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E-5764/2025

E-5764/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 5 suchten am 16. Januar 2023 und die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 18. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. B. B.a Am 17. Februar 2023 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) der Beschwerdeführerinnen 3 und 5 statt. Sie wurden am 25. April 2023 und die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 3. Juli 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Am 20. Mai 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus G._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise hauptsächlich wohnhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei als Muslim geboren, sei aber zum Zoroastrismus konvertiert. Seine (...) habe sich im Iran für Frauenrechte eingesetzt, sich politisch engagiert und an Protesten teilgenommen. Er sei selbst politisch und religiös aktiv gewesen und habe eine H._______-Gruppe mit zirka 4'000 Followern gehabt. In dieser habe er regimekritischen Nachrichten, Informationen über den Zoroastrismus sowie persische Gedichte geteilt. Zudem habe er religiöse Feste organisiert und Pilgerstätten besucht. Im Jahr 1396 (2017/2018) sei die App im Iran jedoch gesperrt worden. Im selben Jahr sei seine Mutter gestorben und seine (...) habe aufgrund behördlicher Verfolgung aus dem Iran fliehen müssen. Einen Monat nach der Ausreise der (...) sei er zweimal vom Ettelaat (Ministerium für Nachrichtenwesen der Islamischen Republik Iran) vorgeladen und dort über sie befragt worden. Er sei auch in seinem Laden schikaniert und aufgefordert worden, täglich zur Moschee zu gehen. Da er die religiösen Vorschriften nicht eingehalten habe, habe das Ordnungsamt seine Arbeitsbewilligung annulliert. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 seien ebenfalls zum Zoroastrismus konvertiert und hätten nach dem Tod von Mahsa Amini an Protesten teilgenommen, was allerdings keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Am (...) 2022 sei es an der Schule der Beschwerdeführerin 3 erneut zu einem Schülerprotest gekommen, welcher schliesslich von den Sicherheitskräften unter Einsatz von Tränengas gewaltsam aufgelöst worden sei. Dabei habe sie sich als Zoroastrierin zu erkennen gegeben. Im anschliessenden Elterngespräch im Büro der Schuldirektorin habe die Beschwerdeführerin 2 zugegeben, dass der Beschwerdeführer Zoroastrier sei, dies in Bezug auf sie und ihre Töchter indes verneint. Anschliessend sei der Beschwerdeführer telefonisch zum Ettelaat zitiert worden, wobei er den Anrufer beschimpft und diesem gesagt habe, dass das iranische Regime bald fallen werde. Am nächsten Morgen sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei der Beschwerdeführer verhaftet und an einem unbekannten Ort mehrere Tage festgehalten, bedroht und gefoltert worden sei. Man habe ihn unter anderem gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach ein paar Tagen sei er am (...) 2022 Dank einer von seinem (...) erbrachten Kaution freigelassen worden. Zwei Tage nach der Freilassung habe ein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt, dass das Haus des (...) durchsucht worden sei. Später habe er erfahren, dass externe Festplatten mit kompromittierenden Daten sowie regimekritische Bücher, die er dort versteckt habe, mitgenommen worden seien. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden mit einem Taxi nach Teheran gereist, wo sie sich bei einem Freund versteckt hätten. Da die Behörden laut Auskunft einer Nachbarin nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, seien sie am (...) 2022 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg illegal aus dem Iran ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Bruder gehört, dass ihr (...), welcher für den Beschwerdeführer gebürgt habe, immer wieder von den iranischen Behörden vorgeladen worden sei. Zudem sei das als Kaution hinterlegte (...) konfisziert worden. Aufgrund dieser Strapazen sei ihr (...) an einem Herzinfarkt gestorben. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchteten sie, wegen des Vorwurfs der Apostasie hingerichtet zu werden. B.c Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel Personenstandsurkunden (Shenasnameh) der Beschwerdeführenden 1 und 2, die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 3 und 5, ein Foto des Schiffs, welches sie vor der Küste Griechenlands gerettet habe zusammen mit einem Online-Artikel darüber, sowie eine fachärztliche Stellungnahme vom 23. November 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. C. Am 25. März 2025 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben. Anschliessend gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen (keine Hinweise auf ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den geltend gemachten Straftatbeständen gegen den Beschwerdeführer, Hinweise auf nicht erwähnte und anderweitige Strafverfahren und Inhaftierungen zusammenhängend mit einem [...] an [...], keine Hinweise auf eine Enteignung des [...], legale Ausreise über den Flughafen Teheran). Die Beschwerdeführenden rügten hierauf im Wesentlichen das Vorgehen des SEM und die Vertraulichkeit der Abklärungen und äusserten Kritik an der Person des Vertrauensanwalts. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. E.a Mit separaten Eingaben ihres vormaligen Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Michael Steiner) vom 31. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. Juni 2025. Sie beantragten die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 3/2, 41/2, 60/2, 88/3, 90/5, 91/7, 92/33 und 100/5 sowie eventualiter des vollumfänglichen rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten inklusive Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sachen an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, eventualiter die Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen betreffend die schulische und berufliche Integration der Beschwerdeführerinnen 3-5 in der Schweiz (u.a. Arbeits- und Schulzeugnisse, Arbeitsverträge, Kompetenznachweise, Schulzeugnisse, persönliche Stellungnahmen, Sprachnachweise), Sprachkursberichte betreffend den Beschwerdeführer sowie zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. Bereits am 30. Juli 2025 (Eingang BVGer) stellte med. pract. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Gericht eine fachärztliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu. G. Mit separaten Verfügungen vom 4. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerden und hielt fest, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingaben vom 12. September 2025, 30. Januar 2026 und 3. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin 3 mit einer Unterstützungserklärung weiterer Lehrpersonen sowie Beweismittel zu Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz und der Aktivitäten in den sozialen Medien ein und nahmen ausführlich Bezug auf die Lageveränderung im Iran. I. I.a Mit separaten Schreiben vom 7. Mai 2026 teilte der vormalige Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohl getrennt hätten und er die Beschwerdeführenden per sofort nicht mehr vertrete. I.b Mit separaten Schreiben vom 18. Mai 2026 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin Annina Mullis das Gericht unter Beilage entsprechender Vollmachten über die Übernahme des Vertretungsmandats für die Beschwerdeführerinnen 2-5. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung als amtliche Anwältin der Beschwerdeführerinnen 2-5. I.c Mit separaten Schreiben vom 1. Juli 2026 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerdeführerinnen 2-5 betreffende Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren (E-5764/2025 betreffend die Beschwerdeführenden 1-4, E-5820/2025 betreffend die Beschwerdeführerin 5) ungeachtet der angeblichen zwischenzeitlichen Trennung der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der uneinheitlichen Vertretungsverhältnisse zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die zwei Verfügungen zu entscheiden.

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um solche Beschwerden, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen, zumal es zwischen Iran und den USA zwischenzeitlich erneut zu gegenseitigen Kampfhandlungen gekommen ist. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).

E. 7.2 Die Beschwerden sind vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird. Die Verfügungen des SEM vom 26. Juni 2025 sind dementsprechend aufzuheben und die Sachen im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften (insb. hinsichtlich der formellen Rügen sowie in materieller Hinsicht auch zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des exilpolitischen Engagements respektive des politischen Profils der Beschwerdeführenden und der Relevanz der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Integration der Beschwerdeführerinnen 3-5), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran - zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin der Beschwerdeführerinnen sind entsprechend gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Den vormals und teilweise aktuell vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.3 Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Herr Michael Steiner, reichte keine Honorarnote ein, weshalb sein entschädigungspflichtiger Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu bestimmen und - für beide Beschwerdeverfahren - auf Total Fr. 2'562.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern ist.

E. 8.4 Die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche am 12. Mai 2026 von den Beschwerdeführerinnen bevollmächtigt wurde, hat ebenfalls keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten ab dem Zeitpunkt der Mandatsübernahme ebenfalls aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern sind.

E. 8.5 Nach dem Ausgeführten ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'862.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird.
  2. Die Verfügungen des SEM vom 26. Juni 2025 werden aufgehoben und die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'862.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5764/2025, E-5820/2025 Urteil vom 27. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geboren am (...), (...),

2. B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder,

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), alle Iran, Beschwerdeführende 2-5 vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 5 suchten am 16. Januar 2023 und die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 18. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. B. B.a Am 17. Februar 2023 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) der Beschwerdeführerinnen 3 und 5 statt. Sie wurden am 25. April 2023 und die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 3. Juli 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Am 20. Mai 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus G._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise hauptsächlich wohnhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei als Muslim geboren, sei aber zum Zoroastrismus konvertiert. Seine (...) habe sich im Iran für Frauenrechte eingesetzt, sich politisch engagiert und an Protesten teilgenommen. Er sei selbst politisch und religiös aktiv gewesen und habe eine H._______-Gruppe mit zirka 4'000 Followern gehabt. In dieser habe er regimekritischen Nachrichten, Informationen über den Zoroastrismus sowie persische Gedichte geteilt. Zudem habe er religiöse Feste organisiert und Pilgerstätten besucht. Im Jahr 1396 (2017/2018) sei die App im Iran jedoch gesperrt worden. Im selben Jahr sei seine Mutter gestorben und seine (...) habe aufgrund behördlicher Verfolgung aus dem Iran fliehen müssen. Einen Monat nach der Ausreise der (...) sei er zweimal vom Ettelaat (Ministerium für Nachrichtenwesen der Islamischen Republik Iran) vorgeladen und dort über sie befragt worden. Er sei auch in seinem Laden schikaniert und aufgefordert worden, täglich zur Moschee zu gehen. Da er die religiösen Vorschriften nicht eingehalten habe, habe das Ordnungsamt seine Arbeitsbewilligung annulliert. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 seien ebenfalls zum Zoroastrismus konvertiert und hätten nach dem Tod von Mahsa Amini an Protesten teilgenommen, was allerdings keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Am (...) 2022 sei es an der Schule der Beschwerdeführerin 3 erneut zu einem Schülerprotest gekommen, welcher schliesslich von den Sicherheitskräften unter Einsatz von Tränengas gewaltsam aufgelöst worden sei. Dabei habe sie sich als Zoroastrierin zu erkennen gegeben. Im anschliessenden Elterngespräch im Büro der Schuldirektorin habe die Beschwerdeführerin 2 zugegeben, dass der Beschwerdeführer Zoroastrier sei, dies in Bezug auf sie und ihre Töchter indes verneint. Anschliessend sei der Beschwerdeführer telefonisch zum Ettelaat zitiert worden, wobei er den Anrufer beschimpft und diesem gesagt habe, dass das iranische Regime bald fallen werde. Am nächsten Morgen sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei der Beschwerdeführer verhaftet und an einem unbekannten Ort mehrere Tage festgehalten, bedroht und gefoltert worden sei. Man habe ihn unter anderem gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach ein paar Tagen sei er am (...) 2022 Dank einer von seinem (...) erbrachten Kaution freigelassen worden. Zwei Tage nach der Freilassung habe ein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt, dass das Haus des (...) durchsucht worden sei. Später habe er erfahren, dass externe Festplatten mit kompromittierenden Daten sowie regimekritische Bücher, die er dort versteckt habe, mitgenommen worden seien. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden mit einem Taxi nach Teheran gereist, wo sie sich bei einem Freund versteckt hätten. Da die Behörden laut Auskunft einer Nachbarin nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, seien sie am (...) 2022 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg illegal aus dem Iran ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Bruder gehört, dass ihr (...), welcher für den Beschwerdeführer gebürgt habe, immer wieder von den iranischen Behörden vorgeladen worden sei. Zudem sei das als Kaution hinterlegte (...) konfisziert worden. Aufgrund dieser Strapazen sei ihr (...) an einem Herzinfarkt gestorben. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchteten sie, wegen des Vorwurfs der Apostasie hingerichtet zu werden. B.c Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel Personenstandsurkunden (Shenasnameh) der Beschwerdeführenden 1 und 2, die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 3 und 5, ein Foto des Schiffs, welches sie vor der Küste Griechenlands gerettet habe zusammen mit einem Online-Artikel darüber, sowie eine fachärztliche Stellungnahme vom 23. November 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. C. Am 25. März 2025 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben. Anschliessend gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen (keine Hinweise auf ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den geltend gemachten Straftatbeständen gegen den Beschwerdeführer, Hinweise auf nicht erwähnte und anderweitige Strafverfahren und Inhaftierungen zusammenhängend mit einem [...] an [...], keine Hinweise auf eine Enteignung des [...], legale Ausreise über den Flughafen Teheran). Die Beschwerdeführenden rügten hierauf im Wesentlichen das Vorgehen des SEM und die Vertraulichkeit der Abklärungen und äusserten Kritik an der Person des Vertrauensanwalts. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. E.a Mit separaten Eingaben ihres vormaligen Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Michael Steiner) vom 31. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. Juni 2025. Sie beantragten die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 3/2, 41/2, 60/2, 88/3, 90/5, 91/7, 92/33 und 100/5 sowie eventualiter des vollumfänglichen rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten inklusive Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sachen an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, eventualiter die Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen betreffend die schulische und berufliche Integration der Beschwerdeführerinnen 3-5 in der Schweiz (u.a. Arbeits- und Schulzeugnisse, Arbeitsverträge, Kompetenznachweise, Schulzeugnisse, persönliche Stellungnahmen, Sprachnachweise), Sprachkursberichte betreffend den Beschwerdeführer sowie zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. Bereits am 30. Juli 2025 (Eingang BVGer) stellte med. pract. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Gericht eine fachärztliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu. G. Mit separaten Verfügungen vom 4. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerden und hielt fest, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingaben vom 12. September 2025, 30. Januar 2026 und 3. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin 3 mit einer Unterstützungserklärung weiterer Lehrpersonen sowie Beweismittel zu Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz und der Aktivitäten in den sozialen Medien ein und nahmen ausführlich Bezug auf die Lageveränderung im Iran. I. I.a Mit separaten Schreiben vom 7. Mai 2026 teilte der vormalige Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohl getrennt hätten und er die Beschwerdeführenden per sofort nicht mehr vertrete. I.b Mit separaten Schreiben vom 18. Mai 2026 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin Annina Mullis das Gericht unter Beilage entsprechender Vollmachten über die Übernahme des Vertretungsmandats für die Beschwerdeführerinnen 2-5. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung als amtliche Anwältin der Beschwerdeführerinnen 2-5. I.c Mit separaten Schreiben vom 1. Juli 2026 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerdeführerinnen 2-5 betreffende Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren (E-5764/2025 betreffend die Beschwerdeführenden 1-4, E-5820/2025 betreffend die Beschwerdeführerin 5) ungeachtet der angeblichen zwischenzeitlichen Trennung der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der uneinheitlichen Vertretungsverhältnisse zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die zwei Verfügungen zu entscheiden.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um solche Beschwerden, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen, zumal es zwischen Iran und den USA zwischenzeitlich erneut zu gegenseitigen Kampfhandlungen gekommen ist. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Die Beschwerden sind vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird. Die Verfügungen des SEM vom 26. Juni 2025 sind dementsprechend aufzuheben und die Sachen im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften (insb. hinsichtlich der formellen Rügen sowie in materieller Hinsicht auch zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des exilpolitischen Engagements respektive des politischen Profils der Beschwerdeführenden und der Relevanz der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Integration der Beschwerdeführerinnen 3-5), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran - zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin der Beschwerdeführerinnen sind entsprechend gegenstandslos geworden. 8.2 Den vormals und teilweise aktuell vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Herr Michael Steiner, reichte keine Honorarnote ein, weshalb sein entschädigungspflichtiger Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu bestimmen und - für beide Beschwerdeverfahren - auf Total Fr. 2'562.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern ist. 8.4 Die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche am 12. Mai 2026 von den Beschwerdeführerinnen bevollmächtigt wurde, hat ebenfalls keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten ab dem Zeitpunkt der Mandatsübernahme ebenfalls aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern sind. 8.5 Nach dem Ausgeführten ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'862.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird.

2. Die Verfügungen des SEM vom 26. Juni 2025 werden aufgehoben und die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'862.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: