und vierzig Minuten (z.B. Zürich - Belgrad) und ist damit relativ kurz und bedingt keine Übernachtung an Bord. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente beziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika auch in Serbien erhältlich sind. Was den Zugang zu den medizinischen Einrichtungen betrifft, kann wie hievor erwähnt davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich dort wiederum registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (vgl. Länderinformationsblatt Serbien, a.a.O., S. 9 ff.; SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 3; zudem Adrian Schuster, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, 4. Oktober 2012, S. 2 ff.). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückreise nach Serbien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung vor oder während der Reise begegnet werden. Bei Bedarf liesse sich die Rückkehrhilfe mit der Unterstützung des Büros des IOM in Belgrad praktisch umsetzen (vgl. Art. 93 Abs. 3 AsylG). Weiter kann der Beschwerdeführer für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 5.4.4.2.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, wurde ihr im Arztbericht vom (...) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und Psychotherapie, R._______, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ICD-10 F33.1, eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0 attestiert. Dem Gericht liegt trotz entsprechender Aufforderung kein aktualisierter Arztbericht vor, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Jedenfalls ist aufgrund der diagnostizierten Beschwerden davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung auch in Serbien gewährleistet ist. Für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat kann im Übrigen einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mittels Betreuung durch eine mit der Problematik vertraute Fachperson begegnet werden. 5.4.4.2.3 Bezüglich des Sohnes C._______ können dem eingereichten Arztbericht vom (...) 2009 keine Hinweise auf eine zu behandelnde Krankheit entnommen werden. 5.4.4.2.4 Im Übrigen können bezüglich der Einwände der Beschwerdeführenden, wonach ihnen bei der Behandlung ihres Sohnes C._______ die ärztliche Behandlung verweigert worden sei, den eingereichten ärztlichen Unterlagen keine derartigen Hinweise entnommen werden. Zudem ist festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, ethnischen Roma - die Beschwerdeführerin stammt von dieser Minderheit ab - werde die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert. Jedenfalls befand sich der Beschwerdeführer wie hievor erwähnt in Serbien in ärztlicher Behandlung. Aber auch die Beschwerdeführerin will in der Vergangenheit - Geburt des Sohnes D._______ - dort bereits medizinisch behandelt worden sein (vgl. Akte B10 S. 3).
E. 5.4.4.3 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). Der 17-jährige Sohn C._______ hat seit dem Umzug seiner Familie nach Serbien dort die ersten vier Schuljahre verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin über mündliche und schriftliche Serbischkenntnisse verfügt. Es dürfte ihm nach seiner fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht schwer fallen, in Serbien ins Erwerbsleben einzusteigen. Überdies ist aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal er sich in der jüngsten Vergangenheit offenbar kaum in die hiesige Gesellschaft und Ordnung einfügen konnte. In Bezug auf den 12-jährigen D._______ wird festgestellt, dass dieser mittlerweile während fünf Jahren die Schule in der Schweiz besucht hat, dies nach einer vermutlich nur kurzen Zeit in Serbien (Einschulung). Es kann davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende mündliche Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt. Seine schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen ist er in einem Alter, in dem er noch mehrere Schuljahre vor sich hat, in denen er sich diese aneignen kann. Er kann seine schulische Ausbildung ohne weiteres auch in Serbien fortsetzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache) verfügt, der ihm bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften seine schulischen Perspektiven intakt sein. Es ist in Bezug auf die zwei Kinder davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins serbische Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zwar befinden sich die zwei Kinder aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz (D._______) respektive mitten in derselben (C._______). Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Obwohl eine Rückkehr nach Serbien sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der zwei Kinder führen würde.
E. 5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5959/2009 Urteil vom 19. November 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Serbien / Kosovo vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2001 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2001 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. März 2002 vollumfänglich abgewiesen. B. Am 4. September 2007 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebenspartnerin und ihren Kindern erneut in die Schweiz ein, worauf sie am 5. September 2007 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ Asylgesuche stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 10. September 2007 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten aufgrund ihrer Herkunft und Ethnie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei serbischer Ethnie, die Beschwerdeführerin gemischt-ethnischer - albanischer und Roma-Herkunft - und sie stammten aus der Gemeinde G._______, Kosovo. Im Jahre 1999 hätten sie den Kosovo verlassen, weil sie Probleme mit dem Vater der Beschwerdeführerin gehabt hätten, welcher dieser in ihrer Jugend Gewalt angetan und sie und ihre Familienangehörigen bedroht habe. Zudem sei das Haus des Beschwerdeführers zerstört und die serbische Bevölkerung sei vertrieben worden. Nach dem Verlassen des Kosovo hätten sie sich an verschiedenen Orten in Serbien (H._______, I._______, J._______) sowie in K._______, die letzten drei Monate im serbischen Teil L._______ aufgehalten, seien jedoch überall aufgrund ihrer Herkunft aus dem Kosovo beschimpft und schlecht behandelt worden. Insbesondere sei der ältere Sohn, C._______, in der Schule ausgegrenzt und beschimpft worden. Zudem sei er einmal von einem Auto angefahren worden. Ein anderes Mal habe ein Nachbar seinen Hund auf ihn gehetzt. Beide Male hätten die von den Beschwerdeführenden aufgesuchten Ärzte C._______ nicht adäquat behandeln wollen. Auch die Beschwerdeführerin sei häufig aufgrund ihrer Hautfarbe und ihres Namens angefeindet worden. Der Beschwerdeführer sei als "Shiptar" beschimpft worden. Zirka im Juni 2007 seien sie in den serbischen Teil L._______ (Kosovo) gezogen, wo sie im Haus eines Bekannten hätten wohnen können. Jedoch sei die Beschwerdeführerin dort wegen ihrer ethnischen Herkunft von der serbischen Bevölkerung behelligt worden, weshalb sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen hätten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
- Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin,
- Geburtsscheine der beiden Kinder (in Kopie),
- (vier) Flüchtlingsausweise aller Familienmitglieder, ausgestellt in M._______ respektive für das jüngste Kind in J._______,
- Anklageschrift vom (...) 1993 und Anzeige vom (...) 1994 gegen den Vater der Beschwerdeführerin (je in Kopie). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. August 2009, eröffnet am 25. August 2009, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 18. September 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein:
- deutsche Übersetzung eines Schreibens an die öffentliche Kreis-anwaltschaft in N._______ vom (...) 1994 (betreffend die Beschwerdeführerin)
- deutsche Übersetzung eines Austrittscheins des Gesundheitszent-rums Dr. O._______ vom (...) 1994 (betreffend die Beschwerde-führerin),
- Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom (...) 2009 samt Krankengeschichte, Laborwerte, Transthorakale Echokardiographie und Stressechokardiographie (betreffend den Beschwerdeführer),
- Fürsorgebestätigung vom 2. September 2009,
- Arztbericht von Dr. med. P._______, vom (...) 2009 (betreffend den Beschwerdeführer),
- Arztbericht vom (...) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und Psychotherapie, R._______ (betreffend die Beschwerdeführerin). E. Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere fremdsprachige Dokumente in Kopie nach:
- die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführenden,
- mehrere Akten betreffend das Gerichtsverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin von 1993 bis 1994,
- drei Dokumente vom (...) 1995, (...) 1998 und (...) 2007 betreffend das vom Beschwerdeführer in S._______ (Kosovo) geführte Geschäft ([...]),
- mehrere Arzt- und Spitalberichte (Diagnose, Behandlung) betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt im Februar 2005 in J._______,
- Entscheid der zuständigen Behörde von H._______ vom (...) 2005 betreffend Ablehnung eines Antrags des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente,
- Dokument vom (...) 2006 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren (Schuldspruch wegen Handgreiflichkeit),
- vier Dokumente vom Juli 2007 bezüglich der medizinischen Behandlung des Sohnes C._______ nach Hundebiss. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ einzureichen. G. Mit Telefax-Eingabe vom 28. Oktober 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass das Wohnheim für Asylsuchende T._______ der Vereinbarung eines Termins für eine ärztliche Untersuchung des Sohnes C._______ nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass sie die Kosten selber tragen würden und ersuchten das Gericht um Übernahme der Kosten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Kosten für die ärztliche Untersuchung von C._______ vom Gericht nicht übernommen würden und erstreckte die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. Mit Verfügung gleichen Datums stellte die Instruktionsrichterin dem Wohnheim für Asylsuchende T._______ eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2009 zu und ersuchte dieses um eine Stellungnahme hierzu. I. Mit Schreiben vom 10. November 2009 nahm das Wohnheim für Asylsuchende T._______ die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr unter Beilage eines Schreibens des Kantonalen Sozialamtes vom 2. November 2009 und der Arztrechnung vom 21. Oktober 2009, beide in Kopie. J. Mit Eingabe vom 18. November 2009 - vorab per Telefax - zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmachtserklärung die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um eine weitere Erstreckung der Beweismittelfrist. K. Am 24. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden betreffend den Sohn C._______ ein Arztzeugnis von Dr. med. U._______, T._______, vom (...) 2009 ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2012 des nunmehr zuständigen Instruktionsrichters wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte hinsichtlich der von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. M. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. März 2012 einen den Beschwerdeführer betreffenden Bericht von Dr. med. P._______, T._______, vom (...) 2012 sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 18. April 2012 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers um ergänzende Angaben zur Prognose betreffend dessen gesundheitliche Probleme und Behandlung derselben. O. Mit Eingabe vom (...) 2012 machte Dr. med. P._______, T._______, ergänzende Ausführungen zu den vom Instruktionsrichter gestellten Fragen. P. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. In ihrer Replik vom 14. Juni 2012 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht (H. Opty, "Adipositas - eine Krankheit?", Primary Care 2001) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Verfügung des BFM vom 21. August 2009 ist soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde vom 18. September 2009 richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2009 sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]). 4. 4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 21. August 2009 zur Frage des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würde weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Lage noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar sei der Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar zu erachten, weil eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers serbischer Ethnie in seinem Herkunftsort G._______ nicht ausgeschlossen werden könne und er im Norden Kosovos nicht über eine Aufenthaltsalternative verfüge. Hingegen würden die Beschwerdeführenden über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien verfügen, wo sie die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt hätten und offiziell angemeldet gewesen seien und über ein Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem sei Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 integraler Bestandteil, weshalb Serben aus Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeit weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 wurde demgegenüber geltend gemacht, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass ihre Situation als gemischt-ethnische Familie viel schlimmer sei, als wenn sie alle derselben Minderheitenethnie angehören würden, da sie von keiner Gruppe akzeptiert würden. Dass der Beschwerdeführer ein Serbe aus dem Kosovo sei und deshalb in Serbien als Albaner angesehen werde, erschwere ihre Lage zusätzlich. Der Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei nicht nur wegen der Gefährdung des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin unzumutbar. Sie fürchte sich immer noch vor ihrem Vater, welcher im Übrigen aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie hätten versucht, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, hätten aber nirgends eine Bleibe gefunden, sondern überall Probleme gehabt. Sie hätten in bitterer Armut gelebt und seien auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen gewesen. Ihre wichtigste Vertrauensperson, eine alte Frau, sei im Juli 2007 verstorben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch den gewaltsamen Tod seines Sohnes im Kosovokonflikt aus der Bahn geworfen worden. Im Übrigen würden sie unter gesundheitlichen Problemen leiden. Der Beschwerdeführer leide unter einer koronaren Erkrankung mit Bluthochdruck, einem metabolischen Syndrom und einer leichtgradigen pulmonalen Obstruktion und sei deshalb auf regelmässige ärztliche Kontrollen und die Einnahme zahlreicher Medikamente angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch massiv angeschlagen. 4.2.1 Im ärztlichen Bericht vom (...) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und Psychotherapie, R._______, wird der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ICD-10 F33.1, eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0 attestiert. Die Beschwerdeführerin leide an Angstzuständen mit Herzrasen und Zittern, Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen, innerer Unruhe, Kopfschmerzen und Bauchschmerzen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr nach Serbien oder Kosovo. Sie habe angegeben, durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo viel Leid erlebt zu haben. Zudem werde sie als eine aus dem Kosovo stammende Muslimin in Serbien diskriminiert. Sie sei als 14-jährige von ihrem Vater vergewaltigt worden und habe als Folge davon einen Sohn auf die Welt gebracht, über dessen Verbleib sie nichts wisse. Zwar sei ihr Vater deswegen im Gefängnis gewesen; jedoch habe sie jahrelang wegen dessen Morddrohungen in Angst gelebt. Zudem habe sich ihr Vater kürzlich aus Österreich bei ihrer Familie gemeldet und dabei Drohungen ausgesprochen. 4.2.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist dem Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom (...) 2009 samt Krankengeschichte, Laborwerte, Transthorakale Echokardiographie und Stressechokardiographie zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (...) Juli 2009 bis am (...) August 2009 hospitalisiert worden war. Dabei wurde er wegen einer koronaren und hypertensiven Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie (erhöhter Blutdruck), einer Dyslipidämie (Stoffwechselstörung) und einer leichtgradigen reversiblen pulmonalen Obstruktion (Atemwegserkrankung) mit Nikotinabusus (Nikotinabhängigkeit) behandelt. Im Arztbericht von Dr. med. P._______, vom (...) 2009 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde wegen verschiedener bestehender Krankheiten (Arterielle Hypertonie, chronische koronare hyptertensive Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ II, Vorhofflimmern, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus) medikamentös (Amlodipin Helvepharm 10 mg, Aspirin Cardio 100 mg, Beloc Zok 100 mg, Enalapril HCT Helvepharm, Humalog Inj Lös, Insulin Mixtard 30 HM, Metfin 500 mg, Simvastin Helvepharm 20 mg) und hausärztlich behandelt. Dabei seien regelmässige Kontrollen von Blutdruck und Blutzucker und das eigenständige Spritzen von Insulin durch den Beschwerdeführer notwendig. Im aktualisierten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______, T._______, vom (...) 2012 wurden eine koronare 3-Asterkrankung und hypertensive Kardiomyopathi, ein komplexes Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische obstruktive Pneumopathie GOLD I, ein metabolisches Syndrom, PAVK II a-b und eine Hepatopathie (Lebererkrankung) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befinde sich trotz Therapie in einem schlechten Gesundheitszustand. Der behandelnde Arzt führte in einem weiteren Bericht vom (...) 2012 aus, die komplexe Behandlung des Beschwerdeführers finde mit mehreren beteiligten Fachärzten statt. Es bestehe ein erhöhtes Risiko einer Komplikation, entweder von Seiten des Diabetes mellitus oder der Arteriellen Hypertonie oder der Herzerkrankung. Der Beschwerdeführer befinde sich in engmaschigen Kontrollen beim Arzt (einmal monatlich) sowie im Kantonsspital (...) (Sauerstoffgerät für die Heimbehandlung), was auch in Zukunft notwendig sein werde und ein gutes Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten erfordere. Sollte die Behandlung nicht weitergeführt werden, müsse mit einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tod gerechnet werden. Die Reisefähigkeit für kurze Distanzen sei nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht und auf Reisen auf ein Beatmungsgerät angewiesen. 4.2.3 Ferner wurde betreffend den Sohn C._______ ein Arztzeugnis von Dr. med. U._______, T._______, vom (...) 2009 eingereicht, im dem festgestellt wurde, dass dieser leicht adipös und nikotinabhängig sei. Diesbezüglich sei keine medizinische Behandlung notwendig. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 aus, den Befragungsprotokollen lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von 2000 bis 2007 in J._______ gelebt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich in dieser Zeit dort ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut und sich auf dem Arbeitsmarkt integriert hätten. Die Gefahr, einer völligen und andauernden Armut ausgesetzt zu sein, könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie mit dem Sammeln von (...) habe bestreiten können und die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers in Belgrad sowie der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin rechnen könnten. Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sei den Arztberichten zu entnehmen, dass der zukünftige Krankheitsverlauf stark vom Lebenswandel des Beschwerdeführers abhänge, welcher aber trotz umfassender medizinischer Beratung und Betreuung in der Schweiz nicht erfolgreich habe verändert werden können. Die von ihm benötigten Untersuchungen und Medikamente seien auch in Serbien erhältlich, wo die medizinische Versorgungslage relativ gut sei. Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Probleme sei festzustellen, dass in Serbien der Zugang zu Einrichtungen für eine entsprechende Behandlung gewährleistet und deshalb eine Weiterführung der Behandlung in Serbien zumutbar sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien oder nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen aus der Gemeinde G._______, Kosovo, stammen, aber seit dem Jahre 1999 in Serbien lebten. In den Protokollen der Summarbefragungen ist als Staatsangehörigkeit "Republik Serbien" vermerkt (Akten BFM B2, Seite 1 und B3, Seite 3). Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 wird als kosovarische Staatsangehörige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt in Kosovo ihren Wohnsitz hatte (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Dies trifft auf die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben offensichtlich zu, weshalb sie zum einen als kosovarische Staatsangehörige anzusehen sind. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, indes als serbische Staatsangehörige aufgefasst. Da Serbien die Unabhängigkeit Kosovos ausdrücklich nicht anerkennt, ist im Falle von Personen aus Kosovo eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für den Erwerb sowohl der kosovarischen als auch der serbischen Staatsangehörigkeit erfüllen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in beide Länder zu prüfen ist. 5.4.2 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo nicht zumutbar. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers als ethnischer Serbe ausserhalb der serbischen Enklave im Norden Kosovos kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo ist zwar in der Regel zumutbar, sofern feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Es ist jedoch zu beachten, dass nach Angaben der Beschwerdeführenden der Vater der Beschwerdeführerin, welcher wegen gewalttätigen Übergriffen gegen diese zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, diese verbüsst hat und inzwischen wieder in Kosovo lebt. Aufgrund der von diesem gegen seine Familie ausgesprochenen Drohungen wurden der Mutter sowie den Geschwistern der Beschwerdeführerin mit Unterstützung des UNHCR in Kanada ein Aufenthaltsrecht gewährt. Demnach kann eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch den Vater der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über andere Bezugspersonen verfügen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Bei dieser Ausgangslage sind nach Auffassung des Gerichts die gemäss Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo erforderlichen Reintegrationskriterien vorliegend nicht gegeben. 5.4.3 Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ist zunächst festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Serbien keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem herrscht in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. Zwar werden Angehörige der Roma - die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge albanischer Herkunft und von Roma abstammend - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2009/51 sowie statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weiteren Hinweisen). 5.4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden. 5.4.4.1 Gestützt auf die eingereichten Flüchtlingsausweise und die Aussagen der Beschwerdeführenden steht fest, dass diese im Jahre 1999 bzw. 2000 in M._______, Serbien, als Flüchtlinge registriert worden sind und von 2000 bis 2007 in J._______, Serbien, u.a. im Haus eines Bekannten gelebt haben. Dort hat ihr ältester Sohn die Schule besucht. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen möglich sein wird, sich dort - unter Vorlage der entsprechenden Dokumente (Flüchtlingsausweise, Identitätsausweise, Geburtsurkunden) - wiederum registrieren zu lassen (vgl. dazu Rainer Mattern, SFH, Länderanalyse, Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen, 28. Februar 2011, S. 2 f. mit weiteren Hinweisen). Zudem werden sie aufgrund ihrer langen Anwesenheit in J._______ dort bestimmt über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem soll ein Bruder des Beschwerdeführers in Belgrad wohnen und dort als Direktor eines (...) arbeiten (vgl. Akte B9 S. 9). Ferner haben sie mit der Mutter und fünf Geschwistern der Beschwerdeführerin, die in Kanada wohnen, Verwandte, die sie wie bereits in der Vergangenheit allenfalls finanziell unterstützen können (vgl. Akte B10 S. 7f.). Der Beschwerdeführer soll bis zu ihrer Ausreise aus Serbien mit dem Sammeln von (...) den Unterhalt der Familie bestritten haben. Zuvor führte er in Kosovo ein Geschäft und war während zehn Jahren als (...) tätig (vgl. Akte A1 S. 2 und B2 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung und verfügt über eine neunjährige Schulbildung (vgl. Akte B3 S. 2). Schliesslich kann insbesondere vom 17-jährigen Sohn, der sich unterdessen im erwerbsfähigen Alter befindet, erwartet werden, dass er ebenfalls zum Unterhalt der Familie beitragen wird. Es ist den Beschwerdeführenden daher - trotz der wirtschaftlichen schwierigen Lage in Serbien - insgesamt zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Sie können sich allenfalls auch an die dafür zuständigen Stellen wenden, um die Ausrichtung von Sozialhilfe zu beantragen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., vom 28. Februar 2011, S. 2 f.). 5.4.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Situation der Beschwerdeführenden ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/Z E. 9.3.2). 5.4.4.2.1 Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten, hievor erwähnten ärztlichen Berichten (vgl. E. 4.2.2) leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus des Typ II, an einem komplexen Schlafapnoe-Syndrom, an chronisch obstruktiver Pneumopathie, an arterieller Hypertonie, an PAVK (peripheren, arteriellen Verschlusskrankheit), an Hepatopathie, an Vorhofflimmern und an einer chronischen, koronaren, hypertensiven Herzkrankheit. Dazu ist festzuhalten, dass die vielfältigen gesundheitlichen Leiden (Angina pectoris, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, u.a.) gemäss den am 22. September 2009 eingereichten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahre 2005 bereits in Serbien diagnostiziert worden sind und der Beschwerdeführer deswegen ambulant sowie stationär in J._______ behandelt worden war. Es handelt sich dabei - mit Ausnahme der in der Schweiz diagnostizierten Schlaf-Apnoe - um sehr verbreitete gesundheitliche Probleme. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom ist ein Leiden, das nicht lebensgefährlich ist, jedoch zu einer grösseren Anfälligkeit auf Herzkrankheiten und Verstärkung des Bluthochdrucks und Diabetes führen kann. Die vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt benötigten verschiedenen Therapien zur Behandlung der drei Hauptkrankheiten (Lunge/Herz/Diabetes) sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Gemäss einem Bericht von International Organization for Migration (IOM) ist das nationale Gesundheitssystem in Serbien in drei Stufen organisiert (vgl. Länderinformationsblatt zu Serbien vom August 2012 unter http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/ Länder-informationen/Informationsblaetter /cfs-serbien, abgerufen am 8. November 2012). Die Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren und kleineren primären Gesundheitsstationen geleistet, die u.a. für die allgemeinmedizinischen Belange zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet, weshalb von einer umfassenden medizinischen Behandlung ausgegangen werden kann. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm daher offen, für die Fortsetzung der Behandlung seiner komplexen Erkrankung wiederum medizinische Hilfe in Serbien in Anspruch zu nehmen, sei es im Spital seines früheren Wohnortes J._______ oder in einem spezialisierten Spital in Belgrad. Belgrad befindet sich in einer Distanz von weniger als 150 km respektive zirka zwei Autofahrstunden von J._______ entfernt, sollten sich die Beschwerdeführer wiederum dort niederlassen. Zudem wohnt und arbeitet sein Bruder in Belgrad. Ferner wird dem Beschwerdeführer das in der Schweiz für die Behandlung seiner Gesundheitsprobleme Erlernte - insbesondere die Handhabung des Sauerstoffgeräts und das Benutzen der Insulinspritzen - von grossem Nutzen sein, wobei er dringend die notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Dabei kann ihm auch seine Ehefrau eine gewisse Stütze sein. Im Übrigen ist gemäss dem Arztzeugnis vom (...) 2012 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, der nachts auf ein Beatmungsgerät angewiesen ist, auf kurzen Distanzen nicht eingeschränkt. Der Flug nach Serbien dauert zirka eine Stunde und vierzig Minuten (z.B. Zürich - Belgrad) und ist damit relativ kurz und bedingt keine Übernachtung an Bord. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente beziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika auch in Serbien erhältlich sind. Was den Zugang zu den medizinischen Einrichtungen betrifft, kann wie hievor erwähnt davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich dort wiederum registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (vgl. Länderinformationsblatt Serbien, a.a.O., S. 9 ff.; SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 3; zudem Adrian Schuster, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, 4. Oktober 2012, S. 2 ff.). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückreise nach Serbien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung vor oder während der Reise begegnet werden. Bei Bedarf liesse sich die Rückkehrhilfe mit der Unterstützung des Büros des IOM in Belgrad praktisch umsetzen (vgl. Art. 93 Abs. 3 AsylG). Weiter kann der Beschwerdeführer für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 5.4.4.2.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, wurde ihr im Arztbericht vom (...) 2009 von Dr. med. Q._______, Psychiatrie und Psychotherapie, R._______, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ICD-10 F33.1, eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0 attestiert. Dem Gericht liegt trotz entsprechender Aufforderung kein aktualisierter Arztbericht vor, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Jedenfalls ist aufgrund der diagnostizierten Beschwerden davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung auch in Serbien gewährleistet ist. Für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat kann im Übrigen einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mittels Betreuung durch eine mit der Problematik vertraute Fachperson begegnet werden. 5.4.4.2.3 Bezüglich des Sohnes C._______ können dem eingereichten Arztbericht vom (...) 2009 keine Hinweise auf eine zu behandelnde Krankheit entnommen werden. 5.4.4.2.4 Im Übrigen können bezüglich der Einwände der Beschwerdeführenden, wonach ihnen bei der Behandlung ihres Sohnes C._______ die ärztliche Behandlung verweigert worden sei, den eingereichten ärztlichen Unterlagen keine derartigen Hinweise entnommen werden. Zudem ist festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, ethnischen Roma - die Beschwerdeführerin stammt von dieser Minderheit ab - werde die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert. Jedenfalls befand sich der Beschwerdeführer wie hievor erwähnt in Serbien in ärztlicher Behandlung. Aber auch die Beschwerdeführerin will in der Vergangenheit - Geburt des Sohnes D._______ - dort bereits medizinisch behandelt worden sein (vgl. Akte B10 S. 3). 5.4.4.3 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). Der 17-jährige Sohn C._______ hat seit dem Umzug seiner Familie nach Serbien dort die ersten vier Schuljahre verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin über mündliche und schriftliche Serbischkenntnisse verfügt. Es dürfte ihm nach seiner fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht schwer fallen, in Serbien ins Erwerbsleben einzusteigen. Überdies ist aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal er sich in der jüngsten Vergangenheit offenbar kaum in die hiesige Gesellschaft und Ordnung einfügen konnte. In Bezug auf den 12-jährigen D._______ wird festgestellt, dass dieser mittlerweile während fünf Jahren die Schule in der Schweiz besucht hat, dies nach einer vermutlich nur kurzen Zeit in Serbien (Einschulung). Es kann davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende mündliche Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt. Seine schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen ist er in einem Alter, in dem er noch mehrere Schuljahre vor sich hat, in denen er sich diese aneignen kann. Er kann seine schulische Ausbildung ohne weiteres auch in Serbien fortsetzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache) verfügt, der ihm bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften seine schulischen Perspektiven intakt sein. Es ist in Bezug auf die zwei Kinder davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins serbische Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zwar befinden sich die zwei Kinder aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz (D._______) respektive mitten in derselben (C._______). Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Obwohl eine Rückkehr nach Serbien sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der zwei Kinder führen würde. 5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Alexandra Püntener Versand: