Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit aus Quetta (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei und Italien in die Schweiz, wo er am 5. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Januar 2013 und der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 25. Juli 2013 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere vor, sein Leben sei in Gefahr. In Quetta würden die Hazara, insbesondere solche mit guten Arbeitsstellen, aufgrund ihres schiitischen Glaubens gezielt getötet, was niemanden kümmere. Nach Abschluss seines Masterstudiums in (...) an der Universität von Belutschistan habe er ab dem 1. Februar 1993 als (...) bei einer Filiale der (...) Bank in Quetta gearbeitet. Die Balochistan Shia Conference, für die er als Volontär gearbeitet habe, habe mehrere kleine Gruppen gegründet, die sich untereinander ausgetauscht hätten. So habe er sich jeweils mit Personen aus der Geschäftsstrasse zum Mittagessen in einer Teestube in der Nähe der Bank getroffen. Eines Tages habe ein Angestellter der Teestube der Gruppe erzählt, dass sich in einer Papeterie unbekannte Personen treffen würden, die Auskünfte über die schiitischen Hazara einholen würden und ihnen drei jener Personen gezeigt. Am Abend des 12. April 2012 sei die Teestube von der militanten Gruppierung Lashkar-e-Jhangvi angegriffen worden, wobei ein Angestellter getötet und der Inhaber angeschossen worden sei. Nach dem Angriff habe er (Beschwerdeführer) Angst bekommen und einige Tage später beziehungsweise im Juni 2012 den Chef des Polizeipostens Quetta über die Situation in seiner Gegend informiert und Schutz verlangt. Dieser habe ihm gesagt, dass er die Personen beschreiben müsse, gegen die er Anzeige erstatten wolle, ansonsten die Polizei nichts tun könne. Als er aus dem Fenster geschaut habe, habe er auf der Terrasse der Polizeistation zwei der Personen gesehen, die ihm in der Teestube gezeigt worden seien. Er habe Angst bekommen, da ein Teil der Polizei die Attentate gegen Hazara unterstütze, und deshalb keine Beschreibung gemacht, so dass er auch keine Anzeige habe erstatten können. Als er den Posten verlassen habe, habe er die zwei Männer angeschaut und das Gefühl gehabt, diese würden über ihn reden. Nach seiner Rückkehr in die Bank habe ihn der Polizeichef angerufen und angekündigt, dass jemand bei ihm vorbeikommen werde, dem er alles erzählen könne. Später sei ein Mann namens B._______ aufgetaucht, der ihn gebeten habe, ihm von seinen Problemen zu berichten. Nach dem Gespräch habe dieser ihm seine Telefonnummer gegeben und sei mit einem Auto ohne Nummernschild weggefahren. Als er seinem älteren Bruder am Abend von dem Vorfall erzählt habe, habe dieser gemutmasst, dass B._______ zur Inter-Service-Intelligence (ISI; militärischer Nachrichtendienst des pakistanischen Militärs Streitkräfte Pakistans) gehöre, da nur deren Mitglieder Autos ohne Nummernschilder fahren würden. Fortan hätten ihn seine Brüder auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Nachhauseweg begleitet. Nach dem Vorfall habe er über seinen Clanführer einen Waffenschein beantragen wollen, um sich eine Waffe zulegen zu dürfen und sich sicherer zu fühlen. Mit seinem Freund C._______ sei er zum Haus des Clanführers gegangen. Dort angekommen seien sie auf B._______ getroffen. Dieser habe Auskünfte über verdächtige Personen einholen wollen. Als B._______ seine Furcht bemerkt habe, habe er stattdessen mit C._______ gesprochen und dessen Telefonnummer verlangt. Zwei oder drei Tage darauf, am 26. Juni 2012, habe C._______ ihm mitgeteilt, dass B._______ ihn nach seiner (derjenigen des Beschwerdeführers) Telefonnummer und Adresse gefragt und er dazu falsche Angaben gemacht habe. Er (Beschwerdeführer) habe C._______ mitgeteilt, der Offizier habe seine Nummer bereits, was diesem Angst gemacht habe. Am 28. Juni 2012 seien einige Schiiten auf ihrer Pilgerfahrt angegriffen worden, woraufhin die Hazara Democratic Party (HDP) und weitere Organisationen protestiert hätten. Tags darauf sei B._______ zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn im Beisein seiner Brüder nach den Aktivitäten des gegenüber wohnenden Generalsekretärs der HDP von Quetta, D._______, gefragt. B._______ habe Informationen über dessen Aufenthaltsorte, Tätigkeiten und Kontakte sowie Auskünfte über verdächtige Personen und Mordfälle verlangt. Zudem habe er ihm gesagt, sein Leben sei in Gefahr. Wenn er ihm (B._______) Informationen liefere, werde er ihm (Beschwerdeführer) Schutz gewähren. Er habe die Auskunft verweigert, woraufhin B._______ ihn unter Druck gesetzt habe. Am 30. Juni 2012 sei dieser noch einmal bei der Bank vorbeigekommen und habe dieselben Fragen gestellt und ihm (Beschwerdeführer) gedroht. Dennoch habe er die Auskunft weiterhin verweigert. Nach dem Gespräch sei er depressiv geworden. Am 3. Juli 2012 habe er erfahren, dass C._______ nach Arbeitsschluss gezielt getötet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe seinen Bruder darüber und über die Gespräche mit B._______ informiert. Dieser habe ihm vorgeschlagen, sofort Ferien zu beantragen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Als ein Strassenverkäufer seinem Bruder gesagt habe, einige verdächtige Personen hätten sich über ihn (Beschwerdeführer) unterhalten, habe sein Bruder ihm am 24. Juli 2012 nahegelegt, die Arbeitsstelle zu kündigen. Am folgenden Tag habe er aus der Zeitung erfahren, dass es sich bei den Personen, die er in der Teestube und bei der Polizei gesehen habe, um Mitarbeiter der Anti-Terrorist Force (ATF) gehandelt habe und einer der beiden bei einem Attentat getötet und der andere schwer verletzt worden sei. Sein Bruder habe ihm daraufhin gesagt, es könne sein, dass er (Beschwerdeführer) nun wegen seiner mangelnden Kooperation auch in Gefahr sei, weshalb er seine Arbeitsstelle umgehend gekündigt habe. Anschliessend habe er sich zu Hause aufgehalten und das Haus bis zur Ausreise aus Angst kaum beziehungsweise nie verlassen. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine englische Übersetzung eines Ehescheins vom (...), einen fremdsprachigen Auszug aus dem Familienregister vom 8. Mai 2010, Kopien von Schreiben der (...) Bank vom 14. Februar 1993 (betreffend seine Anstellung), vom 27. August 2012 (Bestätigung der Kündigung) und vom 31. August 2012 (Bestätigung der Arbeitstätigkeit), eine englische Übersetzung eines "local certificate" vom 11. August 2012 und ein Schreiben vom 15. Dezember 2012 der Balochistan Shia Conference Quetta zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. September 2013 - eröffnet am 13. September 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Abklärung der Fluchtgründe, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel legte er zwei Internetartikel von Human Rights Watch (HRW) vom 23. August 2013 ("Pakistan: 10 Steps to Improve Human Rights") sowie BBC News vom 1. Mai 2013 ("Hell on Earth: Inside Quetta's Hazara community") ins Recht. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das BFM führte mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 - die dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde - aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie mit Substitutionsvollmacht vom gleichen Tag das Verfahren vom vorhergehenden Rechtsvertreter, ebenfalls von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, übernommen habe.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant. Insbesondere sei die angebliche Behelligung durch den Geheimdienst nicht hinreichend begründet und wider die allgemeine Erfahrung. Bei den erwähnten Übergriffen auf Schiiten sei der Beschwerdeführer weder anwesend noch beteiligt gewesen. Die einzige konkrete Verfolgungsmassnahme, die er geltend mache, sei mithin das Auftauchen eines (...) namens B._______ bei sich zu Hause sowie auf der Bank. Seine diesbezüglichen Angaben seien jedoch unsubstanziiert, weshalb ein Interesse des Geheimdienstoffiziers an seiner Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. Falls er tatsächlich mehrfach von einem Offizier des Geheimdienstes befragt worden wäre und dieser immer wieder dieselben Fragen gestellt hätte, müsste er in der Lage sein, diese Fragen zu wiederholen. Indes habe er die ihm gestellten Fragen anlässlich der Anhörung nicht wiedergeben können. Er habe dazu nur ausgesagt, B._______ habe im Grunde genommen gar nichts von ihm gewollt. Dieser habe lediglich testen wollen, was er wisse. Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, der Major habe ihn nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle nicht mehr aufgesucht und bis zur Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Geheimdienst nach der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Bank das Interesse an ihm verloren haben sollte und wieso eine sunnitische Extremistengruppierung deshalb von ihrem Tötungsvorhaben abgesehen hätte. Nicht hinreichend begründet habe der Beschwerdeführer überdies die Tötung seines Freundes C._______, welcher angeblich aufgrund von Falschinformationen bezüglich der Telefonnummer und Wohnadresse des Beschwerdeführers habe sterben müssen. Diesen Vorfall habe er bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, obgleich es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben müsse. Es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass er dieses Sachverhaltselement erst verspätet geltend gemacht habe. Die Tötung seines Freundes sei somit ohne überzeugenden Grund nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft. Daher könne daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine asylrelevante Verfolgung. Insbesondere stehe das eingereichte Schreiben der Balochistan Shia Conference (vgl. A15, Beweismittel 2) nicht in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen. Er habe bei der Begründung seines Asylgesuchs keine besonderen Aktivitäten für diese Vereinigung geltend gemacht und einzig auf die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei sei, angemerkt, er sei als Freiwilliger bei der Balochistan Shia Conference gewesen. Unter diesen Umständen vermöge das eingereichte Schreiben nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, als ethnischer Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis in Pakistan einer Minderheit anzugehören und bereits deshalb von militanten sunnitischen Gruppierungen verfolgt zu werden. Zwar sei es in den letzten Jahren zu zahlreichen gewaltsamen Übergriffen und Attentaten von teilweise grossem Ausmass gekommen. Allerdings sei die Sicherheitslage in Quetta derzeit nicht so gravierend, dass deshalb alle Schiiten oder Hazara von einer Verfolgung mit asylbeachtlichem Ausmass bedroht wären. Zudem könne nicht gesagt werden, dass die pakistanischen Behörden der schiitischen Minderheit keinen Schutz gewähren oder gar Übergriffe veranlassen würden. Zusammenfassend sei die allgemeine Sicherheitslage für Schiiten und Hazara in Pakistan nicht so prekär, dass von einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 und 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz insbesondere entgegen, diese habe den Sachverhalt ungenügend erstellt und die Entscheidbegründung schlecht abgestützt. Im Übrigen seien die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar. Zunächst macht er geltend, angesichts seiner genauen und detailreichen Schilderung zu seinen Fluchtgründen, die zumindest in den wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sei, seien die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit insgesamt ungenau und unbehelflich. Die Entscheidgrundlage als solche sei zudem eher mager, da die protokollierten Fragen und Antworten den Sachverhalt nur ungenügend erhellen würden. Die Vorinstanz habe insofern zutreffend festgestellt, dass gewisse Fragen offen geblieben seien. Dies sei jedoch nur deshalb so, weil jene Fragen gar nicht gestellt worden seien. Mithin sei das BFM seiner Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unterlassen abzuklären, ob ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) drohe. Der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das BFM entgegnet er, die Beurteilung der Qualität der von ihm gemachten Beispiele für die Fragen, die ihm B._______ gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ohne Aufforderung mehrere konkrete Beispiele von Fragen, die ihm B._______ gestellt habe, zu Protokoll gegeben (vgl. vorinstanzliche Akten A16/13 S. 5). Bei genauer Lektüre der Befragungsprotokolle werde sodann erkennbar, dass er das Auftauchen des B._______ weniger als Verfolgungsmassnahme, als vielmehr als einen weiteren Hinweis dafür wahrgenommen habe, dass er zum Ziel eines Anschlags der Lashkar-e-Jhangvi werden könnte. Mit dieser Lesart liesse sich auch die vom BFM aufgeworfene Frage nach der Logik seiner Vorbringen beantworten. Er habe seine Arbeitsstelle aus zwei Gründen gekündigt (vgl. BzP S. 4). Zum einen sei er davon ausgegangen, dass er nicht mehr zu den von der Lashkar-e-Jhangvi bevorzugten Zielen gehören würde, wenn er kein Geschäftsmann mehr sei. Dies sei nachvollziehbar, wenn die im Internet verfügbaren Informationen über Mordanschläge auf Hazara in Pakistan konsultiert würden, wonach gerade Bankmitarbeiter und andere Geschäftsleute gehäuft Opfer dieser militanten Gruppe würden. Zum anderen habe er nach der Aufgabe seiner Arbeit das Haus nicht mehr verlassen müssen. Er habe angenommen, das Risiko eines Attentats auf ihn dadurch reduzieren zu können, da die Lashkar-e-Jhangvi in der Regel im öffentlichen Raum zuschlage. Im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes sei anzumerken, dass die Vorinstanz dies als einschneidendes Ereignis bezeichnet habe, welches bereits bei der BzP hätte erwähnt werden müssen, sofern es für die Ausreise massgeblich gewesen wäre. Er habe die Tötung von C.______ jedoch weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung als Grund für seine Ausreise angegeben und gänzlich offen gelassen, welche Wichtigkeit dieser Vorfall für ihn gehabt habe. Aus seiner Heimat sei er geflohen, weil er befürchtet habe, aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner Tätigkeit bei einer Bank Opfer eines Attentats durch die Lashkar-e-Jhangvi zu werden. Darin bestärkt habe ihn der Umstand, dass er (durch den Kontakt zu B._______) zumindest zeitweilig ins Visier der ISI geraten sei. Die Urheber des Anschlags vom 12. April 2012 hätten deswegen sowie aufgrund seiner Meldung bei der Polizei nach jenem Anschlag zum Schluss gelangen können, er wisse etwas über deren Identität. Ob seine Furcht objektiv begründet sei, gelte es entweder durch die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Bei Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht sei davon auszugehen, dass diese asylrelevant sei. Die Verfolgungshandlungen der Lashkar-e-Jhangvi würden vom pakistanischen Staat nämlich zumindest geduldet, wenn nicht gar unterstützt. Die Sicherheitslage der Hazara in Pakistan und besonders in Quetta sei problematisch. So seien seit Anfang 2012 in Pakistan 640 Schiiten ermordet worden, bei denen es sich hauptsächlich um Hazara aus der Region Belutschistan gehandelt habe. Dafür verantwortlich seien militante sunnitische Gruppierungen wie die Lashkar-e-Jhangvi, die grösstenteils unbehelligt agieren könne. Bereits zu Beginn des Jahres 2013 sei es zu verheerenden Bombenanschlägen in von Hazara bewohnten Quartieren Quettas gekommen. Auch in anderen Regionen und Städten würden Hazara zum Ziel sunnitischer Terroristen. Sowohl die Lashkar-e-Jhangvi als auch der ISI seien auf dem gesamten Staatsgebiet Pakistans operativ, weshalb er nirgends im ganzen Land vor Verfolgung sicher sei.
E. 5 Gestützt auf eine eingehende Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu nachfolgenden Schlüssen:
E. 5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das BFM den Sachverhalt betreffend die Flüchtlingseigenschaft unrichtig respektive unvollständig abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP Gelegenheit hatte, seine Asylgründe relativ ausführlich zu schildern (vgl. A5/13 Ziff. 7.01 S. 8 f.) und ihm zudem Fragen gestellt wurden (vgl. A5/13 Ziff. 7.03 f. S. 9). Bei der Anhörung vom 25. Juli 2013 konnte er seine Ausreisegründe erneut zunächst in freier Rede darlegen, was er ausführlich tat (vgl. A16/13 F20 S. 3-6), bevor ihm im Anschluss ergänzende Fragen gestellt wurden. Diese beantwortete er überwiegend in knapper Weise dahingehend, dass ihm nichts weiter geschehen sei (vgl. insb. A16/13 F 27 ff. S. 7, F35 f. S. 8; F53 S. 9). Als er abschliessend gefragt wurde, ob er noch irgendwelche ergänzenden Anmerkungen machen wolle, gab er an, er habe alles gesagt (vgl. A16/13 F58 S. 10). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt durch das BFM unrichtig und unvollständig erhoben worden sein sollte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vor, in welchen Punkten der Sachverhalt - soweit die Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - konkret unvollständig abgeklärt worden sein soll. Für eine Rückweisung der Sache an das BFM besteht daher keine Grundlage.
E. 5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich eine drohende Verfolgung durch die Lashkar-e-Jhangvi aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens vorbrachte (soweit damit eine Kollektivverfolgung geltend gemacht wird vgl. nachfolgend E. 5.3) und als einzige konkrete Verfolgungsmassnahme das Auftauchen des Geheimdienstmajors bei sich zu Hause und auf der Bank schilderte. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte im Falle der Rückkehr, im Auftrag von B._______ getötet zu werden (vgl. A5/13 Ziff. 7.02 S. 9), weil er diesem die verlangten Informationen nicht gegeben habe. Auf Beschwerdeebene legt er dar, das Auftauchen des B._______ sei für ihn ein weiterer Hinweis darauf gewesen, dass er zum Ziel eines Anschlags der Lashkar-e-Jhangvi werden könnte. Bei der Lashkar-e-Jhangvi handelt es sich um eine extremistische sunnitische Gruppierung, die sich zu zahlreichen Anschlägen auf Hazara bekannt hat (vgl. South Asia terrorism Portal [SATP], Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 2013, abrufbar unter http://www. satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/LEJ_tl2013.htm ; SATP, Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi, 1996-2012, abrufbar unter http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/ terroristoutfits/LEJ_tl.htm beide besucht am 15. Dezember 2014). Eine gezielte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Lashkar-e-Jhangvi ist aufgrund der Asylvorbringen jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise ein individueller Angriff auf den Beschwerdeführer unmittelbar bevorgestanden haben sollte. Auch eine begründete Furcht vor einer gezielten, auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Verfolgung im Falle der Rückkehr wird nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen I/1-4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere fehlt es den Schilderungen anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen trotz der ausführlichen Darlegung der Ereignisse an inhaltlicher Substanz. Die drohende Verfolgung, die der Beschwerdeführer aus verschiedenen Geschehnissen ableitet, zwischen denen bei objektiver Betrachtung kein Zusammenhang auszumachen ist, wirkt konstruiert. Eine Verbindung zwischen dem Aufsuchen des Beschwerdeführers durch B._______ und einer allfälligen Gefährdung durch die Lashkar-e-Jhangvi ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht weiter einzugehen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Lashkar-e-Jhangvi könnte aufgrund seiner versuchten Anzeige nach dem Anschlag vom 12. April 2012 auf die Teestube und wegen seines Kontakts zu B._______ davon ausgehen, er wisse etwas über die Identität der jenen Anschlag verübenden Personen, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Zum anderen will der Beschwerdeführer erfahren haben, dass jene Personen Mitglieder der Anti-Terrorist-Force (und nicht der Lashkar-e-Jhangvi) gewesen seien (vgl. A16/13 F20 S. 6). Auch aus dem beschriebenen Kontakt mit B._______, der den Beschwerdeführer angeblich mehrfach befragte und diesem als Gegenleistung für das Sammeln von Informationen über verschiedene Personen Schutz vor durch den Beschwerdeführer nicht näher spezifizierter Gefahr anbot, ergeben sich keine ernsthaften Hinweise auf eine drohende Verfolgung. Detaillierter zu den Begegnungen mit B._______ befragt antwortete der Beschwerdeführer sodann oberflächlich und ausweichend (vgl. A16/13 F28-30 S. 7; F35, 39 f. S. 8). Ein fortdauerndes ernsthaftes Interesse jener Person am Beschwerdeführer ist überdies nicht glaubhaft angesichts des Umstands, dass dieser nach der Kündigung der Arbeitsstelle beinahe vier Monate lang keinen Kontakt mehr zu ihm aufnahm. Von der Position des Beschwerdeführers als leitender Angestellter einer Bank kann schliesslich ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine drohende Verfolgung seitens der Lashkar-e-Jhangvi geschlossen werden. Eine erlebte oder drohende individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens einer Kollektivverfolgung durch militante sunnitische Gruppierungen zu unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4269/2013 vom 25. November 2014 ausführlich zur Situation der schiitischen Hazara und zur Frage der Kollektivverfolgung dieser Gruppe. Dabei hielt es insbesondere fest, die Hazara seien als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan in der Vergangenheit immer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Heute gehe die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus. Hazara seien dabei ein besonders exponiertes Ziel der Gewalt, da sie aufgrund ihrer asiatischen beziehungsweise mongolischen Gesichtszüge als Hazara, und damit als (zumindest vermeintliche) Schiiten, äusserlich zu erkennen seien. In den vergangenen Jahren sei der religiöse Konflikt insbesondere in der Stadt Quetta entflammt, wobei sich religiös motivierte Attentate vermehrt gegen die ethnisch unterscheidbaren Hazara gerichtet hätten. Nach Medienberichten würden extremistische sunnitische Gruppierungen, besonders die Lashkar-e-Jhangvi, die meisten Anschläge auf die schiitischen Hazara verüben (vgl. a.a.O. E. 6.4). Festzustellen seien gemäss den vorliegenden Berichten zum einen gezielte Angriffe ("targeted killings") gegen Schiiten; zum anderen würden die militanten Gruppierungen gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenanschläge, teils auch Suizidanschläge, verüben (vgl. a.a.O. E. 6.5). Die rechtliche Situation in Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe namentlich auf Hazara hätten es diesen in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (vgl. a.a.O. E. 6.7). Aus der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Kollektivverfolgung geht zusammenfassend hervor, dass die Angriffe gegen Schiiten weitgehend straflos bleiben, und kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die Gewalt besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Behörden die Angriffe zumindest in Kauf nehmen und offenbar auch bei Kenntnis über bevorstehende Gewalttaten erst nach deren Ausführung eingreifen. Die Stadt Quetta ist einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten. Die Gewalttaten weisen als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität auf. Hingegen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: In Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Quetta (wo, je nach Quelle, zwischen 350'000 bis 600'000 Hazara leben) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta oder in Pakistan allgemein zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden (vgl. a.a.O. E. 7.2).
E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 7.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich, wie nachfolgend dargelegt wird, der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3 Das BFM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Soweit der Beschwerdeführer angebe, Medikamente zum Einschlafen und gegen Depressionen einnehmen zu müssen, sei anzumerken, dass diese Arzneimittel in Pakistan erhältlich und die nötigen Einrichtungen sowie das Fachpersonal zur Behandlung von Schlafstörungen und Depressionen vorhanden seien.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht ein, das BFM habe nicht abgeklärt, ob ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG drohe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer deutlich geltend machte, insbesondere aufgrund der Furcht vor Verfolgung wegen seiner Ethnie aus Pakistan geflohen zu sein und vor dem Hintergrund der - auch durch das BFM anerkannten - prekären Lage der Schiiten in Quetta, greift die Begründung der Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu kurz. Wenn sich auch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers allein aus der Situation der Hazara in Belutschistan nicht ableiten lässt (vgl. oben E. 5.3), so ist diesem Aspekt bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs im Sinne eines Gefährdungsindizes Rechnung zu tragen. Das BFM wäre mithin zwingend gehalten gewesen, sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung allfälliger individueller Gefährdungshinweise mit den Auswirkungen der zahlreichen Übergriffe und Attentate auf Hazara bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass das BFM die Begründungspflicht verletzt hat. Nachdem sich der Sachverhalt jedoch auch im Wegweisungsvollzugspunkt als hinreichend erstellt erweist, das Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungsvollzugspunkt über volle Kognition verfügt (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4-5.6) und dem Beschwerdeführer vorliegend durch den reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst, kann eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung unterbleiben.
E. 7.5 In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BVGE E-4269/2013 stellt die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara aus Quetta/Pakistan für sich allein bereits ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs dar. Kommt aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers noch ein zusätzliches Gefährdungsindiz hinzu, ist der Vollzug als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara sind in den letzten Jahren deutlich massiver geworden, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet ist. Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr zusätzlich gesteigert. Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht als eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ein, zieht indessen daraus den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu qualifizieren ist, wobei weiterhin eine Beurteilung nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. E-4269/2013 E. 9.4). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargetan und mit Beweismitteln untermauert, dass er nach seinem Universitätsabschluss in (...) von 1993 bis zu seiner Kündigung im August 2012 als leitender Angestellter einer Bank in Quetta tätig war. Er verfügt somit über ein Profil der höheren Bildungsschicht, aufgrund dessen eine erhöhte Gefahr für gezielte Angriffe ("targeted killings") besteht (vgl. E-4269/2013 E. 6.5). Zudem engagierte er sich als Freiwilliger bei der Balochistan Shia Conference sowie bei der schiitisch-religiösen Gruppierung "E._______" (vgl. das eingereichte Schreiben vom 15. Dezember 2012 der Balochistan Shia Conference Quetta sowie A16/13 F20 und F31 f. S. 3 und 7). Die Balochistan Shia Conference hat es sich zur Aufgabe gemacht, nach Anschlägen auf Hazara an die Medien zu treten, und fordert besseren Schutz der Bevölkerung durch die pakistanischen Behörden. Gegen Exponenten dieser Organisation hat es schon gezielte Anschläge gegeben. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Balochistan Shia Conference um Personen handelt, welche für die Rechte der Hazara einstehen und kämpfen und sich somit einer möglichen Gefahr aussetzen (vgl. E-4269/2013 E. 6.5). Obgleich eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Volontär aus den Akten nicht ersichtlich ist respektive sich daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten lässt, so ist diesem Aspekt bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs als einem zusätzlichen Gefährdungsindiz Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta als unzumutbar.
E. 7.7 Das Vorhandensein einer Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer anderswo in Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in Pakistan ist nicht ersichtlich. Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta, wo mit Abstand die grösste Hazara-Gemeinde lebt, sondern auch an andern Orten unsicher. Gemäss den für das Urteil E-4269/2013 konsultierten Quellen war gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der Grund dafür, dass sich die Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen, um den zunehmenden gezielten Anschlägen zu entgehen. Ausserhalb von Belutschistan sollen einzelnen Quellen zufolge zwar angeblich schätzungsweise 300'000 Hazara leben, andererseits ist nahezu keine Information zu den Lebensumständen und der Sicherheit von Hazara-Gemeinden ausserhalb Belutschistans erhältlich, und andere Quellen sprechen nur von sehr kleinen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb der Provinz Belutschistan (vgl. zum Ganzen E-4269/2013 E. 6.3 und 9.5). Eine zuverlässige Einschätzung der Sicherheitslage der Hazara-Gemeinden ausserhalb der Provinz Belutschistan ist angesichts fehlender Quellen schwierig; immerhin muss aber davon ausgegangen werden, dass es auch dort zu Angriffen auf Schiiten und Hazara kommt. Zum anderen ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der Beschwerdeführer in Quetta aufgewachsen ist, dort die Schule und die Universität besucht und nach seinem Masterabschluss seit 1993 als (...) bei der (...) Bank gearbeitet hat (vgl. A5/13 Ziff. 1.17.04 f. S. 4). Seine Familienangehörigen leben ebenfalls alle in Quetta (vgl. A5/13 Ziff. 3.01 S. 5). Es bestehen mithin keine Anknüpfungspunkte ausserhalb des traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil ist daher zu verneinen.
E. 7.8 Damit steht fest, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem aufgrund der Akten keine Ausschlussgründe bestehen (Art. 83 Abs. 7 AuG), sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des am 17. Oktober 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 9.2 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen. Auf die Einreichung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des BFM eine um reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. September 2013 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5760/2013 Urteil vom 11. Februar 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit aus Quetta (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei und Italien in die Schweiz, wo er am 5. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Januar 2013 und der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 25. Juli 2013 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere vor, sein Leben sei in Gefahr. In Quetta würden die Hazara, insbesondere solche mit guten Arbeitsstellen, aufgrund ihres schiitischen Glaubens gezielt getötet, was niemanden kümmere. Nach Abschluss seines Masterstudiums in (...) an der Universität von Belutschistan habe er ab dem 1. Februar 1993 als (...) bei einer Filiale der (...) Bank in Quetta gearbeitet. Die Balochistan Shia Conference, für die er als Volontär gearbeitet habe, habe mehrere kleine Gruppen gegründet, die sich untereinander ausgetauscht hätten. So habe er sich jeweils mit Personen aus der Geschäftsstrasse zum Mittagessen in einer Teestube in der Nähe der Bank getroffen. Eines Tages habe ein Angestellter der Teestube der Gruppe erzählt, dass sich in einer Papeterie unbekannte Personen treffen würden, die Auskünfte über die schiitischen Hazara einholen würden und ihnen drei jener Personen gezeigt. Am Abend des 12. April 2012 sei die Teestube von der militanten Gruppierung Lashkar-e-Jhangvi angegriffen worden, wobei ein Angestellter getötet und der Inhaber angeschossen worden sei. Nach dem Angriff habe er (Beschwerdeführer) Angst bekommen und einige Tage später beziehungsweise im Juni 2012 den Chef des Polizeipostens Quetta über die Situation in seiner Gegend informiert und Schutz verlangt. Dieser habe ihm gesagt, dass er die Personen beschreiben müsse, gegen die er Anzeige erstatten wolle, ansonsten die Polizei nichts tun könne. Als er aus dem Fenster geschaut habe, habe er auf der Terrasse der Polizeistation zwei der Personen gesehen, die ihm in der Teestube gezeigt worden seien. Er habe Angst bekommen, da ein Teil der Polizei die Attentate gegen Hazara unterstütze, und deshalb keine Beschreibung gemacht, so dass er auch keine Anzeige habe erstatten können. Als er den Posten verlassen habe, habe er die zwei Männer angeschaut und das Gefühl gehabt, diese würden über ihn reden. Nach seiner Rückkehr in die Bank habe ihn der Polizeichef angerufen und angekündigt, dass jemand bei ihm vorbeikommen werde, dem er alles erzählen könne. Später sei ein Mann namens B._______ aufgetaucht, der ihn gebeten habe, ihm von seinen Problemen zu berichten. Nach dem Gespräch habe dieser ihm seine Telefonnummer gegeben und sei mit einem Auto ohne Nummernschild weggefahren. Als er seinem älteren Bruder am Abend von dem Vorfall erzählt habe, habe dieser gemutmasst, dass B._______ zur Inter-Service-Intelligence (ISI; militärischer Nachrichtendienst des pakistanischen Militärs Streitkräfte Pakistans) gehöre, da nur deren Mitglieder Autos ohne Nummernschilder fahren würden. Fortan hätten ihn seine Brüder auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Nachhauseweg begleitet. Nach dem Vorfall habe er über seinen Clanführer einen Waffenschein beantragen wollen, um sich eine Waffe zulegen zu dürfen und sich sicherer zu fühlen. Mit seinem Freund C._______ sei er zum Haus des Clanführers gegangen. Dort angekommen seien sie auf B._______ getroffen. Dieser habe Auskünfte über verdächtige Personen einholen wollen. Als B._______ seine Furcht bemerkt habe, habe er stattdessen mit C._______ gesprochen und dessen Telefonnummer verlangt. Zwei oder drei Tage darauf, am 26. Juni 2012, habe C._______ ihm mitgeteilt, dass B._______ ihn nach seiner (derjenigen des Beschwerdeführers) Telefonnummer und Adresse gefragt und er dazu falsche Angaben gemacht habe. Er (Beschwerdeführer) habe C._______ mitgeteilt, der Offizier habe seine Nummer bereits, was diesem Angst gemacht habe. Am 28. Juni 2012 seien einige Schiiten auf ihrer Pilgerfahrt angegriffen worden, woraufhin die Hazara Democratic Party (HDP) und weitere Organisationen protestiert hätten. Tags darauf sei B._______ zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn im Beisein seiner Brüder nach den Aktivitäten des gegenüber wohnenden Generalsekretärs der HDP von Quetta, D._______, gefragt. B._______ habe Informationen über dessen Aufenthaltsorte, Tätigkeiten und Kontakte sowie Auskünfte über verdächtige Personen und Mordfälle verlangt. Zudem habe er ihm gesagt, sein Leben sei in Gefahr. Wenn er ihm (B._______) Informationen liefere, werde er ihm (Beschwerdeführer) Schutz gewähren. Er habe die Auskunft verweigert, woraufhin B._______ ihn unter Druck gesetzt habe. Am 30. Juni 2012 sei dieser noch einmal bei der Bank vorbeigekommen und habe dieselben Fragen gestellt und ihm (Beschwerdeführer) gedroht. Dennoch habe er die Auskunft weiterhin verweigert. Nach dem Gespräch sei er depressiv geworden. Am 3. Juli 2012 habe er erfahren, dass C._______ nach Arbeitsschluss gezielt getötet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe seinen Bruder darüber und über die Gespräche mit B._______ informiert. Dieser habe ihm vorgeschlagen, sofort Ferien zu beantragen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Als ein Strassenverkäufer seinem Bruder gesagt habe, einige verdächtige Personen hätten sich über ihn (Beschwerdeführer) unterhalten, habe sein Bruder ihm am 24. Juli 2012 nahegelegt, die Arbeitsstelle zu kündigen. Am folgenden Tag habe er aus der Zeitung erfahren, dass es sich bei den Personen, die er in der Teestube und bei der Polizei gesehen habe, um Mitarbeiter der Anti-Terrorist Force (ATF) gehandelt habe und einer der beiden bei einem Attentat getötet und der andere schwer verletzt worden sei. Sein Bruder habe ihm daraufhin gesagt, es könne sein, dass er (Beschwerdeführer) nun wegen seiner mangelnden Kooperation auch in Gefahr sei, weshalb er seine Arbeitsstelle umgehend gekündigt habe. Anschliessend habe er sich zu Hause aufgehalten und das Haus bis zur Ausreise aus Angst kaum beziehungsweise nie verlassen. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine englische Übersetzung eines Ehescheins vom (...), einen fremdsprachigen Auszug aus dem Familienregister vom 8. Mai 2010, Kopien von Schreiben der (...) Bank vom 14. Februar 1993 (betreffend seine Anstellung), vom 27. August 2012 (Bestätigung der Kündigung) und vom 31. August 2012 (Bestätigung der Arbeitstätigkeit), eine englische Übersetzung eines "local certificate" vom 11. August 2012 und ein Schreiben vom 15. Dezember 2012 der Balochistan Shia Conference Quetta zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. September 2013 - eröffnet am 13. September 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Abklärung der Fluchtgründe, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel legte er zwei Internetartikel von Human Rights Watch (HRW) vom 23. August 2013 ("Pakistan: 10 Steps to Improve Human Rights") sowie BBC News vom 1. Mai 2013 ("Hell on Earth: Inside Quetta's Hazara community") ins Recht. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das BFM führte mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 - die dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde - aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie mit Substitutionsvollmacht vom gleichen Tag das Verfahren vom vorhergehenden Rechtsvertreter, ebenfalls von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, übernommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant. Insbesondere sei die angebliche Behelligung durch den Geheimdienst nicht hinreichend begründet und wider die allgemeine Erfahrung. Bei den erwähnten Übergriffen auf Schiiten sei der Beschwerdeführer weder anwesend noch beteiligt gewesen. Die einzige konkrete Verfolgungsmassnahme, die er geltend mache, sei mithin das Auftauchen eines (...) namens B._______ bei sich zu Hause sowie auf der Bank. Seine diesbezüglichen Angaben seien jedoch unsubstanziiert, weshalb ein Interesse des Geheimdienstoffiziers an seiner Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. Falls er tatsächlich mehrfach von einem Offizier des Geheimdienstes befragt worden wäre und dieser immer wieder dieselben Fragen gestellt hätte, müsste er in der Lage sein, diese Fragen zu wiederholen. Indes habe er die ihm gestellten Fragen anlässlich der Anhörung nicht wiedergeben können. Er habe dazu nur ausgesagt, B._______ habe im Grunde genommen gar nichts von ihm gewollt. Dieser habe lediglich testen wollen, was er wisse. Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, der Major habe ihn nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle nicht mehr aufgesucht und bis zur Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Geheimdienst nach der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Bank das Interesse an ihm verloren haben sollte und wieso eine sunnitische Extremistengruppierung deshalb von ihrem Tötungsvorhaben abgesehen hätte. Nicht hinreichend begründet habe der Beschwerdeführer überdies die Tötung seines Freundes C._______, welcher angeblich aufgrund von Falschinformationen bezüglich der Telefonnummer und Wohnadresse des Beschwerdeführers habe sterben müssen. Diesen Vorfall habe er bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, obgleich es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben müsse. Es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass er dieses Sachverhaltselement erst verspätet geltend gemacht habe. Die Tötung seines Freundes sei somit ohne überzeugenden Grund nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft. Daher könne daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine asylrelevante Verfolgung. Insbesondere stehe das eingereichte Schreiben der Balochistan Shia Conference (vgl. A15, Beweismittel 2) nicht in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen. Er habe bei der Begründung seines Asylgesuchs keine besonderen Aktivitäten für diese Vereinigung geltend gemacht und einzig auf die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei sei, angemerkt, er sei als Freiwilliger bei der Balochistan Shia Conference gewesen. Unter diesen Umständen vermöge das eingereichte Schreiben nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, als ethnischer Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis in Pakistan einer Minderheit anzugehören und bereits deshalb von militanten sunnitischen Gruppierungen verfolgt zu werden. Zwar sei es in den letzten Jahren zu zahlreichen gewaltsamen Übergriffen und Attentaten von teilweise grossem Ausmass gekommen. Allerdings sei die Sicherheitslage in Quetta derzeit nicht so gravierend, dass deshalb alle Schiiten oder Hazara von einer Verfolgung mit asylbeachtlichem Ausmass bedroht wären. Zudem könne nicht gesagt werden, dass die pakistanischen Behörden der schiitischen Minderheit keinen Schutz gewähren oder gar Übergriffe veranlassen würden. Zusammenfassend sei die allgemeine Sicherheitslage für Schiiten und Hazara in Pakistan nicht so prekär, dass von einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 und 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz insbesondere entgegen, diese habe den Sachverhalt ungenügend erstellt und die Entscheidbegründung schlecht abgestützt. Im Übrigen seien die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar. Zunächst macht er geltend, angesichts seiner genauen und detailreichen Schilderung zu seinen Fluchtgründen, die zumindest in den wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sei, seien die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit insgesamt ungenau und unbehelflich. Die Entscheidgrundlage als solche sei zudem eher mager, da die protokollierten Fragen und Antworten den Sachverhalt nur ungenügend erhellen würden. Die Vorinstanz habe insofern zutreffend festgestellt, dass gewisse Fragen offen geblieben seien. Dies sei jedoch nur deshalb so, weil jene Fragen gar nicht gestellt worden seien. Mithin sei das BFM seiner Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unterlassen abzuklären, ob ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) drohe. Der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das BFM entgegnet er, die Beurteilung der Qualität der von ihm gemachten Beispiele für die Fragen, die ihm B._______ gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ohne Aufforderung mehrere konkrete Beispiele von Fragen, die ihm B._______ gestellt habe, zu Protokoll gegeben (vgl. vorinstanzliche Akten A16/13 S. 5). Bei genauer Lektüre der Befragungsprotokolle werde sodann erkennbar, dass er das Auftauchen des B._______ weniger als Verfolgungsmassnahme, als vielmehr als einen weiteren Hinweis dafür wahrgenommen habe, dass er zum Ziel eines Anschlags der Lashkar-e-Jhangvi werden könnte. Mit dieser Lesart liesse sich auch die vom BFM aufgeworfene Frage nach der Logik seiner Vorbringen beantworten. Er habe seine Arbeitsstelle aus zwei Gründen gekündigt (vgl. BzP S. 4). Zum einen sei er davon ausgegangen, dass er nicht mehr zu den von der Lashkar-e-Jhangvi bevorzugten Zielen gehören würde, wenn er kein Geschäftsmann mehr sei. Dies sei nachvollziehbar, wenn die im Internet verfügbaren Informationen über Mordanschläge auf Hazara in Pakistan konsultiert würden, wonach gerade Bankmitarbeiter und andere Geschäftsleute gehäuft Opfer dieser militanten Gruppe würden. Zum anderen habe er nach der Aufgabe seiner Arbeit das Haus nicht mehr verlassen müssen. Er habe angenommen, das Risiko eines Attentats auf ihn dadurch reduzieren zu können, da die Lashkar-e-Jhangvi in der Regel im öffentlichen Raum zuschlage. Im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes sei anzumerken, dass die Vorinstanz dies als einschneidendes Ereignis bezeichnet habe, welches bereits bei der BzP hätte erwähnt werden müssen, sofern es für die Ausreise massgeblich gewesen wäre. Er habe die Tötung von C.______ jedoch weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung als Grund für seine Ausreise angegeben und gänzlich offen gelassen, welche Wichtigkeit dieser Vorfall für ihn gehabt habe. Aus seiner Heimat sei er geflohen, weil er befürchtet habe, aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner Tätigkeit bei einer Bank Opfer eines Attentats durch die Lashkar-e-Jhangvi zu werden. Darin bestärkt habe ihn der Umstand, dass er (durch den Kontakt zu B._______) zumindest zeitweilig ins Visier der ISI geraten sei. Die Urheber des Anschlags vom 12. April 2012 hätten deswegen sowie aufgrund seiner Meldung bei der Polizei nach jenem Anschlag zum Schluss gelangen können, er wisse etwas über deren Identität. Ob seine Furcht objektiv begründet sei, gelte es entweder durch die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Bei Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht sei davon auszugehen, dass diese asylrelevant sei. Die Verfolgungshandlungen der Lashkar-e-Jhangvi würden vom pakistanischen Staat nämlich zumindest geduldet, wenn nicht gar unterstützt. Die Sicherheitslage der Hazara in Pakistan und besonders in Quetta sei problematisch. So seien seit Anfang 2012 in Pakistan 640 Schiiten ermordet worden, bei denen es sich hauptsächlich um Hazara aus der Region Belutschistan gehandelt habe. Dafür verantwortlich seien militante sunnitische Gruppierungen wie die Lashkar-e-Jhangvi, die grösstenteils unbehelligt agieren könne. Bereits zu Beginn des Jahres 2013 sei es zu verheerenden Bombenanschlägen in von Hazara bewohnten Quartieren Quettas gekommen. Auch in anderen Regionen und Städten würden Hazara zum Ziel sunnitischer Terroristen. Sowohl die Lashkar-e-Jhangvi als auch der ISI seien auf dem gesamten Staatsgebiet Pakistans operativ, weshalb er nirgends im ganzen Land vor Verfolgung sicher sei.
5. Gestützt auf eine eingehende Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu nachfolgenden Schlüssen: 5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das BFM den Sachverhalt betreffend die Flüchtlingseigenschaft unrichtig respektive unvollständig abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP Gelegenheit hatte, seine Asylgründe relativ ausführlich zu schildern (vgl. A5/13 Ziff. 7.01 S. 8 f.) und ihm zudem Fragen gestellt wurden (vgl. A5/13 Ziff. 7.03 f. S. 9). Bei der Anhörung vom 25. Juli 2013 konnte er seine Ausreisegründe erneut zunächst in freier Rede darlegen, was er ausführlich tat (vgl. A16/13 F20 S. 3-6), bevor ihm im Anschluss ergänzende Fragen gestellt wurden. Diese beantwortete er überwiegend in knapper Weise dahingehend, dass ihm nichts weiter geschehen sei (vgl. insb. A16/13 F 27 ff. S. 7, F35 f. S. 8; F53 S. 9). Als er abschliessend gefragt wurde, ob er noch irgendwelche ergänzenden Anmerkungen machen wolle, gab er an, er habe alles gesagt (vgl. A16/13 F58 S. 10). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt durch das BFM unrichtig und unvollständig erhoben worden sein sollte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vor, in welchen Punkten der Sachverhalt - soweit die Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - konkret unvollständig abgeklärt worden sein soll. Für eine Rückweisung der Sache an das BFM besteht daher keine Grundlage. 5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich eine drohende Verfolgung durch die Lashkar-e-Jhangvi aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens vorbrachte (soweit damit eine Kollektivverfolgung geltend gemacht wird vgl. nachfolgend E. 5.3) und als einzige konkrete Verfolgungsmassnahme das Auftauchen des Geheimdienstmajors bei sich zu Hause und auf der Bank schilderte. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte im Falle der Rückkehr, im Auftrag von B._______ getötet zu werden (vgl. A5/13 Ziff. 7.02 S. 9), weil er diesem die verlangten Informationen nicht gegeben habe. Auf Beschwerdeebene legt er dar, das Auftauchen des B._______ sei für ihn ein weiterer Hinweis darauf gewesen, dass er zum Ziel eines Anschlags der Lashkar-e-Jhangvi werden könnte. Bei der Lashkar-e-Jhangvi handelt es sich um eine extremistische sunnitische Gruppierung, die sich zu zahlreichen Anschlägen auf Hazara bekannt hat (vgl. South Asia terrorism Portal [SATP], Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 2013, abrufbar unter http://www. satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/LEJ_tl2013.htm ; SATP, Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi, 1996-2012, abrufbar unter http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/ terroristoutfits/LEJ_tl.htm beide besucht am 15. Dezember 2014). Eine gezielte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Lashkar-e-Jhangvi ist aufgrund der Asylvorbringen jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise ein individueller Angriff auf den Beschwerdeführer unmittelbar bevorgestanden haben sollte. Auch eine begründete Furcht vor einer gezielten, auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Verfolgung im Falle der Rückkehr wird nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen I/1-4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere fehlt es den Schilderungen anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen trotz der ausführlichen Darlegung der Ereignisse an inhaltlicher Substanz. Die drohende Verfolgung, die der Beschwerdeführer aus verschiedenen Geschehnissen ableitet, zwischen denen bei objektiver Betrachtung kein Zusammenhang auszumachen ist, wirkt konstruiert. Eine Verbindung zwischen dem Aufsuchen des Beschwerdeführers durch B._______ und einer allfälligen Gefährdung durch die Lashkar-e-Jhangvi ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht weiter einzugehen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Lashkar-e-Jhangvi könnte aufgrund seiner versuchten Anzeige nach dem Anschlag vom 12. April 2012 auf die Teestube und wegen seines Kontakts zu B._______ davon ausgehen, er wisse etwas über die Identität der jenen Anschlag verübenden Personen, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Zum anderen will der Beschwerdeführer erfahren haben, dass jene Personen Mitglieder der Anti-Terrorist-Force (und nicht der Lashkar-e-Jhangvi) gewesen seien (vgl. A16/13 F20 S. 6). Auch aus dem beschriebenen Kontakt mit B._______, der den Beschwerdeführer angeblich mehrfach befragte und diesem als Gegenleistung für das Sammeln von Informationen über verschiedene Personen Schutz vor durch den Beschwerdeführer nicht näher spezifizierter Gefahr anbot, ergeben sich keine ernsthaften Hinweise auf eine drohende Verfolgung. Detaillierter zu den Begegnungen mit B._______ befragt antwortete der Beschwerdeführer sodann oberflächlich und ausweichend (vgl. A16/13 F28-30 S. 7; F35, 39 f. S. 8). Ein fortdauerndes ernsthaftes Interesse jener Person am Beschwerdeführer ist überdies nicht glaubhaft angesichts des Umstands, dass dieser nach der Kündigung der Arbeitsstelle beinahe vier Monate lang keinen Kontakt mehr zu ihm aufnahm. Von der Position des Beschwerdeführers als leitender Angestellter einer Bank kann schliesslich ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine drohende Verfolgung seitens der Lashkar-e-Jhangvi geschlossen werden. Eine erlebte oder drohende individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens einer Kollektivverfolgung durch militante sunnitische Gruppierungen zu unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4269/2013 vom 25. November 2014 ausführlich zur Situation der schiitischen Hazara und zur Frage der Kollektivverfolgung dieser Gruppe. Dabei hielt es insbesondere fest, die Hazara seien als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan in der Vergangenheit immer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Heute gehe die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus. Hazara seien dabei ein besonders exponiertes Ziel der Gewalt, da sie aufgrund ihrer asiatischen beziehungsweise mongolischen Gesichtszüge als Hazara, und damit als (zumindest vermeintliche) Schiiten, äusserlich zu erkennen seien. In den vergangenen Jahren sei der religiöse Konflikt insbesondere in der Stadt Quetta entflammt, wobei sich religiös motivierte Attentate vermehrt gegen die ethnisch unterscheidbaren Hazara gerichtet hätten. Nach Medienberichten würden extremistische sunnitische Gruppierungen, besonders die Lashkar-e-Jhangvi, die meisten Anschläge auf die schiitischen Hazara verüben (vgl. a.a.O. E. 6.4). Festzustellen seien gemäss den vorliegenden Berichten zum einen gezielte Angriffe ("targeted killings") gegen Schiiten; zum anderen würden die militanten Gruppierungen gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenanschläge, teils auch Suizidanschläge, verüben (vgl. a.a.O. E. 6.5). Die rechtliche Situation in Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe namentlich auf Hazara hätten es diesen in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (vgl. a.a.O. E. 6.7). Aus der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Kollektivverfolgung geht zusammenfassend hervor, dass die Angriffe gegen Schiiten weitgehend straflos bleiben, und kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die Gewalt besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Behörden die Angriffe zumindest in Kauf nehmen und offenbar auch bei Kenntnis über bevorstehende Gewalttaten erst nach deren Ausführung eingreifen. Die Stadt Quetta ist einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten. Die Gewalttaten weisen als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität auf. Hingegen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: In Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Quetta (wo, je nach Quelle, zwischen 350'000 bis 600'000 Hazara leben) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta oder in Pakistan allgemein zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden (vgl. a.a.O. E. 7.2). 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich, wie nachfolgend dargelegt wird, der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Das BFM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Soweit der Beschwerdeführer angebe, Medikamente zum Einschlafen und gegen Depressionen einnehmen zu müssen, sei anzumerken, dass diese Arzneimittel in Pakistan erhältlich und die nötigen Einrichtungen sowie das Fachpersonal zur Behandlung von Schlafstörungen und Depressionen vorhanden seien. 7.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht ein, das BFM habe nicht abgeklärt, ob ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG drohe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer deutlich geltend machte, insbesondere aufgrund der Furcht vor Verfolgung wegen seiner Ethnie aus Pakistan geflohen zu sein und vor dem Hintergrund der - auch durch das BFM anerkannten - prekären Lage der Schiiten in Quetta, greift die Begründung der Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu kurz. Wenn sich auch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers allein aus der Situation der Hazara in Belutschistan nicht ableiten lässt (vgl. oben E. 5.3), so ist diesem Aspekt bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs im Sinne eines Gefährdungsindizes Rechnung zu tragen. Das BFM wäre mithin zwingend gehalten gewesen, sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung allfälliger individueller Gefährdungshinweise mit den Auswirkungen der zahlreichen Übergriffe und Attentate auf Hazara bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass das BFM die Begründungspflicht verletzt hat. Nachdem sich der Sachverhalt jedoch auch im Wegweisungsvollzugspunkt als hinreichend erstellt erweist, das Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungsvollzugspunkt über volle Kognition verfügt (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4-5.6) und dem Beschwerdeführer vorliegend durch den reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst, kann eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung unterbleiben. 7.5 In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BVGE E-4269/2013 stellt die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara aus Quetta/Pakistan für sich allein bereits ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs dar. Kommt aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers noch ein zusätzliches Gefährdungsindiz hinzu, ist der Vollzug als unzumutbar zu bezeichnen. 7.6 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara sind in den letzten Jahren deutlich massiver geworden, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet ist. Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr zusätzlich gesteigert. Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht als eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ein, zieht indessen daraus den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu qualifizieren ist, wobei weiterhin eine Beurteilung nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. E-4269/2013 E. 9.4). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargetan und mit Beweismitteln untermauert, dass er nach seinem Universitätsabschluss in (...) von 1993 bis zu seiner Kündigung im August 2012 als leitender Angestellter einer Bank in Quetta tätig war. Er verfügt somit über ein Profil der höheren Bildungsschicht, aufgrund dessen eine erhöhte Gefahr für gezielte Angriffe ("targeted killings") besteht (vgl. E-4269/2013 E. 6.5). Zudem engagierte er sich als Freiwilliger bei der Balochistan Shia Conference sowie bei der schiitisch-religiösen Gruppierung "E._______" (vgl. das eingereichte Schreiben vom 15. Dezember 2012 der Balochistan Shia Conference Quetta sowie A16/13 F20 und F31 f. S. 3 und 7). Die Balochistan Shia Conference hat es sich zur Aufgabe gemacht, nach Anschlägen auf Hazara an die Medien zu treten, und fordert besseren Schutz der Bevölkerung durch die pakistanischen Behörden. Gegen Exponenten dieser Organisation hat es schon gezielte Anschläge gegeben. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Balochistan Shia Conference um Personen handelt, welche für die Rechte der Hazara einstehen und kämpfen und sich somit einer möglichen Gefahr aussetzen (vgl. E-4269/2013 E. 6.5). Obgleich eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Volontär aus den Akten nicht ersichtlich ist respektive sich daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten lässt, so ist diesem Aspekt bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs als einem zusätzlichen Gefährdungsindiz Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta als unzumutbar. 7.7 Das Vorhandensein einer Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer anderswo in Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in Pakistan ist nicht ersichtlich. Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta, wo mit Abstand die grösste Hazara-Gemeinde lebt, sondern auch an andern Orten unsicher. Gemäss den für das Urteil E-4269/2013 konsultierten Quellen war gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der Grund dafür, dass sich die Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen, um den zunehmenden gezielten Anschlägen zu entgehen. Ausserhalb von Belutschistan sollen einzelnen Quellen zufolge zwar angeblich schätzungsweise 300'000 Hazara leben, andererseits ist nahezu keine Information zu den Lebensumständen und der Sicherheit von Hazara-Gemeinden ausserhalb Belutschistans erhältlich, und andere Quellen sprechen nur von sehr kleinen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb der Provinz Belutschistan (vgl. zum Ganzen E-4269/2013 E. 6.3 und 9.5). Eine zuverlässige Einschätzung der Sicherheitslage der Hazara-Gemeinden ausserhalb der Provinz Belutschistan ist angesichts fehlender Quellen schwierig; immerhin muss aber davon ausgegangen werden, dass es auch dort zu Angriffen auf Schiiten und Hazara kommt. Zum anderen ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der Beschwerdeführer in Quetta aufgewachsen ist, dort die Schule und die Universität besucht und nach seinem Masterabschluss seit 1993 als (...) bei der (...) Bank gearbeitet hat (vgl. A5/13 Ziff. 1.17.04 f. S. 4). Seine Familienangehörigen leben ebenfalls alle in Quetta (vgl. A5/13 Ziff. 3.01 S. 5). Es bestehen mithin keine Anknüpfungspunkte ausserhalb des traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil ist daher zu verneinen. 7.8 Damit steht fest, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem aufgrund der Akten keine Ausschlussgründe bestehen (Art. 83 Abs. 7 AuG), sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des am 17. Oktober 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen. Auf die Einreichung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des BFM eine um reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. September 2013 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: