Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sudans, verliess sei-nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. November 2005 und gelangte am 4. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 13. Dezember 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asyl-gründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. März 2006 und am 3. Mai 2006 statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 2. Ju- li 2007. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, habe daselbst die Schule besucht und anschliessend im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) sei das Dorf von den Janjaweed (bewaffnete Miliz in der Region Darfur) angegriffen worden, wobei das Haus seiner Familie in Brand gesteckt worden sei und ihre Kühe gestohlen worden seien. Beim Überfall seien die Eltern umgekommen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin in B._______ gewohnt; er habe mit der Mühle, welche Eigentum seines Vaters gewesen sei, Getreide gemahlen und mit dem Kamel und dem Esel, welche ihm geblieben seien, Medikamente transportiert. Als er eines Tages seinem Onkel mütterlicherseits habe Medikamente bringen wollen, welche dieser dann den Aufständischen weitergegeben hätte, sei er von den Behörden und den Janjaweed verhaftet worden. Er sei in der Folge heftig geschlagen und in einer Zelle eingesperrt worden. Nach (...) sei er in ein nahe gelegenes Gefängnis überführt worden, wo er verhört worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, den Aufständischen, indem er sie mit Medikamenten versorge, zu helfen. Er sei für den Fall, dass er ihnen nicht mitteile, mit wem er zusammenarbeite, mit dem Tode bedroht worden. Der Offizier, der das Verhör geleitet habe, habe ihm eine Bedenkfrist gegeben: Wenn er die Wahrheit sage, würde ihm das helfen, andernfalls würde er zum Tode verurteilt. In der Folge sei er regelmässig verhört und misshandelt worden; unter anderem habe man ihn an den Füssen eine halbe Stunde lang an der Decke aufgehängt. Nach mehreren Monaten Haft habe er dank der Bestechung eines Polizisten durch seinen Onkel das Gefängnis heimlich verlassen können. B. Das vom BFM am 24. April 2007 erstellte Lingua-Gutachten (wis-senschaftliche Herkunftsabklärung) kam zum Schluss: "(...) it can be concluded that he (Beschwerdeführer, Anm. BVGer) had definitely been socialized in Darfor, of Sudan." (Gutachten S. 6) C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 27. August 2007 an das Bundesverwaltungs-gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 6. September 2007 verfügte der Instruktionsrichter die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um anwaltliche Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig wurde aufgrund des auf einem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Be-trages praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-zichtet. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 voll-umfänglich an seiner Verfügung vom 26. Juli 2007 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden mehrere gewichtige Ungereimtheiten beinhalten. So habe er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt, er sei am (...) festgenommen worden und am (...) sei ihm die Flucht gelungen. Bei der kantonalen Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, die Festnahme sei am (...) erfolgt, und er wisse nicht, wie lange er inhaftiert gewesen sei. Ausserdem habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei, während er beim Kanton und beim BFM angegeben habe, bei der Freilassung erfahren zu haben, dass er in C._______ in Haft gewesen sei. Auch hinsichtlich seiner Flucht und bezüglich der angeblichen Transporte für die Aufständischen habe er sich in Widersprüche verstrickt. Hierzu sei ihm sowohl bei der kantonalen Anhörung als auch bei der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Erklärungsversuche seien jedoch nicht geeignet gewesen, die Ungereimtheiten zu erklären und damit aufzulösen. Betreffend die unterschiedlichen Zeitangaben zur angeblichen Inhaftierung habe er angegeben, er habe die Daten eventuell vergessen oder während der Protokollierung nicht darauf geachtet. Dies könne jedoch nicht gehört werden. Alle Anhörungsprotokolle würden rückübersetzt, und die Gesuchstellenden würden mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle bestätigen. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, sein Dorf sei im Jahre (...) wiederholt überfallen worden, wobei alle geflüchtet seien, er selber jedoch noch (...) geblieben sei. Dies sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass er eine hohe Geldsumme für die Reise nach Europa bezahlt habe, könne auch der Erklärung, wonach seine finanzielle Situation schlecht gewesen sei, nicht gefolgt werden. Ferner falle auf, dass er zu den Aufständischen wie auch zur (...) nur sehr vage Angaben mache; insbesondere sei er nicht imstande gewesen, anzugeben, bei welcher Bewegung sein Onkel gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden dorthin als nicht zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch angesichts der in Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitz-alternative in einem anderen Teil des Staatsgebietes, zum Beispiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, es gehe aus den Protokollen hervor, dass es sich of-fensichtlich um Übersetzungsmissverständnisse handeln müsse. Der Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin hätten von und in Hocharabisch beziehungsweise in Deutsch und Französisch übersetzt, der Beschwerdeführer rede und verständige sich indessen in seinem Dialekt aus der Herkunftsgegend in Sudan. Bezüglich Monate und Jahreszahlen kenne er sich in der mitteleuropäischen Zählweise gar nicht aus. Es sei daher unvorstellbar, dass er bei der Empfangsstelle genaue Datenangaben gemacht habe. Dass er im Weiteren in der Empfangsstelle den Namen des Ortes nicht gewusst habe, wo er in-haftiert gewesen sei, ihm dieser aber bei der kantonalen Anhörung wieder eingefallen sei, sei entgegen der angefochtenen Verfügung nicht zu seinen Lasten aufzuführen. Auch was die Umstände der Flucht anbelange, sei ihm kein widersprüchliches Verhalten vorzu-werfen. Über welche Beziehungspersonen das Prozedere abgelaufen sei, stelle ein unwesentliches Detail dar. Geradezu unlogisch und nicht nachvollziehbar sei die angefochtene Verfügung, wenn sie dem Be-schwerdeführer vorhalte, wäre das Dorf tatsächlich seit dem Jahre (...) immer wieder überfallen worden, sei nicht einzusehen, wieso er nicht schon früher und nicht erst Ende 2005 geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe einleuchtend ausgeführt, es hätten ihm vorher die Mittel gefehlt, und er habe zuerst sparen müssen. Alles in allem seien seine Angaben nachvollziehbar und glaubwürdig ausgefallen. Er sei asylwürdig, und sein Gesuch sei demnach gutzuheissen. Dies gelte auch dann, wenn er im Herkunftsort an einen anderen Wohnort umziehen würde. Ein solches Vorgehen verschaffe ihm keinerlei siche-ren Schutz vor lebensgefährlicher Bedrohung. Aus den genannten Gründen sei die Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in sein Herkunftsland objektiv nicht möglich. Die massgeblichen Organisationen würden die Verhältnisse im Sudan eindrücklich schil-dern. Daraus sei zu schliessen, dass für ihn schon aufgrund der patri-archalischen Gegebenheiten in seinem Herkunftsland die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungs-weise eine Rückkehr oder Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich enden müsste.
E. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-lichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.).
E. 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.
E. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Zwar sind seine Schilderungen teilweise recht detailliert ausgefallen. So hat er beispielsweise anlässlich der kantonalen Anhörung ausführlich be-schrieben, wie er sich im Gefängnis in einer Toilette eine Polizeiuni-form angezogen habe und dann durch das Haupttor entkommen sei (Akten BFM A9/31 S. 16). Gleichzeitig erstaunt aber, dass er bestimmte Fragen kaum beantworten konnte. So wurde er an der direkten Bundesanhörung unter anderem gefragt, welcher aufständischen Bewegung sein Onkel angehöre, was der Beschwerdeführer nicht wusste (a.a.O. A19/23 S. 10). Aufgrund des Umstandes, dass er eigenen Angaben zufolge nach dem Angriff auf sein Dorf im (...) bis zu der angeblichen Verhaftung über mehrere Monate oder sogar Jahre Transporte für seinen Onkel und damit auch für die Aufständischen gemacht haben will, wäre dies aber von ihm zu erwarten gewesen. Sodann ist auf die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche das BFM in der angefochtenen Verfügung bereits genannt hat. Wie vorstehend unter Erwägung 4.2 ausgeführt, dürfen unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen zwar keine entscheidende Bedeutung beige-messen werden; vorliegend ist aber festzustellen, dass mehrere seiner Angaben teilweise stark voneinander abweichen. Dies gilt insbe-sondere hinsichtlich des Datums seiner angeblichen Festnahme und der Flucht sowie der Haftdauer. Dass es sich hierbei um Missver-ständnisse bei der Übersetzung handeln soll, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist angesicht des Umstandes, dass seine Angaben bei allen drei Protokollen voneinander abweichen, unwahr-scheinlich. Ausserdem hat er jeweils erklärt, dass er den Dolmetscher gut verstehen würde, und die anwesende Hilfswerksvertreterin hat denn auch keine Bemerkungen gemacht, welche zur gegenteiligen Annahme führen müssten. Nicht zu überzeugen vermag weiter der in der Beschwerde gemachte Einwand, wonach es sich bei der Frage, über welche Beziehungspersonen das Prozedere der Flucht abgelau-fen sei, um ein unwesentliches Detail handle. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass der Beschwerdeführer, hätte er das angebliche Geschehen tatsächlich so erlebt, wie angegeben, dies und anderes genau wissen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausfüh-rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.4 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende, Menschenrechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufge-zählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangel-haften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombi-nation von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit meh-reren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Indessen hat die Vor-instanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimatland die Möglich-keit offensteht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer inner-staatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesi-schen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum, niederzulassen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausser-halb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Sudan erweist sich damit als generell zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1558/2007 vom 24. Dezember 2007). Es sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerde-führers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, handelt es sich bei ihm doch um einen jungen und laut den Akten gesunden Mann.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5716/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, Sudan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sudans, verliess sei-nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. November 2005 und gelangte am 4. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 13. Dezember 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asyl-gründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. März 2006 und am 3. Mai 2006 statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 2. Ju- li 2007. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, habe daselbst die Schule besucht und anschliessend im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) sei das Dorf von den Janjaweed (bewaffnete Miliz in der Region Darfur) angegriffen worden, wobei das Haus seiner Familie in Brand gesteckt worden sei und ihre Kühe gestohlen worden seien. Beim Überfall seien die Eltern umgekommen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin in B._______ gewohnt; er habe mit der Mühle, welche Eigentum seines Vaters gewesen sei, Getreide gemahlen und mit dem Kamel und dem Esel, welche ihm geblieben seien, Medikamente transportiert. Als er eines Tages seinem Onkel mütterlicherseits habe Medikamente bringen wollen, welche dieser dann den Aufständischen weitergegeben hätte, sei er von den Behörden und den Janjaweed verhaftet worden. Er sei in der Folge heftig geschlagen und in einer Zelle eingesperrt worden. Nach (...) sei er in ein nahe gelegenes Gefängnis überführt worden, wo er verhört worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, den Aufständischen, indem er sie mit Medikamenten versorge, zu helfen. Er sei für den Fall, dass er ihnen nicht mitteile, mit wem er zusammenarbeite, mit dem Tode bedroht worden. Der Offizier, der das Verhör geleitet habe, habe ihm eine Bedenkfrist gegeben: Wenn er die Wahrheit sage, würde ihm das helfen, andernfalls würde er zum Tode verurteilt. In der Folge sei er regelmässig verhört und misshandelt worden; unter anderem habe man ihn an den Füssen eine halbe Stunde lang an der Decke aufgehängt. Nach mehreren Monaten Haft habe er dank der Bestechung eines Polizisten durch seinen Onkel das Gefängnis heimlich verlassen können. B. Das vom BFM am 24. April 2007 erstellte Lingua-Gutachten (wis-senschaftliche Herkunftsabklärung) kam zum Schluss: "(...) it can be concluded that he (Beschwerdeführer, Anm. BVGer) had definitely been socialized in Darfor, of Sudan." (Gutachten S. 6) C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 27. August 2007 an das Bundesverwaltungs-gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 6. September 2007 verfügte der Instruktionsrichter die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um anwaltliche Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig wurde aufgrund des auf einem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Be-trages praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-zichtet. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 voll-umfänglich an seiner Verfügung vom 26. Juli 2007 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden mehrere gewichtige Ungereimtheiten beinhalten. So habe er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt, er sei am (...) festgenommen worden und am (...) sei ihm die Flucht gelungen. Bei der kantonalen Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, die Festnahme sei am (...) erfolgt, und er wisse nicht, wie lange er inhaftiert gewesen sei. Ausserdem habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei, während er beim Kanton und beim BFM angegeben habe, bei der Freilassung erfahren zu haben, dass er in C._______ in Haft gewesen sei. Auch hinsichtlich seiner Flucht und bezüglich der angeblichen Transporte für die Aufständischen habe er sich in Widersprüche verstrickt. Hierzu sei ihm sowohl bei der kantonalen Anhörung als auch bei der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Erklärungsversuche seien jedoch nicht geeignet gewesen, die Ungereimtheiten zu erklären und damit aufzulösen. Betreffend die unterschiedlichen Zeitangaben zur angeblichen Inhaftierung habe er angegeben, er habe die Daten eventuell vergessen oder während der Protokollierung nicht darauf geachtet. Dies könne jedoch nicht gehört werden. Alle Anhörungsprotokolle würden rückübersetzt, und die Gesuchstellenden würden mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle bestätigen. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, sein Dorf sei im Jahre (...) wiederholt überfallen worden, wobei alle geflüchtet seien, er selber jedoch noch (...) geblieben sei. Dies sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass er eine hohe Geldsumme für die Reise nach Europa bezahlt habe, könne auch der Erklärung, wonach seine finanzielle Situation schlecht gewesen sei, nicht gefolgt werden. Ferner falle auf, dass er zu den Aufständischen wie auch zur (...) nur sehr vage Angaben mache; insbesondere sei er nicht imstande gewesen, anzugeben, bei welcher Bewegung sein Onkel gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden dorthin als nicht zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch angesichts der in Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitz-alternative in einem anderen Teil des Staatsgebietes, zum Beispiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, es gehe aus den Protokollen hervor, dass es sich of-fensichtlich um Übersetzungsmissverständnisse handeln müsse. Der Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin hätten von und in Hocharabisch beziehungsweise in Deutsch und Französisch übersetzt, der Beschwerdeführer rede und verständige sich indessen in seinem Dialekt aus der Herkunftsgegend in Sudan. Bezüglich Monate und Jahreszahlen kenne er sich in der mitteleuropäischen Zählweise gar nicht aus. Es sei daher unvorstellbar, dass er bei der Empfangsstelle genaue Datenangaben gemacht habe. Dass er im Weiteren in der Empfangsstelle den Namen des Ortes nicht gewusst habe, wo er in-haftiert gewesen sei, ihm dieser aber bei der kantonalen Anhörung wieder eingefallen sei, sei entgegen der angefochtenen Verfügung nicht zu seinen Lasten aufzuführen. Auch was die Umstände der Flucht anbelange, sei ihm kein widersprüchliches Verhalten vorzu-werfen. Über welche Beziehungspersonen das Prozedere abgelaufen sei, stelle ein unwesentliches Detail dar. Geradezu unlogisch und nicht nachvollziehbar sei die angefochtene Verfügung, wenn sie dem Be-schwerdeführer vorhalte, wäre das Dorf tatsächlich seit dem Jahre (...) immer wieder überfallen worden, sei nicht einzusehen, wieso er nicht schon früher und nicht erst Ende 2005 geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe einleuchtend ausgeführt, es hätten ihm vorher die Mittel gefehlt, und er habe zuerst sparen müssen. Alles in allem seien seine Angaben nachvollziehbar und glaubwürdig ausgefallen. Er sei asylwürdig, und sein Gesuch sei demnach gutzuheissen. Dies gelte auch dann, wenn er im Herkunftsort an einen anderen Wohnort umziehen würde. Ein solches Vorgehen verschaffe ihm keinerlei siche-ren Schutz vor lebensgefährlicher Bedrohung. Aus den genannten Gründen sei die Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in sein Herkunftsland objektiv nicht möglich. Die massgeblichen Organisationen würden die Verhältnisse im Sudan eindrücklich schil-dern. Daraus sei zu schliessen, dass für ihn schon aufgrund der patri-archalischen Gegebenheiten in seinem Herkunftsland die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungs-weise eine Rückkehr oder Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich enden müsste. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-lichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Zwar sind seine Schilderungen teilweise recht detailliert ausgefallen. So hat er beispielsweise anlässlich der kantonalen Anhörung ausführlich be-schrieben, wie er sich im Gefängnis in einer Toilette eine Polizeiuni-form angezogen habe und dann durch das Haupttor entkommen sei (Akten BFM A9/31 S. 16). Gleichzeitig erstaunt aber, dass er bestimmte Fragen kaum beantworten konnte. So wurde er an der direkten Bundesanhörung unter anderem gefragt, welcher aufständischen Bewegung sein Onkel angehöre, was der Beschwerdeführer nicht wusste (a.a.O. A19/23 S. 10). Aufgrund des Umstandes, dass er eigenen Angaben zufolge nach dem Angriff auf sein Dorf im (...) bis zu der angeblichen Verhaftung über mehrere Monate oder sogar Jahre Transporte für seinen Onkel und damit auch für die Aufständischen gemacht haben will, wäre dies aber von ihm zu erwarten gewesen. Sodann ist auf die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche das BFM in der angefochtenen Verfügung bereits genannt hat. Wie vorstehend unter Erwägung 4.2 ausgeführt, dürfen unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen zwar keine entscheidende Bedeutung beige-messen werden; vorliegend ist aber festzustellen, dass mehrere seiner Angaben teilweise stark voneinander abweichen. Dies gilt insbe-sondere hinsichtlich des Datums seiner angeblichen Festnahme und der Flucht sowie der Haftdauer. Dass es sich hierbei um Missver-ständnisse bei der Übersetzung handeln soll, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist angesicht des Umstandes, dass seine Angaben bei allen drei Protokollen voneinander abweichen, unwahr-scheinlich. Ausserdem hat er jeweils erklärt, dass er den Dolmetscher gut verstehen würde, und die anwesende Hilfswerksvertreterin hat denn auch keine Bemerkungen gemacht, welche zur gegenteiligen Annahme führen müssten. Nicht zu überzeugen vermag weiter der in der Beschwerde gemachte Einwand, wonach es sich bei der Frage, über welche Beziehungspersonen das Prozedere der Flucht abgelau-fen sei, um ein unwesentliches Detail handle. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass der Beschwerdeführer, hätte er das angebliche Geschehen tatsächlich so erlebt, wie angegeben, dies und anderes genau wissen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausfüh-rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende, Menschenrechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufge-zählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangel-haften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombi-nation von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit meh-reren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Indessen hat die Vor-instanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimatland die Möglich-keit offensteht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer inner-staatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesi-schen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum, niederzulassen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausser-halb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Sudan erweist sich damit als generell zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1558/2007 vom 24. Dezember 2007). Es sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerde-führers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, handelt es sich bei ihm doch um einen jungen und laut den Akten gesunden Mann. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: