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D-1439/2013

D-1439/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde E._______/Serbien), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 2. Oktober 2011 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. A.b Am 20. Oktober 2011 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b.a Der Beschwerdeführer gab an, der Sohn seines Bruders habe eine serbische Freundin und sei deshalb Mitte August 2011 geschlagen worden. Er sei mit seinem Neffen zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Nachdem sich sein Neffe erneut mit seiner Freundin getroffen habe, seien sie von zwei Unbekannten auf der Strasse geschlagen worden; er habe sich dagegen gewehrt. Einige Tage später habe man begonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Zwei Wochen danach sei er mit seiner Frau und seinem Sohn auf den Markt gegangen. Dort seien sie von Unbekannten geschlagen worden. Man habe sie mit dem Tod bedroht. Da sie sich geängstigt hätten, seien sie zur Mutter seiner Frau gegangen. Ihr Haus sei am 17. oder 18. September 2011 in Brand gesteckt worden, Nachbarn hätten sie davon in Kenntnis gesetzt. Auch danach seien sie noch telefonisch bedroht worden, zudem habe man versucht, seinen Sohn zu entführen. Er habe die Angreifer, die zu einer Bande von Skinheads gehörten, dreimal angezeigt. A.b.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei von den Serben bedroht worden. Man habe gesagt, man werde ihren Sohn und sie töten und sie vergewaltigen. Sie hätten versucht, ihren Sohn zu entführen, und hätten ihr Haus in Brand gesteckt. Sie seien telefonisch bedroht worden. Als sie und ihr Mann geschlagen worden seien, habe sie das Bewusstsein verloren. Sie habe später erfahren, dass Passanten die Polizei und einen Krankenwagen gerufen hätten. Sei leide seit sechs Jahren an Diabetes, Herzbeschwerden, Bluthochdruck und Asthma. A.c Am 30. Mai 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.c.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Nazis hätten am 23. September 2011 sein Haus abgebrannt. Am 3. August 2011 sei sein Neffe von diesen Leuten zusammengeschlagen und seither seien sie von diesen telefonisch bedroht worden. Sie hätten den Vorfall angezeigt, aber die Polizei habe nichts unternommen. Der Brand sei von einer Nachbarin der Feuerwehr und der Polizei gemeldet worden. Ende September 2011 habe man versucht, seinen Sohn aus dem Kindergarten zu entführen. Die Kindergärtnerin habe angerufen und gesagt, Unbekannte wollten das Kind abholen; daraufhin sei seine Frau zum Kindergarten geeilt. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, da die Polizei nichts unternommen habe. Er habe sie mehrmals um Schutz gebeten, sie habe ihnen aber nicht geholfen. Sie seien mit dem Tod bedroht worden und man habe ihnen gesagt, man werde ihren Sohn in Brand stecken. Man habe ihm übel genommen, dass er einen Serben geschlagen habe, als er seinem Neffen zu Hilfe gekommen sei. Er sorge sich um die Sicherheit seines Sohnes und ersuche deshalb um die Gewährung von Asyl. A.c.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Haus sei in Brand gesetzt worden und sie hätten in Serbien alles verloren. Die Leute, die ihr Haus angezündet hätten, hätten sie mit dem Tod bedroht. Unbekannte hätten ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen. Nach diesem Vorfall habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie sei in Serbien in ärztlicher Behandlung gewesen und gehe auch in der Schweiz zum Arzt. Sie müsse diverse Medikamente einnehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 24. Mai 2012 ab. A.d Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 mit, es habe die Schweizerische Vertretung in Belgrad um die Vornahme von Abklärungen ersucht. Die Botschaft habe ermittelt, dass sich an der von ihnen angegebenen Wohnadresse neben dem Haus Nr. (...) zwei Gebäude befänden. Das eine sei eine Ruine, daneben stehe ein bewohntes Haus. Ein Nachbar habe gesagt, das vom älteren Sohn des Eigentümers bewohnte Haus - die heutige Ruine - sei vor fünf Jahren durch einen von einem Kind verursachten Brand zerstört worden. Nach dem Brand sei der ältere Sohn der Familie in das benachbarte Haus umgezogen. Der jüngere Sohn habe sich in Belgrad aufgehalten. Die Abklärungen des Länderdokumentaristen hätten ergeben, dass es keine Medienberichte über Übergriffe auf Roma in E._______ im Jahre 2011 gebe. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. A.e Die Beschwerdeführenden reichten am 31. Januar 2013 eine Stellungnahme ein. Sie bestritten das Abklärungsergebnis und bekräftigten, das Haus sei im September 2011 abgebrannt. Sie hätten sich um eine Bestätigung des Sachverhalts bemüht und könnten eine Bestätigung der lokalen Polizei und Feuerwehr beibringen. Zudem werde eine Bestätigung des Arztes eingereicht, der die vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen untersucht habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (fünf Fotografien, zwei fremdsprachige Bestätigungen, drei Arztzeugnisse vom 21. und 22. Februar 2013 sowie vom 24. Mai 2012, ein Schreiben der Schule G._______ vom 28. Februar 2013 und ein Bericht des european roma rights centre [errc] vom Mai 2012). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 gut, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nachreichten. Alternativ forderte er sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel setzte er ihnen eine Frist an. E. Mit Schreiben vom 26. März 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden die Übersetzung zweier bereits eingereichter Beweismittel (Bestätigungen der Gemeindepräsidentin vom 28. Februar 2013 und von Nachbarn vom 28. Februar 2013) und eine Mittellosigkeitserklärung vom 22. März 2013. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 15. Mai 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. F.c Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 4. Juni 2013 zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich bis zum 19. Juni 2013 schriftlich dazu zu äussern F.d Innerhalb der Frist und bis zum heutigen Zeitpunkt ging keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführenden hätten erklärt, ihre Probleme hätten begonnen, nachdem Skinheads auf den Neffen des Beschwerdeführers wütend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, sein Neffe sei Mitte August 2011 erstmals geschlagen worden, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, dieser Vorfall habe sich am 3. August 2011 zugetragen. Auf Vorhalt habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, ihr Haus habe am 17. oder 18. September 2011 gebrannt, wonach sie zur Schwiegermutter gezogen seien. Später habe er gesagt, sie hätten das Haus am 23. oder 24. September 2011 verlassen und seien zur Schwiegermutter gezogen, nachdem sie telefonisch Todesdrohungen erhalten hätten. Das Haus sei später in Brand gesteckt worden. Die Angaben zum Zeitpunkt des Hausbrands und für den Wegzug zur Schwiegermutter seien widersprüchlich ausgefallen, was auf eine konstruierte Asylbegründung hindeute. Das Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Belgrad lasse den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte Asylbegründung beriefen. Zudem hätten interne Abklärungen ergeben, dass es keine Medienberichte über Übergriffe gegen Roma in E._______ gebe, die sich im Jahr 2011 zugetragen hätten. Den mit der Stellungnahme eingereichten Dokumenten komme keine Beweiskraft zu, da sie nur in Form von Faxkopien vorlägen. Gravierende orthographische Mängel würden den Beweiswert der Dokumente gänzlich reduzieren.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe zu, dass gewisse Datenangaben nicht übereinstimmten, der Gesamteindruck spreche jedoch für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Soweit die Botschaftsabklärung offengelegt worden sei, stütze sich diese einzig auf die Aussagen einer Person ab. Über die Qualität dieser Aussage lasse sich den Akten nichts entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Reihe von Urteilen festgehalten, dass Botschaftsabklärungen den Grundsätzen der Begründungspflicht genügen müssten. Vorliegend habe die Vorinstanz aufgrund des Vorgehens die Begründungspflicht verletzt. Ihre Beweiswürdigung scheine willkürlich, zumal die Botschaft nicht um Überprüfung der Aussage der Feuerwehr gebeten worden sei. Die Vorinstanz habe die zum Zeitpunkt ihres Entscheids vorliegenden Aussagen und Beweismittel ungenügend gewürdigt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers werde das Haus neben der jetzigen Ruine von seinem Bruder und dessen Familie bewohnt, was aus der Botschaftsabklärung nicht hervorgehe, sei doch die Rede vom älteren Sohn. Sodann seien die neu eingereichten Beweismittel in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. In den Medien werde nicht über alle Überfälle auf Roma berichtet; es sei zudem nicht klar, welche Medien das BFM konsultiert habe. Es sei auf den Bericht des errc zu verweisen, gemäss dem Übergriffe auf Roma in ganz Serbien vorkämen. Die angeführten orthographischen Mängel in den bei ihr eingereichten Dokumenten seien von der Vorinstanz nicht explizit angeführt worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch der Anmerkung, es handle sich nur um Faxkopien, sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit als solche geschlossen werden dürfe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer glaubwürdig, konkret, ohne Zögern und detailliert die Fluchtgründe geschildert. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin teile diese Sicht der Dinge. Die Vorinstanz sei auf die Vorbringen und Ängste der Beschwerdeführenden betreffend ihren Sohn nicht eingegangen, obwohl dies der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen sei. Die Angsterkrankung der Beschwerdeführerin könne durchaus eine Reaktion auf die objektiv bestehende Gefahr sein.

E. 4.2.2 In einer Vielzahl von Berichten internationaler und nationaler Organisationen werde dokumentiert, dass die Roma in Serbien Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt seien. Die rassistisch motivierten Bedrohungen der Beschwerdeführenden seien zielgerichtet und intensiv und stellten ernsthafte asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Sie seien alle mit dem Tod bedroht worden. Ihr Haus sei niedergebrannt worden und man habe versucht, ihren Sohn zu entführen. Damit seien ihnen ernsthafte Nachteile zugefügt worden und es sei ein unerträglicher psychischer Druck entstanden, dem namentlich die Beschwerdeführerin nicht standgehalten habe. Da innerstaatliche Fluchtalternativen für Roma zufolge der vorherrschenden Diskriminierungen nicht zumutbar seien, seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem nachgereichten Bestätigungsschreiben der Stadtverwaltung von E._______ komme keine Beweiskraft zu, da es lediglich in Form einer Faxkopie eingereicht worden sei. Gemäss der Botschaftsabklärung scheine sich der Beschwerdeführer vor der Reise längere Zeit in Belgrad aufgehalten zu haben. An der Verlässlichkeit der Botschaftsabklärung gebe es nichts zu rütteln.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete während seiner Befragungen mehrere Ereignisse, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten. Bei der BzP brachte er vor, er habe seit seiner Geburt in dem Haus an der H._______ gelebt, das am 17. oder 18. September 2011 in Brand gesetzt worden sei (act. A4/14 S. 5); die Zeit bis zur Ausreise habe er danach bei seiner Schwiegermutter verbracht. Während der gleichen Befragung gab er indessen an, sie seien am 23. oder 24. September 2011 zu seiner Schwiegermutter gegangen, weil sie mit dem Tod bedroht worden seien; später sei das Haus in Brand gesetzt worden (act. A4/14 S. 9). Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe zuletzt (von 2009 bis 2011) an der I._______ im Dorf E._______ in der Gemeinde J._______ gewohnt. Die Adresse in ihrer Identitätskarte laute H._______; an dieser Adresse hätten sie gewohnt, bis sie das Haus an der I._______ gebaut hätten. Auf Nachfrage sagte sie, sie hätten von 2004 bis 2009 an der H._______ gelebt (act. A5/14 S. 4 f.). Im weiteren Verlauf der Befragung brachte sie vor, sie hätten von Nachbarn erfahren, dass das Haus gebrannt habe, wobei ihr Reisepass verbrannt sei (am 24. oder 25. September 2011).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte somit unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Brandes des Hauses an der H._______ und zum Zeitpunkt, an dem sie zu seiner Schwiegermutter gegangen seien (vor bzw. nach dem Brand des Hauses). Zudem gab er an, er habe seit seiner Geburt bis zum Brand des Hauses an der H._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin sagte indessen aus, sie seien im Jahr 2009 an die I._______ gezogen und hätten bis im Jahr 2011 dort gelebt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin folgend hätten die Beschwerdeführenden somit bereits seit Längerem nicht mehr in dem Haus gelebt, das im September 2011 abgebrannt sein soll. Damit erscheint die Aussage, die ein Nachbar im Dezember 2012 gegenüber den Beauftragten der Schweizerischen Botschaft in Belgrad machte - das Haus sei bereits vor zirka fünf Jahren abgebrannt - nachvollziehbar, wenn auch aufgrund der Aktenlage diese zeitliche Einordnung nicht absolut zutreffend sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen ärztlichen Untersuchungsbericht vom März 2011 einreichte (act. A23 Ziff. 4), gemäss dem sie an der I._______ in E._______ wohnte. In einem von ihr eingereichten Diabetikerausweis (act. A23 Ziff. 1), in dem Einträge zwischen Juli 2008 und Mai 2009 ersichtlich sind, wird ihre Wohnadresse mit H._______ angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten Aktenlage davon aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, sie seien im Jahr 2009 an die I._______ gezogen, zutreffend ist. Damit ist gesagt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Haus an der H._______ sei im September 2011, als sie es noch bewohnt hätten, abgebrannt, nicht glaubhaft ist. Durch die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Umstand, dass die Angaben in den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Dokumenten ihre Aussagen zur Wohnsituation stützen, ist davon auszugehen, dass die Aussagen eines ehemaligen Nachbarn, das Haus an der H._______ sei vor dem Jahr 2011 abgebrannt und der Brand sei von einem der Kinder des Besitzers verursacht worden, die tatsächlichen Geschehnisse wiedergibt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde stimmt die Angabe dieses Nachbarn, der ältere Sohn (des verstorbenen Eigentümers [damit ist der Vater des Beschwerdeführers gemeint; Anmerkung des Gerichts]) bewohne das auf dem selben Grundstück stehende intakte Haus, mit den Angaben des Beschwerdeführers, dieses Haus werde von seinem (älteren) Bruder bewohnt (vgl. S. 6 der Beschwerde), überein.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden haben beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Telefaxkopien von Beweismitteln eingereicht. In ihrem Schreiben vom 26. März 2013 führten sie an, sie würden die Originale der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel umgehend nach Erhalt nachreichen. Bis heute sind indessen beim Bundesverwaltungsgericht keine Originale eingereicht worden.

E. 5.2.3.1 Hinsichtlich der beim BFM eingereichten Bestätigung, die von der Feuerwehr und der Polizei ausgestellt worden sein soll, ist festzuhalten, dass diese auf einem Papier ohne Briefkopf abgefasst, nicht datiert und auch nicht abgestempelt wurde. Dieses Dokument kann somit grundsätzlich von jedermann abgefasst worden sein und erweckt nicht den Eindruck, als handle es sich um die authentische Bestätigung einer Amtsstelle.

E. 5.2.3.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden Telefaxkopien zweier Dokumente ein, die auf Briefpapier der Gemeinde E._______ abgefasst wurden. Bemerkenswert ist einerseits, dass die Originale der Dokumente bis heute nicht nachgereicht wurden, anderseits, dass beide Dokumente die gleiche Referenznummer aufweisen, obwohl sie von zwei verschiedenen Personen ausgestellt worden sein sollen. Des Weiteren stimmen die Angaben im angeblich von der Chefin der Stadtverwaltung ausgestellten Schreiben, das Haus an der H._______ sei von den Beschwerdeführenden bewohnt worden und habe am 24. September 2011 gebrannt, nicht mit den vorstehend aufgeführten Erkenntnissen (vgl. Ziff. 5.2) überein. Das Gleiche gilt für das Dokument, auf dem angeblich verschiedene Personen vor dem Leiter der Gemeindeversammlung bekräftigt hätten, die Beschwerdeführenden hätten an der H._______ gelebt und das Haus sei am 24. September 2011 unter ungeklärten Umständen abgebrannt. Bei diesen Dokumenten handelt es sich somit entweder um Fälschungen oder Gefälligkeitsbezeugungen, die nicht geeignet sind, die Darstellung der Beschwerdeführenden, das abgebrannte Haus sei im September 2011 noch von ihnen bewohnt und von ihnen feindlich gesinnten Drittpersonen in Brand gesteckt worden, weil sich der Beschwerdeführer mit Serben angelegt habe, zu stützen.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, sie seien von mehreren Männern zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, seine Frau und er seien von mehreren Personen angegriffen und mit den Fäusten und den Füssen geschlagen bzw. getreten worden, als sie auf den Markt gegangen seien. Plötzlich hätten zwei Autos angehalten und sie seien von fünf bis sieben Personen angegriffen worden (act. A4/14 S. 8 und 10). Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP, sie habe bei diesem Angriff das Bewusstsein verloren und erst später erfahren, dass Passanten die Polizei und eine Ambulanz gerufen hätten. Sie sei ins Spital von J._______ gebracht worden. Sie seien im Zentrum von E._______ gewesen, als plötzlich zwei Autos vor ihnen angehalten hätten und sie von fünf bis sechs Unbekannten angegriffen worden seien (act. A 5/14 S. 10). Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an besagtem Tag zusammen mit seiner Frau einkaufen gehen wollen. Sie seien mit dem Taxi ins Stadtzentrum gefahren und hätten sich zu Fuss zum Einkaufszentrum begeben. In der Fussgängerzone seien sie von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden.

E. 5.3.2 Dem beim BFM eingereichten Arztbericht vom 17. September 2011, der keinen Briefkopf aufweist, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden schwere Verletzungen aufwiesen, die von Schlägen mit einem schweren stumpfen Gegenstand herrührten. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass die Bestätigung betreffend von den Beschwerdeführenden erlittene Verletzungen von einem Orthopäden stammen soll und dass das Papier, auf dem die Bestätigung geschrieben wurde, keinerlei Bezug zum Spital von J._______ aufweist, in das die Beschwerdeführerin nach dem Überfall eigenen Aussagen gemäss gebracht worden sei. Zudem gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien mit den Fäusten und den Füssen geschlagen bzw. getreten worden, wogegen der Arzt von Schlägen mit einem stumpfen Gegenstand spricht. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten ärztlichen Bestätigung und der Glaubhaftigkeit des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfalls.

E. 5.4 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 24. Mai 2012 nebst körperlichen Schwierigkeiten an einer schweren Angsterkrankung, die durchaus eine Reaktion auf eine objektiv bestehende Gefahr sein könne. Die Ursache sei mit einiger Wahrscheinlichkeit in einer ernstzunehmenden Gefährdung zu sehen, auch wenn die Angsterkrankung im sicheren Schweizer Umfeld als übertrieben eingeschätzt werde. Bei diesen Ausführungen wird allerdings ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem von ihr eingereichten Arztbericht vom 11. April 2011 bereits in Serbien von ihrem Hausarzt an eine Psychiaterin überwiesen wurde. Sie habe gegenüber dem Arzt gesagt, einige Tage zuvor sei ihr Sohn verletzt worden und blutüberströmt gewesen. Sie sei seit der Geburt des Sohnes sehr beunruhigt, weine oft und schlafe schlecht. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, dass seine Frau sehr an ihrem Sohn hänge. Es könne sein, dass er damals (d.h. im April 2011) umgefallen sei und sich im Kopfbereich verletzt habe (act. A13/10 S. 7). Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - was ihren Sohn anbelangt - bereits in Serbien objektiv gesehen überängstlich war und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss keinerlei für eine Flucht aus der Heimat relevanten Probleme hatten.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat auch bezüglich des eigentlichen Anlasses für die von ihm geschilderten Probleme ungereimte Angaben gemacht. So gab er bei der BzP an, sein Neffe L._______ sei Mitte August 2011 geschlagen worden, weil er eine serbische Freundin habe. Da sein Bruder M._______ - der Vater von L._______ - psychisch krank sei, seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen Unbekannt erstattet (act. A4/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, sein Neffe sei am 3. August 2011 zusammengeschlagen worden und sie hätten diesen Vorfall am folgenden Tag bei der Polizei angezeigt. Auf die nicht übereinstimmende Datumsangabe angesprochen erwiderte er, er wisse das genaue Datum nicht mehr, der Vorfall habe sich Anfang August 2011 ereignet (act. A13/10 S. 4). Damit sind die Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung indessen nicht ausgeräumt.

E. 5.6 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen und Ängste um die drohende Entführung ihres Sohnes eingegangen, ist festzuhalten, dass sich die entscheidende Behörde nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen muss, sofern dies aufgrund der Gesamtumstände nicht notwendig ist. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund der Probleme des Neffen des Beschwerdeführers in das Visier von serbischen Nationalisten geraten, als nicht glaubhaft erachtete. Da die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Entführungsversuch in direkten Zusammenhang mit der als nicht glaubhaft erachteten Vorgeschichte stellten, erübrigte es sich aus der Sicht des BFM, auf dieses Sachverhaltselement gesondert einzugehen. Aus dem in der Verfügung wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, dass das BFM das Vorbringen, Unbekannte hätten versucht, den Sohn der Beschwerdeführenden zu entführen, nicht übersehen hat. Es zog indessen aufgrund der gesamten Aktenlage (Aussagen der Beschwerdeführenden und Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Belgrad) den Schluss, die Beschwerdeführenden beriefen sich auf eine konstruierte Asylbegründung, womit implizit gesagt ist, das BFM habe auch den geltend gemachten Entführungsversuch als unglaubhaft erachtet.

E. 5.7 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, da es auf die Information einer Person (Gesprächspartner der Vertreter der Botschaft) abgestellt habe, über die nichts bekannt sei. Die Beweiswürdigung scheine willkürlich, da die Botschaft nicht auch noch um anschliessende Überprüfung der Aussage der Feuerwehr gebeten worden sei. Diese Rüge greift insofern zu kurz, als dass das BFM sich zwar auf die Botschaftsabklärung abstützte, indessen aber auch weitere Überlegungen nannte, aufgrund derer es die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtete. Angesichts der vorstehend genannten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hat das BFM der Botschaftsabklärung keine unzulässige Bedeutung zugemessen. Es bestand auch keine Veranlassung, die beiden eingereichten Dokumente von der Botschaft überprüfen zu lassen, denn hinsichtlich der beiden beim BFM eingereichten Telefaxdokumente ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das BFM - wenn auch mit anderer Begründung als das Bundesverwaltungsgericht - von einem geringen Beweiswert derselben ausging.

E. 5.8 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen und Übergriffe auf Roma in vielen Berichten internationaler und nationaler Organisationen dokumentiert seien. Es trifft zu, dass ethnische Roma in Serbien trotz Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen werden, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in Serbien und den geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen und Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden, diese erreichen indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das auf eine generelle konkrete Gefährdung von Roma schliessen lässt. Den Beschwerdeführenden ist es, wie vorstehend erwogen, nicht gelungen, eine individuelle Betroffenheit von den Diskriminierungen und Übergriffen glaubhaft zu machen.

E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solche in absehbarer Zukunft zu erleiden. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine solche Furcht zuerkannt werden. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen und Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen liessen.

E. 7.4.2 Zum heutigen Zeitpunkt sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 7.4.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. act. A4/14 S. 5 und A5/14 S. 5), was ihnen die Rückkehr erleichtern wird. Der Beschwerdeführer, der gleich gut Serbisch wie Rom spricht, verfügt über eine Grundschulbildung und jahrelange Berufserfahrung als (...). Zudem dürften die Beschwerdeführenden, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise an der I._______ lebten, in ihr Haus zurückkehren können. Dazu ist indessen anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

E. 7.4.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 m.w.H.). Die nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, Asthma, Kniebeschwerden und Angsterkrankung) können auch in Serbien behandelt werden; die Beschwerdeführerin erhielt dort offenbar die notwendige Behandlung (vgl. die von ihr eingereichten ärztlichen Dokumente; act. A23 Ziffn. 1-5). Der Diabetes Mellitus der Beschwerdeführerin wurde bereits in Serbien festgestellt und behandelt. Es handelt sich dabei um ein auch in ihrer Heimat verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihr benötigten Medikamente (oder gleichwertige Generika) und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5959/2009 vom 19. November 2012). Die Beschwerdeführerin muss bei adäquater Vorbereitung ihrer Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihr offen, für die weitere Behandlung ihrer Erkrankung die in ihrer Heimat bestehende medizinische Hilfe zu beanspruchen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 22. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass sie wegen der Zuckerkrankheit auf Insulin habe umgestellt werden müssen. Damit sie eingestellt und geschult werden könne, sollte sie mindestens noch ein halbes Jahr in der Schweiz bleiben können. Der Beschwerdeführerin sollte das in der Schweiz für die Behandlung ihrer Gesundheitsprobleme Erlernte von Nutzen sein, wobei sie die notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Zur Behandlung ihrer Angsterkrankung wird sie sich auch in ihrer Heimat wiederum an einen Psychiater wenden können, der ihr die allenfalls notwendigen Medikamente wird verschreiben können. Nach einer Rückkehr sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sich in Serbien registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5959/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.2.1). Schliesslich besteht für sie auch die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.

E. 7.4.2.3 Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls ist festzustellen, dass der 8-jährige C._______ den grösseren Teil seiner Kindheitsjahre mit seinen Eltern in Serbien verbrachte. Eine Rückkehr nach Serbien nach einem knapp 2-jährigen Aufenthalt in der Schweiz hat somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Ergänzend ist zu bemerken, dass daran auch sein Engagement in der Einschulungsklasse und seine gute Integration in derselben (vgl. das Schreiben der Schule G._______ vom 28. Februar 2013) nichts zu ändern vermögen.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das BFM bei der Entscheidfindung die wesentlichen Sachverhaltselemente berücksichtigt hat, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1439/2013 Urteil vom 19. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde E._______/Serbien), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 2. Oktober 2011 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. A.b Am 20. Oktober 2011 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b.a Der Beschwerdeführer gab an, der Sohn seines Bruders habe eine serbische Freundin und sei deshalb Mitte August 2011 geschlagen worden. Er sei mit seinem Neffen zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Nachdem sich sein Neffe erneut mit seiner Freundin getroffen habe, seien sie von zwei Unbekannten auf der Strasse geschlagen worden; er habe sich dagegen gewehrt. Einige Tage später habe man begonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Zwei Wochen danach sei er mit seiner Frau und seinem Sohn auf den Markt gegangen. Dort seien sie von Unbekannten geschlagen worden. Man habe sie mit dem Tod bedroht. Da sie sich geängstigt hätten, seien sie zur Mutter seiner Frau gegangen. Ihr Haus sei am 17. oder 18. September 2011 in Brand gesteckt worden, Nachbarn hätten sie davon in Kenntnis gesetzt. Auch danach seien sie noch telefonisch bedroht worden, zudem habe man versucht, seinen Sohn zu entführen. Er habe die Angreifer, die zu einer Bande von Skinheads gehörten, dreimal angezeigt. A.b.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei von den Serben bedroht worden. Man habe gesagt, man werde ihren Sohn und sie töten und sie vergewaltigen. Sie hätten versucht, ihren Sohn zu entführen, und hätten ihr Haus in Brand gesteckt. Sie seien telefonisch bedroht worden. Als sie und ihr Mann geschlagen worden seien, habe sie das Bewusstsein verloren. Sie habe später erfahren, dass Passanten die Polizei und einen Krankenwagen gerufen hätten. Sei leide seit sechs Jahren an Diabetes, Herzbeschwerden, Bluthochdruck und Asthma. A.c Am 30. Mai 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.c.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Nazis hätten am 23. September 2011 sein Haus abgebrannt. Am 3. August 2011 sei sein Neffe von diesen Leuten zusammengeschlagen und seither seien sie von diesen telefonisch bedroht worden. Sie hätten den Vorfall angezeigt, aber die Polizei habe nichts unternommen. Der Brand sei von einer Nachbarin der Feuerwehr und der Polizei gemeldet worden. Ende September 2011 habe man versucht, seinen Sohn aus dem Kindergarten zu entführen. Die Kindergärtnerin habe angerufen und gesagt, Unbekannte wollten das Kind abholen; daraufhin sei seine Frau zum Kindergarten geeilt. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, da die Polizei nichts unternommen habe. Er habe sie mehrmals um Schutz gebeten, sie habe ihnen aber nicht geholfen. Sie seien mit dem Tod bedroht worden und man habe ihnen gesagt, man werde ihren Sohn in Brand stecken. Man habe ihm übel genommen, dass er einen Serben geschlagen habe, als er seinem Neffen zu Hilfe gekommen sei. Er sorge sich um die Sicherheit seines Sohnes und ersuche deshalb um die Gewährung von Asyl. A.c.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Haus sei in Brand gesetzt worden und sie hätten in Serbien alles verloren. Die Leute, die ihr Haus angezündet hätten, hätten sie mit dem Tod bedroht. Unbekannte hätten ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen. Nach diesem Vorfall habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie sei in Serbien in ärztlicher Behandlung gewesen und gehe auch in der Schweiz zum Arzt. Sie müsse diverse Medikamente einnehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 24. Mai 2012 ab. A.d Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 mit, es habe die Schweizerische Vertretung in Belgrad um die Vornahme von Abklärungen ersucht. Die Botschaft habe ermittelt, dass sich an der von ihnen angegebenen Wohnadresse neben dem Haus Nr. (...) zwei Gebäude befänden. Das eine sei eine Ruine, daneben stehe ein bewohntes Haus. Ein Nachbar habe gesagt, das vom älteren Sohn des Eigentümers bewohnte Haus - die heutige Ruine - sei vor fünf Jahren durch einen von einem Kind verursachten Brand zerstört worden. Nach dem Brand sei der ältere Sohn der Familie in das benachbarte Haus umgezogen. Der jüngere Sohn habe sich in Belgrad aufgehalten. Die Abklärungen des Länderdokumentaristen hätten ergeben, dass es keine Medienberichte über Übergriffe auf Roma in E._______ im Jahre 2011 gebe. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. A.e Die Beschwerdeführenden reichten am 31. Januar 2013 eine Stellungnahme ein. Sie bestritten das Abklärungsergebnis und bekräftigten, das Haus sei im September 2011 abgebrannt. Sie hätten sich um eine Bestätigung des Sachverhalts bemüht und könnten eine Bestätigung der lokalen Polizei und Feuerwehr beibringen. Zudem werde eine Bestätigung des Arztes eingereicht, der die vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen untersucht habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (fünf Fotografien, zwei fremdsprachige Bestätigungen, drei Arztzeugnisse vom 21. und 22. Februar 2013 sowie vom 24. Mai 2012, ein Schreiben der Schule G._______ vom 28. Februar 2013 und ein Bericht des european roma rights centre [errc] vom Mai 2012). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 gut, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nachreichten. Alternativ forderte er sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel setzte er ihnen eine Frist an. E. Mit Schreiben vom 26. März 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden die Übersetzung zweier bereits eingereichter Beweismittel (Bestätigungen der Gemeindepräsidentin vom 28. Februar 2013 und von Nachbarn vom 28. Februar 2013) und eine Mittellosigkeitserklärung vom 22. März 2013. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 15. Mai 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. F.c Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 4. Juni 2013 zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich bis zum 19. Juni 2013 schriftlich dazu zu äussern F.d Innerhalb der Frist und bis zum heutigen Zeitpunkt ging keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführenden hätten erklärt, ihre Probleme hätten begonnen, nachdem Skinheads auf den Neffen des Beschwerdeführers wütend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, sein Neffe sei Mitte August 2011 erstmals geschlagen worden, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, dieser Vorfall habe sich am 3. August 2011 zugetragen. Auf Vorhalt habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, ihr Haus habe am 17. oder 18. September 2011 gebrannt, wonach sie zur Schwiegermutter gezogen seien. Später habe er gesagt, sie hätten das Haus am 23. oder 24. September 2011 verlassen und seien zur Schwiegermutter gezogen, nachdem sie telefonisch Todesdrohungen erhalten hätten. Das Haus sei später in Brand gesteckt worden. Die Angaben zum Zeitpunkt des Hausbrands und für den Wegzug zur Schwiegermutter seien widersprüchlich ausgefallen, was auf eine konstruierte Asylbegründung hindeute. Das Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Belgrad lasse den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte Asylbegründung beriefen. Zudem hätten interne Abklärungen ergeben, dass es keine Medienberichte über Übergriffe gegen Roma in E._______ gebe, die sich im Jahr 2011 zugetragen hätten. Den mit der Stellungnahme eingereichten Dokumenten komme keine Beweiskraft zu, da sie nur in Form von Faxkopien vorlägen. Gravierende orthographische Mängel würden den Beweiswert der Dokumente gänzlich reduzieren. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe zu, dass gewisse Datenangaben nicht übereinstimmten, der Gesamteindruck spreche jedoch für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Soweit die Botschaftsabklärung offengelegt worden sei, stütze sich diese einzig auf die Aussagen einer Person ab. Über die Qualität dieser Aussage lasse sich den Akten nichts entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Reihe von Urteilen festgehalten, dass Botschaftsabklärungen den Grundsätzen der Begründungspflicht genügen müssten. Vorliegend habe die Vorinstanz aufgrund des Vorgehens die Begründungspflicht verletzt. Ihre Beweiswürdigung scheine willkürlich, zumal die Botschaft nicht um Überprüfung der Aussage der Feuerwehr gebeten worden sei. Die Vorinstanz habe die zum Zeitpunkt ihres Entscheids vorliegenden Aussagen und Beweismittel ungenügend gewürdigt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers werde das Haus neben der jetzigen Ruine von seinem Bruder und dessen Familie bewohnt, was aus der Botschaftsabklärung nicht hervorgehe, sei doch die Rede vom älteren Sohn. Sodann seien die neu eingereichten Beweismittel in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. In den Medien werde nicht über alle Überfälle auf Roma berichtet; es sei zudem nicht klar, welche Medien das BFM konsultiert habe. Es sei auf den Bericht des errc zu verweisen, gemäss dem Übergriffe auf Roma in ganz Serbien vorkämen. Die angeführten orthographischen Mängel in den bei ihr eingereichten Dokumenten seien von der Vorinstanz nicht explizit angeführt worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch der Anmerkung, es handle sich nur um Faxkopien, sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit als solche geschlossen werden dürfe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer glaubwürdig, konkret, ohne Zögern und detailliert die Fluchtgründe geschildert. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin teile diese Sicht der Dinge. Die Vorinstanz sei auf die Vorbringen und Ängste der Beschwerdeführenden betreffend ihren Sohn nicht eingegangen, obwohl dies der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen sei. Die Angsterkrankung der Beschwerdeführerin könne durchaus eine Reaktion auf die objektiv bestehende Gefahr sein. 4.2.2 In einer Vielzahl von Berichten internationaler und nationaler Organisationen werde dokumentiert, dass die Roma in Serbien Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt seien. Die rassistisch motivierten Bedrohungen der Beschwerdeführenden seien zielgerichtet und intensiv und stellten ernsthafte asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Sie seien alle mit dem Tod bedroht worden. Ihr Haus sei niedergebrannt worden und man habe versucht, ihren Sohn zu entführen. Damit seien ihnen ernsthafte Nachteile zugefügt worden und es sei ein unerträglicher psychischer Druck entstanden, dem namentlich die Beschwerdeführerin nicht standgehalten habe. Da innerstaatliche Fluchtalternativen für Roma zufolge der vorherrschenden Diskriminierungen nicht zumutbar seien, seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem nachgereichten Bestätigungsschreiben der Stadtverwaltung von E._______ komme keine Beweiskraft zu, da es lediglich in Form einer Faxkopie eingereicht worden sei. Gemäss der Botschaftsabklärung scheine sich der Beschwerdeführer vor der Reise längere Zeit in Belgrad aufgehalten zu haben. An der Verlässlichkeit der Botschaftsabklärung gebe es nichts zu rütteln. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete während seiner Befragungen mehrere Ereignisse, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten. Bei der BzP brachte er vor, er habe seit seiner Geburt in dem Haus an der H._______ gelebt, das am 17. oder 18. September 2011 in Brand gesetzt worden sei (act. A4/14 S. 5); die Zeit bis zur Ausreise habe er danach bei seiner Schwiegermutter verbracht. Während der gleichen Befragung gab er indessen an, sie seien am 23. oder 24. September 2011 zu seiner Schwiegermutter gegangen, weil sie mit dem Tod bedroht worden seien; später sei das Haus in Brand gesetzt worden (act. A4/14 S. 9). Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe zuletzt (von 2009 bis 2011) an der I._______ im Dorf E._______ in der Gemeinde J._______ gewohnt. Die Adresse in ihrer Identitätskarte laute H._______; an dieser Adresse hätten sie gewohnt, bis sie das Haus an der I._______ gebaut hätten. Auf Nachfrage sagte sie, sie hätten von 2004 bis 2009 an der H._______ gelebt (act. A5/14 S. 4 f.). Im weiteren Verlauf der Befragung brachte sie vor, sie hätten von Nachbarn erfahren, dass das Haus gebrannt habe, wobei ihr Reisepass verbrannt sei (am 24. oder 25. September 2011). 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte somit unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Brandes des Hauses an der H._______ und zum Zeitpunkt, an dem sie zu seiner Schwiegermutter gegangen seien (vor bzw. nach dem Brand des Hauses). Zudem gab er an, er habe seit seiner Geburt bis zum Brand des Hauses an der H._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin sagte indessen aus, sie seien im Jahr 2009 an die I._______ gezogen und hätten bis im Jahr 2011 dort gelebt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin folgend hätten die Beschwerdeführenden somit bereits seit Längerem nicht mehr in dem Haus gelebt, das im September 2011 abgebrannt sein soll. Damit erscheint die Aussage, die ein Nachbar im Dezember 2012 gegenüber den Beauftragten der Schweizerischen Botschaft in Belgrad machte - das Haus sei bereits vor zirka fünf Jahren abgebrannt - nachvollziehbar, wenn auch aufgrund der Aktenlage diese zeitliche Einordnung nicht absolut zutreffend sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen ärztlichen Untersuchungsbericht vom März 2011 einreichte (act. A23 Ziff. 4), gemäss dem sie an der I._______ in E._______ wohnte. In einem von ihr eingereichten Diabetikerausweis (act. A23 Ziff. 1), in dem Einträge zwischen Juli 2008 und Mai 2009 ersichtlich sind, wird ihre Wohnadresse mit H._______ angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten Aktenlage davon aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, sie seien im Jahr 2009 an die I._______ gezogen, zutreffend ist. Damit ist gesagt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Haus an der H._______ sei im September 2011, als sie es noch bewohnt hätten, abgebrannt, nicht glaubhaft ist. Durch die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Umstand, dass die Angaben in den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Dokumenten ihre Aussagen zur Wohnsituation stützen, ist davon auszugehen, dass die Aussagen eines ehemaligen Nachbarn, das Haus an der H._______ sei vor dem Jahr 2011 abgebrannt und der Brand sei von einem der Kinder des Besitzers verursacht worden, die tatsächlichen Geschehnisse wiedergibt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde stimmt die Angabe dieses Nachbarn, der ältere Sohn (des verstorbenen Eigentümers [damit ist der Vater des Beschwerdeführers gemeint; Anmerkung des Gerichts]) bewohne das auf dem selben Grundstück stehende intakte Haus, mit den Angaben des Beschwerdeführers, dieses Haus werde von seinem (älteren) Bruder bewohnt (vgl. S. 6 der Beschwerde), überein. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden haben beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Telefaxkopien von Beweismitteln eingereicht. In ihrem Schreiben vom 26. März 2013 führten sie an, sie würden die Originale der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel umgehend nach Erhalt nachreichen. Bis heute sind indessen beim Bundesverwaltungsgericht keine Originale eingereicht worden. 5.2.3.1 Hinsichtlich der beim BFM eingereichten Bestätigung, die von der Feuerwehr und der Polizei ausgestellt worden sein soll, ist festzuhalten, dass diese auf einem Papier ohne Briefkopf abgefasst, nicht datiert und auch nicht abgestempelt wurde. Dieses Dokument kann somit grundsätzlich von jedermann abgefasst worden sein und erweckt nicht den Eindruck, als handle es sich um die authentische Bestätigung einer Amtsstelle. 5.2.3.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden Telefaxkopien zweier Dokumente ein, die auf Briefpapier der Gemeinde E._______ abgefasst wurden. Bemerkenswert ist einerseits, dass die Originale der Dokumente bis heute nicht nachgereicht wurden, anderseits, dass beide Dokumente die gleiche Referenznummer aufweisen, obwohl sie von zwei verschiedenen Personen ausgestellt worden sein sollen. Des Weiteren stimmen die Angaben im angeblich von der Chefin der Stadtverwaltung ausgestellten Schreiben, das Haus an der H._______ sei von den Beschwerdeführenden bewohnt worden und habe am 24. September 2011 gebrannt, nicht mit den vorstehend aufgeführten Erkenntnissen (vgl. Ziff. 5.2) überein. Das Gleiche gilt für das Dokument, auf dem angeblich verschiedene Personen vor dem Leiter der Gemeindeversammlung bekräftigt hätten, die Beschwerdeführenden hätten an der H._______ gelebt und das Haus sei am 24. September 2011 unter ungeklärten Umständen abgebrannt. Bei diesen Dokumenten handelt es sich somit entweder um Fälschungen oder Gefälligkeitsbezeugungen, die nicht geeignet sind, die Darstellung der Beschwerdeführenden, das abgebrannte Haus sei im September 2011 noch von ihnen bewohnt und von ihnen feindlich gesinnten Drittpersonen in Brand gesteckt worden, weil sich der Beschwerdeführer mit Serben angelegt habe, zu stützen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, sie seien von mehreren Männern zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, seine Frau und er seien von mehreren Personen angegriffen und mit den Fäusten und den Füssen geschlagen bzw. getreten worden, als sie auf den Markt gegangen seien. Plötzlich hätten zwei Autos angehalten und sie seien von fünf bis sieben Personen angegriffen worden (act. A4/14 S. 8 und 10). Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP, sie habe bei diesem Angriff das Bewusstsein verloren und erst später erfahren, dass Passanten die Polizei und eine Ambulanz gerufen hätten. Sie sei ins Spital von J._______ gebracht worden. Sie seien im Zentrum von E._______ gewesen, als plötzlich zwei Autos vor ihnen angehalten hätten und sie von fünf bis sechs Unbekannten angegriffen worden seien (act. A 5/14 S. 10). Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an besagtem Tag zusammen mit seiner Frau einkaufen gehen wollen. Sie seien mit dem Taxi ins Stadtzentrum gefahren und hätten sich zu Fuss zum Einkaufszentrum begeben. In der Fussgängerzone seien sie von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden. 5.3.2 Dem beim BFM eingereichten Arztbericht vom 17. September 2011, der keinen Briefkopf aufweist, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden schwere Verletzungen aufwiesen, die von Schlägen mit einem schweren stumpfen Gegenstand herrührten. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass die Bestätigung betreffend von den Beschwerdeführenden erlittene Verletzungen von einem Orthopäden stammen soll und dass das Papier, auf dem die Bestätigung geschrieben wurde, keinerlei Bezug zum Spital von J._______ aufweist, in das die Beschwerdeführerin nach dem Überfall eigenen Aussagen gemäss gebracht worden sei. Zudem gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien mit den Fäusten und den Füssen geschlagen bzw. getreten worden, wogegen der Arzt von Schlägen mit einem stumpfen Gegenstand spricht. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten ärztlichen Bestätigung und der Glaubhaftigkeit des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfalls. 5.4 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 24. Mai 2012 nebst körperlichen Schwierigkeiten an einer schweren Angsterkrankung, die durchaus eine Reaktion auf eine objektiv bestehende Gefahr sein könne. Die Ursache sei mit einiger Wahrscheinlichkeit in einer ernstzunehmenden Gefährdung zu sehen, auch wenn die Angsterkrankung im sicheren Schweizer Umfeld als übertrieben eingeschätzt werde. Bei diesen Ausführungen wird allerdings ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem von ihr eingereichten Arztbericht vom 11. April 2011 bereits in Serbien von ihrem Hausarzt an eine Psychiaterin überwiesen wurde. Sie habe gegenüber dem Arzt gesagt, einige Tage zuvor sei ihr Sohn verletzt worden und blutüberströmt gewesen. Sie sei seit der Geburt des Sohnes sehr beunruhigt, weine oft und schlafe schlecht. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, dass seine Frau sehr an ihrem Sohn hänge. Es könne sein, dass er damals (d.h. im April 2011) umgefallen sei und sich im Kopfbereich verletzt habe (act. A13/10 S. 7). Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - was ihren Sohn anbelangt - bereits in Serbien objektiv gesehen überängstlich war und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss keinerlei für eine Flucht aus der Heimat relevanten Probleme hatten. 5.5 Der Beschwerdeführer hat auch bezüglich des eigentlichen Anlasses für die von ihm geschilderten Probleme ungereimte Angaben gemacht. So gab er bei der BzP an, sein Neffe L._______ sei Mitte August 2011 geschlagen worden, weil er eine serbische Freundin habe. Da sein Bruder M._______ - der Vater von L._______ - psychisch krank sei, seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen Unbekannt erstattet (act. A4/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, sein Neffe sei am 3. August 2011 zusammengeschlagen worden und sie hätten diesen Vorfall am folgenden Tag bei der Polizei angezeigt. Auf die nicht übereinstimmende Datumsangabe angesprochen erwiderte er, er wisse das genaue Datum nicht mehr, der Vorfall habe sich Anfang August 2011 ereignet (act. A13/10 S. 4). Damit sind die Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung indessen nicht ausgeräumt. 5.6 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen und Ängste um die drohende Entführung ihres Sohnes eingegangen, ist festzuhalten, dass sich die entscheidende Behörde nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen muss, sofern dies aufgrund der Gesamtumstände nicht notwendig ist. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund der Probleme des Neffen des Beschwerdeführers in das Visier von serbischen Nationalisten geraten, als nicht glaubhaft erachtete. Da die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Entführungsversuch in direkten Zusammenhang mit der als nicht glaubhaft erachteten Vorgeschichte stellten, erübrigte es sich aus der Sicht des BFM, auf dieses Sachverhaltselement gesondert einzugehen. Aus dem in der Verfügung wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, dass das BFM das Vorbringen, Unbekannte hätten versucht, den Sohn der Beschwerdeführenden zu entführen, nicht übersehen hat. Es zog indessen aufgrund der gesamten Aktenlage (Aussagen der Beschwerdeführenden und Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Belgrad) den Schluss, die Beschwerdeführenden beriefen sich auf eine konstruierte Asylbegründung, womit implizit gesagt ist, das BFM habe auch den geltend gemachten Entführungsversuch als unglaubhaft erachtet. 5.7 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, da es auf die Information einer Person (Gesprächspartner der Vertreter der Botschaft) abgestellt habe, über die nichts bekannt sei. Die Beweiswürdigung scheine willkürlich, da die Botschaft nicht auch noch um anschliessende Überprüfung der Aussage der Feuerwehr gebeten worden sei. Diese Rüge greift insofern zu kurz, als dass das BFM sich zwar auf die Botschaftsabklärung abstützte, indessen aber auch weitere Überlegungen nannte, aufgrund derer es die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtete. Angesichts der vorstehend genannten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hat das BFM der Botschaftsabklärung keine unzulässige Bedeutung zugemessen. Es bestand auch keine Veranlassung, die beiden eingereichten Dokumente von der Botschaft überprüfen zu lassen, denn hinsichtlich der beiden beim BFM eingereichten Telefaxdokumente ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das BFM - wenn auch mit anderer Begründung als das Bundesverwaltungsgericht - von einem geringen Beweiswert derselben ausging. 5.8 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen und Übergriffe auf Roma in vielen Berichten internationaler und nationaler Organisationen dokumentiert seien. Es trifft zu, dass ethnische Roma in Serbien trotz Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen werden, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in Serbien und den geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen und Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden, diese erreichen indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das auf eine generelle konkrete Gefährdung von Roma schliessen lässt. Den Beschwerdeführenden ist es, wie vorstehend erwogen, nicht gelungen, eine individuelle Betroffenheit von den Diskriminierungen und Übergriffen glaubhaft zu machen. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solche in absehbarer Zukunft zu erleiden. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine solche Furcht zuerkannt werden. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen und Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen liessen. 7.4.2 Zum heutigen Zeitpunkt sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden. 7.4.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. act. A4/14 S. 5 und A5/14 S. 5), was ihnen die Rückkehr erleichtern wird. Der Beschwerdeführer, der gleich gut Serbisch wie Rom spricht, verfügt über eine Grundschulbildung und jahrelange Berufserfahrung als (...). Zudem dürften die Beschwerdeführenden, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise an der I._______ lebten, in ihr Haus zurückkehren können. Dazu ist indessen anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 7.4.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 m.w.H.). Die nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, Asthma, Kniebeschwerden und Angsterkrankung) können auch in Serbien behandelt werden; die Beschwerdeführerin erhielt dort offenbar die notwendige Behandlung (vgl. die von ihr eingereichten ärztlichen Dokumente; act. A23 Ziffn. 1-5). Der Diabetes Mellitus der Beschwerdeführerin wurde bereits in Serbien festgestellt und behandelt. Es handelt sich dabei um ein auch in ihrer Heimat verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihr benötigten Medikamente (oder gleichwertige Generika) und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5959/2009 vom 19. November 2012). Die Beschwerdeführerin muss bei adäquater Vorbereitung ihrer Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihr offen, für die weitere Behandlung ihrer Erkrankung die in ihrer Heimat bestehende medizinische Hilfe zu beanspruchen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 22. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass sie wegen der Zuckerkrankheit auf Insulin habe umgestellt werden müssen. Damit sie eingestellt und geschult werden könne, sollte sie mindestens noch ein halbes Jahr in der Schweiz bleiben können. Der Beschwerdeführerin sollte das in der Schweiz für die Behandlung ihrer Gesundheitsprobleme Erlernte von Nutzen sein, wobei sie die notwendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Zur Behandlung ihrer Angsterkrankung wird sie sich auch in ihrer Heimat wiederum an einen Psychiater wenden können, der ihr die allenfalls notwendigen Medikamente wird verschreiben können. Nach einer Rückkehr sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sich in Serbien registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5959/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.2.1). Schliesslich besteht für sie auch die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. 7.4.2.3 Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls ist festzustellen, dass der 8-jährige C._______ den grösseren Teil seiner Kindheitsjahre mit seinen Eltern in Serbien verbrachte. Eine Rückkehr nach Serbien nach einem knapp 2-jährigen Aufenthalt in der Schweiz hat somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Ergänzend ist zu bemerken, dass daran auch sein Engagement in der Einschulungsklasse und seine gute Integration in derselben (vgl. das Schreiben der Schule G._______ vom 28. Februar 2013) nichts zu ändern vermögen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das BFM bei der Entscheidfindung die wesentlichen Sachverhaltselemente berücksichtigt hat, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: