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E-5854/2006

E-5854/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Alter von 16 Jahren beziehungsweise im Jahre 1990 und begab sich in den Iran, wo er sich bis 2001 aufhielt. Im Jahre 2001 sei er über die Türkei nach Deutschland gereist, wobei er fast ein Jahr lang unterwegs gewesen sei, und reichte am 22. Juli 2002 dort ein Asylgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Er habe damals mit seiner Ehefrau und seinem (erstgeborenen) Kind zusammen gelebt. Nach drei Jahren habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt. Er sei am 22. Juni 2005 nach Afghanistan abgeschoben worden und über Kabul in sein Heimatdorf B._______ gereist. Nach drei Tagen sei er via Mazar-i-Sharif nach Kabul gelangt und habe Afghanistan am 1. Juli 2005 erneut verlassen. Am 15. Februar 2006 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Februar 2006 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ summarisch befragt. Am 14. März 2006 folgte eine Direktanhörung durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh) geboren und habe bis zu seinem 16. Lebensjahr im Dorf B._______ (Provinz Jowzjan) gewohnt. Sein Schwiegervater, der aus demselben Dorf wie er gestammt habe, habe ihn vor einer Rückkehr in den Iran im Jahre 2001 nach Afghanistan gewarnt, da dort ein Streit um das Erbe seines Onkels ausgebrochen sei, in deren Folge der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Wegen dieses Konflikts sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau nach Deutschland gereist. Er sei nach seiner Ausschaffung im Juni 2006 in seinem Heimatdorf von zwei usbekischen Polizisten festgenommen und bedroht worden, da man geglaubt habe, der Beschwerdeführer wolle wegen den früheren Streitigkeiten um Ländereien Ärger machen. Er sei ihm daraufhin die Flucht aus dem Toilettenhäuschen gelungen. Da er sich vor dem einflussreichen Cousin sowie weiteren Cousins gefürchtet habe, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen anderslautenden Aussagen im deutschen Asylverfahren gewährt. So sollen er und seine Ehefrau dort andere Asylgründe geltend gemacht haben (Reflexverfolgung wegen Bruder durch Taliban, wiederholte Inhaftierung des Beschwerdeführers in Mazar-i-Sharif im Jahre 1998). Insbesondere habe er dort die in der Schweiz vorgebrachten Erbstreitigkeiten nicht erwähnt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes D._______ (D) vom 23. Oktober 2003 wegen einer in Deutschland begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Am 18. Dezember 2004 wurde sein Asylantrag in Deutschland rechtskräftig abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2005 nach Afghanistan zurückgeführt. C. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 10. April 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und dessen Unzumutbarkeit festzustellen. Gleichzeitig sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bezahlung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden Auszüge aus dem Update des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Juni 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. März 2006 (recte: 19. April 2006) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Beweismittel zum Strafverfahren in Deutschland und eine diesbezügliche Stellungnahme einzureichen. J. Am 28. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und wies darauf hin, dass er von Herrn (...) vertreten werde. Gleichzeitig ersuchte er für die Einreichung einer Stellungnahme um Fristverlängerung. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die wesentlichen Beschwerdeakten gegeben und das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung an das BFM weitergeleitet. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde gutgeheissen. L. Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende sein Strafverfahren in Deutschland betreffende Unterlagen ein:

- Urteil des Amtsgerichts D._______ vom 23. Oktober 2003,

- Schreiben an das Amtsgericht D._______ vom 28. Juni 2011,

- Schreiben an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 25. Juli 2011,

- Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 17. August 2011,

- Stammbaum der Familie F._______,

- Referenzschreiben von (...) vom August 2011. M. Am 8. September 2011 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil vom 16. Juni 2011, E-7625/2008) ersucht, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 festgestellt worden ist, gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 21. März 2006, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinwei­sen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121] in das heute geltende AuG überführt wurde). Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffenen Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 46, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.5.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2006 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Sie wies darauf hin, dass mit der Bestätigung von Hamid Karzaj zum ersten demokratisch gewählten Präsidenten, der Stabilisierung Afghanistans und der Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber die Regierung ihren Einflussbereich über Kabul hinaus habe auszudehnen vermocht. Zudem werde die Regierung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und auch die Wiederaufbauteams seien weiterhin operationell. Ferner stünden dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Gründe entgegen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit jahrelangen beruflichen Erfahrungen als Bildhauer handle. Zudem verfüge er gemäss seinen eigenen Angaben über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in B._______ (Provinz Jowzjan) und Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh).

E. 4.5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, er sei zwar in Mazar-i-Sharif geboren, habe jedoch mit seinen Eltern bis zu seinem 16. Lebensjahr in B._______ gelebt. Er habe in Mazar-i-Sharif und auch andernorts in Afghanistan nur entfernte Verwandte. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, habe die ARK in ihrer angepassten Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8) eine Rückkehr in die Provinz Jowzjan, wo er gelebt habe, generell als unzumutbar bezeichnet. Es treffe zwar zu, dass er in Afghanistan Verwandte habe, jedoch handle es sich dabei um ein loses Beziehungsnetz, da seine Eltern gestorben seien. Seine Ehefrau und Kinder hielten sich in Deutschland auf. Im Übrigen gehöre er einer schiitischen Minderheit in Afghanistan an.

E. 4.5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, der Beschwerdeführer verfüge nicht nur in B._______, Provinz Jowzjan, über ein familiäres Beziehungsnetz, sondern auch in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh. Eine Rückkehr in diese Provinz werde auch nach Auffassung der ARK als grundsätzlich zumutbar erachtet. Zudem hätte die Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner in Deutschland begangenen Straftat allenfalls auch eine Personengefährdung in der Schweiz zur Folge. Deshalb sei das öffentliche Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer wegzuweisen, höher als sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben.

E. 4.5.4 In seiner Replik vom 29. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch in B._______ gewesen. Er habe in Afghanistan keine nahen Verwandten mehr und müsse aufgrund seiner Ethnie mit Diskriminierungen rechnen.

E. 4.5.5 Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer nach Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen aus dem rechtskräftigen Strafverfahren aus Deutschland zu den Akten. Mit Urteil des Amtsgerichts D._______ vom 23. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer wegen einer sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im Urteil wurde berücksichtigt, dass sowohl die angewandte Gewalt, als auch die sexuelle Handlung und die Körperverletzung am unteren Rand der strafbaren Tatmodalitäten lag, weshalb nur eine Strafe am unteren Rand des rechtlich zulässigen Strafrahmens in Betracht kam. In einem Referenzschreiben von (...) (bevollmächtigter Rechtsvertreter) vom August 2011 wies dieser darauf hin, er habe den Beschwerdeführer im August 2007 kennen gelernt. Aufgrund dessen schwierigen Lebenssituation habe er ihn unterstützt und ihm zu einer Arbeitsstelle verholfen, wo dieser auch heute noch arbeite. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Familie in Deutschland nach seinen Möglichkeiten monatlich unterstützt. Zudem habe dieser zu seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder geb. 1998 und 2003) regelmässigen Kontakt.

E. 4.5.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2011 hielt die Vorinstanz fest, trotz der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juni 2011, E-7625/2008) werde dringend zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan geraten. Dieser sei mit Urteil vom 23. Oktober 2003 von einem deutschen Gericht wegen sexuellem Missbrauch von Kindern rechtskräftig verurteilt worden. Wie bereits in der ersten Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 dargelegt worden sei, habe die Anwesenheit des Beschwerdeführers allenfalls eine Personengefährdung in der Schweiz zur Folge. Aus diesen Gründen sei das öffentliche Interesse der Schweiz höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

E. 5.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan hat sich die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, wobei sie sich zu verschiedenen Provinzen des Landes äusserte und namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt. Schliesslich ist auf die zwei kürzlich ergangenen Länderurteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 und D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011) zu verweisen. Im Urteil E-7625/2008 führte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Länderanalyse die Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 6) zur Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan weiter und hat diese aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (a.a.O. E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 fest, die Lage in der Stadt Herat sei mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen.

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-i-Sharif geboren. Zwar hielt er dazu weiter fest, seit seiner Geburt in B._______ in der Provinz Jowzjan gelebt zu haben und im Alter von 16 Jahren in den Iran ausgereist zu sein, wo er während über zehn Jahren gelebt habe (vgl. A1 S. 1, A11 S. 3). Indessen kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-i-Sharif und in anderen Teilen Afghanistans über ein grösseres verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. So machte er in der Empfangsstelle geltend, er habe in Mazar-i-Sharif einen zweiten Wohnsitz gehabt (vgl. A1, S. 1). Sein Onkel habe in Mazar-i-Sharif ein Haus besessen, in dem "sie" gewohnt hätten (A1, S. 6). Anlässlich der direkten Anhörung erwähnte er zudem verschiedene Onkel und Cousins, wobei die meisten seiner Verwandten in Mazar-i-Sharif wohnen würden (vgl. A11, S. 3). Ferner ist aktenkundig, dass er im deutschen Asylverfahren eine Wohnadresse in Mazar-i-Sharif angegeben hat. Zudem gab er dort an, seine Ehefrau vor fünf Jahren (2001) in Mazar-i-Sharif geheiratet zu haben (Akte A9). Obwohl die Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul und Herat zu vergleichen sein dürfte, kann im vorliegenden Fall die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, jedoch offen bleiben. So fällt die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Güterabwägung zwischen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an dessen Wegweisung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Wie aus den Akten hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nämlich der sexuellen Handlung an einer Minderjährigen schuldig gemacht. Er ist deshalb mit Entscheid des Amtsgerichts D._______ (D) vom 23. Oktober 2003 zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Angesichts der Schwere des ihm zur Last gelegten Straftatbestands (sexueller Missbrauch von Kindern) muss das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als gewichtiger bezeichnet werden als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist und über gewisse Berufserfahrungen im Heimatland sowie in der Schweiz verfügt und an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Zudem ist gestützt auf seine hievor erwähnten Aussagen davon auszugehen, dass er in Mazar-i-Sharif sowie allenfalls in anderen Teilen Afghanistans über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. A11, S. 3), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unterstützung seiner Verwandten sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnungssituation zählen kann. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland und der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt ist (vgl. A1, S. 2) und sich bei Verwandten aufhielt (vgl. A1, S. 6). Insgesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Nachdem aufgrund der Akten nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 10. April 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5854/2006 Urteil vom 7. November 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Alter von 16 Jahren beziehungsweise im Jahre 1990 und begab sich in den Iran, wo er sich bis 2001 aufhielt. Im Jahre 2001 sei er über die Türkei nach Deutschland gereist, wobei er fast ein Jahr lang unterwegs gewesen sei, und reichte am 22. Juli 2002 dort ein Asylgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Er habe damals mit seiner Ehefrau und seinem (erstgeborenen) Kind zusammen gelebt. Nach drei Jahren habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt. Er sei am 22. Juni 2005 nach Afghanistan abgeschoben worden und über Kabul in sein Heimatdorf B._______ gereist. Nach drei Tagen sei er via Mazar-i-Sharif nach Kabul gelangt und habe Afghanistan am 1. Juli 2005 erneut verlassen. Am 15. Februar 2006 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Februar 2006 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ summarisch befragt. Am 14. März 2006 folgte eine Direktanhörung durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh) geboren und habe bis zu seinem 16. Lebensjahr im Dorf B._______ (Provinz Jowzjan) gewohnt. Sein Schwiegervater, der aus demselben Dorf wie er gestammt habe, habe ihn vor einer Rückkehr in den Iran im Jahre 2001 nach Afghanistan gewarnt, da dort ein Streit um das Erbe seines Onkels ausgebrochen sei, in deren Folge der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Wegen dieses Konflikts sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau nach Deutschland gereist. Er sei nach seiner Ausschaffung im Juni 2006 in seinem Heimatdorf von zwei usbekischen Polizisten festgenommen und bedroht worden, da man geglaubt habe, der Beschwerdeführer wolle wegen den früheren Streitigkeiten um Ländereien Ärger machen. Er sei ihm daraufhin die Flucht aus dem Toilettenhäuschen gelungen. Da er sich vor dem einflussreichen Cousin sowie weiteren Cousins gefürchtet habe, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen anderslautenden Aussagen im deutschen Asylverfahren gewährt. So sollen er und seine Ehefrau dort andere Asylgründe geltend gemacht haben (Reflexverfolgung wegen Bruder durch Taliban, wiederholte Inhaftierung des Beschwerdeführers in Mazar-i-Sharif im Jahre 1998). Insbesondere habe er dort die in der Schweiz vorgebrachten Erbstreitigkeiten nicht erwähnt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes D._______ (D) vom 23. Oktober 2003 wegen einer in Deutschland begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Am 18. Dezember 2004 wurde sein Asylantrag in Deutschland rechtskräftig abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2005 nach Afghanistan zurückgeführt. C. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 10. April 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und dessen Unzumutbarkeit festzustellen. Gleichzeitig sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bezahlung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden Auszüge aus dem Update des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Juni 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. März 2006 (recte: 19. April 2006) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Beweismittel zum Strafverfahren in Deutschland und eine diesbezügliche Stellungnahme einzureichen. J. Am 28. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und wies darauf hin, dass er von Herrn (...) vertreten werde. Gleichzeitig ersuchte er für die Einreichung einer Stellungnahme um Fristverlängerung. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die wesentlichen Beschwerdeakten gegeben und das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung an das BFM weitergeleitet. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde gutgeheissen. L. Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende sein Strafverfahren in Deutschland betreffende Unterlagen ein:

- Urteil des Amtsgerichts D._______ vom 23. Oktober 2003,

- Schreiben an das Amtsgericht D._______ vom 28. Juni 2011,

- Schreiben an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 25. Juli 2011,

- Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 17. August 2011,

- Stammbaum der Familie F._______,

- Referenzschreiben von (...) vom August 2011. M. Am 8. September 2011 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil vom 16. Juni 2011, E-7625/2008) ersucht, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 festgestellt worden ist, gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 21. März 2006, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinwei­sen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121] in das heute geltende AuG überführt wurde). Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffenen Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 46, mit weiteren Hinweisen). 4.5. 4.5.1. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2006 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Sie wies darauf hin, dass mit der Bestätigung von Hamid Karzaj zum ersten demokratisch gewählten Präsidenten, der Stabilisierung Afghanistans und der Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber die Regierung ihren Einflussbereich über Kabul hinaus habe auszudehnen vermocht. Zudem werde die Regierung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und auch die Wiederaufbauteams seien weiterhin operationell. Ferner stünden dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Gründe entgegen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit jahrelangen beruflichen Erfahrungen als Bildhauer handle. Zudem verfüge er gemäss seinen eigenen Angaben über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in B._______ (Provinz Jowzjan) und Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh). 4.5.2. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, er sei zwar in Mazar-i-Sharif geboren, habe jedoch mit seinen Eltern bis zu seinem 16. Lebensjahr in B._______ gelebt. Er habe in Mazar-i-Sharif und auch andernorts in Afghanistan nur entfernte Verwandte. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, habe die ARK in ihrer angepassten Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8) eine Rückkehr in die Provinz Jowzjan, wo er gelebt habe, generell als unzumutbar bezeichnet. Es treffe zwar zu, dass er in Afghanistan Verwandte habe, jedoch handle es sich dabei um ein loses Beziehungsnetz, da seine Eltern gestorben seien. Seine Ehefrau und Kinder hielten sich in Deutschland auf. Im Übrigen gehöre er einer schiitischen Minderheit in Afghanistan an. 4.5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, der Beschwerdeführer verfüge nicht nur in B._______, Provinz Jowzjan, über ein familiäres Beziehungsnetz, sondern auch in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh. Eine Rückkehr in diese Provinz werde auch nach Auffassung der ARK als grundsätzlich zumutbar erachtet. Zudem hätte die Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner in Deutschland begangenen Straftat allenfalls auch eine Personengefährdung in der Schweiz zur Folge. Deshalb sei das öffentliche Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer wegzuweisen, höher als sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben. 4.5.4. In seiner Replik vom 29. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch in B._______ gewesen. Er habe in Afghanistan keine nahen Verwandten mehr und müsse aufgrund seiner Ethnie mit Diskriminierungen rechnen. 4.5.5. Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer nach Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen aus dem rechtskräftigen Strafverfahren aus Deutschland zu den Akten. Mit Urteil des Amtsgerichts D._______ vom 23. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer wegen einer sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im Urteil wurde berücksichtigt, dass sowohl die angewandte Gewalt, als auch die sexuelle Handlung und die Körperverletzung am unteren Rand der strafbaren Tatmodalitäten lag, weshalb nur eine Strafe am unteren Rand des rechtlich zulässigen Strafrahmens in Betracht kam. In einem Referenzschreiben von (...) (bevollmächtigter Rechtsvertreter) vom August 2011 wies dieser darauf hin, er habe den Beschwerdeführer im August 2007 kennen gelernt. Aufgrund dessen schwierigen Lebenssituation habe er ihn unterstützt und ihm zu einer Arbeitsstelle verholfen, wo dieser auch heute noch arbeite. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Familie in Deutschland nach seinen Möglichkeiten monatlich unterstützt. Zudem habe dieser zu seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder geb. 1998 und 2003) regelmässigen Kontakt. 4.5.6. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2011 hielt die Vorinstanz fest, trotz der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juni 2011, E-7625/2008) werde dringend zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan geraten. Dieser sei mit Urteil vom 23. Oktober 2003 von einem deutschen Gericht wegen sexuellem Missbrauch von Kindern rechtskräftig verurteilt worden. Wie bereits in der ersten Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 dargelegt worden sei, habe die Anwesenheit des Beschwerdeführers allenfalls eine Personengefährdung in der Schweiz zur Folge. Aus diesen Gründen sei das öffentliche Interesse der Schweiz höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben. 5. 5.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan hat sich die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, wobei sie sich zu verschiedenen Provinzen des Landes äusserte und namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt. Schliesslich ist auf die zwei kürzlich ergangenen Länderurteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 und D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011) zu verweisen. Im Urteil E-7625/2008 führte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Länderanalyse die Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 6) zur Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan weiter und hat diese aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (a.a.O. E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 fest, die Lage in der Stadt Herat sei mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. 5.2. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-i-Sharif geboren. Zwar hielt er dazu weiter fest, seit seiner Geburt in B._______ in der Provinz Jowzjan gelebt zu haben und im Alter von 16 Jahren in den Iran ausgereist zu sein, wo er während über zehn Jahren gelebt habe (vgl. A1 S. 1, A11 S. 3). Indessen kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-i-Sharif und in anderen Teilen Afghanistans über ein grösseres verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. So machte er in der Empfangsstelle geltend, er habe in Mazar-i-Sharif einen zweiten Wohnsitz gehabt (vgl. A1, S. 1). Sein Onkel habe in Mazar-i-Sharif ein Haus besessen, in dem "sie" gewohnt hätten (A1, S. 6). Anlässlich der direkten Anhörung erwähnte er zudem verschiedene Onkel und Cousins, wobei die meisten seiner Verwandten in Mazar-i-Sharif wohnen würden (vgl. A11, S. 3). Ferner ist aktenkundig, dass er im deutschen Asylverfahren eine Wohnadresse in Mazar-i-Sharif angegeben hat. Zudem gab er dort an, seine Ehefrau vor fünf Jahren (2001) in Mazar-i-Sharif geheiratet zu haben (Akte A9). Obwohl die Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul und Herat zu vergleichen sein dürfte, kann im vorliegenden Fall die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, jedoch offen bleiben. So fällt die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Güterabwägung zwischen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an dessen Wegweisung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Wie aus den Akten hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nämlich der sexuellen Handlung an einer Minderjährigen schuldig gemacht. Er ist deshalb mit Entscheid des Amtsgerichts D._______ (D) vom 23. Oktober 2003 zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Angesichts der Schwere des ihm zur Last gelegten Straftatbestands (sexueller Missbrauch von Kindern) muss das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als gewichtiger bezeichnet werden als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist und über gewisse Berufserfahrungen im Heimatland sowie in der Schweiz verfügt und an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Zudem ist gestützt auf seine hievor erwähnten Aussagen davon auszugehen, dass er in Mazar-i-Sharif sowie allenfalls in anderen Teilen Afghanistans über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. A11, S. 3), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unterstützung seiner Verwandten sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnungssituation zählen kann. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland und der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt ist (vgl. A1, S. 2) und sich bei Verwandten aufhielt (vgl. A1, S. 6). Insgesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als zumutbar. 5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Nachdem aufgrund der Akten nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 10. April 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: