Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Jaffna, Nordprovinz, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Jahr 2004 und stellte am 28. Juli 2004 in Frankreich ein Asylgesuch. Dieses sowie zwei in der Folge erhobene Beschwerden wurden von den französischen Behörden abgewiesen. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer bis November 2009 in Frankreich. II. B. Am 18. November 2009 suchte der Beschwerdeführer die Schweiz um Asyl nach. Am 19. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs sowie der damit einhergehenden Wegweisung dorthin gewährt. Am 6. April 2010 verfügte das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Nichteintreten auf das Asylgesuch und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an. Dieser Entscheid erwuchs am 23. April 2010 unangefochten in Rechtskraft. Weil die Überstellungsfrist am 6. Juni 2010 ungenutzt ablief, eröffnete das BFM trotzdem ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz. Nach einer Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG mit Verfügung vom 12. August 2010 auf das (zweite) Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung erwuchs am 15. September 2010 unangefochten in Rechtskraft. III. C. Mit Schreiben vom 23. August 2011 erhielt der Beschwerdeführer vom BFM die Möglichkeit, sich zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem Vollzug der Wegweisung zu äussern. D. Am 9. September 2011 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Darin führte er im Wesentlichen aus, eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht zumutbar, da die Lebensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge nach wie vor katastrophal seien und die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas gewalttätigen Übergriffen seitens der Armee, der Polizei und paramilitärischen Gruppierungen ausgesetzt sei. Es sei ihm denn auch nicht möglich, bei seiner in B._______ lebenden Ehefrau und den gemeinsamen (...) Kindern zu leben, da die eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Versorgung von sieben Personen nicht ausreichen würden. Ausserdem pflege er zu seinen anderen in Sri Lanka lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr und verfüge lediglich über eine bescheidene Ausbildung. E. Das BFM verfügte am 19. September 2011 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, da sich nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert habe. Aus den Akten hätten sich ebenfalls keine Hinweise ergeben, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers wegen individuellen Gründen unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere sei die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland grundsätzlich möglich. F. Nachdem dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt worden war, reichte er am 21. Oktober 2011 gegen die Aufhebungsverfügung Beschwerde ein. Darin machte er einerseits eine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen geltend. Andererseits führte er aus, seine Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar. Die Lage im Norden und Osten Sri Lankas sei immer noch prekär und als abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie und ehemaliger Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er durch drohende Festhaltung, Erpressung und Folter besonders gefährdet. Zudem sprächen auch persönliche Gründe - wie die kürzliche Zerstörung seines Hauses und die dadurch fehlende wirtschaftliche Sicherheit - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde er auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. H. In einer weiteren Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert, welche am 28. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Darin bestätigte das BFM die in der Verfügung vom 19. September 2011 gemachten Ausführungen und verwies auf ein am 27. Oktober 2011 ergangenes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-6220/2006, zur Publikation unter BVGE 2011/24 vorgesehen). I. Am 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er ausführte, dass die allgemein vorherrschende Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka nach wie vor prekär und der Wegweisungsvollzug deshalb unzulässig sei. Eventualiter sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere in BVGE 2011/24 genannte Risikofaktoren, weshalb die Wegweisung als nicht zumutbar eingestuft werden müsse.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 4.1 In formeller Hinsicht wird im Rechtsmittel zunächst gerügt, das BFM sei zu einer äusserst einseitigen und unvollständigen Lagebeurteilung gelangt, da es sich in seinem Entscheid auf eine einzige Quelle, die UNHCR-Richtlinien, gestützt habe. Daneben rügte der Beschwerdeführer die fehlende Offenlegung sämtlicher Quellen von Herkunftsländerinformationen. Dies sei notwendig, damit die Behörden den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit eines Entscheids und der gesetzlich vorgesehenen Begründungspflicht gerecht werden können. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 19. September 2011 den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt sowie die Angabe der verwendeten Dokumente unterlassen und damit seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 223 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 4.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die beiden Rügen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (weil die neue BFM-Praxis nur auf eine Quelle abgestützt sei) und der Nichtherausgabe sämtlicher zur Begründung dieser Praxis verwendeter Länderinformationen inhaltlich offenkundig nicht vereinbaren lassen.
E. 4.4.2 Dem Entscheid des BFM vom 19. September 2011 kann entnommen werden, dass darin die wesentlichen Grundlagen umschrieben werden, gestützt auf welche die neue Wegweisungspraxis entwickelt wurde. Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9) nicht lediglich um die UNHCR-Richtlinien. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz ebenso auf zahlreiche der Öffentlichkeit zugängliche Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisationen, auf Analysen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie anderer europäischer Migrationsbehörden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3); nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt das allgemeine länderspezifische Amtswissen des BFM als solches nicht der Akteneinsicht und kann - schon aus technischen Gründen - insoweit nicht "herausgegeben" oder offengelegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in korrekter Weise geboten; es wurden ihm auch alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Demnach standen ihm sämtliche relevanten Akten zur sachgerechten Stellungnahme zur Verfügung, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden.
E. 4.4.3 Soweit in der Beschwerde die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde S. 3 und 4) auf die Begründung der neuen BFM-Praxis Bezug nimmt, ist sie nach dem oben Gesagten unbegründet. Hingegen weist der Beschwerdeführer - wenngleich erst in der Replik (vgl. dort S. 4 f.) - zu Recht darauf hin, dass das BFM in der Begründung der Aufhebungsverfügung fälschlicherweise festgestellt hat, er sei erst vor rund zwei Jahren aus seinem Heimatland ausgereist. Die Vorinstanz hatte bei dieser Aussage übersehen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2004 in Frankreich ein erstes Asylgesuch gestellt hatte und eigenen Angaben zufolge fünf Jahre später direkt aus diesem Land in die Schweiz gekommen ist. Nachdem es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz handelt und das Gericht die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das BFM im Ergebnis teilt, würde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen insoweit unzutreffender Sachverhaltsfeststellung einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten. Davon ist deshalb abzusehen. Allerdings wird das Versehen der Vorinstanz praxisgemäss im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
E. 4.5 Die prozessualen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb diese nun materiell zu überprüfen ist.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG, vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.1 In seiner Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte der Beschwerdeführer aus, die Verhältnisse in der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas seien nach wie vor prekär. Besonders gefährdet sei die zurückkehrende tamilische Bevölkerung, die das Land zur Kriegszeit verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe. Darüber hinaus ginge noch immer eine grosse Gefahr von paramilitärischen Gruppierungen, welche in Entführungen und Erpressungen involviert seien, sowie von den weit verbreiteten Militärkontrollen aus. Diese würden insbesondere Rückkehrer in den Norden und Osten des Landes auf ihre Verbindungen zu den LTTE hin überprüfen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen (...) Kinder würden von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen leben, welche jedoch nur knapp für den Eigenbedarf ausreichen würden. Deshalb sei es undenkbar, dass er auch noch dort leben könne. Der Kontakt zu sämtlichen ebenfalls in Jaffna lebenden Geschwistern sei mittlerweile vollkommen abgebrochen. Auch eine Integration in den heimischen Arbeitsmarkt sei nicht möglich, da er lediglich eine (...)jährige Schulbildung genossen habe und danach sogleich in der Landwirtschaft tätig gewesen sei.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass sich die allgemeine Situation im Norden und Osten Sri Lankas gemäss der durch das BFM unter Berücksichtigung diverser Berichte vorgenommenen Lageeinschätzung anders darstelle, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Verbesserung der Situation in diesem Herkunftsland habe eine Anpassung der Wegweisungspraxis zur Folge gehabt. So erweise sich eine Rückkehr in diese Gebiete - mit Ausnahme des ehemals durch die LTTE-kontrollierten sogenannten Vanni-Gebiets - grundsätzlich wieder als zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ / Jaffna, Nordprovinz und somit ausserhalb des Vanni-Gebiets. Er verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation, da seine Ehefrau mit den gemeinsamen (...) Kindern dort im Besitz eines Eigenheims mit landwirtschaftlichem Land sei. Eine Reintegration sei nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von ca. zwei Jahren problemlos möglich. Zudem spreche in Anbetracht der schätzungsweise 30 berufstätig verbrachten Jahre in Sri Lanka auch die kurze Schulbildung nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zumal somit weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.3 In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, weshalb seiner Ansicht nach eine Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor unzumutbar sei. Einerseits habe sich die allgemeine Sicherheitslage keineswegs verbessert; vielmehr seien gerade abgewiesene tamilische Asylsuchende und mutmassliche LTTE-Sympathisanten besonders gefährdet. Die UN-Antifolterkonvention werde nicht mehr umgesetzt, sodass Tamilen mit vermuteter Verbindung zu den LTTE in ständiger Unsicherheit und Angst zu leben hätten, da sie auch dann aufgrund drohender Folter und Menschenrechtsverletzungen konkret gefährdet seien, wenn sie nicht aktive oder führende Mitglieder der LTTE gewesen seien. Insbesondere abgewiesene tamilische Asylsuchende aus dem Norden und Osten Sri Lankas hätten bei einer Rückkehr nach Colombo bei ihrer Überprüfung unbegrenzte Festhaltung, Erpressung und auch Folter zu erwarten. Dabei bestünde nur eine geringe Chance, dass die bekannten Verbindungen zu den LTTE nicht entdeckt würden. Andererseits erfülle er weitere Risikofaktoren, da er nicht über die notwendigen Ausweisschriften und über keine wirtschaftlichen Sicherheiten mehr verfüge. Für seine Ausreise habe er einen Teil seines Landes verkaufen müssen. Erst kürzlich sei sein Haus vollständig zerstört worden. Insgesamt erfülle er somit mehrere Faktoren, welche nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr begründen, Opfer einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive nach Art. 1 und 16 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Behandlung oder Bestrafung zu werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz verwies in der Vernehmlassung auf ihren eigenen Entscheid sowie auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24).
E. 6.5 In der Replik schliesslich erläuterte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf diverse neue Berichte erneut die vorherrschende Menschenrechts- und Sicherheitslage. Aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bestehe für ihn eine konkrete Gefahr von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen. Er sei einerseits als LTTE-Sympathisant registriert und habe beim "LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum" Schweiz um Asyl nachgesucht. Andererseits sei er nicht im Besitz der notwendigen Ausweisschriften. Damit erfülle er mehrere Risikofaktoren, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als unzulässig einzustufen sei. Eventualiter beantragte er sodann, die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer nur kurzen Landesabwesenheit ausgegangen und habe aufgrund dessen keine sorgfältige Prüfung der Lebens- und Wohnsituation vorgenommen. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nämlich über keine solche verfüge und auch eine berufliche Reintegration nahezu unmöglich sei, erweise sich der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte die geltend gemachten Asylgründe eigenen Angaben zufolge bereits im Rahmen seines Asylverfahrens in Frankreich vorgebracht (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 4 f.). Sein Asylgesuch wurde in diesem Nachbarstaat der Schweiz abgelehnt, was in einem (offenbar zweistufigen) Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei. Dass der negative Asylentscheid oder der Verlauf des Asylverfahrens in Frankreich nicht korrekt gewesen seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die (zweite) Nichteintretensverfügung vom 12. August 2010 - in der das BFM festgestellt hatte, es gebe keine Hinweise dafür, dass seit Abschluss des französischen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG) - wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
E. 7.2.3 Unter diesen Umständen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lässt, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung befürchten muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 7.3.3 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass in solchen Konstellationen generell eine konkrete Gefährdung angenommen wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden nämlich nicht sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob die vermuteten Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE bestehen, wobei auch die Intensität dieser Beziehungen zu berücksichtigen ist. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die LTTE mit Lebensmitteln versorgt sowie Waffen versteckt zu haben, weshalb er nun von der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) gesucht werde und sein Leben gefährdet sei. Des Weiteren bringt er unter anderem vor, es müsse bei der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes von einem Generalverdacht bezüglich vermuteter Verbindung zu den LTTE ausgegangen werden (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Eigenen Angaben zufolge war er selbst nicht Mitglied sondern nur Sympathisant der LTTE. Dass er von der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) seit seiner Ausreise im Jahr 2004 am Wohnsitz seiner Familie angeblich ungefähr einmal pro Woche gesucht werde (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 5 f.) ist - angesichts der geltend gemachten Unterstützungshandlungen für die LTTE - offensichtlich nicht glaubhaft. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Abweisung des Asylgesuchs in Frankreich hinzuweisen. Es ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass er als abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka in behördlichen Verdacht geraten würde; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht im Besitz von Ausweisschriften sein will. Aufgrund der Akten kann eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Gemäss Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 E. 13.2.1 herrscht in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von diesen geht deshalb heute keine Verfolgung mehr aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr im Zusammenhang mit den sogenannten "White Vans" hat sich massgeblich reduziert (vgl. a.a.O. E. 8.5). Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar. Allerdings muss die Sicherheitslage innerhalb der Nordprovinz differenziert beurteilt werden, wie ebenso aus dem Report des Commitee against Torture (CAT) "concluding observations of the Commitee against Torture" vom 8. Dezember 2011 hervorgeht. Gemäss dem genannten Grundsatzurteil ist dieser Tatsache insofern Rechnung zu tragen, als dass insbesondere eine Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet aufgrund der dort nach wie vor herrschenden prekären Verhältnisse als unzumutbar zu erachten ist. Indessen hat sich die Lage in den restlichen Gebieten der Nordprovinz deutlich entspannt, weshalb bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete eine Beurteilung individueller Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer, der aus dem ausserhalb des Vanni-Gebiets liegenden Ort B._______ / Jaffna, Nordprovinz, stammt, wo auch seine Frau und Kinder leben, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2004. Das Vorbringen, sein Haus sei kürzlich zerstört worden, ist ebenfalls offensichtlich unglaubhaft: Noch in der Stellungnahme vom 9. September 2011 (rechtliches Gehör zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) hatte er das Wohnhaus der Familie und den zugehörigen Boden, auf dem Landwirtschaft betrieben werde, erwähnt (vgl. Stellungnahme S. 4 f.). Wenig später führte er aus, das Haus sei "vor kurzer Zeit" durch die EPRLF zerstört worden, weshalb die Familie nun bei Verwandten lebe (vgl. Beschwerde S. 6 und 18). Abgesehen von der auffälligen zeitlichen Nähe dieses Vorbringens zur Aufhebungsverfügung ist in keiner Weise plausibel, weshalb die EPRLF acht Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers sein Haus attackieren sollte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 7.3.4). Bezeichnenderweise wurde diese Behauptung denn auch in keiner Weise belegt. Ähnliches gilt für die Schilderung der angeblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten der Angehörigen in der Heimatregion in Beschwerde und Replik, nachdem der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, die Familie habe auf dem eigenen Land (...), (...), (...) und (...) für den Eigenbedarf und als Produktion für den Verkauf angebaut und davon gut leben können (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 4).
E. 8.4 Insgesamt ist der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht für Kleinkinder aufkommen muss, sondern seine Nachkommen heute Jugendliche und junge Erwachsene zwischen (...) und (...) Jahren sind (vgl. Protokoll der Summarbefragung vom 19. November 2009 S. 3). An diesen Feststellungen vermag letztlich auch die längere Landesanwesenheit nichts Entscheidendes zu ändern.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem er trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt hat, womit eine der Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt wäre. Angesichts der in einem Punkt unzutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung - vgl. hierzu E. 4.4.3 - erscheint der Verzicht auf eine Kostenauflage angemessen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; das erwähnte Gesuchs wird damit gegenstandslos. Angesichts der vollumfänglichen Unterliegens und des geringfügigen - und wohl deshalb zunächst ungerügt gebliebenen - Versehens der Vorinstanz ist jedoch keine Parteienschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5792/2011 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Sarah Lötscher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Jaffna, Nordprovinz, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Jahr 2004 und stellte am 28. Juli 2004 in Frankreich ein Asylgesuch. Dieses sowie zwei in der Folge erhobene Beschwerden wurden von den französischen Behörden abgewiesen. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer bis November 2009 in Frankreich. II. B. Am 18. November 2009 suchte der Beschwerdeführer die Schweiz um Asyl nach. Am 19. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs sowie der damit einhergehenden Wegweisung dorthin gewährt. Am 6. April 2010 verfügte das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Nichteintreten auf das Asylgesuch und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an. Dieser Entscheid erwuchs am 23. April 2010 unangefochten in Rechtskraft. Weil die Überstellungsfrist am 6. Juni 2010 ungenutzt ablief, eröffnete das BFM trotzdem ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz. Nach einer Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG mit Verfügung vom 12. August 2010 auf das (zweite) Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung erwuchs am 15. September 2010 unangefochten in Rechtskraft. III. C. Mit Schreiben vom 23. August 2011 erhielt der Beschwerdeführer vom BFM die Möglichkeit, sich zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem Vollzug der Wegweisung zu äussern. D. Am 9. September 2011 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Darin führte er im Wesentlichen aus, eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht zumutbar, da die Lebensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge nach wie vor katastrophal seien und die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas gewalttätigen Übergriffen seitens der Armee, der Polizei und paramilitärischen Gruppierungen ausgesetzt sei. Es sei ihm denn auch nicht möglich, bei seiner in B._______ lebenden Ehefrau und den gemeinsamen (...) Kindern zu leben, da die eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Versorgung von sieben Personen nicht ausreichen würden. Ausserdem pflege er zu seinen anderen in Sri Lanka lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr und verfüge lediglich über eine bescheidene Ausbildung. E. Das BFM verfügte am 19. September 2011 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, da sich nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert habe. Aus den Akten hätten sich ebenfalls keine Hinweise ergeben, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers wegen individuellen Gründen unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere sei die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland grundsätzlich möglich. F. Nachdem dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt worden war, reichte er am 21. Oktober 2011 gegen die Aufhebungsverfügung Beschwerde ein. Darin machte er einerseits eine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen geltend. Andererseits führte er aus, seine Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar. Die Lage im Norden und Osten Sri Lankas sei immer noch prekär und als abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie und ehemaliger Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er durch drohende Festhaltung, Erpressung und Folter besonders gefährdet. Zudem sprächen auch persönliche Gründe - wie die kürzliche Zerstörung seines Hauses und die dadurch fehlende wirtschaftliche Sicherheit - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde er auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. H. In einer weiteren Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert, welche am 28. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Darin bestätigte das BFM die in der Verfügung vom 19. September 2011 gemachten Ausführungen und verwies auf ein am 27. Oktober 2011 ergangenes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-6220/2006, zur Publikation unter BVGE 2011/24 vorgesehen). I. Am 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er ausführte, dass die allgemein vorherrschende Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka nach wie vor prekär und der Wegweisungsvollzug deshalb unzulässig sei. Eventualiter sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere in BVGE 2011/24 genannte Risikofaktoren, weshalb die Wegweisung als nicht zumutbar eingestuft werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird im Rechtsmittel zunächst gerügt, das BFM sei zu einer äusserst einseitigen und unvollständigen Lagebeurteilung gelangt, da es sich in seinem Entscheid auf eine einzige Quelle, die UNHCR-Richtlinien, gestützt habe. Daneben rügte der Beschwerdeführer die fehlende Offenlegung sämtlicher Quellen von Herkunftsländerinformationen. Dies sei notwendig, damit die Behörden den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit eines Entscheids und der gesetzlich vorgesehenen Begründungspflicht gerecht werden können. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 19. September 2011 den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt sowie die Angabe der verwendeten Dokumente unterlassen und damit seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 223 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 4.4 4.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die beiden Rügen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (weil die neue BFM-Praxis nur auf eine Quelle abgestützt sei) und der Nichtherausgabe sämtlicher zur Begründung dieser Praxis verwendeter Länderinformationen inhaltlich offenkundig nicht vereinbaren lassen. 4.4.2 Dem Entscheid des BFM vom 19. September 2011 kann entnommen werden, dass darin die wesentlichen Grundlagen umschrieben werden, gestützt auf welche die neue Wegweisungspraxis entwickelt wurde. Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9) nicht lediglich um die UNHCR-Richtlinien. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz ebenso auf zahlreiche der Öffentlichkeit zugängliche Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisationen, auf Analysen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie anderer europäischer Migrationsbehörden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3); nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt das allgemeine länderspezifische Amtswissen des BFM als solches nicht der Akteneinsicht und kann - schon aus technischen Gründen - insoweit nicht "herausgegeben" oder offengelegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in korrekter Weise geboten; es wurden ihm auch alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Demnach standen ihm sämtliche relevanten Akten zur sachgerechten Stellungnahme zur Verfügung, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. 4.4.3 Soweit in der Beschwerde die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde S. 3 und 4) auf die Begründung der neuen BFM-Praxis Bezug nimmt, ist sie nach dem oben Gesagten unbegründet. Hingegen weist der Beschwerdeführer - wenngleich erst in der Replik (vgl. dort S. 4 f.) - zu Recht darauf hin, dass das BFM in der Begründung der Aufhebungsverfügung fälschlicherweise festgestellt hat, er sei erst vor rund zwei Jahren aus seinem Heimatland ausgereist. Die Vorinstanz hatte bei dieser Aussage übersehen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2004 in Frankreich ein erstes Asylgesuch gestellt hatte und eigenen Angaben zufolge fünf Jahre später direkt aus diesem Land in die Schweiz gekommen ist. Nachdem es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz handelt und das Gericht die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das BFM im Ergebnis teilt, würde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen insoweit unzutreffender Sachverhaltsfeststellung einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten. Davon ist deshalb abzusehen. Allerdings wird das Versehen der Vorinstanz praxisgemäss im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 4.5 Die prozessualen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb diese nun materiell zu überprüfen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG, vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1 In seiner Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte der Beschwerdeführer aus, die Verhältnisse in der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas seien nach wie vor prekär. Besonders gefährdet sei die zurückkehrende tamilische Bevölkerung, die das Land zur Kriegszeit verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe. Darüber hinaus ginge noch immer eine grosse Gefahr von paramilitärischen Gruppierungen, welche in Entführungen und Erpressungen involviert seien, sowie von den weit verbreiteten Militärkontrollen aus. Diese würden insbesondere Rückkehrer in den Norden und Osten des Landes auf ihre Verbindungen zu den LTTE hin überprüfen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen (...) Kinder würden von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen leben, welche jedoch nur knapp für den Eigenbedarf ausreichen würden. Deshalb sei es undenkbar, dass er auch noch dort leben könne. Der Kontakt zu sämtlichen ebenfalls in Jaffna lebenden Geschwistern sei mittlerweile vollkommen abgebrochen. Auch eine Integration in den heimischen Arbeitsmarkt sei nicht möglich, da er lediglich eine (...)jährige Schulbildung genossen habe und danach sogleich in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. 6.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass sich die allgemeine Situation im Norden und Osten Sri Lankas gemäss der durch das BFM unter Berücksichtigung diverser Berichte vorgenommenen Lageeinschätzung anders darstelle, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Verbesserung der Situation in diesem Herkunftsland habe eine Anpassung der Wegweisungspraxis zur Folge gehabt. So erweise sich eine Rückkehr in diese Gebiete - mit Ausnahme des ehemals durch die LTTE-kontrollierten sogenannten Vanni-Gebiets - grundsätzlich wieder als zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ / Jaffna, Nordprovinz und somit ausserhalb des Vanni-Gebiets. Er verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation, da seine Ehefrau mit den gemeinsamen (...) Kindern dort im Besitz eines Eigenheims mit landwirtschaftlichem Land sei. Eine Reintegration sei nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von ca. zwei Jahren problemlos möglich. Zudem spreche in Anbetracht der schätzungsweise 30 berufstätig verbrachten Jahre in Sri Lanka auch die kurze Schulbildung nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zumal somit weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3 In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, weshalb seiner Ansicht nach eine Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor unzumutbar sei. Einerseits habe sich die allgemeine Sicherheitslage keineswegs verbessert; vielmehr seien gerade abgewiesene tamilische Asylsuchende und mutmassliche LTTE-Sympathisanten besonders gefährdet. Die UN-Antifolterkonvention werde nicht mehr umgesetzt, sodass Tamilen mit vermuteter Verbindung zu den LTTE in ständiger Unsicherheit und Angst zu leben hätten, da sie auch dann aufgrund drohender Folter und Menschenrechtsverletzungen konkret gefährdet seien, wenn sie nicht aktive oder führende Mitglieder der LTTE gewesen seien. Insbesondere abgewiesene tamilische Asylsuchende aus dem Norden und Osten Sri Lankas hätten bei einer Rückkehr nach Colombo bei ihrer Überprüfung unbegrenzte Festhaltung, Erpressung und auch Folter zu erwarten. Dabei bestünde nur eine geringe Chance, dass die bekannten Verbindungen zu den LTTE nicht entdeckt würden. Andererseits erfülle er weitere Risikofaktoren, da er nicht über die notwendigen Ausweisschriften und über keine wirtschaftlichen Sicherheiten mehr verfüge. Für seine Ausreise habe er einen Teil seines Landes verkaufen müssen. Erst kürzlich sei sein Haus vollständig zerstört worden. Insgesamt erfülle er somit mehrere Faktoren, welche nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr begründen, Opfer einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive nach Art. 1 und 16 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Behandlung oder Bestrafung zu werden. 6.4 Die Vorinstanz verwies in der Vernehmlassung auf ihren eigenen Entscheid sowie auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24). 6.5 In der Replik schliesslich erläuterte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf diverse neue Berichte erneut die vorherrschende Menschenrechts- und Sicherheitslage. Aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bestehe für ihn eine konkrete Gefahr von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen. Er sei einerseits als LTTE-Sympathisant registriert und habe beim "LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum" Schweiz um Asyl nachgesucht. Andererseits sei er nicht im Besitz der notwendigen Ausweisschriften. Damit erfülle er mehrere Risikofaktoren, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als unzulässig einzustufen sei. Eventualiter beantragte er sodann, die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer nur kurzen Landesabwesenheit ausgegangen und habe aufgrund dessen keine sorgfältige Prüfung der Lebens- und Wohnsituation vorgenommen. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nämlich über keine solche verfüge und auch eine berufliche Reintegration nahezu unmöglich sei, erweise sich der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte die geltend gemachten Asylgründe eigenen Angaben zufolge bereits im Rahmen seines Asylverfahrens in Frankreich vorgebracht (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 4 f.). Sein Asylgesuch wurde in diesem Nachbarstaat der Schweiz abgelehnt, was in einem (offenbar zweistufigen) Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei. Dass der negative Asylentscheid oder der Verlauf des Asylverfahrens in Frankreich nicht korrekt gewesen seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die (zweite) Nichteintretensverfügung vom 12. August 2010 - in der das BFM festgestellt hatte, es gebe keine Hinweise dafür, dass seit Abschluss des französischen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG) - wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 7.2.3 Unter diesen Umständen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lässt, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung befürchten muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 7.3.3 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass in solchen Konstellationen generell eine konkrete Gefährdung angenommen wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden nämlich nicht sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob die vermuteten Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE bestehen, wobei auch die Intensität dieser Beziehungen zu berücksichtigen ist. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). 7.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die LTTE mit Lebensmitteln versorgt sowie Waffen versteckt zu haben, weshalb er nun von der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) gesucht werde und sein Leben gefährdet sei. Des Weiteren bringt er unter anderem vor, es müsse bei der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes von einem Generalverdacht bezüglich vermuteter Verbindung zu den LTTE ausgegangen werden (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Eigenen Angaben zufolge war er selbst nicht Mitglied sondern nur Sympathisant der LTTE. Dass er von der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) seit seiner Ausreise im Jahr 2004 am Wohnsitz seiner Familie angeblich ungefähr einmal pro Woche gesucht werde (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 5 f.) ist - angesichts der geltend gemachten Unterstützungshandlungen für die LTTE - offensichtlich nicht glaubhaft. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Abweisung des Asylgesuchs in Frankreich hinzuweisen. Es ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass er als abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka in behördlichen Verdacht geraten würde; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht im Besitz von Ausweisschriften sein will. Aufgrund der Akten kann eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Gemäss Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 E. 13.2.1 herrscht in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von diesen geht deshalb heute keine Verfolgung mehr aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr im Zusammenhang mit den sogenannten "White Vans" hat sich massgeblich reduziert (vgl. a.a.O. E. 8.5). Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar. Allerdings muss die Sicherheitslage innerhalb der Nordprovinz differenziert beurteilt werden, wie ebenso aus dem Report des Commitee against Torture (CAT) "concluding observations of the Commitee against Torture" vom 8. Dezember 2011 hervorgeht. Gemäss dem genannten Grundsatzurteil ist dieser Tatsache insofern Rechnung zu tragen, als dass insbesondere eine Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet aufgrund der dort nach wie vor herrschenden prekären Verhältnisse als unzumutbar zu erachten ist. Indessen hat sich die Lage in den restlichen Gebieten der Nordprovinz deutlich entspannt, weshalb bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete eine Beurteilung individueller Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 8.3 Der Beschwerdeführer, der aus dem ausserhalb des Vanni-Gebiets liegenden Ort B._______ / Jaffna, Nordprovinz, stammt, wo auch seine Frau und Kinder leben, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2004. Das Vorbringen, sein Haus sei kürzlich zerstört worden, ist ebenfalls offensichtlich unglaubhaft: Noch in der Stellungnahme vom 9. September 2011 (rechtliches Gehör zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) hatte er das Wohnhaus der Familie und den zugehörigen Boden, auf dem Landwirtschaft betrieben werde, erwähnt (vgl. Stellungnahme S. 4 f.). Wenig später führte er aus, das Haus sei "vor kurzer Zeit" durch die EPRLF zerstört worden, weshalb die Familie nun bei Verwandten lebe (vgl. Beschwerde S. 6 und 18). Abgesehen von der auffälligen zeitlichen Nähe dieses Vorbringens zur Aufhebungsverfügung ist in keiner Weise plausibel, weshalb die EPRLF acht Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers sein Haus attackieren sollte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 7.3.4). Bezeichnenderweise wurde diese Behauptung denn auch in keiner Weise belegt. Ähnliches gilt für die Schilderung der angeblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten der Angehörigen in der Heimatregion in Beschwerde und Replik, nachdem der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, die Familie habe auf dem eigenen Land (...), (...), (...) und (...) für den Eigenbedarf und als Produktion für den Verkauf angebaut und davon gut leben können (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 4). 8.4 Insgesamt ist der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht für Kleinkinder aufkommen muss, sondern seine Nachkommen heute Jugendliche und junge Erwachsene zwischen (...) und (...) Jahren sind (vgl. Protokoll der Summarbefragung vom 19. November 2009 S. 3). An diesen Feststellungen vermag letztlich auch die längere Landesanwesenheit nichts Entscheidendes zu ändern. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem er trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt hat, womit eine der Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt wäre. Angesichts der in einem Punkt unzutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung - vgl. hierzu E. 4.4.3 - erscheint der Verzicht auf eine Kostenauflage angemessen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; das erwähnte Gesuchs wird damit gegenstandslos. Angesichts der vollumfänglichen Unterliegens und des geringfügigen - und wohl deshalb zunächst ungerügt gebliebenen - Versehens der Vorinstanz ist jedoch keine Parteienschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: