Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 15. Februar 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der anschliessenden Befragung machte er unter anderem geltend, seit seinem 16. Altersjahr im Iran gelebt und sich im Jahre 2001 von dort mit seiner Ehefrau und einem ersten gemeinsamen Kind nach Deutschland begeben zu haben, wo er für sich und seine Familie um Asyl ersucht habe. Zweieinhalb Jahre später sei das Asylgesuch abgelehnt worden und er habe eine Duldung erhalten. Nach ca. drei Jahren habe sich seine Frau von ihm getrennt und sei mit den (inzwischen zwei) Kindern von ihm weggezogen. Im Juni 2005 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Noch im gleichen Monat habe er das Land wieder verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Staaten schliesslich in die Schweiz gekommen. Er habe einen 2005 von der afghanischen Vertretung in Deutschland ausgestellten Reisepass und einen afghanischen Identitätsausweis besessen; ersterer sei ihm auf der Reise gestohlen worden, letzteren habe er in Afghanistan zurückgelassen, wo er wahrscheinlich bei einem Raketenbeschuss des elterlichen Hauses zerstört worden sei (Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 28. Februar 2006). B. Nach Beizug der amtlichen Akten aus dem Asylverfahren in Deutschland und einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch in einer Verfügung vom 21. März 2006 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Eine gegen die asylrechtliche Wegweisung bzw. deren Vollzugsanordnung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5854/2006 vom 7. November 2011 abgewiesen. C. Gestützt auf letzteres Urteil forderte das BFM den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11. November 2011 zum Verlassen der Schweiz auf und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 7. Dezember 2011. D. Nachdem der Beschwerdeführer bei der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Zürich bereits mit einer Eingabe vom 15. April 2011 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte, verweigerte die angegangene Behörde in einem Schreiben vom 17. Januar 2012 ihre Bereitschaft, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu erteilen und einen entsprechenden Antrag dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. E. Am 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unterzogen und wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt festgenommen. Bei der Einvernahme als Beschuldigter zur Sache am 24. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin geltend, er habe ein oder zwei Monate zuvor beim afghanischen Konsulat in Genf vorgesprochen und seine Situation geschildert. Dort habe man ihm erklärt, er müsse seine afghanische Herkunft durch einen Zeugen belegen, nur dann werde man ihm einen Reisepass ausstellen. Diesen Nachweis könne er aber nicht erbringen und er wolle auch gar nicht nach Afghanistan zurückkehren. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise (begangen am 15. Februar 2006) schuldig gesprochen und zu einer (bedingt erlassenen) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, dies unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. G. Anlässlich eines beim Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten Ausreisegesprächs am 14. Februar 2012 weigerte sich der Beschwerdeführer, entsprechende Papiere auszufüllen und gab an, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen beziehungsweise in sein Heimatland zurückzukehren. H. Am 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Hauptbahnhof Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und anschliessend erneut unter dem Vorwurf illegalen Aufenthalts festgenommen. Bei der gleichentags durchgeführten Befragung durch einen Beamten der Kantonspolizei Zürich bestätigte der Beschwerdeführer von neuem, die Schweiz nicht verlassen zu wollen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Haft entlassen und der kantonalen Migrationsbehörde zugeführt. Diese forderte ihn einmal mehr dazu auf, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen (Verfügung vom 7. Januar 2013). I. Am 20. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Eingabe ein mit dem Ersuchen, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Diese Eingabe wurde in der Folge an das BFM weitergeleitet und von diesem unter dem Aspekt möglicher Wiedererwägungsgründe zur rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung geprüft. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29. Januar 2013 verneinte das BFM solche Wiedererwägungsgründe. J. In ähnlicher Weise reagierte das BFM, nachdem der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einer Notfalleinrichtung vom 4. Februar 2013 eingereicht hatte, in dem ihm Suizidalität attestiert und festgehalten wurde, dass er Medikamente einnehme, die in Afghanistan nicht erhältlich seien (Schreiben der Vorinstanz vom 8. Februar 2013). K. Nachdem auf Ansuchen der Vorinstanz hin die Vertretung Afghanistans in Genf den Beschwerdeführer als afghanischen Staatsangehörigen bestätigt und für diesen ein Laissez-Passer ausgestellt hatte, wurde für den 18. Februar 2013 eine Ausschaffung nach Afghanistan vorbereitet. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 in Ausschaffungshaft genommen. Unmittelbar vor dem geplanten Abflug versuchte er allerdings, sich zu strangulieren, worauf die Bemühung abgebrochen und er aus der Haft entlassen wurde. L. Ebenfalls am 18. Februar 2013 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete die Massnahme damit, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz habe weggewiesen werden müssen und die ihm dazu angesetzte Frist unbenützt habe verstreichen lassen. M. Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und "der Wegweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (recte: 2011) sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben". Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der gegen ihn angeordneten Fernhaltemassnahme fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Es treffe nicht zu, dass er sich geweigert habe, die Schweiz innert dazu angesetzter Frist zu verlassen, vielmehr habe er in Ermangelung gültiger Reisepapiere das Land gar nicht verlassen können. Die afghanischen Behörden seien auf seine persönliche Vorsprache hin nicht bereit gewesen, ihm Reisepapiere auszustellen und sie würden ihn ohne solche Papiere mit einem blossen Laissez-Passer nicht einreisen lassen. Er habe sich in der Schweiz immer anständig verhalten, sich insbesondere nicht strafbar gemacht. Er sei von den schweizerischen Behörden seit 2012 künstlich kriminalisiert worden, weil er eine Wegweisung nicht befolgt habe, die er mangels staatlicher Unterstützung auch gar nicht habe befolgen können. Was die Wegweisung aus der Schweiz betreffe, so erweise sich diese (bzw. deren Vollzug) vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund als unzumutbar. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. O. Mit Eingabe vom 1. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut um Wiedererwägung des Urteils vom 7. November 2011, dies unter Geltendmachung einer aktuellen Gefährdungssituation in seiner afghanischen Herkunftsregion, sowie um Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens betr. Einreiseverbot. Zu letzterem Antrag führte er begründend aus, er habe bezüglich der gegen ihn erlassenen Strafbefehle (datiert vom 25. Januar 2012 und 5. Januar 2013) je ein Revisionsgesuch eingereicht, und den Revisionsbegehren sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die rechtskräftige Beurteilung sei abzuwarten und im hängigen Beschwerdeverfahren mitzuberücksichtigen. P. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 einzig dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision zugänglich, und ein entsprechendes Gesuch separat an das Bundesverwaltungsgericht zu richten wäre. Soweit er Gründe für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung geltend machen wolle, wäre ein entsprechendes Gesuch bei der ursprünglich verfügenden Instanz einzureichen. Der Beschwerdeführer unternahm in der Folge weder den einen noch den anderen Schritt. Q. Bereits einen Tag vor Erlass der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, mit separaten Urteilen vom 12. September 2013, hatte das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Strafbefehlen erhobenen Revisionsgesuche abgewiesen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen, hielt an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Begleitschreiben vom 17. Oktober 2013 zu Kenntnis gebracht. S. Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei Zürich abermals einer Personenkontrolle unterzogen und unter dem Verdacht der rechtswidrigen Anwesenheit vorübergehend festgenommen. In der tags darauf durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er habe kein heimatliches Reisepapier und habe auch keine Anstrengungen unternommen, ein solches zu beschaffen, weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Frage, ob er seine heimatstaatliche Vertretung jemals aufgesucht habe, verneinte er (Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2013 Antwort Ziff. 14). Ein Strafverfahren wurde in der Folge nicht eingeleitet, offenbar weil die involvierten Behörden irrtümlicherweise davon ausgingen, dass gegen den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und dessen Vollzugsanordnung ein ausserordentliches Rechtsmittel hängig sei. Demgegenüber musste der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 den Vollzug der mit Strafbefehl vom 5. Januar 2013 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen antreten. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. März 2014 wurde er einmal mehr aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Dass er dieser Aufforderung nachgekommen wäre, ist nicht aktenkundig. T. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde und der Eingabe vom 1. Juni 2013 eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. In casu hat die Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung einzig eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann daher nur das bestehende Einreiseverbot Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 sei - soweit darin die asylrechtliche Wegweisung und deren Vollzug bestätigt wurden - in "Wiedererwägung" zu ziehen, erweist sich schon deshalb als unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde darauf und auf die ausserhalb des vorliegenden Verfahrens theoretisch offenstehenden Rechtsbehelfe aufmerksam gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. P).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3) einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das BFM bzw. SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das BFM kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er sei weggewiesen worden und habe sich der Verpflichtung zur Ausreise entzogen. Dabei bleibt unklar, auf welchen konkreten gesetzlichen Fernhaltegrund sie ihre Verfügung abgestützt haben will. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG zur Anwendung gelangte. Eine Anwendbarkeit dieser Norm auf die vorliegende Konstellation, in der es nicht um die Wegweisung eines zuvor illegal anwesenden Ausländers, sondern um eine solche nach Abschluss eines Asylverfahrens geht, erscheint auf den ersten Blick fraglich, muss aber hier nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwerdeführer hat sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nach Abschluss des Asylverfahrens illegal in der Schweiz aufgehalten und mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2013 im Wesentlichen einwenden, er habe sich der Ausreiseverpflichtung nicht widersetzt, sondern ihr mangels gültiger Papiere nicht nachkommen können.
E. 4.3 Die Darstellungsweise der Sachumstände durch den Beschwerdeführer erweist sich in mehrfacher Hinsicht als krass aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat anlässlich von polizeilichen Einvernahmen und gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle. Zur Frage, ob er überhaupt Anstrengungen unternommen habe, um heimatliche Reisepapiere erhältlich machen zu können, äusserte er sich im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich. Wie dem auch sei, von ernsthaften Bemühungen, einen afghanischen Reisepass zu erlangen, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dass die afghanischen Behörden seine Staatszugehörigkeit nicht als erstellt betrachten würden und ihn selbst beim gegenteiligen Nachweis mit einem blossen Laissez-Passer nicht nach Afghanistan einreisen liessen, ist eine blosse, unbegründete Behauptung, die spätestens mit einem Schreiben der Vertretung Afghanistans in Genf an die Vorinstanz vom 8. Januar 2013 bzw. einem Schreiben der Vorinstanz an die kantonale Migrationsbehörde vom 29. Januar 2013 widerlegt wurde. Dass die unmittelbar darauf von den schweizerischen Behörden in die Wege geleitete Ausschaffung scheiterte, hatte ihre Ursache nicht in einer fehlenden Akzeptanz des Laissez-Passer durch die afghanischen Behörden, sondern darin, dass der Beschwerdeführer sich einem Vollzug der Wegweisung in letzter Minute mit massiven Mitteln widersetzte.
E. 4.4 Tatsache ist somit, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der von der Vorinstanz gesetzten definitiven Ausreisefrist (7. Dezember 2011) illegal in der Schweiz aufhält und dass er wiederholte behördliche Ausreiseaufforderungen ignorierte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Januar 2013 sowie das entsprechende Revisionsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2013 (Geschäfts-Nr. SR130008-0) zu verweisen: Beide Strafurteilsinstanzen gingen von vorsätzlichem rechtswidrigem Aufenthalt des Beschwerdeführers aus (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 4.5 Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem (missglückten) Ausschaffungsversuch in Ausschaffungshaft genommen werden musste und Sozialhilfekosten verursacht hat beziehungsweise weiterhin verursachen dürfte (Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2013, Antwort auf Frage Nr. 20). Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinem Verhalten weitere Fernhaltegründe gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b und c AuG gesetzt.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
E. 5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Mit der Missachtung der Pflicht zur Ausreise und dem seitherigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz verletzt er Normen und ignoriert behördliche Anordnungen, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist aber auch in subjektiver Hinsicht bedeutend. Mit seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen, lässt er nicht nur erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an Gesetze und Anordnungen im Gastland zu halten, sondern er verursacht darüber hinaus auch noch Sozialhilfekosten. Dass er seine Situation mit Unwahrheiten und Schutzbehauptungen zu beschönigen versucht, lässt zudem keine günstige Prognose zu, macht vielmehr deutlich, dass er keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten hat.
E. 5.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. Weder die von ihm geltend gemachte prekäre Situation im Heimatland noch seine medizinischen Bedürfnisse oder die Behauptung, wonach er nur von der Schweiz aus persönliche Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Söhnen pflegen könne, sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, in dem es nicht um eine Entfernungs- sondern um eine reine Fernhaltemassnahme geht.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 6 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da dieser nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 7 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1406/2013 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 15. Februar 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der anschliessenden Befragung machte er unter anderem geltend, seit seinem 16. Altersjahr im Iran gelebt und sich im Jahre 2001 von dort mit seiner Ehefrau und einem ersten gemeinsamen Kind nach Deutschland begeben zu haben, wo er für sich und seine Familie um Asyl ersucht habe. Zweieinhalb Jahre später sei das Asylgesuch abgelehnt worden und er habe eine Duldung erhalten. Nach ca. drei Jahren habe sich seine Frau von ihm getrennt und sei mit den (inzwischen zwei) Kindern von ihm weggezogen. Im Juni 2005 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Noch im gleichen Monat habe er das Land wieder verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Staaten schliesslich in die Schweiz gekommen. Er habe einen 2005 von der afghanischen Vertretung in Deutschland ausgestellten Reisepass und einen afghanischen Identitätsausweis besessen; ersterer sei ihm auf der Reise gestohlen worden, letzteren habe er in Afghanistan zurückgelassen, wo er wahrscheinlich bei einem Raketenbeschuss des elterlichen Hauses zerstört worden sei (Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 28. Februar 2006). B. Nach Beizug der amtlichen Akten aus dem Asylverfahren in Deutschland und einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch in einer Verfügung vom 21. März 2006 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Eine gegen die asylrechtliche Wegweisung bzw. deren Vollzugsanordnung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5854/2006 vom 7. November 2011 abgewiesen. C. Gestützt auf letzteres Urteil forderte das BFM den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11. November 2011 zum Verlassen der Schweiz auf und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 7. Dezember 2011. D. Nachdem der Beschwerdeführer bei der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Zürich bereits mit einer Eingabe vom 15. April 2011 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte, verweigerte die angegangene Behörde in einem Schreiben vom 17. Januar 2012 ihre Bereitschaft, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu erteilen und einen entsprechenden Antrag dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. E. Am 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unterzogen und wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt festgenommen. Bei der Einvernahme als Beschuldigter zur Sache am 24. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin geltend, er habe ein oder zwei Monate zuvor beim afghanischen Konsulat in Genf vorgesprochen und seine Situation geschildert. Dort habe man ihm erklärt, er müsse seine afghanische Herkunft durch einen Zeugen belegen, nur dann werde man ihm einen Reisepass ausstellen. Diesen Nachweis könne er aber nicht erbringen und er wolle auch gar nicht nach Afghanistan zurückkehren. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise (begangen am 15. Februar 2006) schuldig gesprochen und zu einer (bedingt erlassenen) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, dies unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. G. Anlässlich eines beim Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten Ausreisegesprächs am 14. Februar 2012 weigerte sich der Beschwerdeführer, entsprechende Papiere auszufüllen und gab an, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen beziehungsweise in sein Heimatland zurückzukehren. H. Am 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Hauptbahnhof Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und anschliessend erneut unter dem Vorwurf illegalen Aufenthalts festgenommen. Bei der gleichentags durchgeführten Befragung durch einen Beamten der Kantonspolizei Zürich bestätigte der Beschwerdeführer von neuem, die Schweiz nicht verlassen zu wollen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Haft entlassen und der kantonalen Migrationsbehörde zugeführt. Diese forderte ihn einmal mehr dazu auf, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen (Verfügung vom 7. Januar 2013). I. Am 20. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Eingabe ein mit dem Ersuchen, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Diese Eingabe wurde in der Folge an das BFM weitergeleitet und von diesem unter dem Aspekt möglicher Wiedererwägungsgründe zur rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung geprüft. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29. Januar 2013 verneinte das BFM solche Wiedererwägungsgründe. J. In ähnlicher Weise reagierte das BFM, nachdem der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einer Notfalleinrichtung vom 4. Februar 2013 eingereicht hatte, in dem ihm Suizidalität attestiert und festgehalten wurde, dass er Medikamente einnehme, die in Afghanistan nicht erhältlich seien (Schreiben der Vorinstanz vom 8. Februar 2013). K. Nachdem auf Ansuchen der Vorinstanz hin die Vertretung Afghanistans in Genf den Beschwerdeführer als afghanischen Staatsangehörigen bestätigt und für diesen ein Laissez-Passer ausgestellt hatte, wurde für den 18. Februar 2013 eine Ausschaffung nach Afghanistan vorbereitet. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 in Ausschaffungshaft genommen. Unmittelbar vor dem geplanten Abflug versuchte er allerdings, sich zu strangulieren, worauf die Bemühung abgebrochen und er aus der Haft entlassen wurde. L. Ebenfalls am 18. Februar 2013 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete die Massnahme damit, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz habe weggewiesen werden müssen und die ihm dazu angesetzte Frist unbenützt habe verstreichen lassen. M. Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und "der Wegweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (recte: 2011) sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben". Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der gegen ihn angeordneten Fernhaltemassnahme fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Es treffe nicht zu, dass er sich geweigert habe, die Schweiz innert dazu angesetzter Frist zu verlassen, vielmehr habe er in Ermangelung gültiger Reisepapiere das Land gar nicht verlassen können. Die afghanischen Behörden seien auf seine persönliche Vorsprache hin nicht bereit gewesen, ihm Reisepapiere auszustellen und sie würden ihn ohne solche Papiere mit einem blossen Laissez-Passer nicht einreisen lassen. Er habe sich in der Schweiz immer anständig verhalten, sich insbesondere nicht strafbar gemacht. Er sei von den schweizerischen Behörden seit 2012 künstlich kriminalisiert worden, weil er eine Wegweisung nicht befolgt habe, die er mangels staatlicher Unterstützung auch gar nicht habe befolgen können. Was die Wegweisung aus der Schweiz betreffe, so erweise sich diese (bzw. deren Vollzug) vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund als unzumutbar. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. O. Mit Eingabe vom 1. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut um Wiedererwägung des Urteils vom 7. November 2011, dies unter Geltendmachung einer aktuellen Gefährdungssituation in seiner afghanischen Herkunftsregion, sowie um Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens betr. Einreiseverbot. Zu letzterem Antrag führte er begründend aus, er habe bezüglich der gegen ihn erlassenen Strafbefehle (datiert vom 25. Januar 2012 und 5. Januar 2013) je ein Revisionsgesuch eingereicht, und den Revisionsbegehren sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die rechtskräftige Beurteilung sei abzuwarten und im hängigen Beschwerdeverfahren mitzuberücksichtigen. P. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 einzig dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision zugänglich, und ein entsprechendes Gesuch separat an das Bundesverwaltungsgericht zu richten wäre. Soweit er Gründe für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung geltend machen wolle, wäre ein entsprechendes Gesuch bei der ursprünglich verfügenden Instanz einzureichen. Der Beschwerdeführer unternahm in der Folge weder den einen noch den anderen Schritt. Q. Bereits einen Tag vor Erlass der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, mit separaten Urteilen vom 12. September 2013, hatte das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Strafbefehlen erhobenen Revisionsgesuche abgewiesen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen, hielt an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Begleitschreiben vom 17. Oktober 2013 zu Kenntnis gebracht. S. Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei Zürich abermals einer Personenkontrolle unterzogen und unter dem Verdacht der rechtswidrigen Anwesenheit vorübergehend festgenommen. In der tags darauf durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er habe kein heimatliches Reisepapier und habe auch keine Anstrengungen unternommen, ein solches zu beschaffen, weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Frage, ob er seine heimatstaatliche Vertretung jemals aufgesucht habe, verneinte er (Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2013 Antwort Ziff. 14). Ein Strafverfahren wurde in der Folge nicht eingeleitet, offenbar weil die involvierten Behörden irrtümlicherweise davon ausgingen, dass gegen den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und dessen Vollzugsanordnung ein ausserordentliches Rechtsmittel hängig sei. Demgegenüber musste der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 den Vollzug der mit Strafbefehl vom 5. Januar 2013 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen antreten. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. März 2014 wurde er einmal mehr aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Dass er dieser Aufforderung nachgekommen wäre, ist nicht aktenkundig. T. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde und der Eingabe vom 1. Juni 2013 eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. In casu hat die Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung einzig eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann daher nur das bestehende Einreiseverbot Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 sei - soweit darin die asylrechtliche Wegweisung und deren Vollzug bestätigt wurden - in "Wiedererwägung" zu ziehen, erweist sich schon deshalb als unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde darauf und auf die ausserhalb des vorliegenden Verfahrens theoretisch offenstehenden Rechtsbehelfe aufmerksam gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. P). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3) einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das BFM bzw. SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das BFM kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er sei weggewiesen worden und habe sich der Verpflichtung zur Ausreise entzogen. Dabei bleibt unklar, auf welchen konkreten gesetzlichen Fernhaltegrund sie ihre Verfügung abgestützt haben will. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG zur Anwendung gelangte. Eine Anwendbarkeit dieser Norm auf die vorliegende Konstellation, in der es nicht um die Wegweisung eines zuvor illegal anwesenden Ausländers, sondern um eine solche nach Abschluss eines Asylverfahrens geht, erscheint auf den ersten Blick fraglich, muss aber hier nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwerdeführer hat sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nach Abschluss des Asylverfahrens illegal in der Schweiz aufgehalten und mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 4.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2013 im Wesentlichen einwenden, er habe sich der Ausreiseverpflichtung nicht widersetzt, sondern ihr mangels gültiger Papiere nicht nachkommen können. 4.3 Die Darstellungsweise der Sachumstände durch den Beschwerdeführer erweist sich in mehrfacher Hinsicht als krass aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat anlässlich von polizeilichen Einvernahmen und gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle. Zur Frage, ob er überhaupt Anstrengungen unternommen habe, um heimatliche Reisepapiere erhältlich machen zu können, äusserte er sich im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich. Wie dem auch sei, von ernsthaften Bemühungen, einen afghanischen Reisepass zu erlangen, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dass die afghanischen Behörden seine Staatszugehörigkeit nicht als erstellt betrachten würden und ihn selbst beim gegenteiligen Nachweis mit einem blossen Laissez-Passer nicht nach Afghanistan einreisen liessen, ist eine blosse, unbegründete Behauptung, die spätestens mit einem Schreiben der Vertretung Afghanistans in Genf an die Vorinstanz vom 8. Januar 2013 bzw. einem Schreiben der Vorinstanz an die kantonale Migrationsbehörde vom 29. Januar 2013 widerlegt wurde. Dass die unmittelbar darauf von den schweizerischen Behörden in die Wege geleitete Ausschaffung scheiterte, hatte ihre Ursache nicht in einer fehlenden Akzeptanz des Laissez-Passer durch die afghanischen Behörden, sondern darin, dass der Beschwerdeführer sich einem Vollzug der Wegweisung in letzter Minute mit massiven Mitteln widersetzte. 4.4 Tatsache ist somit, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der von der Vorinstanz gesetzten definitiven Ausreisefrist (7. Dezember 2011) illegal in der Schweiz aufhält und dass er wiederholte behördliche Ausreiseaufforderungen ignorierte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Januar 2013 sowie das entsprechende Revisionsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2013 (Geschäfts-Nr. SR130008-0) zu verweisen: Beide Strafurteilsinstanzen gingen von vorsätzlichem rechtswidrigem Aufenthalt des Beschwerdeführers aus (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 4.5 Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem (missglückten) Ausschaffungsversuch in Ausschaffungshaft genommen werden musste und Sozialhilfekosten verursacht hat beziehungsweise weiterhin verursachen dürfte (Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2013, Antwort auf Frage Nr. 20). Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinem Verhalten weitere Fernhaltegründe gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b und c AuG gesetzt. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Mit der Missachtung der Pflicht zur Ausreise und dem seitherigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz verletzt er Normen und ignoriert behördliche Anordnungen, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist aber auch in subjektiver Hinsicht bedeutend. Mit seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen, lässt er nicht nur erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an Gesetze und Anordnungen im Gastland zu halten, sondern er verursacht darüber hinaus auch noch Sozialhilfekosten. Dass er seine Situation mit Unwahrheiten und Schutzbehauptungen zu beschönigen versucht, lässt zudem keine günstige Prognose zu, macht vielmehr deutlich, dass er keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten hat. 5.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. Weder die von ihm geltend gemachte prekäre Situation im Heimatland noch seine medizinischen Bedürfnisse oder die Behauptung, wonach er nur von der Schweiz aus persönliche Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Söhnen pflegen könne, sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, in dem es nicht um eine Entfernungs- sondern um eine reine Fernhaltemassnahme geht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da dieser nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
7. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: