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E-3023/2020

E-3023/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch und informierte das SEM unter Einreichung einer Vollmacht, datiert auf den 22. März 2016, dass er in der Schweiz rechtlich vertreten sei. Am 31. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Am 4. Mai 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin um Akteneinsicht und reichte Beweismittel zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 wies das SEM das Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen ab. C. Am 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Beschleunigung seines Verfahrens. Die Vorinstanz verwies in ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2016 auf ihr hohes Arbeitsvolumen und ihre Prioritätenordnung und informierte den Beschwerdeführer, dass eine verbindliche Aussage zur Dauer des Verfahrens nicht gemacht werden könne. D. Am 31. August 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand seines Asylverfahrens und teilte dem SEM mit, er habe vor Kurzem einen Brief des SEM nicht abholen können, da er die Abholungseinladung der Post zu spät erhalten habe. E. Am 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. F. Am 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel unter Beilegung einer Vollmacht zugunsten eines neuen Rechtsvertreters zu den Akten. G. Am 11. Februar 2019 informierte die vormalige Rechtsvertreterin das SEM, dass der Beschwerdeführer in ihrer Ferienabwesenheit im August 2018 durch einen anderen Rechtsvertreter dem SEM Beweismittel habe einreichen lassen. Ihr Mandant habe keinen Kontakt mehr zu jenem Rechtsvertreter und werde wieder von ihr vertreten. Sie reichte eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers, datiert auf den 8. Januar 2019, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Beschleunigung seines Verfahrens. Das SEM beantwortete das Gesuch am 18. Februar 2019 wiederum unter Hinweis auf die hohen Pendenzen. H. Im Mai 2019 liess die Vorinstanz die Identitätskarte sowie den Militärausweis des Beschwerdeführers intern überprüfen. I. Am 17. Juni 2019 (Eingang beim SEM; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 31. August 2017) ersuchte der Beschwerdeführer unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erneut um einen baldigen Asylentscheid. J. Am 3. Juli 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel sowie Übersetzungen einzureichen und zu noch offenen Fragen Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 19. August 2019 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte weitere Beweismittel ein. L. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 wurde ein weiteres Beweismittel zu den Akten gereicht und der Beschwerdeführer ersuchte das SEM erneut um einen baldigen Abschluss des Verfahrens, mit dem Hinweis, dass aus seiner Sicht die Akten nun vollständig seien. M. Am 11. Dezember 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, insbesondere zu den neu eingereichten Beweismitteln weitere Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das SEM ihn am 5. Februar 2020 erneut aufforderte, zu den offenen Fragen Stellung zu nehmen. N. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den offenen Fragen und reichte wiederum weitere Beweismittel zu den Akten. O. Die Vorinstanz unterzog die im Laufe des Asylverfahrens eingereichten Unterlagen einer amtsinternen Dokumentenprüfung, deren Resultat ihr am 11. März 2020 vorlag. P. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 (Poststempel; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 10. Mai 2020) beim Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren ohne ersichtliche Untersuchungshandlungen verzögert worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. Q. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ging am 12. Juni 2020 beim Gericht ein und es bestellte umgehend die vorinstanzlichen Akten. R. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich noch immer nicht zu allen offenen Fragen geäussert habe. S. Am 16. Juni 2020 beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des SEM. T. Das Gericht bestätigte am 16. Juni 2020 den Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde. U. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Juni 2020 beim Gericht ein. V. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. W. Am 14. Juli 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. X. Am 3. August 2020 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilegung diverser (obgenannter) Korrespondenz mit dem SEM.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5).

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.1), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass sein Asylverfahren bereits seit über vier Jahren hängig sei. Er habe mehrfach beim SEM um Beschleunigung des Verfahrens ersucht. Die Vorinstanz habe von den am 27. August 2018 eingereichten Beweismitteln bis zur Androhung einer Rechtsverzögerungsklage mit Eingabe vom 14. Juni 2019 keine Übersetzungen verlangt, obwohl die Rechtsvertreterin bereits am 11. Februar 2019 sich bei der Vorinstanz über die von dem damaligen Rechtsvertreter eingereichten Dokumente erkundigt habe. Seit Februar 2020 habe die Vorinstanz wiederum keine Verfahrensschritte unternommen. Die lange Verfahrensdauer von bereits mehr als vier Jahren sei für den Beschwerdeführer unzumutbar.

E. 4.2 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die lange Dauer des Verfahrens sei insbesondere den neu eingereichten Beweismitteln, dem sich veränderten Sachverhalt und den damit zusammenhängenden Abklärungs- und Instruktionsmassnahmen geschuldet. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer noch nicht gewusst, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Durch die später eingereichten Strafakten habe sich nun ein neues Profil des Beschwerdeführers ergeben. Im Hinblick auf die teilweise neuen Vorbringen habe das SEM weitere Instruktionen und Abklärungen veranlasst. Zwar sei zwischen der erstmaligen Androhung der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Juni 2019 und der tatsächlichen Einreichung der Beschwerde ein Jahr vergangen. In der Zwischenzeit seien aber zahlreiche Beweismittel eingereicht worden, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Zudem habe das SEM die neu eingereichten Dokumente einer internen Dokumentenanalyse unterziehen müssen. Das SEM habe die Untersuchungen dem sich laufend veränderten Sachverhalt angepasst und prüfe die Vorbringen stets mit der nötigen Sorgfalt. Die Abklärungen und Instruktionen seien gerechtfertigt und nötig gewesen, um den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Das Asylverfahren hätte folglich nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können. Die lange Dauer des Verfahrens sei nicht der Untätigkeit des SEM geschuldet, sondern ergebe sich aus den Gesamtumständen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik sinngemäss, dass die Vorinstanz seit der Einreichung von Beweismitteln am 27. August 2018 erst nach Androhung einer Rechtsverzögerungsklage weitere Instruktionshandlungen vorgenommen habe. Der Beweismitteleingabe vom 21. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer eine sinngemässe Übersetzung beigelegt. Nach dem vollständigen Einreichen der Übersetzungen der Beweismittel bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsklage seien somit erneut fast vier Monate vergangen. Das Verfahren sei seit vier Jahren und fünf Monaten pendent und es sei unter diesen Umständen von einer Verzögerung auszugehen.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. unter anderem E-5904/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.2). Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, dass das Verfahren in der Tat bereits seit langer Zeit, nunmehr über vier Jahre, hängig ist. Alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht angezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM nach der Eingabe von Beweismitteln durch den Beschwerdeführer am 27. August 2018 lange untätig geblieben ist und erst auf Androhung des Beschwerdeführers, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, am 3. Juli 2019 weitere Instruktionshandlungen vornahm. Seither wurden indes durch die Vorinstanz regelmässig Instruktionen in die Wege geleitet, auch wenn die Vorinstanz teilweise wieder mehrere Monate zwischen den verschiedenen Instruktionen hat verstreichen lassen. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er das Instruktionsschreiben des SEM vom 11. Dezember 2019 unbeantwortet liess und dadurch das Verfahren erneut um einige Monate verzögert wurde. Aus den Akten geht überdies hervor, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit interne Abklärungen vorgenommen hat, von welchen der Beschwerdeführer zwar keine Kenntnis hatte, welche jedoch wiederum einige Zeit in Anspruch genommen haben (vgl. oben Bst. H, O). Der Vorinstanz kann somit insgesamt nicht vorgehalten werden, dass sie untätig geblieben sei, obschon das Verfahren - insbesondere bis Juli 2019 - teilweise nur schleppend voranging. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, dem SEM weitere Informationen beziehungsweise Dokumente einzureichen, weshalb angenommen werden kann, dass er Kenntnis davon hatte, dass das SEM den Sachverhalt als noch nicht abschliessend erstellt betrachtete. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer erneut, weitere Dokumente einzureichen und weiterhin offene Sachverhaltselemente zu klären. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz im Gange gewesen sind - obschon dabei ins Auge fällt, dass diese durch das SEM just im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erfolgt sind.

E. 5.3 Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die von ihr wiederholt vorgenommenen Instruktionen sich aus den Umständen des Verfahrens, namentlich den über einen längeren Zeitraum immer wieder neu eingereichten Beweismitteln, rechtfertigen lässt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers weist in Anbetracht der zahlreichen Beweismittel eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen und die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E.5.1). Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Juni 2020 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bereits langen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig abzuschliessen. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3023/2020 Urteil vom 13. August 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, RECHTSBÜRO, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch und informierte das SEM unter Einreichung einer Vollmacht, datiert auf den 22. März 2016, dass er in der Schweiz rechtlich vertreten sei. Am 31. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Am 4. Mai 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin um Akteneinsicht und reichte Beweismittel zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 wies das SEM das Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen ab. C. Am 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Beschleunigung seines Verfahrens. Die Vorinstanz verwies in ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2016 auf ihr hohes Arbeitsvolumen und ihre Prioritätenordnung und informierte den Beschwerdeführer, dass eine verbindliche Aussage zur Dauer des Verfahrens nicht gemacht werden könne. D. Am 31. August 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand seines Asylverfahrens und teilte dem SEM mit, er habe vor Kurzem einen Brief des SEM nicht abholen können, da er die Abholungseinladung der Post zu spät erhalten habe. E. Am 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. F. Am 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel unter Beilegung einer Vollmacht zugunsten eines neuen Rechtsvertreters zu den Akten. G. Am 11. Februar 2019 informierte die vormalige Rechtsvertreterin das SEM, dass der Beschwerdeführer in ihrer Ferienabwesenheit im August 2018 durch einen anderen Rechtsvertreter dem SEM Beweismittel habe einreichen lassen. Ihr Mandant habe keinen Kontakt mehr zu jenem Rechtsvertreter und werde wieder von ihr vertreten. Sie reichte eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers, datiert auf den 8. Januar 2019, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Beschleunigung seines Verfahrens. Das SEM beantwortete das Gesuch am 18. Februar 2019 wiederum unter Hinweis auf die hohen Pendenzen. H. Im Mai 2019 liess die Vorinstanz die Identitätskarte sowie den Militärausweis des Beschwerdeführers intern überprüfen. I. Am 17. Juni 2019 (Eingang beim SEM; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 31. August 2017) ersuchte der Beschwerdeführer unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erneut um einen baldigen Asylentscheid. J. Am 3. Juli 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel sowie Übersetzungen einzureichen und zu noch offenen Fragen Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 19. August 2019 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte weitere Beweismittel ein. L. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 wurde ein weiteres Beweismittel zu den Akten gereicht und der Beschwerdeführer ersuchte das SEM erneut um einen baldigen Abschluss des Verfahrens, mit dem Hinweis, dass aus seiner Sicht die Akten nun vollständig seien. M. Am 11. Dezember 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, insbesondere zu den neu eingereichten Beweismitteln weitere Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das SEM ihn am 5. Februar 2020 erneut aufforderte, zu den offenen Fragen Stellung zu nehmen. N. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den offenen Fragen und reichte wiederum weitere Beweismittel zu den Akten. O. Die Vorinstanz unterzog die im Laufe des Asylverfahrens eingereichten Unterlagen einer amtsinternen Dokumentenprüfung, deren Resultat ihr am 11. März 2020 vorlag. P. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 (Poststempel; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 10. Mai 2020) beim Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren ohne ersichtliche Untersuchungshandlungen verzögert worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. Q. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ging am 12. Juni 2020 beim Gericht ein und es bestellte umgehend die vorinstanzlichen Akten. R. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich noch immer nicht zu allen offenen Fragen geäussert habe. S. Am 16. Juni 2020 beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des SEM. T. Das Gericht bestätigte am 16. Juni 2020 den Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde. U. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Juni 2020 beim Gericht ein. V. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. W. Am 14. Juli 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. X. Am 3. August 2020 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilegung diverser (obgenannter) Korrespondenz mit dem SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG ). Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 5.1), ist das bisherige Recht relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass sein Asylverfahren bereits seit über vier Jahren hängig sei. Er habe mehrfach beim SEM um Beschleunigung des Verfahrens ersucht. Die Vorinstanz habe von den am 27. August 2018 eingereichten Beweismitteln bis zur Androhung einer Rechtsverzögerungsklage mit Eingabe vom 14. Juni 2019 keine Übersetzungen verlangt, obwohl die Rechtsvertreterin bereits am 11. Februar 2019 sich bei der Vorinstanz über die von dem damaligen Rechtsvertreter eingereichten Dokumente erkundigt habe. Seit Februar 2020 habe die Vorinstanz wiederum keine Verfahrensschritte unternommen. Die lange Verfahrensdauer von bereits mehr als vier Jahren sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. 4.2 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die lange Dauer des Verfahrens sei insbesondere den neu eingereichten Beweismitteln, dem sich veränderten Sachverhalt und den damit zusammenhängenden Abklärungs- und Instruktionsmassnahmen geschuldet. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer noch nicht gewusst, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Durch die später eingereichten Strafakten habe sich nun ein neues Profil des Beschwerdeführers ergeben. Im Hinblick auf die teilweise neuen Vorbringen habe das SEM weitere Instruktionen und Abklärungen veranlasst. Zwar sei zwischen der erstmaligen Androhung der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Juni 2019 und der tatsächlichen Einreichung der Beschwerde ein Jahr vergangen. In der Zwischenzeit seien aber zahlreiche Beweismittel eingereicht worden, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Zudem habe das SEM die neu eingereichten Dokumente einer internen Dokumentenanalyse unterziehen müssen. Das SEM habe die Untersuchungen dem sich laufend veränderten Sachverhalt angepasst und prüfe die Vorbringen stets mit der nötigen Sorgfalt. Die Abklärungen und Instruktionen seien gerechtfertigt und nötig gewesen, um den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Das Asylverfahren hätte folglich nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können. Die lange Dauer des Verfahrens sei nicht der Untätigkeit des SEM geschuldet, sondern ergebe sich aus den Gesamtumständen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik sinngemäss, dass die Vorinstanz seit der Einreichung von Beweismitteln am 27. August 2018 erst nach Androhung einer Rechtsverzögerungsklage weitere Instruktionshandlungen vorgenommen habe. Der Beweismitteleingabe vom 21. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer eine sinngemässe Übersetzung beigelegt. Nach dem vollständigen Einreichen der Übersetzungen der Beweismittel bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsklage seien somit erneut fast vier Monate vergangen. Das Verfahren sei seit vier Jahren und fünf Monaten pendent und es sei unter diesen Umständen von einer Verzögerung auszugehen. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. unter anderem E-5904/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.2). Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, dass das Verfahren in der Tat bereits seit langer Zeit, nunmehr über vier Jahre, hängig ist. Alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht angezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM nach der Eingabe von Beweismitteln durch den Beschwerdeführer am 27. August 2018 lange untätig geblieben ist und erst auf Androhung des Beschwerdeführers, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, am 3. Juli 2019 weitere Instruktionshandlungen vornahm. Seither wurden indes durch die Vorinstanz regelmässig Instruktionen in die Wege geleitet, auch wenn die Vorinstanz teilweise wieder mehrere Monate zwischen den verschiedenen Instruktionen hat verstreichen lassen. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er das Instruktionsschreiben des SEM vom 11. Dezember 2019 unbeantwortet liess und dadurch das Verfahren erneut um einige Monate verzögert wurde. Aus den Akten geht überdies hervor, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit interne Abklärungen vorgenommen hat, von welchen der Beschwerdeführer zwar keine Kenntnis hatte, welche jedoch wiederum einige Zeit in Anspruch genommen haben (vgl. oben Bst. H, O). Der Vorinstanz kann somit insgesamt nicht vorgehalten werden, dass sie untätig geblieben sei, obschon das Verfahren - insbesondere bis Juli 2019 - teilweise nur schleppend voranging. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, dem SEM weitere Informationen beziehungsweise Dokumente einzureichen, weshalb angenommen werden kann, dass er Kenntnis davon hatte, dass das SEM den Sachverhalt als noch nicht abschliessend erstellt betrachtete. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer erneut, weitere Dokumente einzureichen und weiterhin offene Sachverhaltselemente zu klären. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz im Gange gewesen sind - obschon dabei ins Auge fällt, dass diese durch das SEM just im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erfolgt sind. 5.3 Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die von ihr wiederholt vorgenommenen Instruktionen sich aus den Umständen des Verfahrens, namentlich den über einen längeren Zeitraum immer wieder neu eingereichten Beweismitteln, rechtfertigen lässt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers weist in Anbetracht der zahlreichen Beweismittel eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen und die Nachforderung weiterer Dokumente und Informationen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E.5.1). Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 10. Juni 2020 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bereits langen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig abzuschliessen. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: