Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten mit ihren drei minderjährigen Kindern am 7. November 2023 legal über F._______ in die Schweiz ein, wo sie für alle am 13. November 2023 Asylgesuche stellten. B. B.a Am 20. November 2023 fanden jeweils die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführerenden statt und am 4. April 2024 hörte die Vorinstanz die beiden zu deren Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei usbekischer Staatsangehöriger und habe von Geburt an bis im Jahr 20(…) in der Stadt G._______ gelebt. Im Jahr 20(…) – nach seinem Schulabschluss – sei er für vier Jahre nach H._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Ein Jahr nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin sei er im Jahr 20(…) erneut zu Er- werbszwecken nach I._______ gegangen sowie zwischen 20(…) und 20(…) nach J._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel- tend, er habe nach seiner Rückkehr aus J._______ im (…) 20(…) auf ei- nem von der Grossmutter zugesprochenen Grundstück mit dem Aufbau ei- ner (…) begonnen. In der Nähe dieses Grundstückes habe sich eine (…) befunden. Trotz Mitteilung eines (…) an die (…)behörden, sei diesbezüg- lich eine Reaktion behördlicherseits ausgeblieben. Als er am (…) am (…) Arbeiten habe vornehmen wollen, sei ein Funke entstanden, der zu einer Explosion geführt habe. Er habe dabei schwere Verbrennungen erlitten. Noch gleichentags habe der Leiter der städtischen (…)behörde versucht, die Spuren zu verwischen. Während seines (…)-tägigen Aufenthalts im Krankenhaus sei er vom Leiter der städtischen (…)behörde aufgesucht worden, welcher seine Familie ein Schreiben habe unterzeichnen lassen, wonach sie keine Schadenersatzansprüche gegen die (…) geltend ma- chen würden. Während der achtmonatigen Genesungszeit zu Hause habe sich das Verhältnis zu seinen Angehörigen verschlechtert. Diese hätten versucht, ihn und seine Familie aus dem von ihm gebauten, aber auf die Mutter eingetragenen Haus zu vertreiben. Ungefähr im (…) 20(…) habe er mit dem Neuaufbau der (…) begonnen. Da er der Ansicht gewesen sei, der Leiter der städtischen (…)behörde sei für den Unfall verantwortlich, habe er gegen diesen Anzeige erstattet. Eine Bestätigung oder Rückmeldung durch die Strafbehörden sei ausgeblieben.
E-5955/2024 Seite 3 Als er am (…) zu seinem (…) gekommen sei, habe er feststellen müssen, dass sämtliche (…) worden seien. Diesen Vorfall habe er den Behörden gemeldet, allerdings ohne Fahndungserfolg. Im (…) 20(…) sei er abends auf dem Weg nach Hause von (…) maskierten Personen angehalten, ge- schlagen und mit dem Tode bedroht worden, solle er nicht mit den Anzei- geerstattungen aufhören. Dies habe bei ihm den Anstoss gegeben, sein Heimatland mit seiner Familie zu verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Person aus, sie stamme aus der gleichen Stadt wie der Beschwerdeführer. Nach ihrem Schulabschluss habe sie eine Berufsschule im Bereich (…) besucht, wobei sie den Ab- schluss durch Korruption erhalten habe. Seit der Hochzeit mit dem Be- schwerdeführer im Alter von (…) Jahren sei sie Hausfrau. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe ihr Hei- matland einzig wegen des Beschwerdeführers verlassen. C. Aufgrund weiterer Abklärungen teilte die Vorinstanz das Asylverfahren der Beschwerdeführenden am 8. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 15. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. September 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dem kamen die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2024 fristgerecht nach.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
E-5955/2024 Seite 5 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 15. August 2024 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Vorfälle des Beschwerdeführers seien weder poli- tisch, rassistisch, religiös noch in seiner Nationalität begründet. Vielmehr handle es sich bei der (…)explosion – selbst wenn diese aufgrund man- gelnder Wartung der Anlage durch eine staatliche Institution in grobfahrläs- siger Weise in Kauf genommen wurde – um einen Unfall. Bei den danach erfolgten Vorfällen liege eine persönliche Fehde zwischen dem Beschwer- deführer und einer offenbar einflussreichen Person im städtischen Dienst vor. Dessen Vorgehen gegen den Beschwerdeführer liege kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde, vielmehr sei dieses darauf gerichtet gewesen, das Handeln des Beschwerdeführers in eine bestimmte Richtung zu beeinflus- sen. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden um jegliche Kon- flikte mit dem Beamten zu entgehen, sich an einem anderen Ort in Usbe- kistan niederlassen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, es könne gerade nicht von einer persönlichen Fehde zwischen Privatperso- nen ausgegangen werden. Mit seinen Beschwerden habe der Beschwer- deführer darauf abgezielt, den Leiter der (…)behörde in dessen öffentlicher Funktion zur Rechenschaft zu ziehen. Dieses Aufbegehren ‒ seine Kritik an der Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit sowie Korruption an die Verwaltung ‒ habe zu den geltend gemachten Vorfällen geführt, womit ein Verfol- gungsmotiv nach Art. 3 AsylG vorliege. Ferner könne von ihm nicht verlangt werden, auf eine Aufarbeitung der Vorfälle zu verzichten.
E. 6 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der
E-5955/2024 Seite 6 Beschwerdeführenden ist insbesondere festzustellen, dass es den geltend gemachten Behelligungen und Problemen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der von ihnen betriebenen (…) offensichtlich an einem relevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Mit der blossen Behaup- tung in der Rechtsmitteingabe, ein Motiv liege vor, substantiieren die Be- schwerdeführenden ein solches nicht ansatzweise und ist ebenso aufgrund der Akten ein solches nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält zudem zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführenden durch ein innerstaatliches Aus- weichen den genannten, durchaus bedauerlichen Schwierigkeiten, hätten entziehen können, mithin sie gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Weiter gelingt es den Beschwer- deführenden mit dem Wiederholen ihrer Vorbringen und dem Dranfesthal- ten, sie würden die Voraussetzungen zur Ankerkennung als Flüchtlinge er- füllen, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flücht- lingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer- deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
E-5955/2024 Seite 8 situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Usbekistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dort- hin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2721/2022 vom 8. Juni 2023 E. 8.3.1, m.w.H.).
E. 8.3.3 Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref- fend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden zwar ein angespanntes Verhältnis mit der Familie des Beschwerdeführers hätten, nicht aber zur Familie der Beschwerdeführerin, mithin sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei diesen über eine Wohnmöglichkeit verfügen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen in verschiedenen Branchen und sei diesbezüglich sehr flexibel. Auch der Beschwerdeführe- rin sei es zuzumuten, in einem gewissen Grad an den Unterhalt der Familie beizutragen. Schliesslich hätten die Kinder den grössten Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht und würden über entsprechende Sprachkennt- nisse verfügen, so dass eine Rückkehr nach Usbekistan, auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nichts entgegenstehe. Mit diesen zutreffen- den Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmit- teleingabe nicht auseinander, weshalb ohne weiteres auf diese verwiesen werden kann.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen allesamt über gültige usbekische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5955/2024 Seite 9
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2024 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5955/2024 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwältin Leslie Spengler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten mit ihren drei minderjährigen Kindern am 7. November 2023 legal über F._______ in die Schweiz ein, wo sie für alle am 13. November 2023 Asylgesuche stellten. B. B.a Am 20. November 2023 fanden jeweils die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführerenden statt und am 4. April 2024 hörte die Vorinstanz die beiden zu deren Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei usbekischer Staatsangehöriger und habe von Geburt an bis im Jahr 20(...) in der Stadt G._______ gelebt. Im Jahr 20(...) - nach seinem Schulabschluss - sei er für vier Jahre nach H._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Ein Jahr nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin sei er im Jahr 20(...) erneut zu Erwerbszwecken nach I._______ gegangen sowie zwischen 20(...) und 20(...) nach J._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seiner Rückkehr aus J._______ im (...) 20(...) auf einem von der Grossmutter zugesprochenen Grundstück mit dem Aufbau einer (...) begonnen. In der Nähe dieses Grundstückes habe sich eine (...) befunden. Trotz Mitteilung eines (...) an die (...)behörden, sei diesbezüglich eine Reaktion behördlicherseits ausgeblieben. Als er am (...) am (...) Arbeiten habe vornehmen wollen, sei ein Funke entstanden, der zu einer Explosion geführt habe. Er habe dabei schwere Verbrennungen erlitten. Noch gleichentags habe der Leiter der städtischen (...)behörde versucht, die Spuren zu verwischen. Während seines (...)-tägigen Aufenthalts im Krankenhaus sei er vom Leiter der städtischen (...)behörde aufgesucht worden, welcher seine Familie ein Schreiben habe unterzeichnen lassen, wonach sie keine Schadenersatzansprüche gegen die (...) geltend machen würden. Während der achtmonatigen Genesungszeit zu Hause habe sich das Verhältnis zu seinen Angehörigen verschlechtert. Diese hätten versucht, ihn und seine Familie aus dem von ihm gebauten, aber auf die Mutter eingetragenen Haus zu vertreiben. Ungefähr im (...) 20(...) habe er mit dem Neuaufbau der (...) begonnen. Da er der Ansicht gewesen sei, der Leiter der städtischen (...)behörde sei für den Unfall verantwortlich, habe er gegen diesen Anzeige erstattet. Eine Bestätigung oder Rückmeldung durch die Strafbehörden sei ausgeblieben. Als er am (...) zu seinem (...) gekommen sei, habe er feststellen müssen, dass sämtliche (...) worden seien. Diesen Vorfall habe er den Behörden gemeldet, allerdings ohne Fahndungserfolg. Im (...) 20(...) sei er abends auf dem Weg nach Hause von (...) maskierten Personen angehalten, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, solle er nicht mit den Anzeigeerstattungen aufhören. Dies habe bei ihm den Anstoss gegeben, sein Heimatland mit seiner Familie zu verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Person aus, sie stamme aus der gleichen Stadt wie der Beschwerdeführer. Nach ihrem Schulabschluss habe sie eine Berufsschule im Bereich (...) besucht, wobei sie den Abschluss durch Korruption erhalten habe. Seit der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren sei sie Hausfrau. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe ihr Heimatland einzig wegen des Beschwerdeführers verlassen. C. Aufgrund weiterer Abklärungen teilte die Vorinstanz das Asylverfahren der Beschwerdeführenden am 8. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 15. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dem kamen die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2024 fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 15. August 2024 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Vorfälle des Beschwerdeführers seien weder politisch, rassistisch, religiös noch in seiner Nationalität begründet. Vielmehr handle es sich bei der (...)explosion - selbst wenn diese aufgrund mangelnder Wartung der Anlage durch eine staatliche Institution in grobfahrlässiger Weise in Kauf genommen wurde - um einen Unfall. Bei den danach erfolgten Vorfällen liege eine persönliche Fehde zwischen dem Beschwerdeführer und einer offenbar einflussreichen Person im städtischen Dienst vor. Dessen Vorgehen gegen den Beschwerdeführer liege kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde, vielmehr sei dieses darauf gerichtet gewesen, das Handeln des Beschwerdeführers in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden um jegliche Konflikte mit dem Beamten zu entgehen, sich an einem anderen Ort in Usbekistan niederlassen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, es könne gerade nicht von einer persönlichen Fehde zwischen Privatpersonen ausgegangen werden. Mit seinen Beschwerden habe der Beschwerdeführer darauf abgezielt, den Leiter der (...)behörde in dessen öffentlicher Funktion zur Rechenschaft zu ziehen. Dieses Aufbegehren seine Kritik an der Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit sowie Korruption an die Verwaltung habe zu den geltend gemachten Vorfällen geführt, womit ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG vorliege. Ferner könne von ihm nicht verlangt werden, auf eine Aufarbeitung der Vorfälle zu verzichten. 6. Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist insbesondere festzustellen, dass es den geltend gemachten Behelligungen und Problemen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der von ihnen betriebenen (...) offensichtlich an einem relevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Mit der blossen Behauptung in der Rechtsmitteingabe, ein Motiv liege vor, substantiieren die Beschwerdeführenden ein solches nicht ansatzweise und ist ebenso aufgrund der Akten ein solches nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält zudem zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführenden durch ein innerstaatliches Ausweichen den genannten, durchaus bedauerlichen Schwierigkeiten, hätten entziehen können, mithin sie gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Weiter gelingt es den Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen ihrer Vorbringen und dem Dranfesthalten, sie würden die Voraussetzungen zur Ankerkennung als Flüchtlinge erfüllen, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Usbekistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2721/2022 vom 8. Juni 2023 E. 8.3.1, m.w.H.). 8.3.3 Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden zwar ein angespanntes Verhältnis mit der Familie des Beschwerdeführers hätten, nicht aber zur Familie der Beschwerdeführerin, mithin sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei diesen über eine Wohnmöglichkeit verfügen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen in verschiedenen Branchen und sei diesbezüglich sehr flexibel. Auch der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, in einem gewissen Grad an den Unterhalt der Familie beizutragen. Schliesslich hätten die Kinder den grössten Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht und würden über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen, so dass eine Rückkehr nach Usbekistan, auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nichts entgegenstehe. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, weshalb ohne weiteres auf diese verwiesen werden kann. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen allesamt über gültige usbekische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand: