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E-5849/2006

E-5849/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, dem Volk der Roma angehörende Bulgaren, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. Januar 2006, und sind danach mit einem Minibus via Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 30. Januar 2006 in die Schweiz eingereist, wo sie am 1. Februar 2006 im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch stellten. In der Folge wurden sie zunächst ins Transitzentrum Altstätten transferiert und anschliessend für die Dauer des Verfahrens (...) zugewiesen. Die Beschwerdeführenden gaben ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Am 16. Februar 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Transitzentrum Altstätten summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt und am 23. Februar 2006 eingehend vom BFM angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 1996 kurz vor den Wahlen habe der Beschwerdeführer die Partei (...) legalisieren wollen, was jedoch gerichtlich verboten worden sei. In der Folge sei es zu Unruhen und Zusammenstössen mit der Polizei gekommen, an welchen der Beschwerdeführer aktiv beteiligt gewesen sei. Nach diesen Unruhen sei der Beschwerdeführer untergetaucht, da er von der Polizei gesucht worden sei. Im Juni 1997 habe ihn die Polizei jedoch gefasst und inhaftiert. Erst im November 1999 sei er auf Druck einer internationalen Kommission für Menschenrechte, welche das Gefängnis besucht habe, freigekommen. Während der Zeit, als der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zudem von einem unbekannten Mann entführt und vergewaltigt worden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis sei er von der Polizei gewarnt worden, sich erneut in der Politik zu betätigen, ansonsten er mit weiteren negativen Konsequenzen rechnen müsse. Zudem sei die Schwester der Beschwerdeführerin entführt worden, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. In der Folge hätten die nationalistischen Repressionen gegenüber den Beschwerdeführenden begonnen. Ihre Kinder seien in der Schule schikaniert worden und auch die Beschwerdeführenden seien Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden. Im Sommer 2005 habe zudem mit der Ataka-Partei eine rechtsnationale Partei Einzug ins Parlament genommen, und die Schikanen gegenüber den Roma hätten weiter zugenommen. So sei der Beschwerdeführer zu Hause von Nationalisten verprügelt worden, und man habe seine Mutter zwingen wollen, ihr Haus zu verkaufen und wegzuziehen. Es sei sogar zu einem Gerichtsfall gekommen. In der Folge sei ihnen bewusst geworden, dass man sie von dort vertreiben wolle, und sie hätten sich zur Flucht entschieden, da die Roma in Bulgarien kein anständiges Leben mehr führen könnten. C. Mit Schreiben vom 4. April 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM, ihnen die bei der Einreise abgegebenen Reisedokumente wieder auszuhändigen. Sie bräuchten diese Dokumente, damit die Mutter des Beschwerdeführers in Bulgarien Sozialleistungen beziehen könne. D. Mit Verfügung vom 21. April 2006, gleichentags eröffnet, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden einerseits nicht mehr in einem zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhang zur im Januar 2006 erfolgten Flucht stünden, und andererseits die geltenden gemachten Übergriffe keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zulässig, zumutbar und möglich. Zudem nahm das BFM zum Brief des Beschwerdeführers vom 4. April 2006 Stellung und informierte die Beschwerdeführenden, dass die Dokumente den Beschwerdeführenden erst ausgehändigt würden, wenn die vorliegende Verfügung rechtskräftig und die Ausreise sichergestellt sei. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2006 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Akteneinsicht und erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2006. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter reichten die Beschwerdeführenden zwei in bulgarischer Sprache verfasste Dokumente ein, wobei es sich einerseits um eine Bestätigung handelt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 1999 eine Haftstrafe verbüsst habe, und andererseits um eine Parteivorladung zu einem Zivilverfahren. Zudem wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 hielt die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) fest, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten können. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurden die Beschwerdeführenden ersucht, die von ihnen eingereichten Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen und eine allfällige Stellungnahme dazu einzureichen. Zudem wurde ihnen antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. G. Am 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Übersetzung ihrer am 13. Mai 2006 eingereichten Dokumente ein. H. Am 1. Juni 2006 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 erwähnte das BFM, dass sich die eingereichte Haftbescheinigung auf ein Ereignis beziehe, bei welchem kein Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden mehr bestehe. Aus dem anderen Dokument gehe nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer in diesem Zivilverfahren Kläger oder Beklagter sei und was der Streitpunkt des Verfahrens sei. Eine konkrete Verfolgung lasse sich aus diesem Dokument nicht ableiten. Somit hätten sich keine neuen erheblichen Änderungen ergeben, und es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. Anlässlich einer Polizeikontrolle in der (...) am 14. November 2007 stellte die (...) beim Beschwerdeführer einen neuen bulgarischen Reisepass und eine neue bulgarische Identitätskarte sicher. Das Urkundenlabor (...) stellte fest, dass beide Dokumente echt sind. Beide Dokumente wurden am 14. August 2007 ausgestellt; im Reisepass des Beschwerdeführers waren zudem zwei Stempel in kyrillischer Schrift mit dem Datum vom 17. August 2007 vorhanden. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu einzig, dass es sich dabei um seine Papiere handle, er jedoch damit nicht gereist sei. Der Reisepass sowie die Identitätskarte wurden von der (...) konfisziert und bei den Asylakten hinterlegt. K. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, zu den erwähnten Vorkommnissen vom 14. November 2007 eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Schreiben vom 14. April 2008 (Datum Poststempel: 22. April 2008) nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und äusserte sich wie folgt: Da er seinen alten Pass nicht zurückerhalten habe und dieser zwischenzeitlich abgelaufen sei, habe er im Juli 2007 seiner Mutter eine Vollmacht ausgestellt - der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Vollmacht ein -, damit sie ihm einen neuen Reisepass ausstellen lassen könne, zumal der Zeitpunkt günstig gewesen sei, da in der Heimat das Verfahren gegen ihn zeitbegrenzt eingestellt worden sei. Im August 2007 habe er sich von der bulgarischen Botschaft unter dem Namen seines Cousins Reisedokumente ausstellen lassen und sei damit zur bulgarischen Grenze gereist, wo er von seiner Mutter seine neuen Reisepapiere erhalten habe. Danach sei er direkt in die Schweiz zurückgekehrt, da das heimatliche Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen worden sei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei die Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen, sind mangels entsprechender gegenteiliger Anordnungen in der angefochtenen Verfügung gegenstandslos.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen von 1997 bis 1999 während knapp 3 Jahren ohne Anklage in Haft gewesen, die Beschwerdeführerin sei während dieser Zeit von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden, und nach seiner Entlassung sei der Beschwerdeführer von den Behörden gewarnt worden, erneut politisch tätig zu werden, wegen ungenügenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant. Das Gericht teilt hier die Ansicht der Vorinstanz, da diese Ereignisse bei der Ausreise mehrere Jahre zurücklagen, und der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch zwei Mal von der Polizei vorgeladen worden sei, danach wegen seiner politischen Ambitionen aber keinerlei Probleme mehr gehabt habe (vgl. A 5, S. 10). Auch die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr nach der erwähnten Vergewaltigung nichts mehr passiert sei (vgl. A 6, S. 9). Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer im Jahre 2002 oder 2003 im Ausland (in Prag) gearbeitet, kehrte dann aber nach Bulgarien zurück (vgl. A 1, S. 5; A 5, S. 6); auch dies spricht gegen eine weiterhin andauernde Gefährdung. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu befürchten haben. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Bulgarien einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen, was zusätzlich dafür spricht, dass er in seinem Heimatstaat von den Behörden nicht mehr gesucht und verfolgt wird.

E. 4.2 Weiter machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass sie in den letzten Jahren immer häufigeren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, welche seit dem Wahlerfolg der Ataka-Partei im Jahre 2005 noch zugenommen hätten, und dass es für die Roma somit immer schwieriger werde, in Bulgarien zu leben. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht angezweifelt wird. Auch in den vorliegenden Länderberichten zur Lage in Bulgarien wird übereinstimmend erwähnt, dass ethnische Minderheiten wie die Roma in Bulgarien teilweise diskriminiert werden, ihre Schulbildung und ihr allgemeiner Lebenstandard schlechter ist als bei der bulgarischen Mehrheit, und dass Berichte von gewaltsamen Übergriffen seitens der Polizei und von rechtsnationalen Kreisen - vorab aus dem Umfeld der auch von den Beschwerdeführenden erwähnten Ataka-Partei - bekannt sind. Hingegen kann nicht von einer flächendeckenden, staatlich organisierten Verfolgung und Diskriminierung gegenüber den Roma gesprochen werden. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (EU) im Jahre 2007 ist Bulgarien - auch auf Druck der EU - bestrebt, die Situation der Roma im eigenen Land zu verbessern. So wurde etwa ein nationaler Plan zur Bekämpfung von Diskriminierungen verabschiedet, und durch finanzielle Unterstützung seitens der EU konnten die Lebensbedingungen in verschiedenen Roma-Quartieren verbessert werden (vgl. Amnesty International Report 2008 zu Bulgarien; Balkan Investigative Reporting Network, Bericht vom 17. Juli 2007; U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 zu Bulgarien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zudem als funktionierender Rechtsstaat angesehen werden, der willens und fähig ist, rechtsgerichtete Übergriffe, etwa seitens der Anhänger der Ataka-Partei, auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden. Die Beschwerdeführenden haben zwar die Übergriffe jeweils bei der Polizei gemeldet, es jedoch unterlassen sich bei einer höheren Polizeiinstanz zu melden (vgl. A 5, S. 11). Es darf den Beschwerdeführenden zugemutet werden, bei entsprechenden Übergriffen die staatlich vorhandenen Polizei- und Justizorgane zur entsprechenden Hilfeleistung vollumfänglich auszuschöpfen. Auch bezüglich der angeblich drohenden Zwangsversteigerung ihres Hauses haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen und so ihre Rechte wahrzunehmen.

E. 4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2006 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Die Beschwerde wiederholt einzig und allein die bereits gemachten Aussagen in der Anhörung und bringt keine neuen Vorbringen zum Tragen. Die eingereichten Beweismittel untermauern, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, Sachverhalte ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auch die Stellungnahme vom 14. April 2008 zum neu ausgestellten Pass des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Einerseits erscheint es fragwürdig, dass in einem EU-Staat ein entsprechender Pass einer Drittperson ausgehändigt worden sein soll, und anderseits kann der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente liefern, warum sein Pass zwei Eintragungen in kyrillischer Schrift enthält. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Bulgarien aufgehalten hat, was ein starkes Indiz dafür ist, dass die Situation in Bulgarien für die Beschwerdeführenden nicht so prekär sein kann, wie in der Beschwerde erwähnt, da sich ein wirklich Verfolgter nicht freiwillig zurück in den Verfolgerstaat begibt.

E. 4.4 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bulgarien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie bereits erwähnt, droht den Beschwerdeführenden keine Verfolgung mehr durch die bulgarischen Behörden, und mögliche Probleme und Auseinandersetzungen mit rechtsnationalen Anhängern reichen in ihrer Intensität nicht aus, um unter Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK subsumiert zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Bulgarien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wurde vom Bundesrat in die Liste der sogenannten "safe countries" aufgenommen. Zwar sind, wie unter E. 4.2 erwähnt, gewisse Repressionen gegenüber Minderheiten in Bulgarien vorhanden, jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine entsprechende Rückkehr unzumutbar wäre. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein (...) jähriges, gesundes Ehepaar, welches praktisch sein gesamtes Leben in Bulgarien verbracht hat. Zudem leben die beiden Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers in Bulgarien, welche immer noch über ein Haus in (...) verfügt. Die Beschwerdeführenden waren beide in verschiedensten Berufen tätig und sollten sich somit auch beruflich wieder integrieren können. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind jedoch gemäss Akten als bedürftig anzusehen und ihre am 13. Mai 2006 eingereichte Beschwerde war zu jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb den Beschwerdeführenden nun nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, welche sie mit ihrer Beschwerde beantragt haben. Somit werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist demgegenüber mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen, nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder übermässig komplexe Sachverhaltsfragen noch komplizierte Rechtsfragen gestellt haben, die den Beizug eines Rechtsvertreters als erforderlich hätten erscheinen lassen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwedeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier; Beilage: (...)) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-5849/2006/ luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil vom 12. August 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A_______, geboren (...), B_______, geboren (...), Bulgarien, wohnhaft (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, dem Volk der Roma angehörende Bulgaren, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. Januar 2006, und sind danach mit einem Minibus via Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 30. Januar 2006 in die Schweiz eingereist, wo sie am 1. Februar 2006 im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch stellten. In der Folge wurden sie zunächst ins Transitzentrum Altstätten transferiert und anschliessend für die Dauer des Verfahrens (...) zugewiesen. Die Beschwerdeführenden gaben ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Am 16. Februar 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Transitzentrum Altstätten summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt und am 23. Februar 2006 eingehend vom BFM angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 1996 kurz vor den Wahlen habe der Beschwerdeführer die Partei (...) legalisieren wollen, was jedoch gerichtlich verboten worden sei. In der Folge sei es zu Unruhen und Zusammenstössen mit der Polizei gekommen, an welchen der Beschwerdeführer aktiv beteiligt gewesen sei. Nach diesen Unruhen sei der Beschwerdeführer untergetaucht, da er von der Polizei gesucht worden sei. Im Juni 1997 habe ihn die Polizei jedoch gefasst und inhaftiert. Erst im November 1999 sei er auf Druck einer internationalen Kommission für Menschenrechte, welche das Gefängnis besucht habe, freigekommen. Während der Zeit, als der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zudem von einem unbekannten Mann entführt und vergewaltigt worden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis sei er von der Polizei gewarnt worden, sich erneut in der Politik zu betätigen, ansonsten er mit weiteren negativen Konsequenzen rechnen müsse. Zudem sei die Schwester der Beschwerdeführerin entführt worden, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. In der Folge hätten die nationalistischen Repressionen gegenüber den Beschwerdeführenden begonnen. Ihre Kinder seien in der Schule schikaniert worden und auch die Beschwerdeführenden seien Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden. Im Sommer 2005 habe zudem mit der Ataka-Partei eine rechtsnationale Partei Einzug ins Parlament genommen, und die Schikanen gegenüber den Roma hätten weiter zugenommen. So sei der Beschwerdeführer zu Hause von Nationalisten verprügelt worden, und man habe seine Mutter zwingen wollen, ihr Haus zu verkaufen und wegzuziehen. Es sei sogar zu einem Gerichtsfall gekommen. In der Folge sei ihnen bewusst geworden, dass man sie von dort vertreiben wolle, und sie hätten sich zur Flucht entschieden, da die Roma in Bulgarien kein anständiges Leben mehr führen könnten. C. Mit Schreiben vom 4. April 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM, ihnen die bei der Einreise abgegebenen Reisedokumente wieder auszuhändigen. Sie bräuchten diese Dokumente, damit die Mutter des Beschwerdeführers in Bulgarien Sozialleistungen beziehen könne. D. Mit Verfügung vom 21. April 2006, gleichentags eröffnet, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden einerseits nicht mehr in einem zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhang zur im Januar 2006 erfolgten Flucht stünden, und andererseits die geltenden gemachten Übergriffe keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zulässig, zumutbar und möglich. Zudem nahm das BFM zum Brief des Beschwerdeführers vom 4. April 2006 Stellung und informierte die Beschwerdeführenden, dass die Dokumente den Beschwerdeführenden erst ausgehändigt würden, wenn die vorliegende Verfügung rechtskräftig und die Ausreise sichergestellt sei. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2006 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Akteneinsicht und erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2006. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter reichten die Beschwerdeführenden zwei in bulgarischer Sprache verfasste Dokumente ein, wobei es sich einerseits um eine Bestätigung handelt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 1999 eine Haftstrafe verbüsst habe, und andererseits um eine Parteivorladung zu einem Zivilverfahren. Zudem wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 hielt die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) fest, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten können. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurden die Beschwerdeführenden ersucht, die von ihnen eingereichten Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen und eine allfällige Stellungnahme dazu einzureichen. Zudem wurde ihnen antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. G. Am 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Übersetzung ihrer am 13. Mai 2006 eingereichten Dokumente ein. H. Am 1. Juni 2006 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 erwähnte das BFM, dass sich die eingereichte Haftbescheinigung auf ein Ereignis beziehe, bei welchem kein Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden mehr bestehe. Aus dem anderen Dokument gehe nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer in diesem Zivilverfahren Kläger oder Beklagter sei und was der Streitpunkt des Verfahrens sei. Eine konkrete Verfolgung lasse sich aus diesem Dokument nicht ableiten. Somit hätten sich keine neuen erheblichen Änderungen ergeben, und es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. Anlässlich einer Polizeikontrolle in der (...) am 14. November 2007 stellte die (...) beim Beschwerdeführer einen neuen bulgarischen Reisepass und eine neue bulgarische Identitätskarte sicher. Das Urkundenlabor (...) stellte fest, dass beide Dokumente echt sind. Beide Dokumente wurden am 14. August 2007 ausgestellt; im Reisepass des Beschwerdeführers waren zudem zwei Stempel in kyrillischer Schrift mit dem Datum vom 17. August 2007 vorhanden. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu einzig, dass es sich dabei um seine Papiere handle, er jedoch damit nicht gereist sei. Der Reisepass sowie die Identitätskarte wurden von der (...) konfisziert und bei den Asylakten hinterlegt. K. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, zu den erwähnten Vorkommnissen vom 14. November 2007 eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Schreiben vom 14. April 2008 (Datum Poststempel: 22. April 2008) nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und äusserte sich wie folgt: Da er seinen alten Pass nicht zurückerhalten habe und dieser zwischenzeitlich abgelaufen sei, habe er im Juli 2007 seiner Mutter eine Vollmacht ausgestellt - der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Vollmacht ein -, damit sie ihm einen neuen Reisepass ausstellen lassen könne, zumal der Zeitpunkt günstig gewesen sei, da in der Heimat das Verfahren gegen ihn zeitbegrenzt eingestellt worden sei. Im August 2007 habe er sich von der bulgarischen Botschaft unter dem Namen seines Cousins Reisedokumente ausstellen lassen und sei damit zur bulgarischen Grenze gereist, wo er von seiner Mutter seine neuen Reisepapiere erhalten habe. Danach sei er direkt in die Schweiz zurückgekehrt, da das heimatliche Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei die Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen, sind mangels entsprechender gegenteiliger Anordnungen in der angefochtenen Verfügung gegenstandslos. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen von 1997 bis 1999 während knapp 3 Jahren ohne Anklage in Haft gewesen, die Beschwerdeführerin sei während dieser Zeit von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden, und nach seiner Entlassung sei der Beschwerdeführer von den Behörden gewarnt worden, erneut politisch tätig zu werden, wegen ungenügenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant. Das Gericht teilt hier die Ansicht der Vorinstanz, da diese Ereignisse bei der Ausreise mehrere Jahre zurücklagen, und der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch zwei Mal von der Polizei vorgeladen worden sei, danach wegen seiner politischen Ambitionen aber keinerlei Probleme mehr gehabt habe (vgl. A 5, S. 10). Auch die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr nach der erwähnten Vergewaltigung nichts mehr passiert sei (vgl. A 6, S. 9). Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer im Jahre 2002 oder 2003 im Ausland (in Prag) gearbeitet, kehrte dann aber nach Bulgarien zurück (vgl. A 1, S. 5; A 5, S. 6); auch dies spricht gegen eine weiterhin andauernde Gefährdung. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu befürchten haben. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Bulgarien einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen, was zusätzlich dafür spricht, dass er in seinem Heimatstaat von den Behörden nicht mehr gesucht und verfolgt wird. 4.2 Weiter machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass sie in den letzten Jahren immer häufigeren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, welche seit dem Wahlerfolg der Ataka-Partei im Jahre 2005 noch zugenommen hätten, und dass es für die Roma somit immer schwieriger werde, in Bulgarien zu leben. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht angezweifelt wird. Auch in den vorliegenden Länderberichten zur Lage in Bulgarien wird übereinstimmend erwähnt, dass ethnische Minderheiten wie die Roma in Bulgarien teilweise diskriminiert werden, ihre Schulbildung und ihr allgemeiner Lebenstandard schlechter ist als bei der bulgarischen Mehrheit, und dass Berichte von gewaltsamen Übergriffen seitens der Polizei und von rechtsnationalen Kreisen - vorab aus dem Umfeld der auch von den Beschwerdeführenden erwähnten Ataka-Partei - bekannt sind. Hingegen kann nicht von einer flächendeckenden, staatlich organisierten Verfolgung und Diskriminierung gegenüber den Roma gesprochen werden. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (EU) im Jahre 2007 ist Bulgarien - auch auf Druck der EU - bestrebt, die Situation der Roma im eigenen Land zu verbessern. So wurde etwa ein nationaler Plan zur Bekämpfung von Diskriminierungen verabschiedet, und durch finanzielle Unterstützung seitens der EU konnten die Lebensbedingungen in verschiedenen Roma-Quartieren verbessert werden (vgl. Amnesty International Report 2008 zu Bulgarien; Balkan Investigative Reporting Network, Bericht vom 17. Juli 2007; U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 zu Bulgarien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zudem als funktionierender Rechtsstaat angesehen werden, der willens und fähig ist, rechtsgerichtete Übergriffe, etwa seitens der Anhänger der Ataka-Partei, auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden. Die Beschwerdeführenden haben zwar die Übergriffe jeweils bei der Polizei gemeldet, es jedoch unterlassen sich bei einer höheren Polizeiinstanz zu melden (vgl. A 5, S. 11). Es darf den Beschwerdeführenden zugemutet werden, bei entsprechenden Übergriffen die staatlich vorhandenen Polizei- und Justizorgane zur entsprechenden Hilfeleistung vollumfänglich auszuschöpfen. Auch bezüglich der angeblich drohenden Zwangsversteigerung ihres Hauses haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen und so ihre Rechte wahrzunehmen. 4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2006 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Die Beschwerde wiederholt einzig und allein die bereits gemachten Aussagen in der Anhörung und bringt keine neuen Vorbringen zum Tragen. Die eingereichten Beweismittel untermauern, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, Sachverhalte ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auch die Stellungnahme vom 14. April 2008 zum neu ausgestellten Pass des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Einerseits erscheint es fragwürdig, dass in einem EU-Staat ein entsprechender Pass einer Drittperson ausgehändigt worden sein soll, und anderseits kann der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente liefern, warum sein Pass zwei Eintragungen in kyrillischer Schrift enthält. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Bulgarien aufgehalten hat, was ein starkes Indiz dafür ist, dass die Situation in Bulgarien für die Beschwerdeführenden nicht so prekär sein kann, wie in der Beschwerde erwähnt, da sich ein wirklich Verfolgter nicht freiwillig zurück in den Verfolgerstaat begibt. 4.4 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bulgarien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie bereits erwähnt, droht den Beschwerdeführenden keine Verfolgung mehr durch die bulgarischen Behörden, und mögliche Probleme und Auseinandersetzungen mit rechtsnationalen Anhängern reichen in ihrer Intensität nicht aus, um unter Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK subsumiert zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Bulgarien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wurde vom Bundesrat in die Liste der sogenannten "safe countries" aufgenommen. Zwar sind, wie unter E. 4.2 erwähnt, gewisse Repressionen gegenüber Minderheiten in Bulgarien vorhanden, jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine entsprechende Rückkehr unzumutbar wäre. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein (...) jähriges, gesundes Ehepaar, welches praktisch sein gesamtes Leben in Bulgarien verbracht hat. Zudem leben die beiden Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers in Bulgarien, welche immer noch über ein Haus in (...) verfügt. Die Beschwerdeführenden waren beide in verschiedensten Berufen tätig und sollten sich somit auch beruflich wieder integrieren können. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind jedoch gemäss Akten als bedürftig anzusehen und ihre am 13. Mai 2006 eingereichte Beschwerde war zu jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb den Beschwerdeführenden nun nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, welche sie mit ihrer Beschwerde beantragt haben. Somit werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist demgegenüber mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen, nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder übermässig komplexe Sachverhaltsfragen noch komplizierte Rechtsfragen gestellt haben, die den Beizug eines Rechtsvertreters als erforderlich hätten erscheinen lassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwedeführenden (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier; Beilage: (...))

- (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: