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E-5904/2019

E-5904/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-23 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2017 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt, wobei der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten reichte. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erneuerte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer ein Aktenverzeichnis sowie Kopien der eingereichten Beweismittel zu, wies ansonsten aber das Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen ab. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zum Beleg seiner Vorbringen ein. Zudem ersucht er unter Verweis auf eine Gefährdung seiner Familie um zügige Behandlung seines Asylgesuchs, respektive um Erteilung von Einreisevisa für seine Familienangehörigen sowie um rasche Vorladung zur Anhörung. Mit Schreiben vom 14. August 2018 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, dass Visumsanträge persönlich bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung gestellt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. August 2018 beantwortete das SEM das Ersuchen des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs sowie um Auskunft zum Verfahrensstand und hielt fest, dass keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. D. Am 26. September 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2018 an die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und ersuchte um einen möglichst baldigen Verfahrensabschluss. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2018 an das SEM machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Asylvorbringen, reichte mehrere Beweismittel ein und ersuchte erneut um raschen Verfahrensabschluss. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2019 abgewiesen. Mit Eingabe vom 2. März 2019 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses. Mit Schreiben vom 13. März 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und stellte fest, es könnten keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. März 2019 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf seine gesundheitliche und familiäre Situation sowie unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV um Erlass eines Entscheids innert maximal zweier Monate, ansonsten weitere rechtliche Schritte vorbehalten würden. I. Mit Zwischenverfügungen vom 2. und 9. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung einer vollständigen Übersetzung eines von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumentes (Anklageschrift) auf. Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte vollständige Übersetzung ein. J. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 18. März 2019 die Vorinstanz um einen Entscheid bis Mitte August 2019. Andernfalls werde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft. K. Mit Schreiben vom 2. September 2019 an das SEM kündigte der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an, falls nicht bis zum 30. September 2019 ein Asylentscheid ergangen sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Nachreichung mehrerer Dokumente sowie um sachdienliche Angaben zum aktuellen Stand eines gegen ihn in seinem Heimatstaat eingeleiteten Gerichtsverfahrens auf. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente mit Anmerkungen ein und stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls kein Entscheid bis zum 31. Oktober 2019 ergehe. M. Mit Schreiben vom 8. November 2019 an den Beschwerdeführer verwies das SEM auf die geltende Prioritätenregelung und stellte fest, dass sein Asylverfahren in Bearbeitung sei. N. Mit Eingabe vom 8. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, das vorliegende Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung um Beiordnung seiner Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2019 bestätigt. P. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2019 eingeräumten Recht zu Replik Gebrauch.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5).

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 4.2), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, er habe sein Asylgesuch im Mai 2017, mithin vor zweieinhalb Jahren eingereicht. Es würden sich in seinem Verfahren weder schwierige Sachverhalts- noch komplexe Rechtsfragen stellen. Sodann verwies er insbesondere auf seinen gesundheitlichen Zustand und die Sorge um seine noch in der Türkei lebende Familie. Die lange Verfahrensdauer und die Ungewissheit des Verfahrensausganges würden seine psychische Situation verschlimmern, und eine baldige Entscheidung würde den Therapieverlauf begünstigen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachgekommen. Sein Dossier sei wiederholt während mehrerer Monate unbearbeitet geblieben, und er sei erst nach expliziten Nachfragen zur Anhörung eingeladen sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert worden. Bereits die Dauer zwischen der Gesuchstellung und der Anhörung sei gemäss Rechtsprechung des Gerichts grenzwertig. Nachdem das Verfahren über ein Jahr nach der Anhörung noch nicht abgeschlossen und die Vorinstanz weitgehend untätig geblieben sei, erscheine die Verfahrensdauer eindeutig zu lange. Sie könne unter den gegebenen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden.

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).

E. 4.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es nicht als angezeigt, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung allein auf die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens abzustellen: Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. In der Folge forderte ihn das SEM mit Zwischenverfügungen vom 2. April 2019, 4. April 2019 und 6. September 2019 zur Einreichung von Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente beziehungsweise von weiteren Dokumenten und zu näheren Angaben betreffend ein (nach seinen Angaben gegen ihn in der Türkei eingeleitetes) Gerichtsverfahren auf. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen - letztmalig mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 nach. Mit Schreiben vom 8. November 2019 informierte ihn das SEM dahingehend, sein Asylbegehren sei in Bearbeitung. Demnach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch Sachverhaltsabklärungen der Vor-instanz im Gange gewesen sind und deshalb die Entscheidreife des Asylverfahrens noch nicht gegeben ist. Aus den Akten ist auch zu schliessen, dass dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen ist.

E. 4.3.2 Entgegen seiner Argumentation weist sein Asylverfahren insbesondere in Anbetracht der zahlreichen eingereichten Beweismittel, welche zu würdigen sind, durchaus eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen und die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt. Es kann unter diesen Umständen nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

E. 4.3.3 Auch der Umstand, dass einige der vielen Eingaben und Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand nicht (respektive nicht umgehend) beantwortet wurden, kann keine andere Einschätzung rechtfertigen, da das SEM, wie dargelegt, ansonsten nicht untätig geblieben ist und der Beschwerdeführer durch die getroffenen Instruktionsmassnahmen Kenntnis des Verfahrensstands hatte. Schliesslich unterstreicht der geltend gemachte und mit Arztzeugnissen dokumentierte prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die behaupteten Repressalien gegenüber seinen im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vor-instanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. November 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5904/2019 Urteil vom 23. Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; Asylverfahren N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2017 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt, wobei der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten reichte. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erneuerte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer ein Aktenverzeichnis sowie Kopien der eingereichten Beweismittel zu, wies ansonsten aber das Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen ab. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zum Beleg seiner Vorbringen ein. Zudem ersucht er unter Verweis auf eine Gefährdung seiner Familie um zügige Behandlung seines Asylgesuchs, respektive um Erteilung von Einreisevisa für seine Familienangehörigen sowie um rasche Vorladung zur Anhörung. Mit Schreiben vom 14. August 2018 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, dass Visumsanträge persönlich bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung gestellt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. August 2018 beantwortete das SEM das Ersuchen des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs sowie um Auskunft zum Verfahrensstand und hielt fest, dass keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne. D. Am 26. September 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2018 an die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und ersuchte um einen möglichst baldigen Verfahrensabschluss. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2018 an das SEM machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Asylvorbringen, reichte mehrere Beweismittel ein und ersuchte erneut um raschen Verfahrensabschluss. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2019 abgewiesen. Mit Eingabe vom 2. März 2019 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses. Mit Schreiben vom 13. März 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und stellte fest, es könnten keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. März 2019 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf seine gesundheitliche und familiäre Situation sowie unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV um Erlass eines Entscheids innert maximal zweier Monate, ansonsten weitere rechtliche Schritte vorbehalten würden. I. Mit Zwischenverfügungen vom 2. und 9. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung einer vollständigen Übersetzung eines von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumentes (Anklageschrift) auf. Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte vollständige Übersetzung ein. J. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 18. März 2019 die Vorinstanz um einen Entscheid bis Mitte August 2019. Andernfalls werde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft. K. Mit Schreiben vom 2. September 2019 an das SEM kündigte der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an, falls nicht bis zum 30. September 2019 ein Asylentscheid ergangen sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Nachreichung mehrerer Dokumente sowie um sachdienliche Angaben zum aktuellen Stand eines gegen ihn in seinem Heimatstaat eingeleiteten Gerichtsverfahrens auf. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente mit Anmerkungen ein und stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls kein Entscheid bis zum 31. Oktober 2019 ergehe. M. Mit Schreiben vom 8. November 2019 an den Beschwerdeführer verwies das SEM auf die geltende Prioritätenregelung und stellte fest, dass sein Asylverfahren in Bearbeitung sei. N. Mit Eingabe vom 8. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, das vorliegende Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung um Beiordnung seiner Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2019 bestätigt. P. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2019 eingeräumten Recht zu Replik Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 4.2), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, er habe sein Asylgesuch im Mai 2017, mithin vor zweieinhalb Jahren eingereicht. Es würden sich in seinem Verfahren weder schwierige Sachverhalts- noch komplexe Rechtsfragen stellen. Sodann verwies er insbesondere auf seinen gesundheitlichen Zustand und die Sorge um seine noch in der Türkei lebende Familie. Die lange Verfahrensdauer und die Ungewissheit des Verfahrensausganges würden seine psychische Situation verschlimmern, und eine baldige Entscheidung würde den Therapieverlauf begünstigen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachgekommen. Sein Dossier sei wiederholt während mehrerer Monate unbearbeitet geblieben, und er sei erst nach expliziten Nachfragen zur Anhörung eingeladen sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert worden. Bereits die Dauer zwischen der Gesuchstellung und der Anhörung sei gemäss Rechtsprechung des Gerichts grenzwertig. Nachdem das Verfahren über ein Jahr nach der Anhörung noch nicht abgeschlossen und die Vorinstanz weitgehend untätig geblieben sei, erscheine die Verfahrensdauer eindeutig zu lange. Sie könne unter den gegebenen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 4.3 4.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es nicht als angezeigt, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung allein auf die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens abzustellen: Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. In der Folge forderte ihn das SEM mit Zwischenverfügungen vom 2. April 2019, 4. April 2019 und 6. September 2019 zur Einreichung von Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente beziehungsweise von weiteren Dokumenten und zu näheren Angaben betreffend ein (nach seinen Angaben gegen ihn in der Türkei eingeleitetes) Gerichtsverfahren auf. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen - letztmalig mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 nach. Mit Schreiben vom 8. November 2019 informierte ihn das SEM dahingehend, sein Asylbegehren sei in Bearbeitung. Demnach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch Sachverhaltsabklärungen der Vor-instanz im Gange gewesen sind und deshalb die Entscheidreife des Asylverfahrens noch nicht gegeben ist. Aus den Akten ist auch zu schliessen, dass dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen ist. 4.3.2 Entgegen seiner Argumentation weist sein Asylverfahren insbesondere in Anbetracht der zahlreichen eingereichten Beweismittel, welche zu würdigen sind, durchaus eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen und die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt. Es kann unter diesen Umständen nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 4.3.3 Auch der Umstand, dass einige der vielen Eingaben und Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand nicht (respektive nicht umgehend) beantwortet wurden, kann keine andere Einschätzung rechtfertigen, da das SEM, wie dargelegt, ansonsten nicht untätig geblieben ist und der Beschwerdeführer durch die getroffenen Instruktionsmassnahmen Kenntnis des Verfahrensstands hatte. Schliesslich unterstreicht der geltend gemachte und mit Arztzeugnissen dokumentierte prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die behaupteten Repressalien gegenüber seinen im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vor-instanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. November 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain