opencaselaw.ch

E-593/2018

E-593/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Juli 2017 und der Anhörungen vom 10. November 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien Staatsangehörige von El Salvador und hätten zuletzt in D._______ gelebt. Im Jahr (...) seien sie von einer kriminellen Bande entführt und die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Zudem seien ihnen Geld, Mobiltelefone und Kreditkarten geraubt worden. Sie hätten damals Anzeige erstattet und für die Weiterführung des Verfahrens die Täter identifizieren müssen. Dies sei in El Salvador jedoch lebensgefährlich und zudem hätten sie die Gesichter der Täter nicht gesehen. Die Polizei arbeite sodann mit den kriminellen Banden zusammen. Nach diesem Ereignis hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Jedoch hätten sie weder für E._______ noch für F._______ Visa erhalten. Nach Costa Rica hätten sie ebenfalls nicht gehen können, da es auch dort Probleme mit Drogenhandel und Delinquenz gebe. Seit dem Jahr 2013 habe sich die Sicherheitslage in D._______ stetig verschlechtert. Die Kriminalität überziehe heute das ganze Land, weshalb die Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sei. Bei ihren geschäftlichen Reisen in verschiedene Regionen des Landes sei die Beschwerdeführerin immer öfters von jugendlichen Bandenmitgliedern angesprochen worden, weshalb sie das Reisen eingestellt habe. Ihrer Familie seien mehrmals Autos gestohlen worden. Nach Möglichkeit hätten sie das Haus nicht mehr verlassen. Sie hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und möchten ihrem Sohn ein behütetes Aufwachsen ermöglichen. Am 21. Juni 2017 hätten sie ihr Heimatland auf dem Luftweg verlassen und seien tags darauf in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente ein: ihre Reisepässe und Identitätskarten, Unterlagen zur Anzeigeerstattung bei der Polizei, Sicherheitsmeldungen der Gemeinde D._______ und der (...) Schule G._______. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung insbesondere bezüglich der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Einen solchen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2018 nach.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Der geltend gemachte Überfall seitens Mitglieder einer kriminellen Bande sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Daran vermöge auch der Umstand, dass dieser Übergriff sie belastet habe und sie medizinische sowie psychologische Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen, nichts zu ändern. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus dem geltend gemachten Ereignis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe deshalb in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang. Der Vorfall müsse zudem vor der allgemein schlechten Sicherheitslage in El Salvador betrachtet werden, von welcher ein Grossteil der dortigen Bevölkerung betroffen sei. Es könne deshalb nicht von einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie nach dem Vorfall im Jahr (...) weitere schwerwiegende Übergriffe hätten erleiden müssen.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten den Entschluss zur Ausreise direkt nach dem Vorfall im Jahr (...) getroffen, weshalb ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und ihrem Fluchtwillen bestehe. Nach dem Vorfall habe es diverse weitere Vorfälle gegeben. Ihnen seien Autos gestohlen und sie seien massiv bedroht worden. Nach dem Ereignis im Jahr (...) hätten sie einen Visumsantrag für F._______ gestellt und im Jahr 2011 einen für E._______, welche beide abgelehnt worden seien. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr (...) hätten sie sich zuerst um ihn kümmern müssen, und der Beschwerdeführer habe nach Möglichkeiten zur Ausreise in nahegelegene Staaten gesucht. Nach der (...)bestätigung des Sohnes hätten sie im Jahr (...) erneut Visa für E._______ beantragt, welche jedoch auch dieses Mal verweigert worden seien. Anschliessend seien sie deshalb in die Schweiz geflogen. Es sei somit ersichtlich, dass ihre Ausreisebemühungen seit dem Jahr (...) angedauert hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Quartier, in welchem sie gelebt hätten, nicht mehr sicher. Die Anzeige im Jahr (...) hätten sie nicht zurückgezogen, sondern den Behörden lediglich mitgeteilt, dass sie die Täter nicht vor Ort zu identifizieren würden. Wie sie erfahren hätten, sei das Verfahren nie weitergeführt worden. Bekannt sei, dass die Polizei oft mit den Banden zusammenarbeite. Die Polizei habe auch die Mutter der Beschwerdeführerin angerufen, um ihr die Strafverfolgung der Entführung aus dem Jahr (...) und eines Fahrzeugdiebstahls aus dem Jahr 2001 mitzuteilen. Die Telefonnummer der Mutter und den Fahrzeugdiebstahl hätten sie der Polizei jedoch nie gemeldet, weshalb anzunehmen sei, die Polizei habe diese Informationen aus den gestohlenen Brieftaschen und Mobiltelefonen sowie von den Banden selbst. Es sei davon auszugehen, dass sie als Familie von den Banden markiert worden seien, denn der Vorfall von (...) sei sehr zielgerichtet erfolgt; die Bandenmitglieder hätten beim parkierten Auto der Beschwerdeführenden gewartet und genau gewusst, wen sie mitnehmen würden. Die Vorinstanz habe keine vertieften Abklärungen zum Vorfall des Jahres (...) vorgenommen und deshalb habe auch nicht festgestellt werden können, wie sich dieser bis zur Ausreise ausgewirkt habe, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch markiert worden seien und welchen Bedrohungen sie deshalb ausgesetzt seien. Die Anhörungen seien zudem sehr kurz gewesen. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.

E. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Ereignis im Jahr (...) sei für ihre Ausreise kausal gewesen. Nach der asylrechtlichen Literatur und Praxis gilt der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Erst im Jahr 2017 reisten die Beschwerdeführenden aus El Salvador aus. Zwar versuchten sie seit (...) verschiedentlich, für E._______ und F._______ Visa zu erhalten, dennoch warteten sie (...) Jahre ab, bis sie tatsächlich ihr Heimatland verliessen. Der Überfall im Jahr (...) erfolgte sodann nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen, sondern sie wurden Opfer der allgemeinen Bandenkriminalität. Es fehlt hinsichtlich dieses Vorfalls und der Ausreise im Jahr 2017 somit am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, zum Vorfall im Jahr (...) weitere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdeführenden hatten überdies anlässlich der Anhörungen genügend Zeit, ihre Asylvorbringen zu erläutern. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor. Die fehlende Sicherheit im Wohnquartier und die Gefährlichkeit der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht sachlich kausal, sondern spiegeln die allgemeine schlechte Sicherheitslage in El Salvador wider, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Die Begründung, weshalb die Polizei Kenntnis der Telefonnummer der Mutter und des Autodiebstahls aus dem Jahr 2001 gehabt haben soll, stellen reine Spekulationen dar. Nicht ungewöhnlich erscheint es, dass für die Verfolgung einer Straftat die mutmasslichen Täter identifiziert werden müssen und zufolge der Weigerung der Beschwerdeführenden die Anzeige nicht weiter behandelt werden konnte. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in El Salvador einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sind und auch bei einer Rückkehr nicht damit zu rechnen haben.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach El Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in El Salvador lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 1992 hat sich die politische Lage in El Salvador stabilisiert. Im Zuge der Entwaffnung der Guerilla und der teilweisen Demobilisierung der Armee sind jedoch viele Waffen in die Hände von kriminellen Banden gelangt. Das Land kämpft mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, und die Kriminalitätsrate ist sehr hoch (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informtion/el_salvador/reisehinweise-el-salvador.html , abgerufen am 17.09.2018). Im Jahr 2016 wies das Land nach Syrien die zweithöchste Anzahl Todesopfer pro 100'000 Einwohner auf (vgl. Small Arms Survey, Global Violent Deaths 2017, 12.2017, http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/U-Reports/SAS-Report-GVD2017.pdf >, abgerufen am 17.09.2018). Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eithteenth Street gang; vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017, < https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/062-mafia-of-the-poor_0.pdf >, abgerufen am 17.09.2018). Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017, < https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/ 062-mafia-of-the-poor_0.pdf >, abgerufen am 17.09.2018). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in El Salvador weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich generell zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitliche Natur bei einer Rückkehr nach El Salvador in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Beide Beschwerdeführenden haben ein Universitätsstudium abgeschlossen und waren während mehreren Jahren berufstätig. Der durchschnittliche Monatslohn für Männer beträgt in El Salvador USD 330.05 und für Frauen 276.60 (vgl. Dirección General de Estadística y Censos, Encuesta de Hogares de Propósitos Múltiples 2017, 05.2018, < http://www.digestyc.gob.sv/index.php/temas/des/ehpm/publicacionesehpm.html?download=652%3Apublicacion-ehpm-2017 , abgerufen am 17.09.2018). Gemäss einem Bericht des U.S. Landschaftsministeriums (USDA) vom Dezember 2016 werden Haushalte mit einem Einkommen zwischen USD 300 und 1'500 zum Mittelstand gezählt (vgl. USDA Foreign Agricultural Service, El Salvador - Exporter Guide 2016, 27.12.2016, https://gain.fas. usda.gov/Recent%20GAIN%20Publications/Exporter%20Guide_San%20 Salvador_El%20Salvador_12-27-2016.pdf , abgerufen am 17.09.2018). Der Sohn der Beschwerdeführenden besuchte die Privatschule "(...) Schule G._______", welche pro Schuljahr zwischen USD (...) und (...) kostet (vgl. [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zur oberen Mittelklasse gehören und über genügend finanzielle Mittel verfügen. Gemäss eigenen Angaben lebten sie vor ihrer Ausreise in einem von der Schwester der Beschwerdeführerin finanzierten Haus in einem abgeschlossenen Quartier mit Sicherheitsdienst und Eingangskontrollen (vgl. SEM-Akten A14 S. 4). Sie besitzen ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und können in ihr Haus in einer vergleichsweise sicheren Wohngegend zurückkehren. Somit ist es ihnen zumutbar, sich auch in ihrem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr nach El Salvador dürfte sich sodann auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann aufgrund des erst knapp einjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht von einer besonderen Integration des Sohnes gesprochen werden. Für den (...) Sohn stellen seine Eltern sodann seine wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl des Sohnes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-593/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Sohn C._______, geboren am (...), El Salvador, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Juli 2017 und der Anhörungen vom 10. November 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien Staatsangehörige von El Salvador und hätten zuletzt in D._______ gelebt. Im Jahr (...) seien sie von einer kriminellen Bande entführt und die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Zudem seien ihnen Geld, Mobiltelefone und Kreditkarten geraubt worden. Sie hätten damals Anzeige erstattet und für die Weiterführung des Verfahrens die Täter identifizieren müssen. Dies sei in El Salvador jedoch lebensgefährlich und zudem hätten sie die Gesichter der Täter nicht gesehen. Die Polizei arbeite sodann mit den kriminellen Banden zusammen. Nach diesem Ereignis hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Jedoch hätten sie weder für E._______ noch für F._______ Visa erhalten. Nach Costa Rica hätten sie ebenfalls nicht gehen können, da es auch dort Probleme mit Drogenhandel und Delinquenz gebe. Seit dem Jahr 2013 habe sich die Sicherheitslage in D._______ stetig verschlechtert. Die Kriminalität überziehe heute das ganze Land, weshalb die Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sei. Bei ihren geschäftlichen Reisen in verschiedene Regionen des Landes sei die Beschwerdeführerin immer öfters von jugendlichen Bandenmitgliedern angesprochen worden, weshalb sie das Reisen eingestellt habe. Ihrer Familie seien mehrmals Autos gestohlen worden. Nach Möglichkeit hätten sie das Haus nicht mehr verlassen. Sie hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und möchten ihrem Sohn ein behütetes Aufwachsen ermöglichen. Am 21. Juni 2017 hätten sie ihr Heimatland auf dem Luftweg verlassen und seien tags darauf in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente ein: ihre Reisepässe und Identitätskarten, Unterlagen zur Anzeigeerstattung bei der Polizei, Sicherheitsmeldungen der Gemeinde D._______ und der (...) Schule G._______. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung insbesondere bezüglich der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Einen solchen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2018 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Der geltend gemachte Überfall seitens Mitglieder einer kriminellen Bande sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Daran vermöge auch der Umstand, dass dieser Übergriff sie belastet habe und sie medizinische sowie psychologische Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen, nichts zu ändern. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus dem geltend gemachten Ereignis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe deshalb in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang. Der Vorfall müsse zudem vor der allgemein schlechten Sicherheitslage in El Salvador betrachtet werden, von welcher ein Grossteil der dortigen Bevölkerung betroffen sei. Es könne deshalb nicht von einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie nach dem Vorfall im Jahr (...) weitere schwerwiegende Übergriffe hätten erleiden müssen. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten den Entschluss zur Ausreise direkt nach dem Vorfall im Jahr (...) getroffen, weshalb ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und ihrem Fluchtwillen bestehe. Nach dem Vorfall habe es diverse weitere Vorfälle gegeben. Ihnen seien Autos gestohlen und sie seien massiv bedroht worden. Nach dem Ereignis im Jahr (...) hätten sie einen Visumsantrag für F._______ gestellt und im Jahr 2011 einen für E._______, welche beide abgelehnt worden seien. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr (...) hätten sie sich zuerst um ihn kümmern müssen, und der Beschwerdeführer habe nach Möglichkeiten zur Ausreise in nahegelegene Staaten gesucht. Nach der (...)bestätigung des Sohnes hätten sie im Jahr (...) erneut Visa für E._______ beantragt, welche jedoch auch dieses Mal verweigert worden seien. Anschliessend seien sie deshalb in die Schweiz geflogen. Es sei somit ersichtlich, dass ihre Ausreisebemühungen seit dem Jahr (...) angedauert hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Quartier, in welchem sie gelebt hätten, nicht mehr sicher. Die Anzeige im Jahr (...) hätten sie nicht zurückgezogen, sondern den Behörden lediglich mitgeteilt, dass sie die Täter nicht vor Ort zu identifizieren würden. Wie sie erfahren hätten, sei das Verfahren nie weitergeführt worden. Bekannt sei, dass die Polizei oft mit den Banden zusammenarbeite. Die Polizei habe auch die Mutter der Beschwerdeführerin angerufen, um ihr die Strafverfolgung der Entführung aus dem Jahr (...) und eines Fahrzeugdiebstahls aus dem Jahr 2001 mitzuteilen. Die Telefonnummer der Mutter und den Fahrzeugdiebstahl hätten sie der Polizei jedoch nie gemeldet, weshalb anzunehmen sei, die Polizei habe diese Informationen aus den gestohlenen Brieftaschen und Mobiltelefonen sowie von den Banden selbst. Es sei davon auszugehen, dass sie als Familie von den Banden markiert worden seien, denn der Vorfall von (...) sei sehr zielgerichtet erfolgt; die Bandenmitglieder hätten beim parkierten Auto der Beschwerdeführenden gewartet und genau gewusst, wen sie mitnehmen würden. Die Vorinstanz habe keine vertieften Abklärungen zum Vorfall des Jahres (...) vorgenommen und deshalb habe auch nicht festgestellt werden können, wie sich dieser bis zur Ausreise ausgewirkt habe, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch markiert worden seien und welchen Bedrohungen sie deshalb ausgesetzt seien. Die Anhörungen seien zudem sehr kurz gewesen. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Ereignis im Jahr (...) sei für ihre Ausreise kausal gewesen. Nach der asylrechtlichen Literatur und Praxis gilt der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Erst im Jahr 2017 reisten die Beschwerdeführenden aus El Salvador aus. Zwar versuchten sie seit (...) verschiedentlich, für E._______ und F._______ Visa zu erhalten, dennoch warteten sie (...) Jahre ab, bis sie tatsächlich ihr Heimatland verliessen. Der Überfall im Jahr (...) erfolgte sodann nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen, sondern sie wurden Opfer der allgemeinen Bandenkriminalität. Es fehlt hinsichtlich dieses Vorfalls und der Ausreise im Jahr 2017 somit am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, zum Vorfall im Jahr (...) weitere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdeführenden hatten überdies anlässlich der Anhörungen genügend Zeit, ihre Asylvorbringen zu erläutern. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor. Die fehlende Sicherheit im Wohnquartier und die Gefährlichkeit der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht sachlich kausal, sondern spiegeln die allgemeine schlechte Sicherheitslage in El Salvador wider, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Die Begründung, weshalb die Polizei Kenntnis der Telefonnummer der Mutter und des Autodiebstahls aus dem Jahr 2001 gehabt haben soll, stellen reine Spekulationen dar. Nicht ungewöhnlich erscheint es, dass für die Verfolgung einer Straftat die mutmasslichen Täter identifiziert werden müssen und zufolge der Weigerung der Beschwerdeführenden die Anzeige nicht weiter behandelt werden konnte. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in El Salvador einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sind und auch bei einer Rückkehr nicht damit zu rechnen haben. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach El Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in El Salvador lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 1992 hat sich die politische Lage in El Salvador stabilisiert. Im Zuge der Entwaffnung der Guerilla und der teilweisen Demobilisierung der Armee sind jedoch viele Waffen in die Hände von kriminellen Banden gelangt. Das Land kämpft mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, und die Kriminalitätsrate ist sehr hoch (vgl. , abgerufen am 17.09.2018). Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eithteenth Street gang; vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017, , abgerufen am 17.09.2018). Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017, , abgerufen am 17.09.2018). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in El Salvador weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich generell zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitliche Natur bei einer Rückkehr nach El Salvador in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Beide Beschwerdeführenden haben ein Universitätsstudium abgeschlossen und waren während mehreren Jahren berufstätig. Der durchschnittliche Monatslohn für Männer beträgt in El Salvador USD 330.05 und für Frauen 276.60 (vgl. Dirección General de Estadística y Censos, Encuesta de Hogares de Propósitos Múltiples 2017, 05.2018, < http://www.digestyc.gob.sv/index.php/temas/des/ehpm/publicacionesehpm.html?download=652%3Apublicacion-ehpm-2017 , abgerufen am 17.09.2018). Gemäss einem Bericht des U.S. Landschaftsministeriums (USDA) vom Dezember 2016 werden Haushalte mit einem Einkommen zwischen USD 300 und 1'500 zum Mittelstand gezählt (vgl. USDA Foreign Agricultural Service, El Salvador - Exporter Guide 2016, 27.12.2016, https://gain.fas. usda.gov/Recent%20GAIN%20Publications/Exporter%20Guide_San%20 Salvador_El%20Salvador_12-27-2016.pdf , abgerufen am 17.09.2018). Der Sohn der Beschwerdeführenden besuchte die Privatschule "(...) Schule G._______", welche pro Schuljahr zwischen USD (...) und (...) kostet (vgl. [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zur oberen Mittelklasse gehören und über genügend finanzielle Mittel verfügen. Gemäss eigenen Angaben lebten sie vor ihrer Ausreise in einem von der Schwester der Beschwerdeführerin finanzierten Haus in einem abgeschlossenen Quartier mit Sicherheitsdienst und Eingangskontrollen (vgl. SEM-Akten A14 S. 4). Sie besitzen ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und können in ihr Haus in einer vergleichsweise sicheren Wohngegend zurückkehren. Somit ist es ihnen zumutbar, sich auch in ihrem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr nach El Salvador dürfte sich sodann auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann aufgrund des erst knapp einjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht von einer besonderen Integration des Sohnes gesprochen werden. Für den (...) Sohn stellen seine Eltern sodann seine wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl des Sohnes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: