Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2022 in der Schweiz um vor- übergehenden Schutz nach. Am 18. Mai 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei usbekischer Staatsangehöriger und habe seit 2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt, wo er als Transportunternehmer tätig gewesen sei. Seine Ehefrau und die ge- meinsamen Kinder hätten zeitweise mit ihm in der Ukraine gelebt, seien jedoch im Jahr 2019 nach Usbekistan zurückgekehrt. Seiner Familie in den Heimatstaat folgen könne er nicht, da er einer Privatperson in Usbekistan 50'000 US-Dollar schulde und diesbezüglich gewalttätige Übergriffe zu be- fürchten habe. Aufgrund seiner Schulden bestehe zudem die Gefahr, dass er seinen usbekischen Grundbesitz verliere. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 20. Juni 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertretung im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers die Vorinstanz um vollständige Akten- einsicht. Dem Schreiben lag eine Vertretungsvollmacht zwischen dem Be- schwerdeführer und «sämtlichen bei AsyLex mitarbeitenden Rechtsvertre- tern, insbesondere RA Lea Hungerbühler» vom 14. Juni 2022 sowie eine Substitutionsvollmacht der vorgenannten Rechtsanwältin an die rubrizierte Rechtsvertretung vom 14. Januar 2022 bei. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen gegen die Verfügung vom 23. Mai 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei auf- zuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
D-2721/2022 Seite 3 Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Zudem seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Bericht seines Ausreise- gesprächs vom 2. Juni 2022 sowie eine interne E-Mail der Vorinstanz vom
10. Mai 2022 das Kurzinterview des Beschwerdeführers betreffend. F. Am 23. Juni 2022 teilte die Vorinstanz der rubrizierten Rechtsvertreterin mit, die am 20. Juni 2022 beantragte Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, da die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, die Verfahrens- akten N (…) zu vervollständigen und dem Beschwerdeführer bis zum
15. Juli 2022 in geeigneter Weise Einsicht in diese zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb von 15 Ta- gen nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzu- reichen. H. Am 15. Juli 2022 gewährte das SEM der rubrizierten Rechtsvertretung Ak- teneinsicht. Eine Beschwerdeergänzung wurde innert Frist nicht einge- reicht. I. Mit E-Mail vom 8. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht er- kundigte sich der Beschwerdeführer persönlich nach dem Verfahrens- stand. J. Am 20. September 2022 gelangte das Migrationsamt des Kantons B._______ an das Gericht und teilte mit, der Beschwerdeführer gelte seit dem 9. September 2022 als verschwunden. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 stellte der Instruktions- richter fest, obgleich der Beschwerdeführer seine Beschwerde in eigenem
D-2721/2022 Seite 4 Namen erhoben habe, finde sich in den Akten kein Hinweis auf eine allfäl- lige Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerde- führer und der rubrizierten Rechtsvertretung, weshalb letztere aufgefordert werde, innert Frist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der dessen fortbestehendes Rechtschutzinteresse her- vorgehe. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 in eigenem Namen und innert Frist nach. L. Am 9. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (…) – Zentrum für Suchtmedizin vom 7. Februar 2023 zu den Akten. M. Die neuerliche Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom
9. März 2023 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom
15. März 2023.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, den vorinstanzlichen Akten mangle es an einem rechtsgenüglichen Protokoll der Kurzbefragung. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihren Entscheid nur rudimentär begründet, insbesondere sein Gesundheitszustand und seine Schulden seien nicht berücksichtigt worden.
D-2721/2022 Seite 5 Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter bereits fest, dass die Vorinstanz die Akten unvollständig geführt und dem Be- schwerdeführer die Einsicht in ebendiese zu Unrecht verweigert hatte. Die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs behob das SEM sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, indem sie dem Beschwer- deführer am 15. Juli 2022 vollständige Einsicht in ihre zwischenzeitlich ver- vollständigten Akten gewährte. Diese Gehörsverletzung ist demnach als geheilt zu betrachten. Darüber hinaus finden sich in den Akten keine Hin- weise darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel des Be- schwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt hätte. Insbesondere weist nichts auf das in der Be- schwerdeschrift respektive im Ausreisegespräch vom 2. Juni 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 2) behauptete Herzleiden des Beschwerdefüh- rers hin. Dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Arztbericht vom 7. Februar 2023 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer an einer chronischen Hepatitis C (Heilungsrate bei über 95%) leidet und der Verdacht auf hochgradige Allergien auf Curry, Wasabi und Senf besteht (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2023). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Allein aus dem Um-
D-2721/2022 Seite 6 stand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem ande- ren Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
D-2721/2022 Seite 7
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat defi- nierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Als usbekischer Staatsangehöriger könne er in seinen Heimatstaat zurückkehren, zumal seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sich dort bereits vor Jahren niedergelassen hätten.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vor- instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er dauerhaft und in Sicherheit in Usbekistan leben könne. Aufgrund seiner hohen Schulden fürchte er, seine Gläubiger könnten ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat Gewalt antun. Zudem könnten seine gesundheitlichen Leiden in Usbekistan nicht adäquat behandelt werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Auf die betreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergän- zungen verwiesen werden.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht in Sicher- heit und dauerhaft nach Usbekistan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allge- meinverfügung vom 11. März 2022), ist festzustellen, dass er usbekischer Staatsangehöriger ist und einen bis zum 18. Februar 2029 gültigen Reise- pass besitzt (vgl. A1/13). Eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat ist ihm demnach ohne weiteres möglich. Die geltend gemachte Gefährdung in Usbekistan vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise zu belegen und beschränkt sein diesbezügliches Vorbringen auch auf Beschwerde- ebene auf ein unsubstantiiertes Behaupten. Das Geltendgemachte er- scheint angesichts seiner seit Jahren in Usbekistan lebenden Kernfamilie denn auch überaus unwahrscheinlich, zumal er zu keinem Zeitpunkt gel- tend machte, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kinder drohe seitens seiner Gläubiger eine Gefahr. Bei allfälligen Problemen mit Dritten ist es ihm denn ohnehin zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wen- den und diese um Schutz zu ersuchen. Eine allfällige Gefährdung aufgrund der in Usbekistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ist aufgrund der Akten ebenso zu verneinen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer
D-2721/2022 Seite 8 auch ohne weiteres möglich, in Sicherheit nach Usbekistan zurückzukeh- ren.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.
E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-2721/2022 Seite 9
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nicht- rückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschen- rechtssituation in Usbekistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Usbekistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dort- hin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9.3.1).
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar. Zwar lebte der Beschwerdeführer jahrelang in der Uk- raine, doch verfügt er in Usbekistan über zahlreiche Familienangehörige
– unter anderem seinen Bruder, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kin- der – , zu welchen er ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. A13/6 F30 ff.). Dar- über hinaus unterstützte ihn sein Bruder bereits in der Vergangenheit fi- nanziell (vgl. a.a.O. F26). Es ist somit davon auszugehen, dass seine Ver- wandten ihn ihm Bedarfsfall erneut unterstützen werden, obgleich es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Arbeitserfahrung ohne weiteres zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat selbständig zu be-
D-2721/2022 Seite 10 streiten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betref- fend ist festzustellen, dass diese nicht schwerwiegend sind (vgl. E. 3.3 hier- vor). Eine allenfalls benötigte Behandlung ist zudem auch in Usbekistan gewährleistet.
E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Her- kunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen- verfügung vom 1. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhält- nisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer selbständig Be- schwerde erhoben hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang ein Vertretungsaufwand entstanden ist, weshalb ihm im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine Parteientschädigung aus- zurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2721/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2721/2022 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Usbekistan, vertreten durch Lea Riedener, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2022 in der Schweiz um vor-übergehenden Schutz nach. Am 18. Mai 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei usbekischer Staatsangehöriger und habe seit 2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt, wo er als Transportunternehmer tätig gewesen sei. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder hätten zeitweise mit ihm in der Ukraine gelebt, seien jedoch im Jahr 2019 nach Usbekistan zurückgekehrt. Seiner Familie in den Heimatstaat folgen könne er nicht, da er einer Privatperson in Usbekistan 50'000 US-Dollar schulde und diesbezüglich gewalttätige Übergriffe zu befürchten habe. Aufgrund seiner Schulden bestehe zudem die Gefahr, dass er seinen usbekischen Grundbesitz verliere. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 20. Juni 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertretung im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers die Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. Dem Schreiben lag eine Vertretungsvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und «sämtlichen bei AsyLex mitarbeitenden Rechtsvertretern, insbesondere RA Lea Hungerbühler» vom 14. Juni 2022 sowie eine Substitutionsvollmacht der vorgenannten Rechtsanwältin an die rubrizierte Rechtsvertretung vom 14. Januar 2022 bei. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen gegen die Verfügung vom 23. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Bericht seines Ausreisegesprächs vom 2. Juni 2022 sowie eine interne E-Mail der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 das Kurzinterview des Beschwerdeführers betreffend. F. Am 23. Juni 2022 teilte die Vorinstanz der rubrizierten Rechtsvertreterin mit, die am 20. Juni 2022 beantragte Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, da die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, die Verfahrensakten N (...) zu vervollständigen und dem Beschwerdeführer bis zum 15. Juli 2022 in geeigneter Weise Einsicht in diese zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb von 15 Tagen nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Am 15. Juli 2022 gewährte das SEM der rubrizierten Rechtsvertretung Akteneinsicht. Eine Beschwerdeergänzung wurde innert Frist nicht eingereicht. I. Mit E-Mail vom 8. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer persönlich nach dem Verfahrensstand. J. Am 20. September 2022 gelangte das Migrationsamt des Kantons B._______ an das Gericht und teilte mit, der Beschwerdeführer gelte seit dem 9. September 2022 als verschwunden. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, obgleich der Beschwerdeführer seine Beschwerde in eigenem Namen erhoben habe, finde sich in den Akten kein Hinweis auf eine allfällige Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerde-führer und der rubrizierten Rechtsvertretung, weshalb letztere aufgefordert werde, innert Frist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der dessen fortbestehendes Rechtschutzinteresse hervorgehe. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 in eigenem Namen und innert Frist nach. L. Am 9. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) - Zentrum für Suchtmedizin vom 7. Februar 2023 zu den Akten. M. Die neuerliche Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 9. März 2023 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, den vorinstanzlichen Akten mangle es an einem rechtsgenüglichen Protokoll der Kurzbefragung. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihren Entscheid nur rudimentär begründet, insbesondere sein Gesundheitszustand und seine Schulden seien nicht berücksichtigt worden. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter bereits fest, dass die Vorinstanz die Akten unvollständig geführt und dem Beschwerdeführer die Einsicht in ebendiese zu Unrecht verweigert hatte. Die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs behob das SEM sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, indem sie dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 vollständige Einsicht in ihre zwischenzeitlich vervollständigten Akten gewährte. Diese Gehörsverletzung ist demnach als geheilt zu betrachten. Darüber hinaus finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Insbesondere weist nichts auf das in der Beschwerdeschrift respektive im Ausreisegespräch vom 2. Juni 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 2) behauptete Herzleiden des Beschwerdeführers hin. Dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Arztbericht vom 7. Februar 2023 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C (Heilungsrate bei über 95%) leidet und der Verdacht auf hochgradige Allergien auf Curry, Wasabi und Senf besteht (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2023). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Als usbekischer Staatsangehöriger könne er in seinen Heimatstaat zurückkehren, zumal seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sich dort bereits vor Jahren niedergelassen hätten. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vor-instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er dauerhaft und in Sicherheit in Usbekistan leben könne. Aufgrund seiner hohen Schulden fürchte er, seine Gläubiger könnten ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat Gewalt antun. Zudem könnten seine gesundheitlichen Leiden in Usbekistan nicht adäquat behandelt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Usbekistan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist festzustellen, dass er usbekischer Staatsangehöriger ist und einen bis zum 18. Februar 2029 gültigen Reisepass besitzt (vgl. A1/13). Eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat ist ihm demnach ohne weiteres möglich. Die geltend gemachte Gefährdung in Usbekistan vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise zu belegen und beschränkt sein diesbezügliches Vorbringen auch auf Beschwerdeebene auf ein unsubstantiiertes Behaupten. Das Geltendgemachte erscheint angesichts seiner seit Jahren in Usbekistan lebenden Kernfamilie denn auch überaus unwahrscheinlich, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kinder drohe seitens seiner Gläubiger eine Gefahr. Bei allfälligen Problemen mit Dritten ist es ihm denn ohnehin zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Eine allfällige Gefährdung aufgrund der in Usbekistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ist aufgrund der Akten ebenso zu verneinen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich, in Sicherheit nach Usbekistan zurückzukehren. 6.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.
7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Usbekistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9.3.1). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Zwar lebte der Beschwerdeführer jahrelang in der Ukraine, doch verfügt er in Usbekistan über zahlreiche Familienangehörige - unter anderem seinen Bruder, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder - , zu welchen er ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. A13/6 F30 ff.). Darüber hinaus unterstützte ihn sein Bruder bereits in der Vergangenheit finanziell (vgl. a.a.O. F26). Es ist somit davon auszugehen, dass seine Verwandten ihn ihm Bedarfsfall erneut unterstützen werden, obgleich es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Arbeitserfahrung ohne weiteres zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat selbständig zu bestreiten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betreffend ist festzustellen, dass diese nicht schwerwiegend sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine allenfalls benötigte Behandlung ist zudem auch in Usbekistan gewährleistet. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-verfügung vom 1. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer selbständig Beschwerde erhoben hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang ein Vertretungsaufwand entstanden ist, weshalb ihm im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: