Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5917/2023
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2023 / N (…).
E-5917/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März respektive Juni 2023 verliess und über Algerien, Ägypten, Libyen, Malta und Italien am 4. September 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. September 2023 im Wesentlich vortrug, er habe in Marokko stets ein schwieriges Le- ben führen müssen; er habe die Schule besucht und eine Berufsausbildung im Bereich «(…)» absolviert, habe aber keine Arbeit gefunden; er sei wäh- rend seiner beschwerlichen Kindheit und Jugend von seinen strengen El- tern und vom Onkel geschlagen worden; während seiner Jugend habe er angefangen, Drogen zu konsumieren, habe ständig Geldprobleme gehabt und deshalb auf der Strasse gelebt; ein Nachbar im Quartier habe ihn zu vergewaltigen versucht respektive dessen Sohn habe ihn mit einem Mes- ser angegriffen; er habe eine diesbezügliche Polizeianzeige erstattet; es gehe ihm körperlich gut, psychisch habe er aber grosse Probleme, dass das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheides vom 25. September 2023 zur Kenntnis brachte und dieser mit Stellung- nahme seiner Rechtsvertretung vom 26. September 2023 darlegte, wes- halb er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
27. September 2023 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
26. Oktober 2023 (Postaufgabe: 27. Oktober 2023) gegen diesen Ent- scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass aus der Beschwerdebegründung weiter hervorgeht, dass eventualiter ein «Entscheid in der Sache selbst» respektive eine «individuelle Neube- urteilung» beantragt wird (vgl. Ziffer 5, S. 6),
E-5917/2023 Seite 3 dass in prozessualer Hinsicht weiter um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-5917/2023 Seite 4 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen ablehenden Asylentscheid damit begründet, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile seien zu einem grossen Teil auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe- dingungen in Marokko zurückzuführen und diese würden keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung darstellen, dass auch die geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen nicht asylbeachtlich seien, da Marokko gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts als schutzfähig eingestuft werde und keine Anzeichen ersichtlich wären, dass eine allfällige Weigerung der marokkanischen Be- hörden, eine Untersuchung gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Personen einzuleiten, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhen würde, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht geltend gemacht habe, dass eine Verfolgungssituation durch diese Personen in Marokko angedau- ert hätte oder ihm eine solche im Falle einer Rückkehr drohen würde, dass in der Stellungahme der Rechtsvertretung vom 26. September 2023 keine Tatsachen oder Beweismittel angeführt würden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass die angesprochenen schwerwiegenden psychischen Probleme be- reits anlässlich der Anhörung vom 18. September 2023 geltend gemacht worden seien, Marokko über ein gutes und zugängliches Gesundheitssys- tem verfüge und mit dem RAMED (Régime d’Assistance Médicale) auch ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung bei wirt- schaftlich bedürftigen Personen zur Verfügung stehe, so dass die vorge- tragene gesundheitliche Situation einem Wegweisungsvollzug nicht entge- genstehe, dass beim Vollzug der Wegweisung dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, insbesondere zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung, mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen sei,
E-5917/2023 Seite 5 dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, der Beschwerdeführer habe begonnen Drogen (Haschisch) und Alkohol, später weitere Medika- mente zu konsumieren und leide noch heute an den Nebenwirkungen sei- ner fortwährenden Suchterkrankung, dass das SEM gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen des medizi- nischen Sachverhalts, namentlich zur wahrscheinlichen Medikamentenab- hängigkeit und zum psychologischen Zustand des Beschwerdeführers, vorzunehmen, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei, weshalb die SEM- Verfügung vom 27. September 2023 aufzuheben, eventualiter eine Neube- urteilung vorzunehmen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben worden ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die frühere respektive be- reits in Marokko entstandene Drogensuchtproblematik sowie die vorgetra- genen Suizidversuche in Marokko in seinem Asylentscheid aufgenommen und mitberücksichtigt hat (vgl. Ziffer III/2, S. 5 unten), dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens in der Schweiz keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat, dass das SEM bei dieser Sachlage und angesichts des Umstandes, dass Marokko über ein gutes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt, nicht gehalten war, die vom Beschwerdeführer behaupteten, bereits in Ma- rokko bestehenden, schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen weiter abzuklären, dass sich die formelle Rüge des unvollständig erhobenen Sachverhalts deshalb als unberechtigt erweist und nach dem Gesagten keine Veranlas- sung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die vorinstanz- liche Einschätzung teilt und zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Ak- tenlage tatsächlich nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Heimat aus einem asylrelevanten Grund – wegen seiner Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
E-5917/2023 Seite 6 wegen seiner politischen Anschauungen – jemals Nachteile erlitten oder aus einem dieser Gründe ernsthaft für die Zukunft Verfolgung zu gewärti- gen hätte, dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, dass den Problemen mit seinen Familienangehörigen (erlittene Schläge durch die Eltern und ei- nes Onkels) respektive mit einem Nachbarn und dessen Sohn (sexueller Übergriff und Angriff mit einem Messer) kein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege und der marokkanische Staat schutzfähig sei, dass ergänzend festzuhalten ist, dass Marokko über wirksame Polizei- und Justizorgane verfügt und es sich bei den geltend gemachten Angriffen durch Privatpersonen um gemeinrechtliche Straftaten handelt, die von den marokkanischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt und von ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auch explizit angab, er habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. SEM-Akt. 1277853-12/15, Ant- wort 91), dass aus den Akten keine Hinweise dafür hervorgehen, dass sich die ma- rokkanischen Behörden aus einem asylbeachtlichen Motiv geweigert hät- ten, diese Anzeige entgegenzunehmen oder entsprechende Ermittlungen einzuleiten, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzli- chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation vorge- tragen worden sind, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine
E-5917/2023 Seite 7 Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen (…)-jähri- gen Mann handelt, welcher über eine Schulbildung und Berufsausbildung verfügt, dass mehrere Familienangehörige (beide Eltern, eine Schwester und meh- rere Onkel und Tanten) in Marokko, namentlich in der Region Casablanca leben (vgl. SEM-Akt. 1277853-12/15, Antwort 73 ff.), so dass er in seiner Heimat auch nach wie vor über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, dass es dem Beschwerdeführer aber unbenommen bleibt, sich in einer an- deren Region seines Heimatlandes aufzuhalten, sollte er eine Rückkehr zur Familie aus persönlichen Gründen nicht in Betracht ziehen,
E-5917/2023 Seite 8 dass auch die geltend gemachten psychischen Gesundheitsprobleme und seine allfällige Medikamentenabhängigkeit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbe- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Therapierung seiner gesundheit- lichen Einschränkungen inklusive allfällige Suchtproblematik auch in Ma- rokko durchführen kann, zumal in staatlichen Gesundheitszentren spezifi- sche Sucht-Kliniken existieren, entsprechende Behandlungen zur Verfü- gung stehen und Institutionen in mehreren grösseren Städten zu finden sind, darunter auch in Casablanca (vgl. Urteil des BVGer D-4147/2023 vom
7. August 2023, S. 8 [zur Substitutionstherapie mit Methadon]), dass in der Beschwerde auch keine Argumente angeführt werden, die da- rauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer mit der Institution RAMED der Zugang zur medizinischen Grundversorgung nicht zur Verfü- gung stehen würde, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
E-5917/2023 Seite 9 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5917/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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